Schließlich hat sie auch bestritten, daß Dr. KflBBfebei der Behandlung des Klägers gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen habe. Die für diese Ansprüche geltende dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 852 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Das Berufungsgericht hat den eigenen Erklärungen des Klägers entnommen, daß er diese Kenntnis spätestens im Jahre 1947 hatte. Vergeblich versucht die Revision, die Feststellung des Berufungsgerichts zu erschüttern, daß der Kläger die für den Ver jährungsbeginn maßgebende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen schon im Jahre 1947 gehabt hat. Alle Folgezustände, die im Zeitpunkt der Kenntnis von dem Ge samt schaden auch nur als möglich vorauszusehen waren, gelten vielmehr von diesem Zeitpunkt als bekannt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Daß dem Kläger der von ihm behauptete Schaden in diesem allgemeinen Sinne schon im Jahre 1947 bekannt war* hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei der eigenen Erklärung des Klägers entnommen. Da es nicht darauf ankam, ob er die schädlichen Folgen im einzelnen überblicken konnte, ist entgegen der Meinung der Revision kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht sich in diesem Punkte mit dem Vorbringen des Klägers nicht näher auseinandergesetzt hat. Br hat, wie das Berufungsgericht feststellt, hinsichtlich der ärztlichen Behandlung seines Gallenleidens nur mit Dr. iMHP einen Vertrag abgeschlossen, nicht aber mit dem Krankenhaus. Der Kläger hat in seinem Armenrechtsgesuch vorgetragen, er habe sich als Privat«-patient in das Krankenhaus begeben und mit Dr. KflHHHB* ein Honorar von 200 HM vereinbart. Daß der Kläger von der Darstellung, die er in seinem Armenrechtsgesuch gegeben hat, später abgewichen ist, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. 3. Schließlich kann entgegen der Meinung der Revision auch keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht § 448 ZPO verletzt habe. Hat der Kläger aber wegen seiner ärztlichen Behandlung nur zu Br. KMHHi in vertraglichen Beziehungen gestanden, so kann er wegen etwaiger Pehler bei dieser Behandlung nicht die Beklagte nach § 278 BGB in Anspruch nehmen. Baher war die Revision des Klägers zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankam, ob Br. Katzenstein bei der Behandlung des Klägers gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen hat.
VI ZB 103/60 V erkundet ^20.05 am 6* Juni 1961 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Theodor F Bäckerei IflBfe Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Stadt StflHBBM, vertreten durch den Oberbürgermeister, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Br. Engels und der Bundesriehter Br« Kleinewefers, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13« Januar I960 wird zurückgewiesen. t Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger hat sich am 12. April 1946 wegen eines Gal-* lenleidens in das von der Beklagten betriebene städtische Krankenhaus auf nehmen lassen. Er ist dort mehrmals von dem damaligen kommissarischen Chefarzt der chirurgischen Abteilung Dr. operiert worden. Mit der Behauptung, er sei von Dr. falsch behandelt worden, hat der Kläger von der Beklagten wegen Verletzung des BehändlungsVertrages und nach den Vorschriften Uber unerlaubte Handlungen 18.802 DM Schadensersatz und fUr die Zeit ab 1. Januar 1956 eine monatliche Rente von 200 DM verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus der Behandlung durch Dr. KtfHHBIBI zu ersetzen. Die Beklagte hat gegenüber den DeliktsansprUchen die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen hat sie geltend gemacht, der Kläger habe hinsichtlich der ärztlichen Behandlung nur mit Dr. K4HBBHHHI, nicht aber mit ihr in vertraglichen Beziehungen gestanden. Schließlich hat sie auch bestritten, daß Dr. KflBBfebei der Behandlung des Klägers gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen habe. Das .Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter* Die Beklagte beantragt, die Revision zu-rückzuweisen. Ent scheidungsgründe: Pie Revision kann keinen Erfolg haben« I. Soweit der Kläger aeine Ansprüche auf die Deliktsvorschriften stützt (§§ 823, 831 BGB), haben Landgericht und Oberlandesgericht mit Hecht angenommen, daß die Einrede der Verjährung durchgreift. Die für diese Ansprüche geltende dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 852 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Das Berufungsgericht hat den eigenen Erklärungen des Klägers entnommen, daß er diese Kenntnis spätestens im Jahre 1947 hatte. Er selbst hat in seiner Klageschrift vortragen lassen, er habe im Jahre 1947 anläßlich einer Unterredung mit Dr. Usadel wegen eines Narbenbruchs "endgültig die Tragweite der Schädigung erfaßt, die er nach seiner Auffassung einzig und allein Pr. zu verdanken gehabt habe". Geht man hiervon aus, so kann nicht zweifelhaft sein, daß etwaige Deliktsan-sprüche des Klägers verjährt sind, denn er hat diese Ansprüche erst am 10. Oktober 1951 (Eingang des als Klage und Armenrechtsgesuch bezeichneten Schriftsatzes vom 20. September 1951), also in einem Zeitpunkt bei Gericht geltend gemacht 9 in dem die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war. Vergeblich versucht die Revision, die Feststellung des Berufungsgerichts zu erschüttern, daß der Kläger die für den Ver jährungsbeginn maßgebende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen schon im Jahre 1947 gehabt hat. Bei ihren Angriffen übersieht sie, daß die Verjährungsfrist schon dann zu laufen beginnt, wenn der Verletzte eine ! f i, i - i ' t allgemeine Kenntnis von dem Schaden hat. Dagegen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich, daß er den Umfang des Schadens im einzelnen übersieht. Alle Folgezustände, die im Zeitpunkt der Kenntnis von dem Ge samt schaden auch nur als möglich vorauszusehen waren, gelten vielmehr von diesem Zeitpunkt als bekannt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November I960 - VI ZR 10/60 - VersR I960, 1144 und die in diesem Urteil angeführte weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Daß dem Kläger der von ihm behauptete Schaden in diesem allgemeinen Sinne schon im Jahre 1947 bekannt war* hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei der eigenen Erklärung des Klägers entnommen. Da es nicht darauf ankam, ob er die schädlichen Folgen im einzelnen überblicken konnte, ist entgegen der Meinung der Revision kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht sich in diesem Punkte mit dem Vorbringen des Klägers nicht näher auseinandergesetzt hat. II. Aus Vertragsverletzung kann der Kläger ebenfalls keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. Br hat, wie das Berufungsgericht feststellt, hinsichtlich der ärztlichen Behandlung seines Gallenleidens nur mit Dr. iMHP einen Vertrag abgeschlossen, nicht aber mit dem Krankenhaus. Das Berufungsgericht hält auf Grund der eigenen Angaben des Klä-gers und der Aussage des Dr. med. GaflHHHV für bewiesen, daß der Kläger den Willen hatte, von Dr. behan- delt zu werden und daß er diesen Willen bei der Aufnahme in das Krankenhaus zu dem Ausdruck gebracht hat. Der Kläger hat in seinem Armenrechtsgesuch vorgetragen, er habe sich als Privat«-patient in das Krankenhaus begeben und mit Dr. KflHHHB* ein Honorar von 200 HM vereinbart. Ferner hat er hervorgehoben, er habe sich auf Grund günstig lautender Aussagen Dr* Ga^BBD Dr* KMHBi anvertraut. Dr. GaMBi hat als Zeuge erklärt, der Kläger habe sich als Privatpatient des Dr. KBBB bezeichnet und bei der Aufnahme verlangt, in die Privatstation Dr. KBHBi gebracht zu werden. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dieses Beweisergebnis würdigt, enthalten keinen Rechtsfehler und binden daher den Senat (§ 561 Abs. 2 ZPO). 1. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Sie übersieht, daß es auf die Frage der Beweislast nur ankommen kann, wenn der Tatrichter sich außerstande sieht, den rechtserheblichen Sachverhalt aufzuklären. Hier hat das Berufungsgericht aber auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß nur Dr. KBBBI es vertraglich übernommen hat, den Kläger ärztlich zu behandeln. In einem solchen Falle spielt die Frage der Beweislast keine Rolle. 2. Die weiteren Rügen der Revision richten sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Sie können keinen Erfolg haben, da nicht ersichtlich ist, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts von einem Rechtsirrtum beeinflußt sind oder auf einer unvollständigen Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruhen. Daß der Kläger von der Darstellung, die er in seinem Armenrechtsgesuch gegeben hat, später abgewichen ist, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat diesen Umstand berücksichtigt und in einer Weise gewürdigt, die zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß gibt. Soweit sich daB Berufungsgericht mit der Aussage des Dr. Ga(BB befaßt, hält es sich ebenfalls im Rahmen einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Beweiswürdigung. 3. Schließlich kann entgegen der Meinung der Revision auch keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht § 448 ZPO verletzt habe. Ob der Kläger nach dieser Bestimmung als Partei zu vernehmen war, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden. Es ist kein Anhalt dafür gegeben, daß er bei seiner Entscheidung die Grenzen dieses Ermessens verkannt hätte. Hat der Kläger aber wegen seiner ärztlichen Behandlung nur zu Br. KMHHi in vertraglichen Beziehungen gestanden, so kann er wegen etwaiger Pehler bei dieser Behandlung nicht die Beklagte nach § 278 BGB in Anspruch nehmen. Ba andere Rechtsgrundlagen, aus denen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte hergeleitet werden könnten, nicht in Betracht kommen, ist die Klage mit Recht abgewiesen worden. Baher war die Revision des Klägers zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankam, ob Br. Katzenstein bei der Behandlung des Klägers gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen hat. Wenn das der Pall sein sollte, so könnte der Kläger dafür nur Br. KflBflHHB, nicht aber die Beklagte verantwortlich machen. Die Kosten seines erfolglosen hechtsmittels waren nach § 97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Engels Dr. Kleinewefers Dr» Bode Dr, Hauß Heinrich Meyer 1