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BGH

Gericht: BGH

Am 8, Oktober 1953 steuerte der Zweitbeklagte gegen 7 <- 30 Uhr bei hellem Wetter und guten Sichtverhältnissen den 7?5 m langen und 2,4 m breiten mit 4,5 t Kies beladenen Lastkraftwagen (Bussing 5t) seines Vaters, des Erstbeklagten; Uber die meist ln beiden Richtungen stark befahrene Bundesstraße 27/31 in nördlicher Sichtung vor Donaueschlugen. Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Zweitbeklagte habe den Unfall mit verschuldet und haben ihn daher aus unerlaubter Handlung und dem Straßenverkehrsgesetz, den Erstbeklagten als Halter nur nach dem Straßenverkehrsgesetz auf Ersatz' der Hälfte des durch den Unfall entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerinnen gegen dieses Urteil sind vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Es ist weiter festgeBtellt worden, daß der "Lastkraftwagen bereits mit seinem Vorderteil über der Straßenmitte auf der linken Bahrbahnhälfte und höchstens noch 1,5 m vom linken Straßenrand entfernt war, als der Volkswagen in die Sichtweite des Zweitbeklagten kam. Hicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Beru-fungsgerichte, daß der Zweitbeklagte bei der festgesteilten Verkehrslage mit dem Einbiegen nach links beginnen und dies fortsetzen durfte, bis der Volkswagen aus der Kurve auftauch-te. Der Beklagte als Wartepflichtiger mußte, wie das Berufungsgericht mit Hecht ausgeführt hat,, da er mit einem schweren und langsamen Lastkraftwagen nach links abbiegen und dabei die Fahrbahn des entgegenkommenden Verkehrs kreuzen wollte, wegen der damit entstehenden besonderen Gefahrenlage erhöhte Sorgfalt walten lassen. Der erkennende Senat hat auch bereits entschieden, daß schwer bewegliche und langsame Verkehrsmittel wegen der langen Zeitdauer des tlberquerens einer Straße oder Einbiegens keine Sonderstellung beanspruchen können (BGH VI ZR 31/55 - Urteil vom 17. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte nach dem Einbiegen nach links Vollgas gegeben« Er benötigte aber für die Überquerung und Freimachung der linken für. Da der Zweitbeklagte bei der Beschaffenheit der Bundesstraße Gegenverkehr mit höherer Geschwindigkeit als 60 km/st zu erwarten hatte, bedeutet dies, daß er beim Beginn der Überquerung der für ihn linken Fahrbahnhälfte damit rechnen mußte, er werde wahrscheinlich für einen schnellen mit gleichbleibender Geschwindigkeit her annahenden Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn nicht rechtzeitig völlig freimachen können. Dennoch war hier aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, bei vernünftiger Betrachtung der Verkehrslage ein Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht zu erwarten. Ein aus der Kurve herannahender Fahrer mußte bei nur einiger Aufmerksamkeit den einbiegenden großen Vagen sehen und konnte sich selbst bei hoher Geschwindigkeit ohne eigene Gefährdung auf ihn einatellen. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu fordern, daß ein Warnposten über die Kurve hinaus geschickt wirdDer Zweitbeklagte durfte daher mit dem Kreuzen der Gegenfahrbahn beginnen und dies fortsetzen, soweit kein Gegenverkehr Bichtbar war- Das Landgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht haben aber angenommen, der Zweitbeklagte habe sich nicht nach § 18 StVG entlastet, da er die Fahrbahn nach Donaueschingen auf Gegenverkehr nicht beobachtet habe. Es kommt darauf an, ob der Zweitbeklagte, als er den Volkswagen hätte erkennen können, Maßnahmen unterlassen hat, die von ihm bei dieser Verkehrslage gefordert werden mußten. Hur wenn dies zu bejahen, also ein verkehrsgerechtes Verhalten zu verneinen wäre, taucht die Frage nach der Kausalität dieses schuldhaften Verhaltens auf.Obwohl der Zweitbeklagte mit dem Kreuzen der Gegenfahrbahn hier zulässigerweise begonnen hat, durfte er den entgegenkommenden Verkehr nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen. Hier meint die Revision, der Zweitbeklagte habe, da sein Wagen beim Auf tauchen des Volkswagehs nur noch 1,50 m vom linken Straßenrand entfernt gewesen sei, weiterfahren dürfen. Es ist der Revision darin beizustimmen, daB der Zweitbeklagte, der in dem Augenblick, als er des Volkswagens ansichtig werden konnte, sich bereits auf mindestens 1,50 m mit der linken vorderen Seite des Lastkraftwagens dem linken Straßenrand genähert gehabt hatte, jedenfalls zunächst davon ausgehen durfte, er könne das Kreuzen fort setzen und der Fahrer des Volkswagens werde dem Rechnung tragen. Unter Berücksichtigung nur der Bremsstrecke (nicht des Anhaltewcgcs)-mit 0,55 m wurde auch sein Halten für den Gegenverkehr keine Erleichterung bedeutet haben, da der Lastkraftwagen damit die Gegenfahrbahn völlig versperrt hätte. Dies muß für den Augenblick angenommen werden, in dem der Zweit beklagte hätte erkennen können und müssen, der Fahrer des Volkswagens richte sich nicht auf den kreuzenden Lastkraftwagen ein. Wenn der Zweitbeklagte auch nicht mit völlig unvernünftigem Hendeln entgegenkommender Fahrer rechnen mußte, so hatte er bei der Dauer seines Einbiegemanövers, jedenfalls so lange für ihn evtl, noch Maßnahmen im Interesse des an sich bevorrechtigten Gegenverkehrs möglich sein konnten, auf diesen sein besonderes Augenmerk zu richten. Zwar versperrte er mit seinen V/agen die Gegenfahrbahn, so daß auf dieser ein Vorbeifehren nicht mehr möglich war, aber ein sofortiges Anhalten hätte einem imvorsichtigen Fahrer evtl • * einen Ausweg über das neben der Straße gelegene offene Gelände der Tankstelle gelassen. Bei dieser tatsächlichen Straßengestaltung hat sich der Zweitbeklagte aber nicht verkehrsgerecht verhalten, als er ohne Bucksicht auf den den Lastwagen nicht beachtenden Fahrer des ankommenden Volkswagens seinen Weg fort setzte. Hätte er aber bei ordnungsgemäßer Beobachtung des Gegenverkehrs früher anhalten und damit den Unfall verhindern können, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß seine Haftung mangels Ausräumung des kausalen Verschuldens nach dem Straßenverkehrsgesetz bejaht worden ist« Als der Zusammenstoß erfolgte, war der Lastkraftwagen etwa 3 m über den für ihn linken Straßenrand hinausgefahren« Bort kam es auch nur zu einem Zusammenstoß mit dem linken vorderen Teil des Lastkraftwagens« Wäre also der Wagen nur etwas früher abgebremst oder angehalten worden, so hätte der Zusammenstoß vermieden werden können.'; Es muß hier nicht festgelegt werden, wann der Zweit* beklagte das fehlsame Verhalten des HWHttP hätte erkennen und bremsen müssen. Jedenfalls hat die Revision nicht dargelegt, daß dies keinesfalls früher als in einer Entfernung von 16 m hätte sein können, also zu einem früheren Zeitpunkt, als der Zweitbeklagte das fehlsame Verhalten des HHIIK tatsächlich bemerkt hat.

Zitierte Normen: § 8 StVO § 18 StVG § 97 ZPO
KlägerinnenFahrerStraßemBerufungsgerichtLastkraftwagenFahrzeugZweitbeklagtelinkGeschwindigkeit

Volltext der Entscheidung

IL2SL1Q5/51
Verkündet am 1, April 1958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftes teile
2357 o57
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
1 * des Fuhrunternehmers Johann	in
 Krs. Dgm■■■■Bf Haus Hr. 1^,
2» des Kraftfahrers Erwin WHHHBBP in H<
Krs.	Haus	Hr.	4P»
Beklagten, Berufungskläger, Ansohlußberufungs-beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
1.	Elisabeth
2.	Gabriele
3.	Juliane 4* Angelica 5* Michaela
 in He:
, geboren am , geboren am , geboren am geboren am
 zu Ziffer 2-5 gesetzlich vertreten durch die Mutter, die Klägerin zu 1),
Klägerinnen, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerinnen und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VT. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Heiß und der Bundesriohter Br. Kleinewefers, Br* Engels, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt*
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats in Preiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. März 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt»
Von Rechte wegen
 
T
Tatbestand:
Am 8, Oktober 1953 steuerte der Zweitbeklagte gegen 7 <- 30 Uhr bei hellem Wetter und guten Sichtverhältnissen den 7?5 m langen und 2,4 m breiten mit 4,5 t Kies beladenen Lastkraftwagen (Bussing 5t) seines Vaters, des Erstbeklagten; Uber die meist ln beiden Richtungen stark befahrene Bundesstraße 27/31 in nördlicher Sichtung vor Donaueschlugen. Er beabsichtigte, bei der Reparaturwerkstätte	(Kilome-
 terstein 16,2) nach links in eine etwa 4,5 m breite geschotterte Nebenstraße einzubiegen. Der Zweitbeklagte betätigte bereits 80 - 50 m vor der EinmUndung der Nebenstraße seinen linken Fahrtrichtungsanzeiger (Wihker) und fuhr mit mäßiger Geschwindigkeit in Richtung Bonaueschingen weiter'« Einige Ket er vor der links einmündenden Nebenstraße hielt er auf der für ihn äußersten rechten Seite der hier 7>6 m breiten Bundes Straße an, um aus Richtung Bonaueschingen kommende Fahrzeuge vorbeifahreg. zu lassen. Die Bundesstraße verläuft hier, in Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gesehen, nach einer Strecke von 20 Metern in einer leicht abschüssigen flachgedehnten Linkskurve und konnte von diesem auf eine Strecke von ungefähr 100 m eingesehen werden. Die Sicht auf den weiteren Verlauf der Bundesetraße ist durch eine auf der linken Seite befindliche Hecke verwehrt« Als der 2weitbeklagte sich vergewissert hatte, daß keine Fahrzeuge in Richtung Bonaueschingen mehr an ihm vorbeifahren wollten und auch aus Bonaueschingen auf der für ihn übersehbaren Strecke von 100 m kein Fahrzeug herannahte, fuhr, er im ersten Gang langsam an, bog nach einer Geradeaus fahrt von 5 m links ein und gab Vollgas« Hierbei betrug die Höchstgeschwindigkeit 6 km/st.
Während der Zweitbeklagte nach links einbog, näherte eich mit großer Geschwindigkeit Peter BdHHß’ der Ehemann
 
und Vater der Klägerinnen, mit seinem Volkswagen aus Richtung Donaue sc hingen.	fuhr zunächst auf der Mitte sei-
ner Fahrbahn auf den Lastkraftwagen zu und versuchte schließlich noch vor dem die Straße in voller Breite überquerenden Lastwagen vorbeizukommen. Dies gelang nicht. An einem Punkt; der etwa 5 m jenseits des von der Fahrtrichtung des Volkswagens aus gesehenen rechten Straßenrandes der Bundesstraße liegt, stieß der Volkswagen mit seiner linken Vorderseite mit der infolge des Schrägstandes des Fahrzeugs vorstehenden linken vorderen Koke des noch fahrenden Lastwagens bzw. mit dessen Stoßstange zusammen. Lar Zusammenprall war so heftig, daß der Volkswagen in einem Winkel von 90° um den Lastwagen herum-geschleuäert und seine kinke Seite fast völlig eingedrückt wur de.	wurde	so	schwer	verletzt, daß er alsbald ver-
starb. Bremsspuren konnten nicht festgestellt werden.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Zweitbeklagte habe den Unfall mit verschuldet und haben ihn daher aus unerlaubter Handlung und dem Straßenverkehrsgesetz, den Erstbeklagten als Halter nur nach dem Straßenverkehrsgesetz auf Ersatz' der Hälfte des durch den Unfall entstandenen Schadens in Anspruch genommen. Im einzelnen begehren die Klägerinnen Zahlung von befristeten Renten, Ersatz des entstandenen Sachschadens und weiterer Auslagen, z.B. für die Beerdigung. Die Beklagten halten das Klagebegehren für nicht gerechtfertigt.
Durch Zwischenurteil vom 24. August 1956 hat das Landgericht die Ansprüche im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes dem Gründe nach zu einem Drittel für gerechtfertigt erklärt, die weitergehenden Ansprüche jedoch abgewiesen. Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerinnen gegen dieses Urteil sind vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Es hat dabei klargestellt, daß ein Drittel des Gesamt Schadens, also zwei Drittel der geltend gemachten Hälf-
.
 
te des Schadens, im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu ersetzen sind.
Segen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revision, um entsprechend ihrem Antrag in der Berufungsinstanz eine volle Abweisung der Klage zu erreichen. Die Klägerinnen bittefi, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgrtinde:
Der Revision der Beklagten war der Erfolg zu versagen.
Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/st auf den Lastkraftwagen zugefahren ist. Möglicherweise, so meint das Berufungsgericht, sei die Geschwindigkeit anfänglich noch höher gewesen. Es ist weiter festgeBtellt worden, daß der "Lastkraftwagen bereits mit seinem Vorderteil über der Straßenmitte auf der linken Bahrbahnhälfte und höchstens noch 1,5 m vom linken Straßenrand entfernt war, als der Volkswagen in die Sichtweite des Zweitbeklagten kam. Auch KiV-konnte, als er sich aus der Kurve dem Zweitbeklagten näherte, erkennen, daß sich der Lastkraftwagen in einem Einbiegemanöver befand.
Hicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Beru-fungsgerichte, daß der Zweitbeklagte bei der festgesteilten Verkehrslage mit dem Einbiegen nach links beginnen und dies fortsetzen durfte, bis der Volkswagen aus der Kurve auftauch-te. Hach der am 8. Oktober 1953 geltenden Fassung des § 13 der Straßenverkehrsordnung mußte der Beklagte zwar die entgegenkommenden Bahrzeuge Vorfahren lassen. Biese Bestimmung
 
ist durch die Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14. März 1956 (BGBl I, 199) wie folgt gefaßt und in § 8 Abs. 3 StVO als Satz 3 eingefügt worden; »Wer links einbiegen will, hat ihm entgegenkommende Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen”* Der Gesetzgeber hat diese Neufassung und Umstellung vorgenommen, weil es sich nicht um einen Fall der Vorfahrt handele, denn der Verkehrsvorgang Vorfahrt liege nur dann vor, wenn Fahrzeuge aus verschiedenen Straßen aufeinander zukommen, nicht aber, wenn sie auf derselben Straße einander entgegenkommen bzw. entgegenfahren. Damit sollte aber keine sachliche jlnderung der Pflichten des nach links Einbiegenden verbunden sein (vgl, auch den zur VezÖ ffentlichung in der Amtl. Sammlung bestimmten Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1958 - 4 StB 704/57)*
Der Beklagte als Wartepflichtiger mußte, wie das Berufungsgericht mit Hecht ausgeführt hat,, da er mit einem schweren und langsamen Lastkraftwagen nach links abbiegen und dabei die Fahrbahn des entgegenkommenden Verkehrs kreuzen wollte, wegen der damit entstehenden besonderen Gefahrenlage erhöhte Sorgfalt walten lassen. Der erkennende Senat hat auch bereits entschieden, daß schwer bewegliche und langsame Verkehrsmittel wegen der langen Zeitdauer des tlberquerens einer Straße oder Einbiegens keine Sonderstellung beanspruchen können (BGH VI ZR 31/55 - Urteil vom 17. April 1956 « VersR 1956, 433 = DAR 1956, *328 - bestätigt durch Urteil vom 26. April 1957 - VI ZR 88/56 - VRS 1957, 22, 24). Kann das wartepflichtige Fahrzeug nicht so rechtzeitig einbiegen und dem bevorrechtigten Fährverkehr die Fahrbahn so rechtzeitig freimachen, daß dieser mit gleichbleibender Geschwindigkeit ungehindert weiterfahren kann, so muß das wartepflieh-
tige Fahrzeug grundsätzlich zurückstehen. Der Wartepilichti-ge ist auch nicht deshalb von der Beachtung dieser Grundsätze entbunden, weil damit etwa hohe Anforderungen an seine Aufmerksamkeit und Umsicht gestellt werden. Dun benötigte der vom Zweitbeklagten gefahrene Lastkraftwagen für die Überquerung und Freimachung der für ihn linken Fahrbahnhälfte eine nicht unbedeutende Zeit. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte nach dem Einbiegen nach links Vollgas gegeben« Er benötigte aber für die Überquerung und Freimachung der linken für. den Gegenverkehr bestimmten Straßenseite von 3>30 m bei der Länge seines Wagens mit 7>5 i unter Zugrundelegung seiner Höchstgeschwindigkeit im benutzten ersten Gang von 6 km/st mindestens 6,6 Sekunden. Ein aus der Kurve, also aus 700 m Entfernung herannahender Wagen wäre aber bei 60 km/st bereits ih 6, bei 90 km/st sogar in 4,5 Sekunden an der Einmündung angelangt. Da der Zweitbeklagte bei der Beschaffenheit der Bundesstraße Gegenverkehr mit höherer Geschwindigkeit als 60 km/st zu erwarten hatte, bedeutet dies, daß er beim Beginn der Überquerung der für ihn linken Fahrbahnhälfte damit rechnen mußte, er werde wahrscheinlich für einen schnellen mit gleichbleibender Geschwindigkeit her annahenden Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn nicht rechtzeitig völlig freimachen können. Dennoch war hier aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, bei vernünftiger Betrachtung der Verkehrslage ein Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht zu erwarten. Es war hell und es bestand gute Sicht. Ein aus der Kurve herannahender Fahrer mußte bei nur einiger Aufmerksamkeit den einbiegenden großen Vagen sehen und konnte sich selbst bei hoher Geschwindigkeit ohne eigene Gefährdung auf ihn einatellen. Bei sol-. eher Lage durfte der Wartepflichtige damit rechnen, der an und für sich Bevorrechtigte werde notfalls seine Geschwindig-
 
Ire it ermässigen. Der Zweitbeklagte brauchte auch hier keinen der Mitfahrer aussteigen zu lassen, um den zu erwartenden Gegenverkehr zu warnen. Es war eine Strecke von 100 m gut übersichtlich. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu fordern, daß ein Warnposten über die Kurve hinaus geschickt wirdDer Zweitbeklagte durfte daher mit dem Kreuzen der Gegenfahrbahn beginnen und dies fortsetzen, soweit kein Gegenverkehr Bichtbar war- Das Landgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht haben aber angenommen, der Zweitbeklagte habe sich nicht nach § 18 StVG entlastet, da er die Fahrbahn nach Donaueschingen auf Gegenverkehr nicht beobachtet habe. Seine Haftung könne daher nur entfallen, wenn er beweisen könne, daß der Unfall auch bei Beobachtung der gebotenen Sorgfalt für ihn unvermeidbar gewesen wäre. Hiervon hat sich das Berufungsgericht jedoch nicht überzeugen können.
Es kommt darauf an, ob der Zweitbeklagte, als er den Volkswagen hätte erkennen können, Maßnahmen unterlassen hat, die von ihm bei dieser Verkehrslage gefordert werden mußten. Hur wenn dies zu bejahen, also ein verkehrsgerechtes Verhalten zu verneinen wäre, taucht die Frage nach der Kausalität dieses schuldhaften Verhaltens auf. Obwohl der Zweitbeklagte mit dem Kreuzen der Gegenfahrbahn hier zulässigerweise begonnen hat, durfte er den entgegenkommenden Verkehr nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen. Er hätte je nach der Sachlage sogar anhalten müssen, um den fließenden Verkehr möglichst wenig zu behindern. Hier meint die Revision, der Zweitbeklagte habe, da sein Wagen beim Auf tauchen des Volkswagehs nur noch 1,50 m vom linken Straßenrand entfernt gewesen sei, weiterfahren dürfen. Sein Verhalten sei also verkehrsgerecht gewesen. Br habe damit rechnen können, der Fahrer des Volkswagens werde, den
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einbiegenden Lastkraftwagen beachten, jedenfalls nicht in völlig unbegreiflicher Weise und ohne zu bremsen auf ihn zufahren. Auch der Sachverständige sei der Auffassung gewesen, der Lastwagen habe im Augenblick der Erkennbarkeit des Volkswagens bereits so viel Baum der BundesstraBe in Anspruch genommen, daB es überspitzt wäre, wollte man hier von einer bestehenden Vorfahrtslage für ein aus der Gegenrichtung kommendes Kraftfahrzeug sprechen. Der Zweit beklagte hätte der Auffassung sein dürfen, der Fahrer des Volkswagens yjerde sich auf den bereits so weit im Abbiegen befindlichen Lastkraftwagen einstellen. Daher sehe auch der Sachverständige die alleinige Ursache des Unfalls im Verhalten des Fahrers des Volkswagens.
Es ist der Revision darin beizustimmen, daB der Zweitbeklagte, der in dem Augenblick, als er des Volkswagens ansichtig werden konnte, sich bereits auf mindestens 1,50 m mit der linken vorderen Seite des Lastkraftwagens dem linken Straßenrand genähert gehabt hatte, jedenfalls zunächst davon ausgehen durfte, er könne das Kreuzen fort setzen und der Fahrer des Volkswagens werde dem Rechnung tragen. Mag auch der Fahrer eines die StraBe kreuzenden Wagens mit Unvorsichtigkeiten herannahender Fahrer rechnen müssen, so brauchte er hier doch nicht anzunehmen,	werde	mit
 möglicherweise unvermindert hoher Geschwindigkeit seinen Weg fortsetzen. Der Zweitbeklagte hatte, als der Volkswagen auftauchte, zwar erst etwa 2 m der zur Freimachung der Gegenfahrbahn erforderlichen 11m zurückgelegt, also noch 9 m bzw. etwa 5,5 Sekunden zu fahren, wenn die leichte Schrägstellung des Wagens mitberücksichtigt wird, wie sie sich aus der vom Berufungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegten Zeichnung des' Sachverständigen ergibt. Die hier ge-
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gebene Verkehrssituation berechtigte den Zweitbeklagten aber ausnahmsweise dennoch, sein Kreuzen fortzusetzen.
Sein V/agen versperrte infolge seiner Länge die gesamte Straße, so daß ein Anhalten auch die hinter ihn befindlichen Verkehrsteilnehmer aufgehalten hätte. Unter Berücksichtigung nur der Bremsstrecke (nicht des Anhaltewcgcs)-mit 0,55 m wurde auch sein Halten für den Gegenverkehr keine Erleichterung bedeutet haben, da der Lastkraftwagen damit die Gegenfahrbahn völlig versperrt hätte. Die evtl, bestehende Fahrmöglichkeit nach rechts in den Hebenweg und durch die Tankstelle Heizmann muß insoweit unberücksichtigt bleiben.
Es fragt sich nur, ob, wovon das Berufungsgericht ersichtlich ausgegangen ist, zu einem späteren Zeitpunkt ein Bremsen erforderlich wurde. Dies muß für den Augenblick angenommen werden, in dem der Zweit beklagte hätte erkennen können und müssen, der Fahrer des Volkswagens richte sich nicht auf den kreuzenden Lastkraftwagen ein. Wenn der Zweitbeklagte auch nicht mit völlig unvernünftigem Hendeln entgegenkommender Fahrer rechnen mußte, so hatte er bei der Dauer seines Einbiegemanövers, jedenfalls so lange für ihn evtl, noch Maßnahmen im Interesse des an sich bevorrechtigten Gegenverkehrs möglich sein konnten, auf diesen sein besonderes Augenmerk zu richten. Zwar versperrte er mit seinen V/agen die Gegenfahrbahn, so daß auf dieser ein Vorbeifehren nicht mehr möglich war, aber ein sofortiges Anhalten hätte einem imvorsichtigen Fahrer evtl • * einen Ausweg über das neben der Straße gelegene offene Gelände der Tankstelle gelassen. Bei dieser tatsächlichen Straßengestaltung hat sich der Zweitbeklagte aber nicht verkehrsgerecht verhalten, als er ohne Bucksicht auf den den Lastwagen nicht beachtenden Fahrer des ankommenden Volkswagens seinen Weg fort setzte.
Hätte er aber bei ordnungsgemäßer Beobachtung des Gegenverkehrs früher anhalten und damit den Unfall verhindern können, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß seine Haftung mangels Ausräumung des kausalen Verschuldens nach dem Straßenverkehrsgesetz bejaht worden ist«
Die Revision beruft sich insoweit zu Unrecht auf den vom Sachverständigen errechneten Anhalteweg von 2,10 m für den Lastkraftwagen. Als der Zusammenstoß erfolgte, war der Lastkraftwagen etwa 3 m über den für ihn linken Straßenrand hinausgefahren« Bort kam es auch nur zu einem Zusammenstoß mit dem linken vorderen Teil des Lastkraftwagens« Wäre also der Wagen nur etwas früher abgebremst oder angehalten worden, so hätte der Zusammenstoß vermieden werden können.'; Es muß hier nicht festgelegt werden, wann der Zweit* beklagte das fehlsame Verhalten des HWHttP hätte erkennen und bremsen müssen. Jedenfalls hat die Revision nicht dargelegt, daß dies keinesfalls früher als in einer Entfernung von 16 m hätte sein können, also zu einem früheren Zeitpunkt, als der Zweitbeklagte das fehlsame Verhalten des HHIIK tatsächlich bemerkt hat. Denn nur dann könnte das der Entscheidung zugrunde liegende Beweisergebnis des Berufungsgerichts revisionsmäßig angezweifelt werden. Die Haftung des Zweitbeklagten im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
2)ie Schadens Verteilung als solche ist Aufgabe des Tatrichters. Sie läßt einen Rechtsirrtum nioht erkennen.
Soweit die Klägerinnen Über die zuerkannte Haftungs-quote hinaus Ansprüche erhoben haben, ist die Klage abge-
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wiesen und ihre Berufung zurückgewiesen worden. Da das Urteil auch im übrigen einen Rechtsverstoß nicht erkennen läßt, war die Bevision zurückzuweieen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Senatspräsident Prof»Br.Heiß	Br. Kleinewefers
 ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen»
Broi;ie±nevJefers	Engels
 Br. Bode	Hauß

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