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BGH

Gericht: BGH

Hat der Beklagte durch sein Bestreiten Anlaß zur Erhebung einer positiven Peststellungsklage gegeben, so entfällt das Feststellungsinteresse des Klägers in der Hegel noch nicht dadurch, daß der Beklagte während des Hechtsstreits . „Bejaht das Revisionsgericht im Gegensatz zu dem Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung, so wird es in der Hegel die Sache an das Berufungsgericht zurUckverweisen mtissen, damit dieses darüber entscheidet, ob das Hechtsmittel sachlich begründet ist« Eine abschließende Sachentscheidung durch das Revisionsgericht kann zulässig sein, wenn die Rechtslage eindeutig ist und jede Möglichkeit ausscheidet, daß die Parteien weiteres erhebliches Material für die Sachentscheidung Vorbringen können« Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28® April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Meiß und der Bundesrichter Dr® Engels, Br.K.E.Meyer, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom März 1958 - abgesehen von der gewährten Wieder einsetzung in den vorigen Stand ~ aufgehoben Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der II. als es den PestStellungsantrag des Klägers in dem Umfang angewiesen hat, in dem es ihm bereits durch das frühere Urteil vom 9» November 1956 entsprochen hat* Der Beklagte hat die Verantwortung für den Unfall in Abrede gestellt und um Abweisung der Klage gebeten Das Landgericht hat durch das rechtskräftige Zwischen-und Teilurteil vom 9« November 1956 erkannt: 2* Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus dem Unfall vom 28* Juni 1955 In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht ausge führt, den Beklagten treffe an dem Unfall kein Verschulden daher habe der Schmerzensgeldanspruch angewiesen werden us sen Im übrigen seien die Schadensersatzansprüche des Klä gers auf Grund des § 7 StVG gerechtfertigt, da der Beklagte sich nicht voll entlastet habe® Bei der Bemessung der Ansprüche sei jedoch zu berücksichtigen, daß den Kläger ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des Unfalls treffe. Der Beklagte hat beantragt, die Klage, auch soweit sie durch das Zwischen - und Teilurteil vom 9« November 1956 noch nicht abgewiesen worden ist, nunmehr in vollem Umfang abzuweisen und die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem Kläger.aufzuerlegen« • Mit der Berufung hat der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als darin auch Uber den in dem früheren Urteil schon rechtskräftig entschiedenen Peststellungsantrag nochmals klageabweisend entschieden worden ist, und dem Beklag- 3)o Pas Urteil des Landgerichts vom 5* Juli 1957 widersprach insoweit der klaren.Rechtslage, als es die Peststellungsklage in dem Umfang abwies, in dem ihr bereits durch das frühere Urteil stattgegeben worden war, Pamit war auch die Kosten- reits vor der Einlegung der Berufung dadurch entfallen, daß die Versicherungsgesellschaft des Beklagten mit Schreiben vom 16- September 1957 den Peststellungsantrag des Klägers zu einem Viertel im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes an- • erkannt habe, und zwar gemäß § 10 Abs- 3 AKB mit Wirkung gegen den Beklagten- Mit diesem Schreiben habe der Kläger alles erreicht, was er mit der Berufung geltend mache- Pas Anerkenntnis der Versicherungsgesellschaft stimme in der Sache mit der im Urteil des Landgerichts vom 9» November 1956 getroffenen Peststellung voll überein und hindere den Beklagten, daran, sich gegenüber Ansprüchen des Klägers später auf eine Verjährung zu berufen- Per Kläger habe keinen Zweifel erhoben, daß der Beklagte und seine Versicherungsgesellschaft gewillt seien, ihrer Verpflichtung im Rahmen des Anerkennt- Beschwer des Klägers, die nicht ausreiche, um ein Rechtsschutzinteresse an dem eingelegten Rechtsmittel zu begründen- Diie sachliche Beschwer betreffe nur noch den Kosten- Hat der Beklagte einmal durch sein Bestreiten Anlaß zur Erhebung einer positiven Peststellungsklage gegeben, so wird er in der Regel der Folge der Verurteilung nicht schon da-durch entgehen können, daß er während des Rechtsstreits Im vorliegenden Palle kommt hinzu, daß der Beklagte den Antrag auf völlige Abweisung der Klage noch weiter verfolgte, als der Kläger bereits ein seinem Antrag teilweise stattgebendes rechtskräftiges Peststellungsurteil erstritten hatte* Durch die Antragstellung hat der Beklagte somit dazu beigetragen, daß über den Peststellungsantrag ein. dungsgründen des zweiten Urteils Ausführungen zu seinem Nachteil enthalten sind, die möglicherweise später verwertet werden können, und - was hei der GeSamtbeurteilung durchaus ins Gewicht fallen kann - daß er zu Unrecht mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits belastet wurde* Bei dieser Lage ; konnte dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für die Einle-gung des Rechtsmittels nicht abgesprochen werden, mit dem die Aufhebung des unrichtigen Urteils begehrt wurde» 4« Da dem Kläger vom Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt worden ist und auch im daß das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 5* Juli 1957 insoweit aufgehoben wird, als es im Gegensatz zu seinem früheren Urteil die Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu einem Viertel abgewiesen hat*

Zitierte Normen: § 318 ZPO § 21 VAG § 256 ZPO
KostenBerufungZPOKläger®

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:
| Amtliche Sammlung
 nein
nein
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• ZPO § 256
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Hat der Beklagte durch sein Bestreiten Anlaß zur Erhebung einer positiven Peststellungsklage gegeben, so entfällt das Feststellungsinteresse des Klägers in der Hegel noch nicht dadurch, daß der Beklagte während des Hechtsstreits . den Anspruch aussergerichtlich anerkennt«
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ZPO § 565 Abs

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„Bejaht das Revisionsgericht im Gegensatz zu dem Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung, so wird es in der Hegel die Sache an das Berufungsgericht zurUckverweisen mtissen, damit dieses darüber entscheidet, ob das Hechtsmittel sachlich begründet ist« Eine abschließende Sachentscheidung durch das Revisionsgericht kann zulässig sein, wenn die Rechtslage eindeutig ist und jede Möglichkeit ausscheidet, daß die Parteien weiteres erhebliches Material
 für die Sachentscheidung Vorbringen können«
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BGH» Urt.v. 28. April 1959	~	VI	ZR	104/58 - OLG Celle
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VI ZR 104/58
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Verkündet am 28® April 1959
__, Justizobersekretär
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 des Uhrmachers Hans P
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Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28® April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.Meiß und der Bundesrichter Dr® Engels, Br.K.E.Meyer, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
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Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom März 1958 - abgesehen von der gewährten Wieder
 einsetzung in den vorigen Stand ~ aufgehoben
 Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der II. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 5o Juli 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
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als es den PestStellungsantrag des Klägers in dem Umfang angewiesen hat, in dem es ihm bereits durch das frühere Urteil vom 9» November 1956 entsprochen hat*
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Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 11/12 dem
 Kläger und zu 1/12 dem Beklagten auferlegt.
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Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die dem Kläger zur Last fallen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger wurde am 28» Juni 1955 von dem Beklagten,
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der ein Kraftrad fuhr, angefahren und erheblich verletzt*
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Br hat zunächst beantragt,
 den Beklagten zur Zahlung von 1635 DM und eines angemessenen Schmerzensgeldes (mit 3000 DM geschätzt)
zu verurteilen
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2o festzustellen, daß der Beklagte* zu dem Ersatz des weiterhin aus dem Unfall entstehenden Schadens verpflichtet ist, soweit der Schaden nicht vom Sozialversiche-. rungsträger getragen wird*
Der Beklagte hat die Verantwortung für den Unfall in Abrede gestellt und um Abweisung der Klage gebeten
 Das Landgericht hat durch das rechtskräftige Zwischen-und Teilurteil vom 9« November 1956 erkannt:
1« Der Zahlungsanspruch wird dem Grunde nach zu einem
 Viertel für gerechtfertigt erklärt*
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2* Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet
 ist, dem Kläger den aus dem Unfall vom 28* Juni 1955
weiterhin noch entstehenden Schaden zu einem Viertel
• •
zu ersetzen, soweit dieser nicht vom Sozialversicherungsträger getragen wird*
3* Im übrigen wird die Klage abgewiesen*
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4* Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vor-
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behalten»
In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht ausge führt, den Beklagten treffe an dem Unfall kein Verschulden daher habe der Schmerzensgeldanspruch angewiesen werden
 us
sen
 Im übrigen seien die Schadensersatzansprüche des Klä
 gers auf Grund des § 7 StVG gerechtfertigt, da der Beklagte sich nicht voll entlastet habe® Bei der Bemessung der Ansprüche sei jedoch zu berücksichtigen, daß den Kläger ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des Unfalls
 treffe.
In dem anschließenden Betragsverfähren hat der Kläger be
 antragt,
den Beklagten zur Zahlung.von 408,75 DM zu verurteilen«
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Der Beklagte hat beantragt,
 die Klage, auch soweit sie durch das Zwischen - und Teilurteil vom 9« November 1956 noch nicht abgewiesen worden ist, nunmehr in vollem Umfang abzuweisen und die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem Kläger.aufzuerlegen«
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Durch das Schlußurteil vom 5* Juli 1957 hat das Land-
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gericfat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Be-
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gründung hat es angeführt, der Kläger erhalte von öffentli-chen Versicherungsträgern so hohe Leistungen, daß er mit Rück«
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sicht auf das Quotenvorrecht der Versicherungsträger weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft Schadensersatz
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vom Beklagten verlangen könne«
• Mit der Berufung hat der Kläger beantragt,
 das angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als darin
 auch Uber den in dem früheren Urteil schon rechtskräftig entschiedenen Peststellungsantrag nochmals
 klageabweisend entschieden worden ist, und dem Beklag-
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ten die diesem Teil des Streitgegenstandes entsprechen-
den Kosten aufzuerlegen«
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Der Beklagte hat beantragt,
 die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise'
die Berufung zurUckzuweisen«
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Bas Oberlandesgericht hat die Berufung auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen«
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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision des Klägers, die den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter verfolgt« Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
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Entscheidungsgrundes
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Die gemäß § 547 Abs« 1 Nr« 1 ZPO zulässige Revision ist begründet«
1« Nachdem das Landgericht ein Peststellungsurteil zugunsten des Klägers erlassen hatte, war. es gemäß § 318 ZPO an diese Entscheidung gebunden« Ausserdem verbot es die Rechtskraft dieses Urteils, Uber den bereits entschiedenen Anspruch im gegenteiligen Sinne zu erkennen, wobei es .dahin-
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gestellt bleiben mag9 ob nicht schon überhaupt eine erneute Verhandlung über den entschiedenen Punkt unzulässig war (vgl0
Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7- Aufl- § 148 II
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3)o Pas Urteil des Landgerichts vom 5* Juli 1957 widersprach insoweit der klaren.Rechtslage, als es die Peststellungsklage in dem Umfang abwies, in dem ihr bereits durch das frühere Urteil stattgegeben worden war, Pamit war auch die Kosten-
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entscheidung dieses Urteils zu dem Nachteil des Klägers unrich-
tig.
2® Paß der Kläger zunächst durch dieses, eine Abweisung seines Antrags enthaltende Urteil beschwert war, verkennt das
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Berufungsgericht nicht* Es meint aber, die Beschwer sei be-
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reits vor der Einlegung der Berufung dadurch entfallen, daß die Versicherungsgesellschaft des Beklagten mit Schreiben
 vom 16- September 1957 den Peststellungsantrag des Klägers zu einem Viertel im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes an- • erkannt habe, und zwar gemäß § 10 Abs- 3 AKB mit Wirkung gegen den Beklagten- Mit diesem Schreiben habe der Kläger alles erreicht, was er mit der Berufung geltend mache- Pas
 Anerkenntnis der Versicherungsgesellschaft stimme in der Sache mit der im Urteil des Landgerichts vom 9» November 1956 getroffenen Peststellung voll überein und hindere den Beklagten, daran, sich gegenüber Ansprüchen des Klägers später auf eine Verjährung zu berufen- Per Kläger habe keinen Zweifel erhoben, daß der Beklagte und seine Versicherungsgesellschaft gewillt seien, ihrer Verpflichtung im Rahmen des Anerkennt-
nisses nachzukommen- Nunmehr bestehe nur noch eine formelle
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Beschwer des Klägers, die nicht ausreiche, um ein Rechtsschutzinteresse an dem eingelegten Rechtsmittel zu begründen- Diie sachliche Beschwer betreffe nur noch den Kosten-
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punkto Diese Beschwer rechtfertige aber nicht die Einlegung des Rechtsmittels«
3o Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Aus-
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führungen» Nachdem der Beklagte noch während des Rechts-
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streits den Ansprüchen des Klägers entgegengetreten war, hatte der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, daß nunmehr die Schadensersatzpflicht des Beklagten durch ein gerichtliches Urteil festgestellt wurde» Mit einem ausserge-richtlichen Anerkenntnis des Beklagten oder seiner Versicherungsgesellschaft brauchte er sich nach Rechtshängigkeit der Klage. ebensowenig zu begnügen wie in dem vom II.' Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 15» Dezember 1951 - II ZR 158/51 - IM Nr* 2 zu § 21 VAG - entschiedenen Pall. Hat der Beklagte einmal durch sein Bestreiten Anlaß zur Erhebung einer positiven Peststellungsklage gegeben, so wird er in der Regel der Folge der Verurteilung nicht schon da-durch entgehen können, daß er während des Rechtsstreits
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seinen Standpunkt ändert und den Anspruch aussergerichtlich
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anerkennt (vgl. Wieczorek ZPOKomm C V c zu § 256 ZPO)«
Im vorliegenden Palle kommt hinzu, daß der Beklagte den Antrag auf völlige Abweisung der Klage noch weiter verfolgte, als der Kläger bereits ein seinem Antrag teilweise stattgebendes rechtskräftiges Peststellungsurteil erstritten hatte*
Durch die Antragstellung hat der Beklagte somit dazu beigetragen, daß über den Peststellungsantrag ein. zweites Urteil erging« Unbeschadet des Schreibens der Versicherungsgesell-schaft des Beklagten ist das Nebeneinanderbestehen zweier sich widersprechender Urteile geeignet, Unklarheiten zu schaffen, an deren Beseitigung dem Kläger verständigerwei-se gelegen sein muß» Es kommt hinzu, daß in den Entschei-
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dungsgründen des zweiten Urteils Ausführungen zu seinem Nachteil enthalten sind, die möglicherweise später verwertet
 werden können, und - was hei der GeSamtbeurteilung durchaus ins Gewicht fallen kann - daß er zu Unrecht mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits belastet wurde* Bei dieser Lage ; konnte dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für die Einle-gung des Rechtsmittels nicht abgesprochen werden, mit dem die Aufhebung des unrichtigen Urteils begehrt wurde»
4« Da dem Kläger vom Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt worden ist und auch im
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übrigen die formellen Voraussetzungen der Berufung vorliegen,
 war das Rechtsmittel entgegen dem Standpunkt des Berufungsge
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richte zulässig* Im Regelfall wird das Revisionsgericht bei einer solche Prozeßlage die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverweisen müssen, damit dieses darüber entscheidet, ob das Rechtsmittel sach lieh begründet ist (BGHZ 1
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 222)
Poch kann im Einzelfall
 eine abschließende•Sachentscheidung durch das Revisionsgericht dann zulässig sein, wenn sich auf Grund einer eindeu
 tigen Rechtslage ergibt, daß die Entscheidung in einem be stimmten Sinne ergehen muß, und wenn jede Möglichkeit aus
 scheidet, daß die Parteien durch ergänzendes Vorbringen er
 hebliches Material für die zu fällende Entscheidung beibrin
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gen können (vgiUauch Anm* Fischer zu LM § 563 ZPO Nr*
In einem solchen Falle, wie er hier zweifelsfrei vorliegt, entspricht es dem Grundsatz einer gesunden Prozeßökönomie,
 wie er auch in den Vorschriften der
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563
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565 Abs
ZPO
zu dem Ausdruck kommt, daß das Reviaionsgericht von einer Zu-rilckverweisung absiebt und eben jene Rechtsfolge selbst aus
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spricht, die das.Berufungsgericht nach einer Zurückverweisung angesichts der klaren Rechtslage nicht anders aussprechen könnteo Im gleichen Sinne haben bereits die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 4, 58; 10, 351; 12, 308, 316; NJW 1954, 150 « M § 565 Abs» 3 ZPO Nr* 2 aus der besonderen Lage des Einzelfalles die Berechtigung des Rechtsmittelgerichts zu abschließenden Entscheidungen anerkannt, obwohl für den Regelfall nacrh der prozessualen Ordnung die Zurückverweisung geboten gewesen wäre. Die Entscheidung hat hier dahin zu lauten. daß das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 5* Juli 1957 insoweit aufgehoben wird, als es im Gegensatz zu seinem früheren Urteil die Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu einem Viertel abgewiesen hat*
5» Pie KostenentScheidung beruht auf den §§ 91? 92,
238 Abs* 3 ZPO*
Meiß	Engels	Pr,K«EoBffeyer
 Pr, Bode	Br*	Hauß