Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. KG und unter Benutzung der ihr von dieser zur Verfügung gestellten Formen im Spritzgußverfahren die Kunststoffgriffe für die Expander. KG und deren persönlich haftenden Gesellschafterin zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin auch die Beklagte als Gesamtschuldner mit den beiden anderen Beklagten verurteilt. Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, daß sich der Unfall entsprechend den Behauptungen der Klägerin ereignet hat und daß es zu dem Bruch des Expandergriffes aufgrund eines Konstruktionsfehlers gekommen ist. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte als Gesamtschuldner neben der Herstellerin des Expanders und deren persönlich haftenden Gesellschafterin, da sie nicht auf Mängel hingewiesen habe, die sich aus der Verwendung der Spritzgußformen zur Herstellung der Expandergriffe ergeben. Dazu sei sie verpflichtet gewesen, da sich aus dem im Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachten ergebe, daß in vielen Veröffentlichungen zur Konstruktion von Kunststofformteilen (u.a. von dem Hersteller des hier verarbeiteten Kunststoffes) darauf hingewiesen worden sei, daß Kerben ausgesprochene Schwachstellen bilden. Wegen ihres Spezialwissens auf dem Gebiet der KunststoffVerarbeitung habe sich die Beklagte nicht darauf verlassen können, daß die von der K. Aufl., § 823 Rdn. 271), ist auch der Auftragsfertiger nicht von jeder Verantwortung für die Konstruktion des von ihm hergestellten End- oder Teilprodukts freigestellt. Er muß zwar nicht, wie es das Berufungsgericht mit Recht von dem Hersteller des Expanders verlangt hat, die Konstruktion auf ihre Gefährlichkeit überprüfen. 17]; Schmidt-Salzer, Produkthaftung im französischen, belgischen, deutschen, schweizerischen, englischen, kanadischen und us-amerikanischen Recht sowie in rechtspolitischer Sicht, Rdn. 136; etwas einschränkender Foerste in Produkthaftungshandbuch, 1989, § 25 Rdn. 102), sofern er konkreten Anlaß für die Annahme haben muß, daß der für die Konstruktion Verantwortliche diesem Umstand nicht genügend Rechnung getragen hat. Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen ist, daß die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten im Streitfall erfüllt waren. a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß der Beklagten die Gefährlichkeit des Griffes bekannt war. Es will offenbar aber davon ausgehen, sie habe diese erkennen können, wenn es ausführt, die Beklagte habe sich wegen ihres Spezialwissens auf dem Gebiet der Kunststoffverarbeitung nicht darauf verlassen dürfen, daß die ihr von der K. Die Revision rügt nämlich mit Erfolg, daß keine der Parteien im Prozeß etwas zu einem Spezialwissen der Beklagten von Schwachstellen bei hochbelasteten Kunststoffteilen vorgetragen hat. Auch daraus, daß die Beklagte ein Werk für KunstStoffVerarbeitung betreibt, daß sie, worauf die Revisionserwiderung hinweist, auf ihren Briefbogen ihre Fähigkeiten zur "Beratung, Planung, Konstruktion" erwähnt und daß aus verschiedenen Veröffentlichungen, u.a. von dein Hersteller des verarbeiteten Kunststoffes, bereits darauf hingewiesen worden war, daß Kerben ausgesprochene Schwachstellen bilden, ergab sich ein solches Wissen noch nicht ohne weiteres. Hier hätte noch hinzukommen müssen, daß die Beklagte auch hätte erkennen können, daß der "Schwachstelle" bei der vorgesehenen Verwendung des Expanders und der dabei auftretenden Kraftübertragungen eine so große Bedeutung zukam, daß dadurch die erforderliche Sicherheit nicht mehr gewährleistet war. b) Im Streitfälle hatte die Beklagte auch keine besondere Veranlassung, die Konstruktion der Expandergriffe zu überprüfen, da die Prüfstelle des TÜV Rh. das Sportgerät einschließlich der von ihr hergestellten Griffe gemäß § 3 Abs.4 GSG geprüft und dann das GS-Zeichen vergeben und der TÜV B. Zwar wird ein Hersteller, der seine Produkte selbst konstruiert, nicht ohne weiteres von der Haftung für Schäden durch konstruktive Mängel seines Produktes freigestellt, wenn eine Prüfstelle es überprüft und derartige Mängel nicht festgestel.lt hat (vgl. Für andere in den Herstellungsprozeß und den Vertrieb von Industrieprodukten eingeschaltete Unternehmer, die in Bezug auf Konstruktionsgefahren geringere Sorgfaltspflichten als der eigentliche Hersteller und Konstrukteur des Produktes zu erfüllen haben, gilt aber Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil im Kosten-punktund insoweit aufgehoben werden, als darin zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Der Senat konnte vielmehr abschließend in der Sache dahingehend entscheiden, daß die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen wird, soweit sie diese nicht bereits zurückgenommen hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ___________; nein BGB § 823 De Zur Fabrikations- und Konstruktionsverantwortung eines sog. Auftragsfertigers, der von dem Hersteller eines Endprodukts beauftragt worden ist, bestimmte Produktteile unter Verwendung der ihm von dem Endprodukthersteller zur Verfügung gestellten Formen im Spritzgußverfahren aus Kunststoff herzustellen. BGH, Urt. v. 9. Januar 1990 - VI ZR 103/89 - OLG Oldenburg LG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 103/89 URTEIL v ... . , Verkündet am: 9. Januar 1990 Ryseck Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Februar 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zu dem Nachteil der Erstbeklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 24. Oktober 1988 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 4/11 der Gerichtskosten und ihrer außergerichtlichen Kosten, die außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten sowie jeweils 1/14 der außergerichtlichen Kosten der Zweit- und Viertbeklagten. 3 Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens haben die Zweit- und Viertbeklagte als Gesamtschuldner zu tragen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen 4 Tatbestand: Die Klägerin kaufte im Jahre 1982 bei der Filiale der K. AG in W. einen Expander mit der Artikelbezeichnung "Soup lex--Expander ”. Die K. AG hatte das Gerät von der früheren Zweitbeklagten, der K. KG, einem Sportartikelhersteller, bezogen, bei der es konstruiert, zusammengebaut und unter Beifügung einer Gebrauchsanweisung verpackt worden war. Auf der Verpackung war das "GS"-Zeichen aufgedruckt, das die Prüfstelle des TÜV Rh. an die K. KG nach einer Bauartprüfung vergeben hatte. Seit 1975 oder 1976 stellte die K. KG jährlich etwa 60.000 bis 75.000 Expander dieses Typs her. Der TÜV B. hatte ein ähnliches Gerät bei einem Test mit "Gut" bewertet. Die Erstbeklagte (im folgenden: Beklagte) fertigte im Auftrag der K. KG und unter Benutzung der ihr von dieser zur Verfügung gestellten Formen im Spritzgußverfahren die Kunststoffgriffe für die Expander. Die Formen wurden während der Zeit der Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der K. KG mehrfach geändert. Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Expander am 15. Oktober 1982 dergestalt benutzt, daß sie den rechten unbeschuhten Fuß in einen Expandergriff gestellt und mit dem rechten angewinkelten Arm den anderen Griff nach oben gezogen habe. Nach mehrmaligem Wiederholen dieser Übung sei der untere Griff gebrochen. Der Expander sei daraufhin hoch-gesc'hnellt und habe ihr rechtes Auge so unglücklich getroffen, daß sie auf diesem Auge erblindet sei. 5 Die Klägerin hat ein Schmerzensgeld von mindestens 60.000 DM verlangt und die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich aller künftigen materiellen Schäden begehrt. Das Landgericht hat die K. KG und deren persönlich haftende Gesellschafterin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 DM verurteilt und die beantragte Feststellung getroffen, die Klage gegen die Beklagte jedoch abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der K. KG und deren persönlich haftenden Gesellschafterin zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin auch die Beklagte als Gesamtschuldner mit den beiden anderen Beklagten verurteilt. Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, daß sich der Unfall entsprechend den Behauptungen der Klägerin ereignet hat und daß es zu dem Bruch des Expandergriffes aufgrund eines Konstruktionsfehlers gekommen ist. Bezüglich der Unfallursache folgt es den Ausführungen des Landgerichts, das bereits aufgrund eines in einem vorangegangenen Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachtens zu der Überzeugung gekommen war, die durch den scharfkantigen Übergang der Wand des Griffes zu dem Grund der außenliegenden Bohrung für die Aufnahme der äußeren Kabel gebildete Kerbstelle sei eine ausgesprochene Schwachstelle gewesen. Von dort aus sei die zu dem Bruch führende Rißbildung ausgegangen. Diese sei 6 dadurch begünstigt worden, daß im Bereich der Schwachstelle die zwei Anspritzpunkte gelegen hätten, wo die beiden Kunststoffströme zusammengeflossen seien. Die Schwachstelle hätte ohne weiteres durch Abrundung der Kerbe vermieden werden können. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte als Gesamtschuldner neben der Herstellerin des Expanders und deren persönlich haftenden Gesellschafterin, da sie nicht auf Mängel hingewiesen habe, die sich aus der Verwendung der Spritzgußformen zur Herstellung der Expandergriffe ergeben. Dazu sei sie verpflichtet gewesen, da sich aus dem im Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachten ergebe, daß in vielen Veröffentlichungen zur Konstruktion von Kunststofformteilen (u.a. von dem Hersteller des hier verarbeiteten Kunststoffes) darauf hingewiesen worden sei, daß Kerben ausgesprochene Schwachstellen bilden. Wegen ihres Spezialwissens auf dem Gebiet der KunststoffVerarbeitung habe sich die Beklagte nicht darauf verlassen können, daß die von der K. KG zur Verfügung gestellten Formen für sichere und bruchfeste Griffe geeignet gewesen seien. Sie habe nicht substantiiert dargelegt, daß ihr der Konstruktionsmangei nicht erkennbar gewesen sei. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Rechtsfehierfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß auch ein Unternehmer, der auftragsgemäß 7 nur die Fabrikation einzelner Produkte oder Produktteile für einen anderen Unternehmer übernimmt, für die Verkehrssicherheit dieser Produkte mitverantwortlich ist. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß bei einer sog. horizontalen Arbeitsteilung, wie sie zwischen der Beklagten und der K. KG vereinbart war, grundsätzlich der Besteller die Bestimmungs-gewalt über die Konstruktion einschließlich der Materialauswahl hat und den Auftragsfertiger in erster Linie die Fabrikationsverantwortung trifft (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1958 - VI ZR 176/56 - Seilschloß - VersR 1959, 104, 105; Feldmann, Europäische Produkthaftung und die Verteilung des Haftpflichtschadens, 1979, S. 21; Schmidt-Salzer in Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung, Band 1, Einleitung, Rdn. 111). Da jeder an einer solchen Arbeitsteilung beteiligte Unternehmer aber auch in bestimmten Grenzen auf den Produktions-beitrag des anderen zu achten hat (vgl. BGB-RGRK, 12. Aufl., § 823 Rdn. 271), ist auch der Auftragsfertiger nicht von jeder Verantwortung für die Konstruktion des von ihm hergestellten End- oder Teilprodukts freigestellt. Er muß zwar nicht, wie es das Berufungsgericht mit Recht von dem Hersteller des Expanders verlangt hat, die Konstruktion auf ihre Gefährlichkeit überprüfen. Für ihn entstehen entgegen der Auffassung der Revision aber nicht nur dann Sorgfaltspflichten, rwenn die Konstruktion Fabrikationsfehler begünstigt. Sur Gefahrenabwehr muß er vielmehr immer dann beitragen, wenn er bei der Ausführung der ihm übertragenen Tätigkeit die Gefährlichkeit der Konstruktion erkennen kann (vgl. Kulimann in Kulimann/Pfister, Produzentenhaftung, 8 Kennzahl 3250 unter C II 2 b, aa [S. 17]; Schmidt-Salzer, Produkthaftung im französischen, belgischen, deutschen, schweizerischen, englischen, kanadischen und us-amerikanischen Recht sowie in rechtspolitischer Sicht, Rdn. 136; etwas einschränkender Foerste in Produkthaftungshandbuch, 1989, § 25 Rdn. 102), sofern er konkreten Anlaß für die Annahme haben muß, daß der für die Konstruktion Verantwortliche diesem Umstand nicht genügend Rechnung getragen hat. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen ist, daß die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten im Streitfall erfüllt waren. a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß der Beklagten die Gefährlichkeit des Griffes bekannt war. Es will offenbar aber davon ausgehen, sie habe diese erkennen können, wenn es ausführt, die Beklagte habe sich wegen ihres Spezialwissens auf dem Gebiet der Kunststoffverarbeitung nicht darauf verlassen dürfen, daß die ihr von der K. KG zur Verfügung gestellten Formen für sichere und bruchfeste Griffe geeignet seien. Dem vermag der erkennende Senat in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Die Revision rügt nämlich mit Erfolg, daß keine der Parteien im Prozeß etwas zu einem Spezialwissen der Beklagten von Schwachstellen bei hochbelasteten Kunststoffteilen vorgetragen hat. Auch daraus, daß die Beklagte ein Werk für KunstStoffVerarbeitung betreibt, daß sie, worauf die Revisionserwiderung hinweist, auf ihren Briefbogen ihre Fähigkeiten zur "Beratung, Planung, Konstruktion" erwähnt 9 und daß aus verschiedenen Veröffentlichungen, u.a. von dein Hersteller des verarbeiteten Kunststoffes, bereits darauf hingewiesen worden war, daß Kerben ausgesprochene Schwachstellen bilden, ergab sich ein solches Wissen noch nicht ohne weiteres. Hier hätte noch hinzukommen müssen, daß die Beklagte auch hätte erkennen können, daß der "Schwachstelle" bei der vorgesehenen Verwendung des Expanders und der dabei auftretenden Kraftübertragungen eine so große Bedeutung zukam, daß dadurch die erforderliche Sicherheit nicht mehr gewährleistet war. Dazu hätte es zu demindest der Feststellung bedurft, daß alle Kunststoffverarbeiter derartige Kenntnisse haben müssen bzw. daß die Beklagte in ihrem Unternehmen auch selbst-konstruierte Kunststoffprodukte hergestellt hat, die ähnlichen Belastungen ausgesetzt sind wie die Expandergriffe . b) Im Streitfälle hatte die Beklagte auch keine besondere Veranlassung, die Konstruktion der Expandergriffe zu überprüfen, da die Prüfstelle des TÜV Rh. das Sportgerät einschließlich der von ihr hergestellten Griffe gemäß § 3 Abs. 4 GSG geprüft und dann das GS-Zeichen vergeben und der TÜV B. ein ähnliches Gerät bei einem Test mit "GUT" bewertet hat. Zwar wird ein Hersteller, der seine Produkte selbst konstruiert, nicht ohne weiteres von der Haftung für Schäden durch konstruktive Mängel seines Produktes freigestellt, wenn eine Prüfstelle es überprüft und derartige Mängel nicht festgestel.lt hat (vgl. BGHZ 99 , 167 , 176 und Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - Verzinkungsspray -VersR 1987, 102). Für andere in den Herstellungsprozeß und den Vertrieb von Industrieprodukten eingeschaltete Unternehmer, die in Bezug auf Konstruktionsgefahren geringere Sorgfaltspflichten als der eigentliche Hersteller und Konstrukteur des Produktes zu erfüllen haben, gilt aber 10 etwas anderes. So kann ein Importeur sich u.U. damit entlasten, daß er das eingeführte Gerät durch einen Sachverständigen überprüfen läßt (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - VersR 1980, 380, 382) oder es gemäß § 3 Abs. 4 GSG von einer zugelassenen Prüfstelle auf ihre Sicherheit untersuchen läßt (LG Konstanz, Urteil vom 4. Dezember 1981, abgedruckt bei Kullmann/Pfister aaO, Kennzahl 7870/4). Dasselbe muß grundsätzlich auch für Auftragsfertiger gelten. c) Im Hinblick auf die Überprüfung des Expanders durch Stellen des Technischen Überwachungsvereins hatte die Beklagte auch keine Veranlassung, davon auszugehen, daß die Konstrukteure der K. KG etwa die Schwachstellen des Expandergriffes nicht genügend beachtet haben könnten, oder sonst der Konstruktion zu mißtrauen. III. Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil im Kosten-punktund insoweit aufgehoben werden, als darin zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Da entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Dar-legungs- und Beweislast für die Voraussetzungen, unter denen der Auftragsfertiger den für die Konstruktion primär verantwortlichen Hersteller auf Konstruktionsmängel hinzuweisen hat, bei der Klägerin liegt, diese aber diesbezüglich keine Beweise angetreten hat, bedurfte es keiner Zurückweisung der 11 Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Der Senat konnte vielmehr abschließend in der Sache dahingehend entscheiden, daß die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen wird, soweit sie diese nicht bereits zurückgenommen hat. Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Macke Bischoff Dr. Birkmann