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BGH

Gericht: BGH

Biese Firma habe sich inzwischen so entfaltet, daß in dem von ihr im Jahre 1951 bearbeiteten Wirkungskreis auf die beiden Nachfolger Provisionen in Höhe von 3 «500 BM bis 4.00Q BM im Monat entfielen« Wenn sie den Unfall nicht erlitten hätte, wäre ihr dieser Wirkungskreis erhalten geblieben, so daß sie heute bei normaler Arbeitszeit mehr als 2.500 BM im Monat verdienen würde. Ihre Verdienstminderung in-, folge des Unfalls beruhe darauf, daß ihre Erwerbsfähigkeit dauernd um 30 # gemindert sei, daß sie die Vertretung im Stadtbezirk Köln verloren habe und im Jahre 1957 in aus* wärtigen Bezirken unter erheblich erhöhtem Spesenaufwand mit dem Aufbau eines Kundenkreises wieder von vorn habe beginnen müssen. Bas Landgericht hat der Klägerin ein Mit verschulden von 2/3 angelastet und ihrem Antrag auf Ersatz von Sachschäden und Verdienstentgang bis zu dem 31. Das Qberlandesgericht hat durch Teil-Grundurteil die Klage-ansprüche, soweit sie auf Ersatz von Sachschäden und Verdienstentgang bis zu dem 31« Mai 1957 gehen, dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt» Außerdem hat es die begehrte Feststellung getroffen, vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 20oDezember I960 - VI 2R 34/60 - den Zahlungsanspruch, sövveit das Ober-landesgericht über ihn entschieden hat, zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung zu 3/4 des Unfallschadens getroffen, soweit kein ... 1. Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr. Scheid fest, die Klägerin leide infolge der Unfallverletzungen heute noch, abgesehen vom Verlust des Gehörs auf einem Ohr, an einer leichten organischen Wesensänderung, verbunden mit einem allgemeinen Nachlassen der psychischen Funktionen; ihre Konzentrationsfähigkeit habe gelitten, und sie sei oft 2o Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, hätte die Klägerin ohne den Unfall als Vertreterin im Stadtbezirk Köln ab 1. Wenn das Berufungsgericht dem Zeugen auf Grund der von ihm dargelegten Umstände glaubt, daß die Klägerin dieselben Provisionen erzielt haben würde wie sie ihre beiden berufsfremden Nachfolger bereits nach kurzer Einarbeitungszeit verdient haben, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Das Berufungsgericht hat auch bei der Ermittlung des derzeitigen Einkommens der Klägerin (von 900 DM), wie sich aus der Auswertung der von ihr hierzu vorgelegten Frovisionsobrechnungen ergibt, die von der Klägerin vereinnahmten Provisionen als Nettoeinkommen behandelt. Berücksichtigt man, daß die Klägerin den Stadtbezirk.Köln mit Hilfe eines Fahrrades bearbeitet hat, während sie nunmehr bei ihrer Tätigkeit in auswärtigen Bezirken einen Personenwagen benutzen muß und auch sonst höhere Auslagen hat, so ist der Beklagte jedenfalls durch die Berechnungsweise des Berufungsgerichts nicht beschwert. 4o Der vom Berufungsgericht angenommene Ver.dienstent-gang von 1.600 DM monatlich muß in vollem Umfang als unfallbedingt angesehen werden; denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts hätte die Klägerin ohne den Unfall 2.500 DM monatlich verdient, während ihr derzeitiger Verdienst nach seiner von der Revision nicht beanstandeten Schätzung nur 900 DM beträgt. 5o Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Rente bis zur Vollendung ihres 65» Lebensjahres zuerkannt, weil sie nach seiner Auffassung ohne den Unfall bis zu diesem Zeitpunkt erwerbsfähig und auch erwerbstätig geblieben wäre. Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Klägerin, die zur Zeit des Unfalls auf dem Höhepunkt ihrer Schaffenskraft gestanden hrfbe, schon wegen des altersbedingten Hach-lassens ihrer Kräfte nicht bis zu ihrem 65- Lebensjahr dieselben Provisionen hätte erzielen können wie nunmehr zwei Vertreter zusammen. Die Revision übersieht, daß nach der einwandfreien tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts die Klägerin ohne den Unfall alsbald Generalvertreterin geworden wäre und diese Tätigkeit, die nicht so anstrengend sei wie der Außendienst, bis zu ihrem 65- Lebensjahr hätte ausüben können.

UnfallGrundBerufungsgerichtKölnProvisionenFirmaKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VI_ZR.ip2/62
/
Verkündet am 2. April 1965 Kriegl, Justizobersekretär ole Urkundsbeamter der Geschäftsetelle
2204 063
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Milchhändlers Peter P Straße
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt
 gegen
die Handelovertreterin Erna H| itraße
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Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr-K.E.Meyer? Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20- Dezember 1961 wird zurückgev/iesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf erlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 6. Juni 1951 fuhr.die Klägerin mit ihrem Fahrrad auf der Venloer Straße in Köln. Als sie von der Straßenmitte nach links abbiegen wollte, geriet sie gegen die rechte Seite des Lieferwagens des Beklagten, der sie gerade überholen wollte. Sie wurde zu Boden geschleudert und erlitt einen Schädelbasisbruch, Gehirnquetschungen, Verrenkungen im rechten Schultergelenk und eine Ohrverletzung, die den fast völligen Verlust des Gehörs auf dem rechten Ohr zur Folge hatte.
Ersatz
 Die Klägerin hat mit der Klage/von Sachschäden, Heilung kosten und entgangenem Verdienst bis 31- Mai 1957 und von diesem Zeitpunkt ab bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Monatsrente von 350 DM als Ersatz für Verdienstausfall verlangt. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihr zu dem Ersatz allen weiteren künftigen Schadens aus dem Unfall verpflichtet ist.
Von Ende 1950 bis zu dem Unfall war die Klägerin für mehrere Firmen als Handelsvertreterin tätig, hauptsächlich arbeitete sie aber für den Postkartenverlag SüHB- Diese Firma befand sich damals im Aufbau. Wegen ihres ansteigenden Umsatzes waren in dem von der Klägerin bearbeiteten Bezirk - Stadtbezirk Köln - ab 1955 zwei Vertreter tätig.
Die Klägerin.veranschlagt ihr monatliches Nettoeinkommen für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zu dem 6. Juni 1951 (Unfalltag) auf durchschnittlich 568,54 DM. Nach dem Unfall war sie zunächst 1 Jahr erwerbslos, sodann wieder als Handelsvertreterin bei einer anderen Firma tätig. Von Anfang 1954 bis 31* Mai 1957 war sie als Angestellte bei der Zollfahndungestelle in Köln mit einem Jahresverdienst von rund 4.000 DM beschäftigt. Seit August 1957 ist sie
 
wieder für die Firma Sü||^^ und weitere Firmen als Vertreterin tätig. Sie bereist auswärtige Bezirke mit einem Kraftwagen«
Die Klägerin bat vorgetragen, infolge des Unfalls sei sie gezwungen gewesen, ihre Tätigkeit für die Firma Sü^Upp einzustellcn. Biese Firma habe sich inzwischen so entfaltet, daß in dem von ihr im Jahre 1951 bearbeiteten Wirkungskreis auf die beiden Nachfolger Provisionen in Höhe von 3 «500 BM bis 4.00Q BM im Monat entfielen« Wenn sie den Unfall nicht erlitten hätte, wäre ihr dieser Wirkungskreis erhalten geblieben, so daß sie heute bei normaler Arbeitszeit mehr als 2.500 BM im Monat verdienen würde. Bas sei ein Mehrfaches von dem, was sie jetzt noch an Einnahmen zu erzielen in der Lage sei. Ihre Verdienstminderung in-, folge des Unfalls beruhe darauf, daß ihre Erwerbsfähigkeit dauernd um 30 # gemindert sei, daß sie die Vertretung im Stadtbezirk Köln verloren habe und im Jahre 1957 in aus* wärtigen Bezirken unter erheblich erhöhtem Spesenaufwand mit dem Aufbau eines Kundenkreises wieder von vorn habe beginnen müssen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat ein eigenes Verschulden am Unfall in Abrede gestellt und die Behauptungen der Klägerin über die Höhe ihres Verdienstausfalls bestritten«
Bas Landgericht hat der Klägerin ein Mit verschulden von 2/3 angelastet und ihrem Antrag auf Ersatz von Sachschäden und Verdienstentgang bis zu dem 31. Mai 1957 zu dem Teil entsprochen.
Bie verlangte Rente von 350 BM hat es in voller Höhe zugesprochen, jedoch nur bis zu dem 55. Lebensjahr der Klägerin.
Bie begehrte Feststellung hat es bis zur Hohe von 1/3 des Gesamtschadens getroffen.
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Das Qberlandesgericht hat durch Teil-Grundurteil die Klage-ansprüche, soweit sie auf Ersatz von Sachschäden und Verdienstentgang bis zu dem 31« Mai 1957 gehen, dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt» Außerdem hat es die begehrte Feststellung getroffen, vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger.
Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 20oDezember I960 - VI 2R 34/60 - den Zahlungsanspruch, sövveit das Ober-landesgericht über ihn entschieden hat, zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung zu 3/4 des Unfallschadens getroffen, soweit kein ... Rechtsübergang auf einen Sozialversicherungsträger in Betracht kommto
 Das Oberlandesgericht hat nunmehr dem auf 12«721,45 DM nebst Zinsen ermäßigten Begehren der Klägerin auf Ersatz von Sachschaden und Verdienstausfall bis zu dem 31« Mai 1957 entsprochen und ihr die verlangte Monatsrente von 350 DM bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres zuerkannt *
Die Revision des Beklagten wendet sich nur gegen die Zuerkennung der Rente von 350 DM, deren völligen Wegfall sic erstrebto Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof.Dr. Scheid fest, die Klägerin leide infolge der Unfallverletzungen heute noch, abgesehen vom Verlust des Gehörs auf einem Ohr, an einer leichten organischen Wesensänderung, verbunden mit einem allgemeinen Nachlassen der psychischen Funktionen; ihre Konzentrationsfähigkeit habe gelitten, und sie sei oft
 
schon am frühen Nachmittag am Ende ihrer Spannkraft. Die vom Sachverständigen angenommene Minderung ihrer Erwerbsfühig-keit um 30 $ sei gerechtfertigt. Die Revision beanstandet, wie sich aus diesen Darlegungen ergibt, zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob die Klägerin in. der Ausübung ihres Berufes als ^andelsvertreterin überhaupt noch behindert sei»
2o Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, hätte die Klägerin ohne den Unfall als Vertreterin im Stadtbezirk Köln ab 1. Juni 1957 Provisionen in Höhe von 2*500 bis 3*000 DM monatlich eingenommenEs gründet seine Überzeugung auf die ihm glaubhaft erscheinende Aussage des Verlegers Sühwold, die beiden seit 1954 bzw. 1955 in Köln tätigen Nachfolger der Klägerin hätten bereits im Jahre 1956 bei fünftägiger Arbeit in der Woche Provisionen in dieser Höhe erzielt; auf Grund ihrer ganz besonderen Tüchtigkeit würde die Klägerin allein dieselben Provisionen verdient haben, zu demal die beiden Vertreter, die berufsfremd gewesen seien, sich zunächst noch hätten einarbeiten müssen*
Diese Feststellung wird von der Revision vergebens als unmöglich angegriffen. Wenn das Berufungsgericht dem Zeugen auf Grund der von ihm dargelegten Umstände glaubt, daß die Klägerin dieselben Provisionen erzielt haben würde wie sie ihre beiden berufsfremden Nachfolger bereits nach kurzer Einarbeitungszeit verdient haben, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
3« Den derzeitigen Durchschhittsverdienst der Klägerin schätzt das Berufungsgericht auf Grund der von ihr vorge-legten Provisionsabrechnungen aus dem Jahre 1958, die einen Monatsdurchschnitt von rund 750 DM ergeben, unter Berücksichtigung der allgemeinen Aufwärtsentwicklung der Wirtschaft
 
auf 9C0 DM monatlich und ermittelt so einen Verdienstausfall der Klägerin von I06OO DM netto monatliche
 Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe, obwohl der Zeuge SiiflHB nur von entgangenen Provisionen in Höhe von 2«500 DM gesprochen habe, einen Nettoverdienstentgang der Klägerin in dieser Höhe angenommen. Das Berufungsgericht hat auch bei der Ermittlung des derzeitigen Einkommens der Klägerin (von 900 DM), wie sich aus der Auswertung der von ihr hierzu vorgelegten Frovisionsobrechnungen ergibt, die von der Klägerin vereinnahmten Provisionen als Nettoeinkommen behandelt. Berücksichtigt man, daß die Klägerin den Stadtbezirk.Köln mit Hilfe eines Fahrrades bearbeitet hat, während sie nunmehr bei ihrer Tätigkeit in auswärtigen Bezirken einen Personenwagen benutzen muß und auch sonst höhere Auslagen hat, so ist der Beklagte jedenfalls durch die Berechnungsweise des Berufungsgerichts nicht beschwert.
4o Der vom Berufungsgericht angenommene Ver.dienstent-gang von 1.600 DM monatlich muß in vollem Umfang als unfallbedingt angesehen werden; denn nach der Feststellung des Berufungsgerichts hätte die Klägerin ohne den Unfall 2.500 DM monatlich verdient, während ihr derzeitiger Verdienst nach seiner von der Revision nicht beanstandeten Schätzung nur 900 DM beträgt. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Ausmaß der Einkommensrückgang einerseits auf den unfallbedingten Verlust der einträglicheren Ver-tretertätigkeit im Stadtbezirk Köln, andererseits auf die ebenfalls unfallbedingte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit zurückzuführen ist; denn beide Ursachen ihres Verdienstausfalls beruhen auf dem Unfall. Das Berufungsgericht hatte
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daher keinen Anlaß, auf Grund der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin von 30 $ nur in dieser Höhe ihren Verdienstausfall als unfallfcedingt anzusehen. Hierdurch ist allerdings weder die Klägerin beschwert, der die verlangte Rente von 350 DM in vollem Umfang zugesprochen wurde, noch der Beklagte, da der Fehler des Berufungsgerichts allenfalls zu seinen Gunsten auszuschlagen geeignet ist«.
5o Das Berufungsgericht hat der Klägerin die Rente bis zur Vollendung ihres 65» Lebensjahres zuerkannt, weil sie nach seiner Auffassung ohne den Unfall bis zu diesem Zeitpunkt erwerbsfähig und auch erwerbstätig geblieben wäre.
Die Revision beanstandet zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Klägerin, die zur Zeit des Unfalls auf dem Höhepunkt ihrer Schaffenskraft gestanden hrfbe, schon wegen des altersbedingten Hach-lassens ihrer Kräfte nicht bis zu ihrem 65- Lebensjahr dieselben Provisionen hätte erzielen können wie nunmehr zwei Vertreter zusammen. Die Revision übersieht, daß nach der einwandfreien tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts die Klägerin ohne den Unfall alsbald Generalvertreterin geworden wäre und diese Tätigkeit, die nicht so anstrengend sei wie der Außendienst, bis zu ihrem 65- Lebensjahr hätte ausüben können.
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Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Engels	Dr.	K.E.	Meyer	Hanebeck
 Ho Meyer
 Dr„ Bode