Januar 1962 zu Rentenzahlungen verurteilt worden* Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, den Rechtsanwälte** Dres. und A®®®-Versicherungß-AG., bei der der Beklagte haftpflichtversichert war, das Büro des Rechtsanwalts H®®® in Koblenz an, der den Beklagten im Berufungsrechtszug vertreten sollte* Die Angestellte Sch®®®® nahm das Gespräch an. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hachdem vom Berufungsgericht das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung Über den Wiedereinsetzungsantrag beschränkt war (vgl. An. II zu § 238), Denn jedenfalls ist der Beklagte durch das Verfahren des Berufungsgerichts nicht beschwert. Hätte nämlich das Berufungsgericht den Y/iedereinsetzungsantrag durch Zwischenurteil zurückgewiesen, so wäre es gemäß § 318 ZPO an dieses Urteil gebunden und daher gezwungen gewesen, entweder auf erneute Verhandlung durch indurteil oder ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß die verspätete Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 519 b ZPO). Dadurch, daß das Berufungsgericht die prozessuale folge der Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages durch ein End-urteil ausgesprochen hat, ist dem Beklagten noch der Vorteil einer zwingenden mündlichen Revisionsverhandlung angefallen. Würde das Berufungsgericht nach Erlaß des Zwischenurteils über den Wiedereinsetzungsantrag die Berufung durch einen besonderen Beschluß als unzulässig verworfen haben, wozu es gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO befugt gewesen wäre, so hätte Uber die alsdann zulässige sofortige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entschieden werden können. Pas Berufungsgericht hat verneint, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 Z?0 zurückzuführen sei. Februar 1962 von Rechtsanwalt nichts veranlaßt worden ist, war nach der Feststellung des Berufungsgerichts folgender: ~ Nach der Art, in der gemäß der BUroorganisation solche Sachen üblicherweise behandelt worden seien, habe Rechtsanwalt nicht dautit zu rechnen brauchen, daß die ihm ohne besonderen mündlichen Hinweis überreichte Telefonnotiz einen neuen Berufungsaui-trag enthalte« Jedenfalls aber habe er davon ausgehen können, daß die Sache durch Eintragung in den Fristenkalender unter Kontrolle genommen und auf die übliche Weise zu ihm kommen werde« Da die Notiz auch die dem Anwalt gerade vorliegende Sache J^^^ ./. Es bedarf keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, daß Rechtsanwalt die Untätig- Denn zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß der Haftpfliehtver-sicherer des Beklagten, der in dessen Vollmacht den Rechtsstreit für ihn führte, nicht das erhöhte Haß von Sorgfalt erfüllt hat, das hei der Erteilung eines Auftrages zur Rechtsmitteleinlegung vor drohenden Pristablauf gefordert werden muß« Dabei fallen folgende Umstände besonders ins Gewicht: Der Sachbearbeiter kannte nicht den Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, rechnete aber damit, daß die Berufungsfrist Mitte Februar 1962 ablief.Er konnte auch keine genauen Angaben Uber das Urteilsrubrum und die beschwerte Partei durchgeben. Es ist keine Übertreibung der in dieser Lage zu stellenden Anforderungen, wenn das Berufungsgericht es der Versicherungsgesellschaft zur Last legt, daß das mit einer Angestellten des Berufungsanwaltes geführte Ferngespräch nicht sofort in der geschäftlich üblichen Weise schriftlich bestätigt worden ist (vgl. Zum mindesten hätte aber, wenn eine schriftliche Bestätigung unterblieb, angesichts der bestehenden Unklarheiten vor dem Ablauf des 13* Februar 1962 telefonisch bei Rechtsanwalt angefragt werden müssen, ob die Berufung eingelegt war» Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der von ihm gerügten Geschäftsbehandlung für die Versäumung der Berufungsfrist angenommen. Ist dem Beklagten die Wiedereinsetzung mit Recht versagt worden, so mußte die verspätete Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen werden.
VI ZR 103/63 Verkündet am 14. Juli 1964 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kraftfahrers Karl ^^straße dB, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Rentner Nikolaus Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Br. Engels und dex> Bundesrichter Br. Hauß, Heinrich Meyer, l)r. Pfretzschner und Br. Rüßgens für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts Koblenz vom 8. Januar 1963 wird zurückge-wiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Der Beklagte iet durch das Scfalußurteil des Landgerichte in Trier vom 4. Januar 1962 zu Rentenzahlungen verurteilt worden* Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, den Rechtsanwälte** Dres. in Trier, am 15. Januar 1962 zugestellt. Am Rachmittag des 12.Februar 1962 rief Assessor der Sachbearbeiter der F®®®®® und A®®®-Versicherungß-AG., bei der der Beklagte haftpflichtversichert war, das Büro des Rechtsanwalts H®®® in Koblenz an, der den Beklagten im Berufungsrechtszug vertreten sollte* Die Angestellte Sch®®®® nahm das Gespräch an. Sie machte eine Schreibmaschinennotiz - ohne Durchschlag -folgenden Inhalts: "In Sachen S®® gegen R für die und A geführt) rief die F (diese Sache hatten wir szt* dem Grunde nach und A®^^®in F< an und gab Auftrag, nunmehr Berufung der Höhe nach einzulegen. Die Akten befinden sich bei dem Rechtsanwalt B^®®®® in Trier (Telefon®® ®®), die wir anfordern möchten und kurz vor dem Ablauf die Berufung einlegen. Die F®®®®® und A®®® meint, daß diese mitte Februar abläuft. Az. bei der F®®®^^® und Kh 17548 B 10. Außerdem bittet die Akten J®® gegen Mi und A( zurückzugeben. r, doch die 12.2.1962". Diese Notiz überreichte sie dem Rechtsanwalt H®®^ in dessen Arbeitszimmer. Dieser nahm die Notiz zu den in ihrem letzten Absatz erwähnten Akten J^®®gegen M^®®^ die er gerade vorliegen hatte. Zu der im ersten Absatz der Notiz erwähnten Sache, die den gegenwärtigen Rechtsstreit betraf, veranlaßte er nichts* Am 20. Februar 1962 fragte Assessor fernmündlich an, ob Berufung eingelegt sei. Darauf wurde die Kotiz über das Telefongespräch vom 12.Februar 1962 gesucht und gefunden. Rechtsanwalt stellte durch fern- mündliche Rückfrage bei den erstinstanzlichen Frozeßbevoll-mächtigten fest, daß die Berufungsfrist am 16. Februar 1962 abgelaufen war. Mit einem am 1. März 1962 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung -in den vorigen Stand gebeten. In der—Berufungs-begriindungsschrift hat er eine teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt* Der Kläger hat um Zurückweisung der Berufung gebeten«* Er ist der Ansicht, daß ein Grund zur Wiedereinsetzung nicht vorliege. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den im Berufungs-rechtszug gestellten Antrag weiter* Ent sc he id ungagründ e; I. Hachdem vom Berufungsgericht das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung Über den Wiedereinsetzungsantrag beschränkt war (vgl. § 233 Abs« 1 Satz 2 ZPO), hatte der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darum gebeten, seinem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben, während der Kläger den Antrag verlesen hatte, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Es bedarf keiner Stellungnahme dazu. ob das Berufungsgericht auf Grund einer so bescnränkten Verhandlung die Berufung sofort durch Endurteil als unzulässig verwerfeb durfte, anstatt zunächst duz*ch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückzuweisen (vgl» Stein/donas ZPO Kommentar 16* Aufl. Anm. II zu § 238), Denn jedenfalls ist der Beklagte durch das Verfahren des Berufungsgerichts nicht beschwert. Hätte nämlich das Berufungsgericht den Y/iedereinsetzungsantrag durch Zwischenurteil zurückgewiesen, so wäre es gemäß § 318 ZPO an dieses Urteil gebunden und daher gezwungen gewesen, entweder auf erneute Verhandlung durch indurteil oder ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß die verspätete Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 519 b ZPO). Mit der negativen Entscheidung über den ftiedereinsetzungO'-antrag war die Hauptsache im Sinne einer Verwerfung der Berufung entscheidungsreif geworden. Auch bei einer (Trennung der beiden Entscheidungen hätte der Beklagte keine weiteren Möglichkeiten gehabt, vom Berufungsgericht die Beseitigung des mit der Versäumung der Berufungsfrist erwachsenen Bechts-nachteilo zu erreichen. Die Überprüfung der Wiedereinsetzungs-gründe durch das Revisionsgericht ist dem Beklagten auch durch das vom Berufungsgericht gewählte Verfahren gesichert. Dadurch, daß das Berufungsgericht die prozessuale folge der Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages durch ein End-urteil ausgesprochen hat, ist dem Beklagten noch der Vorteil einer zwingenden mündlichen Revisionsverhandlung angefallen. Würde das Berufungsgericht nach Erlaß des Zwischenurteils über den Wiedereinsetzungsantrag die Berufung durch einen besonderen Beschluß als unzulässig verworfen haben, wozu es gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO befugt gewesen wäre, so hätte Uber die alsdann zulässige sofortige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung entschieden werden können. Der Vorwurf der Revision, dem Beklagten sei unzulässigerweise das rechtliche Gehör beschnitten worden, ist daher unbegründet,, II. Pas Berufungsgericht hat verneint, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 Z?0 zurückzuführen sei. Per Grund, weshalb, auf das Ferngespräch vom 12. Februar 1962 von Rechtsanwalt nichts veranlaßt worden ist, war nach der Feststellung des Berufungsgerichts folgender: ~ Pie BUroangestellte äie zur Entgegennahme des Ferngespräches befugt war, hat es entgegen der Anweisung des Anwaltes unterlassen, die Notiz Uber den Inhalt des Gespräches und - da das Gespräch zwei Sachen betraf - dazu eine Abschrift der Notiz in ein im Büro stehendes Körbchen zu legen. Nach der Büroanweisung sollten in dieses Körbchen alle von Angestellten aufgenommenen Notizen Uber Telefongespräche, insbesondere solche, die neue Sachen betrafen, und entgegengenommene Schriftstücke gelegt werden, wenn die Ehefrau des Anwalts, die das Büro leitete, vorübergehend abwesend war« Auf diese Weise hatte die BUroleiferin eine Kontrolle Uber das während ihrer Abwesenheit Geschehene« Nach ihrer Rückkehr oblag es ihr dann, die Schriftstücke und Notizen durchzusehen und die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen (Rechtsmitteleinlegung, Fristkontrolle, Schriftwechsel)• Dieses System hat nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bisher in befriedigender Weise funktioniert. Hier habe eine einmalige Fehlleistung einer im übrigen bewährten Angestellten Vorgelegen, die ihr im Prang der Geschäfte unterlaufen sei. Nach der Art, in der gemäß der BUroorganisation solche Sachen üblicherweise behandelt worden seien, habe Rechtsanwalt nicht dautit zu rechnen brauchen, daß die ihm ohne besonderen mündlichen Hinweis überreichte Telefonnotiz einen neuen Berufungsaui-trag enthalte« Jedenfalls aber habe er davon ausgehen können, daß die Sache durch Eintragung in den Fristenkalender unter Kontrolle genommen und auf die übliche Weise zu ihm kommen werde« Da die Notiz auch die dem Anwalt gerade vorliegende Sache J^^^ ./. betroffen habe, sei die Annahme nahe- liegend gewesen, daß die Angestellte die Notiz wegen dieser Sache überreicht habe« III« Es bedarf keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht mit Hecht angenommen hat, daß Rechtsanwalt die Untätig- keit auf den fernmündlich durchgegebenen Auftrag und die vorgelegte Notiz nicht zu vertreten habe. Denn zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß der Haftpfliehtver-sicherer des Beklagten, der in dessen Vollmacht den Rechtsstreit für ihn führte, nicht das erhöhte Haß von Sorgfalt erfüllt hat, das hei der Erteilung eines Auftrages zur Rechtsmitteleinlegung vor drohenden Pristablauf gefordert werden muß« Dabei fallen folgende Umstände besonders ins Gewicht: Der Sachbearbeiter kannte nicht den Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, rechnete aber damit, daß die Berufungsfrist Mitte Februar 1962 ablief. Er konnte auch keine genauen Angaben Uber das Urteilsrubrum und die beschwerte Partei durchgeben. Wenn die erforderliche weitere Aufklärung einer Rückfrage des beauftragten Be-rufungsanwaltes bei dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten überlassen wurde, so mußte dem Sachbearbeiter ~ 7 - klar sein, daß möglicherweise ein sehr schnelles Handeln erforderlich war. Es ist keine Übertreibung der in dieser Lage zu stellenden Anforderungen, wenn das Berufungsgericht es der Versicherungsgesellschaft zur Last legt, daß das mit einer Angestellten des Berufungsanwaltes geführte Ferngespräch nicht sofort in der geschäftlich üblichen Weise schriftlich bestätigt worden ist (vgl. RG JW 1938, 2908). Damit wäre die bei Ferngesprächen solchen Inhaltes immer bestehende Gefahr einer inhaltlich inkorrekten Weitergabe oder einer nicht der Bedeutung entsprechenden Behandlung abgewehrt und nach den Umständen mit größter Wahrscheinlichkeit erreicht worden, daß der Auftrag richtig und sofort ausgeführt worden wäre. Zum mindesten hätte aber, wenn eine schriftliche Bestätigung unterblieb, angesichts der bestehenden Unklarheiten vor dem Ablauf des 13* Februar 1962 telefonisch bei Rechtsanwalt angefragt werden müssen, ob die Berufung eingelegt war» Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der von ihm gerügten Geschäftsbehandlung für die Versäumung der Berufungsfrist angenommen. Die Feststellung der Ursächlichkeit kann von der Revision nicht dadurch ausgeräumt werden, daß sie fiktive Geschehensabläufe sum Vergleich heranzieht, bei denen ebenfalls eine Versäumung der Frist möglich gewesen wäre. Da der Beklagte das Verhalten seines Haftpflichtversicherers gegen sich gelten lassen muß, sind die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nicht gegeben. Einer Erörterung , ob dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, dor die Berufungsfrist nicht kontrolliert hat, ebenfalls ein für die Fristversäumung ursächliches Verschulden zur Last fällt, bedarf es nicht. IV. Ist dem Beklagten die Wiedereinsetzung mit Recht versagt worden, so mußte die verspätete Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen werden. Die Revision, die diese Entscheidung angreift, erweist sich daher als unbegründet» Sie war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Engels Br. Hauß Meyer Br. Pfretzschner Br. Rüßgens %