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BGH · VI ZR 104/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 104/57

5» Angesichts der Bedeutung, die dem Schutz der Eigensphäre der Persönlichkeit zukommt, reicht das private Interesse an einer Beweisraittelbe--Schaffung allein in der Regel nicht aus, eine heimliche Tonaufnahme eines Gesprächs zu recht-fertigen» Im Juni 1954 erstattete der Kläger gegen den Beklagten Strafanzeige wegen Beleidigung« In diesem Verfahren - 5 Ds 181/55 AG Siegburg - war das Gespräch in der Wohnung des Beklagten von Bedeutung« Der Beklagte fertigte deshalb eine Niederschrift über die auf den Platten festgehaltene Unterredung an, die alle wesentlichen Punkte, soweit sie noch verständlich waren, enthält« Diese Niederschrift wurde sodann von Kriminalbeamten auf ihre Richtigkeit überprüft; sie befindet sich als Bestandteil in den genannten Strafakten« Die Platten selbst hat der Beklagte ungelöscht im Besitz« Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurtei-' len, die Dimafonaufnahme des Gesprächs zwischen den Parteien zu dem Zwecke der Löschung herauszugeben, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Dimafonaufnahme zu löscheno Der Beklagte hat sich für seinen Antrag auf Klageabweisung darauf berufen, daß er die Aufnahme noch zu Beweiszwecken und als Gedächtnisstütze in den andauernden Auseinandersetzungen benötige, und erklärt, daß er sich verpflichte, die Gespräch sauf nähme nur in diesem Sinne zu verwenden, sie vor allem nicht in beleidigender Absicht zu mißbrauchen* Das Land gericht hat der Klage gemäß dem Hilfsantrage stattgegeben* Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte durch die heimliche Tonaufnahme seiner Aussprache mit dem Kläger in dessen allgemeines Persönlich-keitsrecht eingegriffen hat* Die Bestimmungen in Art* 1 und 2 GG, in denen die Unantastbarkeit der Menschenwürde und das Recht eines jeden auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit als Grundwerte unserer Rechtsordnung anerkannt sind,.binden nicht nur den Staat und seine Organe,' sondern sind auch von jedermann im Privatrechtsverkehr zu achten* 953; 1954 II 14 -• Wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 24, 72, 77 ausgesprochen hat, ergibt sich aus Art* 1 Abs* 1 und Abs«, 3 in Verbindung mit Art* 2 GG die unabweisbare Folgerung, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein «sonstiges Recht« im Sinne des § 823 Abs* 1 BGB anzusehen ist* Der privatrechtliche Deliktsschutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist inzwischen in einer gefestig ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt worden (BÖHZ 13, 334; 15, 249; 20, 345; 24, 72; 24, 200; 26, 349). mehr mittels eines Tonabnehmers festzuhalten, wird der Spre * eher durch diese Art der Fixierung seiner Worte kaum je beschwert sein können« Bei der akustischen Objektivierung einfacher Nachrichten oder Durchsagen steht das Moment der Feststellung einer objektiven Gegebenheit derartig im Vordergrund, daß der Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Sprechers weitgehend als gelöst erscheint« Auch wenn die Stimme des Sprechers bei der Wiedergabe ertönt, wird dieser nicht das Gefühl einer Beeinträchtigung seines'Persönlichkeitsbereichs haben können« Liegt aber schon tatbestandlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vor, so kann es dahinstehen«, ob man mit der zunehmenden Praxis derartiger Tonaufnahmen von einer konkludenten oder mutmaßlichen Einwilligung des Sprechers ausgehen darf«, In der Auseinandersetzung mit den Menschen, wie sie im Gespräch stattfindet, kommt immer die besondere Persönlichkeit des Sprechers zu dem Ausdruck, der ein Recht darauf hat, das Gespräch frei, unbefangen und ohne das Gefühl des Mißtrauens und des Argwohns führen zu dürfen« Die Eigentümlichkeit einer gesprächsweisen Auseinandersetzung besteht legenheit des persönlichen Vertrauens ist, weil mit ihr die Möglichkeit zu einer gar nicht zu kontrollierenden mißbräuch liehen Verwendung gegeben ist» Per Besitzer der Tonaufnahme kann - mag ihm auch eine Fälschung nicht zuzutrauen sein -schon durch Kürzungen den Sinnzusammenhang entstellen, er kann die Situation bestimmen, in der die Stimme des Sprechers 4 wieder erklingt und schon durch die Wahl des Zeitpunktes der Wiedergabe dem Gespräch eine andere Bedeutung geben, als es ursprünglich hatte«, Er kann endlich das Gespräch Personen zugänglich machen, für die es nach seiner Art nicht bestimmt war. nicht die Möglichkeit zur schrankenlosen Durchsetzung eigener Rechte eröffnet (BGHZ 24, 72, 79)» Auch der Schutz der persönlichkeitsrechtlichen Eigensphäre, hier des Rechts, über die Fixierung des gesprochenen Wortes zu bestimmen, hat Schrankene Notwehr und notwehrähnliche Lagen können eine heimliche Tonaufnahme im Einzelfall rechtfertigen, beispielsweise die Festlegung erpresserischer Drohungen» Auch aus dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung (BGHZ 3, 270, 280; 24? 72, 80) mag bei ganz besonderer Fallgestaltung eine Rechtfertigung in Betracht kommen« Angesichts der Bedeutung, die dem Schutz der persönlichen EigenSphäre zukommt und des Umstandes, daß die heimliche Tonaufnahme zunächst mit dem Makel der Überlistung und damit der Unanständigkeit belastet ist, käme eine Rechtfertigung aber höchstens in Ausnahmefällen in Betracht« Allein das private Interesse, sich über den Inhalt eines Gesprächs eine Gedächtnisstütze oder ein Beweismittel für eine später zu erwartende Auseinandersetzung zu verschaffen, wird durchweg nicht als ausreichend anerkannt werden können, um den in der heimlichen Gesprächsaufnahme liegenden schweren Eingriff in die persönliche Eigensphäre des Gesprächspartners zu rechtfertigen« Im vorliegenden Fall sind vom Beklagten in keiner Weise besondere Umstände dargetan worden, die im Sinne einer Rechtfertigung seines Vorgehens herangezogen werden könnten«, Es ist nicht einmal behauptet worden, daß sich der Kläger zu dem Inhalt seiner Äusserungen, soweit diese vom Beklagten als für ihn wichtig wiedergegeben sind, nicht bekennen will» Überdies muß dem Umstand, daß der Kläger die Aussprache von "Mensch zu Mensch" in der Wohnung des Beklagten angeregt und damit schon den Rahmen einer selbstverständlichen Vertraulichkeit geschaffen hatte, besondere Bedeutung beigemessen werden« Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beklag-

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AuseinandersetzungGesprächRechtTonaufnahmeKlägerRevisionheimlich

Volltext der Entscheidung

2358 088 J0
Für das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetzg BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; GG Art« 1, 2:Konvention
 zu dem Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Art<, 8 (BGBl 1952 II 683, 955; 1954 II 14^
Rechtssatzs 10 Wer ein Gespräch ohne Zustimmung des Gesprächs •
partners durch Anwendung eines Tonbandes (Tonträgers) festlegt, verletzt in der Regel das durch Art« 1, 2 GG gewährleiste be allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die Person in ihrer persönlichkeitsrechtlichen Eigensphäre schützt»
2o Nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Verfolgung überwiegender berechtigter Interessen) kann die Widerrechtlichkeit eines solchen Eingriffs entfallen»
5» Angesichts der Bedeutung, die dem Schutz der Eigensphäre der Persönlichkeit zukommt, reicht das private Interesse an einer Beweisraittelbe--Schaffung allein in der Regel nicht aus, eine heimliche Tonaufnahme eines Gesprächs zu recht-fertigen»
Aktenzeichens VI ZR 104/57	OLG	Köln
 Urteil des BGH vom 20»Mai 1958	LG	Bonn
VI ZR 104/57
Verkündet am 20«Mai 1958 Kriegl* Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in Hl
 des praktischen Arztes Uro med« Franz Sti
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers. - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof«Br
 gegen
den Amtsdirektor M	in
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof«Br
 hat der VIoZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20® Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenben Prof*Br«Meiß und der Bundesrichter DroEngels, Br« KoE.Meyer, Hanebeck und Br.Hauß
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1«Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28«' Februar 1957 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Beklagte ist praktischer Arzt in HflHH), der Kläger seit 1953 Amtsdirekto.r in MeflBI« Bereits vor dem Amtsantritt des Klägers hatten zwischen der Amtsverwaltung Me^m und dem Beklagten Auseinandersetzungen über Steuerangelegenheiten, Fragen der Wohnraumbewirtschaftung und die Zuteilung öffentlicher Gelder für den Wohnungsbau bestandene Hieraus hatten sich mehrere gerichtliche Verfahren ergeben, die zu dem Teil noch anhängig waren« Der Kläger schlug dem Beklagten zwecks Bereinigung der Unstimmigkeiten eine Aussprache vor, die Anfang 1954 in der Wohnung des Beklagten in Anwesenheit seiner Ehefrau stattfand«
Auf Veranlassung des Beklagten nahm dessen Ehefrau das Gespräch ohne Kenntnis des Klägers mit einem heimlich aufge-stellten HDimafi5nw-rDiktiergerät auf sechs Platten auf«
Im Juni 1954 erstattete der Kläger gegen den Beklagten Strafanzeige wegen Beleidigung« In diesem Verfahren - 5 Ds 181/55 AG Siegburg - war das Gespräch in der Wohnung des Beklagten von Bedeutung« Der Beklagte fertigte deshalb eine Niederschrift über die auf den Platten festgehaltene Unterredung an, die alle wesentlichen Punkte, soweit sie noch verständlich waren, enthält« Diese Niederschrift wurde sodann von Kriminalbeamten auf ihre Richtigkeit überprüft; sie befindet sich als Bestandteil in den genannten Strafakten« Die Platten selbst hat der Beklagte ungelöscht im Besitz«
Das Strafverfahren endete nach einer vom Beklagten zugunsten des Klägers abgegebenen Ehrenerklärung und anschließen*-’ der Rüclcnahme des Strafantrages durch den Kläger mit der Einstellung«
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Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurtei-' len, die Dimafonaufnahme des Gesprächs zwischen den Parteien zu dem Zwecke der Löschung herauszugeben, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Dimafonaufnahme zu löscheno Der Beklagte hat sich für seinen Antrag auf Klageabweisung darauf berufen, daß er die Aufnahme noch zu Beweiszwecken und als Gedächtnisstütze in den andauernden Auseinandersetzungen benötige, und erklärt, daß er sich verpflichte, die Gespräch sauf nähme nur in diesem Sinne zu verwenden, sie vor allem nicht in beleidigender Absicht zu mißbrauchen* Das Land gericht hat der Klage gemäß dem Hilfsantrage stattgegeben*
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter*
Ent sehe id ungsgründ e §
1 *. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte durch die heimliche Tonaufnahme seiner Aussprache mit dem Kläger in dessen allgemeines Persönlich-keitsrecht eingegriffen hat* Die Bestimmungen in Art* 1 und 2 GG, in denen die Unantastbarkeit der Menschenwürde und das Recht eines jeden auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit als Grundwerte unserer Rechtsordnung anerkannt sind,.binden nicht nur den Staat und seine Organe,' sondern sind auch von jedermann im Privatrechtsverkehr zu achten*
In die gleiche Richtung weist auch der die private Rechtssphäre schützende Art* 8 der in der Bundesrepublik

Deutschland seit dem 3* September 1953 geltenden Konvention des Europsrates zu dem Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4o November 1950 - BGBl 1952 II 685,
953; 1954 II 14 -• Wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 24, 72, 77 ausgesprochen hat, ergibt sich aus Art* 1 Abs* 1 und Abs«, 3 in Verbindung mit Art* 2 GG die unabweisbare Folgerung, daß das allgemeine Persönlichkeitsrecht als ein «sonstiges Recht« im Sinne des § 823 Abs* 1 BGB anzusehen ist* Der privatrechtliche Deliktsschutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist inzwischen in einer gefestig ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt worden (BÖHZ 13, 334; 15, 249; 20, 345; 24, 72;	24,	200;	26,	349).
2o Der dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewährte Rechtsschutz laßt dem Menschen in seinem inneren Persönlichkeitsbereich die ihm gebührende Freiheit und Selbstbestimmung zukommen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit unerläßlich ist«. Hierzu gehört auch die Befugnis des Menschen, selbst darüber zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen, und ersi recht, ob seine Stimme mittels eines Tonträgers festgehalten werden darf (BGHSt 10, 202, 205)o *
Allerdings wird es Fälle geben, in denen eine ohne Zustimmung angefertigte Tonaufnahme das Persönlichkeicsrecht des Sprechers überhaupt nicht berührt* Soweit sich im geschäftlichen Verkehr die Übung angebahnt hat, belefonische Durchsagen, die Bestellungen, Börsennachrichten usw* enthalten, statt wie früher ins Stenogramm aufzunehmen, nun-
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mehr mittels eines Tonabnehmers festzuhalten, wird der Spre * eher durch diese Art der Fixierung seiner Worte kaum je beschwert sein können« Bei der akustischen Objektivierung einfacher Nachrichten oder Durchsagen steht das Moment der Feststellung einer objektiven Gegebenheit derartig im Vordergrund, daß der Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Sprechers weitgehend als gelöst erscheint« Auch wenn die Stimme des Sprechers bei der Wiedergabe ertönt, wird dieser nicht das Gefühl einer Beeinträchtigung seines'Persönlichkeitsbereichs haben können« Liegt aber schon tatbestandlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vor, so kann es dahinstehen«, ob man mit der zunehmenden Praxis derartiger Tonaufnahmen von einer konkludenten oder mutmaßlichen Einwilligung des Sprechers ausgehen darf«,
Durchaus anders aber liegt es bei einem persönlichen Gespräch, das einem Gedanken- öder Meinungsaustausch dient, mag es seinem Gegenstand nach einfacher Art oder von hoher und ernster Natur sein, mag es sich um eine in freundschaftlichem oder gesellschaftlichem Rahmen gehaltene Unterredung oder um eine in ärgerlicher oder auch einmal zorniger Y/eise geführte Wechselrede in Konfliktslagen handeln, gleichgültig auch, ob das Gespräch zu einer Einigung oder zu einem Verständnis führt oder ob es seinen Zweck gänzlich verfehlt«
In der Auseinandersetzung mit den Menschen, wie sie im Gespräch stattfindet, kommt immer die besondere Persönlichkeit des Sprechers zu dem Ausdruck, der ein Recht darauf hat, das Gespräch frei, unbefangen und ohne das Gefühl des Mißtrauens und des Argwohns führen zu dürfen« Die Eigentümlichkeit einer gesprächsweisen Auseinandersetzung besteht
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gerade darin., daß die einzelnen Gesprächsphasen das Ziel des Gesprächs erst vorbereiten sollen« Gerade das wertvolle Streitgespräch ist oft dadurch gekennzeichnet, daß der eigene Standpunkt des Sprechers auch einmal zu scharf herausgestellt und betont wird und erst nach und nach ein Verständnis der gegenseitigen Standpunkte gewonnen oder gar eine Einigung erzielt wirdo Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß Äusserungen gemacht werden, die nur in einer bestimmten Gesprächssituation Bedeutung haben, aber vergänglich und flüchtig gemeint sind und durch spätere Äusserungen überholt und * getilgt sein sollen« Ohne Unbefangenheit, die auch einmal ein gewisses Sichgehenlassen erklären kann, und ohne eine der besonderen Lage der Auseinandersetzung angepaßte Improvisation wird ein sinnvolles Gespräch durchweg gar nicht möglich sein» Wenn die Revision meint, niemand könne sich eigentlich dadurch beeinträchtigt fühlen, daß man ihn beim Worb festhalte, so ist an diesem Gedanken nur richtig, daß jeder Gesprächspartner vor sich und dem anderen die Verantwortung für seine Worte tragen muß«, Eine entscheidende Verkümmerung des Menschen in der Entfaltung seiner Persönlichkeit würde es aber bedeuten, wenn der Teilnehmer eines Gesprächs befurchten müßte, ohne sein Wissen auf jede Wendung eines Gesprächs, ja auf den Klang seiner Stimme mit allen Besonderheiten und Unvollkommenheiten festgelegt zu werden0 Kit dieser Befürchtung wäre untrennbar das Gefühl ständigen Argwohns und Mißtrauens verbunden« Damit wäre der Raum für die zur menschlichen Natur gehörende vertrauensvolle Auseinandersetzung mit den Mitmenschen verbauto
 Es muß auch berücksichtigt werden, daß die Überlassung einer Tonaufnahme eines Gesprächs an einen anderen eine Ange-
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legenheit des persönlichen Vertrauens ist, weil mit ihr die Möglichkeit zu einer gar nicht zu kontrollierenden mißbräuch liehen Verwendung gegeben ist» Per Besitzer der Tonaufnahme kann - mag ihm auch eine Fälschung nicht zuzutrauen sein -schon durch Kürzungen den Sinnzusammenhang entstellen, er kann die Situation bestimmen, in der die Stimme des Sprechers 4 wieder erklingt und schon durch die Wahl des Zeitpunktes der Wiedergabe dem Gespräch eine andere Bedeutung geben, als es ursprünglich hatte«, Er kann endlich das Gespräch Personen zugänglich machen, für die es nach seiner Art nicht bestimmt war. Schon wegen dieser 'Möglichkeiten muß die heimliche Tonauf-nähme selbst und nicht erst die unzulässige Reproduzierung als widerrechtlicher Eingriff in die persönlichkeitsrechtliche Eigensphäre angesehen werden«. Wer eine heimliche Tonaufnahme eines Gesprächs befürchten muß oder gar eine solche Tonaufnahme in Händen eines anderen weiß, wird das lähmende und sei- . ne Menschenwürde beeinträchtigende Gefühl eines Preisgegebenseins schwerlich überwinden könneno Müßte man sich angesichts der technischen Entwicklung resignierend damit abfind en, daß Gespräche heimlich abgehört und mittels Tonträgers fesrgehalten werden, so wäre der technische Fortschritt einer präzisen Gesprächsfixierung mit dem hohen Preis eines Schwindens der Unbefangenheit der menschlichen Beziehungen und einer einschneidenden Behinderung der Persönlich-keitsentfaltung erkauffco Pie Rechtsordnung, die die in Arto 1 und 2 des Grundgesetzes genannten Persönlichkeitswerte zu schützen hat, darf einen solchen Mißbrauch technischer Einrichtungen nicht hinnehmen« Mit der übereinstimmenden Ansicht der Rechtslehre ist auch ohne gesetzliche Spezialregelung dieses Fragenkreises die heimliche Tonauf-nahme eines Gesprächs als grundsätzlich widerrechtlicher Ein-
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griff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht anzusehen, was zur Folge hat, daß dem Betroffenen der Schutz der §§ 823,
"004 BGB zugute kommt (vglo u«a<> Hubmann, Das Perscnlichiceibs-* recht 1953* S* 216 fff Siegert, Der Mißbrauch von Schallauf-nahmegeräten im geltenden Hecht, 1953? S„ 56 ff; die Referate von Freund und Going auf der Weinheimer Arbeitstagung vom 16*/17o November 1956 Uber Tonbandaufnahmen, Zulässigkeit und Grenzen ihrer Verwendung im Rechtsstaat, Bericht S* 12,
28 und 30 ff; die noch nicht abgedruclcten Referate von Nip** perdey und Larenz bei den Verhandlungen des 42 o Deutschen Juristentages in Düsseldorf 1957)«
Diese rechtliche Würdigung bedeutet nicht, daß dem Wirtschaftsleben und dem Rechtsverkehr der Gebrauch moderner technischer Hilfsmittel verwehrt ist* Wer Vertragsverhand-lungen oder andere wichtige Gespräche zu führen hat und wem dabei die Möglichkeit, des Ergebnis der Absprachen nachträglich schriftlich zu bestätigen, zu unsicher erscheint, wer auch von der Führung eines Protokolls oder der offenen Zuziehung eines Gesprächszeugen keinen Gebrauch machen wüjl, der mag sich des Einverständnisses seiner Gesprächspartner zur Durchführung einer Tonaufnahme vergewissern« Erhält er sie nicht, so muß-er sich hiermit abfinden» Ob bei öffentlichen Reden und Versammlungen andere Grundsätze zu gelten haben, bedarf hier keiner Entscheidung« Desgleichen bietet der vorliegende Fall keine Veranlassung, zu der streitigen Frage Stellung zu nehmen, ob für behördliche Tonaufnahmen, wie sie insbesondere bei Vernehmungen im Strafverfahren statt-finden, stets die Einwilligung des Betroffenen erforderlich ist.
5« Der Revision ist zuzugeben, daß da3 allgemeine Per sönlichkeitsrecht nicht unbegrenzt besteht, insbesondere
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nicht die Möglichkeit zur schrankenlosen Durchsetzung eigener Rechte eröffnet (BGHZ 24, 72, 79)» Auch der Schutz der persönlichkeitsrechtlichen Eigensphäre, hier des Rechts, über die Fixierung des gesprochenen Wortes zu bestimmen, hat Schrankene Notwehr und notwehrähnliche Lagen können eine heimliche Tonaufnahme im Einzelfall rechtfertigen, beispielsweise die Festlegung erpresserischer Drohungen» Auch aus dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung (BGHZ 3, 270, 280; 24? 72, 80) mag bei ganz besonderer Fallgestaltung eine Rechtfertigung in Betracht kommen« Angesichts der Bedeutung, die dem Schutz der persönlichen EigenSphäre zukommt und des Umstandes, daß die heimliche Tonaufnahme zunächst mit dem Makel der Überlistung und damit der Unanständigkeit belastet ist, käme eine Rechtfertigung aber höchstens in Ausnahmefällen in Betracht« Allein das private Interesse, sich über den Inhalt eines Gesprächs eine Gedächtnisstütze oder ein Beweismittel für eine später zu erwartende Auseinandersetzung zu verschaffen, wird durchweg nicht als ausreichend anerkannt werden können, um den in der heimlichen Gesprächsaufnahme liegenden schweren Eingriff in die persönliche Eigensphäre des Gesprächspartners zu rechtfertigen« Im vorliegenden Fall sind vom Beklagten in keiner Weise besondere Umstände dargetan worden, die im Sinne einer Rechtfertigung seines Vorgehens herangezogen werden könnten«, Es ist nicht einmal behauptet worden, daß sich der Kläger zu dem Inhalt seiner Äusserungen, soweit diese vom Beklagten als für ihn wichtig wiedergegeben sind, nicht bekennen will» Überdies muß dem Umstand, daß der Kläger die Aussprache von "Mensch zu Mensch" in der Wohnung des Beklagten angeregt und damit schon den Rahmen einer selbstverständlichen Vertraulichkeit geschaffen hatte, besondere Bedeutung beigemessen werden« Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beklag-
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ten dauert so lange an, als sich die Dimafonplatten ungelöscht im Besitze des Beklagten befinden. Deshalb vermag die Tatsache, daß die vom Beklagten gefertigte Niederschrift des Gesprächs zu den Akten des Strafverfahrens 5 Ds 181/55 AG Siegburg als. Aktenbestandteil genommen ist und unstreitig die wesentlichen Teile des Gesprächs enthält, keineswegs das Interesse des Klägers an der Löschung der widerrechtlichen Tonaufnahme zu beseitigen« Solange der Beklagte Uber die Tonaufnahme und damit Uber die Reproduzierung der Stimme und der Sprechweise des Klägers ohne KontrollraÖglichkeit verfugen kann, dauert der Einbruch in die persönlichkeibs-rechtliche Eigensphäre des Klägers fort« Zu Recht ist danach der Beklagte gemäß §§ 823, 1004 BGB zur Löschung der Dimafonaufnahme des Gesprächs verurteilt worden« Einer Prüfung, ob der Klageanspruch auch nach § 826 BGB gerechtfertigt wäre, bedarf es nicht mehr« Ebenfalls braucht auf die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision aus § 286 ZPO nicht eingegangen zu werden, da sie nur bei anderer sachlichrechtlicher Würdigung der Rechtslage Bedeutung gewinnen*könnten.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Me iß
 Banebeck
Engels
 Dr.Hauß
 DroKoE.Meyer