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BGH · VI ZR 103/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 103/07

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Vortrag dazu, welche organisatorischen Maßnahmen die Versicherungsnehmerin der Beklagten getroffen hat, um Rollstuhlfarer beim Transport zu sichern (z.B. Beförderung nur in Rollstühlen mit Mehrpunktgurten oder zusätzlicher Sicherung des Patienten im Krankenwagen u.ä.), ist nicht dargetan (§ 561 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
StöhrMüllerSicherungNaumburgZPO

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 103/07	BESCHLUSS vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Vortrag dazu, welche organisatorischen Maßnahmen die Versicherungsnehmerin der Beklagten getroffen hat, um Rollstuhlfarer beim Transport zu sichern (z.B. Beförderung nur in Rollstühlen mit Mehrpunktgurten oder zusätzlicher Sicherung des Patienten im Krankenwagen u.ä.), ist nicht dargetan (§ 561 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 21.000,00 €
Müller	Greiner	Wellner
 Pauge
Stöhr
 Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 19.05.2006 - 21 O 279/02 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.02.2007 - 6 U 112/06 -