Sc Borufsgenoasen durch ihren Haupt sur Wi la Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weher, Professor Dr. Nüßgeno, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Anlagen, die der Rationalisierung der 'Tierfütterung dienen als deren Generalvertreter für Europa« Um für den Kauf der Anlage au worben, hatte sie bereits im Sommer i960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte» Im fHIHHBF 1961 veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise;, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte» Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Faul in eine Maschine gechartert» Den von. um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise kosten, 1»90Ö Dl zu zahlen hatte» An der Reise ließ sie auch Sr» iflHPli den Loiter ihrer Verkaufsforderungsabteilung, und einen weiteren Angestellten teilnehmen. 1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft Faul wegen Ausfalls der von ihr verge sehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach de Die Berufsgenossenschaft, der der Verunglückte angehörte, hat an die Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Sozialver-sieherungsgesetze erbracht und wird sie ihnen nach ihrer Behauptung unter Umstünden auch für die Zukunft erbringen müssen. wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der Br mit dem schließlich Inde August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchst summen des Warschauer Abkommens kommen zur Vereinheitlichung des am 12. RM> wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen"lie aus ibt/'Sich'^iii%'dem'';An1^il,v der 1 fallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen erhalten Hach ihrer An sicht haftet auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art. 17 des Warschauer Abkommens ^WA/). Auf die Eaftungshöchst-sunanen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt. T wie sich vor allem aus dem amtlichen Plugunfallhe rieht der Irischen Regierung» den die Klägerin überreicht hat, ergebe. ■ die ■ sie den Hinterbliebenen des Versicherten bisher erbracht hat und in Zukunft werde erbringen müssen. Auf trage der'1 Teilnehmer'zu''deren Gunsten, einen mit der.Fluggesellschaft'zu Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine, ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der leise zugesandt habe, die Anfor- der sie der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer Das Landgericht hat die öberlandesgericht hat ihr sen, Mit der Revision bittet die Beklagte um Wieder- klagten mit den BeiseteilneLmerr trag an Hand der Schreiben der Beklagt envom Ver sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art. 1 WA), hafte sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchst-summen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnte, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schön daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA ■verstoßen habe. ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als vor dem Abflug in habe übergeben lassen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flug scheine an die einzelnen Roiseteilnehmer gefehlt habe. I.\Die" Revision meint, das ■Berufungsgericht habe die Feststellungsklage schon deshalb abweisen missen,' weil die Klägerin'''ln der''läge''gewesen' sei. läge in den Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens finden, mußte sie naeh Art» 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben von dem Tage ab, an dem der Flug abgebrochen worden war, also Vota äh» Infolgedessen hat sie ihre Vom datierte und an diesem Tage bei Bericht eihgegangene Klägerin eine bezifferte wollen, so hätte sie müssen, welcher Teil sicherere auf ...jeden der kosten, Unterhalta*- und hätte sodann nach den Hätte die des. Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens oinzurei chenden um zu Bi ese Erwägungen richts sind rechtlich nicht zu wissen ^önneh, ob die im voraus auf sie Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den klagenden Sozialversicherungsträgern eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in weichem Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die die auf die und auf jene* die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt werden sollten» deshalb kann hier die Frage, ob sich etwa Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe ihrer Wendungen ans der friedigen dürfen, unerörtert bleiben hand mit einer Lei stungsklage Ersatz der von ihr bisher aufgewandten Leistungen mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt warden würde. die Revision unter Hinweis auf das 138 meint, auf Zahlung von dem Ermessen des Gerichts Jedenfalls konnte von ihr nicht diesen Weg zu beschreiten zu Die Grundsätze des Urteils 314» auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht' anwendbar. ein nur dann Erfolg haben, wenn die getan hatte, daß ihr bzw. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichts- punkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei. 1. Soweit es um die snrüche der Hinterbliebenen um tigen Regreßansprüche der Klägerin ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der leststellung be- > ' ruf ungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, da der Ball einer Unterhaltspflicht des Verunglückten Beim hier ist gegen die weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen" als schon entstanden behaupteten.: , daß die von der Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, 291, 295). Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellung der Klägerin gewonnen. habe das BerufUngsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 1. Revision, das Berufungsgericht hatte die über die wechselseitigen Behauptungen abgetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des usw erheben müssen. Das Berufungsgericht hat die Be- Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Loißtungsurteil auch!dann er- wird';der Hinweis !dOr Revision auf die Urteil BGHZ 6, 62 b) Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer der Wonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinliehkoit, daß ein übergangsfähiger Schaden verblieben sei. Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sich aufgrund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH IM § 304 ZPO Nr« 2; BGH VHS 4» 8 Urteil vom 11. Aueh hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23. Daß der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom 4. ZPO Nr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden» Denn das Pest stellungsverfahren geht nicht wie bei einer Beistungsklage anschließend in ein Betragsverfahren über; im Peststeilungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu Übersehen ist, nach den Erfahrungen des Bebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118 120). Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt«, Ein Rechtsfehier ist daher nicht ersichtlich. Baß cs etv;a, als es einen Anspruch der Klägerin trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich der Schadens-berechnung und Vorteilsausgleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden. Die Revision behauptet, es sei "einhellige Meinung", daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übergingen. 1. Bie Revision bezieht sich auf das Urteil des Kamraergerichts vom 28. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch SchadensersatzansprUohe, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 IVO übergehen (BGHZ 26, 365» 371} 33, 247, 249). Infolgedessen gehen auch die Ansprüche, die einem Beförderten auf Grund des Beförderungsvertrages gegen seinen Luftfrachtführer zustehen, auf die Sozialversicherungsträger über (so mit Recht Eileser, SozVers 1959, § 44 LuftVG Annu 13) * Fehl geht auch der Hinv/eis ddr ■ Revision, auf" den'. 1. Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwisebenstaatliehe Luftbeförderung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachtführ erin im Sinne dieses deutung ist daher die frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen hatten oder .ob diese eich "Das große Interesse, das praktische Bandwirte, Wissenschaftler and die Fachpresse dem Harvester Verfahren zur Rationalisierung der .Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen» Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1,900 DM Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Impfang von DM I» 900 und tei len Ihnen hierdurch' mit, daß Wir für Sie für die zweite E|E?^fORB-studi ear eise nach USA einen Platz fest gebucht haben» Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren in-struktionön:::..für^di'ese':;''Fathr.t.o:11' ■■■- y lach der des konnten ra der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst ver pflichten wollen, die Buftbeförderurg darchzuführ en auch durch Heranziehung eines Buftfa at tunternehmen Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete V/erbereise gehandelt. b) Die Revision macht geltend, diese des Berufungsgerichts verstoße he Aus- Bie Würdigung des Vertrags!nhalts, zu der das Berufungsgericht - aufgrund; einer. sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herafigezögenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln v/ollen Das Berufungsgericht v/i 11 zwar nicht ausschließen die daß tgte nur als Vermittler in habe auf treten v/ollen äa) Bie lechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den ‘Teilnehmern kann nicht) »ie sie ■wiederholt einge bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ans sch ei den, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) seih wollte und Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug- Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft.. sollte aber nicht der sondern nur dem se si werden, daß die sei Auch aus der ,r -clause'' in fl de Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Seilschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. der hier anzu-noch nicht entschieden zu werden, jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Iluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu lasten der leiIhehmer cc) Die Revision hat in, eingehenden Ausführungen dar Zutun versucht, daß die leklagte lediglich in Irfftilung eines ihr von den feiInehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Schweickhardt 2BW 1964, 23; Riese Z1W 1962, 8; Rudolf Z.LW 1960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen v/erden konnte,, Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär. * oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung täti wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier» Alles hängt von den Umstanden des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleicher/Eeymann/Abraham Art. 1 ¥A An. 28 a.E»; Schweickhardt, Schweizerisches Maßgebend ist jedenfalls der; allgemeine Grund-sat z, daß e s bei der Ausle gung von Wilienserklärungen nicht auf das ankommt, wae der Irklirende womöglich gewollt, sondern darauf, was er;erklärt hat» Beim Er- ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, s übernommen hatte, so kann beanstandet werden. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren ’•Auftraggebern“'hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben. Die Revision meint, hier habe es sich ''nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt Es mag Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei sein, daß der zwischen der amerikanischen Plügge Seilschaft (Vercharterer) und . keine ausschlaggebende Rolle» Sje bezweckt, zwisehen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luft- 1 WA"hat,, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art» h, daß di Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent0 für sie dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Plug gasten betreffenden Präge hängt nicht von der des Außenverhältnisses zwischen Charterer und charterer, also vom Inhalt des Maßgebend ist allein, ob die Hekla; ....Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage "befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Be- kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgeriehts nicht ee) Schließlich lassen auch die .-übrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung . Hach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen. sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luft Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Hamen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere» Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein L frachtführer haften soll, in erster Linie Haftung für lod» Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die' Hinterbliebenen im Auge hat, wird habe .die Ansprüche gegen, den ausführenden b» Andererseits leuchten die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des ReichsjustizministeriA* September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luft- IV/1254) näher aus Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführer!*! Das.'Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Die Revision meint, oft habe der ver Luftfrachtführer nicht die Abkommen vorgesehenen . nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehinen übliche und von der IA1A für ihre Vor drucke. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern nügt sich mit den in Artii 3 ff niedergelegten, für Plugscheine gehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Pracnriunrer leichter möglich sein, den Pluggästen, mit denen er in Ver- Bindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Plugschein auszu stellen, für die angloamerikanisehe Auffassurig konnte allem falls sprechen, daß, wie die Revision ausführende Luftfrachtführer ur Deckung der Haftungähöchstsumme und von Vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Plugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die UnterStellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Ylider-sprach zu den Bestimmungen des;Warschauer Abkommens ge~. c) Vergeblich beruft sieh die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs.3 WA) ausgeführt worden ist, der ’»erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Prachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken die von zwei: aufeinanderfolgehden 3. Das Warschauer "Abkommen gilt nach Art-, 1 Abs, 1 nur für entgeltliche Luftbefordefungen: unentgeltliche Be-förderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. a) Was als Entgelt bzw» als unentgeltlich im Sinne des Art» 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen» Da es sich Auch ein Bück griff auf das deutsche Buftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. 20, 49 von aber in einem Zusammenhang ohne weiteres mit der sich hier Inf ölgedesseii kann hie auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom ; gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine ent geltliche Beförderung im Sinne des § 49 Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 BuftVO nicht dasselbe müsse wie in Art. 1 Tor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Fs Er ist et arm den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art ff WA unterworfen, wenn er in gehandelt hat. Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen, ist , nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert ün^d;;erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Sitfahrt'des Reiseleiters Br, h seiner.Mitarbeiter enthalten. Das■Berufungsgericht will eines chon darin;, .daß 'die Beklagte für deren Plug nichts he- einen Gewinn sehen».weshalb der gewesen sei» Dies hält die Revision nicht für unsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige daß sie nach Rückkehr von der Reise:, ’ wenn nicht noch gar klagten war nicht, v/ie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Ring die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden wenn das durchaus besTündeten Erwartung der Beklagten eine ver- Gegenleistung der Hierbei konnte es sich auch darauf stutzen, daß die te, um den::geöchiftlichen lr3fölgy;:der ■ leise; zu sichern, in ihrem Rh^ darauf gelegt hat, daß :"dle fei Inehmer von Reise an den usw;v teil nahmen 'und 'nicht '-die Möglichkei t''' ausnutzten,' ■ Ohnehin blieb den feilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgehden^^ Äög nichts anderes übrig, als stets bei der zu bleiben Notwendig ist nur, daß er ihm aus.deren Vertnögen zufließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung* Bas .aber hat das Berufungsgericht hier im Br- Bas Berufungsgericht er Verstoß gegen 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr ob- if Hilfsweise macht die Bevlsi on geltend, jeden falls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen Bas trifft nicht zu. a) Die Revision meint, durch denvonder Inter eseengemeinschaf t mit dem Versicherer der Pr b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revi-ion, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst läßt sich nicht feststellen» Sie ausv daß letztlich die Br die Beklagte dies auch im Inter esse der Beklagten» Dereh atzpf1ioht ist, wie die diese Beträge gemindert me Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht yon der Revision angegriffen* und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Ein- Das zeigt, daß er nur die hinlctioh eines Deweispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz’1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art.•3 Nach Buchst, e) des Art, 3 Abs. 1 WA soll der daß die Flugschein:auch die Angabe der Haftungaordnung des Abkommens nimmt auch das Fohlen dieses noch nicht diese Art. 3 An. 6; Riese aaO S und in ZLR 1953, 79) unweigerlich die Sanktion des Art Indes ist das Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F;- von Ben Haag angeführt» Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden Bas ist auch sachgerecht angesichts der 'Weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3; Abs, 2 an das Behlen eines Flug- Hier hatte nicht ein Luft fahiHimt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit huftbeFörderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein und dadurch, v/ie oben näher begründet, die Rech Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt charterte gericht meint, der Brief vom 23» August 1961 sei nichts Bern, vermag sich der Senat nicht anzuachließen« Das■ v trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschrei ben, das • i'Äi tn Li aber. (also ohne Nennung des Namens) über schrie ben ist und mit den Worten beginnt:' 1!Wir bedanken uns für die Über Sendung Ihrer Anmeldung sowie für die Über Weisung der IM 1.900°. Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 Bf, außerdem, auf den folgen“- den Seiten Instruktionen für di© Reise» Das ist bei dem Schreiben vom 23» August 1961 anders: es beschränkt sich auf d i e Mitteilung,- "d aß,v/i r llugsohei n» Daß sie keinen Hinweis auf die Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt »un- Es mag zwar sein, daß die Beleihte, als sie den t nieh Teilnehmern diese ’'Bestätigung1' übersandte, dami den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat ausstellen wollen« Auf die subjektive Willensrichtung des Ausstellers und des Flug tea stellt es die Sanktion on ni angeor objektive Sachverhalt es ni darauf an, ob .sämtliche Reiset ei Inehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung s zu Die Sanktion greift nur ein, wenn der 1. Insofern hat die Klägerin den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei, Bas ist unrichtig. fallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen UmstandeV dem Tatrie iter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, sovreit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur ander-weiten Verhandlung und Intseheidung an das Berufungs- werden die Kenten, deren in Zweifel dazu erklärt von ihr gezahlt, sondern von der Berufsgenossen schaft Nahrungsmittel und Gaststätten, doch müsse sie
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZS 102/67
mm mm mm rnm+mm.
URTEIL
Verkündet an»
24« Juni K r i e
JUöti zhauptsek retüc
•Is U rkundsbeam ter
der Geschäftsstelle
der Firma M a -* I» a n d t c c hn i k
Gesellschaft mit heschränkter Haftung, in
vertreten durch ihre Geschäftsführer iou
undli^B», iBB-aoBB, Im 'BÜt
Beklagten, Berufungeheklagton
Prozeßhevollmächtigte: Hechtsanwälto Frof.hr.
und hr.
g e gen
die Westfälische landwirtschaftliche sehaft in H<W I.W., vertreten geschäftsführcr landesrat hr. Sc
Borufsgenoasen
durch ihren Haupt
sur Wi
la
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weher, Professor Dr. Nüßgeno, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1966 aufgehoben. '
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
mm
Tatbestand:
IpB0H£ ^1^* |M^|^
Die Beklagte vertrieb die von der Firma A»Q
International S.A. in Mi
(USA) hergestellten Harvestore-
Anlagen, die der Rationalisierung der 'Tierfütterung dienen als deren Generalvertreter für Europa« Um für den Kauf der Anlage au worben, hatte sie bereits im Sommer i960 eine
Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte» Im fHIHHBF 1961 veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise;, zu
der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte» Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Faul in
eine Maschine gechartert» Den von. ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer.
4
um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise
kosten, 1»90Ö Dl zu zahlen hatte» An der Reise ließ sie auch Sr» iflHPli den Loiter ihrer Verkaufsforderungsabteilung, und einen weiteren Angestellten teilnehmen.
Am
1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft
, der die Flu«
Faul
wegen Ausfalls der von ihr verge
sehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach de
i rn
A ab; die Maschine war von Cpt (Irland) nach B
über Sh
gebracht worden» Nach einer
Zwischenlandung in übernahm Cpt. das Flugzeug
und startete am fll. iBBBP gegen 3»00 Uhr früh zu dem Weiterflug über den Atlantik» Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben»
«
Einer der Reiseteilnehmer war der Syndikus und Betriebsleiter Br. Joachim Gf^. Br hinterließ seine Brau und zwei Kinder. Die Berufsgenossenschaft, der der Verunglückte angehörte, hat an die Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Sozialver-sieherungsgesetze erbracht und wird sie ihnen nach ihrer Behauptung unter Umstünden auch für die Zukunft erbringen müssen. Sie verlangt von der Beklagten Erstattxmg dieser Aufwendungen.
Mach dem Unglück schloß sich ein feil der Hinterbliebenen zu einer “Interessengemeinschaft
Flugzeugunglück S
“ zusammen. Ihr Bevoll-
mächtigter, Rechtsanwalt Br.
in M
wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer
der Br
mit dem schließlich Inde
August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchst summen des Warschauer Abkommens kommen zur Vereinheitlichung des am 12. Oktober 1929 in Warschau
1933 II 1039) erhielten. Insgesamt überwies der Ver
Re chtsanwalt
1
RM> wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen"lie
aus
ibt/'Sich'^iii%'dem'';An1^il,v der 1
,;auf"'Ihre;: Versicherten ^ent-
fallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen
erhalten
Hach ihrer An
sicht haftet auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art. 17 des Warschauer Abkommens ^WA/). Auf die Eaftungshöchst-sunanen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA).
en
Außerdem» so behauptet die
Voraussetzungen des Art. Ö5 WA vor. Schon die Be-
• • * . s '
klagte selbst habe» als sie ohne jede vorherige Er
kundigung die Fr
habe» grob
o
für den Flug au gehandelt. Derselbe
Vorwurf müsse den Leuten dieser
gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt. T wie sich vor allem aus dem amtlichen Plugunfallhe rieht der Irischen Regierung» den die Klägerin überreicht hat, ergebe.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Sozialleistungen zu erstatten». ■ die ■ sie den Hinterbliebenen des Versicherten bisher erbracht hat und in
Zukunft werde erbringen müssen.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen im. Auf trage der'1 Teilnehmer'zu''deren Gunsten, einen
mit der.Fluggesellschaft'zu Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls 'könnten die Hinter-
die
des Art. 22
Sprüchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflieh
Versicherers der FpvHHP Ai^Hfc bereits gedeckt seien. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien
nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine, ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der leise zugesandt habe, die Anfor-
Außerdem habe Opt. P
mitgebracht und sie, als er in D
der sie
der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer
Das Landgericht hat die öberlandesgericht hat ihr
sen,
0
Mit der Revision bittet die Beklagte um Wieder-
Bas Berufungsgericht legt den vm::der Be-
klagten mit den BeiseteilneLmerr
trag an Hand der Schreiben der Beklagt envom
Ver
sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern.
Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art.
1 WA), hafte sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchst-summen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen.
Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnte, läßt das
Berufungsgericht offen, weil sie sich schön daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA ■verstoßen
habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt;
ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als
vor dem Abflug in
habe übergeben lassen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flug
scheine an die einzelnen Roiseteilnehmer gefehlt habe.
liegt insoweit, als es die unbeschrär
der Beklagten feststellt (Art.
2
unter-
I.\Die" Revision meint, das ■Berufungsgericht habe die Feststellungsklage schon deshalb abweisen missen,' weil die Klägerin'''ln der''läge''gewesen' sei.
zu
nicht
1. Die besonderen Verhältnisse des Torliegen den Falles erlaubten es der Klägerin, den Streit mit der Beklagten mittels unbezifferter Festste!-lungsklage auszutragen»
läge in den Haftungsbestimmungen des Warschauer
Abkommens finden, mußte sie naeh Art» 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben von dem Tage ab, an dem der Flug abgebrochen worden war, also Vota äh» Infolgedessen hat sie ihre Vom datierte und an diesem Tage bei Bericht eihgegangene
, Sine beZiffer einzureichen, war ihr, wie das
nicht zuzu demuten
i i, • ►
t't't
:des:::: Haftpfli ehtversi cherers; der P bei Rechtsanwalt Dr« V,
Klägerin eine bezifferte wollen, so hätte sie müssen, welcher Teil sicherere auf ...jeden der
kosten, Unterhalta*- und hätte sodann nach den
Hätte die
des. Ter
entfiel und
i’ <
§ 1 Abs. 2
Abkommen
vom 15. Dezember 1933 (RGBl X 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witwe und jedes Kind entfiel. Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten
f
hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie
>
die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Be-
4
trage aufzuteilen sein würden. Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens
oinzurei chenden
um
zu
MM-
sen
f
im voraus getroffenen hätten nämlich nicht
auf einer
Sie
50 o August
vor dem Eingang der Ter
erst am
III Bl
waren
vereinbarten d*eil-
e auch
entfallen würden. Bi ese Erwägungen richts sind rechtlich nicht zu
wissen ^önneh, ob die im voraus
auf sie
M2 152, 193, 197}
2, 251,
Es darf auch nicht außer acht gelassen werden
den Anwälten der■ Interessengemeinschaft-nur'
wenige
zur
waren
sie bei Einreichung einer bezifferten
gewesen-wären
Anwälte^ haben "damals i
, für jeden Kläger - die ?1 Klagen mit im
:-einge-
^ eine gesonderte Klage mit jeweils im ein
• - ' *
■-zolnen''...errechnetGn; und begründeten^;, enseüarbeiten. Eies wäre ein© derart komplizierte
gewesen, daß sie der Klägerin in den ■
noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht
*.** * ****** . * * A * *• . * * * - ,
äSUgemutet werden konnte. Angesichts des unmittelbar
9
bevorstehenden Fristablaufs hätte ein Rechenfehler su einem Anspruchsverlust führen können. Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den klagenden Sozialversicherungsträgern eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in weichem Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die die auf die
6
en.
und auf jene* die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt werden sollten» deshalb kann hier die Frage, ob sich etwa Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe ihrer
Wendungen ans der
friedigen dürfen, unerörtert bleiben
b) lag so bei Einreichung der
Interesse an
hatte, es halte >■ die
klage vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig
3
28,123, 127). Dazu war sie umsoweniger vor
als sie im zweiten sie würde nunmehr dann aber bei der
"'Entgegen voh; der - 'Klägerin."
hand mit einer Lei stungsklage Ersatz der von ihr bisher aufgewandten Leistungen mit dem Vorbehalt
zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt warden würde.
die Revision unter Hinweis auf das 138 meint, auf Zahlung von dem Ermessen des Gerichts Jedenfalls konnte von ihr nicht diesen Weg zu beschreiten
zu
mag
dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wäre, wie
4
*
nach
3. Konnte somit die Klägerin wegen der bisher von ihr erbrachten Leistungen Feststellungsklage erheben, so konnte sie sichtlich der Aufwendungen, die für die Zukunft in
Betracht kamen. Die Grundsätze des Urteils 314» auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht' anwendbar.
f'm ifc
5»
II. Die Feststellungsklage konnte in der Sache
hisse aus
uaw. ein
nur dann Erfolg haben, wenn die getan hatte, daß ihr bzw. den Hinterbliebenen trotz des :auf sie. entfallenen ..Anteils: an^.der Versioherers: und '. der. ihnen
des
:Wr::.;xmd;': entstehen wird; det':;:äufdie.,
4 i r .• r -i ' • fc* 1 '• • |• ,• * ^ '•
gegangen;: :;war'- und übergehen wird und nicht ■ schon ^h;^dem:'Betrag,; . der ihr aus der Überweisung des
11
Versicherers zugeteilt worden war, voll gedeckt wurde. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichts-
• K
punkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei.
Bio hiergegen von der Eevi si on erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg.
1. Soweit es um die
snrüche der Hinterbliebenen
um
tigen Regreßansprüche der Klägerin ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der leststellung be-
• - * t
©lügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche
eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint wer-
' ♦ • *
den könne. Bas entspricht der ständigen .Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs CBGHZ 4, 135» 155j
Senatsurtoil vom 21. Oktober 1955 - VI ZR 320/52 -
m § 844 Abo
4»
Kr. 9). Banach brauchte das Be-
> ' ruf ungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine
hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, da
der Ball einer Unterhaltspflicht des Verunglückten
' • *
eintroten könnte. Beim hier ist gegen die
weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen" als schon entstanden behaupteten.: Scha-
den'1 ersetzen
2:.. 'Hinsichtlich der bereits entstandenen
Schäden keimte das Berufungsgericht der:: W-e:i%ethi?-:;':: luhgskiage: allerdings nur stattgeben, wenn es sich
, daß die von der
Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, 291, 295). Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellung der Klägerin gewonnen.
a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung
» \ s ' • t s • ^ *
habe das BerufUngsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 1. Juli und vom 19. September 1966 erhobenen Einwendungen nicht Das lilt sich jedoch nicht
en
spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich
betont hat, es wolle sich
nicht
• »
, W- fA. £ S»
Revision, das Berufungsgericht hatte die über die wechselseitigen Behauptungen abgetretenen Beweise
hinsichtlich der Höhe des
usw
erheben müssen. Das Berufungsgericht hat die Be-
auch kein
klagte nicht zu einer Zahlung Grundurteil erlassen, sondern nur ihre liehe Ersatzpflicht festgestelit. Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Loißtungsurteil
auch!dann er-
forderlich sind, wenn der Schaden nach f 287 ZPO
wird';der Hinweis !dOr Revision auf die Urteil BGHZ 6, 62
i:
deshalb fehl
b) Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer
der
Wonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinliehkoit, daß ein übergangsfähiger Schaden verblieben sei. Dieses
13
Verfahren -unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen l’echtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie (BG-HZ 2,
250). Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sich aufgrund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH IM § 304 ZPO Nr« 2; BGH VHS 4» 8 Urteil vom 11. Dezember 1961 - III ZR 110/60 = WH 1962, 307). Bür den Erlaß eines Beststellungsurteils können keine strengeren Anforderungen gestellt v/er-den. Aueh hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23. April 1964 -III ZR 140/63 - VersR 1964, 925, 927; Senatsurteile vom 7* Pebruar 1967 - VI ZR 126/65 - VersR 1967,
456 und vom 11. Juli 1967 - VI ZR 115/66 - VersR 1967, 1092). Daß der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom 4. November
1960 - VI ZR 138/59 - IM §
ZPO Nr. 16) und wie
es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden» Denn das Pest stellungsverfahren geht nicht wie bei einer Beistungsklage anschließend in ein Betragsverfahren über; im Peststeilungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu Übersehen ist, nach den Erfahrungen des Bebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118 120).
Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte
Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt«, Ein Rechtsfehier ist daher nicht ersichtlich. Baß cs etv;a, als es einen Anspruch der Klägerin trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich der Schadens-berechnung und Vorteilsausgleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden.
III. Bas Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 1542 RVO her. Die Revision behauptet, es sei "einhellige Meinung", daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übergingen. Bas ist nicht richtig.
1. Bie Revision bezieht sich auf das Urteil des Kamraergerichts vom 28. Juli 1938 (ArchBR 1938, 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RGZ 161, 76. Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchBR 1940, 146» 159) und Richter (Bie Berufsgonossenschaft 1940, 101 ff)
dieses Urteil angegriffen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch SchadensersatzansprUohe, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 IVO übergehen (BGHZ 26, 365» 371} 33, 247, 249). Infolgedessen
gehen auch die Ansprüche, die einem Beförderten auf Grund des Beförderungsvertrages gegen seinen Luftfrachtführer zustehen, auf die Sozialversicherungsträger über (so mit Recht Eileser, SozVers 1959,
15
Haftpflichtpro
Rdnr.
erkennende
in seinem Urteil vom 14. Mai 1963 (Yl ZR 127/62 -ÜuftVCr Nr. 3 — RJW 1963» 1925 — VersR 1963- 77^)
IM
wenn auch ohne nähere
5
egangon. Hi oran
festzuhalten (vgl. auch Wussow, Unfalihaft-
9. Aufl. TZ 903 und in VersR 1963
2. Die3 gilt nicht nur, wie die Revision meint,
aus § 44 1
. sondern^^ öhenso ftir
aus Art. 17 WA (vgl/ auch das erwähnte So
hÄtsurteil vom 14. Mai 1963; Rinek ZLV 1966, 15)
Die Ansicht von
9
noch auf dem Überholten Urteil des . Jetzt Bd. IX dieses
'»es &
l
einer
, 276; er feefait sieh nicht
, ►
des hier in Rede stehenden Anspruchs ersatz, sondern mit dem
44
Recht
Jot
•rt
O
§ 44 LuftVG Annu 13) * Fehl geht auch der Hinv/eis
ddr ■ Revision, auf" den'. Aufsatz - von Bodens chats ZUR
aus
B
ö
ln der Sache selbst haben die Angriffe der Revision
zu dem 3D ei l - Bä
I,. Rechtlich einwandfrei sind allerdings die lus-ffihrungeh des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luft frachtführerin,i;.; gewesen, ist und nach den Best! mmungesi. des WarschauerAbkommens haftet.
1. Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwisebenstaatliehe Luftbeförderung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachtführ erin im Sinne dieses
■mm#*'**** mr W*.^/£** *#*.&*•.**'■ ***-•
Abkommens;enzuseben ist. ?oh aussch1aggebender'; Be-:
deutung ist daher die frage, ob die Reiseteilnehmer
mit der Beklagten einen
hatten oder .ob diese eich
*
von den Teilnehmern erteilten Au;
5
nehmen zu sorgen,
* *
so daß dieses, ihnen allein
a ne s
■4-
t
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von de®
linladungsschreiben aus, das die Beklagte: als. lull
1961' an zahlreiche ianimrte,r iandWirtseteftliohe Be- ■
rater usw., die sie als mögliche Käufer oder Befürworter
von
? vertriebenen Gärfu11er-Anlegen i diesem Schreiben,; dem. ein An-rwarh-eißt es*u,a„:s.
»—i ^ M rt**i *-y Tfn •
"Das große Interesse, das praktische Bandwirte, Wissenschaftler and die Fachpresse dem Harvester Verfahren zur Rationalisierung der .Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen»
wollen voraussichtlich am feg-, 1961
starten und nach Rückflug erfolgt am®„0cl961 ab N
o o o o
von
fliegen
Yi
a
Die Kosten einschl,
nachtungen belaufen sich auf 1»900 DM, is sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen
O O O O O
Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereite-und in den USA durch die Firma CDA« organisiert» *," °
•Kit Recht findet das lerufungsgericht in diesem;
Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1,900 DM
*
überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 2:5. August 1961 angenommen, das lautet?
»Betr.5 2.
PHI »"Ufr fill Jp-v
enreaae nach tjbä
: to to to*, to to toto tor. to to-Jto *■- to ** - »to to.to to to to. to ***• jJT ^ XJ.
Sehr geehrter Herr
er
)!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Impfang von DM I» 900 und tei len Ihnen hierdurch' mit, daß Wir für Sie für die zweite E|E?^fORB-studi ear eise nach USA einen Platz fest gebucht haben» Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren in-struktionön:::..für^di'ese':;''Fathr.t.o:11' ■■■- y
0
lach der
des
konnten
ra
der Beklagten nur
so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst ver pflichten wollen, die Buftbeförderurg darchzuführ
en
auch durch Heranziehung eines Buftfa at tunternehmen
18 -
(§278 BGB). Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete V/erbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle-mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luft fahrt gesell*-
" 4 *
schaft die Teilnehmer hätten absehließen sollen. Ihnen
•k 4 - s ,
sei zwar, bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft--
' /* ,
fahr tunt eiaiehmen'.war; auch hätten sie wohl gewußt,'.'daß
b) Die Revision macht geltend, diese des Berufungsgerichts verstoße
he Aus-
legungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesent liehe Umstände. Bas läßt sich aber nicht-.fest stellen.
«■tagg)
Bie Würdigung des Vertrags!nhalts, zu der das
Berufungsgericht - aufgrund; einer. Auslegung: der von beiden
Os
■
Willenserklärungen gelangt. :is t
Zu Unrecht meint die
dar on
e
muß
Baß
die Beklagte mit allen Teilnehmern
en zu
war en
, ist
m ögli:ch:;v: sie verletzt wederBehkgesetze,. noch Erfahr ungs
BF
Verträge abgeschlossen .hat,;^ ändert nichts daran, daß
19 -
s Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen., sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herafigezögenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln v/ollen
Das Berufungsgericht v/i 11 zwar nicht ausschließen
die
daß
tgte nur als Vermittler in habe auf treten v/ollen
. * * \
meint aherj . sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen»
* <
äa) Bie lechtsstellung der Beklagten im Verhältnis
zu den ‘Teilnehmern kann nicht) »ie sie ■wiederholt einge
;hatmit der eines Reisebüros verglichen werden.
*mi
Ira allgemeinen v/i 11 ein Reisebüro, eine Reiseagentur die
sen nur vermitteln, licht das Reise-
büro, sondern die Buftfahrtgeselischaft, deren Flugscheine
s
es verkauft, ist der
3» Auf1o, Art» 1
ßxxxui O
zu machende äh am, Bas Recht 28 S» 274; Riese
*
*
ZIM 1962, 8; Bodenschatz 11BÄ 1953, 16 ff; Urteil derCourde Cassation Bari
B
S
, 211 .
gilt, wenn, mehrere Flug-
reisende sich zusammentun
von ihnen mi t d er
se
eines
, eine
einer ei nen
~ etwa der Vorstand
dann
fuhr er, sondern allem das aus führende Luft fahr tunt er-
. Schleicher
a.E»; Bodenschatz aaO
*
9
Art» 1 WA Anra, 2» ese MM 1958, 7; Hey er 2IR
sich der hier
zu entscheidende Fall nicht vergleichen» Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich. Mer um eine von einem
Unternehmen organisierte Reise, das zu einem we 11bekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Bigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente«.
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ans sch ei den, wenn sie
lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) seih wollte und
...
Sollte. Baß dies hier der Fall
sein
as Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint
fern
, Die Beklagte hat .nichts
ihr die Teilnehmer Vollmacht
vorge
, inv/i e
hätten, in ihrem
Hamen für sie mit einer Flüggese 11s ehaft abzuschließen
Dagegen dürfte schon sprechen
sie nicht etwader
Hamen der Teilnehmer mit geteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug-
gesellschaft sie fliegen vmrden, wer also ihr Vertrags partner sein sollte, mit dem: sie in ihrem Hamen. hätte ab sc hließen wollen. Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle
mit der Charter-Fluggesellschaft.. Faul
Ai r Servi c e
i
wer
'-O'
sollte aber nicht der
sondern nur dem
* >
>
se si
werden, daß die
sei
Auch aus der ,r
-clause'' in
fl
de
Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Seilschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht,
daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. In dieser Klausel, die von vielen
" ‘«•syw**:
'Wily .•
.y-ff;;' »gwi qFfipy&tsr.■"'<i ' -«r-p
der IATA (International Air traffic Association) angehörenden Gesellschaften Bei der Charterung von Plug-zeugen verv/andt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "Both on his own behalf and as agent for aH-'l&rsfcias :carried in the aircraft" (vgl, hierzu eingehend Sundhei’g, Air Charter 1961, S. 359 ff). Es
kann aBef schon zweifelhaft sein, ob hier mir "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 SGB oder nicht bloß,
ja s
wie sogleich näher ans zuführen sein wird, ein Ver-
* V %
’ > -
mittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and the ffarsav/ Convention 1956 S. 115 In. 4? Scdiweickhaidt
i ••
ZLW 1964, 13). Die I
der hier anzu-noch nicht entschieden zu werden, jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Iluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu lasten der leiIhehmer
n gezogen wer
*4* w
der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten An-raeldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
cc) Die Revision hat in, eingehenden Ausführungen dar Zutun versucht, daß die leklagte lediglich in Irfftilung eines ihr von den feiInehmern erteilten Auftrages mit
der Charter-Gesellschaft einen
;*ungs ver trag
wennauch zugunsten der Reis et eil nehme r, geschlossen
habe
jorgungsver
aoe
sie keine Pflicht, sie Zit Befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen frachtführ er vermittelnden Bnediteur (vgl. § 40? RGB) nur ver-
«y* kw*« w*- m** mm mm wr-t «ny mm mm yw p**#*-. ijrfpmmm * ^ «
of1ic ht et, die das
-jfi. ' <r ■
Gesellschaft
•> n t _
O
a mg
Per Revision ist zuzugeben liehe Konstruktion möglich ist nationales lufttransportrecht 1965
daß diese engere recht
Guldi mann. Int er
Art, 1 WA m
Schweickhardt 2BW 1964, 23; Riese Z1W 1962, 8; Rudolf Z.LW 1960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen v/erden konnte,, Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers
abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär.
*
oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung täti wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier» Alles
hängt von den Umstanden des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleicher/Eeymann/Abraham
Art. 1 ¥A Anm. 28 a.E»; Schweickhardt, Schweizerisches
> *
Bufttransnortrecht 1954 S.
es
die in §164 Abs. 2
geregelte Fr;
wie das
V. *
mag offen
bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der; allgemeine Grund-sat z, daß e s bei der Ausle gung von Wilienserklärungen nicht auf das ankommt, wae der Irklirende womöglich gewollt, sondern darauf, was er;erklärt hat» Beim Er-
klärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht
zu seinen Basten, sondern'2
nicht klar ausgedrückt hat.
er si ch
• • ' k
ätzen ist-
ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht
bloße "Spediteurin" war, s übernommen hatte, so kann
beanstandet werden. Sie hatte den Beeis von,1.900 DM festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren ’•Auftraggebern“'hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Ficht die ReiseteiInehmer sind an
eine
88
in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben.
Die Revision meint, hier habe es sich ''nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt
Es mag
Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei sein, daß der zwischen der amerikanischen Plügge Seilschaft (Vercharterer) und . der Beklagten (Charterer)»
< ’ * 4 •
abgeschlossene ’’Aircraft Charter Contract1* auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte
it
ti
en war (so Art
t
9 va
dies derartige
* % vorsehen (vgl» Drion
/
Limitation of Liabilities in International Air Law-
«
1954 Nr.- 120 'En. 3). Bei der Bnt sch ei düng des Recht
D* ' .SM*«-
axtnas
streite kommt es aber nicht auf das
• f *
*
Fluggesellschaft (das Deckung
auf das zwischen der Beklagten und den lei 1 nehmern stehende "Valuta-Verhältnis". Dieses kann seht v/ohl?
t;e -
’n ■
m»*-4 '
wie das
Iransport-Charter wiederum ein
sein, nämlich ein Dnter-leförderui^avertrag
* »
Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden ©in
o
und zu dessen
mi t der au sftihr end en
er einen
(von Bodenschatz VersWirtsch 1957, vertrag" genannt; ähnlich Belachet, Respons&bifAt©
Civile en Oas d* Affretement et de
on d
1963 S
Bei einem
Charterer im
Luftfrachtführer, der i
Schl ei eher
: *1
o JL*
al-o
*
3
ArchLR 1939, 138: Bodenschatz aaÖ.S. 360
•eT
•Mts
fars av;
1VV
r*
Rational Airlegistations
1937, S» 134» Shav/cross/Be&uraont, On Air Lew, 2» «u*"
1951 Anm
D
5
O
iJL* wlw 0
Ly
lieser Präge soieit entgegen der Ansicht der ®eviß
*
1
die "agent-clause" in Art. 17 des Gharter-Vef'ü
JE-yL. M
t+m T
keine ausschlaggebende Rolle» Sje bezweckt, zwisehen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luft-
Sinne
1 WA"hat,, er sich daher
gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art»
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner 'Pluggäste
haben (Uundisclosed
zunächst auch nicht principal0 - vgl» Sundberg S» 360 Kr» 351 = 3» Auf1» S» 4SÖ; Prion Nr» 120; Rudolf
Ion entre
f
, 146; Hutoit, Pa
A§riennes 1957 S» 101)» Pie °
es
agent "-Klausel mag daher
bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten
*
tiBeförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB)» Pas würde aber nichts daran i
h, daß di
Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent0 für sie
‘ handelte, geschlossen hatten». Pie
o
dieser
das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Plug gasten betreffenden Präge hängt nicht von der des Außenverhältnisses zwischen Charterer und charterer, also vom Inhalt des Maßgebend ist allein, ob die Hekla;
ab
den Vertrag nich
-i.
nur i m esse, s end en
it ei
von
abgeschlossen hatte» Pas aber hat das Berufung©
erioht, tie
v bedenkenfrei1;: bejaht
dd) 2u Hnrecht 'rügt■■'die Revision, das
4 s , , • 1 ,• , • ,s
gefleht'habe die Interessen, die die
d ieaer
.’eise verfolgt
und zutreffend gewürdigt
....
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage "befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Be-
forderuhg
In der Tat ist nicht zu. ver
» . » • s
kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise
* v - . ->» ' j- - '
nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten
* m . b • ** > • ► <l *. * * v •
, ' » ^ $
mit festem; Programm durohorganisierte leise von Gesell-
-i * \ ' . 1 ' ''
schaftäreisen und den von leiseunternehmen äuge bot eben
t 4 - • -
Reisen deutlich unterscheidet. Die
► * • j b ■
nicht etwa nur-: ».'mit. die USA, um. dort
Sie nahmen vielmehr
eine Rundreise zu unternehmen
ei ner “M
Reiseü tei1, die ihr Inter esse am Kauf
der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs, der Veile aufsförderurgsabteilung stand
und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte,
, s ’ ’ ' * » * . ' ' * •* - * * *
4
dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen„
* - * . 1
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mitteis einer von ihr veranstalteten Gemeinsehäftsreise denihr
gestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährlei sten, nämli ch den Verkauf der ' Gärfutt er-Anlagen zu fördern.
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses
Eigeninteresse an der Reise dadurch gewecktworden war, daß in der letzten Woche der leise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse statt#hden sollten. Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgeriehts nicht
* ' * 4 . * *.*
• . / *. . . * 1'
ee) Schließlich lassen auch die .-übrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung . des Berufungsgerichts rechtsfehlerMft : wäre.
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklag^0
berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr übertragenen “Auf'träges" gemäß § 664 BGB einem Britten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint. Hach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
. t V *
2.'Ebenso vergeblich greift die' Revision den Stand-
punkt des
31 *
an »-..'.'"are
ItS' __________
sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luft
*/
' Die
wer
i’
den Artvl3 ff WA näher
auszustellen und
4*% fl
JU*
4 ■
ff
Geht man davon:aus, in dem Abkommen hätten vor.allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung iia inter nationalen Luftverkehr,
e in
zu haften hat, kann bei einem uechten Chartervertrag
zweifelhaft sein. Denn hier gibt'
4
Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu
s
*
" * 4^ : £
Ärtv-l3
den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag
im eigenen Hamen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere» Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein L frachtführer haften soll, in erster Linie Haftung für lod» Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die' Hinterbliebenen im Auge hat, wird
habe .die Ansprüche gegen, den ausführenden b»
vv -
frachtführer regeln wollen» Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikanischan Recht, das Schadensersatzansprüche vorzugsweise auf Delikt
("tort") stutzt, als Luftfrachtführer der angesehen wird, der den Plug tatsächlich ausführt (vgl» hierzu Schleicher/ Reymann/Abraham Art. 1 WA Anna» 26). Andererseits leuchten die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des ReichsjustizministeriA*
nütiz
1954, Sonderveröffentlichung Nr. 1 der Deutschen Nr. 1 zu Art. 1 WA). Dementsprechend hat auch das Gesetz
vom 23* Januar 1943
I 69 }, das. in das deutsche
Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen naenge-
bildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§44 ff) über die
Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den liehen Luftfrachtführer gemeint. DaS diese
e es
;ter aes
jGS *
in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nicht den Unterabschnitt mit "Haftung aus de überschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbefdrderungsver
1955
sie m
“fclQH
Q
KJ O
28, 69 = ZHR 1954, 82 ff; Rinek, Öetr 1958, 273).
Im vorliegenden Fall, geht
es
zwlsclienstaatliehe MftbexörderuBg^ m d
auer ä
s4.
44' ff LuftVG anzuwenden.','sindV7 sondern-die
, wie m
zu de®-Gesetz vom 27. August 1
der.
e
.t
ABei dessen Aft
Wendung gingen schon immer die Auffassungen im anglo-arnef
kanisehen und im kontinental-europäischen leehtskreis
II 11
be-
- 28
K?
;reffend- das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luft-
t ist
verkehr (in Bf-Brucks. IV/1254) näher aus Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführer!*! wie
die Pr
Ci /-»
* jt_
enn
tar
zu
er
haften. Jedoch gilt beurteilenden Unfall» der sich eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch e'ntecheidung erheblich. -v ■
CS ^
1 ** JjLi
if
b) Bas Berufungsgericht vertritt die Ansicht
rac
a iSI: 2UZUS
sea
o
ir
zur
verpflichtet hat,' hier also die Beklagte.
Biesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche
Schrifttum, vertreten- {Eoffka/Bodenstei
kehfege'Setz■1937 ■ s.:268 ; ;Schlei cher/Reymann/Abraham Art * 1
knm
; Elese, Luftrecht 3, 408 und ZBll 1958
I
1 •
Äuch;-daö' ■ ausländische: Schrifttum war • überwiegend dieser
Ans i cht
, La Convention de Varsovie, 1933.. 8. 95
und' .in national' Airlegislatidns
u *>
134; Shawcroös/Beaumont
362 Anm. ■. &) '.und..513. Brion ff; Grönfors S. 38,
81: Be liehet
WA Anm.
1
f.
8
■t
, Art. 1
■.■Die .'Revision., hä1f^:;4em^ amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
«4Mm
92; Juglart, Traite Elfementaire 2?6; ebenso liitvine, Prfecis Elfe
IP»**
dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Pr'ivfe Inter national Aerien, 1938, S. de Droit Aerien, 1952 Nr, mentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953, Nr. 180). Die von dieser Miridermeihung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das.'Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des
^ 1 * J s
Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe
+ *
der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. Abs. 2, Art, 4 Abs. 3 und Art, 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit
dem Beforderungsvertrag. Auch ist im Art, 1. Abs. 2- und Art, 3f
* • **
die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Par-;
teien des
•ä
Die Revision meint, oft habe der ver
Luftfrachtführer nicht die
Abkommen vorgesehenen .
, die im Warschaus*
1 A .
v £
ie
Lere aus laus-
en
1
nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehinen übliche und von der IA1A für ihre
Vor
drucke. Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern
nügt sich
mit den in Artii 3 ff niedergelegten, für Plugscheine gehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es
sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Pracnriunrer leichter möglich sein, den Pluggästen, mit denen er in Ver-
1 •
Bindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Plugschein auszu stellen, für die angloamerikanisehe Auffassurig konnte allem falls sprechen, daß, wie die Revision ausführende Luftfrachtführer
u, nur der
d
e z
ur
Deckung der Haftungähöchstsumme
und von Vielen
Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Plugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus
l
billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
ft:
’■0
(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen
-L
von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem (Jedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, bei dem ein Nicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, .gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die UnterStellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen,
4 m • fc r
daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Ylider-sprach zu den Bestimmungen des;Warschauer Abkommens ge~. standen hat (vgl. auch Meyer 2LR 193?» 330).
c) Vergeblich beruft sieh die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der ’»erste Luftfrachtführer" in der Regel
nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Prachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die
Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. Olj Beliebet S. 1
handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken die von zwei: aufeinanderfolgehden
wnsme
&
X.
Ührt worden wäre (unrichtig Litvine $r
3. Das Warschauer "Abkommen gilt nach Art-, 1 Abs, 1 nur für entgeltliche Luftbefordefungen: unentgeltliche Be-förderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
— J I —
US's
das Urteil den Angriffen der Bevision stand
a) Was als Entgelt bzw» als unentgeltlich im Sinne des Art» 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen» Da es sich
V
um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages han deit, kann, der im deutschen Hecht verwandte Begriff
•'unentgeltlich11 (etwa in § 8 a StVO-; § 1
o
v
M
Vgl
auch BGZ I63,t356) nicht herangezogen werden (Brian
Nr. 56: vgl.-Biese, Buftrecht S.
I»
Auch ein Bück
griff auf das deutsche Buftverkehrsgesetz wäre nicht
statthaft. Dieses.spricht zwar in den
*
Flügen "gegen Entgelt"
20, 49 von
aber in einem Zusammenhang ohne weiteres mit der sich hier
f*
A
* *
Präge verglichen werden kann. Inf ölgedesseii kann hie
auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom ;
Jt
14» November 1967 (VI 2B 216/65
LuftVG Mi*. 5) herai
gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine ent
geltliche Beförderung im Sinne des § 49
# -
wenn der Buftfrachtführer hur Erstattung
4*
U
kosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 BuftVO nicht dasselbe
müsse wie in Art. 1
Q <* - &
b)- Die
was
anzusehen
darüber, daß dem kosten hinausgehender
301
aham Art
In diesem
ArchBE 1933,
kt t
das ausländische Schrifttum
lest
Convention- de Varsovien S» 86 und National Air
aus
- 52
v
So 126; Goquoz S. 89; Lemoine, fraite de Droit' Aerien
t
1947 Nr, 577; Schweickfaardt, Schweizerisches Lufttransportrecht, 1954» S. 15), Damit ist aber nur der Grundsatz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalles. Tor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer
im gegebenen Fs
Er ist
et arm
den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art ff WA unterworfen, wenn er in
gehandelt hat. Zweifelhaft kann ''allenfalls: sein
i:
flug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem ent
geldlichen macht,. weil es dann Absv i WA kaum bedurf t hätte *
1ätzss 2 im Art
M
f
blö!3e Y/erbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Örati
h
Abzustellen ist darauf»ob es dem Beförderer nur
um "compens
" seiner
Auslagen oder nicht (auch) um
Aärien
eines *
"profit” ging (so treffend 169 ff, angeführt bei Goedhuis S» 126 bzw, S. Warschauer Abkommen wollte vor allem die gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen,/.daher die unentgel11i c he
freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Grinden, vorallem/hue .Öbf tiiligkeit
Ö
o
Denn .dann liegt./der; Flug /; nahe zu ^allein .im. .Interesse des
besteht, ihn von
. aus zu-?
nicht mehrv: als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA
anges
» Wenn ein
en
zu einem gen
in
unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Drion Ir, 56; Litvine Ir» 176; Bchweiekhard aaO
a
15
c) Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die
An-
sicht des Berufungsgerichts im Einklang.
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen, ist , nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert ün^d;;erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht
* - ■' ' t . - _ '
verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Sitfahrt'des Reiseleiters Br, h seiner.Mitarbeiter enthalten. Das■Berufungsgericht will
eines
chon darin;, .daß 'die Beklagte für deren Plug nichts he-
ti
ent-
einen Gewinn sehen».weshalb der gewesen sei» Dies hält die Revision nicht für
S)
das
: ■
• *■ i r ’ • . -
notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusarameiige
en habe, die dadurch verursachten
ff4
D
i «
elbstkosten der
Ä
O
W
kosten o zu den en, die sie, ohne
damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die ?4 feil
nehmen habe umlegen
Ob die Revision damit Recht
hat, kann offen bleiben. DerStandpunkt des Berufungsgerichts wird schon von,seinen übrigen, im folgenden er-
t • .• *
örterten Erwägungen getragen*^
W
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf
1
unsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte
ihnen nicht nur eine billige
s < ' * , •
^ i
verbunden mit .dem
i
durch die USA *
t
von
itia
f
war
»ferbereiseH wie eine
sie
nur an.Personen
»von
8-;iÖ
daß sie nach Rückkehr von der Reise:, ’ wenn nicht noch gar
se,
' *:
•sre
oder sich doch für ihr
&
W
i: •?.
jr
Eben deshalb flogen der Leiter, der Verkaufsförderung teilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der
rfds 0 D<-
lie
- 34 ~
klagten war nicht, v/ie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Ring die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen. Das Be-rufungsgericht weist, darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gär-
4
futter-Anlagen zu dem Preise von je 70,000 IM ver hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden wenn das
durchaus besTündeten Erwartung der Beklagten eine ver-
m
Gegenleistung der Hierbei konnte es sich auch darauf stutzen, daß die
te, um den::geöchiftlichen lr3fölgy;:der ■ leise; zu sichern, in ihrem Rh^ darauf gelegt hat,
daß :"dle fei Inehmer
von
Reise an den
usw;v teil nahmen 'und 'nicht '-die Möglichkei t''' ausnutzten,' ■
bis zu dem.'"Rtickflug':hach -ergehen Plänen '"durch "'die"USA zu reisen. Ohnehin blieb den feilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgehden^^ Äög nichts
anderes übrig, als stets bei der
zu bleiben
' ‘ Die Revision rügt, dis;;
rechtsirrig, davon ausgegangen, daß die Beklagte die ieiihÄw^ geMhded:;"häite, an allen Be-
es
m
slbh^r^hgeh fei Ikuhehmehi'
Von te f eiInehÖJern ,,geschuldet en,, Gegenleistung das
Batgelt ges<h^ In diesem Sinne istdas ange-
f oöhteheflirteil nichtzttversteheno Um einer Beförderung
die
erforderlich, daß der ”
strebt, ihm auf Grund einer
aus
zu
ist':':es ni
an-
verbindlichen
Notwendig ist nur, daß er ihm aus.deren Vertnögen zufließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung* Bas .aber hat das Berufungsgericht hier im Br-
• #
gebnis .zutreffend bejaht« ::
4.’ Zu Unrecht behauptet di eItevi si on, die
noch die Pr
weder sie
Beute ein Ver
schulden an dem Unglück
et
ix n l
-j o
setzt sich zwar
> w» -».«r •
«jU JU J»
Ihr Schriftsatz vom, .18*; August
" . , 4 . ,
auch mit dem auseinander» was in
bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes ange führt istEr enthält jedoch keine Beweise , die geeigne sein könnten, die Ver schuld ensverroutung des Art» 20 WA auszuräuraeh. Bas Berufungsgericht er Verstoß gegen 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr ob-
i t s •'
liegenden Beweis nicht angetreten.
u
if
Hilfsweise macht die Bevlsi on geltend, jeden
falls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen Bas trifft nicht zu.
£
a) Die Revision meint, durch denvonder Inter eseengemeinschaf t mit dem Versicherer der Pr
(
423
des Vergleichs zu wirken
entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere
0 Jedoch sind für die Be hauptung der HeVision, der Verzieht der Hinterbli ei
nen habe auch zugunsten der
een wj.
n
keine Anhaltspiinkte vorhanden. Bas
sgericht hatte keinen Anlaß, auf
■
4~
hat-
J-ö
U
in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet ? ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte»
an die Pr
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revi-ion, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst
(und deren Ver si ch er er ) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf träge zu verklagen, stelle ein contra -factum proprium1' dar» Laß die in der Frage, wer der
"venire
weni ge Page nach
♦
eingereichten Klage eine
>
läßt sich nicht feststellen» Sie ausv daß letztlich die Br
die Beklagte
*-*'*t« h ’j
■ • J-
mx u
Grund davon
cj. 81
?, den Schaden regulieren mußte.
SO:
die Inter
essengemeinschaft sich den anglo-ameriksiii'Vohen Stand punkt, Luftfrachtführer sei di e B
ge
wesen, zunutze machte und dadurch von diene Schädigung von nahezu 1,5 Millionen srlan
fit
SO Iß»
dies auch im Inter esse der Beklagten» Dereh atzpf1ioht
ist, wie die diese Beträge gemindert
me
£
UW.
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht yon der Revision angegriffen*
a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art. 5
Abs, 1 tp. mehrere Erfordernisse auf ,, denen er entsprechen
• «. ’ *
4 H v • 4 y r (
soll, aber nicht muß. Nach Absat2 2 ist es auf den Bestand
z d -
r *
und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Ein-
wenn
ist, fehlt
oder inJVerlxiat geraten ist. Das zeigt, daß er nur die hinlctioh eines Deweispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz’1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art.•3
r* i:
fc» *
%
Er soll in privatrechtlicher Beziehung
• b i" , " ' ■ 4
bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit
4 • ’ . •
darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt istj auch mag er dazu dienen, die
A *
sowie die innere Ordnung
öffentli ch-rechtliche des Geschäftsbetriebes des
lei st en.
» '
Nach Buchst, e) des Art, 3 Abs. 1 WA soll der
daß die
Flugschein:auch die Angabe
a . * 1' • ••.*. *. ••
der Haftungaordnung des Abkommens nimmt auch das Fohlen dieses noch nicht diese Art. 3 Anm. 6; Riese aaO S und in ZLR 1953, 79)
er Protokoll vom 28
II
unweigerlich die Sanktion des Art
Indes ist das
m
;en
die sich schon voy
(so auch Urteil der Cour*: dfappel schief KG NJW 1961, 1170). Es läßt
er Protokoll erst a
1963 Nr
<*•«“.f*a
dies die Revisionserwider ung versucht, sagen, die neue Fassung des Sats 2 im Art» 3 Abs» 2 WA habe lediglich kü^argestellt5 wie diese Bestimmung im Warschauer Ab-kommen zu verstehen gewesen sei» Zwar ist in dem Ur-
teil des Bundesgerichtshofs vom 9h Oktober 1964 (lb 2R
226/62 s. NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung
' 1 *
eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 BuftVG
* ' . ■
i.d.F. des Gesetzes vom 25. Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F;- von Ben Haag angeführt» Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden
4 . .
sollte, muß bezweifelt werden (vgl» die Anmerkung von
Wessels in 2BW 1965, 168)«. Binar Auseinandersetzung mit diesem. Urteil bedarf es hier nicht,: weil
0 Ä
des Art« 20
im
er Protokoll für -die. SitsohoidUB
8
*äf
O €
lb-Senats ohne Be
O
mer Abkommen in seiner ursprünglichen
den .Inhalt ei ne 0. Flt*gschei ns sehr
6
Ö
es
die
irgend
eines .''Bapiers, das die
zu dem Flug zu beweisen
vermochte :(Goedhuis, Convention de■Varsovie 3. 110
- ♦
»Be la faqon Qu* il veut»; ebenso in Air
S» 157 » »any kind-of ticket»;
9„
-Hi mit
Auf10 Nr
b = 3 c Auf1.
0
o
ons
S. 439
0
O
u
some sort
of ticket»; Brion Mrv 251* Ha slip of paper»). Bas ist auch sachgerecht angesichts der 'Weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3; Abs, 2 an das Behlen eines Flug-
pfürden wurde (vgl. Riese S. 422; Goedhuis, So 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949«
I Schweickhardt aaö S.
9
e
rr"*
i
r‘
ti ons
Juglart
mag
gerechtfertigt sein, wenn die Nichtausstellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliohe
Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführe beruht oder wenn der .Beförderte gerade infolge der Wich aus Stellung des Flugscheins einen die Höchst summe über-steigenden Schaden erlitten hat
Journal of
Air lav/1947? : 34)« Bg>i bloßen Ordnuh^sVerstößen und
- - .. . - v • ’ '
Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten
ä \
i H . *
Verhältnis zu dem. Verschulden des
(
vgl„ Pöring,
f
* < •
lations S0 157; Bri on Ir
fang an von■
9
Ö
■WHt
eher von An“*
Riese ArchfliR
Ar t v 3 i m
M m. a
iuöis
s»
S’zn *
5 .j ■£ t ,
des
er Protokoll hat die Bundesrepublik
ißung dieser
Pas deutsche
Vorschrift nichto line formale
*7.
.Ai
■Q
kennt eine solche
d er Senkt!on
ist daher nicht .am Platz»'Wohl ist daran festzuha lto-n■>
daß das vom Luftfrachtführer
ä
sein ctari
er nicht
es nicht mehr al
o
o
n
Anm:. 4 5 Riese
* *
452: üotiuoz
y o
Pa s wird
Page des jeweiligen Falles zu entscheiden sein» jedoch genügen, wenn aus dem Papier imzweideutig her
vorgeht, daß es zur Vornahme der
berechtigte {koffka/Bodenstein/koffka Art» 5 Anrn» IV
5? J. *
a»Eo j Prion"Äf.v:251*:; Guidimann Art^i.3. Mn
die
b)V: Pfe se Mi nd es t-Erf or d erniss en:: er füllt, wie
•r
te mit Recht; das Schreiben»
;:'Sie:.3edemblei iSßi.geschickt hat » Penn der
Au,
in braucht
Formular in der Art eines ''Fahrtausweises” zu sein
- 40
Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Nr. 251)o Solche besonderen Umstände sind vorv/iegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Luft fahiHimt er nehmen oder
der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit huftbeFörderung befaßte
Firma, die für einen einzigen Fall ein
und dadurch, v/ie oben näher begründet, die Rech Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt
charterte
gericht meint, der Brief vom 23» August 1961 sei nichts
Bern, vermag sich der Senat nicht anzuachließen« Das■ v trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte
Rundschrei ben, das • i'Äi tn Li aber. Aaerikafährer!° (also
ohne Nennung des Namens) über schrie ben ist und mit den Worten beginnt:' 1!Wir bedanken uns für die Über Sendung Ihrer Anmeldung sowie für die Über Weisung der IM 1.900°.
Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung
und des Eingangs der 1.900 Bf, außerdem, auf den folgen“-
♦ * *
den Seiten Instruktionen für di© Reise» Das ist bei dem
Schreiben vom 23» August 1961 anders: es beschränkt sich
auf d i e Mitteilung,- "d aß,v/i r
e 3
Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht ha ben °
Diese
«' m
te aber-
einen . llugsohei n» Daß
sie keinen Hinweis auf die
Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt »un-
schädlich. Im übrigen weist di darauf hin,
te mit Recht
in
war,
te
t
o
e
, die
se eine
Sicherung abzuschließeno Dem konnten die TeiInehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks dieHaftung beschränkt sein v/erie.
- 41
Es mag zwar sein, daß die Beleihte, als sie den
t nieh
Teilnehmern diese ’'Bestätigung1' übersandte, dami den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat ausstellen wollen« Auf die subjektive Willensrichtung des
Ausstellers und des Flug
tea stellt es die Sanktion
' ♦ ♦
des Art« 3 WA jedoch nicht ab« Biese formale Bestimmung’
bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art» 3 WA
aufgestellt^n Regeln '^'/veranlassen* Baß dadurch die
ierc uöwv ohne Rücksicht darauf begünstigt werden,
' * ' ■ 1 * 1 4
ob ihr Schaden überhaupt1 'auf dem Fehlen <fer ■ Papiei’© be~ -
i ch ei ne Webenwi rkuhg, äereiwegen die
ist allein der
P
t.* ^ v
i
on ni
angeor
objektive Sachverhalt
es ni
darauf an, ob .sämtliche
Reiset ei Inehmer den Brief bei sich hatten, wie dies
nach der Lebenserfahrung
s zu
Die Sanktion greift nur ein, wenn der
4, , ,
es versäumt imt, einen
h» \ r äbf
JU ^
c
n
Reisende, ihn iauf ::deir' Flugplatz- hei .sich
gung von
¥
tritt der Sanktion spi
3 Rdn« 17; vgl« auch Riese, S
ne
war e
ch t führer
en« Ob d er
g ' © ei n; l ür. d en Ei n~
ünann Art
n
der
•UIJL h
sei nein ürtei 1
nur die Feststellung, daß die in Art«. 22 WA bestiÄten
der
er der Pr
summen bereits ausgezahlt
? hinausgehende
O
ist
s ßür Höhe oer
«
3
&
ese
an
7
•f*
he
1. Insofern hat die Klägerin den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei, Bas ist unrichtig. Nachdem fest steht, daß die Beklagte I»uftfrachtfüh-
rerin ist und aus Art. 1? ff WA haftet, scheiden alle
# .• *
anderen Haftungsgrundlagen aus (Art. 24 HA).
2. Der unbegrenzte Peststellungaantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung zutrifft,
der Beklagten oder der P
und deren
Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahr-
lässigkeit zur Last (Art» 25
. Bas Beruf ungoge
rieht hat diese Frage offen gelassen. Da deren Ent-
seheidung, vor allem die
des amtlichen Un-
fallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen UmstandeV dem Tatrie iter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, sovreit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur ander-weiten Verhandlung und Intseheidung an das Berufungs-
zurückzuirerttfe i sen.
5.
, die von gezogene Aktivlegitimätiott nosaenschaft zu prüfen. Hie die
JL
k*
werden die Kenten, deren
in Zweifel
dazu erklärt
von ihr gezahlt, sondern von der Berufsgenossen schaft Nahrungsmittel und Gaststätten, doch müsse sie
im Wege dor Lastenverteilung (offenbar auf Grund des § 737 RVO) jeweils am Ende des Jahres die Hälfte der von dieser gezahlten Renten erstatten. Ob das die Klägerin befugt, aus eigenem Recht zu vor allem in der Höhe der Renten* die die andere Beruf sgenossenschaft aufgewandt hat bsw. aufzuwenden
zu prüfen haben
haben wird, wird das
Unter Umständen kommt e s genossenschaft ihre klagte an die
an
»
, wie
die Be
Br. Weber