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BGH · VI ZR 102/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 102/66

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichta Bamberg vom 5. Diese "Dokumentation" enthält auch einen Artikel "Der GenflB und das AflHBV, der sich mit der Person des Klägers befaßt. beim Landgericht Wfl^Hl eine einstweilige Verfügung erwirkt, in der der Beklagten untersagt wurde, eine Reihe von Behauptungen aufzusteilen oder zu verbreiten, die in dem Artikel "Der GehflB und das iflHB11 enthalten sind. Mit der am 9* fliB 1963 eingereichten Klage hat der Kläger beantragt, das Gericht seile der Beklagten verbieten, folgende Äußerungen zu wiederholen und zu verbreiten: 3« "Der Kläger war schon früher dabei,- wehn eo in der Bundesrepublik darum ging, gegen Demokratie und Pressefreiheit zu Felde zu ziehen", 6. "Der von Prof .v.d.H^H^ angeführte Kreis operiere in einem politisch geistigen Nebel, der zwar keine Gefahr für unsere Staatsordnung in sich berge, aber dann gefährlich werde, wenn er “wendigen Einzelgängern“ die Möglichkeit verschaffe, “ihre Netze auszuwerfen11 und im Trüben zu fischen, Zum wendigen Einzelgänger ist der Reservegeneral geworden, seit ihm 1961 der Vorsitz in der “Abendländischen Akademie“ verloren ging“. Im übrigen hat sie sich auf das Recht der Pressefreiheit berufen, die bei der Stellungnahme zu Fragen von politischer Bedeutung besonderes Gewicht habe. Bas Landgericht hat der Beklagten durch Unterlassungsurteil verboten, in Bezug auf den Kläger die Behauptung aufzuatellen, zu wiederholen oder zu verbreiten: Mit der Berufung hat der Kläger die vom Landgericht äbgewiesenen Klageanträge weiterverfolgt. ;?zu dem ersten Reservegeneral • der Bundeswehr befördert worden ist, einen Bewährungsauftrag darin sah, einige erzählende S^H^“Äe<*ak teure und ausplaudernde Offiz!erskameraden nach Möglichkeit ins Zuchthaus zu bringen; ‘ b) in Bezug auf den Kläger-.zu behaupten, oder zu ver-breiten: Br war schon früher dabei, wenn es in der Bundesrepublik darum ging, gegen,Demokratie und Pressefreiheit zu Felde zu ziehen; d) in Bezug auf den Kläger zu behaupten oder zu verbreiten: Die Ab^H|jHHBfe Akademie strebe die Ablesung der im Grundgesetz der Bundesrepublik veränkerten pärlämentari sehen Demokrati e durch einen autoritären Ständestaat klerikal-faschistischer Observanz an, Mit der Revision bittet die Beklagte darum* das Erteil des Landgerichts wieder herzustellen. Nach § 546 ZPO findet die Revision nur statt» wenn das Oberlandesgericht sie in dem Erteil zugeiaasen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Bes chweröeg«gens tandes 15-000 Deutsche Mark übersteigt. WUrdigtmg lat nur gerechtfertigt, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtschutzbegehren des Klägers in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll« Bei der Klage eines Hochschullehrers, der sich gegen Brosseansgriffe politischer Art wehrt, liegt das sehr fern. Wenn die Beklagte meint, dem Kläger könnten Gutachten oder Kebeneinnahmen entgehen, wenn er den Angriffen nicht entgegentrete, so reichen solche Möglichkeiten keineswegs aus, um den vermögensrechtlichen Charakter des auf die Verletzung der persönlichen Rhre gestutzten Anspruchs zu bejahen«

Zitierte Normen: § 546 ZPO
MöglichkeitpolitischLandgerichtBrProfKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

&	2805 ;04£:	^
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 102/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12. December 1967
JustishauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der
lM, Druck^undVerlagshaue,
 Mfli GmbH., GzflM	Straße	S-flt,
 vertreten durch die Geschäftsführer Karl Ge#HP, Heinrich Siegfried SäflMBP und Dr. Horst
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Proseßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
den Prof. Br. Friedrich August Freiherr von der H dBBP, GerfliBl, GiflHBftweg,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Proseßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. December 1967 unter Mitwirkung des Senatsprüeidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichta Bamberg vom 5. April 1966 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger erstattete im <Fahre 1962 gegen den Herausgeber des Hachrichtenmagazins "DOM	eine	Strafanzeige
 wegen Verrats von Staatsgeheimnissen. Kurse Zeit darauf wurde der Kläger als erster Reserveoffizier der Bundeswehr zu dem Brlgädegeneral der Reserve befördert. In einer am 30. Oktober 1962 herausgegebenen "Dokumentation11 Mit dem Titel ‘'Die KfljHP im	der	FäHBflHIHB HfHBV faßte die Be-
klagte alle in ihrer Tageszeitung erschienenen Berichte zusammen, die sich mit de® Vergehen gegen das Hachrichten-magazin ”D» S^HHV wegen Dandesverrata auseinandersetzten.
- 3- -
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Diese "Dokumentation" enthält auch einen Artikel "Der GenflB und das AflHBV, der sich mit der Person des Klägers befaßt. Der Kläger hat die. Auffassung vertreten, er sei durch diesen Bericht, in grober Weise beleidigt worden» Br hat am fpi	1963
beim Landgericht Wfl^Hl eine einstweilige Verfügung erwirkt, in der der Beklagten untersagt wurde, eine Reihe von Behauptungen aufzusteilen oder zu verbreiten, die in dem Artikel "Der GehflB und das iflHB11 enthalten sind. In der einstweiligen Verfügung wurde dem Kläger aufgegeben, bis zu dem	1963 beim Ge-
richt der Hauptsache Klage zu erheben«
Mit der am 9* fliB 1963 eingereichten Klage hat der Kläger beantragt, das Gericht seile der Beklagten verbieten, folgende Äußerungen zu wiederholen und zu verbreiten:
1. "Der Kläger diente der "AbflBHBBiB Aktion", die den modernen Vielparteienstaat und die durch ihn herbeigeführte Vergiftung des öffentlichen Lebens' ablehnt"»
2» "Niemand weiß genau, ob Reserveoberst von der
 der gerade eben zu$ erstem Reservegeneral der Bundeswehr befördert worden ist, einen	?
Bewährungsauftrag darin sah, einige "erzählende S^^Ä-Redakteure" und "ausplaudemde?1 Offiziers-kameraden nach Möglichkeit ins Zuchthaus zu .. .bringen".
3« "Der Kläger war schon früher dabei,- wehn eo in der Bundesrepublik darum ging, gegen Demokratie und Pressefreiheit zu Felde zu ziehen",
4« "Br hat zur Bekämpfung der Freiheit sich mit gleichen Geistern zusammengefunden,l» .-~
5 • "Die Abendländer um* Prof» v.d»HflBP strebten die Ablösung der im Grundgesetz; der Bundesrepublik verankerten parlamentarischen Demokratie durch einen autoritären Ständestaat klerikal-faschistischer Observanz und die Wiederaufnahme und Durchsetzung der vor drei Jahrhunderten, im nordund ostdeutschen Raum gescheiterten Gegenreformation an".
 
6.	"Der von Prof .v.d.H^H^ angeführte Kreis operiere
 in einem politisch geistigen Nebel, der zwar keine Gefahr für unsere Staatsordnung in sich berge, aber dann gefährlich werde, wenn er “wendigen Einzelgängern“ die Möglichkeit verschaffe, “ihre Netze auszuwerfen11 und im Trüben zu fischen,
 Zum wendigen Einzelgänger ist der Reservegeneral geworden, seit ihm 1961 der Vorsitz in der “Abendländischen Akademie“ verloren ging“.
7.	"Nicht der Wahrheit verpflichtet. Er hatte auoh
 sonst schon ein unklares Verhältnis zur Wahrheit“.
Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, daß die ehrkränkenden Vorwürfe unwahr seien. Zum Teil handele es sich auch um Formalbeleidigungen> deren Verbreitung in der Presse nicht statthaft sei.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie hat im einzelnen ausgeführt, daß die erhobenen Vorwürfe fundiert seien. Im übrigen hat sie sich auf das Recht der Pressefreiheit berufen, die bei der Stellungnahme zu Fragen von politischer Bedeutung besonderes Gewicht habe.
Bas Landgericht hat der Beklagten durch Unterlassungsurteil verboten, in Bezug auf den Kläger die Behauptung aufzuatellen, zu wiederholen oder zu verbreiten:
1.	“ Die Abendländer um Prof .v.d. Bgjpp strebten.. .
die Wiederaufnahme und Durchsetzung der vor drei Jahrhunderten im nordund ostdeutschen Raum gescheiterten Gegenreföriationen an.“
2.	“ Wicht der W hrheit verj^föhtst. Br hätte auch
 sonst schon ein unklares Verhältnis zur Wahrheit."
Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
 
Mit der Berufung hat der Kläger die vom Landgericht äbgewiesenen Klageanträge weiterverfolgt. Zu zwei Anträgen hat er Hilfsäirtrüge gestellt.
- B&b, Berufungsurteil hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Beklagten weiter verboten,
a)	zu behaupten oder zur verbreiten: niemand weiß genau, ob Reserveoberat v.d.HflB^v der gerade eben
;?zu dem ersten Reservegeneral • der Bundeswehr befördert worden ist, einen Bewährungsauftrag darin sah, einige erzählende S^H^“Äe<*ak teure und ausplaudernde Offiz!erskameraden nach Möglichkeit ins Zuchthaus zu bringen; ‘
b)	in Bezug auf den Kläger-.zu behaupten, oder zu ver-breiten: Br war schon früher dabei, wenn es in der Bundesrepublik darum ging, gegen,Demokratie und Pressefreiheit zu Felde zu ziehen;
c)	in Bezug auf den Kläger zu behaupten oder zu verbreiten: Wenn es um dis Bekämpfung :d@r Freiheit geht,■* finden sioh interessanterweise immer di c gleichen Gesichter zusammen;
d)	in Bezug auf den Kläger zu behaupten oder zu verbreiten: Die Ab^H|jHHBfe Akademie strebe die Ablesung der im Grundgesetz der Bundesrepublik veränkerten pärlämentari sehen Demokrati e durch einen autoritären Ständestaat klerikal-faschistischer Observanz an,
e)	zu behaupten oder zu verbreiten: Xter von Prof, v.d. Hf||^ angeführte Kreis operiere in einem politisch-geistigen Hebel, der zwar keine akute Gefahr für unsere Staatsordnung in sich berge,
 
aber daun gefährlich werde, wenn er wendigen Einzelgängern die Möglichkeit verschaffe, ihre Netze auszuwerfen und im Trüben zu fischen. Zum wendigen Einzelgänger ist der Reservegeneral geworden, seit ihm 1961 der Vorsitz in der Abfl^-Akademie verloren ging.
Der Beklagtmist für jeden Rail der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot eine Geldstrafe in unbegrenzter Höhe angedroht. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision bittet die Beklagte darum* das Erteil des Landgerichts wieder herzustellen.
Entscheidungsgründe:
Nach § 546 ZPO findet die Revision nur statt» wenn das Oberlandesgericht sie in dem Erteil zugeiaasen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Bes chweröeg«gens tandes 15-000 Deutsche Mark übersteigt. Me vorliegende Revision ist vom Oberlandesgericht nicht zugelaesenworden. Sie kann daher nur zulässig sein* wenn der vermögensrechtliche Charakter des Klageanepruehs be jaht wird« Es handelt sich aber eindeutig um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch. Der Kläger ist mit dem Ehter-lassungsanspruch Angriffen auf seine Ehre entgegengetreten. Enterlassungs- und Widerrufsansprüche* di e 3 i e persönliche Ehre schützen sollen» sind grundsätzlich nicht Vermögensrechte eher Natur (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1962 - VI ZR 200/61 * VersR 1962, 1088). Eine andere
 
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WUrdigtmg lat nur gerechtfertigt, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtschutzbegehren des Klägers in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll« Bei der Klage eines Hochschullehrers, der sich gegen Brosseansgriffe politischer Art wehrt, liegt das sehr fern. Jedenfalls gibt der Parteivortrag in den $atSacheninstanzen nichts dafür her. Wenn die Beklagte meint, dem Kläger könnten Gutachten oder Kebeneinnahmen entgehen, wenn er den Angriffen nicht entgegentrete, so reichen solche Möglichkeiten keineswegs aus, um den vermögensrechtlichen Charakter des auf die Verletzung der persönlichen Rhre gestutzten Anspruchs zu bejahen«
Die Revision war daher nach § 554 a Abs. 1 ZPO als unziiässig zu verwerfen. Die Kostenentaeheidung beruht auf § 97 ZPO.
Engels	Hanebeck	Br.	Hauß
 Meyer	Br.	HUßgene
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