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BGH · vi zr 103/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 103/83

gegen die DlfliB Krankenversicherung AG Kl durch den Vorstandsvorsitzenden Hans Georg Str. vertreten Beklagte und Revisionsbeklagte, Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen,1 Dr. Anlmnann, Dr. Lepa und Bischoff am 10. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Es kann dahinstehen, ob die beklagte Krankenversicherung von den Klägern so weitgehende Einsicht in die Krankenunterlagen und Auskunft über die Behandlung der Versicherungsnehmer beanspruchen konnte, wie das Berufungsgericht dies angenommen hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KlinikBehandlungKrankenversicherungBischoffZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
5
vi zr 103/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. der Klinik LflHÜ Krankenhausgesellschaft mbH & Co. KG, diese vertreten durch die Klinik IWKBUKB Krankenhausverwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ernst
2. des Chefarztes und Facharztes für innere Krankheiten Dr.med. Max Otto	Krankenhaus	LI
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die DlfliB Krankenversicherung AG Kl durch den Vorstandsvorsitzenden Hans Georg Str.
vertreten
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen,1 Dr. Anlmnann, Dr. Lepa und Bischoff am 10. Januar 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungs, gericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, beschlossen:
I
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 1983 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 300.000 DM
Es kann dahinstehen, ob die beklagte Krankenversicherung von den Klägern so weitgehende Einsicht in die Krankenunterlagen und Auskunft über die Behandlung der Versicherungsnehmer beanspruchen konnte, wie das Berufungsgericht dies angenommen hat. Jedenfalls war die Beklagte zu einem generellen Leistungsausschluß berechtigt, nachdem sich die Kläger stets geweigert hatten, sowohl ihr als auch den Versicherungsnehmern gegenüber ausreichende Belege zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der stationären Behandlung zu geben. Angaben über Beginn und Ende der Behandlung, eine gebührenmäßige Leistungsbeschreibung sowie eine allgemeine Krankheitsbezeich/u-u\ waren dazu nicht geeignet. Schon deshalb sind etwaige deliktisch geschützte Interessen der Kläger durch die beanstandete Maßnahme der Beklagten nicht verletzt.
Dr. Hiddemann	Dr. Steffen	Dr.	Ankerm^n
Bischoff
 Dr. Lepa