Auf die Revision der Klägerin wird das unter I genannte Urteil insoweit aufgehoben, als in der Hauptsache und hinsichtlich der Kosten zu dem Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Sie erhält wegen dieses noch nicht zurückgezahlten Betrages von der Interallianz keine Befriedigung; ein Konkursantrag gegen die Gesellschaft wurde am 3. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als dem Geschäftsführer der Schadensersatz und stützt sich dabei auf folgenden Sachverhalt: Mai 1962 schlossen die I( und die TfÜHHBfe einen"Treuhandkreditsicherungsvertrag", in dem die Rechte an den Filmen "Marschier oder krepier” ("Sprung in die Hölle"), "Tharus" ("Tharus, Sohn des Attila"), "Germanicus in der Unterwelt", "Bett des Königs" ("Süßes Leben in Versailles"), "Schweine, Februar 1962 einen Agenturvertrag mit der Vom Tage des Abschlusses dieses Agenturvertrages an übte die Treuhandunion ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr aus. In der Zeit vom April bis September 1963 schlossen die Klägerin und für die der Beklagte Darlehens- Für den Fall, daß Sie diesen Darlehensantrag annehmen, bietet Ihnen die Unterzeichnete Händlerfirma die Übertragung des Eigentums an dem obenbezeichneten Gegenstand nebst Zubehör zu Ihrer Sicherung für alle Ihre Ansprüche aus diesem Darlehensantrage, auch des Anspruchs auf Erstattung etwa verauslagter Berufsgenossenschaftsbeiträge des Käufers an, einschließlich der etwaigen Herausgabeansprüche gegen den Unterzeichneten Käufer oder einen etwaigen besitzenden Dritten. Gegenstand noch bei der Händlerfirma stehen, wird diese ihn bis zur Ablieferung an den Käufer und von diesem Zeitpunkt an der letztere sorgfältig für Sie verwahren. auf die erwarteten Einspielerlöse der von ihr an die Theaterbesitzer zu vermietenden Filme akzeptiert und die sie ausgestellt hatte. Des weiteren zedieren wir Ihnen im Wege der stillen Zession die Rechte am deutschen Bild- und Tonnegativ, soweit sie uns bis heute zustehen und in Zukunft zustehen werden. Er habe arglistig verschwiegen, daß er alle Rechte aus den Filmen für die iflHHHHB schon an die übertragen gehabt habe. 1. festzustellen, daß der Beklagte ihr, der Klägerin, den Schaden zu ersetzen hat, der ihr dadurch entstanden ist und weiter entsteht, daß der Beklagte als gesetzlicher Vertreter der Firma iflHHHHB-Ffl^M^Ipgesellschaft mbH Auf-führungs- und Auswertungsrechte, Rechte an Negativen sowie Forderungen auf Einspielerlöse folgender Filme vor der Übertragung an sie, die Klägerin, bereits an die Firma Wirtschafts- 2. ferner festzustellen, daß der Beklagte ihr, der Klägerin, den Schaden zu ersetzen hat, der ihr dadurch entstanden ist und weiter entsteht, daß der Beklagte als gesetzlicher Vertreter der Firma mbH Aufführungs- und Auswertungsrechte, Rechte an Negativen sowie Forderungen auf Einspielerlöse des Filmes ”Das Geheimnis der roten Quaste" an sie, die Klägerin, zur Kreditsicherung übertragen hatte, obwohl er wußte, daß zu diesem Zeitpunkt weder ihm noch der von ihm vertretenen Gesellschaft diese Rechte vom Produzenten übertragen worden waren. Mai 1965 durch Teilurteil der Peststellungsklage zu 1) insoweit stattgegeben, als es sich um die zu a), b) und c) genannten Filme handelt. In Nr. I der Urteilsformel ist nunmehr die Ersatzpflicht des Beklagten auch hinsichtlich der im Peststellungsantrag zu 1) unter d), e) und f) aufgeführten Filme festgestellt und in Nr. II gemäß dem Peststellungsantrag zu 2) festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der ihr dadurch entstanden ist und weiter entsteht, daß der Beklagte als gesetzlicher Vertreter der Fa.IflHBHI I^HHBHUgesellschaft mbH, MSHBAufführungs- und Auswertungsrechte, Rechte an Negativen, sowie Forderungen auf Einspielerlöse des Films "Das Geheimnis der roten Quaste" an die Klägerin zur Kreditsicherung übertragen hat. Im übrigen hat es auf die Berufung des Beklagten dieses Urteil sowie das Teilurteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen. Da das angefochtene Urteil die Berufung des Beklagten gegen Nr. II des landgerichtlichen Schlußurteils als unzulässig verworfen hat, ist die hiergegen eingelegte Revision nach § 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Rücksicht darauf zulässig, wie hoch sich insoweit der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen diesen Teil des landgerichtlichen Urteils für unzulässig gehalten, weil das Rechtsmittel insoweit nicht innerhalb der für die Berufungsbegründung vorgeschriebenen Prist (§ 519 ZPO) begründet worden sei. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Rechtsmittelbegründung bei einem Rechtsstreit mit teilbarem Streitgegenstand auf alle Teile des Urteils erstrecken muß, für die eine Änderung des Urteils beantragt wird, und daß andernfalls das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig ist (BGHZ 22, 272 ßlQj). Das Landgericht hat in Nr. II seines Schlußurteils festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der ihr dadurch entstanden ist und weiter entsteht, daß der Beklagte als gesetzlicher Vertreter der Aufführungs- und Auswertungsrechte, Rechte an Negativen sowie Forderungen auf Einspielerlöse des Films "Das Geheimnis der roten Quaste" an die Klägerin zur Kreditsicherung übertragen hat. In den Entscheidungsgründen des Urteils wird zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe es unterlassen, darauf hinzuweisen, daß die iflHBHHBPdiesen Film nur im Agenturverhältnis ausgewertet habe und daher eine Sicherheit durch eine stille Zession der Rechte ernstlich nicht in Frage gekommen sei. Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen besonderen Schadensersatzanspruch innerhalb des Klagebegehrens, der zudem noch auf einen anderen Sachverhalt gestützt ist als die mit anderen Filmen zusammenhängenden weiteren Ansprüche. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung keine Angaben darüber gemacht, aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art er das Urteil des Landgerichts in diesem Punkte für unrichtig hält. Der Revision ist zuzugeben, daß das Urteil des Landgerichts zu dem Film "Das Geheimnis der roten Quaste" nur wenige Ausführungen enthält. Das befreite den Beklagten aber nicht von der Pflicht, wenigstens mit kurzen Worten die Gründe anzugeben, aus denen er das Urteil in diesem Punkte anfechten will. Die Ausführungen der Berufungsbegründung wenden sich, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, nur gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Beklagte namens der Rechte an die Klägerin abgetreten habe, die früher bereits an andere abgetreten worden seien. Richtig ist zwar, daß die Berufungsbegründung mit allgemeinen Erwägungen eingeleitet wird, die auch den Film "Das Geheimnis der roten Quaste" betreffen könnten. Mit dem Film "Das Geheimnis der roten Quaste" und den Gründen, die insoweit für die Entscheid ung des Landgerichts maßgebend waren, hat sich der Beklagte erst Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Berufung des Beklagten gegen Nr. II des Schlußurteils des Landgerichts als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat ihre aus § 826 und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB hergeleiteten Ansprüche auf die Behauptung gestützt, der Beklagte habe sie bei der Abtretung der Rechte an den hier in Betracht kommenden Filmen bewußt getäuscht; er habe arglistig verschwiegen, daß die abgetretenen Rechte schon früher an die abgetreten worden seien. Diese Begründung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der Parteien nicht oder doch nicht ausreichend beachtet hat. 1« Dr. JÜHBhat namens der TMHBBHHV ^er Klägerin den Zugriff auf die Filme, auf deren Auswertungsrechte und Einspielerlöse verwehrt, nachdem die ihre Kreditnehmerin, in Konkurs gegangen war. Aus diesem Grund überträgt Verleiher alle Rechte an den ....Filmen an Treuhänder ....Der Vertrag soll jeweils für die Zeit gelten, für die die Geldgeber, Sachleister etc und/oder die im Namen und für Rechnung des Verleihers auswertenden Agenturen Ansprüche an Verleiher haben - sei es auf Bezahlung von Sachleistungen, Rückzahlung von Finanzierungsbeteiligung, Ausfolgung von Gewinnoder Umsatzbeteiligungen sowie Verleihprovisionen.” Die Übertragung vorstehend aufgeführter Rechte soll der ordnungsmäßigen Herstellung und Auswertung des Films nicht im Wege stehen. Treuhänder wird die Auswertungsrechte den Inlandverleihern, deren Verträge vom Hersteller Treuhänder vorgelegt worden sind, zur kommissionsweisen Auswertung des Films so lange überlassen, als die vertraglichen Verpflichtungen eingehalten werden. Soweit auf Grund vorstehender Abmachungen die Auswertungsergebnisse des Films im Inund Ausland einschließlich der Ansprüche auf vereinbarte Garantien nicht bereits Treuhänder zustehen, überträgt hiermit Hersteller an Treuhänder alle Ansprüche gegen Verleiher oder Monopolinhaber im Inund Ausland aus den abgeschlossenen Verleih- oder Vertriebsverträgen. Nun geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß Dr. Jacoby gemäß dem eben angeführten Artikel VII des Vertrages die ihm treuhänderisch übertragenen Sicherungsrechte an den Filmen, vor allem also das Recht, ihn auszuwerten, erst dann übertragen, hier also der I^UHHB übertragen durfte, wenn alle für die betreffenden Filme gegebenen Produktionskredite abgedeckt waren. Dafür vermag sich allerdings das Berufungsgericht nicht auf eine schriftliche Zustimmungserklärung Dr. JflHlzu stützen, was schon deshalb Bedenken erregen muß, weil in den Schlußbestimmungen des Treuhandkreditversicherungsvertrags ausgemacht war, daß in allen Pallen, in denen der Treuhänder zustimmen muß, diese Zustimmung schriftlich erteilt werden müsse. Das Berufungsgericht sieht sich auch außerstande eine ausdrückliche mündliche Erklärung Dr. festzustellen, glaubt sich aber zu der Annahme berechtigt, die Aufgabe seiner Rechte habe Dr. durch schlüssiges Verhalten hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht.” Diese Feststellung gründet das Berufungsgericht auf die gesamten Umstände, die der Beklagte, unterstützt durch die von ihm vorgelegten Verträge und Aktennotizen usw., vorgetragen hat und auf die Aussagen der von ihm benannten Zeugen, nämlich des Rechtsanwalts Dr. der den Beklagten und die beraten hatte, des Rechtsanwalts Dr. Sc^J^l Berater der E^m^-Fi GmbH, und des Zeugen SflHB, des Finanzberaters und des Geschäftsführers der Neuen A stehenden Bekundungen Dr. Ji nicht für glaubhaft. 2. Hätte sich die Revision der Klägerin lediglich gegen die Würdigung dieser Zeugenaussagen und überhaupt gegen die vom Berufungsgericht seiner Überzeugungsbildung zugrundegelegten Beweiswürdigung gewendet, so hätte sie keinen Erfolg haben können, da dies grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Wie die Revision mit Recht rügt, ist nicht auszuschließen, daß sich das Berufungsgericht eine Überzeugung gebildet hat, ohne gemäß § 286 ZPO den gesamten vorgetragenen Prozeßstoff auszuschöpfen. Wenn das Berufungsgericht dieser Bekundung nicht folgen wollte, hätte es sich, wie die Revision mit Recht rügt, mit den beiden Schreiben des Zeugen auseinandersetzen müssen, die dieser bei seiner Vernehmung zur Stützung seiner Bekundungen überreicht hatte (Anl. zu Bl. 285/286). Mai 1963 von allen Beteiligten getroffenen Abmachung vor allem darauf, daß es sich hierbei um eine "Gesamtregelung" gehandelt habe, die auf Grund der bis dahin geführten Besprechungen zur "endgültigen Bereinigung aller Fragen" geführt habe. Die Klägerin hat nie bestritten, daß die Inkasso-Tätigkeit der THHHB-UfllV Ende 1962 gekündigt worden war und dann, wohl auf Bitten Dr. hin, mit Wirkung vom 15. Februar 1963 auslaufen sollte, um von da ab durch die EMHP-FflHHV als der neuen Vertriebsorganisation der IMHHHP-Gruppe (Agentur-Vertrag mit ihr vom 26. Diese Formulierung muß aber keineswegs bedeuten, daß seitdem die AHBIB-Gruppe auch unbeschränkte Eigentümerin der Filme, Inhaberin der Rechte an den Filmen, vor allem der Auswertungsrechte war - also nicht mehr im Innenverhältnis zur die für die Geldgeber usw. 9 des Vertrages: Gebrauchsüberlassung der Rechte), die allerdings verpflichtet, der IHHHHW die Auswertungsrechte an den Filmen zu überlassen, so daß sie beide durchaus zutreffend in dem mit der geschlossenen Agenturvertrag erklären konnten, die sei "im Besitz11 sämtlicher Auswertungs- Ob sich das Berufungsgericht, als es aus der Formulierung "im Besitz sämtlicher Auswertungsrechte" die der Klägerin nachteiligen Schlüsse zog, der soeben dargelegten Doppeldeutigkeit dieser Formulierung bewußt gewesen ist, läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. c) Die Revision zieht auch die Annahme des Berufungsgerichts in Zweifel, Dr. habe sich mit dem Austausch der bisher der TflHHB-U|HB zustehenden Sicherungsrechte gegen die Wechsel der GmbH einverstanden erklärt. Nun führt aber das Berufungsgericht selbst an, daß die TflH-UW damals an Wechseln der E( mehr als das Dreifache der von ihr, der T| vertretenen Forderungen erhalten habe. Vor allem rügt die Revision mit Recht, daß gegen die Annahme des Berufungsgerichts, gegen die Güte der Wechsel hätten damals noch keine Bedenken bestanden, der Umstand sprechen konnte, daß es gerade deshalb im April/Mai 1963 zu den langwierigen Besprechungen über die Abwicklung des Agenturvertrages mit der EflHHhFflBBBI GmbH und der Al^HP-Gruppe gekommen war, weil sich die in den Verträgen vom 26. Mai 1963 £Rnl. 2 zu Bl. 69_7) .Mit Recht weist die Revision in diesem Zusammenhang auf die Aussage des vom Beklagten benannten Zeugen Dr. SflB hin, nach der die der GmbH Gewiß kann vom Tatrichter nicht verlangt werden, daß er in seinem Urteil alle Umstände anführt, die für seine Überzeugungsbildung maßgebend gewesen sind; er braucht sich nicht mit allen Einzelheiten auseinanderzusetzen, die gegen seine Überzeugung sprechen könnten (BGHZ 3, 162, 173). Die von der Revision hervorgehobenen Punkte lassen jedoch, wie ausgeführt, die Möglichkeit offen, daß das Berufungsgericht Parteivorbringen, Urkunden und Zeugenaussagen hinsichtlich solcher Fragen nicht ausgeschöpft hat, die für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlich waren. Die Zurückverweisung gibt der Klägerin Gelegenheit, ihr weiteres Vorbringen, das sie mit ihrer Revision als übergangen rügt, vorzutragen. Dem Verlangen der Klägerin, die von ihr und die vom Beklagten benannten Zeugen gegebenenfalls gleichzeitig und notfalls unter Gegenüberstellung zu vernehmen, wird dieses gewiß Beachtung schenken; dies hatte das Berufungsgericht in seinen Beweisbeschlüssen selbst vorgesehen, konnte es indes aus den den Parteien bekannten Gründen nicht durchführen.
BUNDESGERICHTSHOF
004
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 102/69
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
16. Februar 1971 Kriegl Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Ul
rmbH,
itraßel
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer E| und
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
den Filmkaufmann Horst W.
MflHHPtraße
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagtem,Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
Rechtsanwälte Prof.Dr. und Br. SB -
T
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Prof.Dr. Nüßgens, Sonnabend und Scheffen
für Recht erkannt:
I. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Revision der Klägerin wird das unter I genannte Urteil insoweit aufgehoben, als in der Hauptsache und hinsichtlich der Kosten zu dem Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
III. Soweit das Berufungsurteil aufgehoben wurde,
wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver wiesen.
IV. Die Kosten der Revisionsinstanz hat zu 1/3 der Beklagte zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens (2/3) bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war Geschäftsführer einer Reihe von Gesellschaften, die zur sogenannten Neuen P( gruppe gehörten, unter ihnen die Firma I( itBBHBHHfcgeseilschaft mbH (IflHHHHB)* Dieser Gesellschaft gewährte die Klägerin,eine Teilzahlungsbank, die sich bis dahin nicht am Filmgeschäft beteiligt hatte, im Jahre 1963 zur Finanzierung von Filmvorhaben Darlehen mit einer Gesamtschuldsumme von mehr als 1.000.000 DM.
Der Klägerin steht aus diesen Darlehensverträgen noch eine Forderung von 691.441,81 DM zu. Sie erhält wegen dieses noch nicht zurückgezahlten Betrages von der Interallianz keine Befriedigung; ein Konkursantrag gegen die Gesellschaft wurde am 3. Juni 1964 mangels Masse abgelehnt.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als dem Geschäftsführer der Schadensersatz und stützt
sich dabei auf folgenden Sachverhalt:
hatte schon bei ihrer Gründung die TfHHHHHI Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH (TflBHHHV beauftragt, die Einspielergebnisse der Filme zu kassieren, die Produzentenabrechnungen zu erstellen und die Gelder nach den Weisungen der I( zu verteilen. Am 15. Mai 1962 schlossen die I( und die TfÜHHBfe einen"Treuhandkreditsicherungsvertrag", in dem die Rechte an den Filmen "Marschier
oder krepier” ("Sprung in die Hölle"), "Tharus" ("Tharus,
Sohn des Attila"), "Germanicus in der Unterwelt", "Bett des Königs" ("Süßes Leben in Versailles"), "Schweine,
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Geishas und Matrosen” und ”Die Nylonschlinge” der Treuhandunion übertrug. Die Vertragspartner vereinbarten, daß die nach vollständiger Abdeckung der
von ihr überwachten Produktionskredite alle ihr übertragenen Sicherungsrechte der IflHHHHHB übertragen werde.
Im Herbst 1962 erfuhr die daß Beauftragte der erhebliche, einem Dritten
zustehende Beträge nicht abgeführt hatten. Das veranlaßte sie zu einer Prüfung. Dabei stellte sich heraus, daß auch an die Neue Ffim^gruppe Beträge in Höhe von etwa 150.000 DM nicht abgeführt worden waren. Hierfür machte die ICHHHHV die verantwortlich
und kündigte ihr die ihr übertragenen Aufgaben. Daraufhin schlossen die Gesellschaften der Neuen FflBHHHHgruppe, unter ihnen die am 26. Februar 1962 einen
Agenturvertrag mit der Vom Tage des
Abschlusses dieses Agenturvertrages an übte die Treuhandunion ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr aus. Das Inkasso übernahm die Firma Demgemäß schlossen
am 5. März 1963 eine Reihe von Firmen der Neuen F^^-HIHBgruPP6, unter ihnen auch die I^IHHHHh mit der eine Vereinbarung. Danach übergab die
A^m^gruppe ihre Filme gemäß dem Agenturvertrag vom 26. Februar 1963 mit Wirkung vom 15. Februar 1964 der
GmbH, PfHB, die im Namen der Ai gruppe die weitere Auswertung vornehmen sollte.
In der Folgezeit fanden mehrere Besprechungen über die weitere Abwicklung des Agenturvertrages statt. Sie
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führten am 14. Mai 1963 zu einer "Aktennotiz betreffend Gesamtregelung der Rechtsbeziehungen zwischen der MBBBBfcsruppe • • • • • • und TflHHHHHP* "
Diese Aktennotiz ist auch vom Geschäftsführer der Dr. Jfl^HBunterschrieben worden.
Mit der Klägerin war der Beklagte schon im Frühjahr 1963 in Verbindung getreten, um eine Vorfinanzierung von Einspielergebnissen der genannten Filme zu erhalten. In der Zeit vom April bis September 1963 schlossen die Klägerin und für die der Beklagte Darlehens-
verträge ab. In diesen Verträgen hieß es:
"Eigentumsübertragung. Für den Fall, daß Sie diesen Darlehensantrag annehmen, bietet Ihnen die Unterzeichnete Händlerfirma die Übertragung des Eigentums an dem obenbezeichneten Gegenstand nebst Zubehör zu Ihrer Sicherung für alle Ihre Ansprüche aus diesem Darlehensantrage, auch des Anspruchs auf Erstattung etwa verauslagter Berufsgenossenschaftsbeiträge des Käufers an, einschließlich der etwaigen Herausgabeansprüche gegen den Unterzeichneten Käufer oder einen etwaigen besitzenden Dritten. Sollte bei Ihrer Annahme dieses Antrages oben bez. Gegenstand noch bei der Händlerfirma stehen, wird diese ihn bis zur Ablieferung an den Käufer und von diesem Zeitpunkt an der letztere sorgfältig für Sie verwahren. Ist der Käufer bereits im Eigentum oben bez. Gegenstandes, so überträgt er diesen hiermit zeitlich vorgehend auf die Händlerfirma, wobei die Übergabe durch Abschluß eines Verwahrungsvertrages oder, wenn ein Dritter Besitzer sein sollte, durch Abtretung des Herausgabeanspruches erfolgt gilt. Die vorstehenden Erklärungen beziehen sich auf die tatsächlich zur Lieferung kommenden Gegenstände. "
Für die jeweiligen Darlehen gab die iHHB die Wechsel, die die Vorgriff
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auf die erwarteten Einspielerlöse der von ihr an die Theaterbesitzer zu vermietenden Filme akzeptiert und die sie ausgestellt hatte. Unter dem 25.6.1963 schrieb
"Über den Darlehensantrag hinaus zedieren wir Ihnen hiermit im Wege der stillen Zession alle Aufführungs- und Auswertungsrechte der Filme:
"MARSCHIER ODER KREPIER" (MARCIA 0 CREPA) «GERMANICUS IN DER UNTERWELT" (maciste contro i mostri)
"THARUS SOHN DES ATTILA" (Tharus figlio di Attila)
soweit sie uns bereits heute zustehen und in Zukunft zustehen werden für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in seinen heutigen politischen Grenzen, einschl. West-Berlin, auf die Dauer von vier Jahren.
Des weiteren zedieren wir Ihnen im Wege der stillen Zession die Rechte am deutschen Bild- und Tonnegativ, soweit sie uns bis heute zustehen und in Zukunft zustehen werden.
Die Handelsund Investitions AG hat in einem getrennten Schreiben in ähnlichem Wortlaut Ihnen ebenfalls die gleichen Rechte abgetreten.
Wir haben uns zu dieser Regelung entschlossen, um sicher zu gehen, daß Ihnen in jedem Stadium des Rechteüberganges alle Rechte auf jeden Fall zediert worden sind."
17.7.1963 der Klägerin:
"Hiermit erklären wir Ihnen, daß die Einspielergebnisse aus den Filmen
"MARSCHIER ODER KREPIER"
"GERMANICUS IN DER UNTERWELT"
"THARUS SOHN DES ATTILA"
uns in vollem Umfang zustehen und wir Ihnen diese Einspielergebnisse im Wege der stillen Zession abtreten."
der Beklagte für die I
an die Klägerin:
Ferner schrieb der Beklagte für die I
am
Am 25. Oktober 1963 schloß die IflHBHHHHV mit der Klägerin einen Darlehensvertrag über den Film ”Das Geheimnis der roten Quaste”.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Erklärungen, die der Beklagte in den Schreiben vom 25. Juni und 17. Juli 1963 zunächst nur für die in diesen Schreiben genannten Filme abgegeben habe, seien jeweils bei den weiteren Finanzierungen mündlich auch auf die übrigen Filme erstreckt worden. Bei seinen Abtretungserklärungen habe der Beklagte die Klägerin bewußt getäuscht. Er habe arglistig verschwiegen, daß er alle Rechte aus den Filmen für die iflHHHHB schon an die übertragen gehabt habe. Nur durch diese Täuschung habe er es erreicht, daß die Klägerin der IflHHBHB die genannten Kredite gewährt habe. Er habe es mit allen Mitteln hintertrieben, daß sie sich mit dem Geschäftsführer der T|
JflW zusammengesetzt habe, um sich von ihm beraten oder aufklären zu lassen.
Mit der Klage hat die Klägerin beantragt:
1. festzustellen, daß der Beklagte ihr, der Klägerin, den Schaden zu ersetzen hat, der ihr dadurch entstanden ist und weiter entsteht, daß der Beklagte als gesetzlicher Vertreter der Firma iflHHHHB-Ffl^M^Ipgesellschaft mbH Auf-führungs- und Auswertungsrechte, Rechte an Negativen sowie Forderungen auf Einspielerlöse folgender Filme vor der Übertragung an sie, die Klägerin, bereits an die Firma Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft abgetreten hatte:
a) ”Marschier oder krepier”(*Sprung in die Hölle”)
b) ”Tharus” (”Tharus, Sohn des Attila”)
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c) ”Germanicus in der Unterwelt”,
d) ”Bett des Königs” (”Süßes Leben in Versailles'*
e) ”Schweine, Geishas und Matrosen”,
f) ”Die Nylonschlinge”,
2. ferner festzustellen, daß der Beklagte ihr, der Klägerin, den Schaden zu ersetzen hat, der ihr dadurch entstanden ist und weiter entsteht, daß der Beklagte als gesetzlicher Vertreter der Firma
mbH Aufführungs- und Auswertungsrechte, Rechte an Negativen sowie Forderungen auf Einspielerlöse des Filmes ”Das Geheimnis der roten Quaste" an sie, die Klägerin, zur Kreditsicherung übertragen hatte, obwohl er wußte, daß zu diesem Zeitpunkt weder ihm noch der von ihm vertretenen Gesellschaft diese Rechte vom Produzenten übertragen worden waren.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat erwidert:
Der Geschäftsführer der Dr. J|
habe ab Februar 1963 den TflBBHBfkreditsicherungsvertrag vom 15. Mai 1962 als nicht mehr wirksam und gegenstandslos betrachtet. Zumindest habe er, der Beklagte, davon ausgehen dürfen, daß die iflBHHI über die Rechte an den Filmen wieder habe verfügen können. Baß früher die eingeschaltet gewesen sei, habe die Klägerin aus den Bestellscheinen der Theaterbesitzer erkennen können. Im übrigen sei ihr auch kein Schaden entstanden, denn auch die TflHHHHHphabe die Abtretungen nicht mehr realisieren können.
Das Landgericht hat am 4. Mai 1965 durch Teilurteil der Peststellungsklage zu 1) insoweit stattgegeben, als es sich um die zu a), b) und c) genannten Filme handelt.
Am 26. Oktober 1965 ist das Schlußurteil des Landgerichts ergangen. In Nr. I der Urteilsformel ist nunmehr die Ersatzpflicht des Beklagten auch hinsichtlich der im Peststellungsantrag zu 1) unter d), e) und f) aufgeführten Filme festgestellt und in Nr. II gemäß dem Peststellungsantrag zu 2) festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der ihr dadurch entstanden ist und weiter entsteht, daß der Beklagte als gesetzlicher Vertreter der Fa. IflHBHI I^HHBHUgesellschaft mbH, MSHBAufführungs- und Auswertungsrechte, Rechte an Negativen, sowie Forderungen auf Einspielerlöse des Films "Das Geheimnis der roten Quaste" an die Klägerin zur Kreditsicherung übertragen hat.
Gegen beide Urteile hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung insoweit als unzulässig verworfen, als sie gegen Nr. II des Schlußurteils des Landgerichts gerichtet ist. Im übrigen hat es auf die Berufung des Beklagten dieses Urteil sowie das Teilurteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Beklagte erstrebt mit seinem Rechtsmittel die volle Abweisung der Klage, die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
A. Zur Revision des Beklagten.
Da das angefochtene Urteil die Berufung des Beklagten gegen Nr. II des landgerichtlichen Schlußurteils als unzulässig verworfen hat, ist die hiergegen eingelegte Revision nach § 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Rücksicht darauf zulässig, wie hoch sich insoweit der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft.
Sachlich kann die Revision des Beklagten jedoch keinen Erfolg haben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen diesen Teil des landgerichtlichen Urteils für unzulässig gehalten, weil das Rechtsmittel insoweit nicht innerhalb der für die Berufungsbegründung vorgeschriebenen Prist (§ 519 ZPO) begründet worden sei. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Rechtsmittelbegründung bei einem Rechtsstreit mit teilbarem Streitgegenstand auf alle Teile des Urteils erstrecken muß, für die eine Änderung des Urteils beantragt wird, und daß andernfalls das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig ist (BGHZ
22, 272 ßlQj).
Das Landgericht hat in Nr. II seines Schlußurteils festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, der ihr dadurch entstanden ist und weiter entsteht, daß der Beklagte als gesetzlicher Vertreter der
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Aufführungs- und Auswertungsrechte, Rechte an Negativen sowie Forderungen auf Einspielerlöse des Films "Das Geheimnis der roten Quaste" an die Klägerin zur Kreditsicherung übertragen hat. In den Entscheidungsgründen des Urteils wird zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe es unterlassen, darauf hinzuweisen, daß die iflHBHHBPdiesen Film nur im Agenturverhältnis ausgewertet habe und daher eine Sicherheit durch eine stille Zession der Rechte ernstlich nicht in Frage gekommen sei.
Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen besonderen Schadensersatzanspruch innerhalb des Klagebegehrens, der zudem noch auf einen anderen Sachverhalt gestützt ist als die mit anderen Filmen zusammenhängenden weiteren Ansprüche. Daher hätte es nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO "der bestimmten Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung" bedurft. Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat in seiner Berufungsbegründung keine Angaben darüber gemacht, aus welchen Gründen tatsächlicher oder rechtlicher Art er das Urteil des Landgerichts in diesem Punkte für unrichtig hält. Das aber wäre erforderlich gewesen, um den Erfordernissen zu genügen, die nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an die Begründung der Berufung zu stellen sind.
Der Revision ist zuzugeben, daß das Urteil des Landgerichts zu dem Film "Das Geheimnis der roten Quaste" nur wenige Ausführungen enthält. Das befreite den Beklagten aber nicht von der Pflicht, wenigstens mit kurzen Worten die Gründe anzugeben, aus denen er das Urteil in diesem Punkte anfechten will.
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Zu Unrecht meint die Revision, die Berufungsbegründung des Beklagten umfasse auch den Film ’’Das Geheimnis der roten Quaste” und den Ausspruch des Landgerichts in Nr. II des Schlußurteils. Die Ausführungen der Berufungsbegründung wenden sich, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, nur gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Beklagte namens der Rechte an die Klägerin abgetreten
habe, die früher bereits an andere abgetreten worden seien. Dieser Vorwurf betraf aber nur die Abtretung von Rechten an den in Nr. I des landgerichtlichen Schlußurteils genannten Filmen ”Bett des Königs”, ”Schweine, Geishas und Matrosen” und ”Die Nylonschlinge” ! Dagegen war der Schadensersatzanspruch hinsichtlich des Filmes "Das Geheimnis der roten Quaste" auf einen anderen Sachverhalt gestützt.
Richtig ist zwar, daß die Berufungsbegründung mit allgemeinen Erwägungen eingeleitet wird, die auch den Film "Das Geheimnis der roten Quaste" betreffen könnten. So wird ausgeführt: Für die Annahme eines Betruges lägen weder die objektiven noch insbesondere die subjektiven Voraussetzungen vor. Das Landgericht habe zu seiner Ansicht nur "bei ungenügender Auswertung des vorgetragenen Sachverhalts, wie auch aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung" kommen können. In den darauf folgenden besonderen Anfechtungsgründen wird aber dann nur der Sachverhalt behandelt, aus dem der Schadensersatzanspruch hinsichtlich der anderen Filme hergeleitet wird. Die einleitenden Ausführungen der Berufungsbegründung sind völlig allgemein gehalten, können daher für sich allein nicht als ausreichende Begründung der Berufung angesehen werden. Mit dem Film "Das Geheimnis der roten Quaste" und den Gründen, die insoweit für die Entscheid ung des Landgerichts maßgebend waren, hat sich der Beklagte erst
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in seinem Schriftsatz vom 7. Oktober 1968, also zu einem Zeitpunkt befaßt, in dem die Frist zur Begründung der Be rufung seit langem abgelaufen war. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Berufung des Beklagten gegen Nr. II des Schlußurteils des Landgerichts als unzulässig verworfen.
B. Zur Revision der Klägerin.
I. Die Klägerin hat ihre aus § 826 und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB hergeleiteten Ansprüche auf die Behauptung gestützt, der Beklagte habe sie bei der Abtretung der Rechte an den hier in Betracht kommenden Filmen bewußt getäuscht; er habe arglistig verschwiegen, daß die abgetretenen Rechte schon früher an die abgetreten worden seien. Nur dadurch habe er erreicht, daß die Klägerin der IHHHHIB die Kredite gewährt habe.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte insoweit keine unerlaubte Handlung begangen hat. Dabei geht es davon aus, daß die IHHHB <^er tBMBMHMBP durch den TMHMBkreditsicherungsvertrag vom 15. Mai 1962 Rechte an den hier streitigen Filmen übertragen hatte. Es hält aber für bewiesen, daß sich die Partner dieses Vertrages spätestens am 14. Mai 1963 darüber einig waren, daß der TiHHB^redit-sicherungsvertrag aufgehoben wurde und die in diesem Vertrag der THHBI übertragenen Sicherungsrechte auf die
zurückübertragen wurden. Der Beklagte sei demnach seit dem 14. Mai 1963 befugt gewesen, Rechte an die Klägerin abzutreten} die seitdem ausgesprochenen Abtretungen seien daher wirksam. Soweit er die Abtretungen an die Klägerin vorher erklärt habe, habe er zwar als Nichtberechtigter verfügt; die Verfügungen seien jedoch spätestens am 14. Mai 1963
dadurch wirksam geworden, daß die iflüÜBHHB die an die abgetretenen Hechte zurückerworben habe.
Daß durch das spätere Wirksamwerden dieser Abtretungen ein Schaden entstanden sei, behaupte die Klägerin selbst nicht; das sei auch sonst nicht ersichtlich.
II. Diese Begründung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der Parteien nicht oder doch nicht ausreichend beachtet hat.
1« Dr. JÜHBhat namens der TMHBBHHV ^er Klägerin den Zugriff auf die Filme, auf deren Auswertungsrechte und Einspielerlöse verwehrt, nachdem die ihre Kreditnehmerin, in Konkurs gegangen war. Dies beruht auf dem Vertrag, den der Beklagte namens der am 15. September 1962 mit der TBHHHi geschlossen hatte. Bei diesem Vertrag handelte es sich so wie bei dem von ihm überreichten Vertrag vom 5. September 1962 hinsichtlich anderer Filme (vgl. Anlage zu Bl. 26) - um einen HIV- und Kreditsicherungsvertrag. Im Eingang dieses Vertrages heißt es:
MTreuhänder ist von einer Reihe von Geldgebern, Sachlei stern, der O^Bp ^^BE^MÄGmbH,
der GmbH beauf-
tragt und bevollmächtigt, die Rechte an den nachstehend aufgeführten Filmen treuhänderisch für die Vorgenannten zu verwalten.
Aus diesem Grund überträgt Verleiher alle Rechte an den .... Filmen an Treuhänder ....
Der Vertrag soll jeweils für die Zeit gelten, für die die Geldgeber, Sachleister etc und/oder die im Namen und für Rechnung des Verleihers auswertenden Agenturen Ansprüche an Verleiher haben - sei es auf Bezahlung von Sachleistungen, Rückzahlung von Finanzierungsbeteiligung, Ausfolgung von Gewinnoder Umsatzbeteiligungen sowie Verleihprovisionen.”
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Auf Seite 8 dieses Vertrages ist unter VII gesagt: "Rückübertragung der Rechte.
Nach vollständiger Abdeckung der Produktionskredite, deren Überwachung Treuhänder obliegt, wird Treuhänder alle übertragenen Sicherungsrechte an Hersteller bzw. Verleiher ... übertragen."
Auf Seite 9 heißt es:
" 3. Gebrauchsüberlassung der Rechte.
Die Übertragung vorstehend aufgeführter Rechte soll der ordnungsmäßigen Herstellung und Auswertung des Films nicht im Wege stehen.
Treuhänder gestattet Hersteller daher, ......
Treuhänder ist ferner verpflichtet, die Auswertungsrechte Verleiher zur Auswertung zu überlassen, soweit dies zur Durchführung des Verleihvertrages erforderlich ist."
Im Abschnitt "Auswertung" heißt es auf S. 12 ff unter I:
.Die gesamten Auswertungsergebnisse am Film stehen Treuhänder zu. Treuhänder wird die Auswertungsrechte den Inlandverleihern, deren Verträge vom Hersteller Treuhänder vorgelegt worden sind, zur kommissionsweisen Auswertung des Films so lange überlassen, als die vertraglichen Verpflichtungen eingehalten werden.
Der Hersteller bzw. Verleiher verpflichtet sich, alle Auswertungsverträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns abzuschließen und dies auch einer eventuellen Vertriebsfirma, der der gesamte Auslandsvertrieb oder ein Teil übertragen wird, zur Auflage zu machen. Der Treuhänder verpflichtet sich dagegen, die Erfüllung aller Auswertungsverträge zu ermöglichen, die diesen Voraussetzungen entsprechen.
...........,...."
"3.Abtretung der Vertriebsergebnisse:
Soweit auf Grund vorstehender Abmachungen die Auswertungsergebnisse des Films im Inund Ausland einschließlich der Ansprüche auf vereinbarte Garantien nicht bereits Treuhänder zustehen, überträgt hiermit Hersteller an Treuhänder alle Ansprüche gegen Verleiher oder Monopolinhaber im Inund Ausland aus den abgeschlossenen Verleih- oder Vertriebsverträgen.
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Ferner tritt Verleiher hiermit alle ihm aus der Auswertung des Films gegen Lichtspieltheater oder sonstige Dritte zustehenden Forderungen im Augenblick ihres Entstehens an Treuhänder ab. Diese stille Zession kann Treuhänder jederzeit in eine offene umwandeln, wenn Verleiher seinen vertraglichen Verpflichtungen nach Anmahnung nicht nachkommt oder einer der Fälle unter S. 19 ff eintritt.”
Unter II Inkasso-Mandat heißt es sodann:
’’Hersteller oder Verleiher bzw. Monopolinhaber dürfen die für das Abspielen des Films erzielten Einnahmen bis auf Widerruf selbst einziehen. Gleichwohl stehen sämtliche Eingänge in voller Höhe Treuhänder zu.
Treuhänder ermächtigt aber Verleiher, in stets widerruflicher Weise, über ... # als Verleihanteil zu verfügen.
Nun geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß Dr. Jacoby gemäß dem eben angeführten Artikel VII des Vertrages die ihm treuhänderisch übertragenen Sicherungsrechte an den Filmen, vor allem also das Recht, ihn auszuwerten, erst dann übertragen, hier also der I^UHHB übertragen durfte, wenn alle für die betreffenden Filme gegebenen Produktionskredite abgedeckt waren. Trotzdem nimmt es an, daß Dr. diese Sicherungsrechte im Zusammenhang mit den Abmachungen vom 13./14. Mai 1963 aufgegeben, sich dabei allerdings möglicherweise Haftungsansprüchen der Geldgeber usw. ausgesetzt habe. Er habe sich nämlich in der Vereinbarung vom 14. Mai 1963
’’betreffend Gesamtregelung der Rechtsbeziehungen zwischen der AMBB^-Gruppe/Handelsund Investitions E(K, PB|< OBipund wie sie sich aus den Verträgen, insbesondere den Agentur- und Garantieverträgen zwischen OflBl und vom 8.3.1963t den Verträgen über die Kapitalerhöhung bei de^EflHBi^1111^ den Kredits^he-rungsverträgen der < i ii|i|n mit der TdHV~
UflJHpergeben und wie sie in den Besprechungen in der Zeit bis zu dem 14.5.1963 zur endgültigen Bereinigung aller Fragen geändert bzw. ergänzt wurden”,
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die er namens der TflHHB-U|HB unterzeichnet hatte, damit einverstanden erklärt, anstelle der bisherigen Sicherungen für die Produktionskredite neue Sicherungsmittel anzunehmen, nämlich die Wechsel, welche an jenem Tage die ~ von ihr akzeptiert, von der
ausgestellt und von der mit ihr zusammenarbeitenden hMHB- und iSBHHBHP-ag-
giriert - im Vorgriff auf die zu erwartenden Einspielergebnisse gegeben hatte. Dafür vermag sich allerdings das Berufungsgericht nicht auf eine schriftliche Zustimmungserklärung Dr. JflHlzu stützen, was schon deshalb Bedenken erregen muß, weil in den Schlußbestimmungen des Treuhandkreditversicherungsvertrags ausgemacht war, daß in allen Pallen, in denen der Treuhänder zustimmen muß, diese Zustimmung schriftlich erteilt werden müsse. Das Berufungsgericht sieht sich auch außerstande eine ausdrückliche mündliche Erklärung Dr. festzustellen,
glaubt sich aber zu der Annahme berechtigt, die Aufgabe seiner Rechte habe Dr. durch schlüssiges Verhalten
hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht.”
Diese Feststellung gründet das Berufungsgericht auf die gesamten Umstände, die der Beklagte, unterstützt durch die von ihm vorgelegten Verträge und Aktennotizen usw., vorgetragen hat und auf die Aussagen der von ihm benannten Zeugen, nämlich des Rechtsanwalts Dr. der den Beklagten und die beraten hatte,
des Rechtsanwalts Dr. Sc^J^l Berater der E^m^-Fi GmbH, und des Zeugen SflHB, des Finanzberaters und des
Geschäftsführers der Neuen A stehenden Bekundungen Dr. Ji nicht für glaubhaft.
Gruppe. Die dem entgegenhält das Berufungsgericht
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2. Hätte sich die Revision der Klägerin lediglich gegen die Würdigung dieser Zeugenaussagen und überhaupt gegen die vom Berufungsgericht seiner Überzeugungsbildung zugrundegelegten Beweiswürdigung gewendet, so hätte sie keinen Erfolg haben können, da dies grundsätzlich Sache des Tatrichters ist. Indes ist nach § 561 Abs. 2 ZPO eine tatsächliche Feststellung dann nicht für das Revisionsgericht bindend, wenn in Bezug auf diese Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
Das muß hier bejaht werden. Wie die Revision mit Recht rügt, ist nicht auszuschließen, daß sich das Berufungsgericht eine Überzeugung gebildet hat, ohne gemäß § 286 ZPO den gesamten vorgetragenen Prozeßstoff auszuschöpfen.
a) Dr. V hatte bei seiner Vernehmung erklärt, bei der Besprechung vom H. Mai 1963 sei allein die Verteilung der Wechsel geregelt worden, nicht aber sei davon gesprochen worden, daß die früheren Sicherungsabreden mit der gegenstandslos sein sollten; im Gegen-
teil, es sei auf ihr Vorhandensein ständig und ausdrücklich hingewiesen worden. Er habe dem Beklagten nicht nur einmal, sondern dutzende Male erklärt und zu erkennen gegeben, daß die Kreditsicherungsverträge weiter bestünden. Wenn das Berufungsgericht dieser Bekundung nicht folgen wollte, hätte es sich, wie die Revision mit Recht rügt, mit den beiden Schreiben des Zeugen auseinandersetzen müssen, die dieser bei seiner Vernehmung zur Stützung seiner Bekundungen überreicht hatte (Anl. zu Bl. 285/286). Danach hat er schon in seinem Fernschreiben vom 18. Juni 1963 die aufgefordert, alle Einspielerlöse täglich zu 100 # "an uns”,
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d.h. an die
abzuführen, andernfalls er
gezwungen sei, die (stillen) Zessionen gegenüber den Theaterbesitzern ’’noch heute" offen zu legen. Ferner hatte er, als sich der Zusammenbruch der 4HHKF(
GmbH Anfang 1964 abzeichnete, am 5. März 1964 dieser geschrieben, mit Wirkung vom 1. März 1964 gälten nunmehr die Zessionen der Kreditsicherungsverträge als gegenüber den Theaterbesitzern offengelegt; damit widerrufe er namens der gemäß II des Kreditsicherungs-
vertrages die Verfügung über den Verleihanteil und mache von der Verfügungsmacht über die Filmrechte (in hier näher beschriebener Weise) Gebrauch. Offensichtlich hat dann diese Offenlegung dazu geführt, daß die FHBIIV Mitte März 1964 in Konkurs ging, was dann den Konkurs der IflHHHHV im Juni 1964 nach sich zog.
Diese beiden Schreiben sind, wie die Revision mit Recht beanstandet, im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt. Auch die Aussagen Dr. gehen hierauf
nicht ein. Sie beruhen zudem, wie er selbst erklärt hat, wesentlich auf den Angaben des Beklagten. Übrigens hat auch Dr. SflBHM ausgesagt, noch im September 1963 habe Dr. der Offenlegung der Zessionen gedroht.
b) Das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Würdigung der am 14. Mai 1963 von allen Beteiligten getroffenen Abmachung vor allem darauf, daß es sich hierbei um eine "Gesamtregelung" gehandelt habe, die auf Grund der bis dahin geführten Besprechungen zur "endgültigen Bereinigung aller Fragen" geführt habe. Die Revision rügt indes mit Grund, daß die vom Berufungsgericht gegebene Begründung nicht erkennen läßt, ob es hierbei die Tätigkeit
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der als einer Abrechnungs- und Inkasso-
Stelle für die von der IflHHMHHl damals noch selbst ausgewerteten Filme von ihrer weiteren Aufgabe, Sicherungs-Treuhänder für 4ie Geldgeber, Produzenten usw. hinsichtlich der Rechte an den Filmen selbst zu sein, getrennt hat. Die Klägerin hat nie bestritten, daß die Inkasso-Tätigkeit der THHHB-UfllV Ende 1962 gekündigt worden war und dann, wohl auf Bitten Dr. hin, mit Wirkung
vom 15. Februar 1963 auslaufen sollte, um von da ab durch die EMHP-FflHHV als der neuen Vertriebsorganisation der IMHHHP-Gruppe (Agentur-Vertrag mit ihr vom 26. Februar 1963, gesichert durch den Garantie-Vertrag mit dei* HflHIB- und vom se^en Tage) über-
nommen zu werden. Dem hat Dr. JlHBrnündlich und schriftlich zugestimmt. Darauf bezieht sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die mit ihm namens der THIHB-UHIP am 5. März 1963 getroffene Vereinbarung (Bl. 148, 173): für die spätere Zeit, also für die Auswertung der noch laufenden Filme, sollte nunmehr allein die 3^||p-FI tätig sein. Seitdem war, wie es in I 1) des abgeschlossenen Agenturvertrages heißt, in der Tat die Gruppe "im Besitz" sämtlicher Auswertungsrechte. Diese Formulierung muß aber keineswegs bedeuten, daß seitdem die AHBIB-Gruppe auch unbeschränkte Eigentümerin der Filme, Inhaberin der Rechte an den Filmen, vor allem der Auswertungsrechte war - also nicht mehr im Innenverhältnis zur die für die Geldgeber usw. stand, da-
durch beschränkt, daß diese noch die Sicherungsrechte innehatte, die ihr im T(HHM^Kreditsicherungsvertrag übertragen worden waren.
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/
Nach diesem Vertrag war, wie oben erwähnt (S. 9 des Vertrages: Gebrauchsüberlassung der Rechte), die
allerdings verpflichtet, der IHHHHW die Auswertungsrechte an den Filmen zu überlassen, so daß sie beide durchaus zutreffend in dem mit der
geschlossenen Agenturvertrag erklären konnten, die sei "im Besitz11 sämtlicher Auswertungs-
rechte bzw. "entsprechender Anwartschaftsrechte", eine Formulierung, die darauf hinweisen kann, daß ihr, der
die Filme erst dann unbeschränkt gehörten, wenn sie mittels der Einspielergebnisse die Kredite der Produzenten usw. voll abgedeckt habe (vgl. die oben angeführte Ziffer VII auf S. 8 des Treuhand-Kreditsicherungsvertrages) .
Ob sich das Berufungsgericht, als es aus der Formulierung "im Besitz sämtlicher Auswertungsrechte" die der Klägerin nachteiligen Schlüsse zog, der soeben dargelegten Doppeldeutigkeit dieser Formulierung bewußt gewesen ist, läßt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
c) Die Revision zieht auch die Annahme des Berufungsgerichts in Zweifel, Dr. habe sich mit dem Austausch
der bisher der TflHHB-U|HB zustehenden Sicherungsrechte gegen die Wechsel der GmbH einverstanden
erklärt. Sie meint, dies habe im gegebenen Fall der Lebenserfahrung und der wirtschaftlichen Vernunft widersprochen. Dieser Rüge kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Auch das Berufungsgericht verkennt nicht, daß Wechsel im allgemeinen dem Gläubiger keine volle Sicherheit bieten.
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Er läuft auch dann, wenn es ihm gelingt, sie bei einer Bank durch Diskontieren alsbald zu Geld zu machen, Gefahr, ihr dieses Geld zurückzahlen zu müssen, wenn die Wechsel demnächst nicht eingelöst werden. Insofern meint das Berufungsgericht, gegen die Güte dieser Wechsel hätten zu jener Zeit, also am 14. Mai 1963, keine Bedenken bestanden. Nun führt aber das Berufungsgericht selbst an, daß die TflH-UW damals an Wechseln der E(
mehr als das Dreifache der von ihr, der T| vertretenen Forderungen erhalten habe. Demgegenüber macht die Revision geltend, daß schon diese Tatsache das Berufungsgericht hätte veranlassen müssen, dieser "Finanzierungs-Aktion" näher nachzugehen. In der Tat wird ein Schuldner, der seinem Gläubiger gut ist, diesem kaum mehr an Wechseln geben, als diesem zusteht. Vor allem rügt die Revision mit Recht, daß gegen die Annahme des Berufungsgerichts, gegen die Güte der Wechsel hätten damals noch keine Bedenken bestanden, der Umstand sprechen konnte, daß es gerade deshalb im April/Mai 1963 zu den langwierigen Besprechungen über die Abwicklung des Agenturvertrages mit der EflHHhFflBBBI GmbH und der Al^HP-Gruppe gekommen war, weil sich die in den Verträgen vom 26. Februar 1963 übernommenen Verpflichtungen als zu belastend erwiesen, so daß die dort gegebenen Wechsel in ihrer Gesamt-Höhe gemindert und vor allem in ihren Fälligkeiten gestreckt, daher sämtlich umgetauscht werden mußten (vgl. die Einleitung des Aktenvermerks vom 13. Mai 1963 /Anl. 1 zu Bl. 69, 70_7 und die Aktennotiz vom 14. Mai 1963 £Rnl. 2 zu Bl. 69_7) .Mit Recht weist die Revision in diesem Zusammenhang auf die Aussage des vom Beklagten benannten Zeugen Dr. SflB hin, nach der die der GmbH
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nach dem Vertrag vom 26. Februar 1963 obliegenden Verpflichtungen bereits kurz nach Vertragsabschluß zu einer erheblichen Liquiditätskrise dieser Firma geführt hatte, weshalb es dann zu der Neuregelung vom 14. Mai 1963 gekommen sei (Bl. 301).
Mit dieser Aussage hätte sich das Berufungsgericht, wollte es das Beweisergebnis erschöpfend würdigen (§ 286 ZPO), auseinandersetzen müssen. Inwiefern es trotz dieser unstreitigen Umstände bei seiner Würdigung davon ausgehen konnte, gegen die Güte der damals gegebenen Wechsel hätten zu jener Zeit (14. Mai 1963) '‘unstreitig” keine Bedenken bestanden, ist nicht ersichtlich.
III. Gewiß kann vom Tatrichter nicht verlangt werden, daß er in seinem Urteil alle Umstände anführt, die für seine Überzeugungsbildung maßgebend gewesen sind; er braucht sich nicht mit allen Einzelheiten auseinanderzusetzen, die gegen seine Überzeugung sprechen könnten (BGHZ 3, 162, 173). Die von der Revision hervorgehobenen Punkte lassen jedoch, wie ausgeführt, die Möglichkeit offen, daß das Berufungsgericht Parteivorbringen, Urkunden und Zeugenaussagen hinsichtlich solcher Fragen nicht ausgeschöpft hat, die für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlich waren. Infolgedessen konnte das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben; vielmehr war die Sache zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung gibt der Klägerin Gelegenheit, ihr weiteres Vorbringen, das sie mit ihrer Revision als übergangen rügt, vorzutragen. Ein Anlaß, hierauf jetzt schon einzugehen, besteht nicht. Dem Verlangen der Klägerin, die von ihr und die vom Beklagten benannten Zeugen gegebenenfalls
gleichzeitig und notfalls unter Gegenüberstellung zu vernehmen, wird dieses gewiß Beachtung schenken; dies hatte das Berufungsgericht in seinen Beweisbeschlüssen selbst vorgesehen, konnte es indes aus den den Parteien bekannten Gründen nicht durchführen. Andererseits wird die Klägerin näher zu begründen haben, aufgrund welcher Verträge Br. JflHBI TfW-händer von Geldgebern, Sachleistern usw. gewesen war, deren Kredite er noch am 14. Mai 1964 zu sichern hatte.
Ebenso braucht derzeit nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob der Beklagte, der als Vertreter der IMHHHHV mit der Klägerin über die der GmbH gezahlten Kredite verhandel hatte, schon deshalb persönlich in Anspruch genommen werden könnte, weil er nicht nur Geschäftsführer der sondern auch ihr alleiniger Inhaber war. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht dem noch nahzugehen haben.
Dr. Weber Dr. Bode Nüßgens
Sonnabend
Scheffen