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BGH · vi zr 102/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 102/80

Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz seines Verdienstausfalls, auf Zahlung einer Zusatzversicherung (um die infolge des Minderverdienstes entstandenen Nachteile in seiner Rentenversicherung auszugleichen) sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen. Der Beklagte hat behauptet, der "Kracher” sei auf sein Auto geworfen worden; deshalb habe er den Kläger zur Rede gestellt. Die schwere Augenverletzung habe der Kläger sich durch einen Sturz auf dem eisglatten Boden zugezogen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten den Klageanträgen nur unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 stattgegeben. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Beklagte die schwere Augenverletzung des Klägers durch die von ihm begonnene Schlägerei verursacht hat, obwohl sich nicht aufklären lasse, ob diese Verletzung unmittelbar durch einen vom Beklagten (mittels eines Gegenstandes oder der Faust) geführten Schlag oder durch einen Sturz auf die Straße bewirkt worden sei. Es meint jedoch, den Kläger treffe ein Mitverschulden von 1/3, weil er sich bei seiner Abwehr zwar nicht rechtswidrig, wohl aber unvernünftig verhalten habe; er habe den Eintritt des Schadens dadurch verhindern können, daß er dem Beklagten auf andere Weise gegenübergetreten wäre und ihn nicht mit den Worten: ’’Was soll denn das, Alter?” a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung nur von einer fahrlässigen Verletzung ausgeht. Für eine Feststellung dahin, daß der Beklagte dem Kläger die Augenverletzung auch nur bedingt vorsätzlich zugefügt hätte, bestand kein Anlaß. b) Jedoch hat das angefochtene Urteil darum keinen Bestand, weil es nicht erkennen läßt, worauf sich die Feststellung des dem Kläger zur Last gelegten "unvernünftigen Verhaltens” gründet. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe dadurch, daß er mit den Worten: "Was soll denn das, Alter?"in Boxerstellung gegangen sei (anstatt sich zurückzuziehen), den Beklagten unnötig gereizt. fiel diese Äußerung vor der Ohrfeige,* Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme war auch nicht etwa während des Handgemenges eine Pause eingetreten, in welcher der Kläger sich - noch unverletzt - hätte zurückziehen können und vor allem müssen* Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht aber auch zu prüfen haben, ob der Kläger etwa dadurch einen ihm als Mitverschulden anzulastenden Verursachungsbeitrag gesetzt hat, daß er den Knallkörper dicht bei dem Privatwagen des Beklagten zündete, wodurch dieser beschädigt werden konnte oder sogar wurde. wobei das Strafurteil davon ausgeht, daß der Kracher auf dem Fahrzeug des Beklagten explodiert war, Dunz Seheffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann Dr. Deinhardt

FeststellungBerufungsgerichtParteiKlägeraltVerletzungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 102/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29. September 1981 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 des Arbeiters Josfe C WWWWBi Neu-ZHBHHH B,
>
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Taxiuntemehmer Rudi K
CoBi weg •,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 1980 aufgehoben, soweit darin zu dem Nachteil des Klägers entschieden ist.
Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Anläßlich einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien in der Silvesternacht 1976/1977 gegen 0.20 Uhr wurde der Kläger am linken Auge schwer verletzt. Die Sehkraft ist auf 10 % herabgesetzt.
Der damals 16 1/2 Jahre alte Kläger ging mit seinem Bruder Felix und einem Freund R. durch den CoSIB Weg in FMH-ZHHB. Der Beklagte, von Beruf Taxifahrer, damals 48 Jahre alt, saß in seinem Taxi vor dem Haus Nr. 34, in dem er wohnt.
Einer der drei jungen Leute warf einen Knallkörper. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser auf dem in der Toreinfahrt stehenden Privatwagen des Beklagten oder in dem angrenzenden Garten explodierte. Der Beklagte verließ jedenfalls das Taxi, herrschte den Kläger, der mit den beiden anderen bereits einige Schritte weitergegangen war, an und gab ihm eine Ohrfeige. Daraufhin entwickelte sich ein Handgemenge zwischen den Parteien, in deren Verlauf der Kläger auf dem eisglatten Boden zweimal hinfiel. Wie er sich die Augenverletzung zuzog, ist nicht geklärt. Seine Lehre als Betriebsschlosser mußte er wegen der Verletzung abbrechen.
Der Kläger hat den Beklagten auf Ersatz seines Verdienstausfalls, auf Zahlung einer Zusatzversicherung (um die infolge des Minderverdienstes entstandenen Nachteile in seiner Rentenversicherung auszugleichen) sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen. Ferner hat er die Feststellung künftiger Schadensersatzverpflichtung des Beklagten begehrt.
Der Beklagte hat behauptet, der "Kracher” sei auf sein Auto geworfen worden; deshalb habe er den Kläger zur Rede gestellt. Da dieser mit dem Bemerken: "ob er (der Beklagte) etwas wolle" in Boxerstellung gegangen sei, habe er ihn geohrfeigt. Als er sich dann wieder seinem Taxi zugewandt habe, habe der Kläger ihn von der Seite angesprungen und ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Daraufhin habe er, der Beklagte, in Notwehr zurückgeschlagen. Die schwere Augenverletzung habe der Kläger sich durch einen Sturz auf dem eisglatten Boden zugezogen.
 
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil dem Feststellungsantrag hinsichtlich des materiellen Schadens stattgegeben und im übrigen die Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten den Klageanträgen nur unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 stattgegeben.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Beklagte die schwere Augenverletzung des Klägers durch die von ihm begonnene Schlägerei verursacht hat, obwohl sich nicht aufklären lasse, ob diese Verletzung unmittelbar durch einen vom Beklagten (mittels eines Gegenstandes oder der Faust) geführten Schlag oder durch einen Sturz auf die Straße bewirkt worden sei. Jedenfalls sei sie, selbst wenn letzteres zuträfe, seinem Angriff zuzurechnen. Der Beklagte habe sich nicht in Notwehr befunden.
Es meint jedoch, den Kläger treffe ein Mitverschulden von 1/3, weil er sich bei seiner Abwehr zwar nicht rechtswidrig, wohl aber unvernünftig verhalten habe; er habe den Eintritt des Schadens dadurch verhindern können, daß er dem Beklagten auf andere Weise gegenübergetreten wäre und ihn nicht mit den Worten: ’’Was soll denn das, Alter?” und durch Einnahme einer Boxerhaltung noch gereizt
 hätte. Statt sich mit Fußtritten zu wehren, habe er sich zurückziehen können und müssen, was für ihn trotz seines jugendlichen Alters auch einsichtig gewesen sei.
II.	Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers mit Grund.
a)	Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung nur von einer fahrlässigen Verletzung ausgeht. Für eine Feststellung dahin, daß der Beklagte dem Kläger die Augenverletzung auch nur bedingt vorsätzlich zugefügt hätte, bestand kein Anlaß. Vorsätzlich herbeigeführt hat er allerdings die Schlägerei, die für diese Verletzung ursächlich geworden ist; daß dies das Berufungsgericht nicht in Betracht gezogen hätte, ist aber nicht ersichtlich.
b)	Jedoch hat das angefochtene Urteil darum keinen Bestand, weil es nicht erkennen läßt, worauf sich die Feststellung des dem Kläger zur Last gelegten "unvernünftigen Verhaltens” gründet. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe dadurch, daß er mit den Worten: "Was soll denn das, Alter?"in Boxerstellung gegangen sei (anstatt sich zurückzuziehen), den Beklagten unnötig gereizt. Da der Kläger ein solches Verhalten bestritten hat, hätte seine Feststellung in Würdigung der erhobenen Beweise im einzelnen begründet werden müssen. Eine Begründung war nicht deshalb entbehrlich, weil das Beweisergebnis insoweit etwa eindeutig gewesen wäre. Im Gegenteil haben weder der Bruder des Klägers Felix C. noch der anwesend gewesene Freund R. bestätigt, daß der Kläger überhaupt in Boxerstellung gegangen war; dies ergibt sich auch nicht aus seiner eigenen Vernehmung. Hinsichtlich der Äußerung: "Was soll denn das,
 
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Alter?” gehen die Aussagen des Zeugen R. und des Klägers selbst dahin, daß der Kläger diese erst tat, nachdem der Beklagte ihn geohrfeigt hatte; lediglich nach der Aussage des Zeugen Felix C. fiel diese Äußerung vor der Ohrfeige,* Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme war auch nicht etwa während des Handgemenges eine Pause eingetreten, in welcher der Kläger sich - noch unverletzt - hätte zurückziehen können und vor allem müssen*
Wegen dieses Fehlers war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
III.	Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht aber auch zu prüfen haben, ob der Kläger etwa dadurch einen ihm als Mitverschulden anzulastenden Verursachungsbeitrag gesetzt hat, daß er den Knallkörper dicht bei dem Privatwagen des Beklagten zündete, wodurch dieser beschädigt werden konnte oder sogar wurde. Denn offensichtlich war dies der Anlaß, der den Beklagten zu seiner heftigen Reaktion gereizt hatte. Sowohl das Berufungsgericht (BU S. 9)als auch das Strafurteil (durch das der Beklagte - trotz der schweren Verletzung des Klägers - nur zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen A 30 DM verurteilt worden war) sprechen von einer "verständlichen Erregung” des Beklagten,
 
wobei das Strafurteil davon ausgeht, daß der Kracher auf dem Fahrzeug des Beklagten explodiert war,
 Dunz	Seheffen	Dr.	Kulimann
 Dr. Ankermann	Dr.	Deinhardt