Dann bog der Wagen plötzlich wieder scharf nach rechts und fuhr rechtwinklig über den Grünstreifen und die ,in Richtung Si###| führende Überholfahrbahn. Erst als man sie darauf aufmerksam gemacht habe, sei ihr zu dem Bewußt stein gekommen, daß sie gegen den von dem Zweitbeklagten gesteuerten Lastzug geprallt war. Daraufhin habe Hedwig HflHP das Steuer scharf nach links eingeschlagen und sei auf die Gegenfahrbahn geraten. Auf den Ausruf ihres Bruders sei sie ebenso scharf nach rechts eingebogen und gegen den gerade verbeifahrenden Lastzug gestoßen. In der Sache selbst 1st der Kläger der Auffassung, der Zweitbeklagte habe den Unfall schuldhaft mitverursacht- Die auffällige Fahrweise des Volkswagens habe ihn zu dem sofortigen Bremsen oder Anhalten veranlassen müssen. Die Beklagten meinen, der Unfall sei für sie ein unabwendbares Ereignis, er habe sich in wenigen Sekunden abgespielt und es sei nicht voraussehbar gewesen, daß der Volkswagen plötzlich wieder nach rechts gerate. Das Berufungsgericht hat bei diesem Sachverhalt seiner Entscheidung rechtsirrtumsfrei zugrunde gelegt, daß nach dem Beweise des ersten Anscheins Hedwig als Fahrerin des Volkswagens ein Verschulden trifft. Sie wendet sich aber gegen 'die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Unfall sei ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG für die Beklagten. Bei seinen Erwägungen, ob der Zweitbeklagte als Fahrer des Lastzuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und der Zusammenstoß als ein haftungsausschlie-ßendes unabv/endbares Ereignis angesehen werden kann, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß ein unabwendbares Ereignis nur vorliegt, wenn es auch bei Anwendung der äussersten nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Hierbei kommt es nicht auf die subjektiven l'ühigkeiten des Fahrers an, sondern es ist nach objektiven Monenten zu messen, ob der Unfall bei größtmöglicher Umsicht und Geistesgegenwart zu vermeiden gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat daher geprüft, ob der Zweitbeklagte nicht nur die Sorgfalt beobachtet hat, die von einem ordentlichen Kraftfahrer gefordert wird und diesen selbst von der Haftung nach dem Auch von der Eevision wird ersichtlich nicht angenommen, daß der Zweitbeklagte vor dem Hinüberfahren des Volkswagens auf den Grünstreifen damit hätte rechnen müssen oder können, der mit 40 km/et ordnungsgemäß auf der rechten Hälfte der Fahrbahn fahrende Volkswagen werde besonders ungeschickt gesteuert werden oder gar auf Es kommt also nur darauf an, ob der Zweitbeklagte jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt hat walten lassen, als er das plötzliche und unmotivierte Ausbrechen des Volkswagens nach links ’■erkannte", wie die Revision es formuliert. Las Berufungsgericht hat, ebenso wie das Landgericht, angenommen, daß der Zweitbeklagte trotz der unerwarteten Fahrweise des Volkswagens nicht damit zu rechnen brauchte, der Volkswagen werde nach dem scharfen Bogen nach links und der Weiterfahrt auf Grünstreifen und Gegenfahrbahn plötzlich und unerwartet wieder nach rechts auf die alte Fahrbahn zurückkehren. Las Gericht stützt diese seine im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Auffassung auch auf die Feststellung, daß der Wagen beim Befahren des Grünstreifens den Eindruck erweckte, er werde sicher gesteuert und der Fahrer habe ihn wieder in der Gewalt. Da nach den unangefochtenen Feststellungen der Eindruck entstand^ der Volkswagen sei alsbald fest in der Hand des Fahrers gewesen - was bei der geringen Geschwindigkeit von 40 km/st auch zu erwarten war brauchte der Zweitbeklagte keinesfalls mit einem plötzlichen, fast rechtwinkligen Zurückfahren zuj rechnen. Ein besonders sorgfältiger Fahrer hätte möglicherweise den Zusammenstoß eines dritten Wagens mit dem Volkswagen auf der Gegenfahrbahn in Rechnung stellen müssen. Biese Unfallgefahr hätte aber gerade den Zweitbeklagten veranlassen müssen, möglichst bald die Höhe des "Volkswagens zu erreichen, um bei einem Zusammenstoß auf der Gegenfahrbahn nicht in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Auch die Revision stellt nicht in Frage, daß der Zweit- * beklagte den Unfall nicht mehr abwenden oder seine Folgen mindern konnte, als der Volkswagen unerwartet wieder nach rechts geriet.
VI ZR 102/61 2201 002 Verkündet am 5. Dezember 1961, Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelleo Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit ■V< des Ve^MBBBH^-VPiWPl d® a.G. Wl, vertreten durch den Vorstand: Rechtsanwalt Günther von RoHBB und Dr. jur* Walter Kü Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 1. die Firma Fritz W Kö|^K Straße 4B 2. den Geschäftsführer Kurt Wi Straße flP, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigter: Rgchtsanwalt Dr. hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefero, Dr. K.E.Meyer, Dr. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. Februar 1961 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am#. 41# 1952, einem sonnigen und trockenen Tag, steuerte die damals bei dem Kläger versicherte Textilhändlerin Hedwig um* gegen 11.30 Uhr ihren fabrikneuen, am 2. Juli 1932 zugelassenen Personenwagen (Volkswagen) mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st bei Rfl#-He#^ in südlicher Richtung über die Bundesautobahn. Heben der Fahrerin saß ihr Bruder Friedrich Hfl##. Auf der hinteren Bank saßen dessen Ehefrau und ihr damals vier Jahre altes Kind. Ein der Brstbeklagten gehörender und von dem Zweitbeklagten gesteuerter Daimler-Benz-laotzug folgte dem Volkswagen in einem Abstand von ungefähr 10 bis 20 m mit einer Ge schY/indigkeit von ca, 40 km/st. Der Lastzug benutzte auf der hier gerade und übersichtlich in Richtung Si(### verlaufenden Bundesautobahn ebenso v/ie der vor ihm fahrende Personenwagen die rechte Hälfte der 8 m breiten Fahrbahn. ln der Nähe der Brücke Mauspfad fuhr der Volkswagen plötzlich scharf nach links und geriet auf den 4»2 m breiten Grünstreifen. Hier fuhr er geradeaus etwa 20 m in Richtung Si4##t weiterv Dabei befanden sich die linken Räder des Volksv/agens auf der Gegenfahrbahn. Dann bog der Wagen plötzlich wieder scharf nach rechts und fuhr rechtwinklig über den Grünstreifen und die ,in Richtung Si###| führende Überholfahrbahn. Hierbei prallte er seitlich gegen die Hinterachse des Triebwagens des Lastzuges der Erstbeklagten, der inzv/ischen auf der rechten Fahrbahnseite in die gleiche Höhe mit dem Volkswagen gelangt war, da der Zweitbeklagte die Geschwindigkeit des Lastzuges nicht verringert hatte. Durch den Zusammenstoß öffnete sich die rechte Tür des Volkswagens. wurde aus dem Wagen geschleudert und tödlich verletzt. Seine Ehefrau erlitt leichtere Körperschäden. Ausserdem entstandSachschaden. Bei einer Untersuchung des Volkswagens wurde festgestellt, daß der vordere rechte Bremsschlauch zerschnitten war. Oh die weiter festgestellte Beschädigung der Bremse hei dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge oder vorher eingetreten war, hlieh ungeklärt. Ebensowenig wurde die Ursache für die eigenartige Fahrweise der Hedwig in straf- und zivilrechtlichen Vor- verfahren eindeutig ermittelt. Sowohl von ihr als von anderen Personen wurden widersprechende Erklärungen abgegeben. An der Unfallstelle soll Hedwig zunächst gegenüber dem Zeugen und dem Zweitbeklagten gesagt haben, sie wisse nicht, wie es zu dem Zusammenstoß gekommen sei.. Bei ihrer fast einen Monat später durchgeführten polizeilichen Vernehmung erklärte sie, nach einem Ruck sei die Lenkung des Volkswagens plötzlich blockiert gewesen. Dadurch habe der Wagen nach links gezogen, obwohl sie mit beiden Händen das Steuer herumzureißen versucht habe. Es sei ihr nicht gelungen, den Wagen auf dem Grünstreifen zu dem Halten zu bringen, da die Fußbremse nicht angesprochen habe. Die Handbremse habe sie nicht betätigen können, da sie beide Hände am Steuer gehabt habe. Nach kurzer Fahrt auf dem Grünstreifen habe die Lenkung plötzlich nach rechts gezogen, so daß sie auf die rechte Seite der rechten Fahrbahnhälfte zurückgeraten sei. Hier habe sie zunächst nur gemerkt, daß sie irgendwo angestoßen sei. Erst als man sie darauf aufmerksam gemacht habe, sei ihr zu dem Bewußt stein gekommen, daß sie gegen den von dem Zweitbeklagten gesteuerten Lastzug geprallt war. Die Witwe des getöteten Friedrich HflHBß bestätigte anfangs weitgehend die Einlassung ihrer Schwägerin Hedwig HatfBl. Spä-.ter bekundete sie, ihre Schwägerin, die damals 49 Jahre alt war und keine nennenswerte Fahrpraxis besaß, habe bei Antritt der Fahrt ihren bei dem Unfall getöteten Bruder gebeten, er solle sie'auf Verkehrshindernisse usw. aufmerksam machen. Dementsprechend habe dieser sie kurz vor dem Unfall auf eine durch Sperrschilder gekennzeichnete und etwa noch loo m entfernt liegende Baustelle hingewiesen und ihr gesagt, sie solle links hinüberfahren. Daraufhin habe Hedwig HflHP das Steuer scharf nach links eingeschlagen und sei auf die Gegenfahrbahn geraten. Auf den Ausruf ihres Bruders sei sie ebenso scharf nach rechts eingebogen und gegen den gerade verbeifahrenden Lastzug gestoßen. Auf Grund des Unfalls zahlte der Kläger als Versicherer der Hedwig HflBHI an die Landesversicherungsanstalt Rh( für Leistungen in der Zeit vom 25. Ap£il 1*957 bis Juni 1959 11 576,76 DM und vergleichsweise an die Ehefrau des bei dem Unfall getöteten Friedrich weitere” 10 000 DM. Der Kläger hat als Versicherer von Hedwig die Beklagten als Gesamtschuldner mit Hedwig wegen eines Teilbetrages von 6 100 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Br ist der Auffassung, mindestens in dieser Höhe seien die Ausgleichsansprüche auf Grund von ihm erbrachter Leistungen übergegangen. In der Sache selbst 1st der Kläger der Auffassung, der Zweitbeklagte habe den Unfall schuldhaft mitverursacht- Die auffällige Fahrweise des Volkswagens habe ihn zu dem sofortigen Bremsen oder Anhalten veranlassen müssen. Hiermit sei auch£ keine Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer verbunden gewesen. Die Beklagten meinen, der Unfall sei für sie ein unabwendbares Ereignis, er habe sich in wenigen Sekunden abgespielt und es sei nicht voraussehbar gewesen, daß der Volkswagen plötzlich wieder nach rechts gerate. Auch ein Bremsen * habe nur die Anstoßstelle nach vorn verlegt. Im übrigen müsse ein Ausgleichsanspruch auch deshalb scheitern, weil das nach dem Beweis des ersten Anscheins vorliegende Verschulden der Hedwig BBPdie Betriebsgefahr des Lastzuges völlig zurücktreten lasse. ' Das Landgericht hat die Klage abgewxesen, weil der Unfall für die Beklagten ein unabwendbares Ereignis darstelle. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger.seinen Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurück zuweilen v. Entscheidungsgründe: Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung im wesentlichen den Sachverhalt zugrunde gelegt, wie er von dem Kläger behauptet worden ist. Es ist also für die rechtliche Beurteilung davon auszugehen, daß der mit 40 km/st fahrende Volkswagen plötzlich nach links auf den Grünstreifen geriet und dort 2o m geradeaus weiterfuhr, wobei sich die linken Räder auf der Gegenfahrbahn befanden» Dann bog der Wagen plötzlich nach rechts und fuhr rechtwinklig über den Grünstreifen und die überholbahn auf die rechte Hälfte der nach Süden führenden Fahrbahn, wobei der Wagen gegen die linke Hinterachse des Lastzuges geriet» Das Berufungsgericht hat bei diesem Sachverhalt seiner Entscheidung rechtsirrtumsfrei zugrunde gelegt, daß nach dem Beweise des ersten Anscheins Hedwig als Fahrerin des Volkswagens ein Verschulden trifft. Das wird auch von der vision nicht angegriffen. Sie wendet sich aber gegen 'die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Unfall sei ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG für die Beklagten. Bei seinen Erwägungen, ob der Zweitbeklagte als Fahrer des Lastzuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat und der Zusammenstoß als ein haftungsausschlie-ßendes unabv/endbares Ereignis angesehen werden kann, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß ein unabwendbares Ereignis nur vorliegt, wenn es auch bei Anwendung der äussersten nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Hierbei kommt es nicht auf die subjektiven l'ühigkeiten des Fahrers an, sondern es ist nach objektiven Monenten zu messen, ob der Unfall bei größtmöglicher Umsicht und Geistesgegenwart zu vermeiden gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat daher geprüft, ob der Zweitbeklagte nicht nur die Sorgfalt beobachtet hat, die von einem ordentlichen Kraftfahrer gefordert wird und diesen selbst von der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (§ 18) entbindet, sondern ob der Zweitbeklagte darüber hinaus als Fahrer die nach § 7 Abs. 2 StVG zu fordernde gesteigerte Sorgfalt beobachtet hat* Es ist zu Hecht davon ausgegangendaß ein unabwendbares Ereignis nur dann gegeben und also auch die Erstbeklagte als Halterin des Lastzuges nur dann haftungsfrei ist, wenn der Zweitbeklagte als ihr Fahrer die äusserste nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Das Berufungsgericht bat nicht verkannt, daß eine solche erhöhte Sorgfalt des Fahrers die Berücksichtigung der durch die Umstände nahe gelegten Möglichkeit eines unrichtigen oder ungeschickten Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer umfaßt und demgemäß ein Verhalten des Fahrers» das in dieser Hinsicht hinter den Möglichkeiten eines besonders tüchtigen und gewissenhaften Fahrers zurückbleibt, die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses ausschließt (erkennender Senat, Urteil vom 12. Mai 1959 - VX ZR 40/58 - .* VersE 1959, 789). Das Berufungsgericht hat aber glicht nur die rechtlichen Anforderungen, die an den Nachweis des Vorliegend eines unabwendbaren Ereignisses zu stellen sind, richtig erkannt, sondern auch bei seiner Beurteilung.der tatsächlichen Verhältnisse dieses Falles den Begriff des unabwendbaren Ereignisses rechtsirrtumsfrei angewandt. Auch von der Eevision wird ersichtlich nicht angenommen, daß der Zweitbeklagte vor dem Hinüberfahren des Volkswagens auf den Grünstreifen damit hätte rechnen müssen oder können, der mit 40 km/et ordnungsgemäß auf der rechten Hälfte der Fahrbahn fahrende Volkswagen werde besonders ungeschickt gesteuert werden oder gar auf 8 den Grünstreifen zwischen den Fahrbahnen geraten. Es kommt also nur darauf an, ob der Zweitbeklagte jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt hat walten lassen, als er das plötzliche und unmotivierte Ausbrechen des Volkswagens nach links ’■erkannte", wie die Revision es formuliert. Las Berufungsgericht hat, ebenso wie das Landgericht, angenommen, daß der Zweitbeklagte trotz der unerwarteten Fahrweise des Volkswagens nicht damit zu rechnen brauchte, der Volkswagen werde nach dem scharfen Bogen nach links und der Weiterfahrt auf Grünstreifen und Gegenfahrbahn plötzlich und unerwartet wieder nach rechts auf die alte Fahrbahn zurückkehren. Las Gericht stützt diese seine im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Auffassung auch auf die Feststellung, daß der Wagen beim Befahren des Grünstreifens den Eindruck erweckte, er werde sicher gesteuert und der Fahrer habe ihn wieder in der Gewalt. Unter diesen Umständen ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden, daß der Zweitbeklagte nicht sofort bremste oder den Wagen ganz anhielt. Hierzu hätte für einen Fahrer bei überlegener gesammelter Aufmerksamkeit nur Anlaß bestanden, wenn er die Möglichkeit einer Gefährdung ohne Bremsen oder Anhalten hätte erwarten müssen. Hierbei darf nicht ausser acht gelassen werden, daß ein Halten auf der Autobahn auch im Jahre 1952 nach hö.chstrichterlicber Rechtsprechung nur in Notfällen gestattet war, wenn auch die entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 3 StVO erst 1953 erfolgte. Ein höchst sorgfältiger Fahrer muß aber auch die möglichen Gefahren seines Verhaltens berücksichtigen. Ein Anhalten auf der ftA^tobahn ist wegen de3 Schnellverkehrs immer mit Gefahr verbunden» Selbst wenn man hiervon absieht, bestand jedoch für den Zweitbeklagten unter Berücksichtigung aller Umstände kein Anlaß, seine Fahrgeschwindigkeit au verringern oder anzuhalten. Dies würde höchstens dann sachdienlich gewesen sein, wenn irgendein Anhalt für die Annahme beständen hätte, ein Weiterfahren des Lastzuges könne zu einer Gefährdung führen. Da nach den unangefochtenen Feststellungen der Eindruck entstand^ der Volkswagen sei alsbald fest in der Hand des Fahrers gewesen - was bei der geringen Geschwindigkeit von 40 km/st auch zu erwarten war brauchte der Zweitbeklagte keinesfalls mit einem plötzlichen, fast rechtwinkligen Zurückfahren zuj rechnen. Ein besonders sorgfältiger Fahrer hätte möglicherweise den Zusammenstoß eines dritten Wagens mit dem Volkswagen auf der Gegenfahrbahn in Rechnung stellen müssen. Biese Unfallgefahr hätte aber gerade den Zweitbeklagten veranlassen müssen, möglichst bald die Höhe des "Volkswagens zu erreichen, um bei einem Zusammenstoß auf der Gegenfahrbahn nicht in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Ein Abbremsen oder gar Anhalten des Lastzuges war daher im vorliegenden Fall gerade nicht die Maßnahme, die ein besonders überlegener geistesgegenwärtiger Fahrer als richtig ansehen konnte. Auch die Revision stellt nicht in Frage, daß der Zweit- * beklagte den Unfall nicht mehr abwenden oder seine Folgen mindern konnte, als der Volkswagen unerwartet wieder nach rechts geriet. ' Ba somit der Zweitbeklägte als Fahrer die objektiv mögliche äusserste Sorgfalt hat walten lassen, ist der Unfall zu H Hecht als für ihn unabwendbar bezeichnet und eine Haftung beider Beklagten verneint vrorden. Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts braucht daher nicht eingegangen zu v/erden. Die Kostenentscheidüng beruht auf § 97 2P0. Engels Br. Bede Br. Kleinewefers Br.K.E.Meyer H.Meyer