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BGH · VI ZS 102/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZS 102/67

Sc Borufsgenoasen durch ihren Haupt sur Wi la Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weher, Professor Dr. Nüßgeno, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Anlagen, die der Rationalisierung der 'Tierfütterung dienen als deren Generalvertreter für Europa« Um für den Kauf der Anlage au worben, hatte sie bereits im Sommer i960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte» Im fHIHHBF 1961 veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise;, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte» Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Faul in eine Maschine gechartert» Den von. um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise kosten, 1»90Ö Dl zu zahlen hatte» An der Reise ließ sie auch Sr» iflHPli den Loiter ihrer Verkaufsforderungsabteilung, und einen weiteren Angestellten teilnehmen. 1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft Faul wegen Ausfalls der von ihr verge sehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach de Die Berufsgenossenschaft, der der Verunglückte angehörte, hat an die Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Sozialver-sieherungsgesetze erbracht und wird sie ihnen nach ihrer Behauptung unter Umstünden auch für die Zukunft erbringen müssen. wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der Br mit dem schließlich Inde August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchst summen des Warschauer Abkommens kommen zur Vereinheitlichung des am 12. RM> wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen"lie aus ibt/'Sich'^iii%'dem'';An1^il,v der 1 fallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen erhalten Hach ihrer An sicht haftet auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art. 17 des Warschauer Abkommens ^WA/). Auf die Eaftungshöchst-sunanen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA). Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt. T wie sich vor allem aus dem amtlichen Plugunfallhe rieht der Irischen Regierung» den die Klägerin überreicht hat, ergebe. ■ die ■ sie den Hinterbliebenen des Versicherten bisher erbracht hat und in Zukunft werde erbringen müssen. Auf trage der'1 Teilnehmer'zu''deren Gunsten, einen mit der.Fluggesellschaft'zu Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine, ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der leise zugesandt habe, die Anfor- der sie der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer Das Landgericht hat die öberlandesgericht hat ihr sen, Mit der Revision bittet die Beklagte um Wieder- klagten mit den BeiseteilneLmerr trag an Hand der Schreiben der Beklagt envom Ver sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern. Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art. 1 WA), hafte sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchst-summen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnte, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schön daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA ■verstoßen habe. ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als vor dem Abflug in habe übergeben lassen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flug scheine an die einzelnen Roiseteilnehmer gefehlt habe. I.\Die" Revision meint, das ■Berufungsgericht habe die Feststellungsklage schon deshalb abweisen missen,' weil die Klägerin'''ln der''läge''gewesen' sei. läge in den Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens finden, mußte sie naeh Art» 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben von dem Tage ab, an dem der Flug abgebrochen worden war, also Vota äh» Infolgedessen hat sie ihre Vom datierte und an diesem Tage bei Bericht eihgegangene Klägerin eine bezifferte wollen, so hätte sie müssen, welcher Teil sicherere auf ...jeden der kosten, Unterhalta*- und hätte sodann nach den Hätte die des. Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens oinzurei chenden um zu Bi ese Erwägungen richts sind rechtlich nicht zu wissen ^önneh, ob die im voraus auf sie Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den klagenden Sozialversicherungsträgern eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in weichem Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die die auf die und auf jene* die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt werden sollten» deshalb kann hier die Frage, ob sich etwa Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe ihrer Wendungen ans der friedigen dürfen, unerörtert bleiben hand mit einer Lei stungsklage Ersatz der von ihr bisher aufgewandten Leistungen mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt warden würde. die Revision unter Hinweis auf das 138 meint, auf Zahlung von dem Ermessen des Gerichts Jedenfalls konnte von ihr nicht diesen Weg zu beschreiten zu Die Grundsätze des Urteils 314» auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht' anwendbar. ein nur dann Erfolg haben, wenn die getan hatte, daß ihr bzw. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichts- punkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei. 1. Soweit es um die snrüche der Hinterbliebenen um tigen Regreßansprüche der Klägerin ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der leststellung be- > ' ruf ungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, da der Ball einer Unterhaltspflicht des Verunglückten Beim hier ist gegen die weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen" als schon entstanden behaupteten.: , daß die von der Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, 291, 295). Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellung der Klägerin gewonnen. habe das BerufUngsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 1. Revision, das Berufungsgericht hatte die über die wechselseitigen Behauptungen abgetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des usw erheben müssen. Das Berufungsgericht hat die Be- Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Loißtungsurteil auch!dann er- wird';der Hinweis !dOr Revision auf die Urteil BGHZ 6, 62 b) Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer der Wonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinliehkoit, daß ein übergangsfähiger Schaden verblieben sei. Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sich aufgrund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH IM § 304 ZPO Nr« 2; BGH VHS 4» 8 Urteil vom 11. Aueh hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23. Daß der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom 4. ZPO Nr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden» Denn das Pest stellungsverfahren geht nicht wie bei einer Beistungsklage anschließend in ein Betragsverfahren über; im Peststeilungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu Übersehen ist, nach den Erfahrungen des Bebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118 120). Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt«, Ein Rechtsfehier ist daher nicht ersichtlich. Baß cs etv;a, als es einen Anspruch der Klägerin trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich der Schadens-berechnung und Vorteilsausgleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden. Die Revision behauptet, es sei "einhellige Meinung", daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übergingen. 1. Bie Revision bezieht sich auf das Urteil des Kamraergerichts vom 28. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch SchadensersatzansprUohe, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 IVO übergehen (BGHZ 26, 365» 371} 33, 247, 249). Infolgedessen gehen auch die Ansprüche, die einem Beförderten auf Grund des Beförderungsvertrages gegen seinen Luftfrachtführer zustehen, auf die Sozialversicherungsträger über (so mit Recht Eileser, SozVers 1959, § 44 LuftVG Annu 13) * Fehl geht auch der Hinv/eis ddr ■ Revision, auf" den'. 1. Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwisebenstaatliehe Luftbeförderung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachtführ erin im Sinne dieses deutung ist daher die frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen hatten oder .ob diese eich "Das große Interesse, das praktische Bandwirte, Wissenschaftler and die Fachpresse dem Harvester Verfahren zur Rationalisierung der .Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen» Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1,900 DM Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Impfang von DM I» 900 und tei len Ihnen hierdurch' mit, daß Wir für Sie für die zweite E|E?^fORB-studi ear eise nach USA einen Platz fest gebucht haben» Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren in-struktionön:::..für^di'ese':;''Fathr.t.o:11' ■■■- y lach der des konnten ra der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst ver pflichten wollen, die Buftbeförderurg darchzuführ en auch durch Heranziehung eines Buftfa at tunternehmen Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete V/erbereise gehandelt. b) Die Revision macht geltend, diese des Berufungsgerichts verstoße he Aus- Bie Würdigung des Vertrags!nhalts, zu der das Berufungsgericht - aufgrund; einer. sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herafigezögenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln v/ollen Das Berufungsgericht v/i 11 zwar nicht ausschließen die daß tgte nur als Vermittler in habe auf treten v/ollen äa) Bie lechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den ‘Teilnehmern kann nicht) »ie sie ■wiederholt einge bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ans sch ei den, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) seih wollte und Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug- Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft.. sollte aber nicht der sondern nur dem se si werden, daß die sei Auch aus der ,r -clause'' in fl de Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Seilschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. der hier anzu-noch nicht entschieden zu werden, jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Iluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu lasten der leiIhehmer cc) Die Revision hat in, eingehenden Ausführungen dar Zutun versucht, daß die leklagte lediglich in Irfftilung eines ihr von den feiInehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Schweickhardt 2BW 1964, 23; Riese Z1W 1962, 8; Rudolf Z.LW 1960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen v/erden konnte,, Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär. * oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung täti wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier» Alles hängt von den Umstanden des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleicher/Eeymann/Abraham Art. 1 ¥A An. 28 a.E»; Schweickhardt, Schweizerisches Maßgebend ist jedenfalls der; allgemeine Grund-sat z, daß e s bei der Ausle gung von Wilienserklärungen nicht auf das ankommt, wae der Irklirende womöglich gewollt, sondern darauf, was er;erklärt hat» Beim Er- ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, s übernommen hatte, so kann beanstandet werden. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren ’•Auftraggebern“'hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben. Die Revision meint, hier habe es sich ''nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt Es mag Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei sein, daß der zwischen der amerikanischen Plügge Seilschaft (Vercharterer) und . keine ausschlaggebende Rolle» Sje bezweckt, zwisehen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luft- 1 WA"hat,, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art» h, daß di Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent0 für sie dieser das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Plug gasten betreffenden Präge hängt nicht von der des Außenverhältnisses zwischen Charterer und charterer, also vom Inhalt des Maßgebend ist allein, ob die Hekla; ....Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage "befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Be- kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgeriehts nicht ee) Schließlich lassen auch die .-übrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung . Hach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen. sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luft Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Hamen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere» Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein L frachtführer haften soll, in erster Linie Haftung für lod» Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die' Hinterbliebenen im Auge hat, wird habe .die Ansprüche gegen, den ausführenden b» Andererseits leuchten die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des ReichsjustizministeriA* September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luft- IV/1254) näher aus Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführer!*! Das.'Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Die Revision meint, oft habe der ver Luftfrachtführer nicht die Abkommen vorgesehenen . nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehinen übliche und von der IA1A für ihre Vor drucke. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern nügt sich mit den in Artii 3 ff niedergelegten, für Plugscheine gehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Pracnriunrer leichter möglich sein, den Pluggästen, mit denen er in Ver- Bindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Plugschein auszu stellen, für die angloamerikanisehe Auffassurig konnte allem falls sprechen, daß, wie die Revision ausführende Luftfrachtführer ur Deckung der Haftungähöchstsumme und von Vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Plugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die UnterStellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Ylider-sprach zu den Bestimmungen des;Warschauer Abkommens ge~. c) Vergeblich beruft sieh die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs.3 WA) ausgeführt worden ist, der ’»erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Prachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken die von zwei: aufeinanderfolgehden 3. Das Warschauer "Abkommen gilt nach Art-, 1 Abs, 1 nur für entgeltliche Luftbefordefungen: unentgeltliche Be-förderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. a) Was als Entgelt bzw» als unentgeltlich im Sinne des Art» 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen» Da es sich Auch ein Bück griff auf das deutsche Buftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. 20, 49 von aber in einem Zusammenhang ohne weiteres mit der sich hier Inf ölgedesseii kann hie auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom ; gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine ent geltliche Beförderung im Sinne des § 49 Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 BuftVO nicht dasselbe müsse wie in Art. 1 Tor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Fs Er ist et arm den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art ff WA unterworfen, wenn er in gehandelt hat. Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen, ist , nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert ün^d;;erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Sitfahrt'des Reiseleiters Br, h seiner.Mitarbeiter enthalten. Das■Berufungsgericht will eines chon darin;, .daß 'die Beklagte für deren Plug nichts he- einen Gewinn sehen».weshalb der gewesen sei» Dies hält die Revision nicht für unsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige daß sie nach Rückkehr von der Reise:, ’ wenn nicht noch gar klagten war nicht, v/ie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Ring die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden wenn das durchaus besTündeten Erwartung der Beklagten eine ver- Gegenleistung der Hierbei konnte es sich auch darauf stutzen, daß die te, um den::geöchiftlichen lr3fölgy;:der ■ leise; zu sichern, in ihrem Rh^ darauf gelegt hat, daß :"dle fei Inehmer von Reise an den usw;v teil nahmen 'und 'nicht '-die Möglichkei t''' ausnutzten,' ■ Ohnehin blieb den feilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgehden^^ Äög nichts anderes übrig, als stets bei der zu bleiben Notwendig ist nur, daß er ihm aus.deren Vertnögen zufließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung* Bas .aber hat das Berufungsgericht hier im Br- Bas Berufungsgericht er Verstoß gegen 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr ob- if Hilfsweise macht die Bevlsi on geltend, jeden falls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen Bas trifft nicht zu. a) Die Revision meint, durch denvonder Inter eseengemeinschaf t mit dem Versicherer der Pr b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revi-ion, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst läßt sich nicht feststellen» Sie ausv daß letztlich die Br die Beklagte dies auch im Inter esse der Beklagten» Dereh atzpf1ioht ist, wie die diese Beträge gemindert me Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht yon der Revision angegriffen* und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Ein- Das zeigt, daß er nur die hinlctioh eines Deweispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz’1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art.•3 Nach Buchst, e) des Art, 3 Abs. 1 WA soll der daß die Flugschein:auch die Angabe der Haftungaordnung des Abkommens nimmt auch das Fohlen dieses noch nicht diese Art. 3 An. 6; Riese aaO S und in ZLR 1953, 79) unweigerlich die Sanktion des Art Indes ist das Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F;- von Ben Haag angeführt» Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden Bas ist auch sachgerecht angesichts der 'Weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3; Abs, 2 an das Behlen eines Flug- Hier hatte nicht ein Luft fahiHimt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit huftbeFörderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein und dadurch, v/ie oben näher begründet, die Rech Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt charterte gericht meint, der Brief vom 23» August 1961 sei nichts Bern, vermag sich der Senat nicht anzuachließen« Das■ v trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschrei ben, das • i'Äi tn Li aber. (also ohne Nennung des Namens) über schrie ben ist und mit den Worten beginnt:' 1!Wir bedanken uns für die Über Sendung Ihrer Anmeldung sowie für die Über Weisung der IM 1.900°. Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 Bf, außerdem, auf den folgen“- den Seiten Instruktionen für di© Reise» Das ist bei dem Schreiben vom 23» August 1961 anders: es beschränkt sich auf d i e Mitteilung,- "d aß,v/i r llugsohei n» Daß sie keinen Hinweis auf die Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt »un- Es mag zwar sein, daß die Beleihte, als sie den t nieh Teilnehmern diese ’'Bestätigung1' übersandte, dami den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat ausstellen wollen« Auf die subjektive Willensrichtung des Ausstellers und des Flug tea stellt es die Sanktion on ni angeor objektive Sachverhalt es ni darauf an, ob .sämtliche Reiset ei Inehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung s zu Die Sanktion greift nur ein, wenn der 1. Insofern hat die Klägerin den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei, Bas ist unrichtig. fallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen UmstandeV dem Tatrie iter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, sovreit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur ander-weiten Verhandlung und Intseheidung an das Berufungs- werden die Kenten, deren in Zweifel dazu erklärt von ihr gezahlt, sondern von der Berufsgenossen schaft Nahrungsmittel und Gaststätten, doch müsse sie

Zitierte Normen: § 22 ArtSchutzUeb § 304 ZPO § 17 ArtSchutzUeb § 44 LuftVG § 278 BGB § 1 ArtSchutzUeb § 29a LuftVG § 22 ArtSchutzUeb § 325 BGB
WAreisenBerufungsgerichtLuftfrachtführerTeilnehmerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZS 102/67
mm	mm	mm	rnm+mm.
URTEIL
Verkündet an»
24« Juni K r i e
JUöti zhauptsek retüc
•Is U rkundsbeam ter
 der Geschäftsstelle
 der Firma M a	-*	I»	a	n	d	t	c	c	hn	i	k
Gesellschaft mit heschränkter Haftung, in
 vertreten durch ihre Geschäftsführer iou
 undli^B», iBB-aoBB, Im 'BÜt
 Beklagten, Berufungeheklagton
 Prozeßhevollmächtigte:	Hechtsanwälto Frof.hr.
und hr.
g e gen
 die Westfälische landwirtschaftliche sehaft in H<W I.W., vertreten geschäftsführcr landesrat hr. Sc
 Borufsgenoasen
durch ihren Haupt
 sur Wi
 la
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6, Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weher, Professor Dr. Nüßgeno, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1966 aufgehoben. '
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
mm
 Tatbestand:
IpB0H£ ^1^*	|M^|^
Die Beklagte vertrieb die von der Firma A»Q
International S.A. in Mi
(USA) hergestellten Harvestore-
Anlagen, die der Rationalisierung der 'Tierfütterung dienen als deren Generalvertreter für Europa« Um für den Kauf der Anlage au worben, hatte sie bereits im Sommer i960 eine
 Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Landwirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flugzeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte» Im fHIHHBF 1961 veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise;, zu
 der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte» Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Faul	in
 eine Maschine gechartert» Den von. ihr zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer.
4
um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise
 kosten, 1»90Ö Dl zu zahlen hatte» An der Reise ließ sie auch Sr» iflHPli den Loiter ihrer Verkaufsforderungsabteilung, und einen weiteren Angestellten teilnehmen.
Am
1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft
, der die Flu«
Faul
 wegen Ausfalls der von ihr verge
 sehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach de

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A ab; die Maschine war von Cpt (Irland) nach B
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 gebracht worden» Nach einer
 Zwischenlandung in	übernahm	Cpt.	das	Flugzeug
 und startete am fll. iBBBP gegen 3»00 Uhr früh zu dem Weiterflug über den Atlantik» Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben»
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Einer der Reiseteilnehmer war der Syndikus und Betriebsleiter Br. Joachim Gf^. Br hinterließ seine Brau und zwei Kinder. Die Berufsgenossenschaft, der der Verunglückte angehörte, hat an die Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Sozialver-sieherungsgesetze erbracht und wird sie ihnen nach ihrer Behauptung unter Umstünden auch für die Zukunft erbringen müssen. Sie verlangt von der Beklagten Erstattxmg dieser Aufwendungen.
Mach dem Unglück schloß sich ein feil der Hinterbliebenen zu einer “Interessengemeinschaft
 Flugzeugunglück S
“ zusammen. Ihr Bevoll-
mächtigter, Rechtsanwalt Br.
in M
wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer
 der Br
 mit dem schließlich Inde
 August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchst summen des Warschauer Abkommens kommen zur Vereinheitlichung des am 12. Oktober 1929 in Warschau
1933 II 1039) erhielten. Insgesamt überwies der Ver
 Re chtsanwalt

1
RM> wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen"lie
 aus
ibt/'Sich'^iii%'dem'';An1^il,v der 1
,;auf"'Ihre;: Versicherten ^ent-
fallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen
 erhalten
Hach ihrer An
 sicht haftet auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art. 17 des Warschauer Abkommens ^WA/). Auf die Eaftungshöchst-sunanen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA).
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 Außerdem» so behauptet die
 Voraussetzungen des Art. Ö5 WA vor. Schon die Be-
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klagte selbst habe» als sie ohne jede vorherige Er
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 habe» grob
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für den Flug au gehandelt. Derselbe
 Vorwurf müsse den Leuten dieser
 gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt. T wie sich vor allem aus dem amtlichen Plugunfallhe rieht der Irischen Regierung» den die Klägerin überreicht hat, ergebe.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Sozialleistungen zu erstatten». ■ die ■ sie den Hinterbliebenen des Versicherten bisher erbracht hat und in
 Zukunft werde erbringen müssen.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen im. Auf trage der'1 Teilnehmer'zu''deren Gunsten, einen
 mit der.Fluggesellschaft'zu Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls 'könnten die Hinter-
die
 des Art. 22
Sprüchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflieh
 Versicherers der FpvHHP Ai^Hfc bereits gedeckt seien. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien
 nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine, ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der leise zugesandt habe, die Anfor-
Außerdem habe Opt. P
mitgebracht und sie, als er in D

der sie
 der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer
 Das Landgericht hat die öberlandesgericht hat ihr
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Mit der Revision bittet die Beklagte um Wieder-
Bas Berufungsgericht legt den vm::der Be-
klagten mit den BeiseteilneLmerr
 trag an Hand der Schreiben der Beklagt envom
 Ver
sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern.
Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art.
 1 WA), hafte sie nach Art. 17 WA. Auf die Höchst-summen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen.
Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 WA herleiten könnte, läßt das
 Berufungsgericht offen, weil sie sich schön daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA ■verstoßen
 habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt;
ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als
 vor dem Abflug in
 habe übergeben lassen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flug
 scheine an die einzelnen Roiseteilnehmer gefehlt habe.
liegt insoweit, als es die unbeschrär
 der Beklagten feststellt (Art.
2
unter-
I.\Die" Revision meint, das ■Berufungsgericht habe die Feststellungsklage schon deshalb abweisen missen,' weil die Klägerin'''ln der''läge''gewesen' sei.
zu
 nicht
1. Die besonderen Verhältnisse des Torliegen den Falles erlaubten es der Klägerin, den Streit mit der Beklagten mittels unbezifferter Festste!-lungsklage auszutragen»
läge in den Haftungsbestimmungen des Warschauer
 Abkommens finden, mußte sie naeh Art» 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben von dem Tage ab, an dem der Flug abgebrochen worden war, also Vota äh» Infolgedessen hat sie ihre Vom datierte und an diesem Tage bei Bericht eihgegangene
, Sine beZiffer einzureichen, war ihr, wie das
 nicht zuzu demuten
i i, • ►
t't't
:des:::: Haftpfli ehtversi cherers; der P bei Rechtsanwalt Dr« V,
Klägerin eine bezifferte wollen, so hätte sie müssen, welcher Teil sicherere auf ...jeden der
 kosten, Unterhalta*- und hätte sodann nach den
 Hätte die
 des. Ter
 entfiel und
i’ <
§ 1 Abs. 2
Abkommen
 vom 15. Dezember 1933 (RGBl X 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witwe und jedes Kind entfiel. Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten
f
hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie
>
die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Be-
4
trage aufzuteilen sein würden. Bas Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens
 oinzurei chenden
 um
zu
MM-
sen
f
im voraus getroffenen hätten nämlich nicht
 auf einer
 Sie
50 o August
 vor dem Eingang der Ter
 erst am
III Bl
 waren
vereinbarten d*eil-
e auch
 entfallen würden. Bi ese Erwägungen richts sind rechtlich nicht zu
 wissen ^önneh, ob die im voraus
 auf sie
M2 152, 193, 197}
2, 251,
Es darf auch nicht außer acht gelassen werden
 den Anwälten der■ Interessengemeinschaft-nur'
wenige
 zur
waren
 sie bei Einreichung einer bezifferten
 gewesen-wären
 Anwälte^ haben "damals i
, für jeden Kläger - die ?1 Klagen mit im
:-einge-
^ eine gesonderte Klage mit jeweils im ein
• - ' *
■-zolnen''...errechnetGn; und begründeten^;, enseüarbeiten. Eies wäre ein© derart komplizierte
 gewesen, daß sie der Klägerin in den ■
noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht
*.** * ****** . * * A	* *•	. * * *	- ,
äSUgemutet werden konnte. Angesichts des unmittelbar
9
bevorstehenden Fristablaufs hätte ein Rechenfehler su einem Anspruchsverlust führen können. Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den klagenden Sozialversicherungsträgern eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in weichem Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die die auf die
6
en.
und auf jene* die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, aufgeteilt werden sollten» deshalb kann hier die Frage, ob sich etwa Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe ihrer
 Wendungen ans der
 friedigen dürfen, unerörtert bleiben
b) lag so bei Einreichung der
 Interesse an

hatte, es halte >■ die

klage vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig
3
28,123, 127). Dazu war sie umsoweniger vor
 als sie im zweiten sie würde nunmehr dann aber bei der

"'Entgegen voh; der - 'Klägerin."
hand mit einer Lei stungsklage Ersatz der von ihr bisher aufgewandten Leistungen mit dem Vorbehalt
 zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt warden würde.
die Revision unter Hinweis auf das 138 meint, auf Zahlung von dem Ermessen des Gerichts Jedenfalls konnte von ihr nicht diesen Weg zu beschreiten
 zu

mag
 dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wäre, wie
4
*
nach
3. Konnte somit die Klägerin wegen der bisher von ihr erbrachten Leistungen Feststellungsklage erheben, so konnte sie sichtlich der Aufwendungen, die für die Zukunft in
 Betracht kamen. Die Grundsätze des Urteils 314» auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht' anwendbar.
f'm ifc
5»
II. Die Feststellungsklage konnte in der Sache
 hisse aus
 uaw. ein
 nur dann Erfolg haben, wenn die getan hatte, daß ihr bzw. den Hinterbliebenen trotz des :auf sie. entfallenen ..Anteils: an^.der Versioherers: und '. der. ihnen
 des
:Wr::.;xmd;': entstehen wird; det':;:äufdie.,
4 i	r	.•	r -i ' • fc* 1 '• • |• ,• * ^	'•
gegangen;: :;war'- und übergehen wird und nicht ■ schon ^h;^dem:'Betrag,; . der ihr aus der Überweisung des
11
Versicherers zugeteilt worden war, voll gedeckt wurde. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichts-
•	K
punkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei.
Bio hiergegen von der Eevi si on erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg.
1. Soweit es um die
 snrüche der Hinterbliebenen
 um
tigen Regreßansprüche der Klägerin ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der leststellung be-
•	-	*	t
©lügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche
 eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint wer-
' ♦ • *
den könne. Bas entspricht der ständigen .Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs CBGHZ 4, 135» 155j
Senatsurtoil vom 21. Oktober 1955 - VI ZR 320/52 -
m § 844 Abo
4»
Kr. 9). Banach brauchte das Be-
> ' ruf ungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine
 hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, da
 der Ball einer Unterhaltspflicht des Verunglückten
' • *
eintroten könnte. Beim hier ist gegen die
 weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen" als schon entstanden behaupteten.: Scha-
den'1 ersetzen
2:.. 'Hinsichtlich der bereits entstandenen

Schäden keimte das Berufungsgericht der:: W-e:i%ethi?-:;':: luhgskiage: allerdings nur stattgeben, wenn es sich
, daß die von der
 Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, 291, 295). Diese Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellung der Klägerin gewonnen.
a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung
»	\	s	'	•	t	s	•	^	*
habe das BerufUngsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 1. Juli und vom 19. September 1966 erhobenen Einwendungen nicht Das lilt sich jedoch nicht
 en
spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich
 betont hat, es wolle sich
 nicht
• »
, W- fA. £ S»
Revision, das Berufungsgericht hatte die über die wechselseitigen Behauptungen abgetretenen Beweise
 hinsichtlich der Höhe des
 usw
erheben müssen. Das Berufungsgericht hat die Be-
auch kein
 klagte nicht zu einer Zahlung Grundurteil erlassen, sondern nur ihre liehe Ersatzpflicht festgestelit. Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Loißtungsurteil
 auch!dann er-
forderlich sind, wenn der Schaden nach f 287 ZPO
wird';der Hinweis !dOr Revision auf die Urteil BGHZ 6, 62
i:
deshalb fehl
b) Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer
 der
Wonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinliehkoit, daß ein übergangsfähiger Schaden verblieben sei. Dieses
13
Verfahren -unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen l’echtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Prozeßökonomie (BG-HZ 2,
 250). Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sich aufgrund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH IM § 304 ZPO Nr« 2; BGH VHS 4» 8 Urteil vom 11. Dezember 1961 - III ZR 110/60 = WH 1962, 307). Bür den Erlaß eines Beststellungsurteils können keine strengeren Anforderungen gestellt v/er-den. Aueh hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23. April 1964 -III ZR 140/63 - VersR 1964, 925, 927; Senatsurteile vom 7* Pebruar 1967 - VI ZR 126/65 - VersR 1967,
456 und vom 11. Juli 1967 - VI ZR 115/66 - VersR 1967, 1092). Daß der Schaden sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom 4. November
1960 - VI ZR 138/59 - IM §

ZPO Nr. 16) und wie
 es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden» Denn das Pest stellungsverfahren geht nicht wie bei einer Beistungsklage anschließend in ein Betragsverfahren über; im Peststeilungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu Übersehen ist, nach den Erfahrungen des Bebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118 120).
Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte
 Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt«, Ein Rechtsfehier ist daher nicht ersichtlich. Baß cs etv;a, als es einen Anspruch der Klägerin trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hinsichtlich der Schadens-berechnung und Vorteilsausgleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden.
III. Bas Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 1542 RVO her. Die Revision behauptet, es sei "einhellige Meinung", daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übergingen. Bas ist nicht richtig.
1. Bie Revision bezieht sich auf das Urteil des Kamraergerichts vom 28. Juli 1938 (ArchBR 1938, 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RGZ 161, 76. Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchBR 1940, 146» 159) und Richter (Bie Berufsgonossenschaft 1940, 101 ff)
dieses Urteil angegriffen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch SchadensersatzansprUohe, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 IVO übergehen (BGHZ 26, 365» 371} 33, 247, 249). Infolgedessen
 gehen auch die Ansprüche, die einem Beförderten auf Grund des Beförderungsvertrages gegen seinen Luftfrachtführer zustehen, auf die Sozialversicherungsträger über (so mit Recht Eileser, SozVers 1959,
15
Haftpflichtpro
 Rdnr.
erkennende
 in seinem Urteil vom 14. Mai 1963 (Yl ZR 127/62 -ÜuftVCr Nr. 3 — RJW 1963» 1925 — VersR 1963- 77^)
IM
wenn auch ohne nähere
5
egangon. Hi oran
 festzuhalten (vgl. auch Wussow, Unfalihaft-
9. Aufl. TZ 903 und in VersR 1963
2. Die3 gilt nicht nur, wie die Revision meint,
 aus § 44 1
.	sondern^^	öhenso ftir
 aus Art. 17 WA (vgl/ auch das erwähnte So
 hÄtsurteil vom 14. Mai 1963; Rinek ZLV 1966, 15)
Die Ansicht von
9
noch auf dem Überholten Urteil des . Jetzt Bd. IX dieses
'»es &
l
einer
,	276;	er	feefait	sieh	nicht
, ►
des hier in Rede stehenden Anspruchs ersatz, sondern mit dem
44
Recht
 Jot
•rt
O
§ 44 LuftVG Annu 13) * Fehl geht auch der Hinv/eis
 ddr ■ Revision, auf" den'. Aufsatz - von Bodens chats ZUR
aus
B
ö
ln der Sache selbst haben die Angriffe der Revision
 zu dem 3D ei l - Bä
I,. Rechtlich einwandfrei sind allerdings die lus-ffihrungeh des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luft frachtführerin,i;.; gewesen, ist und nach den Best! mmungesi. des WarschauerAbkommens haftet.
1. Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwisebenstaatliehe Luftbeförderung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfrachtführ erin im Sinne dieses
■mm#*'**** mr	W*.^/£** *#*.&*•.**'■	***-•
Abkommens;enzuseben ist. ?oh aussch1aggebender'; Be-:
deutung ist daher die frage, ob die Reiseteilnehmer
 mit der Beklagten einen
 hatten oder .ob diese eich
*
von den Teilnehmern erteilten Au;
5
nehmen zu sorgen,
* *
so daß dieses, ihnen allein
a ne s
■4-
t
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von de®
linladungsschreiben aus, das die Beklagte: als. lull
1961' an zahlreiche ianimrte,r iandWirtseteftliohe Be- ■
rater usw., die sie als mögliche Käufer oder Befürworter
 von
? vertriebenen Gärfu11er-Anlegen i diesem Schreiben,; dem. ein An-rwarh-eißt es*u,a„:s.
»—i ^	M rt**i *-y	Tfn	•
"Das große Interesse, das praktische Bandwirte, Wissenschaftler and die Fachpresse dem Harvester Verfahren zur Rationalisierung der .Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen»
wollen voraussichtlich am feg-, 1961
starten und nach Rückflug erfolgt am®„0cl961 ab N
o o o o
von
 fliegen
Yi
a
Die Kosten einschl,
 nachtungen belaufen sich auf 1»900 DM, is sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen
O O O O O
Die Reise wird in Deutschland durch uns vorbereite-und in den USA durch die Firma CDA«	organisiert» *,"	°
•Kit Recht findet das lerufungsgericht in diesem;
Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1,900 DM
*
überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 2:5. August 1961 angenommen, das lautet?
»Betr.5 2.
PHI »"Ufr fill	Jp-v
enreaae nach tjbä
: to to to*, to to toto tor. to to-Jto *■- to ** - »to to.to to to to. to ***•	jJT ^	XJ.
Sehr geehrter Herr
 er

)!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Impfang von DM I» 900 und tei len Ihnen hierdurch' mit, daß Wir für Sie für die zweite E|E?^fORB-studi ear eise nach USA einen Platz fest gebucht haben» Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren in-struktionön:::..für^di'ese':;''Fathr.t.o:11'	■■■-	y
0
lach der
 des
konnten
 ra
der Beklagten nur
 so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst ver pflichten wollen, die Buftbeförderurg darchzuführ
 en
auch durch Heranziehung eines Buftfa at tunternehmen
18 -
(§278 BGB). Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete V/erbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle-mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luft fahrt gesell*-
"	4	*
schaft die Teilnehmer hätten absehließen sollen. Ihnen
•k	4	-	s	,
sei zwar, bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft--
' /* ,
fahr tunt eiaiehmen'.war; auch hätten sie wohl gewußt,'.'daß
b) Die Revision macht geltend, diese des Berufungsgerichts verstoße
 he Aus-
legungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesent liehe Umstände. Bas läßt sich aber nicht-.fest stellen.
«■tagg)
Bie Würdigung des Vertrags!nhalts, zu der das
 Berufungsgericht - aufgrund; einer. Auslegung: der von beiden
 Os
■
Willenserklärungen gelangt. :is t

Zu Unrecht meint die
 dar on
e
muß
 Baß
die Beklagte mit allen Teilnehmern
 en zu
 war en

, ist
m ögli:ch:;v: sie verletzt wederBehkgesetze,. noch Erfahr ungs

BF

Verträge abgeschlossen .hat,;^ ändert nichts daran, daß
19 -
s Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen., sie habe sich nicht seihst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herafigezögenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln v/ollen
 Das Berufungsgericht v/i 11 zwar nicht ausschließen
 die
daß
 tgte nur als Vermittler in habe auf treten v/ollen
. * * \
meint aherj . sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen»
* <
äa) Bie lechtsstellung der Beklagten im Verhältnis
 zu den ‘Teilnehmern kann nicht) »ie sie ■wiederholt einge
;hatmit der eines Reisebüros verglichen werden.
*mi
 Ira allgemeinen v/i 11 ein Reisebüro, eine Reiseagentur die
 sen nur vermitteln, licht das Reise-
büro, sondern die Buftfahrtgeselischaft, deren Flugscheine
s
es verkauft, ist der

3» Auf1o, Art» 1
ßxxxui O
zu machende äh am, Bas Recht 28 S» 274; Riese
*
*
ZIM 1962, 8; Bodenschatz 11BÄ 1953, 16 ff; Urteil derCourde Cassation Bari
B
S
, 211 .
gilt, wenn, mehrere Flug-
reisende sich zusammentun
 von ihnen mi t d er
 se
eines
, eine
 einer ei nen
~ etwa der Vorstand
 dann
fuhr er, sondern allem das aus führende Luft fahr tunt er-
. Schleicher
a.E»; Bodenschatz aaO
*
9
Art» 1 WA Anra, 2» ese MM 1958, 7; Hey er 2IR
sich der hier
 zu entscheidende Fall nicht vergleichen» Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich. Mer um eine von einem
 Unternehmen organisierte Reise, das zu einem we 11bekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Bigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente«.
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ans sch ei den, wenn sie
 lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) seih wollte und
...
Sollte. Baß dies hier der Fall
 sein
as Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint
 fern
, Die Beklagte hat .nichts
 ihr die Teilnehmer Vollmacht

vorge
, inv/i e
hätten, in ihrem
 Hamen für sie mit einer Flüggese 11s ehaft abzuschließen
 Dagegen dürfte schon sprechen
 sie nicht etwader
 Hamen der Teilnehmer mit geteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug-
gesellschaft sie fliegen vmrden, wer also ihr Vertrags partner sein sollte, mit dem: sie in ihrem Hamen. hätte ab sc hließen wollen. Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle
 mit der Charter-Fluggesellschaft.. Faul
 Ai r Servi c e
i
wer
'-O'
sollte aber nicht der
 sondern nur dem
* >
>
se si
 werden, daß die
 sei
Auch aus der ,r
-clause'' in
 fl
de
 Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Seilschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht,
 daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen. In dieser Klausel, die von vielen
" ‘«•syw**:
'Wily .•
.y-ff;;'	»gwi	qFfipy&tsr.■"'<i ' -«r-p
 
der IATA (International Air traffic Association) angehörenden Gesellschaften Bei der Charterung von Plug-zeugen verv/andt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "Both on his own behalf and as agent for aH-'l&rsfcias :carried in the aircraft" (vgl, hierzu eingehend Sundhei’g, Air Charter 1961, S. 359 ff). Es
 kann aBef schon zweifelhaft sein, ob hier mir "agent" ein Vertreter im Sinne des § 164 SGB oder nicht bloß,
 ja	s
wie sogleich näher ans zuführen sein wird, ein Ver-
*	V	%
’ > -
mittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and the ffarsav/ Convention 1956 S. 115 In. 4? Scdiweickhaidt
i	••
ZLW 1964, 13). Die I

der hier anzu-noch nicht entschieden zu werden, jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Iluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu lasten der leiIhehmer
n gezogen wer
*4* w
der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten An-raeldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
cc) Die Revision hat in, eingehenden Ausführungen dar Zutun versucht, daß die leklagte lediglich in Irfftilung eines ihr von den feiInehmern erteilten Auftrages mit
 der Charter-Gesellschaft einen

;*ungs ver trag
 wennauch zugunsten der Reis et eil nehme r, geschlossen
 habe

jorgungsver
 aoe
sie keine Pflicht, sie Zit Befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen frachtführ er vermittelnden Bnediteur (vgl. § 40? RGB) nur ver-
«y* kw*« w*- m** mm mm wr-t	«ny mm mm yw p**#*-. ijrfpmmm *	^	«
of1ic ht et, die das
-jfi.	'	<r	■
Gesellschaft
•> n t _
O
a mg
 Per Revision ist zuzugeben liehe Konstruktion möglich ist nationales lufttransportrecht 1965
daß diese engere recht
 Guldi mann. Int er
 Art, 1 WA m
Schweickhardt 2BW 1964, 23; Riese Z1W 1962, 8; Rudolf Z.LW 1960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen v/erden konnte,, Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers
 abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär.
*
 oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung täti wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier» Alles
 hängt von den Umstanden des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleicher/Eeymann/Abraham
 Art. 1 ¥A Anm. 28 a.E»; Schweickhardt, Schweizerisches
> *
Bufttransnortrecht 1954 S.
es
 die in §164 Abs. 2
geregelte Fr;
wie das
V. *
mag offen
 bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der; allgemeine Grund-sat z, daß e s bei der Ausle gung von Wilienserklärungen nicht auf das ankommt, wae der Irklirende womöglich gewollt, sondern darauf, was er;erklärt hat» Beim Er-
klärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht
 zu seinen Basten, sondern'2
nicht klar ausgedrückt hat.
er si ch
• •	'	k
ätzen ist-
ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht
 bloße "Spediteurin" war, s übernommen hatte, so kann
 beanstandet werden. Sie hatte den Beeis von,1.900 DM festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren ’•Auftraggebern“'hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Ficht die ReiseteiInehmer sind an
 eine
88
in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben.
 
Die Revision meint, hier habe es sich ''nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt
 Es mag
 Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei sein, daß der zwischen der amerikanischen Plügge Seilschaft (Vercharterer) und . der Beklagten (Charterer)»
< ’ * 4 •
abgeschlossene ’’Aircraft Charter Contract1* auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte
 it
ti

en war (so Art

t

9 va
 dies derartige
* % vorsehen (vgl» Drion
/
Limitation of Liabilities in International Air Law-
«
1954 Nr.- 120 'En. 3). Bei der Bnt sch ei düng des Recht
D* ' .SM*«-
axtnas
 streite kommt es aber nicht auf das
•	f	*
*
Fluggesellschaft (das Deckung
 auf das zwischen der Beklagten und den lei 1 nehmern stehende "Valuta-Verhältnis". Dieses kann seht v/ohl?
t;e -
’n ■
m»*-4 '
wie das
 Iransport-Charter wiederum ein
 sein, nämlich ein Dnter-leförderui^avertrag
* »
Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden ©in
o

und zu dessen
 mi t der au sftihr end en
 er einen
(von Bodenschatz VersWirtsch 1957, vertrag" genannt; ähnlich Belachet, Respons&bifAt©

Civile en Oas d* Affretement et de
 on d
1963 S
Bei einem
 Charterer im
 Luftfrachtführer, der i
Schl ei eher
: *1
o JL*
al-o
*
3
ArchLR 1939, 138: Bodenschatz aaÖ.S. 360
•eT
•Mts
 fars av;
1VV
r*
Rational Airlegistations
1937, S» 134» Shav/cross/Be&uraont, On Air Lew, 2» «u*"

1951 Anm
D
5
O
iJL* wlw 0

Ly

lieser Präge soieit entgegen der Ansicht der ®eviß
*
1
die "agent-clause" in Art. 17 des Gharter-Vef'ü
JE-yL.	M
t+m T
keine ausschlaggebende Rolle» Sje bezweckt, zwisehen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luft-
Sinne
1 WA"hat,, er sich daher
 gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art»
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner 'Pluggäste
 haben (Uundisclosed
 zunächst auch nicht principal0 - vgl» Sundberg S» 360 Kr» 351 = 3» Auf1» S» 4SÖ; Prion Nr» 120; Rudolf
 Ion entre
f
, 146; Hutoit, Pa
A§riennes 1957 S» 101)» Pie °
es
 agent "-Klausel mag daher
 bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten
*
tiBeförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB)» Pas würde aber nichts daran i
h, daß di
 Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent0 für sie
‘ handelte, geschlossen hatten». Pie
o
dieser
 das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Plug gasten betreffenden Präge hängt nicht von der des Außenverhältnisses zwischen Charterer und charterer, also vom Inhalt des Maßgebend ist allein, ob die Hekla;
ab
 den Vertrag nich
-i.
nur i m esse, s end en

it ei

von
 abgeschlossen hatte» Pas aber hat das Berufung©
erioht, tie
v bedenkenfrei1;: bejaht
 dd) 2u Hnrecht 'rügt■■'die Revision, das
4	s	, , • 1 ,• ,	•	,s
gefleht'habe die Interessen, die die
d ieaer
.’eise verfolgt

und zutreffend gewürdigt

....
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage "befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Be-

forderuhg
 In der Tat ist nicht zu. ver
»	.	»	•	s
kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise
* v - . ->» ' j- - '
nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten
* m . b •	** > • ► <l *. * *	v •
, ' » ^ $
mit festem; Programm durohorganisierte leise von Gesell-
-i	*	\	'	.	1	'	''
schaftäreisen und den von leiseunternehmen äuge bot eben
t	4	-	•	-
Reisen deutlich unterscheidet. Die
► *	• j b	■
nicht etwa nur-: ».'mit.	die	USA,	um. dort
 Sie nahmen vielmehr
 eine Rundreise zu unternehmen
 ei ner “M
Reiseü tei1, die ihr Inter esse am Kauf
 der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs, der Veile aufsförderurgsabteilung stand
 und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte,
, s ’ ’ ' * » * . ' ' * •* - * * *
4
dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen„
* - * . 1
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mitteis einer von ihr veranstalteten Gemeinsehäftsreise denihr
 gestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährlei sten, nämli ch den Verkauf der ' Gärfutt er-Anlagen zu fördern.
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses
 Eigeninteresse an der Reise dadurch gewecktworden war, daß in der letzten Woche der leise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse statt#hden sollten. Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgeriehts nicht
*	'	*	4	.	*	*.*
•	.	/	*. .	.	*	1'
ee) Schließlich lassen auch die .-übrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung . des Berufungsgerichts rechtsfehlerMft : wäre.
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklag^0
berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines ihr übertragenen “Auf'träges" gemäß § 664 BGB einem Britten, hier der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint. Hach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen.
.	t	V	*
2.'Ebenso vergeblich greift die' Revision den Stand-
punkt des
31 *
an »-..'.'"are

ItS' __________
sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Luft
*/
' Die
 wer
i’
den Artvl3 ff WA näher
 auszustellen und
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JU*
4 ■
ff
 Geht man davon:aus, in dem Abkommen hätten vor.allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung iia inter nationalen Luftverkehr,

e in
 zu haften hat, kann bei einem uechten Chartervertrag
 zweifelhaft sein. Denn hier gibt'
4
Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer, der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu
s
*
" * 4^ : £
Ärtv-l3
den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag
 im eigenen Hamen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen - sei es selbst, sei es durch andere» Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein L frachtführer haften soll, in erster Linie Haftung für lod» Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die' Hinterbliebenen im Auge hat, wird
 habe .die Ansprüche gegen, den ausführenden b»
vv -
frachtführer regeln wollen» Dieses Nebeneinander zweier Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikanischan Recht, das Schadensersatzansprüche vorzugsweise auf Delikt
("tort") stutzt, als Luftfrachtführer der angesehen wird, der den Plug tatsächlich ausführt (vgl» hierzu Schleicher/ Reymann/Abraham Art. 1 WA Anna» 26). Andererseits leuchten die Gründe ein, warum die deutsche Auffassung den vertragschließenden Luftfrachtführer als denjenigen ansieht, den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den, der den Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des ReichsjustizministeriA*
nütiz
1954, Sonderveröffentlichung Nr. 1 der Deutschen Nr. 1 zu Art. 1 WA). Dementsprechend hat auch das Gesetz
 vom 23* Januar 1943
I 69 }, das. in das deutsche
 Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen naenge-
bildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§44 ff) über die
 Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den liehen Luftfrachtführer gemeint. DaS diese
e es
;ter aes
jGS *
in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nicht den Unterabschnitt mit "Haftung aus de überschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbefdrderungsver
1955
sie m
“fclQH

Q
KJ O
28, 69 = ZHR 1954, 82 ff; Rinek, Öetr 1958, 273).
Im vorliegenden Fall, geht
 es
zwlsclienstaatliehe MftbexörderuBg^ m d
auer ä
s4.
44' ff LuftVG anzuwenden.','sindV7 sondern-die
, wie m
zu de®-Gesetz vom 27. August 1
der.
e
.t
ABei dessen Aft
 Wendung gingen schon immer die Auffassungen im anglo-arnef
 kanisehen und im kontinental-europäischen leehtskreis

II 11
be-
- 28
K?
;reffend- das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luft-
t ist
 verkehr (in Bf-Brucks. IV/1254) näher aus Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführer!*! wie
 die Pr
 Ci /-»
* jt_
enn
 tar
zu
 er
haften. Jedoch gilt beurteilenden Unfall» der sich eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch e'ntecheidung erheblich.	-v	■
CS ^
1 ** JjLi
 if
b) Bas Berufungsgericht vertritt die Ansicht
 rac
a iSI: 2UZUS

sea
o
ir
 zur
verpflichtet hat,' hier also die Beklagte.
Biesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche
 Schrifttum, vertreten- {Eoffka/Bodenstei
 kehfege'Setz■1937 ■ s.:268 ; ;Schlei cher/Reymann/Abraham Art * 1
knm
; Elese, Luftrecht 3, 408 und ZBll 1958
I
1 •
Äuch;-daö' ■ ausländische: Schrifttum war • überwiegend dieser
 Ans i cht
, La Convention de Varsovie, 1933.. 8. 95
und' .in national' Airlegislatidns
u *>
134; Shawcroös/Beaumont

362 Anm. ■. &) '.und..513.	Brion	ff;	Grönfors S. 38,
81: Be liehet
WA Anm.
1
f.
8

■t
, Art. 1
■.■Die .'Revision., hä1f^:;4em^ amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
 
«4Mm
92; Juglart, Traite Elfementaire 2?6; ebenso liitvine, Prfecis Elfe
IP»**
dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Pr'ivfe Inter national Aerien, 1938, S. de Droit Aerien, 1952 Nr, mentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953, Nr. 180). Die von dieser Miridermeihung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das.'Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des
^	1	*	J	s
Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe
+ *
der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. Abs. 2, Art, 4 Abs. 3 und Art, 5 Abs. 2 im Zusammenhang mit
 dem Beforderungsvertrag. Auch ist im Art, 1. Abs. 2- und Art, 3f
* • **
die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Par-;
teien des
•ä
Die Revision meint, oft habe der ver
 Luftfrachtführer nicht die
 Abkommen vorgesehenen .
, die im Warschaus*
1 A .
v £
ie
 Lere aus laus-
en
1
nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehinen übliche und von der IA1A für ihre
 Vor
drucke. Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern
 nügt sich
 mit den in Artii 3 ff niedergelegten, für Plugscheine gehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es
 sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Pracnriunrer leichter möglich sein, den Pluggästen, mit denen er in Ver-
1	•
Bindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Plugschein auszu stellen, für die angloamerikanisehe Auffassurig konnte allem falls sprechen, daß, wie die Revision ausführende Luftfrachtführer
u, nur der
d

e z
ur
 Deckung der Haftungähöchstsumme
 und von Vielen
 Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Plugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus
l
billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
 ft:

’■0
(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen
-L
von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem (Jedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, bei dem ein Nicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, .gewisses Gewicht zukommen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die UnterStellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 22, 24 WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen,
4 m	• fc	r
daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Ylider-sprach zu den Bestimmungen des;Warschauer Abkommens ge~. standen hat (vgl. auch Meyer 2LR 193?» 330).
c) Vergeblich beruft sieh die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA) ausgeführt worden ist, der ’»erste Luftfrachtführer" in der Regel
 nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Prachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die
 Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl. Dutoit S. Olj Beliebet S. 1
handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken die von zwei: aufeinanderfolgehden

wnsme
&
X.
Ührt worden wäre (unrichtig Litvine $r
3. Das Warschauer "Abkommen gilt nach Art-, 1 Abs, 1 nur für entgeltliche Luftbefordefungen: unentgeltliche Be-förderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
 gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
— J I —
US's
das Urteil den Angriffen der Bevision stand
a) Was als Entgelt bzw» als unentgeltlich im Sinne des Art» 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit zu entnehmen» Da es sich
V
um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages han deit, kann, der im deutschen Hecht verwandte Begriff
•'unentgeltlich11 (etwa in § 8 a StVO-; § 1
o
v
M
Vgl
 auch BGZ I63,t356) nicht herangezogen werden (Brian
 Nr. 56: vgl.-Biese, Buftrecht S.
I»
Auch ein Bück
 griff auf das deutsche Buftverkehrsgesetz wäre nicht
 statthaft. Dieses.spricht zwar in den
*
Flügen "gegen Entgelt"
20, 49 von
 aber in einem Zusammenhang ohne weiteres mit der sich hier
f*
A
* *
Präge verglichen werden kann. Inf ölgedesseii kann hie
 auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom ;
Jt
14» November 1967 (VI 2B 216/65
 LuftVG Mi*. 5) herai

gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine ent
 geltliche Beförderung im Sinne des § 49
# -
wenn der Buftfrachtführer hur Erstattung
4*
U
kosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 BuftVO nicht dasselbe
 müsse wie in Art. 1
Q <* - &
b)- Die
 was
anzusehen
 darüber, daß dem kosten hinausgehender
301
aham Art
 In diesem
 ArchBE 1933,
kt	t
das ausländische Schrifttum
 lest

Convention- de Varsovien S» 86 und National Air
 aus
- 52
v
So 126; Goquoz S. 89; Lemoine, fraite de Droit' Aerien
t
1947 Nr, 577; Schweickfaardt, Schweizerisches Lufttransportrecht, 1954» S. 15), Damit ist aber nur der Grundsatz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalles. Tor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer
 im gegebenen Fs
 Er ist
 et arm
 den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art ff WA unterworfen, wenn er in
 gehandelt hat. Zweifelhaft kann ''allenfalls: sein
i:
flug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem ent
 geldlichen macht,. weil es dann Absv i WA kaum bedurf t hätte *
1ätzss 2 im Art
M
f
blö!3e Y/erbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Örati
h
Abzustellen ist darauf»ob es dem Beförderer nur
 um "compens
" seiner
 Auslagen oder nicht (auch) um
 Aärien
eines *
"profit” ging (so treffend 169 ff, angeführt bei Goedhuis S» 126 bzw, S. Warschauer Abkommen wollte vor allem die gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen,/.daher die unentgel11i c he
 freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Grinden, vorallem/hue .Öbf tiiligkeit

Ö
o

Denn .dann liegt./der; Flug /; nahe zu ^allein .im. .Interesse des
 besteht, ihn von
. aus zu-?
nicht mehrv: als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA
anges

» Wenn ein

en
 zu einem gen

in
 unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte (vgl. Drion Ir, 56; Litvine Ir» 176; Bchweiekhard aaO
a
15
c) Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die
 An-
sicht des Berufungsgerichts im Einklang.
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen, ist , nur die Erstattung ihrer Selbstkosten gefordert ün^d;;erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht
*	-	■'	'	t	.	-	_	'
verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Sitfahrt'des Reiseleiters Br, h seiner.Mitarbeiter enthalten. Das■Berufungsgericht will
 eines
chon darin;, .daß 'die Beklagte für deren Plug nichts he-

ti
 ent-
einen Gewinn sehen».weshalb der gewesen sei» Dies hält die Revision nicht für

S)
das
: ■
•	*■ i r	’ • .	-
notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusarameiige

en habe, die dadurch verursachten
 ff4
D
i	«
elbstkosten der
Ä
O
W

kosten o zu den en, die sie, ohne
 damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die ?4 feil
 nehmen habe umlegen

Ob die Revision damit Recht
 hat, kann offen bleiben. DerStandpunkt des Berufungsgerichts wird schon von,seinen übrigen, im folgenden er-
t •	.• *
örterten Erwägungen getragen*^
W
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf
1
unsch und zu Gefallen der Teilnehmer durch; sie wollte
 ihnen nicht nur eine billige
s	< ' *	, •
^	i
verbunden mit .dem
i
durch die USA *

t

von
 itia
f
war
»ferbereiseH wie eine
 sie
nur an.Personen
»von
8-;iÖ
daß sie nach Rückkehr von der Reise:, ’ wenn nicht noch gar

se,

' *:
•sre

oder sich doch für ihr
&
W
i: •?.
jr
 Eben deshalb flogen der Leiter, der Verkaufsförderung teilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der
 rfds 0 D<-
lie
- 34 ~
klagten war nicht, v/ie die Revision meint, derart unsicher, daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Ring die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen. Das Be-rufungsgericht weist, darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gär-
4
futter-Anlagen zu dem Preise von je 70,000 IM ver hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden wenn das
 durchaus besTündeten Erwartung der Beklagten eine ver-
m

Gegenleistung der Hierbei konnte es sich auch darauf stutzen, daß die
 te, um den::geöchiftlichen lr3fölgy;:der ■ leise; zu sichern, in ihrem Rh^	darauf	gelegt	hat,
 daß :"dle fei Inehmer
 von
Reise an den
 usw;v teil nahmen 'und 'nicht '-die Möglichkei t''' ausnutzten,' ■
bis zu dem.'"Rtickflug':hach -ergehen Plänen '"durch "'die"USA zu reisen. Ohnehin blieb den feilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgehden^^ Äög	nichts
 anderes übrig, als stets bei der
 zu bleiben
' ‘	Die	Revision rügt, dis;;
rechtsirrig, davon ausgegangen, daß die Beklagte die ieiihÄw^	geMhded:;"häite, an allen Be-
es
m
slbh^r^hgeh fei Ikuhehmehi'
Von te f eiInehÖJern ,,geschuldet en,, Gegenleistung das
 Batgelt ges<h^	In	diesem	Sinne	istdas	ange-
f oöhteheflirteil nichtzttversteheno Um einer Beförderung
 die
erforderlich, daß der ”
strebt, ihm auf Grund einer
 aus
zu
 ist':':es ni

an-
verbindlichen
 
Notwendig ist nur, daß er ihm aus.deren Vertnögen zufließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung* Bas .aber hat das Berufungsgericht hier im Br-
• #
gebnis .zutreffend bejaht«	::
4.’ Zu Unrecht behauptet di eItevi si on, die
 noch die Pr
 weder sie
 Beute ein Ver
 schulden an dem Unglück
 et
ix n l
-j o

setzt sich zwar

> w» -».«r •
«jU JU J»
Ihr Schriftsatz vom, .18*; August
"	.	,	4	.	,
auch mit dem auseinander» was in
 bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes ange führt istEr enthält jedoch keine Beweise , die geeigne sein könnten, die Ver schuld ensverroutung des Art» 20 WA auszuräuraeh. Bas Berufungsgericht er Verstoß gegen 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr ob-
i	t	s	•'
liegenden Beweis nicht angetreten.
u
if
 Hilfsweise macht die Bevlsi on geltend, jeden
 falls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen Bas trifft nicht zu.
£
a) Die Revision meint, durch denvonder Inter eseengemeinschaf t mit dem Versicherer der Pr
(
423
des Vergleichs zu wirken
 entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere
0 Jedoch sind für die Be hauptung der HeVision, der Verzieht der Hinterbli ei
 nen habe auch zugunsten der
 een wj.
n
keine Anhaltspiinkte vorhanden. Bas
 sgericht hatte keinen Anlaß, auf
■
4~
hat-
J-ö
U
in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
 Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet ? ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Fragen gestellt hätte»
an die Pr
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revi-ion, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst
(und deren Ver si ch er er ) als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf träge zu verklagen, stelle ein contra -factum proprium1' dar» Laß die in der Frage, wer der
"venire
 weni ge Page nach
♦
eingereichten Klage eine
>
läßt sich nicht feststellen» Sie ausv daß letztlich die Br
 die Beklagte
*-*'*t« h ’j
■ • J-
mx u
Grund davon
 cj. 81
?, den Schaden regulieren mußte.
SO:
die Inter

essengemeinschaft sich den anglo-ameriksiii'Vohen Stand punkt, Luftfrachtführer sei di e B
ge
 wesen, zunutze machte und dadurch von diene Schädigung von nahezu 1,5 Millionen srlan

fit

SO Iß»
dies auch im Inter esse der Beklagten» Dereh	atzpf1ioht
 ist, wie die diese Beträge gemindert
 me
£
UW.
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht yon der Revision angegriffen*
a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art. 5
Abs, 1 tp. mehrere Erfordernisse auf ,, denen er entsprechen
•	«. ’	*
4 H v	•	4	y	r	(
soll, aber nicht muß. Nach Absat2 2 ist es auf den Bestand
z	d	-
r	*
und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Ein-
wenn
 ist, fehlt
 oder inJVerlxiat geraten ist. Das zeigt, daß er nur die hinlctioh eines Deweispapieres hat (so jetzt ausdrücklich Satz’1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art.•3
r* i:
fc» *
%

Er soll in privatrechtlicher Beziehung
•	b	i"	,	"	'	■	4
bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit
4	•	’	.	•
darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten Flug berechtigt istj auch mag er dazu dienen, die
A	*
sowie die innere Ordnung
 öffentli ch-rechtliche des Geschäftsbetriebes des
 lei st en.
» '
Nach Buchst, e) des Art, 3 Abs. 1 WA soll der
 daß die
 Flugschein:auch die Angabe
a	.	*	1'	• ••.*. *. ••
der Haftungaordnung des Abkommens nimmt auch das Fohlen dieses noch nicht diese Art. 3 Anm. 6; Riese aaO S und in ZLR 1953, 79)
er Protokoll vom 28
II
unweigerlich die Sanktion des Art
 Indes ist das
m
;en

die sich schon voy
(so auch Urteil der Cour*: dfappel schief KG NJW 1961, 1170). Es läßt
 er Protokoll erst a
1963 Nr
<*•«“.f*a
dies die Revisionserwider ung versucht, sagen, die neue Fassung des Sats 2 im Art» 3 Abs» 2 WA habe lediglich kü^argestellt5 wie diese Bestimmung im Warschauer Ab-kommen zu verstehen gewesen sei» Zwar ist in dem Ur-
teil des Bundesgerichtshofs vom 9h Oktober 1964 (lb 2R
 226/62 s. NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung
'	1	*
eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 BuftVG
* '	. ■
i.d.F. des Gesetzes vom 25. Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F;- von Ben Haag angeführt» Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden
4	.	.
sollte, muß bezweifelt werden (vgl» die Anmerkung von
 Wessels in 2BW 1965, 168)«. Binar Auseinandersetzung mit diesem. Urteil bedarf es hier nicht,: weil
0 Ä
des Art« 20
im
 er Protokoll für -die. SitsohoidUB
8
*äf
O €
lb-Senats ohne Be
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mer Abkommen in seiner ursprünglichen
 den .Inhalt ei ne 0. Flt*gschei ns sehr
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Ö
es
 die
irgend
 eines .''Bapiers, das die
 zu dem Flug zu beweisen
 vermochte :(Goedhuis, Convention de■Varsovie 3. 110
- ♦
»Be la faqon Qu* il veut»; ebenso in Air
S» 157 » »any kind-of ticket»;
9„
-Hi mit
 Auf10 Nr
b = 3 c Auf1.
0
o
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S. 439
0
O
u
some sort
 of ticket»; Brion Mrv 251* Ha slip of paper»). Bas ist auch sachgerecht angesichts der 'Weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3; Abs, 2 an das Behlen eines Flug-
pfürden wurde (vgl. Riese S. 422; Goedhuis, So 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949«
I Schweickhardt aaö S.
9
e
rr"*
i
r‘
ti ons
 Juglart
mag
 gerechtfertigt sein, wenn die Nichtausstellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliohe
 Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführe beruht oder wenn der .Beförderte gerade infolge der Wich aus Stellung des Flugscheins einen die Höchst summe über-steigenden Schaden erlitten hat
 Journal of
 Air lav/1947? : 34)« Bg>i bloßen Ordnuh^sVerstößen und
- - .. . -	v • ’	'
Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten
ä	\
i	H	.	*
Verhältnis zu dem. Verschulden des
(
vgl„ Pöring,
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* < •
lations S0 157; Bri on Ir
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Riese ArchfliR
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des
 er Protokoll hat die Bundesrepublik
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 Vorschrift nichto line formale
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kennt eine solche
d er Senkt!on
 ist daher nicht .am Platz»'Wohl ist daran festzuha lto-n■>
daß das vom Luftfrachtführer
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o
o
n
Anm:. 4 5 Riese
* *
452: üotiuoz
y o
Pa s wird

Page des jeweiligen Falles zu entscheiden sein» jedoch genügen, wenn aus dem Papier imzweideutig her

vorgeht, daß es zur Vornahme der
 berechtigte {koffka/Bodenstein/koffka Art» 5 Anrn» IV
5? J. *
a»Eo j Prion"Äf.v:251*:; Guidimann Art^i.3. Mn
 die
b)V: Pfe se Mi nd es t-Erf or d erniss en:: er füllt, wie
•r
te mit Recht;	das	Schreiben»
;:'Sie:.3edemblei iSßi.geschickt hat » Penn der

Au,
 in braucht
 Formular in der Art eines ''Fahrtausweises” zu sein
- 40
Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Nr. 251)o Solche besonderen Umstände sind vorv/iegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Luft fahiHimt er nehmen oder
 der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit huftbeFörderung befaßte
 Firma, die für einen einzigen Fall ein
 und dadurch, v/ie oben näher begründet, die Rech Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt
 charterte
gericht meint, der Brief vom 23» August 1961 sei nichts
 Bern, vermag sich der Senat nicht anzuachließen« Das■ v trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte
 Rundschrei ben, das • i'Äi tn Li aber. Aaerikafährer!° (also
 ohne Nennung des Namens) über schrie ben ist und mit den Worten beginnt:' 1!Wir bedanken uns für die Über Sendung Ihrer Anmeldung sowie für die Über Weisung der IM 1.900°.
Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung
 und des Eingangs der 1.900 Bf, außerdem, auf den folgen“-
♦ * *
den Seiten Instruktionen für di© Reise» Das ist bei dem
 Schreiben vom 23» August 1961 anders: es beschränkt sich
 auf d i e Mitteilung,- "d aß,v/i r
e 3
Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht ha ben °
Diese
«' m
te aber-

einen . llugsohei n» Daß
 sie keinen Hinweis auf die
 Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt »un-
schädlich. Im übrigen weist di darauf hin,

te mit Recht
 in
war,
 te

t

o
e
, die
 se eine
 Sicherung abzuschließeno Dem konnten die TeiInehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks dieHaftung beschränkt sein v/erie.
- 41
Es mag zwar sein, daß die Beleihte, als sie den
t nieh
 Teilnehmern diese ’'Bestätigung1' übersandte, dami den in Art. 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat ausstellen wollen« Auf die subjektive Willensrichtung des
 Ausstellers und des Flug
 tea stellt es die Sanktion
' ♦	♦
des Art« 3 WA jedoch nicht ab« Biese formale Bestimmung’
bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art» 3 WA
aufgestellt^n Regeln '^'/veranlassen* Baß dadurch die
 ierc uöwv ohne Rücksicht darauf begünstigt werden,
' *	' ■	1 * 1 4
ob ihr Schaden überhaupt1 'auf dem Fehlen <fer ■ Papiei’© be~ -
i ch ei ne Webenwi rkuhg, äereiwegen die
 ist allein der
P
t.* ^ v
i
on ni
 angeor
objektive Sachverhalt
 es ni
 darauf an, ob .sämtliche
 Reiset ei Inehmer den Brief bei sich hatten, wie dies
 nach der Lebenserfahrung
s zu
 Die Sanktion greift nur ein, wenn der
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1. Insofern hat die Klägerin den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei, Bas ist unrichtig. Nachdem fest steht, daß die Beklagte I»uftfrachtfüh-
rerin ist und aus Art. 1? ff WA haftet, scheiden alle
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anderen Haftungsgrundlagen aus (Art. 24 HA).
2. Der unbegrenzte Peststellungaantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung zutrifft,
 der Beklagten oder der P
und deren
 Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahr-
lässigkeit zur Last (Art» 25
. Bas Beruf ungoge
 rieht hat diese Frage offen gelassen. Da deren Ent-
seheidung, vor allem die
 des amtlichen Un-
fallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen UmstandeV dem Tatrie iter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, sovreit es um den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur ander-weiten Verhandlung und Intseheidung an das Berufungs-
zurückzuirerttfe i sen.
5.
, die von gezogene Aktivlegitimätiott nosaenschaft zu prüfen. Hie die
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werden die Kenten, deren
 in Zweifel
 dazu erklärt
 von ihr gezahlt, sondern von der Berufsgenossen schaft Nahrungsmittel und Gaststätten, doch müsse sie
 
im Wege dor Lastenverteilung (offenbar auf Grund des § 737 RVO) jeweils am Ende des Jahres die Hälfte der von dieser gezahlten Renten erstatten. Ob das die Klägerin befugt, aus eigenem Recht zu vor allem in der Höhe der Renten* die die andere Beruf sgenossenschaft aufgewandt hat bsw. aufzuwenden
 zu prüfen haben
 haben wird, wird das
 Unter Umständen kommt e s genossenschaft ihre klagte an die
 an
»
, wie
 die Be
 Br. Weber