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BGH · VI ZE 103/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 103/55

hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Brr Meiß sowie der Bundesrichter Br» Engelsj Hanebeck, Br« Bode und Erbel für Recht erkannts Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9« Dezember 1954 wird zurUckgewiesen« Das Landgericht hat den auf Zahlung einer monatlichen Rente von 100«- PH gerichteten Klageanspruch nur zur Hälfte dem Gründe nach fiir gerechtfertigt erklärt® Pas Oberlandesgericht hat die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers abgewiesene Hit der R vision verfolgt dieser seinen Anspruch zu 3/4 weiter* Pie Beklagte beantragt, die Revision zurücfczuweisen» falltage vollendet» Pie Gefahr des Absturzes in den seines Geländers beraubten Treppenschacht war am hellen Tage offensichtlich» Per Kläger hat, wie das Berufungsgericht feststellt nach eigenem Vortrag die unverkennbare Gefahrenquelle auch gesehen» Er und jeder dritte Besucher konnte die offenkundige Gefahr durch zu demutbares, selbst bei nur geringer Aufmerksamkeit leicht zu verwirklichendes Abstandhalten vom Abgrund ohne Ul weiteres vermeiden* Für die geübten Bauarbeiter der Beklagten aber bestand - wie das Berufungsgericht; dem Sachverständigen folgend, feststellt - keine Gefahr, weil der zwischen der Schutzwand und dem Treppenschacht verbleibende Abstand von, 1*35 m durchaus hinreichte, um dort die Arbeiten sicher ausführen zu können« Bin allgemeiner Verkehr zu dem völlig abgeschlossenen I* Stockwerk bestand nicht; es indessen die Leute der Beklagten insoweit einen durch die Erfordernisse ihrer Arbeit nicht gerechtfertigten Beitrag zu dem Unfallgeschehen geleistet hätten, hat das Berufungsgericht verneint«, Es stellt zunächst auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß das provisorische Holzgatter ursprünglich den gesamten Schacht der dreimal gewendelten Treppe vollständig abgesperrt hatte« Inwieweit dieses Gatter bei Beginn der Arbeiten der Beklagten noch vorhanden war, hat nicht er- . sachverständigen Zeugenbeweises unberücksichtigt gelassen; habe das kleinere Gatterstück'die Absturzstelle nämlich auf diese Weise und nicht, wie das Berufungsgericht mit dem Sachverstän-digen K^^auf Grund der Beweisaufnahme ännimmt, in geradliniger Fortführung des längeren Gatterstücks abgeschirmt, so sei seine Entfernung zur Errichtung des Holzpfostens nicht erforderlich gewesen« Denn einmal sollte der Architekt l^fj^auf Grund seiner erst nach dem Unfall getroffenen Feststellungen ersichtlich nur bekunden, daß der kürzere Gatterteil nach den Saumaßen der Unfallstelle in der vom Kläger ohne eigenes Wissen behaupteten Anordnung hätte angebracht gewesen sei können» nicht aber auch, daß er tatsächlich so angebracht gewesen ist« Ferner übersieht die Bevision, daß das kürzere Gatterstück, sofern es gemäß der Behauptung des Klägers angeordnet war, schon zur Errichtung der bis zur Betonsäule reichenden Bretterwand entfernt werden mußte; denn dann versperrte es den Zugang zu dem 1*35 m breiten Streifen zwischen Schutzwand und Treppenschacht, der - wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Kf^fcergibt - von den Bauarbeitern zur Herstellung der Wand benutzt werden mußte» Hiernach durfte das Berufungsgericht die - dem Beweisergebnis widersprechende - Behauptung des Klägers über die Anordnung des kürzeren Gatterstücks und den eu ihrer Bekräftigung angebotenen Beweis über die - im wesentlichen unstreitigen - Aufmaße als unerheblich erachten und behandeln» des ungesicherten Treppenschachts hätten hinweisen müssen» Dabei verkennt sie, daß ein unterrichtender Hinweis nur dann sinnvoll ist und daher auch nur dann verlangt werden kann, wenn der Adressat seinen Inhalt noch nicht kennt; hier aber hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag die Gefahrenquelle genau so gesehen wie die anderen Anwesenden» Als die hiernach nicht zu erwartende Unachtsamkeit des Klägers plötzlich zu Tage trat, war es zur Rettung zu spät»

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Volltext der Entscheidung

VI ZE 103/55
Verkündet am 19• Juni 1956 Malessa^ Justizsekretär als Urkundsbeamter der' Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
i
des Kaufmanns Heinz J straße
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Firma Karl B Straße
 koHG, Fi
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br»
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Brr Meiß sowie der Bundesrichter Br» Engelsj Hanebeck, Br« Bode und Erbel
 für Recht erkannts
 Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 9« Dezember 1954 wird zurUckgewiesen«
Bie Kosten der Revision.werden dem Kläger auf-erlegt«

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Von Rechts wegen
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Tatbestand*
Die beklagte Baufirma war beauftragt, den I. Stock des fliegergeschädigten Grundstücks FRRHHHHR)» straBe HR der als Geschäfts lokal eines Vers teigerungs Unternehmens in Gebrauch genommen werden sollte, gegen ein völlig zerstörtes, insbesondere des Geländers beraubtes Treppenhaus durch Errichtung einer festen Holzwand abzusicheyn. Vorher war hier zu dem gleichen Zweck ein provisorisches Holzgatter an-gebracht gewesen, von dem nicht festgestellt werden konnte, ob es bei Beginn der Arbeit noch vollständig vorhanden war«
Das Stockwerk war völlig abgeschlossen und konnte nur betreten werden, wenn die Tür im Einzelfall aufgeschlossen wurde.
Als die Leute der Beklagten die neue Bretterwand bereits bis zu der dem Treppehaustritt gegenüber befindlichen Betonsäule errichtet hatten und dabei waren, zur Fortführung der Wand etwa 1.50 m seitlich der Betonsäule einen Holzpfosten anzubringen? erschien an der Baustelle zusammen mit einem Angestellten » *
des Mieters der Kläger, der für das Versteigerungsgeschäft die laufenden Fuhrtransporte besorgte und den Umzug durchführen sollte; er wollte sich deshalb über die Zugänge zu dem neuen Geschäftslokal unterrichten. Während der Kläger, der den gefahrdrohenden Zustand des Treppenhauses erkannt hatte, sich mit
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den Arbeitern über die Fortführung der Wand unterhielt, trat er plötzlich zurück und stürzte rücklings in den Treppenschacht ab, wodurch er sich schwere Verletzungen zuzog.
Er nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie die erforderlichen, auch baupolizeilich vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen unterlassen habe. Das Landgericht hat den
 auf Zahlung einer monatlichen Rente von 100«- PH gerichteten Klageanspruch nur zur Hälfte dem Gründe nach fiir gerechtfertigt erklärt® Pas Oberlandesgericht hat die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers abgewiesene Hit der R vision verfolgt dieser seinen Anspruch zu 3/4 weiter* Pie Beklagte beantragt, die Revision zurücfczuweisen»
Entscheidungsgründes
 Ohne Rechtsirrtum hat das sachverständig beratene Oberlandesgericht nach Ortsbesichtigung angenommen, daß die Beklag-» *
te zur Durchführung ihres Auftrags, den zerstörten Treppenaufgang anstelle des provisorischen Holzgatters durch eine feste Bretterwand abzuschirmen, keine besonderen Sicherungsmaßnahmen zu treffen verpflichtet war« Maßgebend für die Begründung einer Sicherungspflicht sind die Rechtsbeziehungen zur Gefahrenstelle die «atur und der Grad der Gefahr, sowie Art und Umfang des an, der gefährlichen Stelle herrschenden Verkehrs»
Pie Beklagte war für den gefährlichen Zustand des bombenzerstörten Treppenaufgangs nicht verantwortlich; sie war im Gegenteil auftragsgemäß damit befaßt, ihn für die Benutzer des
I« Stockwerks zu beheben, und hat die Schutzwand noch am Un-
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falltage vollendet» Pie Gefahr des Absturzes in den seines Geländers beraubten Treppenschacht war am hellen Tage offensichtlich» Per Kläger hat, wie das Berufungsgericht feststellt nach eigenem Vortrag die unverkennbare Gefahrenquelle auch gesehen» Er und jeder dritte Besucher konnte die offenkundige Gefahr durch zu demutbares, selbst bei nur geringer Aufmerksamkeit leicht zu verwirklichendes Abstandhalten vom Abgrund ohne
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 weiteres vermeiden* Für die geübten Bauarbeiter der Beklagten aber bestand - wie das Berufungsgericht; dem Sachverständigen	folgend,	feststellt - keine Gefahr, weil
 der zwischen der Schutzwand und dem Treppenschacht verbleibende Abstand von, 1*35 m durchaus hinreichte, um dort die Arbeiten sicher ausführen zu können« Bin allgemeiner Verkehr
 zu dem völlig abgeschlossenen I* Stockwerk bestand nicht; es
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war vielmehr für die dort arbeitenden Handwerker nur zugänglich, wenn im Einzelfall die Tür zu einem weiteren Treppenaufgang aufgeschlossen wurde« Auf etwaige dritte Besucher
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aber brauchte sich die Beklagte angesichts der Unverkennbar-
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keit der leicht zu vermeidenden Gefahr eines Absturzes für den kurzen, zur Errichtung der Holzwand benötigten Zeitraum nicht einzustellen«
Daran ändert es nichts,daß nach der Baupolizei-Verordnung
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für die Stadt Frankfurt (Main) Bauarbeiten mit den eirforder-lichen Sicherungen auszuführen sind und daß die Unfällverhütungsvorschriften der örtlichen Bau-Berufsgenossenschaft Schutzgeländer an Treppen und Treppenöffnungen vorschreiben« Denn die Beklagte war nicht mit der verkehrssicheren Wiederherstel- . lung des Hauses oder auch nur des Treppenaufgänge, sondern lediglich mit der Errichtung einer Bretterwand zur Abschirmung des i> Stockwerks gegen den Treppenschacht - also eben einer besonders wirksamen Schutzvorrichtung im Sinne jener Vorschriften - beauftragt; sie wäre daher zu zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen nur dann verpflichtet gewesen» falls solche etwa zur Errichtung der Wand nötig geworden wären«
Freilich durfte die Beklagte anderseits die Gefahren der Baustelle nicht durch vorzeitige Entfernung des von ihr zu ersetzenden provisorischen Schutzgatters unnötig erhöhen> Daß
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indessen die Leute der Beklagten insoweit einen durch die Erfordernisse ihrer Arbeit nicht gerechtfertigten Beitrag zu dem Unfallgeschehen geleistet hätten, hat das Berufungsgericht verneint«, Es stellt zunächst auf Grund der Beweisaufnahme fest, daß das provisorische Holzgatter ursprünglich den gesamten Schacht der dreimal gewendelten Treppe vollständig abgesperrt hatte« Inwieweit dieses Gatter bei Beginn der Arbeiten der Beklagten noch vorhanden war, hat nicht er- . mitteit werden können, ist nach der zutreffenden Auffassung " des Berufungsgerichts aber auch unerheblich, weil es für den vorliegenden Rechtsstreit darauf ankomme, ob das die Absturz» stelle sichernde Stück des Gatters - sein Vorhandensein unterstellt - zwecks Errichtung der an seine Stelle tretenden Bretterwand bereits vor dem Unfall hätte entfernt werden müssen« Bas wird vom Berufungsgericht bejaht, weil gerade zu diesem . Zeitpunkt an eben dieser Stelle zur Weiterführung der bis dahin bereits errichteten Holzwand habe gearbeitet werden müssen, was ohne Wegsetzung des Holzgatters nicht möglich gewesen sei«
Biese Annahme bekämpft die Revision mit einer Verfahrensrüge« Ber Kläger hatte unter Vorlage eines die Aufmaße enthaltenden Gutachtens des Architekten Bfl^in der Berufungs-instanz vorgetragen, von den amf Tage nach dem Unfall vorhandenen zwei Gatterstücken in Länge von 2.10 und 3.10 a habe das größere den zur Zeit des Unfalls bereits durch die neue Bretterwand ersetzten Zwischenraum bis zur Betonsäule abgeschirmt, während das*kleinere den Raum zwischen der Säule und der oberste Treppenstufe gesperrt, sich also annähernd rechtwinklig an den durch die Holzwand bereits ersetzten Teil des Gatters angeschlos sen habe« Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen und den für seine Richtigkeit durch beantragte Vernehmung des Architekten rM£ erbotenen Sachverständigen- und
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sachverständigen Zeugenbeweises unberücksichtigt gelassen; habe das kleinere Gatterstück'die Absturzstelle nämlich auf diese Weise und nicht, wie das Berufungsgericht mit dem Sachverstän-digen K^^auf Grund der Beweisaufnahme ännimmt, in geradliniger Fortführung des längeren Gatterstücks abgeschirmt, so sei seine Entfernung zur Errichtung des Holzpfostens nicht erforderlich gewesen«
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Die Rüge kann aus doppeltem Grunde nicht durchgreifen»
Denn einmal sollte der Architekt l^fj^auf Grund seiner erst nach dem Unfall getroffenen Feststellungen ersichtlich nur bekunden, daß der kürzere Gatterteil nach den Saumaßen der Unfallstelle in der vom Kläger ohne eigenes Wissen behaupteten Anordnung hätte angebracht gewesen sei können» nicht aber auch, daß er tatsächlich so angebracht gewesen ist« Ferner übersieht die Bevision, daß das kürzere Gatterstück, sofern es gemäß der Behauptung des Klägers angeordnet war, schon zur Errichtung der bis zur Betonsäule reichenden Bretterwand entfernt werden mußte; denn dann versperrte es den Zugang zu dem 1*35 m breiten Streifen zwischen Schutzwand und Treppenschacht, der - wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Kf^fcergibt - von den Bauarbeitern zur Herstellung der Wand benutzt werden mußte» Hiernach durfte das Berufungsgericht die - dem Beweisergebnis widersprechende - Behauptung des Klägers über die Anordnung des kürzeren Gatterstücks und den eu ihrer Bekräftigung angebotenen Beweis über die - im wesentlichen unstreitigen - Aufmaße als unerheblich erachten und behandeln»
Hach alledem ist nicht ersichtlich, welche erforderliche..
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Vorsichtsmaßnahme von den Leuten der Beklagten unterlassen worden sein sollte«, Selbst die Bevision führt in dieser Hinsicht nur an, daß die Bauarbeiter den Kläger auf die Gefährlichkeit
 
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des ungesicherten Treppenschachts hätten hinweisen müssen» Dabei verkennt sie, daß ein unterrichtender Hinweis nur dann sinnvoll ist und daher auch nur dann verlangt werden kann, wenn der Adressat seinen Inhalt noch nicht kennt; hier aber hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag die Gefahrenquelle genau so gesehen wie die anderen Anwesenden» Als die hiernach nicht zu erwartende Unachtsamkeit des Klägers plötzlich zu Tage trat, war es zur Rettung zu spät»
Da somit die Beklagte oder ihre Deute keine Verantwortung für den Unfall des Klägers trifft, war dessen Revision unter ' Kostenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen«
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Heiß	Ir.	Engels	Hanebeck
 Ir, üode	Erbel
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