II» Auf die Revision der Klägerin Anna-Mariä K^NI wird das unter 1 genannte Urteil insoweit aufgehoben, als die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist 0 Soweit das Berufungsurteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Auf der Straße zwischen l£'® und Ke® erlitten sie einen Unfall, bei dem Peter so schwer verletzt wurde, daß er am nächsten Tag an den Polgen des Unfalls starb» Die Straße ist bei km 22 etwa 7 m breit und verengt sich ganz allmählich nach der Unfallstelle zu auf eine Breite von 4,80 m. Die Kläger haben in dem Rechtsstreit 2 0 110/54 des Landgerichts Darmstadt von dem Beklagten 1 728,52 DM für Beerdigungskosten, Krankenhauskos ten und weitex-e Ausgaben, sowie 2 00C DM als teilweisen Ersatz ihres Unterhalts- Nachdem der Beklagte gegen das Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, wurden die Verfahren 2 0 110/54 und 2 0 242/57 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden- Die Kläger haben nunmehr ihre Klage hinsichtlich der Beerdigungskosten und sonstiger Aufwendungen auf Hinsichtlich des Unterhaltsausfalls hat die Klägerin vorgetragen; Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen ihres Ehemannes von 32 000 DM habe ihr, da sie zuckerkrank und häufig pflegebedürftig sei, ein Unterhalt sanspruch von jährlich 9 G00 DM zugestanden» Hach dem, lode ihres Mannes habe sie in den Jahren 1994 bis 1953 an Kenten 13 194»43 DM und an Gewinn aus dem Ge-, .schüft 4 618,58 DM erhalten, so daß ihr für die Zeit, vom h Januar 1954 bis 31« Dezember 1958 insgesamt 27 186,99 DM Unterhaltsansprüche entgangen seien* Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an beide Kläger 2 505»12 DM abzüglich gezahlter 2 067,62 DM sowie an die Klägerin Anna-Maria 18 431 DM nebst Zinsen zu zahlen» Perner hat es dem Peststellungsantrag der Klägerin stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen* Angesichts ihrer schweren Erkrankung hätte die Klägerin davon jährlich 12 000 DM als Unterhalt ’beanspruchen können, so daß sich für die Zeit vom 15* Januar 1954 bis 31* Dezember 1958 ein Unter-haltsanspruoh von 59 500 DM ergebe» Da sie ih dieser Zeit 13. 798,13 DM von dem Träger der Sozialversicherung und 5 016,10 DM an Gewinn aus dem Geschäft erhalten habe, sei Ihr mehr Unterhalt entgangen als sie mit der Klage fordere» . daß der Beklagte verpflichtet ist, der Erstklägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem tödlichen Unfall ihres Ehemannes Peter Kppp vom 14« Januar 1954 entsteht, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergeht« Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt« Die Kläger verfolgen mit ihrem Rechtsmittel die zuletzt vor dem Landgericht gestellten Antx’äge in vollem Umfange weiter» Der Beklagte erstrebt die volle Abweisung der Klage und beantragt unter Berufung auf § '717 Abs. 2 und 5 ZPO, die Kläger als Gesamtschuldner zur Zahlung von 527,8? Zur Revision des Beklagten io Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BGB bejaht und angenommen, eine Haftungsfreistellung aus dem Gesichtspunkt der Gefälligkeit sfahrt komme nicht in Betracht, weil der Unfall auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zurück-zuführen sei» Die Revision bezweifelt, daß den Beklagten ein Verschulden trifft und wendet sich vor allem gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen aei» Sie meint, das Beruf ungs-^ gericht habe prüfen müssen, ob die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, die allenfalls in Frage komme, nicht ausgeschlossen sei, weil es sich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt habe und sich aus den besonderen Umständen ergebe, daß Peter K^pt den Beklagten bei leichter Fahrlässigkeit nicht habe in Anspruch nehmen wollen» Soweit diese Rüge der Revision gegen den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des entgangenen Unterhalts für - die Jahre 1954 und 1955 gerichtet ist, kann der Beklagte mit seinem Vorbringen nicht mehr gehört werden, weil insoweit übei* den Grund des Anspruchs schon durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 31« Oktober 1957 bindend entschieden ist (§ 318 ZPO)o Der Angriff der Revision richtet sich gegen den Grund des Anspruchs und mußte daher im Verfahren über den Grund geltend gemacht werden» Im Be-'tragsverfahren kann der Beklagte mit diesem Einwand nicht mehr gehört werden» Eine Haftungsfreistellung des Beklagten läßt sich rechtlich nicht damit begründen, daß die Haftung aus leichter .Fahrlässigkeit durch einen stillschweigenden Vertrag mit Peter ausgeschlossen worden 3ei * Dafür, daß der Beklagte und über eine solche Ein- Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß den Beklagten -überhaupt ein Verschulden trifft* Baß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und hierdurch den Unfall des Peter Kppp herbeigeführt hat, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein* Der "Beklagte ist bei Tageslicht, klarer Sicht und trockener Straße von der Fahrbahn auf den rechten Grünstreifen abgekommen, ohne daß ein Fahrzeug entgegenkam, das ihn hätte behindern können* Biese Fahrweise kann, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nur darauf beruhen, daß der Beklagte beim Befahren der leichten nich*t die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat« Daß die Straße in der Kurve etwas nach außen abfiel und sich vor der Unfallstelle allmählich verengte, ohne, daß darauf durch ein Verkehrsschild hingewiesen wurde, kann den Beklagten nicht entlasten, weil der Straßenrand durch die weißgestrichenen Steine deutlich und auffallend markiert war» Las Berufungsgericht ist daher zutreffend•zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte nach §§ 823, 344 BGB für den Schaden der Kläger einzustehen hat/ Die Revision des Beklagten beanständet insoweit nur, daß das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin .auf Ersatz des. entgangenen Unterhalts nicht um die Erträgnisse gekürzt hat, die sie aus Wohnhausneubauten in Mannheim gezogen habe» Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind diese Neubauten nach dem lode des Peter auf Kosten beider Kläger errichtet worden und zwar teils unter Verwendung der Gewinne der Kommanditgesellschaft , teils mit Hilfe von Krediten» Das Berufungsgericht meint, die Klägerin brauche sich nur die Gewinne selbst anrechnen zu lassen, nicht aber die Erträgnisse, die ihr durch Anlage dieser Gewinne oder der Sozialversicherungsrenten zugeflossen seien» Dieser Ansicht ist beizutreten• Die Klägerin sei schon vor dem Erbfall zur Hälfte Miteigentümerin der Grundstücke gewesen und habe durch den Erbfall 1/8 Anteil (1/4 des 1/2 Anteils) hinzuerworben. Das Maß des Schadensersatzes, den die Klägerin nach § 844 Abs. 2 BGB von dem Beklagten verlangen kann, hangt davon ab, invjieweit sie beim Weiterleben ihres Ehemannes Unterhalt sansprüche gegen ihn gehabt hätte. Daß sie schon damals Gewinn abgeworfen hätten, den sich die Klägerin auf ihren Unterhaltsanspruch hätte anrechnen lassen müssen, hat auch der Beklagte nicht behauptet* Der Anspruch der Klägerin wäre daher allenfalls dann um Erträgnisse aus diesen Grundstücken zu mindern, wenn feststände, daß die Klägerin und ihr Ehemann bei dessen Fortleben in den Jahren 1954 bis 1958,.um die es hier geh?, die Grundstücke in der Weise bebaut hätten, daß . daß der Urteilsspruch des Berufungsgerichts, soweit er den RestStellungsantrag der Klägerin betrifft, seinem Wortlaut nach eine zu umfassende Schädensersatzpflicht des Beklagten feststellt* Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf? Sie kann als mittelbar Geschädigte nur die Ersatzansprüche aus den §§ 844> 845 BGB geltend machen* In diesem Sinne ist aber auch der Urteilsspruch des Berufungsgerichts gemeint. Bei der Berechnung des Unterhaltsausfalls der Klägerin ist das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen Dto KeijflHIHi davon ausgegangen, daß Peter wenn er weitergelebt hatte, in den Jahren 1954 bis 1958 einen Reingewinn von jährlich 27 200 DM er- . daß sie ebenso wie in.der Zeit ihrer She im eigenen Einfamilienhaus wohne» Von dem Betrag von 29 750 DM, der sich hiernach für die Zeit vom 15« Januar 1954 "bis 51« Dezember 1553 ergibt, hat das Berufungsgericht die Leistungen der Berufsgenossenschaft und der Bundesversicherungsanstalt, die unstreitig 13 678,13 DM betragen, sowie die Einkünfte aus dem fortgeführten Betrieb des Ehemannes abgesetzt, die es auf insgesamt 15 990 DM errechnet (29 750 DM minus 29 668,13 DM = 81,87 DM). Dabei hat es die Einkünfte aus dem Geschäft auf Grund folgender Feststellungen und Erwägungen geschätzt; Der tatsächliche Gewinn aus dem Geschäft habe nach' dem Gutachten Dr. Ke:MWÜA in den Jahren 1954 bi3 1958 durchschnittlich 17 900 DM im Jahr betragen» Davon sei nach dem Ge-sellschaftsvertrag an den Kläger Helmut vorweg eine Vergütung für die Führung des Geschäfts zu zahlen» Das Landgericht habe hierfür jährlich 10 000 DM für gerechtfertigt gehalten» Diese Vergütung sei jedoch zu hoch, weil Helmut K^Bi, wie er selbst vor trage, fachlich nicht ausgebildet gewesen sei und sich erst in die Leitung des Betriebes habe einarbeiten müssen» Angemessen sei ein Betrag von 5 000 DM; mehr brauche jedenfalls der Beklagte nicht gegen sich gelten zu lassen. Die Bevision beanstandet mit Hecht, daß das Berufungsgericht die.Vergütung des Helmut KJHI für seine Tätigkeit in der Führung des Betriebes geschätzt hat, ohne den Anhaltspunkten nachzugehen, die sich aus dem Vorbringen der Parteien alsGrundlage für eine sachgemäße .Schätzung ■ ergaben* Nach dem Gesellschaftsvertrag sollteHelmut K^BB für Geschäftsführung eine monatliche Ve-gütung . Das Berufungsgericht hätte daher klären müssen, v/.orin die Tätigkeit des Klägers im einzelnen bestanden hat und wie diese Arbeit nach dem in Betracht ^kommenden Tarif zu vergüten ist.» Die wei teren- Rügen der Klägerin sind dagegen unbegründet Bas Berufungsgericht hat bei der Ermittlung des Unterhalts-anspruchs der Klägerin zutreffend angenommen, daß ihr Ehemann berechtigt war, Rücklagen für den Lebensabend zu machen„ Es hat auch mit Recht berücksichtigt, daß die Klägerin im eigenen Hause wohnt und daher keine Mietausgaben zu bestreiten hat.
Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: nein BGB § 823 Zum Haftungsausschluß bei Gefälligkeitsfahrt. “ BGH,ürt3Vo 26, Oktober 1965 - VI ZR 102/64 OLG Frankfurt/Main LG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES VI 2R 102/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26o Oktober 1965 Kriegl, Justiz-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. 2. der Frau Anna-Maria K W i 1 r a ß e des Helmut daselbst Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - ProzeBbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* gegen den Olasermeister Hans Straße, 7 Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, >7- - - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Sri Bode, Hr. Pfretzschner und Dr.Nüßgens für Hecht erkannt; I. Die Revisionen des Beklagten und des Klägers Helmut Kg^p gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Darmstadt - vom 12= März 1964 werden zurückgewiesen* II» Auf die Revision der Klägerin Anna-Mariä K^NI wird das unter 1 genannte Urteil insoweit aufgehoben, als die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Ersatz entgangenen Unterhalts abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist 0 Soweit das Berufungsurteil aufgehoben worden ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen* IIIo Im übrigen wird die Revision der Klägerin Anna-Maria zurückgewiesen * IV, Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen; der Beklagte; die durch die Versäumnis vom 16. Dezember 1957 veranlaßten Kosten, 9/18 der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten, 8/19 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin Anna-Maria 1/15 der außergerichtlichen Kosten des Klägers Helmut KtflB; 1/18 der Geriehtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten; die Klägerin Anna-Maria Kj 1/19 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten; der Kläger Helmut weitere 1/18 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie 14/15 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten» Über die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat das Berufungsgericht zu entscheiden. Von Rechts wegen Tatbestand; JDer Gipser Peter KW, Ehemann der Klägerin Anna-Maria I und Vater des Klägers Helraut K®®, fuhr am 14«Januar 1954 mit dem Beklagten und dem Schlosser Ha®®®i in, dem Personenkraft wagen des Beklagten aus geschäftlichen Gründen nach Sie beabsichtigten, von dort nach Ke® zu fahren.» Auf der Straße zwischen l£'® und Ke® erlitten sie einen Unfall, bei dem Peter so schwer verletzt wurde, daß er am nächsten Tag an den Polgen des Unfalls starb» Der Unfall ereignete sich etwa 200 m hinter dem Kilometerstein 22 der Bundesstraße 36, also etwa bei km 21,8« Die Straße ist bei km 22 etwa 7 m breit und verengt sich ganz allmählich nach der Unfallstelle zu auf eine Breite von 4,80 m. Etwa bei km 21,8 beginnt in Fahrtrichtung des Beklagten eine leichte Linkskurve mit einem Krümmungshalb- 4 mcsser von 250 m. Unmittelbar vor der Unfallstelle ist der rechte Straßenrand durch mehrere weißgestrichene Steine markiert« Ein Warnzeichen, das auf“ die Straßenverengung hinweist, war damals noch nicht aufgestellt« Der Beklagte kam, während er mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/st fuhr,' noch vor dem letzten der weißgestrichenen Steine mit den rechten Kadern seines Kraftwagens - Mercedes-Diesel 170 DS - auf den rechten Grünstreifeno Er hatte Schwierigkeiten, den mit M und S-Keifen versehenen Wagen wieder auf die Straße zu lenken« Das gelang ihm schließlich, doch geriet der Wagen auf der Straße ins Schleudern und schlug gegen einen Baum, so daß alle drei Insassen hinausfielen« Die Kläger haben als Erben des ums Leben gekommenen Peter* von"dem Beklagten Schadensersatz verlangt« hatte in Viernheim ein Gipsen- und Stukkateurgeschält betrieben» Dieses Geschäft führten die Kläger zunächst als Erbengemeinschaft weiter» Am 10. Mai 1955 schlossen■sis einen Gesellschaftsvertrag, nach dem das ererbte Geschäft in der Dorm einer Kommanditgesellschaft fortgeführt werden sollte« Die Klägerin Anna-Maria KfHp wurde Kommar.ditistin mit einem Konmanditanteil von 10«000 DM9 der Kläger Lelmut persönlich haftender Gesell- schafter. Ihm ist in dem Gesellschaftsvertrag für die Geschäftsführung eine monatliche Arbeitsvergütung zugesagt, die dem entsprechenden Angestelltentarif zu demindest glbichkommen sollte» An dem verbleibenden Gewinn sind die Klägerin zu 1/4> der Kläger zu 5/4 beteiligt» Die Kläger haben in dem Rechtsstreit 2 0 110/54 des Landgerichts Darmstadt von dem Beklagten 1 728,52 DM für Beerdigungskosten, Krankenhauskos ten und weitex-e Ausgaben, sowie 2 00C DM als teilweisen Ersatz ihres Unterhalts- Schadens beansprucht. Das Oberlandesgericht hat in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 31. Oktober 1957 die Klage hinsichtlich eines Beti-ages von 135 DM abgewiesen, im übrigen den Anspruch auf .Ersatz der Beerdigungskosten, der Krankenhauskosten und weiterer Ausgaben sowie den Anspruch der Klägerin auf Ersatz entgangenen Unterhalts für die Jahre 1954 und 1955 mit einem Teilbetrag von 2 000 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit die Ansprüche nicht auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen sind* In dem Rechtsstreit 2 0 242/57 haben die Kläger ihren weiteren Schaden geltend gemacht und zunächst beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der aus dem tödlichen Unfa-11 des Peter KflHP entstanden ist und noch-; entstehen wird, im besonderen den Schaden, der dadurch ent sta ndee ist, daß den Klägerndie Un-terhaltsa-nspruehe gegen Peter entgangen sind, soweit die Ansprüche nicht schon in dem Verfahren 2 0 110/54 geltend gemacht worden sind. Am .16. Dezember 1957 erging gegen den säumigen Beklagten Versäumnisurteil nach diesem Antrag. Nachdem der Beklagte gegen das Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, wurden die Verfahren 2 0 110/54 und 2 0 242/57 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden- Die Kläger haben nunmehr ihre Klage hinsichtlich der Beerdigungskosten und sonstiger Aufwendungen auf 3 878,12 DM nebst Zinsen erweitert und den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Unterhaltsausfalls auf die Zeit bis 31» Dezember 1958 erstreckt (-27« 186,99 DM). Auf die Forderung von 3 878,12 DM hat der Beklagte am 30-April 1958 2 067,62 DM gezahlt- Hinsichtlich des Unterhaltsausfalls hat die Klägerin vorgetragen; Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen ihres Ehemannes von 32 000 DM habe ihr, da sie zuckerkrank und häufig pflegebedürftig sei, ein Unterhalt sanspruch von jährlich 9 G00 DM zugestanden» Hach dem, lode ihres Mannes habe sie in den Jahren 1994 bis 1953 an Kenten 13 194»43 DM und an Gewinn aus dem Ge-, .schüft 4 618,58 DM erhalten, so daß ihr für die Zeit, vom h Januar 1954 bis 31« Dezember 1958 insgesamt 27 186,99 DM Unterhaltsansprüche entgangen seien* Der Beklagte hat beantragt» das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen» Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und den Beklagten verurteilt, an beide Kläger 2 505»12 DM abzüglich gezahlter 2 067,62 DM sowie an die Klägerin Anna-Maria 18 431 DM nebst Zinsen zu zahlen» Perner hat es dem Peststellungsantrag der Klägerin stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen* Im Berufungsrechtszug haben die Kläger vorgetragen: Peter hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, in den Jahren 19.54 bis 1958 einen durchschnittlichen Jahresgewinn von 30 000 DM erzielt. Angesichts ihrer schweren Erkrankung hätte die Klägerin davon jährlich 12 000 DM als Unterhalt ’beanspruchen können, so daß sich für die Zeit vom 15* Januar 1954 bis 31* Dezember 1958 ein Unter-haltsanspruoh von 59 500 DM ergebe» Da sie ih dieser Zeit 13. 798,13 DM von dem Träger der Sozialversicherung und 5 016,10 DM an Gewinn aus dem Geschäft erhalten habe, sei Ihr mehr Unterhalt entgangen als sie mit der Klage fordere» . 7 Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben» Auf die Anschlußberufung des Beklagten hat das Ober-* landesgericht das landgerichtliche Urteil wie folgt geändert; ’'Der Beklagte wird verurteilt, an beide Kläger UM 97,50 nebst 4 Zinsen aus DM.2 165,12 für die Zeit vom 1» Juli 1954 bis 50» April 1958 und aus DM 97,50 seit 1. Mai 1958 zu zahlen» Der Beklagte wird verurteilt, an die Erstklägerin DM 31,87 nebst 4 % Zinsen seit 19» Oktober 1955 zu zahlen» Das Versäumnisurteil vom 16» Dezember 1957 wird aufgehoben» Es wird festgestellt? daß der Beklagte verpflichtet ist, der Erstklägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem tödlichen Unfall ihres Ehemannes Peter Kppp vom 14« Januar 1954 entsteht, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergeht« Im übrigen wird die Klage abgewiesen»” Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt« Die Kläger verfolgen mit ihrem Rechtsmittel die zuletzt vor dem Landgericht gestellten Antx’äge in vollem Umfange weiter» Der Beklagte erstrebt die volle Abweisung der Klage und beantragt unter Berufung auf § '717 Abs. 2 und 5 ZPO, die Kläger als Gesamtschuldner zur Zahlung von 527,8? DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23» August 1961 und die Klägerin Anna-Maria KiP zur Zahlung weiterer 19 996,80 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 23.» August 1961 an die frankfurter Yersicherungs AG, hilfsweise an den Beklagten zu verurteilen» 8 Entscheid un g s gr ü.n d e: I. Zur Revision des Beklagten io Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BGB bejaht und angenommen, eine Haftungsfreistellung aus dem Gesichtspunkt der Gefälligkeit sfahrt komme nicht in Betracht, weil der Unfall auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zurück-zuführen sei» Die Revision bezweifelt, daß den Beklagten ein Verschulden trifft und wendet sich vor allem gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen aei» Sie meint, das Beruf ungs-^ gericht habe prüfen müssen, ob die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, die allenfalls in Frage komme, nicht ausgeschlossen sei, weil es sich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt habe und sich aus den besonderen Umständen ergebe, daß Peter K^pt den Beklagten bei leichter Fahrlässigkeit nicht habe in Anspruch nehmen wollen» Soweit diese Rüge der Revision gegen den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des entgangenen Unterhalts für t - die Jahre 1954 und 1955 gerichtet ist, kann der Beklagte mit seinem Vorbringen nicht mehr gehört werden, weil insoweit übei* den Grund des Anspruchs schon durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 31« Oktober 1957 bindend entschieden ist (§ 318 ZPO)o Der Angriff der Revision richtet sich gegen den Grund des Anspruchs und mußte daher im Verfahren über den Grund geltend gemacht werden» Im Be-'tragsverfahren kann der Beklagte mit diesem Einwand nicht mehr gehört werden» 0 — w Die Huge der Revision ist nur beachtlich, soweit eie die übrigen Klageansprüche betrifft, über die noch kein Grundurteil vorliegt. Insoweit kann sie jedoch keinen Erfolg haben* Eine Haftungsfreistellung des Beklagten läßt sich rechtlich nicht damit begründen, daß die Haftung aus leichter .Fahrlässigkeit durch einen stillschweigenden Vertrag mit Peter ausgeschlossen worden 3ei * Dafür, daß der Beklagte und über eine solche Ein- schränkung der Haftung einig gewesen seien, ist nichts dargetan. In Wirklichkeit handelt es sich bei dem Zurück-greifen auf den angeblich erklärten Parteiwillen meistens um eine Fiktion, mit der ein vom Richter als angemessen angesehenes Ergebnis begründet werden soll (BGHZ 43» 72)» Es ist eine künstliche Konstruktion, die auf einer sehr fragwürdigen Willensfiktion aufbaut* Der BGH tritt deshalb mehr und mehr der Ausweitung'entgegen, die die Rechts« figur des ’’stillschweigenden naftungsausschusses” in der RechtspraxiB erfahren hat. Freilich kann ein Fahrgast nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch eine stillschweigend abgegebene Erklärung auf die Haftung verzichten. Das setzt aber voraus, daß sich aus seinem Verhalten oder auf andere Weise ausreichende Anhaltspunkte für einen solchen Verzicht ergeben. Daran fehlt es, wenn zur Begründung des Verzichts nur der Gesichtspunkt der Gefälligkeit oder die zwischen den Beteiligten bestehenden nahen Beziehungen angeführt werden können. In dem jetzt zu entscheidenden Falle waren der Beklagte als Glasermeister, Peter als Gipser und der eben- falls mitfahrende Schlosser BaflMW durch die verwandten Berufe des Bauhandwerks und durch geschäftliche Interessen verbunden, die sie auch sonst zu gemeinsamen 10 Fahrten zusammenführten* So hat Peter Xg^p, wie unstreitig ist, kurz vorher in seinem Wagen den Beklagten mit nach FpPHHQPNMi genommen«, Hinsichtlich der Fahrt, um die es hier geht, hat der Beklagte behauptet, er habe eigentlich mit der Bahn nach FrgHHP fahren wollen und den Wagen nur deshalb benutzt, weil Peter Kggp sich aus eigenem Interesse habe anschlioßen wollen<> Auch wenn man davon ausgeht, daß diese Behauptung richtig ist, kann dies nicht die Annahme rechtfertigen, daß X^PI stillschweigend darauf verzichtet habe, den Beklagten wegen der Folgen einer leichten Fahrlässigkeit in Anspruch zu nehmen* Bas ist uinso weniger anzunehmen, als der Beklagte gegen Haftpflicht versichert ist und eine solche Haftungseinschränkung daher im Widersuruch zu dem wohlverstandenen Interesse der ** f Beteiligten stände* Hatte der Beklagte aber für jede Fahrlässigkeit ein- _&iis.±£h£n, -so Jcann.-_d.ahinatahan, _o_b__lhm graba. j‘a hrlässig-- keit zur Last zu legen ist, wie das Berufungsgericht angenommen hat* Es ist daher nicht erforderlich, auf die Bedenken einzugehen, die die Revision in diesem Punkte gegen das Berufungsurteil erhebt* Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß den Beklagten -überhaupt ein Verschulden trifft* Baß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen und hierdurch den Unfall des Peter Kppp herbeigeführt hat, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein* Der "Beklagte ist bei Tageslicht, klarer Sicht und trockener Straße von der Fahrbahn auf den rechten Grünstreifen abgekommen, ohne daß ein Fahrzeug entgegenkam, das ihn hätte behindern können* Biese Fahrweise kann, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nur darauf beruhen, daß der Beklagte beim Befahren der leichten 11 Linkskurve. nich*t die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat« Daß die Straße in der Kurve etwas nach außen abfiel und sich vor der Unfallstelle allmählich verengte, ohne, daß darauf durch ein Verkehrsschild hingewiesen wurde, kann den Beklagten nicht entlasten, weil der Straßenrand durch die weißgestrichenen Steine deutlich und auffallend markiert war» Las Berufungsgericht ist daher zutreffend•zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte nach §§ 823, 344 BGB für den Schaden der Kläger einzustehen hat/ 2° Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Höhe der Klageforderung enthalten ebenfalls keinen Hechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten» Die Revision des Beklagten beanständet insoweit nur, daß das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin .auf Ersatz des. entgangenen Unterhalts nicht um die Erträgnisse gekürzt hat, die sie aus Wohnhausneubauten in Mannheim gezogen habe» Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind diese Neubauten nach dem lode des Peter auf Kosten beider Kläger errichtet worden und zwar teils unter Verwendung der Gewinne der Kommanditgesellschaft , teils mit Hilfe von Krediten» Das Berufungsgericht meint, die Klägerin brauche sich nur die Gewinne selbst anrechnen zu lassen, nicht aber die Erträgnisse, die ihr durch Anlage dieser Gewinne oder der Sozialversicherungsrenten zugeflossen seien» Dieser Ansicht ist beizutreten• Die Revision verweist darauf, daß seit dem Inkrafttreten der Gleichberechtigung der Geschlechter beide Ehegatten in gleicher Weise zu dem gemeinsamen Unterhalt beizutragen haben, so daß die Ehefrau, die eigene Ein- kiinfte habe, nicht mehr -verlangen könne,, daß ihr Ehemann allein für ihren Unterhalt aufkommt. Die Klägerin sei schon vor dem Erbfall zur Hälfte Miteigentümerin der Grundstücke gewesen und habe durch den Erbfall 1/8 Anteil (1/4 des 1/2 Anteils) hinzuerworben. Sie hätte also ihren Beitrag zu dem gemeinsamen Lebensunterhalt aus den Hutzungen der Grundstücke leisten müssen* Ihr Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann würde sich demnach um einen nach § 287 ZPO zu schätzenden Betrag verringert haben. Diese Rüge greift nicht durch. Das Maß des Schadensersatzes, den die Klägerin nach § 844 Abs. 2 BGB von dem Beklagten verlangen kann, hangt davon ab, invjieweit sie beim Weiterleben ihres Ehemannes Unterhalt sansprüche gegen ihn gehabt hätte. Bei Prüfung dieser hypothetischen Frage ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie beim Tode des Ehemannes bestanden haben und wie sie sich voraussichtlich weiter entwickelt hätten. Als Peter K4HP am 15* Januar 1954 starb, waren die Mannheimer Grundstücke, die zur Hälfte im Miteigentum der Klägerin standen, noch unbebaut. Daß sie schon damals Gewinn abgeworfen hätten, den sich die Klägerin auf ihren Unterhaltsanspruch hätte anrechnen lassen müssen, hat auch der Beklagte nicht behauptet* Der Anspruch der Klägerin wäre daher allenfalls dann um Erträgnisse aus diesen Grundstücken zu mindern, wenn feststände, daß die Klägerin und ihr Ehemann bei dessen Fortleben in den Jahren 1954 bis 1958,.um die es hier geh?, die Grundstücke in der Weise bebaut hätten, daß . auch der Klägerin eigene auf ihren Unterhaltsanspruch ansur^eclininde Erträgnisse zugeflossen wären. Dafür ist aber nichts dargetan. Vor allem steht nicht fest, ob Peter die Grundstücke schon zu dieser Zeit bebaut “* +z “ -Lp - and etwaige Geschäftsgewinne nicht zunächst zur Erweiterung des Betriebes oder für andere Zwecke verwandt hätte* 3o Zuzugeben ist der Revision? daß der Urteilsspruch des Berufungsgerichts, soweit er den RestStellungsantrag der Klägerin betrifft, seinem Wortlaut nach eine zu umfassende Schädensersatzpflicht des Beklagten feststellt* Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf? daß der Beklagte ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfalltod ihres Mannes ersetzt. Sie kann als mittelbar Geschädigte nur die Ersatzansprüche aus den §§ 844> 845 BGB geltend machen* In diesem Sinne ist aber auch der Urteilsspruch des Berufungsgerichts gemeint. Das ergibt, sich deutlich aus den Entscheidungogründen. Da auch die Kläger das Urteil in dieser Weise auslegen und keine weitergehenden Ansprüche aus ihm herleiten, besteht kein Anlaß, das Berufun-g-surteil durch einen- Zusatz- zu ergänzen* 4* Hiernach erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Daraus folgt, daß für eine Entscheidung nach § 717 Abs* 2 und 3 ZPO kein Raum ist, denn sie wurde voraussetzen? daß das 3erufungsurteil zugunsten des Beklagten aufgehoben oder abgeändert wird* II* Zur Revision der Kläger 1* Das Berufungsgericht hat die Reststellungsklage des Helmut K^Bü mit folgender Begründung abgewiesen; Helmut habe keinen bezifferten Anspruch auf Er- satz entgangenen Unterhalts geltend gemacht* Ihm stehe insoweit auch kein Anspruch zu. Br habe in den Jahren 1954 bis 1958 an Tätigkeitsvergutung und Gewinn aus dem ererbten Betrieb mehr erhalten als er beim Y/eiterleben 14 - seines Vaters von diesem als unterhalt hätte verlangen können. Da er inzwischen die.Ausbildung far seinen jetzigen Beruf habe hinter sich bringen können, entfalle auch für die Zeit nach 1958 ein Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater und damit ein Anspruch auf Ersatz, entgangenen Unterhalts gegen den Beklagten» Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden» Sie werden auch von der Revision nicht ange-griffen» 2.0 Die Klägerin Anna-Maria greift mit ihrem Rechtsmittel die Ausführungen an, mit denen das Berufungsgericht ihren Unterhaltsschaden für die Jahre 1954 bis 1958 auf 81,87 DM. bemißt» Ihre Bedenken gegen das Berufungsurteil sind zu dem Teil berechtigt» Bei der Berechnung des Unterhaltsausfalls der Klägerin ist das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen Dto KeijflHIHi davon ausgegangen, daß Peter wenn er weitergelebt hatte, in den Jahren 1954 bis 1958 einen Reingewinn von jährlich 27 200 DM er- . zielt hätte«, Es meint, die Klägerin habe bei diesem Einkommen einen Unterhaltsanspruch von jährlich 6 000 DM gegen ihren Ehemann gehabt. Es sei zu berücksichtigen, daß Peter KflflB- seinem Sohn, dem Kläger Helmut der die 'Wirtschaftsoberschule besucht habe, ebenfalls unterhaltspflichtig.gewesen sei, und daß er für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit und auch für berufliche Rück-scniäge Rücklagen habe machen müssen. Unter diesen Umständen sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin trotz ihrer Krankheit und der Notwendigkeit, eine bestimmte Diät einzuhalten, auf nicht mehr als monatlich 500 DM zu veranschlagen, im besonderen wenn man berücksichtige, - 15 daß sie ebenso wie in.der Zeit ihrer She im eigenen Einfamilienhaus wohne» Von dem Betrag von 29 750 DM, der sich hiernach für die Zeit vom 15« Januar 1954 "bis 51« Dezember 1553 ergibt, hat das Berufungsgericht die Leistungen der Berufsgenossenschaft und der Bundesversicherungsanstalt, die unstreitig 13 678,13 DM betragen, sowie die Einkünfte aus dem fortgeführten Betrieb des Ehemannes abgesetzt, die es auf insgesamt 15 990 DM errechnet (29 750 DM minus 29 668,13 DM = 81,87 DM). Dabei hat es die Einkünfte aus dem Geschäft auf Grund folgender Feststellungen und Erwägungen geschätzt; Der tatsächliche Gewinn aus dem Geschäft habe nach' dem Gutachten Dr. Ke:MWÜA in den Jahren 1954 bi3 1958 durchschnittlich 17 900 DM im Jahr betragen» Davon sei nach dem Ge-sellschaftsvertrag an den Kläger Helmut vorweg eine Vergütung für die Führung des Geschäfts zu zahlen» Das Landgericht habe hierfür jährlich 10 000 DM für gerechtfertigt gehalten» Diese Vergütung sei jedoch zu hoch, weil Helmut K^Bi, wie er selbst vor trage, fachlich nicht ausgebildet gewesen sei und sich erst in die Leitung des Betriebes habe einarbeiten müssen» Angemessen sei ein Betrag von 5 000 DM; mehr brauche jedenfalls der Beklagte nicht gegen sich gelten zu lassen. Danach seien von dem Jahresgewinn von 17 900 DM nach Abzug von $ 000 DM für Helmut K^PI noch 12 900 DM verblieben» Hiervon seien auf die Klägerin 1/4, also 3 229 DM im Jahr oder 15 990 DM für die Zeit vom 15» Januar 1954 bis 31» Dezember 1958 entfallen» Die Bevision beanstandet mit Hecht, daß das Berufungsgericht die.Vergütung des Helmut KJHI für seine Tätigkeit in der Führung des Betriebes geschätzt hat, ohne den Anhaltspunkten nachzugehen, die sich aus dem Vorbringen der Parteien alsGrundlage für eine sachgemäße .Schätzung ■ ergaben* Nach dem Gesellschaftsvertrag sollteHelmut K^BB für Geschäftsführung eine monatliche Ve-gütung . die dem entsprechenden Ange- stelltentarif .gleichkam. Das Berufungsgericht hätte daher klären müssen, v/.orin die Tätigkeit des Klägers im einzelnen bestanden hat und wie diese Arbeit nach dem in Betracht ^kommenden Tarif zu vergüten ist.» Es liegt auf der hand-, daß der Betrag, von monatlich 416 DM? den das Berufungsgericht dem Kläger zubilligt, unter dem behält liegt, das ein Angestellter' für die kaufmännische uhd verwaltungsmäßige 'Führung .eines solchen .Betriebes beanspruchen kann. 'Es mag sein, daß Helmut KBI sich anfangs in seine Tätigkeit einarbeiten mußte«, Die Annahme des Berufungsgerichts, daß er hierzu vier Jahre ■ benötigt habe, läßt jede Begründung verneinen. Helmut KBB hatte nach seinem unbestrittenen Vorbringen schon vier Semester der Wirtschaftsoberschule besucht. Da sich während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer die Umsätze des Betriebes erheblich erhöht haben, liegt die Annahme nahe, daß er schon bald vollwertige Arbeit geleistet hat. Ist das aber richtig, so ist seine Tätigkeit mit monatlich 416 DM nicht angemessen bewertet. Bedenken bestehen auch gegen die Annahme des Be^ rufungsgerichts, daß Peter K^BB? wenn er weitergelebt hätte, seinem Sohn noch für die Dauern von vier Jahren Unterhalt hätte gewähren müssen. Hatte der Kläger damals schon vier Semester studiert, so ist es möglich? daß er sein Studium früher beendet hätte. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen? wie lange er bei normalen Verlauf studiert und von welchem Zeitpunkt an er seinen Lebensunterhalt selbst verdient hätte. Die wei teren- Rügen der Klägerin sind dagegen unbegründet Bas Berufungsgericht hat bei der Ermittlung des Unterhalts-anspruchs der Klägerin zutreffend angenommen, daß ihr Ehemann berechtigt war, Rücklagen für den Lebensabend zu machen„ Es hat auch mit Recht berücksichtigt, daß die Klägerin im eigenen Hause wohnt und daher keine Mietausgaben zu bestreiten hat. Hiernach war das angefochcene Urteil aufzuheben, soweit es die Klage hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Er-. satz ihres ünterhaltssehadens abweist * Das insoweit weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücksuverweisenV Soweit der Senat Uber die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat, beruht die Entscheidung auf §.§ 97.? 91, 344 2P0* Iiu übrigen war die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht vorzubehalten, weil sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt 0 Engels Hanebeck Br» Bode Br. Pfretzsebner Br» Hüßgens