Volltext der Entscheidung
2049 005
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
23
URTEIL
Verkündet am
24. Juni 1969 Kriegl,
JustizhauptSekretär alt Urkundabeamter
der Geschäftsstelle
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äer Firoa M a ■■■■■§ - Xi a n cL t e o h n i k , ÖeseXlschaft mit beschränkter Haftung, in
vertreten durch ihre
Beklagten > ■ Berufungsbeklagten,
Ans chlufir evisione beklagten
: Rechtsanwälte und Br.
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Revisionsbeklagte und
- £roze/3bevollniäehtigter:Rechtsanwalt
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Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1969
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. und der Bundesriehter Br. Weher, Prof„ Br. Sonnabend, Dunz
Engels
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für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschluirevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oherlandesgerichts Büsseldorf
vom 15. Dezeiaber 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderv/eiten Ver-
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an
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Tatbestand;
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Die Beklagte vertrieb die von der Firma A„G, SflIB International S.A. in MifBHBl (USA) hergestellten Harvestore Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Buropa. Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer i960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die
sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte« Im 1961
veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte
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sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Faul MBHHI in BuflBP (CuBHHHBB) eine Maschine gechartert. Den von ihr
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zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise-
kosten, 1.900 UM zu zahlen hatte. An der Rei
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e auch
Br. 1MB,' den Leiter ihrer VerkaufsfÖrderungsabteilung, und einen weltered Angestellten teilnehmen.
AmM, 1961 flogen die 76 Teilnehmer von
-UflHBHHfe mit einer Maschine'' der Gharter-Flnggosellschaf t
gesellschäft Faul WGKB wegen Ausfalls der von ihr verge-
4
schonen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach den
USA ab;
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die Maschine war von Cpt.
nach
gebracht'worden. Nach
einer
Zwio chenlandung in
und startete am
das Flugzeug
gegen 3-00 Uhr früh..zu dem Weiter-
flug über den Atlantik., Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben.
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Einer äor Reiseteilnehmer war der Landwirt Adalbert Graf vfp Ha
. Die Berufsgenossenschaft, der der Verunglückte angehörte, hat an die Witwe Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetze erbracht und wird sie ihr nach ihrer Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen. Sie verlangt von der Beklagten Erstattung dieser Auf-
Haoh dem Unglück schloß sieh ein feil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeug-
zusaramen.
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anwait Br. W Haftpflichtversicherer der Er s chlieBlich Ende August
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wandte sich zunächst an den
mit dem
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nach welchem allerdings keiner der Hinterbliebenen mehr als die Haftungahöchstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12. Oktober I929 in
verzichtete
«
sen - RGBl. 1933 II 1039) erhielt*. die Witwe t«Hi
1,1 ek ■gratis,, ru:.id 18.ÖÖ0 DM.
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sicherer an Rechtsanwalt Dr. wögegea dieser auf weitere Ansprüche gegen die P
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■ gibt-:sich ' dieser GesamtZahlung.auf' die
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Anteil, der aus
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nur einen
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ha% nicht aufriedeh. lach ihrer Ansicht haftet' auch
die Bbicligte den Hinterbliebenen als der v
Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens /WA?). Auf die Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehnorn keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behauptet die Klägerin, lägen die Voraussetzungen des Art. 25 WA vor. Schon die geklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige
Erkundigung die Pr
für den Flug ausge
wählt habe, grob fahrlässig gehandelt
Vor
Wurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere de» Piloten Opt.
wie
sich vor alle» aus dem amtlichen Irischen Regierung, den die Klägerin
ergebe.
der
*
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Sozialleistungen zu erstatten, die sie der Witv/e vgp Hag|^ bisher erbracht hat und in Zukunft werte erbringen müssen.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Befördcrungs
deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allen falls könnten die Hinterbliebenen die Ilöchstbetrige des Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des
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edeckt seien. Die
desArt'' 25
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greife die
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Art» 5 Abs» 2 Satz 2 WA ein? denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen» Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teil-
nehmern vor der Heise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein steile. AulSer-
dem habe Cpt
sie,
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gelandet sei, Br. übergeben, der sie als
der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer ehtgegengenomraen habe.
Das landgerieht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandeogericht hat festgeotellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Kligerin die von ihr für die Witwe vflP etwa künftig zu erbringenden
Sozialleistungen zu ersetzen. Soweit es um die Erstattungspflicht der Beklagten für die der Witwe
Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgerichtliehen'Urteils.
Die Klägerin hat Anschlußrevisibn;,eingelegt .'uni. gebeten, die Erstattung«pflicht ' der,- Beklagten,.auch hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen festzustellen.
Entscheidungsgrünöe:
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1. Das Berufungsgericht legt den von der klagten mit den Beiseteilnehmern geschlossenen Ver trag an Hand der ..Schreiben der Beklagten von August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin
sie sich selbst
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die Teilnehmer
nach den USA und zurück zu befördern.
Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei. es sich auch um eine ent-
- 1
hafte sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchstsumaen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen^, Ob die Klä-
gerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnte» läßt das Berufungs-gericht offen, weil sie sich sei
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daß sic gegen Art. 3 WA verstoßen
habe:; koinef'Plugscheine''ausgestellty ihre .Schreiben an dis Teilnehmer könnten nicht als s ehen werden. Ob die P
ausgestellt- und durch Cpt
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auf sich beruhen, weil es auch dsiin an der
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er gefehlt habe.
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2. Das lerufungsurteil
1968, 563) unter
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insoweit, als es die Unbeschränkte
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andererseits die Feststellungsklage teilweise angewiesen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken,
Zur Revision der
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* . .• ... 1 hie Bevision meint, das Berufungsgericht hätte
wägungen nicht stattgehen dürfen
Ihre Bedenken
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war, unterliegt keinem konnte wegen der Rrstattüngsansprüehe, die ihr künftig gegen die Beklagte zustehen konnten, falls die Witwe
vom
und
her von dem Verunglückten hätte unterhalten werden
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, nur eine Feststellungsklage und keine Leistungs erheben» Der Hinweis der Bevision auf das 5, 3H geht: fehl»
II. Auch die aus dem saehlie^eh Recht hergeleite-ten Bedenken der Revision sind
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konnte der Feste
nur
, wenn
dafür
Verunglückte künftig hätte Unterhalt leisten müssen
und können, ao daß ea zu übergehenden Ersatzansprüche der Witwe kommen konnte« Das aber hat das Berufungsgericht festgestellt. Unter Würdigung der gegebenen
Umstände ist es zu dem
keit sei nicht auszuschließen,
die Witwe auf Unter-
haltsleistungen des Verunglückten angewiesen sein könnte. Die dazu vom Berufungsgericht angestel.lten Br-v/Mgungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 133» 135» Senatsurteil vom 21. Oktober 1933 - VI ZR 320/52 - LS § 844 Abs. 2 BGB
Hr. 9)» Danach brauchte das Berufungsgericht nicht,
wie die Revision meint,
dafür festzustellen, daß der fall einer Unterhalts-
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ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden
ersetzen
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1 =,1 'Bier '-Revision' UeBiehi: Sich': auf®
vom' . 28j» '' ■'293)
:Uhd/dan:^i:ese. •Entscheidung bestätigende Urteil des
Reichsgerichts RGZ 1961, ?6, Mit Rechthaben jedoch
schön Haupt (ArchLR 1
,146, 1595 und Richter
1940, 101
griffen, inzwischen hat der .Bundesgerichtshof allgemein
ausgesprochen, daß auch Schadensersatzansprüehe, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach
§ 1542 RVQ übergehen (BGHZ 26, 365, 37-133, 247, 249)« Infolgedessen gehen auch die Ansprüche, die einem Beförderten auf Grund des Beförderungsvor-träges gegen seinen Luftfrachtführer zustehen, auf
Slleser, SozVers 1959, 207; Geigel, Haftpflichtprozeß 13» Aufl. 26. Kapitel Rdnr. 49). Davon ist der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 14. Hai 1963 (VI ZR 127/62 - LI LuftVG Hr. 3 ?*.
HJW 1963, 1925 - VeraR 1963, 773), wenn auch ohne nähere Begründung, ausgegangen«, Hieran ist f es tau-
halten (vgl. auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht,
9. Aufl. TZ 903 und in VerR 1963, 651).
. Dies gilt nicht nur, wie dle Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für
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, 1
Ansprüche aus Art. 17 WA Senatsurteil vom 14. Mai Die Ansicht von
Recht der Luftfahrt, 3. Aufl., Art. 25 fußt noch auf dem überholte» Urteil (vgl. jetzt Bd. II dieses Kommentars S. 244 zu 1144
LuftVG Anm« 13). fehl geht auch der Hinweis der
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Revision auf den Aufsatz von lodenechatz ZLR 1 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem hier in i
sondern mit dem Brfüiiungsanspruch aus einer Unfall
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In der Sache seihet haben surr? feil Erfolg»
e Angriffe der Revision
1= Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Aus-
daiB die Blclagfe Jiuft
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frachtführer!nv gewesen., ist und nach den Best! mnjungeh des Warschauer Abkommens haftet»
1„ Eie Anwendung dieses Abkommens setat voraus, •
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daß es sich um eine zwischenstaatliche im Sinne des Art« 1 handelt (vgl. d er di e Beklagte al s & 'tÄ Banne di eses
Abkommens anzusehen ist» Von
Be-
4 . 1 . | ’
deutung ist daher die Präge? ob die Reiseteilnehmer alt der Beklagten einen Beforderungsvertrag
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hatten oder ,ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten
hatte, für deren Beförderung durch ein Buftfalirtunter
nehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die 3?r
, der ihnen allein haltende luftfracht-
wäre .
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eines
4» Juli
1961 an zahlreiche Landwirte?^ landv/irtschaftliche Berater usw., die sie als mögliche Käufer oder Befiirv/orter
der von ihr
versandt hat. In diesem Schreiben, dem ein An
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"Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse deni Harve store Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, in Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich e.inladen,
WirwoUen voraussichtlich am •o®.3^61yon
..,. starten und nach OflHBP fliegen» Der Rückflug erfolgt am WP°W° 1961 ab N9
Die Kosten ei ns chl. der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1,900 3M, Es sollen insgesamt 16 Personen teiInehmen,,,,„
Die Reise wird in Deutschland durch uns vor bereit und in den USA durch die Firma 0oA, organisiert, « o " .
flit Recht findet das Beruffingsgericht in diesem
Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß,
Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den in-
üb erwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch
sondern erst eine
das lautet;
lach der
des
erichts konnten
auch durch Heranziehung
12 -
(§278 BGB)„ Sie habe sieh nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich uni eine von der Be-
klagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise
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gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe
sie nicht angegeben, mit welcher Luftfe schaft die Teilnehmer hätten abschließen
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sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Lv
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fahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gewußt.
sie nicht über ein eigenes
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es auch schon
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b) Die Revision macht geltend, diese Begründuri
des Berufungsgerichts verstoße
allgemeine Aus-
und übersehe für die Auslegung vre sent-
liehe Umstände„Las läßt sich aber ni
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Seiten-aus
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des Verträgstnhalts, zu üer das
Berufuhgsgericht: aufgrund^ ei zier 1 Auslegung der von beiden
ch oder stillschweigend :gelangt ist (§§ 153,
Öglich; sie verletzt' weder
noch
t allen Teilnehmern slei
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sätzg«; vZüUnrecht meint die Revision, hier gehe es um
typischer Ver
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Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß
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Das Berufungsgericht ist der Behauptung der B
klagten nachgegangen, sie habe sich, nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern
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den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von
ihr hersßiigeWgejien Duftfahrtgesellschaft vermitteln -wollen
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Bas Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen, daß
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die Beklagte nur als ■Vermittlerin habe auf treten wollen meint aber, Sie hätte dies in einer für die fei
laren Welse ausdrücken müssen
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. aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis
zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie v/i
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Im-allgemeinen will ein
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Reiseagentur die
angebotenen Flugreisen nur vermitteln. Nicht das Reise
büro. sondern die
es verkauft, ist der
Luftfrachtführer
d er eh Flugs ch ei ne er zu machend e
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der
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..Art'« 1
L iai, 28 S. 274; Riese
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ZDW 1962, 8; Bodenschatz RFBA 1953, 16 ff; tirteil der Cour de RFBÄ 1956, .217) <> Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flug-
sreise) und einer
reisende sich z
von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen
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eines Bpor.tclubs, eine Firma für ihre Angestellten^ dann
ist nicht der
oder
führer, sondern alleiUdas -ausfuhrende luft;fehr;tunter- -• nehmen (vgl» Schleiche a. F»,
raham Art.1 WA Anm. 26 Bodenschatz aaO 360; RiesefDR 1958, 7; Meyer ZLR
P 4-
Mit diesen
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zu entscheidende Fall nicht einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
1
Unternehmen organisierte Reise, das zu einem welfbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Higen-Flugrei3e zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente.
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Rluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn.sie
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lediglich deren Vertreter (§164 BGB} sein wollte und sollte. Daß dies hier der Rail hätte sein sollen, hat
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das Berufungsgericht rechtsirr turns frei 'verneint.
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Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Flüggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den
Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug-
gesellschaft sie fliegen
, wer also ihr Ver trags-
partner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte schließon vrallen. lediglich in dem für die Konsulate
bestimmten Referenzsehreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Oharter-fluggesellschaf t Faul Air Service,
OaflU zurüokgeflogen werden. Durch'dieses Schreiben
sollte aber nicht der Vertragsinhalt naher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die
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Char t er
Auch aus der Vertrages, d
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Seilschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein
wollen und' sollen» In dieser Klausel, die von vielen
der IATA (International Air traffic Association) angehörenden Gesellschaften hei der Charterung von Plug-
zeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both oh his own behalf and as agent for all;'persons carried in the aircraft" (vgl. hierzu eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S, 359
ff)
kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß,
wie sogleich näher auszuführenfseiir•ward,.• -ein Vermittler ..gefiieint ist (vgl. Grönfars, Air Charter and
the -Varsaw Convention 1956 S. 115 Bn. 4- Schweickhäidt
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ZXM 1964, 13)« Die Präge braucht bei der hier an zustellenden Überlegung hoch nicht ent schieden zu werden«
Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte
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mit der Pluggesellschaft getroffen hat, kein Bäck Schluß
zu lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie
der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten An-
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meldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
cc) Die Revision hat in
gen
darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auf träges mit der Charter-Gesellschaft einen huftbeförd erungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen
0 Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen,
sich
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nAm. pr.ii > >*i; mm m*m> .ipw ««— <■*» mm mm "w*
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durch einen Ir acht
11 elnd en . Snedi t eur (vgl. § 40? HGB) nur ver
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pflichtet, die das flugzeug ver chart er n d e G e s e 11 s oh af t
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liehe Konstruktion möglich ist
nationales
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echt 1965 Art. 1 V/A Bdn
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Schweickhardt Z1W 1964? 23» Riese Z1W 1962, 8; Rudolf ZlW I960, 146) und auch im gegebenen Fall, in Betracht gezogen werden konnte. Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines AuftraggeBex's abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Sigengeschäft)„ So liegt es auch hier,, Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleicher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm. 28 a.E.5 Schweickhardt, Schweizerisches lufttransportrecht 1954 S„ 50/51)° Ob es sich dabei um die in § 164 Abs. 2 BUB geregelte Frage handelt,
wie das
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ox xen
bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen
nicht auf das ankommt, was der gewollt, sondern darauf, was er
hat.
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klärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht
zu seinen lasten, sondern zu listen dessen, der sich
nicht klar ausgedrückt hat.
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ersichtlich .auch das
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es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht
bloße "
iteurin" w
x selbst
Übernommen hatte, so kann das-ans Rechtsgränden nicht beanstandet wer den. Sie hatte ■ den frei s von. 3, „900 DM
festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern11 hätte Rechnung legen sollen, ist nicht
Rieht ;die Reiseteilnehmer sind an
siefherangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine.-Reise
in die
zu vermitteln, sondern sie hat sie für die
von ihr veranstaltete und in ihrem Int er esse liegende Studienreise geworben.
-17-
Die Revision meint, hier habe es sieh "nur” um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BOB) gehandel-Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei * Es mag
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sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft ^'Vercharterer) und der Beklagten {Charterer) abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zu-
gunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen
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"group" abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts), wie
dies derartig Limitation of
Bri ou
1954 Mr. 120 Fn, 3)* Bei der nntseheidung des Rechts- . streite kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte -Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern be*~
stehende "Valuta-Verhältnis"» Dieses kann sehr wohl,
wie das Berufungsgericht angenommen ha
bei ei
Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unt
Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht
und zu dessen Erfüllung er einen Beförderung aver trag
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mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt
(von Bodenschats VersWirtseh 1957? 358 "echter Chartervertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilite Civile er Cas dJ Affr&tcment et de Location dt* Aeronef, 1963 S» 40)» Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist
aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren
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Luftfrachtführer, der ihnen nach Art. 17 WA haftet
Art. 1 WA Anm» 138: Bodenschats aaO, S. 360: i
C*
Rational Airlegislations and the 1937, S» 154; Shawcross/Beauiaont,
1951 Anm» 513 D = 3. Aufl. 1966 S,
dieser Frage spielt entgegen der A
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die "agent-clause" in Art. 17 des
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Charter-Ver
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keine ausschlaggebende Rolle» Sie bezweckt, zwisehen dem Yerchartei'er und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art« 1 WA hat, er sich daher
gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-
( -•
ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art.
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Fluggäste zunächst auch nicht gekannt haben (Hundisolosed
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vgl. Sundberg S„ 360
aumont
3» Auf!. S. 480; Prion Ir. 120; Rudolf ZLW
principal
Nr. 351 =
I960, 146; Dutoit» La Collaboration entre
Airiennes 1957 S. 101). Die "agent"-Klausel mag daher
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bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten
den Charterer erwerben
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(§ 328 BG-B). Das würde aber nichts Passagiere zunächst und vor allem einen vertrag Hjit dem Charterer, der als %gentn für sie handelte, geschlossen hatten. Die Beantwortung dieser das innenverhältnis zwisehen Charterer und seinen Pluggästen betreffenden frage hängt nicht von der Auslegung des Äußenverhältnisses zwischen Charterer und Ver-
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charterer, also vom Inhalt des Charterverträge
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ist allein, ob die Beklagte den
nur im eigenen
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von inr geworbenen Rei -
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dd) Zu Dhrecht rügt die Revlsi on, das
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dieser Btudi enrei se
und zutreffend gev/urdig
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Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Beförderung übernommen habe« In der Tat ist nicht zu verkennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten
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mit festem Programm durchorganisierte Reise von lese 11
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schaftsreisen-und den von
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Belsen deutlich unterscheidet» Die Teilnehmer flogen
nicht etwa nur "mit
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eine Rundreise' zu unternehmen» Sie nahmen vielmehr an
Heise" teil, die ihr Interesse am Kauf
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der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der ieitung des Ohefs der Vehc aufsförderungsabtei lung stand und nach einem, vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen.
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das
jedoch der Auffassung des
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Interesse der Beklagten darin gefunden» , mittels einer
von Ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr
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angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern. Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses
?esse an der Iieise dadurch geweckt worden war
daß in der letzten Woche der Reise auch von allgemeinem -Interesse stattfinden sollten. Das
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ee) Schließlich lassen auch dieiübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die
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Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
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berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr über tragenen "Auftrages" gemäß § 664 BGB einem Dritten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie di© Revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung
der Reisenden selbst übernommen.
2, Ebenso vergeblich greift die Revision den Stand punkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon eie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luft-frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen.
ii mm ••irirrh'wiiii i ijm i%im-Drtrir it iiiHiiiwiiwi>nwiiag»«miw.uisr-'1anwmwi'uniiniiMiWjmvm■#**"****n» ,. t*1— **
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.&} Die Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in
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den Art*;: ^3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere
auszustellen und gege
na.
V
17 ff WA
haften, hat, kann bei einem "echten Chartervertrag « zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den
Vi
X
lug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer
der
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Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen,
den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen. Das Warschauer- Abkommen:enthält keine Begriffsbestimmung.
Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen, für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollt (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so
v.'i r d man
den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag i® eigenen Namen verpflichtet hat,' die Beförderung auf dem
sei es selbst, .sei
00.
*■ v
andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein L frachtfüLfer haften soll, in erster^ Liniefdessen;deliktisehe Haftung für fod, Verletzung uswv, vor allem im Hinblick auf die 'Hinterbliebenen im-Auge:hat, wind annehmea, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
frachtfiihrer regeln wollen. Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum iin anglo-amerikan iaehej Recht, das Uehadensersatzansprüehe vorzugsweise auf J)eXs (“-tort”) stützt, als1 Luftfrachtführer der angesehen wird, der den Plug tatsächlich ausführt (vgl. hierzu Schleicher,
Reymann/Abrähasi Art. 1 WA Anm. 2ö). Andererseits leuchten die Gründe ein, warum diedeutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht,
• .4
den das Warschauer Abkommen «eint., nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beförderungaverträges über-
noramen hat ■ (so die Denkschrift des Reichsjustizminieterv»
1934, Sonderveröffentlichung Br..1 der Deut
CJ
en «Justiz
Kr
au Art. 1 WA). Dementsprechend hat auch das Gesetz
vom 23. Januar 1943 (RGBl I 69), das in.das-deutsche
• s
K
Luftverkehrsgesetz die de« Warschauer Abkommen nachg
bildeten §§
ff LuftVG, (jetzt
ft.
II 44 ff
US
r die
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aftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den vertraglichen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese,Novelle es
*
in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn wie hs den Unterabschnitt mit "H
o
Be fdrderungsvertH
Uberschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbeforderungsvertrag
28, 69 - ZER 1954, 82 ff; Rinck, Betr 1958, 273)
955 S.
Im vorliegenden Pall geht es indes um eine
zv/is chens t na 11 i che
80
ni
e
§ § 44 £f luf-tVG anauwend^n;^ die leStimmungen
des Warschauer MMiommens (vgl * . .§ ■.5 t;
jsei aeesen An-
wendung; gingen schon immer die ■ Auffassungen ■ im ahglo-ameri
kanisehen und im
“europäischen Rechtekreis
auseinander, wie in der Denkschrift der i
zu dem Gesetz vom
August 1
(
esregterung 1159) be-
treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über
die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht
führer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drueks. IY/1254) näher ausgeführt ist. Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inswischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie die PrdHp als ausführende Luftfrachtfuhrerin
H
haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall» der sich am 9. 1961:: er-
eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entscheidungs-
Mm *
S
erheblich.
Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht
i i
Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur
er *
tot* Mer also
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*
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Dem ist zuzustimmen.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche
Schrifttum vertreten
odenstein/Koffka, Luftver
' b • . h * • . « **.*. -***...
kehrsgesetz 195?. S. 268; ■■ Schleicher/Reymann/Abraham Art
26» 28; Riese, Luft recht S, 408 und ZLR 1958»: ,7). das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser
Ä1
Ansicht und in Er.»,362 'Ahm. a
*
La Convention;de.Yarsovie, : 1933 S. 95
>
Ö
^3 5*
513..C.5 Dribn
134; Shaweross/Beaumont: .118 ff; Gronfors S„ 38
81: Pelichet S. 158; SundbergS.286 ff; Guldimann, Art*
Die Revision hält demge
die im angle
sung ;
richtig, zu demal auch zwei fränzösische Autoren
f
dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Prive Inter-national Aerien, 1938, S. 92; Juglart, fraitö Elömentaire de Droit Aerien, 1952 Nr.- 276» ebenso Litvine, Prbcis Ell-mentaire de Droit Atrien, Brüssel 1953» Nr.- 180). Die von
dieser angeführten Argumente überzeugen indes
A *
nicht. Das \tarschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des
v ' a *
lüftfrachtführera vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe
" i
*
der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art.
Abs. 2, Art.-4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit
- • • * , , *
dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Abs. 2- und Art. •
die Rede•von
teien des Befö
ien und von den Pan
Die Revision meint, oft
ver
SSO
Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer
nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen übliche und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vordrucke, Darauf kommt es indes’nicht an. Das Abkommen verlangt
die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in ArtV- 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr
geringen,Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Prachtführer leichter möglich sein, den Pluggästen, mit denen er in Ver
bindung steht und die er - oft anders als der ausführende
\ » .
Luftfrachtführer - namentlich kennt» einen Flugschein aus zu- , stellen, für die angloamerikaniSche Auffassung könnte allen- .
falls sprechen» daß, wie die
ausführende Luftfrachtführer
nur der
die zur
Deckung der Haftüngshöchstsümme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
"i
- 24
(der Charterer) genötigt wäre, sieh wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, hei dem ein Nicht-Duftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Torschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das
inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen,
* . > * * '
daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Wider-sprach zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. auch Meyer 2LR 1957, 330).
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art» 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere auf- ■■ einander!olgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs» 3 WAi ausgeführt worden ist, der '’erste Luftfrachtführer1* in der Regel
nicht für Unfälle haftet
die sich auf der vom nachfol
enden
Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. 61; Pellchet S. 149)» Hier
handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken
die von zwei führt worden wäre (unrichtig Litvine Mr.
ausge
gilt nach Art, 1 Abs» 1
nur für entgeltliche Luftbeforderungenj unentgeltliche Be-
r m
lörderungen unterliegen ihm hur,Wenn sie von einem Luft-fahrt-Untornehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht
hat die Präge, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
das Urteil den Angriffen der Revision stand
a) Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich
♦
im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbstt Sicherheit zu entnehmen. Da es sieh
v “ *V L 1 . -V* ' '
um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages h
i • * . .
« • ’ ’ ►
delt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff “unentgeltlich1' (etwa in § 8 a StVG; § 1
A
auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen werden (Drion
Nr. 56: vgl*'■Riese
'Auch ein Rück
, Luftrecht S.
**
griff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht
CI
fatthaft. Dieses.spricht zwar in den
«?■
, 49 von
Flügen “gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang
ohne
Frage-verglichen, werden kann. Infolgedessen kann hier
auch nicht das. Urteil des erkennenden Senats vom:
14. November- 196? (VI ZR: 216/65 * LI LuftVG Ir. 5) heran-gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine ent-
sinne
0 5
wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbstkosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser, Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen
♦ * |
Entgelt in. § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Schwenk
1
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V . was
” 1 s
1 WA) anzusehen ist, sind
Sinigkßit besteht
darüber, daß'dem Luftfrachtführer ein Überseine Selbst-
k * 4
kosten hinausgehender Gewinn zufließen, muß oder doch
zufließen sollte
Schleiche
ÄrchLR 19335 3Ö1
1
1
In
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Convention de Varsovie;.: S
und llati
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* * * * *
das ausländische Schrifttum Art .1 V/A aus (Goedhuis, La
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at ions
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26: Ooquoz S. 89; leraoine, Traite de Droit Aerlen
1947 Mr. 577; Schweiekhardt, Schweizerisches lufttrsiis-
portrecht, 1954,
15)» Damit ist aber.nur der Grund-
satz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage des Binzelfalles. Vor allem kommt es nicht darauf an, .ob•der.Luftfrachtführer
im
i’all Gewinn erzielt hat
Er ist s
chon dann
den:"strengeh 'und
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17
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,7.wenn .er' 1h
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gehandelt hat. Zweifelhaft kann
cj 0:
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ob
rt, den ein Unternehmer mit einem
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flug zu erreichen.'sucht,'.'den Flug''Schon, ''zu einem, entmacht , weil es danndes Satzes 2 im Art. 1 1 fA kaum bedürft hätte.:
-L ö
Abzustellen ist ...darauf,.oh'nur
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um "compensation11 seiner Auslagen oder nicht (a profit*1 ging (.so-treffend' Fittard, Droit Aerien 1951
um
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1
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ff, angeführt bei Goedhuis S. 126 bsw
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KJ .<1
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Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen, des gewerblichen Luftverkehrs
.aher die
unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes freisteilen, die, aus nichtk
sondern aus
menschlichen. Gründen, vor
it erfolgte
“'teresse
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mteresse des
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teht, ihn von den Bestimmungen
aus zu
nehmen. Daher wird ein Flug in all er Regel schon dann
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unentgeltlich im Sinne des Art,
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wenn ein
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nehmen ihn zu einem geschäftlichen
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(vgl. Drion Mr
; Litvine Nr. 1'
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S-&1
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- 27
c) Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die Ansicht des Berufungsgerichts im Einklang.
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten
gefordert
♦ * » s erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht
verbleiben,, Allerdings war in' dem Gesamtpreis auch
i d , 4 • i •
die Mit fahrt des Reiseleiters Br«,
ernes
seiner Mitarbeiter enthalten. Bas , Berufungsgerieht will ,
schon darih, daß die Beklagte für deren Flug nichts be zahlt hat, einen Gewinn sehen, .weshalb der Plug ent- '
■ -w * *
gelblich ..gewesen sei. Dies, hält die:. Revision nicht für
notwendig mit der verkaufe- und wer bereise zrusaewteage
hangen habe, die dadurch verursachten
«• •
Selbst kostender
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äst it einen Gewinn erzielen zu %
sten also zu deh
, die sie, ohne
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richte wird s
von seinen
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e 74 Teil-
nehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des
fungBge-
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örterten Erwägungen
Bie Beklagte führte die Studienreise nicht auf
Wunsch und zu Gefallen der /Teilnehmer, durch; sie wollte
ihnen nicht nur eine billige Rundreise
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xbunäen mit. dem
Toi^erüienen
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zu dem
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veranstaltete Reise- war sowohl;: eine "Werbe r ei ae" wie eine
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während der Reise, oder.sich doch für ihre Anschaffung ei
atte sie
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Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungsab
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teilüng und sein Mitarbeiter mit. Biese Erwartung der Re-
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der Reise zu
Tai s zu dem
nach eigenen Minen durch die USA zu
reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern
s aes
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klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Plug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen. Bas Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im. Vorjahr veranstaltete Reise 1? Sir-
4 *
9 9
futter-Jnlagen zu dem Preise von je ?O.ÖQO BM verkauft: hatte. Es kann daher rechtlich nicht raißbiUigt werden wenn das Berufungsgericht in dieser JeanfmäiHriseh'^ durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine ver mögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen, si ehern, in ihr em Rund schr ei hen
daß die Teilnehmer während der dreiv/öchigen Reise an den von ihr vorgesehenen
usw. teiInahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten
anderes übrig, als stets bei der
e zu bleiben
t sei
te die
Bie Revision rügt, das
rechtsirrig /'davon ausgegengeh, daß ■■ die
feiihehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Betei izunehmen, und daß es damn in dieser
Gegenleistung das ■
von den Tei Inehmer n BnfgeTt'gesehen habe. In diesem Sinne:ist
enge-
4
föchtehe Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die ligenschaft ',unentgeltl2chll, zu nehmen, ist es ni erfordertch ’'profit”, den der .Beförderer er-
strebt, ihm au £ Grund einer rechtlich verbindlichen
m n a ri aw* \T ff üsVi
f7
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Notwendig ist nur» daß er ihm aus deren Vermögen zu-fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung« Das aber hat das Berufungsgericht hier im Ir
, ' « * ■
gebnis ^trfffbnd bejaht. ■
'4«. Zu Anrecht behauptet die Revision» di
v ►.
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Beklagte.habe- Beweise dafür angetreten» daß weder sie .noch die:. Pr^HHV) AidHHI und deren Beute ein Ver schulden ah dem Unglück getroffen habe (Art; 20 VJA)
* ' H. 9 s «• - ♦ , ♦ * '
Ihr Schriftsatz vom 18, August 1966 setzt sich zwar
- ’ • , • fr * • • . j . * *.* * » * • • r ,
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auch mitdem auseinander, was in dem. amtlichen ünfs.ll-bericht über die mö'glichen Ursachen des Absturzes enge führt ist, Br enthält jedoch keihe Beweise, di
M
4
sein könnten, die Ver
1 , ..... . ’
. 1 *
auszuräumeho Das Bern Verstoß gegen § 286 ZPO, die liegenden Beweis nicht
20 V/A
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se macht die
falls sei eine Haftung der
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Das trifft nicht zu.
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a) Die Revision meint, durch den; von der Inter
äsengeueinschaft mit dem: Versicherer der
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Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf des Vergleichs: zu wirken« Rechtsanwalt D
ihre
entfallen, weil di© Hinterbliebenen dabei auf weitere
hauptung der Revision, der Verhiebt der Hint er bliebe
zugunsten der. Beklagten v/irken sollen
4 • . » v
keine Anhaltspunkte vorhanden. Das
r, V
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in der r
leben Verhandlung
von
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte.
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b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Hevi-
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si on, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die PrtflflHI^ (und deren Versicherer) als
i. • ♦.
ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Se-
ven r re
träge zu verklagen, stelle ein contra factum proprium0 dar, Baß die Hinterbliebenen in der v/eni ge
e, wer
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eingereichten Klage eine °Kehr
läßt
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"VS <£3 "i
31
>ch nicht feststellen
letztlich die P
?er5 den Schaden regulieren
aavon
deren
mußte, Wenn die Inter
esBengemeinschaft sich den anglo-aroerikanischen
punkt, Luftfrachtführer sei die Pr wesen, zunutze machte und dadurch von chädigung von nahezu 1,5 Millionen dies auch i m
eser eine Bnt
s
■c
'esse
ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten
um
II, Bas j
summe des Art, 22 teilnehmern kein
sätzli che Haftung der Beklagten aus Art
lieh einwandfrei
* .
ausgeführt, daß die Beklagte siGh - von
- schon deshalb nicht auf
3 Abs. 2 Satz 2 WA)
‘‘'Bestätigungs sehr eiben” vorn 23 Flugschein angesehen werden.
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A i*i
berufen könne, weil den
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0.©-«
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♦ I- J_
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1961 nicht als
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffen»
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a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Ar
't ,
Abs o 1
mehrere Erfordernisse auf,, denen er entsprechen
soll, aber nicht muß» Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand
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und die Wirksamkeit des
es
2 Bin
fluß, wenn der Flugschein nicht ordnungs
ist, fehlt
* •
oder in Verlust geraten ist» Das zeigt, daß er nur die
Funkt! on eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrück-
♦ ^ 1
lieh Satz 1 des im Haager Protokoll neu . 2
(3
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ten Art. 3
» ♦ '
» Ir soll in privatrechtlicher Beziehung
bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit
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darüber schaffen»ob der
zu
Öffentii ch-rechtli che
istj auch mag er dazu dienen, die
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sowie die innere Ordnung
leisten.-
luchst, e) des Art
Abs« 1
»oll der
Flugschein.auch die Angabe enthalten, dal die Beförderung der HaftungsOrdnung des Abkommens ünterliegt» Doch
nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein
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noch nicht diese Eigenschaft
Art» 3 Anm
j Riese aaO S. 432
*
9
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S. 35 Sh
und in; ZM. 1953, 79)-. Erst; die Neufassung des Ax't
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vom 28'
hat bestimmt, daß das
unweigerlich' die.'Sanktion des-.Art*.;.5
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lOßt»
Inäm ist üm Haager Protokoll erat
1 «W». p<
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1963 Nr, 148)
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, gilt es
(so auch Prteil der Cour ': dJappel Paris ZLW 1967, 115; schief ICC NJW 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht, wie
- 32
dies die Revisions er v/id er ung ver sue lit, s ag en, die neue Fassung des Sat a 2 im Art«, 3 Abs» 2 WA habe lediglich, klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen au verstehen gewesen sei«, Zwar ist in dem Ur-
teil des Bundesgerichtshofs vom 9« Oktober 1964 (!b ZU 226/62 - NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 BuftVG i.d.P. des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Ben Haag angeführt» Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden
sollte, muß bezweifelt werden (vgl. die Anmerkung von Wessels in ZBW 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit
diesem Urteil bedarf es hier
J*'-K
weil 'die J
des Jb-Senats ohne Bedeutung war«
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Passung stellte an den
Abkommen'in seiner ur
geringe Anforderungen: es genügte die Ausstellung irgend eines Paniers, das die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen
vermoenre \woeanuis, yonveavi un ae yarserv.»-«
© . -■ O
"De la faejon qu*il veut", ebenso in Air legislations S. 157 5 11 any kind of ticket'*}
2» Aufl» Nr o 406 Anm» b =* 3» of ticket1*: Brion
» I»
auch se
die Satz 2 des- Art» 3 Abs» 2 an
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Scheins knüpfte und die
wurde (vgl. Riese S
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Flugscheins auf inkorrektem, etwa, die
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Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Ficht
aussiellung des Flugscheins einen die Höchst summe, über-
- «
steigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Baw;1947yi34). Bgi bloßen Ordnu%eVerstößen und .
, f ■ • "
♦ V
» s 4 Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten
Verhältnis zu. idem Verschulden des Buf tf rächt führ er s •
(vgl; Döring, ArehfBR 1935,
lations 8. 157; Drion Kr.
10| Ooedhuis, Airlegis-
©
von An
an yon deutscher Seite bekämpft worden (vgl. Denk-
* *
ums
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o J C-. fr
Riese ArohfBR 1934, 47) <> Auch bei der' Heufassuhg des , 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf
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o,
Beseitigung dieser Bestimmung
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15) o Das'deutsche Buftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht, line formale Handhabung der Sanktion
ist dah 3r nie ht. am Plat z
o vv
ist' daran festzuhalten
daß das vom Buftfrachtführer au ege
ior nicht
derart
sein darf, daß man es nicht mehr als
Anm
4; Riese S. 432; Coquoz.'S. 106/107 ) .> Das wird nach des jeweiligen Falles zu entscheiden sein. Es muß
1
jedoch: genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden
ise
o
3 Anm
a.S. 1 Drion Fr» 251;
Rdn» 17)
b) Diese Mindest-lrfordernissen erfüllt,'w&e
die Beklagte mit Recht geltend macht,
Schreiben
d4s^.sia:':-'jedemi'!I?eilnehtöerunter. Fennung seines Farnens, also hicht äls bloßesEund schreiben, am 23,'August
i
geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines "Fahrtausweises" zu seih-.
Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Hecht Urion Nr» 251). Solche besonderen Umstände
sind vorwiegend gegeben.
Hier hatte nicht ein lu f t f all rtu nt er ne hm e n oder
der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und
Pflichten eines ■ Luftfrachtführers erhielt.
Di
Q
a^r
gerächt, meint, der Brief vom 25. August 1961 sei nichts
anderes als ein kaufmännisches Bestätigivngsschr eiben,
Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen
K
trifft wohl'-, zu für das .jenem Brief als Anlage beigefügte .Rundschreiben., das ®&tt ..“Lieber Amerl kaf ahr er! " (also-
ohne Nennung'des Namens) überschrieben,ist und mit den Worten beginnt: ’’Wir bedanken uns für die Übersendung
Ihrer Anmeldung sowie für die Uber Weisung der Ui 1.900w Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeld
r»
und des
der 1.900 IM, außerdem auf den
den Seiten Instruktionen für die
■e
ö.-*.
Schreiben vom 23. August 1961 ander
• s es
beschränkt sich.
sie
* *
^ £
11 i eh. Im übri gen wei s t di
o
auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben"
genügte-'' -aber für., einen
*3
Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,un~
darauf■..hin, daß sie in der Arlage, die dem Brief beige fügt vwar.,’ geraten: hatte, für die. Heise: eine Urfällver*-s icherühg abzuschli eß en.
e
nehmen, daß im Palle eines sein werde.
die Haftung beschränkt
-35-
Es mag zwar sein, daß die Belclgte, als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung” übersandte, damit nicht den in -Art» 3 VA vorgesehenen '‘Flugschein1' hat ausstellen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung dQs
Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion
, 1 *
des Art. 3 WA jedoch nicht ab. Diese bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der i
A -v* -f*
i.jt- 0 a
W&.
:eln zu veranlassen. Daß
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Passagiere usw» ohne
f i
ob ihr Schaden--überhaupt auf dem:
ich eine
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Sshktibhihlnlit ungeordnet ist
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Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein s
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nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der in Art. 22 WA bestimmt
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1. Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus VertragsVerletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzv/irkung zugunsten
der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei. Bas ist unrichtig» Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfracht fuhr er in ist und aus Art» 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen
aus (Art» 24 WA). ;
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2. Ber unbegrenzte Feststellungsantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft, der Beklagten oder der PrflfljHB.und deren Beuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA). Bas Berufungsgericht
hat diese Frage offen gelassen. Ba deren Intsoheidüng? vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberiehts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen
.Umstande* dem I’at rieht er Vorbehalten bleiben muß, war-die
Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht , zur anderv/ei ten Verhandlui^ und Int Scheidung an das Berufungsgericht zur ückzuvex'weisen.
37
Zur Anschlußrevision der Klägerin
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Mit Grund wendet sich die Klägerin dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon Jetzt ihr Featetellungsbegehren insoweit abweisen zu können, als sie Erstattung der von ihr bisher an die Witwe voii lagen erbrachten Sozialleistungen verlangt hat. ln der fat ist die Zäsur, die das Berufungsgericht
mit äeift Zeitpunkt der letzten mündlichen Torhandlung
also mit dem 26. September 1
, vorgenomraen hat,
nicht haltbar. Zu Unrecht bezieht es sich hierbei
auf das ürteil BGH YersR 1964» 927
ZR 1
vom 23.-April 1
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nach dem es, wenn ein Ersatz
wird
darauf ankommt» ob für den behaupteten
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1. line solche gewisse dann rechtlich erheblich, wenn der Richter sie
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und deshalb die begehrte Feststellung trifft -er bei einer leistungsklage in solchem lalle das Grundurteil erlassen würde. Die Bache 'liegt^"hber."anders, wenn er bei seiner summarischen Prüfung nicht zu dem Ergebnis
kommt, für den Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlich keit dargetan. In diesem lall lassen sich die für den Erlaß eines Grund- oder eines
zu seinen lasten
übertragen. Dann tritt der leststellungsklage, bei der es
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, und einer
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um den Betrag geht, hervor. Ergibt'bei einer leistungs klage die summarische Prüfung nicht, daß im Betrags-
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verfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß des Grundurteils absehen
und schon im anhängigen Verfahren über den Schaden
Beweis erheben. Anders bei der
da es hier ausschließlich um den 11Grund" des Anspruchs geht, steht eine Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl. Der Richter Rann die Klage
nur entweder zuaprechen - dies allerdings auf Grund
bloßer summarischer Prüfung
oder sie abweisen. Im
letzteren Fall darf er das nicht auf Grund summarischer
Prüfung tun. Denn diese Abweisung würde nicht nur wegen
mehr würde es sich um eine Sachabweisung handeln, weil sie auf mangelndem Nachweis der sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Peststellungsbegehrens beruht (so im Anschluß an Rosenberg BRZ 1850, 567 BGH Urteile vom 7. April 1952 - m ZI 194/51 - M | 256 ZPO Nr. 7
und vom 21. Oktober 1953 -* VI ZR 320/52 - lag. § 844 Abs» 2
BGB »r. 9 - VersR 1953, 4811 anders noch BGH2 4, 133,
135). Infolgedessen würde die Rechtskraft eines Urteil0* das die Feststellungsklage mangels "gewisser Y/abrschein-lichkeit" des Anspruchs abweist, einer späteren heiotuu^8^ klage -entgegenstehen, selbst v/enn der Kliger fetzt den
das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein» wenn es sich davon überzeugt hätte* daß bisher der V/itv/e
heit anderweitig gedeckt ist. Ob es aber so weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu
*
entnehmen. Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Schadensberechnung der Witwe eingcht, nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der sicheren Feststellung gekommen sein will, daß bisher keine UnterhaltseinbuSe eingetreten war. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der Lage, die Gründe nach-zuFrüfe», aus denen das Berufungsgericht die Klägerin
2. Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen
Klägerininsoweit nicht sachlich, sondern nur mangels Zulässigkeit der Feststellüngsklage hat äbv/eisen wollen.
Bei der' -Abweisung einer Klage müssen jedoch im Hinblick auf den Umfang der Rechtskraft die Gründe des Urteils eindeutig sein. Zudem konnte das
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weil sich die von
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Das Berufungsgericht führt nämlich aus, die Witwe
wesentlichen geltend gemacht hatte, ihr seien die
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entzogen, die ihr Ehemann ihr
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und die mit monatlich 2.500 DM zu bewerten seien. Die
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Anschlulreviaion macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht mit dieser Begründung die möglicher weise sachlich-rechtliche teilweise Abweisung des Peststellungsbegehrens nicht hätte rechtfertigen können.
Richtig ist zwar, daß die führers nicht auch MenstleistunggschÜden im Sinne des § 845 BGB umfaßt. Bas Warschauer Abkommen hat in
Art. 24 Abs. 2 Satz 2 die
der
Rechte■den ersatzberechtigten Angehörigen zustehen den Gesetzen der
lassen. Insoweit verweist $1 des
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an vom 15« Dezember 1
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§ 35 LuftVG. Hach Absatz 2 dieser Vorschrift können die Hinterbliebenen nur Ersatz für .ihnenv entzogenen Unterhalt verlangen, nicht auch Ersatz für entgehende
dazu auch § 53 Abs. 2 LuftVG), hat jedoch der erkennende Senat entschieden, im Bereich der Sondergesetze der Gef die einen auf § 845 gestützten Brsa
dann nach der neuen Unterhalt (vgl. vor allem den Beschluß des Grölen :SenatS;.|GHZ 50, 3Ö4 ? LM § 845 BGB Nr. 15 mit Anm, vonHauß) Ersatz zu leisten ist, wenn der Anspruch', nicht: 'Unterdem Gesichtspunkte entgangener Dienste zu beurteilen ist, sondern unter dem der Beeintrioht gung des Unterhalts (BGHZ 51, 109 betr. § 10 Abs.
StVG und Urteil vom 15. April 1969 - VI SR 287/67 -betrl:|-'3Abs. 2 RHG?^ vgl, auch Wussovz V/f 1 fas der Senat dort für Gefährdungahaftungen ausge
ilt erst recht für die hier in I
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3tehende Haftung aus den §§ 44 ff. LuftVG. Las Berufungsgericht hätte daher, wie die Anschlußrevision mit Recht rügt, prüfen müssen, oh der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch noch als Menstleistungs-Brsatzanspruch der Witwe (vgl. § 845 BGB) angesehen werden kann oder oh er nicht richtiger auf § 35 Abs. 2 LuftVG (entsprechend § 844 Aha. 2 BOB) zu stützen ist, weil die vom Verunglückten geleisteten MLienstew in Wirklichkeit der von ihm der Witwe geschuldete Hnter-halt (§ 1360 BGB) gewesen sind (vgl. hierzu Gernhuber RaraRf 1958» 250j ioehmer fa&SS i960, 1?8sliler
12 1961, 49 ff
die Witwe
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des Gutes ist
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erhebliches Vermögen verfügte, würde der Annahme, daß der Verunglückte ihr (Natural -) Unterhalt geleistet hatte, nicht entgegenstehen. Ihr Unterhaitsansprueh hing nicht davon ab, ob sie bedürftig war? die Vor-
schrift des
1602 BGB ist in § 1
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nicht angezogen. Ler Verunglückte war daher hach
§1360 BGB
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zu unterhalten. Lern ist er offenbar dadurch naehge-
kommen, daß er ihr Gut bewirtschaftete (vgl. Senatsurteile vom 19; April 1963 -
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vom 19. März 1963 - VI 2R 635; ähnlich schon Urteil vom
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Anm* 3)* Nach den bisher vom
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kann nicht angenommen werden, daß
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Infolgedessen dürfte es hier auf die
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nicht ankommen, oh der Anspruch der Witwe dann als Ersatzanspruch wegen entgangener Dienste (§ 845 BGB) aufzufassen wäre,-wenn und insoweit der Verunglückte mehr geleistet hätte, als er zu dem Unterhalt seiner Prau
hätte beitragen müssen (vgl, dazu Heferenten-Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung Schadens-rechtlicher Vorschriften 196? S. 206/207; Klingsporn
. 55 und Kropholler PamRZ I960, 247; Erraan/Drees, BGB 4. Aufl. § 845 Anm. 3).
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3» Die AnöehluBrevision rügt auch nicht zu Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum angebracht war. Wie ausgeführt, hatte die Klägerin mit Grund nicht leistungs-, sondern Peststellungsklage erhoben, um die komplizierten Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 28? ZPO hier möglicherweise unumgänglichen Beweiserhebungen solange zurückzustellen, bis über den ‘'Grund11 der Ersatzpflicht rechtskräftig entschieden war. Deshalb hatte sie ganz allge-
mein beantragt, die Erstattungspflicht für die bisher erbrachten und künftig zu erbringenden Beistungen fest-
zusteilen. Auch sie hat nicht ve
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der bisherigen Unterhaltsverluste auch sein, daß im gegebenen möglicherweise gar der'gesamte/bis'wm 1966 aufgelaufene UnterhaltsVerlust, soweit er überhaupt entstanden war, gedeckt war^ Das Verfahren des Berufungsgerichts sinnt aber der Klägerin nundoch an, mindestens insoweit Berechnungen anzusteilen, als es sich um den Stichtag des 26. September 1
solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökonoraisch
und stößt auch deshalb auf verfahrensrechtliche Bedenken,
weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt hatte, wie sie ihren Peststellungsantrag, dessen Passung es selbst angeregt hatte, in seinem seitlichen Umfang verstanden wissen wollte. 1s ist
halb verständlich» wenn sie davon ausgegangen ist,
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über die mit der Höhe des
Prägen werde noch nicht entschieden- Sie konnte sich daher durch die 1‘eil-Abweisung ihres Begehrens, deret wegen sie das Berufungsgericht mit einem erheblichen Kostenanteil belastet hat, überrascht fühlen*
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Br. Weber
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