diese vertreten durch die Klinik Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter.Dr. Steffen, Dr. Anlermann, Dr. Lepa und Bischoff am 10. Januar 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungs-gericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Es kann dahin stehen, ob die beklagte Krankenversicherung von den Klägern so weitgehende Einsicht in die Krankenunterlagen und Auskunft Über die Behandlung der Versicherungsnehmer beanspruchen konnte, wie das Berufungsgericht dies angenommen hat. Schon deshalb sind etwaige deliktisch geschützte Interessen der Kläger durch die beanstandete Maßnahme der Beklagten nicht verletzt, Dr. Hiddemann Dr. Steffen Dr. Ankerms Dr, Lepa Bischoff
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 103/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. der Klinik seil schaf tmbH& Co» KG, diese vertreten durch die Klinik M^verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ernst L 2. des Chefarztes und Facharztes für innere Krankheiten Dr.med. Max Otto BHH. Krankenhaus Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen durch den VorstandsVorsitzenden Hans Georg T| ■■■ vertreten AI Beklagte und Revisionsbeklagt - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Recht s anwä11e Dr. Dr Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter.Dr. Steffen, Dr. Anlermann, Dr. Lepa und Bischoff am 10. Januar 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungs-gericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 1983 wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert; 500.000 DM Es kann dahin stehen, ob die beklagte Krankenversicherung von den Klägern so weitgehende Einsicht in die Krankenunterlagen und Auskunft Über die Behandlung der Versicherungsnehmer beanspruchen konnte, wie das Berufungsgericht dies angenommen hat. Jedenfalls war die Beklagte zu einem generellen Leistungsausschluß berechtigt, nachdem sich die Kläger stets geweigert hatten, sowohl ihr als auch den Versicherungsnehmern gegenüber ausreichende Belege zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der stationären Behandlung zu geben. Angaben über Beginn und Ende der Behandlung, eine gebührenmäßige Leistungsbeschreibung sowie eine allgemeine Krankheitsbezeichnu waren dazu nicht geeignet. Schon deshalb sind etwaige deliktisch geschützte Interessen der Kläger durch die beanstandete Maßnahme der Beklagten nicht verletzt, Dr. Hiddemann Dr. Steffen Dr. Ankerms Dr, Lepa Bischoff ¥ >• Beglaubigt: : r . VXÖY i „ ! ' [j* /Tus tizhaupt Sekretär