Immerhin sei der Anprall an den Lieferwagon nur schwach gewesen Die Straßenbahn habe auch wenige Meter danach gestanden» Der Lieferwagen habe sich nach dem Anprall in Bewegung gesetzt und seine Geschwindigkeit noch erhöht. Die Klägerin hat den Ausgleichsanspruch auf 6.991»78 DM_ errechnet und von der Beklagten sowie dem Kraftfahrer Kj^pp Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte und Xpjp als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Hälfte der Beträge zu erstatten, die sie an den Rentner Wilhelm Rpp|^ auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Bremen von 14. Er habe stark beschleunigt, so daß der Straßenbahnzug noch 100 m zurück gewesen war, als Ki^p sich nach links zur Straßenmitte hin eingeordnet und den Schienenbereich befahren habe. Dagegen habe der Straßenbahnführer den Unfall verschuldet« Er habe den Lieferwagen schon aus grösserer Entfernung bemerken und seine Fahrweise darauf einstellen können« sei jedoch offensichtlich über die Bremswirkung des Straßenbahnzuges nicht unterrichtet gewesen« Er habe bis dahin immer moderne Triebwagen mit Schienenbremse und am Tage des Unfalls zu dem ersten Mal einen alten Triebwagen ohne Schienenbremse mit wesentlich schlechterer Bremswirkung gefahren« Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach §§ 7 StVG und 831 BGB mitverantwortlich für den Unfall des Rentners ist und deshalb von der Klägerin nach § 17 StVG den Schienbereich hineingefahren sei» Er habe aber gegen § 8 Abs» 6 StVO verstoßen, weil er sich überhaupt noch zur Straßen-nitte hin eingeordnet habe, obwohl er damit habe rechnen müssen der nachfolgenden Straßenbahn den Weg zu versperren» Ferner habe er sich auch nach dem Anprall schuldhaft verkehrsv/idrig verhalten» Der Lieferwagen sei durch den Anprall der Straßenbahn mit einer Geschwindigkeit von knapp 5 m/sek auf das Schaufenster zugeschleudert worden und habe die Strecke von 17 m bis zur Schaufensterscheibe in 3-4 Sekunden zurückgelegt» Nach der eigenen Darstellung der Beklagten habe. K^^P keinen Gang eingelegt gehabt, so daß der Wagen im Leerlauf auf das Schaufenster zugerollt sei» Hiernach habe sein Fahrzeug selbst dann noch rechtzeitig anhalten können, wenn ihm eine Schrecksekunde zugebilligt werde» Da der Wagen nach zwei Sekunden erst.. 9 - 10 m zurückgelegt habe, habe K^j^P ihn auf den restlichen 7 - 8 m noch ohne weiteres anhalten können» Daß er dies nicht getan habe, lasse sich auch bei Berücksichtigung des von ihm behaupteten Schocks nur so erklären, daß er die von einem durch schnittlichen Fahrer zu verlangende Sorgfalt und Geistesgegenwart nicht aufgebracht habe» Zu Lasten der Klägerin hat das Berufungsgericht neben der Betriobogefahr der Straßenbahn berücksichtigt, daß ihren Fahrer Hebenfalls ein Verschulden an dem Unfall trifft» Er habe nach soinor eigenen Erklärung erst gebremst, als der Lieferwagen ungehalten habe» In diesem Zeitpunkt sei die Straßenbahn noch etwa 30 m hinter dem Lieferwagen gewesen» Bei gehöriger Aufmerksamkeit habe der Straßenbahnführer H^I^P schon einige Sekunden vor dem Aufleuchten der Bremslichter des Lieferwagens bemerken können, daß der Wagen sich zur Straßenmitte hin eingeordnet hatte» In dieser Lage habe H^^P damit rechnen müssen, daß der Lieferwagen nach links abbiegen wollte und notfalls anhielt, denn auf der vielbefahrenen Straße "Vor dem Steintor" habe er nicht darauf vertrauen können, daß der Lieferwagen nicht durch Gegenverkehr behindert werde und zügig nach links abbiegen könne» habe deshalb darauf vorbereitet sein müssen, seinen Zug ebenfalls abzubremsen» Wäre er hierauf vorbereitet gewesen, so hätte er ohne Inanspruchnahme einer Schrecksekunde den mit einer Gesehv/indigkeit von 30 km/st fahrenden Straßenbahn-zug noch innerhalb der zur Verfügung stehenden Bremsstrecke zu dem Halten bringen können» habe entweder infolge- von Unaufmerk- Bei der Abwägung selbst hat das Berufungsgericht erwogen, daß die an sich schon höhere Betriebsgefahr der Straßenbahn durch das - allerdings geringe - Verschulden des Fahrers gesteigert worden sei. Straßenbahn und das Verschulden des Fahrers Hj^|^ nicht fest-stellen lasseo Vielmehr sei es gerechtfertigt, der Klägerin so-wohl aus eigenem als auch aus dem von abgeleiteten Recht den mit der Klage geltend gemachten hälftigen Schadensausgleich zu gewähreno Io Die Revision bemängelt in erster Linie, daß das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten aus § 7 StVQ_Uoa» mit der Erwägung bejaht hat, der Entlastungsbeweis aus § 7 Abs» 2 StVG müsse schon daran scheitern, daß sich die Beklagte nach ihrer eigenen Erklärung nicht davon überzeugt habe, ob im Be- Auf don Entlastungsbeweis hinsichtlich der Auswahl und Überwachung des Fahrers würde es allerdings nicht ankommen, wenn das Verschulden bei der Auswahl nicht ursächlich für den Unfall gewesen wäre, weil auch ein besonders sorgfältiger Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können» Davon kann aber hier keine Rede sein» Vielmehr ist die Ansicht des Berufungsge richts zu billigen, daß sich schuldhaft verkehrswidrig verhalten und dadurch zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat o 2» Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß seine Pflicht aus § 8 Abs» 6 StVO, der Straßenbahn, soweit möglich, Platz zu machen und freie Durchfahrt zu gewähren, verletzt hat» Es ist in diesem Zusammenhang von dem eigenen Vorbringen der Beklagten ausgegangen, daß als er begann, sich in den Schienonbereich einzuordnen, die Straßenbahn etwa 100 n hinter sich bemerkt hat» habe, so hat es ausgeführt, auf der viclbefahrenen Straße "Vor dem Steintor" nicht annehmen können, daß er ohne Behinderung durch den Gegenverkehr zügig werde nach links einbiegen können» Er habe damit rechnen müssen, der nachfolgenden Straßenbahn den Weg zu versperren» V/enn er gleichwohl in den Schienenbereich eingefahren sei, so habe er damit gegen § 8 Abs» 6 StVO verstoßen» zu machen und ungehinderte Durchfahrt zu gewähren«, In einem solchen Palle hat nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes § 8 Abo«, 6 StVO den Vorränge Ein Kraftfahrer wird daher in einer solchen Lage durch § 8 Abs«, 3 Satz 2 StVO nicht von der Pflicht befreit, seine Pahrweise so einzurichten, daß er die zügige Durchfahrt einer nachfolgenden Straßenbahn nicht behindert * 3» Unbegründet sind weiter die Rügen, die die Revision dagegen erhebt, daß das Berufungsgericht auch für die zweite Un-fallphaoc - Zeit nach dem Anprall - ein Verschulden des K^fl^ bejaht hat«, Es hat mit Recht angenommen, daß ein sorgfältiger Fahrer, auch wenn er durch den Anprall zunächst in Schrecken versetzt wurde, den im Leerlauf fahrenden Wagen noch hätte an-halten können, bevor er den vor dem Schaufenster stehenden Rent-ner erreichte „ Ebensowenig ist verfahrensrechtlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, den Kraftfahrzeugsachverständigen Meyer zu vernehmen» Dieser war als Zeuge dafür benannt, daß der Goliath-Wagen infolge des Anstosses durch die Straßenbahn eine außerordentlich starke Stauchung im Chassis davon getragen hatte, während die Aufbauten nur wenig beschädigt waren, sowie dafür, daß sich die Anstoßstelle in Höhe des vorderen Rammbogens der Straßenbahn befand» Diesen Beweis zu erheben, war nicht erforderlich, denn die Schäden an den beiden Fahrzeugen ergaben sich bereits aus dem Ermittlungsbericht der Polizei und den Lichtbildern» 5» Dio Revision irrt, wenn sie meint, die Klägerin könne hinsichtlich des Schmerzensgeldes keinen Schadensausgleich von der Beklagten beanspruchen, weil die Klägerin nur auf Grund des Rcichshaftpflichtgesetzes hafte und, da nicht als Gesamtschuldner verurteilt worden sei, ein Schadensausgleich in Bezug auf den Fahrer der Straßenbahn nicht in Betracht komme»
2213 094 VI. KL J 02/61 Verkündet am 6 c Oktober 1964 Kriegl, Justizobcrsekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma E. Auf den Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die ____ Vorstan( Am Bl Straßenbahn Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Direktor und Direktor Si Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. März 1963 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt . Von Rechts wegen 2 / Tatbestand: Am 16. April 1959 kam es auf der Straße ’’Vor dem Steintor“ in Bremen zu einem Unfall, an dem ein Straßenbahnzug der Klägerin (Triebwagen und zwei Anhänger) und ein Goliath-Lieferwagen der Beklagten beteiligt waren. Beide Fahrzeuge fuhren stadteinwärts . Der Fahrer des Lieferwagens - Ludwig - hatte mit seinem Fahrzeug etv/a in Höhe der Haltestelle Brunnenstraße den Straßenbahnzug passiert. Da er nach links in die Schmidtstraße einbiegen wollte, ordnete er sich zur Mitte hin ein und betätigte den Fahrtrichtungsanzeiger. Wegen der Fahrzeuge, die ihm entgegenkamen, mußte er seinen Wagen zu dem Halten bringen. Er stand dabei auf den stadteinwärts führenden Schienen der Stras-senbahn. Als ihm ein entgegenkommender Motorradfahrer ein Zeichen zu dem Einbiegen gab, schickte er sich an, seinen Y/agen in Bewegung zu setzen. In diesem Augenblick wurde er von dem nachfolgenden Straßenbahnzug angefahren. Der Straßenbahnführer H^f| hatte den Lieferwagen und das Aufleuchten der Bremslichter des Y/agens aus einiger Entfernung bemerkt und eine Notbremsung eingeleitet. Er konnte den Straßenbahnzug aber nicht mehr rechtzeitig zu dem Stehen bringen. Nach dem Anprall setzte sich der Lieferwagen in Bewegung und fuhr schräg nach links auf den - stadteinwärts gesehen - linken Bürgersteig. Er prallte gegen die Fensterscheibe eines Lebensmittelgeschäftes und erfaßte hierbei den Rentner Wilhelm R^|^, der vor dem Schaufenster gestanden hatte. wurde so schwer verletzt, daß ihm ein Bein amputiert werden mußte. Der Straßenbahnzug kam einige Meter nach dem Anprall zu dem Stehen. R^m^ hat in einem Vorprozeß die jetzige Klägerin und den Straßenbahnführer H^^fc auf Schadensersatz in Anspruch ge- normen» Beide sind verurteilt worden, an 240 DM und an die Wohlfahrtsbehörde 789562 DM zu zahlen» Außerdem ist Hp|| verurteilt worden, 7»000 DM Schmerzensgeld zu zahlen» Schließ-lieh ist fostgestellt worden, daß die Straßenbahngesellschaft und ihr Fahrer als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Rent- die Straßenbahngesellsohaft - jetzige Klägerin - jedoch nur nach dem Roichshaftpflichtgesetz» In dem damaligen Verfahren hatten die Straßenbahngesellschaft und ihr Fahrer der Haltorin des Goliath-Lieferwagens - jetzige Beklagte - und— deren Fahrer den Strait verkündet» Diese sind dem Rechts- streit auf Seiten des Klägers R^PPP beigetreten» Mit der jetzigen Klage verlangt die Klägerin, die sich die Ansprüche ihres Fahrers H^p hat abtreten lassen, Scha-dcnsausgleich von der Beklagten und deren Fahrer Kp^P» Sie hat vorgetragen: Der Straßenbahnzug habe sich etwa zwischen der Helenenstraße und der Schmidtstraße befunden, als der Fahrer HpP bemerkt habe, daß der Lieferwagen auf die Schienen gefahren sei und die Blinker sov/ie die Bremslichter aufleuchto-ten» Zu diesem Zeitpunkt sei die Straßenbahn etwa 30 m hinter dem Lieferwagen gewesen» habe trotz der sofort eingeleite- ten Notbremsung den Zug nicht mehr rechtzeitig anhalten können. Immerhin sei der Anprall an den Lieferwagon nur schwach gewesen Die Straßenbahn habe auch wenige Meter danach gestanden» Der Lieferwagen habe sich nach dem Anprall in Bewegung gesetzt und seine Geschwindigkeit noch erhöht. Er habe bis zu dem Anstoß an die Schaufensterscheibe noch 17 m zurückgelegt. Dieser Unfall hergang zeige, daß der Kraftfahrer K^p den Unfall in erheblichem Umfang mitverschuldet habe. Einmal sei er kurz vor der herannahenden Straßenbahn in den Schienenbereich gefahren und ner R allen künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen hobo dort gehalten0 Zum anderen habe er nach dem Anprall offensichtlich falsch reagiert und, statt zu bremsen, noch Gas gegeben. Sonst hätte er sein Fahrzeug noch vor dem Erreichen des Schaufensters zu dem Halten gebracht. Unter diesen Umständen seien die Beklagte und ihr Fahrer K^^ verpflichtet, die Hälfte des Schadens, im besonderen des an R^p|[^P gezahlten Betrages, zu erstatten, während ihr nur die andere Hälfte zur Last falle. Die Klägerin hat den Ausgleichsanspruch auf 6.991»78 DM_ errechnet und von der Beklagten sowie dem Kraftfahrer Kj^pp Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte und Xpjp als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Hälfte der Beträge zu erstatten, die sie an den Rentner Wilhelm Rpp|^ auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Bremen von 14. Juni I960 - 1 0 162/1960 - künftig als weiteren Schaden aus dem Unfall zu zahlen haben wird. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat erwidert: Ihre Mithaftung komme nicht in Betracht, weil der Unfall für ciö ein unabwendbares Ereignis gev/esen sei (§ 7 Abs. 2 StVG). K^PP sei, nachdem er an der Haltestelle Brunnenstraße angehalten habe, schon angefahren, als die Straßenbahn noch gehalten habe. Er habe stark beschleunigt, so daß der Straßenbahnzug noch 100 m zurück gewesen war, als Ki^p sich nach links zur Straßenmitte hin eingeordnet und den Schienenbereich befahren habe. Auf den Schienen habe K^^P noch 60 bis 70 m bis zur späteren Anstoßstelle zurückgelegt. Er sei dann plötzlich von der Straßenbahn gerammt und gegen die Schaufensterscheibe geschleudert worden. Daß K^H die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei, habe offenbar keine Rolle gespielt, denn er habe sich völlig verkehrsgerecht verhalten«. Dagegen habe der Straßenbahnführer den Unfall verschuldet« Er habe den Lieferwagen schon aus grösserer Entfernung bemerken und seine Fahrweise darauf einstellen können« sei jedoch offensichtlich über die Bremswirkung des Straßenbahnzuges nicht unterrichtet gewesen« Er habe bis dahin immer moderne Triebwagen mit Schienenbremse und am Tage des Unfalls zu dem ersten Mal einen alten Triebwagen ohne Schienenbremse mit wesentlich schlechterer Bremswirkung gefahren« Das Landgericht hat in einem Zwischen- und Teilurteil den bezifferten Klageanspruch gegenüber der Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch dem Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten stattgegeben« Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben« Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter« Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Bntscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach §§ 7 StVG und 831 BGB mitverantwortlich für den Unfall des Rentners ist und deshalb von der Klägerin nach § 17 StVG zu dem Schadensausgleich herangezogen v/erden kann« Es hat bei der Abwägung der Unfallursachen der Beklagten zur Last gelegt, daß ihr Fahrer K^^^ den Unfall mitverschuldet habe« Zwar sei nicht bewiesen, daß YjMdicht vor der herannahenden Straßenbahn in 6 den Schienbereich hineingefahren sei» Er habe aber gegen § 8 Abs» 6 StVO verstoßen, weil er sich überhaupt noch zur Straßen-nitte hin eingeordnet habe, obwohl er damit habe rechnen müssen der nachfolgenden Straßenbahn den Weg zu versperren» Ferner habe er sich auch nach dem Anprall schuldhaft verkehrsv/idrig verhalten» Der Lieferwagen sei durch den Anprall der Straßenbahn mit einer Geschwindigkeit von knapp 5 m/sek auf das Schaufenster zugeschleudert worden und habe die Strecke von 17 m bis zur Schaufensterscheibe in 3-4 Sekunden zurückgelegt» Nach der eigenen Darstellung der Beklagten habe. K^^P keinen Gang eingelegt gehabt, so daß der Wagen im Leerlauf auf das Schaufenster zugerollt sei» Hiernach habe sein Fahrzeug selbst dann noch rechtzeitig anhalten können, wenn ihm eine Schrecksekunde zugebilligt werde» Da der Wagen nach zwei Sekunden erst.. 9 - 10 m zurückgelegt habe, habe K^j^P ihn auf den restlichen 7 - 8 m noch ohne weiteres anhalten können» Daß er dies nicht getan habe, lasse sich auch bei Berücksichtigung des von ihm behaupteten Schocks nur so erklären, daß er die von einem durch schnittlichen Fahrer zu verlangende Sorgfalt und Geistesgegenwart nicht aufgebracht habe» Zu Lasten der Klägerin hat das Berufungsgericht neben der Betriobogefahr der Straßenbahn berücksichtigt, daß ihren Fahrer Hebenfalls ein Verschulden an dem Unfall trifft» Er habe nach soinor eigenen Erklärung erst gebremst, als der Lieferwagen ungehalten habe» In diesem Zeitpunkt sei die Straßenbahn noch etwa 30 m hinter dem Lieferwagen gewesen» Bei gehöriger Aufmerksamkeit habe der Straßenbahnführer H^I^P schon einige Sekunden vor dem Aufleuchten der Bremslichter des Lieferwagens bemerken können, daß der Wagen sich zur Straßenmitte hin eingeordnet hatte» In dieser Lage habe H^^P damit rechnen müssen, daß der Lieferwagen nach links abbiegen wollte und notfalls anhielt, denn auf der vielbefahrenen Straße "Vor dem Steintor" habe er nicht darauf vertrauen können, daß der Lieferwagen nicht durch Gegenverkehr behindert werde und zügig nach links abbiegen könne» habe deshalb darauf vorbereitet sein müssen, seinen Zug ebenfalls abzubremsen» Wäre er hierauf vorbereitet gewesen, so hätte er ohne Inanspruchnahme einer Schrecksekunde den mit einer Gesehv/indigkeit von 30 km/st fahrenden Straßenbahn-zug noch innerhalb der zur Verfügung stehenden Bremsstrecke zu dem Halten bringen können» habe entweder infolge- von Unaufmerk- samkeit den Lieferv/agen erst beim Aufleuchten der Bremslichter bemerkt oder die Bremsverzögerung der Straßenbahn überschätzt» Für die zuletzt genannte Möglichkeit spreche seine Aussage, daß er jahrelange einen modernen Triebwagen mit Schienenbremse gefahren und am Unfalltage zu dem ersten Mal nach langer Zeit wieder einen Triebwagen alten Typs ohne Schienenbremse bedient habe» Auf jeden Fall habe ein Verschulden des Straßenbahnführers den Unfall mit herbeigeführt» Bei der Abwägung selbst hat das Berufungsgericht erwogen, daß die an sich schon höhere Betriebsgefahr der Straßenbahn durch das - allerdings geringe - Verschulden des Fahrers gesteigert worden sei. Auf der anderen Seite habe durch sein verkehrswidriges Einbiegen in den Schienenbereich die Un- j i falloituation erst heraufbeschworen und durch seine Fehlreaktion ; i nach den Anprall den Schaden erst entscheidend verursacht» Y/onn auch die Betriebsgefahr des leichteren und wendigeren Lieferwagens an sich im Vergleich zu der Straßenbahn wesentlich geringer sei, so sei sie doch durch die fehlerhafte Fahrweise in einem solchen Umfang ursächlich geworden, daß sich eine überwiegende Verursachung durch die Betriebsgefahr der / Straßenbahn und das Verschulden des Fahrers Hj^|^ nicht fest-stellen lasseo Vielmehr sei es gerechtfertigt, der Klägerin so-wohl aus eigenem als auch aus dem von abgeleiteten Recht den mit der Klage geltend gemachten hälftigen Schadensausgleich zu gewähreno IIo Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden» Io Die Revision bemängelt in erster Linie, daß das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten aus § 7 StVQ_Uoa» mit der Erwägung bejaht hat, der Entlastungsbeweis aus § 7 Abs» 2 StVG müsse schon daran scheitern, daß sich die Beklagte nach ihrer eigenen Erklärung nicht davon überzeugt habe, ob im Be- sitz einer Fahrerlaubnis sei» Sie meint, die Frage der Fahrerlaubnis habe nichts mit der Frage zu tun, ob der Unfall für die Beklagte ein unabwendbares Ereignis gewesen seio Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden» Zur Entlastung nach § 7 Abs» 2 StVG gehört grundsätzlich auch der Nachweis, daß der Halter bei der Auswahl und Beaufsichtigung des Fahrers die erforderliche Sorgfalt beobachtet hato Er hat mithin den gleichen Beweis zu führen, der dem Geschäftsherrn zu seiner Entlastung nach § 831 Abs« 1 Satz 2 BGB obliegt (Urteil des BGH vom 9« l'üTz 1955 - VI ZR 3/54 - VRS 9* 109)« Diesen Bev/eis kann die Beklagte nicht führen, weil feststeht, daß dem Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen war, Die Behauptung der Beklagten, K^|^P sei ihr vom Arbeitsamt der Stadt B^^^ ais Fahrer zugewiesen worden, kann zur Entlastung nicht ausreichen, denn die Beklagte wurde durch eine solche Zuweisung nicht von der Verpflichtung entbunden, die Eignung und die Zuverlässigkeit des zugowiesenen Fahrers zu prüfen0 Auf don Entlastungsbeweis hinsichtlich der Auswahl und Überwachung des Fahrers würde es allerdings nicht ankommen, wenn das Verschulden bei der Auswahl nicht ursächlich für den Unfall gewesen wäre, weil auch ein besonders sorgfältiger Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können» Davon kann aber hier keine Rede sein» Vielmehr ist die Ansicht des Berufungsge richts zu billigen, daß sich schuldhaft verkehrswidrig verhalten und dadurch zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat o 2» Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß seine Pflicht aus § 8 Abs» 6 StVO, der Straßenbahn, soweit möglich, Platz zu machen und freie Durchfahrt zu gewähren, verletzt hat» Es ist in diesem Zusammenhang von dem eigenen Vorbringen der Beklagten ausgegangen, daß als er begann, sich in den Schienonbereich einzuordnen, die Straßenbahn etwa 100 n hinter sich bemerkt hat» habe, so hat es ausgeführt, auf der viclbefahrenen Straße "Vor dem Steintor" nicht annehmen können, daß er ohne Behinderung durch den Gegenverkehr zügig werde nach links einbiegen können» Er habe damit rechnen müssen, der nachfolgenden Straßenbahn den Weg zu versperren» V/enn er gleichwohl in den Schienenbereich eingefahren sei, so habe er damit gegen § 8 Abs» 6 StVO verstoßen» Diese Ansicht des Berufungsgerichts steht im Einklang mit den Urteil des erkennenden Senats vom 6» Februar 1962 - VI ZR 244/60 - NJV/ 1962, 860» Das Urteil behandelt einen Fall, in dem ebenso wie in dem vorliegenden die Verkehrspflicht des nach links Einbiegenden, sich "möglichst weit links bis zur Mitte" einzuordnen (§8 Abs» 3 Satz 2 StVO) mit der Anordnung des § 8 Abs» 6 StVO kollidierte, der Straßenbahn, soweit möglich, Platz 10 7 zu machen und ungehinderte Durchfahrt zu gewähren«, In einem solchen Palle hat nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes § 8 Abo«, 6 StVO den Vorränge Ein Kraftfahrer wird daher in einer solchen Lage durch § 8 Abs«, 3 Satz 2 StVO nicht von der Pflicht befreit, seine Pahrweise so einzurichten, daß er die zügige Durchfahrt einer nachfolgenden Straßenbahn nicht behindert * An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten* Allerdings wird, wie der Revision zuzugeben ist, ein Fahrzeug, das rechts neben den Schienen anhält, um. die Straßenbahn erst vorbeizulasseiL, oft auch andere Verkehrsteilnehmer zu dem Halten zwingen«, Das ist aber mit Rücksicht auf die Eigenart und die Verkehrsbedeutung der Straßenbahn in Kauf zu nehmen, denn in Zweifelsfällen ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzes gerade den Schienenfahr-zeugen und nicht den anderen Verkehrsteilnehmern die ungehinderte Durchfahrt zu ermöglichen«, 3» Unbegründet sind weiter die Rügen, die die Revision dagegen erhebt, daß das Berufungsgericht auch für die zweite Un-fallphaoc - Zeit nach dem Anprall - ein Verschulden des K^fl^ bejaht hat«, Es hat mit Recht angenommen, daß ein sorgfältiger Fahrer, auch wenn er durch den Anprall zunächst in Schrecken versetzt wurde, den im Leerlauf fahrenden Wagen noch hätte an-halten können, bevor er den vor dem Schaufenster stehenden Rent-ner erreichte „ Das Berufungsgericht war hierzu durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dipls-Ing«, Stahlknecht beratene Es war entgegen der Meinung der Revision nicht verpflichtet, ein Obergutachten einzuholen„ 11 Ebensowenig ist verfahrensrechtlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, den Kraftfahrzeugsachverständigen Meyer zu vernehmen» Dieser war als Zeuge dafür benannt, daß der Goliath-Wagen infolge des Anstosses durch die Straßenbahn eine außerordentlich starke Stauchung im Chassis davon getragen hatte, während die Aufbauten nur wenig beschädigt waren, sowie dafür, daß sich die Anstoßstelle in Höhe des vorderen Rammbogens der Straßenbahn befand» Diesen Beweis zu erheben, war nicht erforderlich, denn die Schäden an den beiden Fahrzeugen ergaben sich bereits aus dem Ermittlungsbericht der Polizei und den Lichtbildern» Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach der Annahme des Sachver- ständigen Stahlknecht beim Auffahren auf den Saumstein nach vorne geschleudert worden sei» Bei dieser Annahme des Sachverständigen handelt es sich um eine reine Vermutung, die durch j nichts bewiesen ist» selbst hatte bei seiner Vernehmung ! im Vorprozeß nichts derartiges bestätigt» Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf diese Äußerung des Sachverständigen nicht ausdrücklich eingegangen ist (EGHZ 3, 162, 175)» 4» Daß. die Beklagte auch nach § 831 BGB für den Schaden des R^J^^ verantwortlich ist, kann nicht zv/eifeihaft sein» Da ihr Fahrer den Schaden widerrechtlich mitverursacht hat,hängt ihre Ersatspflicht nur davon ab, ob sie den ihr offenstehenden Entlastungsbewcis des § 831 Abs» 1 Satz 2 BGB führen kann» Daß dieso Entlastung nicht möglich ist, wurde schon bei den Ausführungen zu § 7 StVG dargelegt» 12 5» Dio Revision irrt, wenn sie meint, die Klägerin könne hinsichtlich des Schmerzensgeldes keinen Schadensausgleich von der Beklagten beanspruchen, weil die Klägerin nur auf Grund des Rcichshaftpflichtgesetzes hafte und, da nicht als Gesamtschuldner verurteilt worden sei, ein Schadensausgleich in Bezug auf den Fahrer der Straßenbahn nicht in Betracht komme» Daß der Fahrer nicht als Gesamtschuldner neben der Klä- gerin, sondern als Alleinhaftender zur Zahlung des Schmerzensgeldes verurteilt worden ist, ist ohne Belang» Die Klägerin macht insoweit den an sie abgetretenen Ausgleichsanspruch ihres Fahrers geltend» Dieser Anspruch ist begründet, weil die Beklagte nach § 831 BGB ebenso wie R0/P dem verletzten gegenüber verpflichtet ist, Schmerzensgeld zu zahlen» Da beide insoweit kraft Gesetzes zu dem Ersatz des aus dem Fahrzeugzusammen-ctosses herrührenden Schadens verpflichtet sind, konnte als Fahrer nach §18 Abs» 3 StVG von der Beklagten Schadensaus-gleich auf Grund des § 17 StVG beanspruchen» An seine Stelle ist auf Grund der Abtretung des Anspruchs die Klägerin getreten» 6» Bei der Abwägung selbst (§ 17 StVG) hat das Berufungsgericht alle hierfür maßgebenden Umstände berücksichtigt» Da seine Erwägungen keinen Rechtsfehler enthalten, ist das Ergebnis der tatrichterlichen Abwägung für das Revisionsgericht bindend» 13 - 7o Nach alledem ist die Revision der Beklagten nicht Begründet » Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 17 StVG zurückgev/iesen werden <> Engels Dr. Bode Dr o Hauß Br» Pfretzschner Dr o Nüßgens