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BGH · VI ZR 103/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 103/05

Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Das Revisionsgericht kann die Wertung des Tatrichters hierzu nur darauf überprüfen, ob dieser die tatsächlichen Umstände von einem richtigen Ansatz aus und vollständig gewürdigt hat. Dass der Beklagte zu 2 möglicherweise unterlassen hat, seinen Vater nach dem Treuhandverhältnis an dem Grundschuldbrief zu befragen, ist nicht gleichbedeutend mit einem bewussten Sich-Verschließen gegen Umstände, aus denen sich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und damit eine Haftung nach § 826 BGB ergeben würde. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 826 BGB § 266 StGB § 97 ZPO
VaterVortragZPOKlägerUmstand

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 103/05	BESCHLUSS vom 6. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 durch die
 Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keinen Vortrag zu Umständen auf, aus denen sich das Bewusstsein des Beklagten zu 2 davon ergibt, dass die beanstandeten Erwerbsvorgänge das Vermögen des Vaters des Beklagten im wesentlichen aufgezehrt haben. Auch ist Vortrag zu Umständen, nach denen das Handeln des außerhalb des Darlehensund des Treuhandvertrages stehenden Beklagten zu 2 als mit einer loyalen Rechtsgesinnung schlechthin unvereinbar erschiene (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 1981 -VI ZR 28/80 - NJW 1981, 2184; BGH, Urteil vom 23. April 1999 - V ZR 62/98 - NJW-RR 1999, 1186), nicht dargetan. Das Revisionsgericht kann die Wertung des Tatrichters hierzu nur darauf überprüfen, ob dieser die tatsächlichen Umstände von einem richtigen Ansatz aus und vollständig gewürdigt hat. Fehler des Berufungsgerichts insoweit sind nicht ersichtlich. Dass der Beklagte zu 2 möglicherweise unterlassen hat, seinen Vater nach dem Treuhandverhältnis an dem Grundschuldbrief zu befragen, ist nicht gleichbedeutend mit einem bewussten Sich-Verschließen gegen Umstände, aus denen sich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und damit eine Haftung nach § 826 BGB ergeben würde. Für den nach §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 266
StGB erforderlichen Doppelvorsatz ist ausreichender Vortrag nicht ersichtlich.
Müller
 Von einerweiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 127.822,97 €
Greiner
 Wellner
Pauge
 Stöhr