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BGH · VI ZK 104/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 104/59

Fe* bruar 1958 gezahlte Hinterbliebenenversorgung 14 288,55 DM zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr auch für die Zeit vom 1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Beklagte für den Tod des Josef Kr®® nach § 823 ff BGB verantwortlich ist« Sie streiten nur über die Höhe der Beträge, die er der Klägerin zu erstatten hat„ Bei der Errechnung dieser Beträge ist das Berufungsgericht zutreffend davon -ausgegangen/ daß der Klägerin keine aus eigenem Recht entstandenen Ersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen, daß es sich bei den Klageansprüchen vielmehr um die nach dem Beamtenrecht auf sie übergegangenen Schadensersatzanspriiche der Hinterbliebenen des Kr®® handelt (zunächst § 168-DBG und ab 1. Nach seiner Berechnung Bieiben die von der Klägerin gewährten Versorgungsbezüge erheblich hinter dem Unterhalt zurück, den Frau Krämer und ihre Kinder bei Fortleben ihres Ehemannes und Vaters zu fordern berechtigt gewesen.wären. 1«) Rechtlich zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Hinterbliebenenbezüge, soweit sie sich mit den Schadensersatzansprüchen aus § 844 Abs* 2 BGB decken, nicht nur bis zu dem Tage zu ersetzen hat, an dem normalerweise in den Ruhestand versetzt worden wäre, sondern bis zu dem Zeitpunkt, in dem er voraussichtlich eines natürlichen Todes gestorben wäre* Bas entspricht der Auffassung, wie sie der Große Senat für Zivilsachen in seinem Beschluß vom 20. 2.} Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung des Schadens neben dem Einkommen des einen Teil der Aufwandsentschädigung berücksichtigt hat. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß Beamte, besonders in den niedrigeren Gehaltsstufen, bei häufiger anfallenden Heiseentschädigungen versuchen, etwas für ihre sonstige Lebenshaltung zu erübrigen« Nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre Krfl^ verpflichtet gewesen, diese Ersparnisse auch zu dem Unterhalt der Familie 3«) Ebensowenig ist aus Hechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die mit der Benutzung des Volkswagens zusammenhängenden Ersparnisse auf monatlich 50 BIS ge** schätzt hat. Soweit Üas Fahrzeug zu den täglichen Fahrten an die Bienst stelle verwendet wurde, sind die Aufwendungen für seine Unterhaltung seit dem lode KrflP weggefallen und daher als Ersparnis auf die Ansprüche der Klägerin anzureebnen* Bas Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß der Wagen im eigenen Hause untergebracht werden konnte und daß Kr(BÜ sowie seine Söhne handwerklich geschult waren« Es hat daher angenommen, daß die gesamten Unterhaltungskosten wohl nicht den vom Beklagten angegebeneu Betrag von monatlich 100 BM erreicht und daß die anzurechnenden Unterhaltungskosten nicht mehr als etwa 50 BM monatlich betragen haben werden. 4.) Dagegen stehen; den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge der Mieteinnahmen des Hauses rechtliche Bedenken entgegen« Das Berufungsgericht hat bei seiner Schadensberechnung dem Einkommen des KrflHl die Hinnahmen, die er aus der Vermietung eines Stockwerks seines Hauses hatte, und den Wert der eigenen Wohnung hinzugerechnet, hat aber im weiteren übersehen, daß die Reineinnahmen aus der Vermie lang als Vorteile auf die Schadensersatzansprüche der Hinter- Diese Ausführungen lassen zweifelhaft erscheinen, ob aus reichend berücksichtigt ist, daß bei der Bemessung der Unterhalt sansprüehe der Söhne neben deren Bedürfnissen auch die Leistungsfähigkeit des Vaters zu beachten ist» Ob und inwieweit er bei seinem Einkommen verpflichtet gewesen wäre, den Söhnen über ihr eigenes Einkommen hinaus Unterhalt zu gewäh7 ren, kann erst beurteilt werden, wenn feststeht, in welcher Höhe sie eigene Einkünfte hatten» Allerdings ist der Kinder- Zuschlag, wenn er in der Zeit der Berufsausbildung der Kinder weitergewährt wird, für den Lebensunterhalt des Kindes zu verwenden» Dem Kinde steht daher, auch soweit es bereits eigene Bezüge hat, im allgemeinen auch ein Unterhaltsanspruch in Höhe des Kinderzuschlages gegen den Vater zu* Ob es aber darüber hinaus berechtigt ist, Unterhalt zu fordern, hängt von der Höhe der eigenen Bezüge und den Einkommensverhältnissen des Vaters ab. 60) Schließlich hat das Berufungsgericht auch übersehen, daß die Ansprüche der Hinterbliebenen getrennt zu behandeln sind und daß für jede Person gesondert geprüft werden muß, ob der auf sie entfallende Anspruch aus § 844 Abs, 2 BGB die Höhe ihrer Versorgungsbezüge erreicht. Die Ansprüche der Witwe und der Kinder des bei einem Unfall Getöteten hängen von verschiedene^ rechtlichen Voraus setZungen a haben ihr eigenes rechtliches Schicksal nach Höhe und Dauer, Es geht daher nicht an, sie in einem einzigen gemeinsamen Anspruch zusammenzufassen (vgl, Urteil des BGH vom 26. 7. ) Zusammenfassend ergibt sich, daß das angefochtene Urteil mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben kann, weil der Berechnung des Schadens in einigen Punkten rechtliche Bedenken entgegenstehen« Da zu diesen Fragen weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind und der Verhandlungsstoff erneut vom Tatrichter gewürdigt werden muß, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Be-vision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«

Zitierte Normen: § 8 BBG § 844 BGB
VaterKindHöheBerufungsgerichtAnspruchHinterbliebeneEinkommenKlägerinsöhnen

Volltext der Entscheidung

VI ZK 104/59
Verkündet
 am 3* Mai I960
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrers Ivan StflHP, KoflH^, K^fegasseffA. Dflp,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. flBIP -
g e g e n
>, vertreten durch die Oberpostdirektion
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Br. Kleinowefers, Hanebeck, Br. Bode und Br. Häuß
 für Recht erkannt;
AUf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichfs Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg -vom 14* Mai 1959 auigehoben.
Die Sache wird zür anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte hat am flHB 1933 in	durch
 einen Kraftföhrzeugunfall den Tod des Postkraftwagenfahrers Josef KrÜ9 verschuldet. Die Klägerin zahlt an dessen Jähefrau eine Witwenrente und hat zeitweise auch für zwei der hinterbliebenen drei Bühne Waisengeld und Kinderzuschlag gezahlt. Sie macht mit der Klage die nach dem Beamtengesetz auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des KrflHP geltend*
Das Landgericht hat der Klägerin für die bis T. Fe* bruar 1958 gezahlte Hinterbliebenenversorgung 14 288,55 DM zugesprochen und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr auch für die Zeit vom 1. Februar 1958 bis 30. April 1976 sämtliche Hinterbliebenenbezüge zu erstatten, die sie als Dienstherrin des Josef KrflBfc nach dem Beamtenrecht an dessen Witwe zu zahlen hat.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte insoweit Berufung eingelegt, als das Landgericht der Klägerin mehr als 2993,23 DM zugesprochen hat und ais die Ersatzpflicht über den 30. April 1968 hinaus festgestellt worden ist. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zttrückzüweieeüy
 
Entscheidungs gründe:
Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Beklagte für den Tod des Josef Kr®® nach § 823 ff BGB verantwortlich ist« Sie streiten nur über die Höhe der Beträge, die er der Klägerin zu erstatten hat„
Bei der Errechnung dieser Beträge ist das Berufungsgericht zutreffend davon -ausgegangen/ daß der Klägerin keine aus eigenem Recht entstandenen Ersatzansprüche gegen den Beklagten zustehen, daß es sich bei den Klageansprüchen vielmehr um die nach dem Beamtenrecht auf sie übergegangenen Schadensersatzanspriiche der Hinterbliebenen des Kr®® handelt (zunächst § 168-DBG und ab 1. September 195? § 8? a BBG).
Der Anspruch der Klägerin 1st daher.einerseits naöh den Be-amt er. ge setzen durch den Umfang der äh die Hinterbliebenen gewährten Versorgungsbezüge begrenzt, andererseits nach § 844 Abs. 2 BGB durch das Maß des Unterhalts, den Kr®® seiner Ehefrau und seinen Söhnen zu leisten verpflichtet gewesen wäre. Hach Ansicht des Berufungsgerichts wird diese Unterhaltspflicht in aller Regel über die gewährten Versorgungsbezüge hinausgehen, da der Staat die Hinterbliebenen nicht besser stellen wolle, als sie zu Lebzeiten des Beamten gestanden haben. Es hat darüber hinaus im einzelnen errechnet, daß dieser Er fah rungs sat z auch im vorliegenden Palle zutrifft. Nach seiner Berechnung Bieiben die von der Klägerin gewährten Versorgungsbezüge erheblich hinter dem Unterhalt zurück, den Frau Krämer und ihre Kinder bei Fortleben ihres Ehemannes und Vaters zu fordern berechtigt gewesen.wären.
Diese Schadenberechnung des Berufungsgerichts hält nicht in allen Teilenseiner rechtlichen Prüfung stand«
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1«) Rechtlich zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Hinterbliebenenbezüge, soweit sie sich mit den Schadensersatzansprüchen aus § 844 Abs* 2 BGB decken, nicht nur bis zu dem Tage zu ersetzen hat, an dem	normalerweise in den Ruhestand versetzt worden
 wäre, sondern bis zu dem Zeitpunkt, in dem er voraussichtlich eines natürlichen Todes gestorben wäre* Bas entspricht der Auffassung, wie sie der Große Senat für Zivilsachen in seinem Beschluß vom 20. März 1953 (BGHZ 9, .179 /~193_7) vex*-treten hat. Von ihr abzugehen besteht kein Anlaß.
2.} Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung des Schadens neben dem Einkommen des einen Teil der Aufwandsentschädigung berücksichtigt hat. Wie es feststellt, hätte IKrfHP, wenn er am Leben geblieben wäre, in der Zeit von 1953 bis Anfang 1956 Nettobezüge zwischen 363 und 560 BM monatlich und außerdem eine Aufwandsentschädigung von monatlich 80 BM für auswärtige Bienst-tätigkeit erhalten. Bei der Bemessung der Unterhaltsansprü-che der Hinterbliebenen hat das Berufungsgericht die Hälfte dieser AufwandsentSchädigung, also monatlich 40 BM dem Einkommen des Kr^B^ hinzugä^echnet. Babei verkennt es nicht, daß solche Bezüge in erster Linie dazu bestimmt sind, den bei Reisen auftretenden Mehraufwand zu bestreiten. Es meint aber, ein Beamter werde, wenn er sich in seinen Ansprüchen bescheide, in vielen Fällen die Aufwandsentschädigung nicht ganz für Mehraufwendungeh verbrauchen. Es entspreche der Lebenserfahrung, daß Beamte, besonders in den niedrigeren Gehaltsstufen, bei häufiger anfallenden Heiseentschädigungen versuchen, etwas für ihre sonstige Lebenshaltung zu erübrigen« Nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre Krfl^ verpflichtet gewesen, diese Ersparnisse auch zu dem Unterhalt der Familie
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zu verwenden* Zudem entspreche es dem Sinne der Farailienge-meinschaft, daß von solchen Ersparnissen auch die Angehörigen einen Vorteil haben, sei es auch nur, indem Einsparungen in den Haushaltskosten eintreten, oder persönliche Bedürfnisse des Beamten damit bestritten werden, die sonst aus dem Gehalt hätten aufgewendet werden müssen*
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden« Baß das Berufungsgericht hierbei gegen Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung verstoßen habe» kann der Revision nicht zugegeben werden«
3«) Ebensowenig ist aus Hechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die mit der Benutzung des Volkswagens zusammenhängenden Ersparnisse auf monatlich 50 BIS ge** schätzt hat. Hach seinen Feststellungen ist Krfli^ mit dem Wagen täglich von seinem Wohnort	nach	seinem	Dienst-
ort Ko^BBBi gefahren« Ferner ist der Wagen aber auch gehalten worden, damit die Familie	weiterhin	auf	dem
 Lande leben konnte und ifi den Genuß der sonstigen Annehmlichkeiten des Kraftfahrzeugbesitzes kam. Soweit Üas Fahrzeug zu den täglichen Fahrten an die Bienst stelle verwendet wurde, sind die Aufwendungen für seine Unterhaltung seit dem lode KrflP weggefallen und daher als Ersparnis auf die Ansprüche der Klägerin anzureebnen* Bas Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß der Wagen im eigenen Hause untergebracht werden konnte und daß Kr(BÜ sowie seine Söhne handwerklich geschult waren« Es hat daher angenommen, daß die gesamten Unterhaltungskosten wohl nicht den vom Beklagten angegebeneu Betrag von monatlich 100 BM erreicht und daß die anzurechnenden Unterhaltungskosten nicht mehr als etwa 50 BM monatlich betragen haben werden.
Bei dieser Schätzung hat das Berufungsgericht sich im Bahmen der Befugnisse gehalten, die 5 287 ZPO dem Tatrichter einräumt• Seine Ausführungen geben keinen Anlaß zu der Annahme, daß es sich eine Sachkunde angemaßt hätte, die ihm nicht zukommt* Es ist daher entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, einen Sachverständigen zuzuziehen«
4.) Dagegen stehen; den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge der Mieteinnahmen des Hauses rechtliche Bedenken entgegen« Das Berufungsgericht hat bei seiner Schadensberechnung dem Einkommen des KrflHl die Hinnahmen, die er aus der Vermietung eines Stockwerks seines Hauses hatte,
 und den Wert der eigenen Wohnung hinzugerechnet, hat aber
 im weiteren übersehen, daß die Reineinnahmen aus der Vermie
 lang als Vorteile auf die Schadensersatzansprüche der Hinter-
bliebenen des iCrflHP anzurechnen sind«. Prau Kr®BP und ihre drei Söhne haben ihren Ehemann und Vater zu Je 1/4 beerbt.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs BOHZ 8, 325 sind nun auf den Schadensersätzanspruch aus § 844 Abs, 2 BGB zwar nicht der Stammwert der Erbschaft, wohl aber die Einkünfte aus dem Nachlaß anzurechnen, also auch die nach Abzug der Unkosten verbliebenden Mieteinnahmen aus einem zu dem Nächtaß gehörenden Hause, Das Berufungsgericht hätte daher die Ansprüche der Hinterbliebenen des KrfltP um den auf sie entfallenden Anteil an den Mieteinnahmen'des Hauses kürzen ÄÜBßen*
Ferner hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß Frau KrMP und ihre Söhne auch nach dem Tode ihres Ernähr rers mietfrei in ihrem Hau^e wohnen und insoweit keinen Schaden erlitten haben. Wenn man, wie das Berufungsgericht es
 getan hat, dem Einkommen des KrflHP den Mietwert der eigenen
 Wohnung hinzurechnen will, obwohl es sich hier nur um ersparte
 
Ausgaben handelt, so muß dieser Wert auch bei der Ermittlung des Schadensersatzanspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB berücksichtigt werden»
5.) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, in welcher Höhe die Söhne KrflBP Lehrlingsgeld oder sonstiges eigenes Einkommen bezogen haben» Offensichtlich hat es diese Prüfung nicht für erforderlich gehalten, denn es hat ausgeführt;
hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, für s eine Kinder nicht nur den Kinderzuschlag, sondern mindestens auch wei tere Ausgaben in Höhe des Waisengeldes aufwenden müssen» Das gelte auch dann, wenn Kinderzuschlag und eigenes Einkommen des Kindes ausgereicht hätten, um den laufenden Unterhalt im Pamilienverband zu bestreiten» Auch dann müßten die Eltern immer wieder einmal für besondere Ausbildungskosten, Krankheitsausgaben, Kleiderahschaffungen oder sonstige außergewöhnliche Aufwendungen einstehen»Es sei daher nicht gerechtfertigt, für die Zeit, in der für die Söhne Kindergeld oder Waisenrente gezahlt wurde, wegen der eigenen Einkünfte der Söhne einen Unte r ha11 s an s pr uc h gegen den Vater zu verneinen» Zwar hätten diese Einkünfte den Unterhaltsanspruch gegen die Eltern verringert; es dürfe aber nicht übersehen.werden, daß Kinder, die schon:einen eigenen Verdienst haben, auch erhöhte Lebensansprüche stellen könnten»
Diese Ausführungen lassen zweifelhaft erscheinen, ob aus reichend berücksichtigt ist, daß bei der Bemessung der Unterhalt sansprüehe der Söhne neben deren Bedürfnissen auch die Leistungsfähigkeit des Vaters zu beachten ist» Ob und inwieweit er bei seinem Einkommen verpflichtet gewesen wäre, den Söhnen über ihr eigenes Einkommen hinaus Unterhalt zu gewäh7 ren, kann erst beurteilt werden, wenn feststeht, in welcher Höhe sie eigene Einkünfte hatten» Allerdings ist der Kinder-
Zuschlag, wenn er in der Zeit der Berufsausbildung der Kinder weitergewährt wird, für den Lebensunterhalt des Kindes zu verwenden» Dem Kinde steht daher, auch soweit es bereits eigene Bezüge hat, im allgemeinen auch ein Unterhaltsanspruch in Höhe des Kinderzuschlages gegen den Vater zu* Ob es aber darüber hinaus berechtigt ist, Unterhalt zu fordern, hängt von der Höhe der eigenen Bezüge und den Einkommensverhältnissen des Vaters ab. Für Roland und Wolfgang	sind
 zeitweise je 74>60	an Kinderzuschlag und Waisenrente ge-
zahlt worden. Es ist fraglich, ob sie Über ihr eigenes Einkommen hinaus beide in fieser Höhe Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater gehabt hätten* Das Berufungsgericht hätte daher klären müssen, in welcher Hohe die Sohne	Lehr-
lingsgeld oder sonstige BezügeerhaltenhabenP
60) Schließlich hat das Berufungsgericht auch übersehen, daß die Ansprüche der Hinterbliebenen getrennt zu behandeln sind und daß für jede Person gesondert geprüft werden muß, ob der auf sie entfallende Anspruch aus § 844 Abs, 2 BGB die Höhe ihrer Versorgungsbezüge erreicht. Das Berufungsgericht hat bei dem Vergleich der Versorgungsbezüge nen mit den Schadensersatzansprüchen aus § 844 Abs, 2 BUB die monatlichen Versorgungsbezüge der Familie zusammengefäßt und ihnen den Betrag gegenübergestellt, der Frau	und	ihren
 Söhnen zusammen jeweils Monatlich als Unterhalt zugestanden hätte. Diese Art der Schadensberechnung ist verfehlt. Die Ansprüche der Witwe und der Kinder des bei einem Unfall Getöteten hängen von verschiedene^ rechtlichen Voraus setZungen a haben ihr eigenes rechtliches Schicksal nach Höhe und Dauer,
 Es geht daher nicht an, sie in einem einzigen gemeinsamen Anspruch zusammenzufassen (vgl, Urteil des BGH vom 26. März 1953 - VI ZR 109/52 - VersR 1953, 210). Insbesondere sind auch die anteiligen Einkünfte und Nutzungsvorteile aus dem Hause auf den Schadensersatzanspruch eines jeden der Hinterbliebenen gesondert anzurechnen.
 
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7.	) Zusammenfassend ergibt sich, daß das angefochtene Urteil mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben kann, weil der Berechnung des Schadens in einigen Punkten rechtliche Bedenken entgegenstehen« Da zu diesen Fragen weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind und der Verhandlungsstoff erneut vom Tatrichter gewürdigt werden muß, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Be-vision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
8.	) In der neuen Verhandlung wird der Beklagte Gelegenheit haben, seine im ReVisionsrechtszug erstmals vor getragene Behauptung geltend zu machen, Frau Krflfep habe im Hotelfach einen Beruf erlernt und sei auch schon früher erwerbstätig gewesen« Biese Behauptung könnte neben den Umständen, die das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil

zutreffend hervorgehoben hat, ebenfalls für die Präge von Bedeutung sein, ob Frau	verpflichtet	war	oder	jetzt
 verpflichtet ist, den Schaden durch eine eigene Erwerbe-tätigkeit zu mindern (vgl* hierzu SGHZ 4, 1?0 und 16, 265 /“275_/ sowie Pagendarm DAR 19549 169)*
Engels	Dr.	Kleinewefers	Hanebeck
 Dr. Bode	Dr.	Hauß