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BGH · vx ZR 103/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vx ZR 103/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Deinhardt am 8. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Das Bundessozialgericht hätte zwar die Auffassung des LSG Niedersachsen mißbilligt, der vom Kläger gewählte Weg über die Kreuzung B 21O/BahnhofStraße wäre ein Es hätte aber - wie sich aus seiner umfangreichen Rechtsprechung zu dem Um- und Abweg auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle ergibt - die Revision gemäß §170 Abs. 1 Satz 2 SGG deshalb zurückgewiesen, weil der Kläger auf dieser Kreuzung nicht nach links eingebogen ist,sondern sich bewußt - um eine bestimmte Tankstelle zu erreichen - in die geradeaus in Richtung Jever führende Spur eingeordnet hatte, die ihn bei verkehrsgerechtem Verhalten zwingend von dem Weg zu seiner Wohnung wegführte, er sich also auf einem "Abweg" befand und daher keinen Versicherungsschutz nach § 550 RVO mehr genoß (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 170 SGG
RechtsanwaltWegAbwegKreuzungKlägerErgebnisRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vx ZR 103/79	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Herbert
 Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Rechtsanwalt und Notar Ralph itraßel®.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. I, Dr.
y
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Deinhardt am 8. Januar 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. März 1979 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 90.000 DM.
Gründe
 Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg, da das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger sei dadurch, daß der Beklagte im Sozialgerichtsverfahren die Revisionsbegründungsfrist versäumt hat, kein Schaden entstanden. Das Bundessozialgericht hätte zwar die Auffassung des LSG Niedersachsen mißbilligt, der vom Kläger gewählte Weg über die Kreuzung B 21O/BahnhofStraße wäre ein
 
unfallversicherungsrechtlich nicht geschützter Umweg gewesen. Es hätte aber - wie sich aus seiner umfangreichen Rechtsprechung zu dem Um- und Abweg auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle ergibt - die Revision gemäß §170 Abs. 1 Satz 2 SGG deshalb zurückgewiesen, weil der Kläger auf dieser Kreuzung nicht nach links eingebogen ist,sondern sich bewußt - um eine bestimmte Tankstelle zu erreichen - in die geradeaus in Richtung Jever führende Spur eingeordnet hatte, die ihn bei verkehrsgerechtem Verhalten zwingend von dem Weg zu seiner Wohnung wegführte, er sich also auf einem "Abweg" befand und daher keinen Versicherungsschutz nach § 550 RVO mehr genoß (vgl. u.a. BSGE 33, 239, 243). An diesem Ergebnis ändert sich nichts deswegen, weil er sich erst eine sehr kurze Strecke auf dem "Abweg” befand, als sich der Unfall ereignete (BSG,
 BG 1972, 355).
Dr. Weber	Dunz	Dr.Steffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Deinhardt