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BGH · VI ZR 104/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 104/56

Zivilsenat t 3s Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vc i 7- Kai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräaidenten Prof.Pr.Meiß und der Bundesrich-* ter Br. Kleinev/efers, Engels, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Die Iievioion der Beklagten gegen das den Parteien an Stelle der Verkündung am lie l os-; der Revision werden den Beklagten au:!c? Die Baustoffe wurden mit polizeiliche * Genehmigung auf der Fahrbahn der noch nicht voll ausgebanten, aber befahrenen Straße gelagert. August 1951 mit seinem Fahrrad auf .er Straße vor der Baustelle zu Fall, wobei er schwere Verleitungen erlitt, die eine Amputation des linken Unterschenkels zur Folge hatten. Auf dem für den Verkehr f rc ;..on Teil der Fahrbahn hätten verstreut Baumaterialien U rumgelegen, zudem sei die Fahrbahn infolge des beim 1 .uv c -nötigten Wassers naß und schlüpfrig gewesen. stelle habe es gefehlt* lach Ansicht des Klägers trifft die Beklagten die Teraitv o: .ing für den die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Zust: ud der Fahrbalm. tsSchluß stets die Aufräumung der Baustelle und lie Are im ehung der für den Verkehr bestimmten Fahrbahnhälft? Gelegentlich seien aber von Kindern nach Arbeit sachlviß Steine auf die Fahrbahn geworfen worden, was man nicht verhindern könne. Die Straße vor der Baustelle sei lurch di normale Straßenbeleuchtung aus- Das Landgericin hat durch 2?eil- und Grundurteil einen Anspruch in Lohe am 34.40 DM (Auslagen der Mutter des Klägers) abgewimen uni die übrigen Zahlungsansprüche mit gewissen Eins ehr an ku: ;en zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt er!.Ul. . Über den Feststellungsantrag des Klägers ist noch nicht entschieden worden. Das Oberland ericht hat auf die Berufung des Klägers das Urtei. Da die Beklagten mit der Revision die Wiederüer le lla ; des landgerichtlichen Urteils erstre- Hiervon sind di 4ou Ä abzuziehen, die nach dem eigenen Vortrag des Klägers auf seine Rentenansprüche gezahlt sind. Damit war, da die Örtlich-i im Schattenkegel zwischen den beiden •iuchtung lag, für den nächtlichen Verte eine ernste Gefahrenquelle entstand l für diesen Zustand fällt nach der igsgerichts den Beklagten zur Last. Es .1, daß sie nicht die nach § 4 der mg erforderliche Beleuchtung des auf teumaterials durchgeführt hätten. Zu Achtung der Gefahrenstelle sei umso-,6 bekannt gewesen sei, daß Kinder nach Steine und anderes Baumaterial von aumen und auf die Fahrbahn der Straße .3 diesem Grunde habe auch Anlaß für n, das.Baumaterial mit Schulzplanken inen Pächter aufzustellen, der bis lheit den Kindern das Betreten der e.Das Berufungsgericht sieht eB als Kläger das auf der Fahrbahn liegende r unzureichenden Beleuchtung der Ört- Er habe daher das Rad plö i I i ich links lenken müssen und sei dabei mit dem Hin tr: c t xt einen harten Gegenstand gera- Auf Grund di« or I et bStellungen ist die Verpflichtung der Beklagten sum :h: ( ei 3ersatz gemäß § 823 BGB rechtlich zutreffend bogrün * :.■( m. Die An-pci: • tevision richten sich nur dagegen, daß das Berufungen i 1 c )in Mitverschulden des Klägers und damit eine Schade: ii c :a ang gemäß § 254 BGB abgelehnt hat. X: oh n 3hte der Kläger, dem die Straße bekannt war, aber ec,, * -cht von seinem Fahrrad ab^uateigen. daß der Kläger vorsichtig gefahren ist und da pac. vuptung der Beklagten, die Dahrradbeleucht unr: de :i : j sei nicht ordnungsmässig gewesen, ist nicht i .. daß dem Kläger be m wlr, daß sich der für den Vermehr freie feil der Fa >a : " ir der Baustelle laufend änderte und daß hier durc: /lenin legende Steine und die Schlüpfrig- Die Revision gehr auf das Gebiet der Be le u Lgung Uber, indem sie darzulegen versucht, daß die -un y irdigung des Landgerichts überzeugender sei als di hn “d cufungsgerichts. .1 ■ : die sich mit dem Ergebnis der Beweis-id i u: einandersetzen, lassen in keiner Wei-w o ec tliehe Umstände des Verbandlungser-ier rden sind. r prüfung standhalt, war die Hevision der Beklagten • lostenfolge des § 97 ZPO zuruckzu-

Zitierte Normen: § 254 BGB
StraßeGrundFahrbahnBrKlägerBaustelleRevision

Volltext der Entscheidung

23EI 088
VI ZR 104/56
Verkündet am 7* Mai 1957
Romacker * Justi zangest eilt er
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im lauen des Volkes In dem Rechtsstreit
1 *	Gottfried
2. des Bauleiters Willy B
Ln MEIBSÄ S{f U.. .Ip von
 Bauunternehmung in Straße flB}
i/Pa. Gottfried traß
 Beklag en, Berufungsbeklagten und Revi£ i nskläger,
- Prozeßbevoliraächtxrt rt Rechtsanwalt Tr.
egen
 den Schneider Sebastian M
in
 traßel
 lläL-^ Re vir.
. Berufungskläger und msbeklagten,
- Proseßbevollmächticr Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat t 3s Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vc i 7- Kai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräaidenten Prof.Pr.Meiß und der Bundesrich-* ter Br. Kleinev/efers, Engels, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt:
Die Iievioion der Beklagten gegen das den Parteien an Stelle der Verkündung am
7. und 9« Ja i n ’ 1956 zugest-eilte Urteil des 1. Zivils nr: ts des Oberlandesgerichts
 München wird Uclcgev/iesen.
lie l os-; der Revision werden den Beklagten au:!c? legt.
Rechts wegen
 Tat 1 e stand:
Im Sommer 1951 errichtete die Erstbeklagte an der Westseite der I^BpstraBe in	einen Wohnhausneubau. Ver-
antwortlicher Bauleiter war der Zweitbeklagte. Die Baustoffe wurden mit polizeiliche * Genehmigung auf der Fahrbahn der noch nicht voll ausgebanten, aber befahrenen Straße gelagert. Die Fahrbahn war weiter durch eine vor dem Bau aufgestellte Betonmischmaschine verengt. Der Lagerplatz war zu dem befahrenen Teil der fctn...Je hin nicht abgeplankt und nachts nicht zusätzlich b ela uh. „net.
Der Kläger kam in er Nacht vom 30./31. August 1951 mit seinem Fahrrad auf .er Straße vor der Baustelle zu Fall, wobei er schwere Verleitungen erlitt, die eine Amputation des linken Unterschenkels zur Folge hatten. Er hat vorgetragen, er sei mit seinen Hinterrad auf einen Ziegelstein oder Betonbrocken gebt. .n, ins Schleudern gekommen und dabei in ein Loch auf C r linken Straßenseite geraten. Auf dem für den Verkehr f rc ;..on Teil der Fahrbahn hätten verstreut Baumaterialien U rumgelegen, zudem sei die Fahrbahn infolge des beim 1 .uv c -nötigten Wassers naß und schlüpfrig
 gewesen. An der ei iori.: ziehen Beleuchtung der Gefahren*-'
stelle habe es gefehlt* lach Ansicht des Klägers trifft die Beklagten die Teraitv o: .ing für den die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Zust: ud der Fahrbalm.
Die Beklagten haben erwidert, die Bauleitung habe nach dein täglichen Arb«. tsSchluß stets die Aufräumung der Baustelle und lie Are im ehung der für den Verkehr bestimmten Fahrbahnhälft? vcicr laßt. Gelegentlich seien aber von Kindern nach Arbeit sachlviß Steine auf die Fahrbahn geworfen worden, was man nicht verhindern könne. Die Straße vor der Baustelle sei lurch di normale Straßenbeleuchtung aus-
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reichend bei-richte-:	worden. Per Unfall sei auf die Unacht-
samkeit d;.is Kläger.. zurückzufuhren, der wahrscheinlich keine ausreichende Helen atung an seinem Fahrrad gehabt habe.
Das Landgericin hat durch 2?eil- und Grundurteil einen Anspruch in Lohe am 34.40 DM (Auslagen der Mutter des Klägers) abgewimen uni die übrigen Zahlungsansprüche mit gewissen Eins ehr an ku: ;en zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt er!.Ul. . Über den Feststellungsantrag des Klägers ist noch nicht entschieden worden.
Das Oberland ericht hat auf die Berufung des Klägers das Urtei. d< :	i erichts abgeändert und folgende An-
sprüche i: vt It a fang dem Grunde nach für gerechtfertigt
 erklärt:
a)	eine monatliche .ante für Verdienst ent gang in Höhe von 120 PL für era Zeit vom 1. September 1951 bis
31. Dezentlor 1911,
b)	die Kor ter eia:; Prothese in Höhe von 399,10 DM,
c)	Sachsenade in ■ d)	Auslagen c r Ihr e)	Schmerzensgeld I	de von 54?60 DM, er des Klägers im Betrage von 34?40 DM, om Kläger mit 9 000 DM vorgeschlagen).
Mit dar mvl.::' herstellra i • n Ir um Zurückvmr ag .	i erstreben die Beklagten die Wiedergerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet Revision.
ia jcheic-ungsgründe
 Xo
Der 1 ir le ;v Lssigkeit der Revision erforderliche Beschwer! ev/c i rt . ;icht. Da die Beklagten mit der Revision die Wiederüer le lla ; des landgerichtlichen Urteils erstre-
.. 4

ben, ist der Beschv/e ie rer gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Streitv. rt d? Verurteilung des Oberlandesgerichts und dem Strer /e:s < Verurteilung des Landgerichts anzusetzen
1. Las Oberland ) agericht hat dem Grunde nach für gerecht fertigt erklärts
a) Rentenansprüche a a , vlich 120 LM
für 28 Monate =	3	360.— DM
b)	Kosten einer Protaeso	399»10 DM
c)	Sachschaden	54.60	DM
d)	Auslagen der Mutt ' lägers	34	»40	XII
e)	Schmerzensgeld, ic :	;	auf	9	000.— DM
12 848.10 DM
Hiervon sind di 4ou Ä abzuziehen, die nach dem eigenen Vortrag des Klägers auf seine Rentenansprüche gezahlt sind. Weitere Abzüge können nicht berücksichtigt werden, da insoweit Übereinstimmendv P i nt Verklärungen nicht vorliegen.
Die Entscheidung hi iba illt dem Höheverfahren zu. Der Wert der Verurteilung ge: 3 l a jberlandesgerichtliehen Upteil ist daher mit 12 44t .-IC :ox mzunehmen.
2. Las Landgeri lt .h v dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erkli i;
a)	Rentenansprüche 3 3u UM l/2 hiervon =	1	680.— DM
b) Kosten der Protli j j ;io LM- 1/2 hiervon =	199.55	DM
c) Sachschaden 54?- XI	f2 hiervon «	27.30	DM
d)	Schmerzensgeld S 000 X 1/2 hiervon -	4	500.— DM
6 406.85 DM
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Da von di ose m Betrag die auf die Rentenansprüche un-
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II.
Le Revision keinen Erfolg haben.
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mgsgericht feststellt, waren zur Unfall tapel mit Baumaterial auf der Fahrbahn rt, außerdem lagen einzelne Steine ihrbahn. Damit war, da die Örtlich-i im Schattenkegel zwischen den beiden •iuchtung lag, für den nächtlichen Verte eine ernste Gefahrenquelle entstand l für diesen Zustand fällt nach der igsgerichts den Beklagten zur Last. Es .1, daß sie nicht die nach § 4 der mg erforderliche Beleuchtung des auf teumaterials durchgeführt hätten. Zu Achtung der Gefahrenstelle sei umso-,6 bekannt gewesen sei, daß Kinder nach Steine und anderes Baumaterial von aumen und auf die Fahrbahn der Straße .3 diesem Grunde habe auch Anlaß für n, das.Baumaterial mit Schulzplanken inen Pächter aufzustellen, der bis lheit den Kindern das Betreten der e. Das Berufungsgericht sieht eB als Kläger das auf der Fahrbahn liegende r unzureichenden Beleuchtung der Ört-
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lichkeit erst im	■;z‘i	: t n iugenblick erkannt hat. Er habe
 daher das Rad plö	i	I i ich links lenken müssen und sei
 dabei mit dem Hin	tr:	c t xt einen harten Gegenstand gera-
ten, wodurch der ;	. :r ?	ei.igeleitet worden sei.
Auf Grund di«	or	I et bStellungen ist die Verpflichtung
 der Beklagten sum	:h:	( ei 3ersatz gemäß § 823 BGB rechtlich
 zutreffend bogrün		* :.■( m.
2. Die An-pci:	• tevision richten sich nur dagegen,
 daß das Berufungen	i 1 c )in Mitverschulden des Klägers und
 damit eine Schade: ii c :a ang gemäß § 254 BGB abgelehnt hat. Doch sind auch in /eil c.ie Ausführungen des Berufungsurteils frei von h jktpiictum. Zwar befand sich die Fahrbahn der Bjpstra za::- 1 ifallzeit in keinem besonders guten Zustand. X: oh	n 3hte der Kläger, dem die Straße
 bekannt war, aber ec,, * -cht von seinem Fahrrad ab^uateigen. Das Berufung nifii ist mangels gegenteiliger .Anhaltspunkte davon ausg: pngen. daß der Kläger vorsichtig gefahren ist und da pac. u? die Schlaglöcher der Straße herumgelenkt luve. e 1p. vuptung der Beklagten, die Dahrradbeleucht unr: de :i : j sei nicht ordnungsmässig gewesen, ist nicht i .. • Ferner haben die Beklagten,
 wie das Beruf rugs	i h ; lusführu, nicht beweisen können,
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daß dem Kläger be m wlr, daß sich der für den Vermehr freie feil der Fa >a : " ir der Baustelle laufend änderte und daß hier durc:	/lenin	legende Steine und die Schlüpfrig-
keit der Streu.e : :j: idere Gefahrenquelle bestand. Brauchte der Kläger mit r ,v anderen Gefährdung, wie sie vor der laustelle beat :;id ü. iju rechnen, so kann er entgegen der Ansicht de: R. u u 3ehr wohl auch bei vorsichtiger Fahrweise in der jt.rr eilten Weise zu Fall gekommen sein. Die Auffassung de. he : igsgerichts setzt sich mit uer Lebenserfahrung nie in 1: lerSpruch. Die Revision gehr auf das Gebiet der Be le u Lgung Uber, indem sie darzulegen versucht, daß die -un y irdigung des Landgerichts überzeugender sei als di hn “d cufungsgerichts. Die Ausführungen
 des Berufungsu: auf nähme singe, se erkennen, d< gebnisses.uher	.1 ■ : die sich mit dem Ergebnis der Beweis-id i u: einandersetzen, lassen in keiner Wei-w o ec tliehe Umstände des Verbandlungser-ier rden sind.
3. Bo. das	ir :t les Berufungsgerichts auch im übrigen
 einer recht lie.'	, ? r prüfung standhalt, war die Hevision
 der Beklagten •	lostenfolge des § 97 ZPO zuruckzu-
weisen.	-
Meiß	c. Kle:.: ewefers Engels
 Br, Bo	Pr. Hauß