Auf die Revision der Beklagten und Restitutionskläger wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesge-lachts in Celle vom 5» März 1962 aufgehoben. wegen des ihm aus dem Unfall entstandenen Schadens Ersatz begehrt« Das Landgericht hat über Grund und Höhe der Klageforderung entschieden. Juni 1961 (5 U 57/60) die von gegen die Beklagten erhobenen Forderungen aus § 844 BGB dem Grunde nach für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht ist dabei davon ausgegangen5 daß Frau TflB) die am Unfalltage bereits 59 Jahre alt war, noch bis Ende 1962, also bis zu dem Ende des Jahres, in dem sic ihr 65o Lebensjahr vollendet hätte, beruflich (sie war Reise-Vertreterin) tätig gewesen wäre. Den auf § 845 BGB gestutzten Anspruch hat es bis Ende 1974 zugosprechen, da Frau TfBHB entsprechend der durchschnittlichen Lebenserwartung einer Frau ihres Alters nach den Angaben im statistischen Jahrbuch 1959 für die Bundesrepublik ohne den Unfall bis zu diesem Zeitpunkt gelebt haben würde. Das Oberlandesgericht hat zur Lebenserwartung ausgesprochen, es bestehe kein Anhalt für die Annahme, daß Frau T|Hi ohne den Unfall früher verstorben sein würde. Die Beklagten haben gegen dieses von THI als Kläger erstrittene rechtskräftige Grundurteil Restitutionsklago erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie hätten erstmals nach dem 1. Juni 1961 insoweit aufzuheben, als der Anspruch dos Klägers für die Zeit nach dom 14« Juli 1962 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Mit der Revision wenden sich die Beklagten gegen diese Entscheidung, um eine Abweisung der Klage zu erreichen, soweit die Zeit nach dem 14« Juli 1962 infrage steht. 10« Juli 1959 (VersR 59/813) im Anschluß an die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 89/117) auf die gewichtigen Gründe' hingewieson, die gegen die Behandlung eines Grundurteils als rechtskräftiges Endurteil im Sinne de § 578 Abs. 1 ZPO sprechen«, Ob aber bereits aus diesen Gründen die Unzulässigkeit einer besonderen Restitutionsklage allgemein zu folgern ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung« Denn Restitutionsgründe, mit denen ein rechtskräftiges Grundurteil angegriffen werden soll, können und müssen deshalb auch im anhängigen Köheverfahren vorgebracht und im Beträgsurteil entschieden worden (Rosenberg ZPO 9» Aufl. Unter diesen Grundsatz fällt hier auch die Feststellung des Berufungsgerichts, Frau würde dem Kläger bis zu^l 31. wegen ihres Gesundheitszustandes spätestens mit Vollendung des 65o Lebensjahres verstorben sein, können die Beklagten im HÖheverfahron deshalb grundsätzlich nicht mehr gehört werdeno Wie weit die Bindungswirkung eiiles Grundurtoils reicht, läßt sich nur durch seine Auslegung im Einzelfall ermitteln; Dabei mag der Bestimmung eines Bndzeitpunktos der Rentcnvcr-pflichtung unter Umständen -nur die Bedeutung zukbmmon, daß über diesen Zeitpunkt hinÄs jedenfalls keine Ansprüche gegeben sind, ohne daß ihre Berechtigung bis zu diesem Zeitpunkt schon grundsätzlich festgestellt wäre * Die Bestimmung eines Endzeitpuiiktes stellt dann nur die Feststellung einer Höchst-frist dar« So liegt es aber hier nicht« Denn das Berufungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, die statistische Lebenserwartung einer Frau im Alter der Ehefrau des Klägers zu ermitteln, was noch eher die Annahme einer Höchstfrist nahe-legen könnte« Es hat vielmehr weiter festgestcllt, nichts spreche dafür, daß die Verstorbene dieses.Lebensalter.nicht erreicht hätte« Ob diese Beui*t ei lung gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung. Erheblich ist nur, daß sie dem Urteil entnommen worden muß« Dann aber wird sie von der Wirkung des § 318 ZPO erfaßt** Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Bestimmung der Rentendauer eine in das Höhover fahren gehörende Entscheidung wäre« Denn was unzulässigerweise im Grundverfahren entschieden wird, begründet die Wirkung des § 318 ZPO nicht (BGHZ 10/361 (362) )« Das trifft jedoch auf die Bestimmung fähig geworden v/äre, als es den Feststellungen des Grundur-teils zu entnehmen ist, so gilt dieser Grundsatz doch nicht, wenn solche Behauptungen wie hier im Zusammenhang mit zulässigen Wiederaufnahmegründen aufgestellt werden* Das ergibt sich ohne weiteres, wenn aus den eingangs erwähnten (Gründen die Hestitutionsklage gegen oin Grundurteil generell unzulässig sein sollte* Denn es wäre mit den Grundsätzen einer möglichst ökonomischen Prozeßführung schlechterdings unvereinbar, * wollte man den Beklagten zwingen, einen eindeutigen Restitutionsgrund erst nach landwieriger Beweisaufnahme zur Höhe des Anspruchs und Erlaß des Betragsurteils geltend zu machen* Aber auch bei genereller Zulässigkeit von Wicdorauf-nahmoklagen gegen Grundurteile kann nichts anderes gelten-Ob dieses Ergebnis unmittelbar aus § 582 ZPO folgt, mag dahinstehen. Es darf dabei auch nicht verkannt werden, daß das Grundurteil zwar eine bindende und weiteren Streit über Fragen dos Grundes ausschließende Entscheidung darotollt, immerhin aber auch nur einen Bestandteil des Anspruchs erledigt, während über den anderen noch gestritten wird.» In diesem Sinne ist das Verfahren auch nach Rechtskraft des Grund-urteilo noch anhängig«, Daraus hat die Rechtsprechung mit Recht bereits Folgerungen gezogen, die im Sinne dos hier vertretenen Ergebnisses liegen. Denn grundsätzlich darf das Gericht die Folgen der Unzulässigkeit einer Prozeßhandlung erst dann eintreten lassen, wenn ihr auch durch Umdeutung (Rechtsgedanko des § 140 BOB) nicht zur Wirksamkeit verhol-. Bas kann in der Klageerhebung umso eher erblickt werden, als für die Klage dasselbe Gericht und derselbe Senat zuständig sind und dort auch das HÖheverfahren anhängig ist. Ist aber die Restitutionsklage in "Wirklichkeit nur als Teil des Verteidigungsvorbringens der Beklagten im Höheverfahren zu behandeln, so kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht darüber durch gesondertes Zwischenurteil im Sinne des § 303 ZPO hätte entscheiden können. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht dargelegt, daß auch die angeführten Urkunden über die Erkrankungen der Frau das erkennende Gericht nicht zu einer anderen Würdigung über ihre Arbeitsfähigkeit und Lebensdauer veranlaßt haben würden. Dabei ist das Oberlandesgericht sogar zugunsten der Beklagten von der Zulässigkeit einer Beweiswürdigung ausgegangen, die den Inhalt der Urkunde unter Berücksichtigung des im.
Uachs c hi agewer ks Amtliche Sammlung:
ZPO § 578, § 304
i* 2209 070
nein
Wiederaufnahmegründe gegen ein Zv/isehenurteil über den Grund des Anspruches sind im Höhoverfahren geltend zu machen,,
BGH, Urt. v. 22. Januar 1963 - VI ZS 102/62 - OIÄ Celle
ft» Göttingen
VI ZR 102/62
Verkündet am 22. Januar 1963 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit
1. des Fuhrunternehmers Gustav R B^HIBstr o
2. des Arbeiters Heini H{
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Beklagte, Restitutionskläger und Rovisionskläger,
- Prözoßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
den Rentner Friedrich Ti Bl
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bei Qi
Kläger, Restitutionsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Br. Kleinev/efers, Br. K.E.Meyer, Hanebeck,
Br. Bode und Br. Hauß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und Restitutionskläger wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesge-lachts in Celle vom 5» März 1962 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderwoiten Verhandlung und Entscheidung* auch Uber die Kosten der Revisionsinotanz, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
y
Tatbestands
Am 4. Dezember 1956 wurde die Ehefrau des Rentners Friedrich aIs Insassin eines Personenkraftwagens bei
einem Verkehrsunfall tödlich verletzt. wegen des
ihm aus dem Unfall entstandenen Schadens Ersatz begehrt« Das Landgericht hat über Grund und Höhe der Klageforderung entschieden. Das Oberlandesgericht Cello hat durch Ux^teil vom 1. Juni 1961 (5 U 57/60) die von gegen die Beklagten
erhobenen Forderungen aus § 844 BGB dem Grunde nach für die Zeit vom 1. Januar 1958 bis 31« Dezember 1962 und die auf § 845 BGB gestützten Ansprüche für die Zeit vom 4. Dezember 1956 bis 31o Dezember 1974 für gerechtfertigt erklärt.
Das Oberlandesgericht ist dabei davon ausgegangen5 daß Frau TflB) die am Unfalltage bereits 59 Jahre alt war, noch bis Ende 1962, also bis zu dem Ende des Jahres, in dem sic ihr 65o Lebensjahr vollendet hätte, beruflich (sie war Reise-Vertreterin) tätig gewesen wäre. Den auf § 845 BGB gestutzten Anspruch hat es bis Ende 1974 zugosprechen, da Frau TfBHB entsprechend der durchschnittlichen Lebenserwartung einer Frau ihres Alters nach den Angaben im statistischen Jahrbuch 1959 für die Bundesrepublik ohne den Unfall bis zu diesem Zeitpunkt gelebt haben würde. Das Oberlandesgericht hat zur Lebenserwartung ausgesprochen, es bestehe kein Anhalt für die Annahme, daß Frau T|Hi ohne den Unfall früher verstorben sein würde.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle von 1. Juni 1961 ist seit dom 1. August 1961 rechtskräftig.
Die Beklagten haben gegen dieses von THI als Kläger erstrittene rechtskräftige Grundurteil Restitutionsklago erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie hätten erstmals nach dem 1. August 1961 in den den Kläger betreffenden Akten des Versorgung3amtes Hildesheim Behändlungsscheine aufgefunden, aus denen sich ergebe, daß Frau THI sehr leidend gewesen sei. Danach müsse angenommen werden, daß Frau ohne den Unfall spätestens mit Vollendung des 6$. Lebensjahres gestorben wäre. Mindestens wäre sie in diesem Zeitpunkt - dem 14o Juli 1962 - nicht* mehr zu beruflicher (Tätigkeit und zu Leistungen im Haushalt in der Lage gewesen.
Daher haben die Beklagten beantragt, das Urteil vom 1. Juni 1961 insoweit aufzuheben, als der Anspruch dos Klägers für die Zeit nach dom 14« Juli 1962 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Der Kläger hat beantragt^die Restitutionsklage zurück-zuweison. Er ist der Auffassung, die Unterlagen rechtfertigten nicht den Schluß, daß seine Ehefrau, die im wesentlichen gesund gewesen sei, ohne den Unfall das angenommene Alter nicht erreicht hätte.
Das Oberländesgericht hat mit Urteil vom 5. März 1962 die Restitutionsklage der Beklagten als unbegründet abgewiesen.
Mit der Revision wenden sich die Beklagten gegen diese Entscheidung, um eine Abweisung der Klage zu erreichen, soweit die Zeit nach dem 14« Juli 1962 infrage steht. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist im Ergebnis begründet» Denn eine besondere Y/iederaufnahmeklage gegen ein Grundurteil ist grundsätzlich unzulässig»
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom. 10« Juli 1959 (VersR 59/813) im Anschluß an die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 89/117) auf die gewichtigen Gründe' hingewieson, die gegen die Behandlung eines Grundurteils als rechtskräftiges Endurteil im Sinne de § 578 Abs. 1 ZPO sprechen«, Ob aber bereits aus diesen Gründen die Unzulässigkeit einer besonderen Restitutionsklage allgemein zu folgern ist, bedarf auch hier keiner Entscheidung« Denn Restitutionsgründe, mit denen ein rechtskräftiges Grundurteil angegriffen werden soll, können und müssen deshalb auch im anhängigen Köheverfahren vorgebracht und im Beträgsurteil entschieden worden (Rosenberg ZPO 9» Aufl.
§ 154 III 1 S» 772)o
Dabei ist freilich zu beachten, daß ein Grundurteil zwar keine materielle Rechtskraft, wohl aber die Bindungswirkung dos § 318 ZPO begründete Soweit diese Y/irkung reicht ist ein erneuter Stroit über die von ihr erfaßten Feststellungen im Höheverfahren grundsätzlich ausgeschlossen« ;
Unter diesen Grundsatz fällt hier auch die Feststellung des Berufungsgerichts, Frau würde dem Kläger
bis zu^l 31. Dezember 1974 Unterhalt und Dienstleistungen geschuldet haben. Mit ihrer in dom Restitutionsverfahren in erster Linie aufgestellten Behauptung, Frau Üimp würde
wegen ihres Gesundheitszustandes spätestens mit Vollendung des 65o Lebensjahres verstorben sein, können die Beklagten im HÖheverfahron deshalb grundsätzlich nicht mehr gehört werdeno
Wie weit die Bindungswirkung eiiles Grundurtoils reicht, läßt sich nur durch seine Auslegung im Einzelfall ermitteln; Dabei mag der Bestimmung eines Bndzeitpunktos der Rentcnvcr-pflichtung unter Umständen -nur die Bedeutung zukbmmon, daß über diesen Zeitpunkt hinÄs jedenfalls keine Ansprüche gegeben sind, ohne daß ihre Berechtigung bis zu diesem Zeitpunkt schon grundsätzlich festgestellt wäre * Die Bestimmung eines Endzeitpuiiktes stellt dann nur die Feststellung einer Höchst-frist dar«
So liegt es aber hier nicht« Denn das Berufungsgericht hat sich nicht darauf beschränkt, die statistische Lebenserwartung einer Frau im Alter der Ehefrau des Klägers zu ermitteln, was noch eher die Annahme einer Höchstfrist nahe-legen könnte« Es hat vielmehr weiter festgestcllt, nichts spreche dafür, daß die Verstorbene dieses.Lebensalter.nicht erreicht hätte« Ob diese Beui*t ei lung gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung. Erheblich ist nur, daß sie dem Urteil entnommen worden muß« Dann aber wird sie von der Wirkung des § 318 ZPO erfaßt**
Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Bestimmung der Rentendauer eine in das Höhover fahren gehörende Entscheidung wäre« Denn was unzulässigerweise im Grundverfahren entschieden wird, begründet die Wirkung des § 318 ZPO nicht (BGHZ 10/361 (362) )« Das trifft jedoch auf die Bestimmung
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der Hentondauor nicht zu. Grundsätzlich gehört die Klärung der Kentendauer zu dem Grund des Anspruchs« Das entspricht gefestigter Rechtsprechung des Reichsgerichts, (RG JW 07/
377; 08/9; 31/865 (866); RG DR 43/997; RGZ 71/243 (247);
77/408 (410) ) der sich der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 26« März 1953 (IM § 10 StVG Nr« 2) angeschlossen hat« Mögen auch vornehmlich bei Ansprüchen gemäß § 843.BGB Zweclcmäßigkeitegründe im Einzelfall dafür J
sprechen, die Entscheidung über die Rentendauer dem Höhever- ' i
fahren vorzubehalten (RGZ 98/222), so ist es doch in keinem ; f
Palle unzulässig, diese Entscheidung bereits im Grundurteil zu treffen«, t
§ 318 ZPO steht danach grundsätzlich nicht nur einem erneuten Stroit im Höhoverfahren über die mutmaßliche Lebensdauer der Ehefrau des Klägers entgegen« Gleiches gilt viel- /
mehr auch für die Hilfsbehauptung der Beklagten, zu demindest /i
würde die Arbeitsfähigkeit der Prau ^flüBlzu einem früheren ; I
Zeitpunkt gänzlich aufgehört haben* Das Grundurteil des Ober- ?
landesgerichto enthält zwar keine ausdrücklichen Pestotcl- -j
lungen zu dieser Präge« Sie sind jedoch dem Zusammenhang zu |
entnehmen« Pür die zuerst abgehandelten Ansprüche aus § 844 i
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BGB hat das Oberlandesgcricht nicht nur festgestellt, Prau j
würde bis zur Vollendung ihres .65» Lebensjahres noch 1
gelebt haben. Es hebt vielmehr weiter ausdrücklich hervor, -]
daß sie bis zu diesem Zeitpunkt auch ihre Berufstätigkeit j
ausgeübt haben würde. Daß das Oberlandeogericht für die |
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nun zwas^ eine Lebensdauer der Prau ^is zu dem &n<ie des j
Jahres 1974, nicht aber den für die grundsätzliche Bejahung \
derartiger Ansprüche zu demindest erforderlichen Fortbestand
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einer - wenn auch nur geringfügigen - Arbeitsfähigkeit habe annehmen wollen, kann bei dieser Sachlage dem Urteil nicht entnommen werden*
Kann im Hinblick auf § 318 ZPO deshalb grundsätzlich im Höheverfahren nicht mehr darüber gestritten worden, ob Frau eher gestorben oder eher gänzlich arbeitsun-
fähig geworden v/äre, als es den Feststellungen des Grundur-teils zu entnehmen ist, so gilt dieser Grundsatz doch nicht, wenn solche Behauptungen wie hier im Zusammenhang mit zulässigen Wiederaufnahmegründen aufgestellt werden*
Das ergibt sich ohne weiteres, wenn aus den eingangs erwähnten (Gründen die Hestitutionsklage gegen oin Grundurteil generell unzulässig sein sollte* Denn es wäre mit den Grundsätzen einer möglichst ökonomischen Prozeßführung schlechterdings unvereinbar, * wollte man den Beklagten zwingen, einen eindeutigen Restitutionsgrund erst nach landwieriger Beweisaufnahme zur Höhe des Anspruchs und Erlaß des Betragsurteils geltend zu machen*
Aber auch bei genereller Zulässigkeit von Wicdorauf-nahmoklagen gegen Grundurteile kann nichts anderes gelten-Ob dieses Ergebnis unmittelbar aus § 582 ZPO folgt, mag dahinstehen. Jedenfalls läßt diese Bestimmung den Grundsatz der Subsidiarität der Wiederaufnahmeklage erkennen* Das mit ihr verbundene besondere Verfahren soll nur dann in Betracht kommen, wenn die Geltendmachung des Wiederauf-nahmegrundes in einfacherer und zweckmäßigerer, weil den sachlichen Zusammenhang nicht unnötig zerreißender Weise ausgeschlossen ist* Das aber gebietet es» die Geltendmachung von
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Wicdoraufnahmegründen gegen Grundurteile auch im Höheverfahren zuzulassen.
Es darf dabei auch nicht verkannt werden, daß das Grundurteil zwar eine bindende und weiteren Streit über Fragen dos Grundes ausschließende Entscheidung darotollt, immerhin aber auch nur einen Bestandteil des Anspruchs erledigt, während über den anderen noch gestritten wird.» In diesem Sinne ist das Verfahren auch nach Rechtskraft des Grund-urteilo noch anhängig«, Daraus hat die Rechtsprechung mit Recht bereits Folgerungen gezogen, die im Sinne dos hier vertretenen Ergebnisses liegen. So hat das Reichsgericht die Geltendmachung sogenannter nachgeborener Einwendungen gegen den Grund des Anspruches im KöheVerfähren zugclassen, obwohl dafür grundsätzlich das selbständige Verfahren des § 767 ZPÖ vorgesehen ist (RGZ 138/212 (213) ). Ebenso hat oo die Prüfung von Behauptungen, die eine Klage gemäß § 323 ZPO rechtfertigen würden, aus Veroinfachungcgründen im Höhover-fahren für zulässig gehalten (RG Warneyer 1913 Kr. 123 So 157).
Können aber die Beklagten Wiederaufnahmegründe im Höheverfahren noch geltend machen, so müssen sie es auch. Denn der einfachere ist dom umständlicheren Y/eg prozessual stets vorzuziehen. Eine selbständige Restitutionsklage ist des- ' halb unzulässig, wobei auch hier offen bleiben kann, ob das aus dom Pohlen des allgemeinen Rechtschutzbodürfnissos oder aus der besonderen Vorschrift des § 582 ZPO folgt.
Denrf1 auch die in dieser Bestimmung, geforderte Voraussetzung ist eine solche der Zulässigkeit (BGH DM ZPO § 582 Nr. 1).
Jedoch ist die Restitutionsklage trotz ihrer Unzulässigkeit nicht abzuv/eisen. Denn grundsätzlich darf das Gericht die Folgen der Unzulässigkeit einer Prozeßhandlung erst dann eintreten lassen, wenn ihr auch durch Umdeutung (Rechtsgedanko des § 140 BOB) nicht zur Wirksamkeit verhol-. fen werden kann (vgl» BGH JZ^$5/218; OBG Branschv/eig JW 30/654; Rosenborg ZPO 9. Auf1. § 74 II; Stoin-Jonas-Schönke V 2 vor § 128; Bauer ZZF 64/329)«. Bas aber ist hier möglich. Zwar ist eine besondere Restitutionsklage unzulässig. Zulässig, ist dagegen der in ihr enthaltene Sachvortrag als ein Teil des Vorteidigungsvorbringens der Beklagten im Höhe-verfahren. Bas kann in der Klageerhebung umso eher erblickt werden, als für die Klage dasselbe Gericht und derselbe Senat zuständig sind und dort auch das HÖheverfahren anhängig ist.
Ist aber die Restitutionsklage in "Wirklichkeit nur als Teil des Verteidigungsvorbringens der Beklagten im Höheverfahren zu behandeln, so kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht darüber durch gesondertes Zwischenurteil im Sinne des § 303 ZPO hätte entscheiden können. Ein Endurteil, wie es das Öberlandeegericht ersichtlich gefällt hat, war über Teile dos Verteidigungsvorbringens jedenfalls ebenso unzulässig wie über einzelne Elemente eines geltendge-machten Anspruchs. Vom Standpunkt der mit dieser Entscheidung des erkennenden Senats nunmehr begründeten Rechtsprechung verstößt das angefochtehe Urteil gegen prozessuale Grundnormen. Derartige Verstöße sind stets zu beachten.
Bei dieser Rechtslage kommt es auf die Rügen der Revision gegen die Ausführungen des Öferlandeogerichts zur Begründetheit der Reatitutionsklage nicht mehr an. Für die
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weitere Verhandlung mag jedoch noch folgendes bemerkt Werdens
Das Oberlandesgericht hat angenommen, es liege kein Rcstitutionsgrund vor» Die Beklagten, so meint es, hätten es fahrlässig unterlassen, im Schadensersatzprozeß zu beotrei ten, daß Frau Trotzki noch längere Zeit beruflich und im.Haus wesen hätte arbeiten können. Aus der subsidiären Natur der ■Restitutionsklage folge aber, daß als Hestitutionsgrund nicht geltendgemacht werden dürfe., was bei Anwendung der verkehre-erforderlichen Sorgfalt bereits im Schadonsorsatzprozeß hätte vorgotragen worden können. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht dargelegt, daß auch die angeführten Urkunden über die Erkrankungen der Frau das erkennende Gericht
nicht zu einer anderen Würdigung über ihre Arbeitsfähigkeit und Lebensdauer veranlaßt haben würden.
Ob der sachliche Erfolg des. vorgebrachten Eestitutions-grundes schon deshalb.entfallen muß, weil die Beklagten den. Saehvortrag des Klägers nicht in dem vom Oberlandesgericht für erforderlich gehaltenen Umfang bostritten haben, kann dahinstehen. Jedenfalls läßt die weitere Begründung des angefochtenen Urteils 9die aufgefundenen Urkunden würden allein zu einer den Beklagten günstigeren Entscheidung nicht geführt haben, einen Rcchtsirrtum nicht erkennen. Dabei ist das Oberlandesgericht sogar zugunsten der Beklagten von der Zulässigkeit einer Beweiswürdigung ausgegangen, die den Inhalt der Urkunde unter Berücksichtigung des im. Vorprozeß vorge-trageu^n Brozeßstoffes bestimmt. Seine in diesem Rahmen vorgenommene tatrichterliche Beweiswürdigung läßt Möglich-
n
keiten zu Revisionsangriffen nicht erkennen» Im übrigen hat dao Oberlandesgcricht es mit Recht abgelehnt, aus Anlaß der Urkundenauffindung neue Beweismittel heranzuziehen»
Denn wenn eine Urkunde erst im Zusammenhang mit neuen Beweismitteln eine für den Reetitutionsklager günstigere Entscheidung herbeizuführen vermag, stellt sie keinen tauglichen Reotitutionsgrund dar (BGHZ 31/352 (356)) <>
Damit ist freilich nicht ausgeschlossen, daß dem neuerlichen Vortrag der Beklagten bei der Bestimmung der Hoho der Ansprüche Bedeutung zukommen kann, soweit dieser Sach-vortrag nicht in dem dargelegten Umfang durch § 318 ZK) ausgeschlossen ist»
Die KostenentScheidung war dem Öberlandesgericht vor-zubehaltcn»
Dr. Kleinewefers Dr» KcEoMeyer Hanebeck
Dr. Bode Dr» Hauß