Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Mai I960 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Ranebeek, Br. Bode sowie Br. Hauß für Recht erkannt: Mai 1956 gegen 3.55 Uhr morgens fuhr der der Mutter des Klägers gehörende Volkswagen* in dem sich beide Parteien befanden* auf der Fahrt von BflBBHHHfc nach AHBHB auf der Bundesstraße • bei Kilometerstein 39,3 gegen die Scheune des Landwirts Der Kläger wurde auf den rechts neben der Fahrbahn befindlichen SoflBpweg geschleudert und erheblich verletzt. Streitig ist, welche der beiden Parteien, die zuvor mehrere Gastwirtschaften besucht hatten und unter Alkoholeinfluß standen, den Wagen zur Zeit des Unfalls gesteuert hat. Ber Beklagte habe nach dem Unfall am Steuer gesessen und auch zugegeben, daß er das Fahrzeug geführt habe. Später habe der Beklagte anderen Personen gegenüber eine ausführliche Schilderung des Unfallhergangs gegeben und erzählt, er habe nach dem Unfall zunächst flüchten wollen, dies aber unterlassen, weil sich schon mehrere Personen an der Unfallstelle versammelt gehabt hätten« Er selbst sei bei dem Aufprall des Wagens gegen die Scheunenwand durch die linke offene für auf die Fahrbahn geschleudert worden» Zur Zeit des Unfalls habe der Kläger den Wagen gesteuert Er habe rechts neben dem Kläger gesessen und geschlafen« Wenn er nach dem Unfall über dem Steuer gelehnt habe, so beweise dai nicht, daß er das Fahrzeug auch zur Zeit des Unfalls geführt habe» Wenn das der Fall gewesen wäre, wäre er zuerst durch die linke Tür hinausgestürzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Beklagte den Wagen zur Zeit des Unfalls geführt habe. In der Berufungsinstanz hat der Kläger vorgetragen, durch die Umstände sei erwiesen, daß der Beklagte don Wagen zur Zeit des Unfalls gesteuert habe. Er, der Kläger, habe sich auf den rückwärtigen Sitzen befunden» Da er sich nicht habe festhalten können, sei er durch die linke Tür hinausgeschleudert v/orden. Auch das spätere Verhalten des Beklagten spreche dafür, daß dieser den Wagen zur Zeit des Unfalls gesteuert habe. Hach weiterer Beweiserhebung hat das Berufungsgericht die Klageabweisung bestätigt« Es ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß der Beklagte den Wagen gesteuert habe. ausgeführt, physikalisch bestehe die höhere Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls den Wagen selbst gesteuert habe. Es sei ganz unwahrscheinlich, daß der nach seinen Angaben auf den hinteren Sitzen befindliche Kläger bereits in der ersten Phase des Unfalls - also beim Anstoß gegen die Scheune - von den rückwärtigen Sitzen fortgeschleudert worden sei. Auch bei der auf den Anstoß folgenden Drehung könne der Kläger nicht links aus dem Wagen gefallen sein. Daß es insgesamt zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß der Beklagte beim Unfall den Wagen gesteuert habe, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es bestand auch kein Anlaß, näher auf die Frage einzugeh ob der Kläger vielleicht aus der rechten Tür hinausgestürzt se Lies war weder vom Kläger vorgetragen worden, noch ergab sich hierfür ein Anhalt nach den Larlegungen des Sachverständigen.
2218 036
Verkündet am 3» Mai I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des früheren Maschinenschlossers Christian Kreis We^HW, SflH^str. d,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
in
gegen
den Bauern Pranz CflHHP in B^^, Kreis We{
SflPB^s traß e
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Mai I960 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Ranebeek, Br. Bode sowie Br. Hauß
für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5.Zivilsenats des OberIandesgerichts in Celle vorn 4. Mai 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am 30. Mai 1956 gegen 3.55 Uhr morgens fuhr der der Mutter des Klägers gehörende Volkswagen* in dem sich beide Parteien befanden* auf der Fahrt von BflBBHHHfc nach AHBHB auf der Bundesstraße • bei Kilometerstein 39,3 gegen die Scheune des Landwirts Der Kläger wurde auf den rechts neben
der Fahrbahn befindlichen SoflBpweg geschleudert und erheblich verletzt. Streitig ist, welche der beiden Parteien, die zuvor mehrere Gastwirtschaften besucht hatten und unter Alkoholeinfluß standen, den Wagen zur Zeit des Unfalls gesteuert hat.
Der Kläger macht den Beklagten für den ihm entstandenen Schaden verantwortlich und hat vorgetragen:
Sr habe den Beklagten in der Bahnhofsgaststätte getroffen. Nachdem die Parteien anschließend noch im Schützenhaus D0p eingekehrt seien, seien sie auf Vorschlag des Be-, . klagten nach gefahren. Auf dieser Fahrt habe er
den Wagen gesteuert. Nach Besuch mehrerer Gaststätten in Bflt-habe er sich infolge Übermüdung und Alkoholgenusses hinten in das Fahrzeug gesetzt und sei eingeschlafen. Erst im Krankenhaus sei er wieder zur Besinnung gekommen. Von der Fahrt nach auf welcher der Beklagte den Wagen gesteuert
habe, habe er nichts bemerkt. Ber Beklagte habe nach dem Unfall am Steuer gesessen und auch zugegeben, daß er das Fahrzeug geführt habe. Später habe der Beklagte anderen Personen gegenüber eine ausführliche Schilderung des Unfallhergangs gegeben und erzählt, er habe nach dem Unfall zunächst flüchten wollen, dies aber unterlassen, weil sich schon mehrere Personen
an der Unfallstelle versammelt gehabt hätten« Er selbst sei bei dem Aufprall des Wagens gegen die Scheunenwand durch die linke offene für auf die Fahrbahn geschleudert worden»
Bei dem Unfall habe er eine schwere Schädelverletzung, u.a. einen doppelten Schädelbasisbruch, erlitten und sei infol ge dieser Verletzungen auch jetzt noch arbeitsunfähig.
Der Beklagte hat den Schadensersatzanspruch des Klägers nach Grund und Höhe bestritten und vorgetragen:
Zur Zeit des Unfalls habe der Kläger den Wagen gesteuert Er habe rechts neben dem Kläger gesessen und geschlafen« Wenn er nach dem Unfall über dem Steuer gelehnt habe, so beweise dai nicht, daß er das Fahrzeug auch zur Zeit des Unfalls geführt habe» Wenn das der Fall gewesen wäre, wäre er zuerst durch die linke Tür hinausgestürzt. Es sei ausgeschlossen, daß der Kläger über ihn hinv/eg aus dem Wagen geschleudert worden sei. Er habe dritten Personen gegenüber nur seine Meinung über den Unfallverlauf geäußert. Unmittelbar nach dem Unfall sei er benommen gewesen und auf der Straße herumgeirrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Beklagte den Wagen zur Zeit des Unfalls geführt habe.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger vorgetragen, durch die Umstände sei erwiesen, daß der Beklagte don
Wagen zur Zeit des Unfalls gesteuert habe. Bei der Abfahrt inj habe dieser den Zündschlüssel aus der fasche des schlafenden Klägers herausgenommen. Der Zeuge habe ]
den Beklagten nach dem Unfall auf dem Führersitz sitzen sehen»
Der Beklagte habe den Wagen später auch durch die linke Tür verlassen. Während des Unfalls habe er sich am Steuer fest-halten können. Die Prellungen, die der Beklagte an der rechten Seite und am rechten Oberarm davongetragen habe, seie/i entstanden, als er gegen das Steuerrad bzw. gegen das Schaltbrett gedrückt worden sei.
Er, der Kläger, habe sich auf den rückwärtigen Sitzen befunden» Da er sich nicht habe festhalten können, sei er durch die linke Tür hinausgeschleudert v/orden. Er sei aller Wahrscheinlichkeit nach schon nach vorn geschossen, als der Y/agen unmittelbar vor dem Anstoß an die Scheunenwand in scharfem Rechtsbogen aus der Fahrtrichtung gekommen sei, sodann durch die linke Tür herausgeschleudert worden, als das Fahrzeug sich nach dem ersten Anstoß gegen die Scheunenwand mit der linken Längsseite nach dem neben der Scheune befindlichen Zaun zu gedreht habe. Dafür sprächen auch seine schv/eren Kopfverletzungen und seine sonstigen Verletzungen.
Wenn er den Wagen gefahren hätte, wäre er nicht an der Abzweigung nach Dg|^^ vor bei ge fahren, sondern auf kürzestem Wege nach Hause gefahren, da er für den nächsten Tag eine besondere Arbeit vorgehabt habe. Auch das spätere Verhalten des Beklagten spreche dafür, daß dieser den Wagen zur Zeit des Unfalls gesteuert habe.
Hach weiterer Beweiserhebung hat das Berufungsgericht die Klageabweisung bestätigt« Es ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß der Beklagte den Wagen gesteuert habe.
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Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung von 6060 DM nebst Zinsen weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erhobenen Angriffe können keinen Erfolg haben.
1. Soweit die Revision eine Verkennung des Beweises des ersten Anscheins rügt, geht sie von einem Sachverhalt aus, der nicht festgestellt ist. Es blieb ungeklärt, ob der Beklagte n? dem Unfall wie ein Fahrer hinter dem Steuer gesessen hat. Sein Gesäß befand sich dort, wo beide Vordersitze aneinander stoßen. Unklärbar blieb, v/o seine Beine waren und ob seine Füße sich
in der rechten oder linken Hälfte des Wagens befanden. Lediglich Arme und Oberkörper des auf beiden Sitzen befindlichen Beklagten lehntennach dem Unfall auf dem Steuerrad. Dieser Tat bestand weist aber unter den hier obwaltenden Umständen nach der Lebenserfahrung nicht darauf hin, daß der Beklagte den ‘.Vagen gesteuert hat.
2. Die dem Tatrichter obliegende Bev/eiswürdigung läßt au im übrigen keinen Rechtsmangel zu dem Hachteil des Klägers erkennen.
a) Das Berufungsgericht hat unter Verwertung der Darlegungen des vor dem Senat vernommenen Sachverständigen
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ausgeführt, physikalisch bestehe die höhere Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls den Wagen selbst gesteuert habe. Es sei ganz unwahrscheinlich, daß der nach seinen Angaben auf den hinteren Sitzen befindliche Kläger bereits in der ersten Phase des Unfalls - also beim Anstoß gegen die Scheune - von den rückwärtigen Sitzen fortgeschleudert worden sei. Der hinten sitzende oder liegende Fahrgast werde auch bei der hier anzunehmenden sehr erheblichen Geschwindigkeit infolge des Anstoßes nach vorn rollen und zwischen die Rückenlehne der Vordersitze und die hinteren Sitze fallen. Keinesfalls werde der Kläger einen solchen Bewegungsimpuls erhalten haben^daß er durch die Windschutzscheibe oder die linke Tür hinausgeschleudert worden sei. Zumindest wäre er in diesem Falle von dem sich drehenden Y/agen überfahren worden. hierfür aber fehle jeder Anhalt. Auch bei der auf den Anstoß folgenden Drehung könne der Kläger nicht links aus dem Wagen gefallen sein. Wohl aber könne der Kläger dann, wenn er selbst steuerte, auf die Straße gestürzt und dort liegen geblieben sein. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Berufungsgericht hat sich im einzelnen mit allen Behauptungen des Klagers, die für seine Darstellung sprechen könnten, auseinandergesetzt. Daß es insgesamt zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß der Beklagte beim Unfall den Wagen gesteuert habe, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Diese Beweiswürdigung läßt insbesondere auch keine wesentlichen Tatsachen unbeachtet, die zu einem anderen Bev/eis-ergebnis führen könnten.
Die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts beruht auf den Darlegungen des Sachverständigen und den Aussagen der Zeugen.
Las Landgericht hatte zwar hei seiner Beweiswürdigung auch auf die eidliche Aussage des Beklagten verwiesen, der jede Führung des Y/agens auf der Rückfahrt verneint hatte. Mit Rücksicht auf die Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht jedoch dessen eigene Aussagen nicht verwertet. Las Berufungsgericht brauchte daher auch nicht auf die Angriffe des Klägers gegen die Glaubwürdigkeit des Beklagten einzugehen.
Es bestand auch kein Anlaß, näher auf die Frage einzugeh ob der Kläger vielleicht aus der rechten Tür hinausgestürzt se Lies war weder vom Kläger vorgetragen worden, noch ergab sich hierfür ein Anhalt nach den Larlegungen des Sachverständigen. Insoweit geht die Revision zudem davon aus, die rechte Tür habe sich wahrscheinlich beim Anprall geöffnet, bei der Lreh-bewegung aber wieder geschlossen. Hierfür ist jedoch kein Anhalt gegeben.
3. La das Urteil.auch im übrigen keinen den Kläger benac teiligenden Rechtsfehler erkennen läßt, war seine Revision zurückzuweisen.
Lie Kosten ent Scheidung beruht auf § 97 ZPO.
Engels Lr. Kleihewefers Banebeck
■' Lr. Bode Lr. Hauß
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