Unter der Behauptung, daß er nach wie vor in seiner Arbeitsfähigkeit beschrankt gewesen sei und es dauernd bleiben werde/ hat der Kläger den Beklagten mit der im .Dezember 1951 ^erhobenen -Klage auch, für/die‘folgende Zeit auf Schadensersatz ir Anlprue! Das Oberlandesgericht hat dagegen den Beklagten nur zur Zahlung solcher DM-West-Beträge auf Sperrkonto verurteilt 5 wie sie am'Tage der Zahlung nach dem Kurswerte den Klagebeträgen in PM-Ost entsprechen; dabei hat es die Verurteilung des Beklagten zur Rentenzahlung entsprechend einer vom Kläger im Berufungsverfahren mit Einverständnis des Beklagten vorgenommenen Einschränkung auf diel Zeit bis zu dem 20» Dezember 1973— d„i» bis zur Vollendung des 65.. Malergeschäft übernehme;, da ihn in diesem Palle seine körperliche Behinderung nötigen werde, eine Hilfskraft einzustellen, wenn er denselben Verdienst erzielen wolle, den 'er bei voller Arbeitskraft haben würde * Auch daß dem Kläger die behaupteten Kosten aus Anlaß der ärztlichen Untersuchung entstanden sind, hat das Berufungsgericht für erwiesen gehalten» auch nur die Überlassung der Geldmittel verlangen, die notwendig seien, seinen Vermögensverlust in DM-Ost auszugleichen o Hiernach stehe aber fest, daß er einen auf.DM-Ost lautenden Kentenanspruch gegenüber dem Beklagten' besitze„ Dasselbe gelte auch für seine Fahrtauslagen und Kosten für die Röntgenaufnahmeo Dies schließe indessen, sc hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, nicht aus, daß der Beklagte auf das Verlangen des Klägers ohne weiteres auch zur Zahlung von DM-West verurteilt werden könne; einer besonderen devisenrechtlichen Genehmigung be- ' dürfe es hierzu nicht« Nur müsse in diesem Falle in An- ; Wendung des § 244 BGB die DM-Ös1-Forderung in DM-West umgerechnet werdend Wenn auch die DM-Ost für die Bundesrepu-f blik keine Devise im Sinne der Begriffsbestimmung des Artl des Gesetzes Nr 53 der Militärregierung sei, vielmehr eberis’1 wie die DM-West ein "deutsches Zahlungsmittel1' darstelle, stehe sie praktisch doch einem ausländischen Zahlungsmittel gleich, so daß § 24'4 BGB mit der Maßgabe angewendet werden Zungen der Bank Deutscher Länder 40/1949 S 628) die in der 19i Durchführungsverordnung zu dem IJmstellungsgesetz enthaltene Ermächtigung auch als/allgemeine Genehmigung auf Grund des Art I MRG 53 in Kraft gesetzt-/ Dariäöh dürfen Verbindlichkeiten in Deutscher Mark-, die eine Person im Währungsgebiet gegenüber einer Person mit Wohnsitz / Sitz oder Ort ,// der Niederlassung in der sowjetisch besetzten Zone Deutschland oder im/sowjetischen Sektor von Uroßberlin hat / in! / tet worden, sie auch, auf den'Pall zu beziehen, daß: an'sich ■ DM-Ost geschuldet werden und nach Lage der Umstände nur die Erfüllung in BM-West verlangt wird; bei dem Pehlen ande tiger Schuldbefreiungsmöglichkeiten ist dies * namentlich uHnterhaltsverbindlichkeiten von Westschuldnern gegenüber Ostzonengläubigern vertreten; worden (so Raupe,; Intema 169; LG Würzburg .1951 j 490 u.oao)c In dem Beschluß vom 12» Februar 1954 hat es der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (I ZR 106/5,yd auch für zulässig gehalten; die Erstattung von Kosten, 3/jt dem in der sowjetischen Besatzungszone ansässigen Kläger durch Zuziehung eines dortigen Patentanwalts in dem Rechts? Beklagte in DM-Ost entstanden und an sich daher auch nur ; DM-Ost zu erstatten waren, in der Weise zu regeln, daß ein gleicher Betrag in DM-West auf ein für den Kläger im Währungsgebiet anzulegendes Sperrkonto zu zahlen sei» in- f dessen ist nicht zu verkennen, daß die 19» Durchführung^ ordnung zu dem ümstellungsgesetz als eine Bestimmung, die im : Rahmen der Währungsurastellung im Währungsgebiet der LM-Wes ergangen ist, nur die DM-West gemeint haben kann, wenn sie von Verbindlichkeiten in Deutscher Mark spricht„ Zur Durch' führung ihrer Allgemeinen Genehmigung Nr 127/49 in Verbindung mit der 19» Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsge-^ setz hat die Bank Deutscher Länder in ihrer Mitteilung Nr 6013/52 vom 19. März 1952 hierauf auch noch besonders hingewiesen» Es .fragt sich'daher, ob'es nicht doch besonderer-devis'enrechtlicher Genehmigung bedarf, wenn auf die Klage ; eines in der sowjetischen Besatzungszone wohnenden Gläubig« ein im Währungsgebiet der DM-West wohnender Schuldner weger: eines auf DM-Ost lautenden Geldanspruchs zur Zahlung eines DM-West-Betrages, sei es auch auf Sperrkonto, verurteilt we den soll (Beitzke JR 1952, 419 /422/) u Der Frage braucht hie aber nicht näher nachgegangen zu werden» Dem Berufungsge-rieht kann nämlich nicht gefolgt werden, wenn es annimmt, 1 daß es währungsrechtlich eine auf DM-Ost lautende Geldforderung sei, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet» Wenn der Kläger verlangt; daß ihm die bis Ende Februar 1945 gezahlte Rente in der seinem fortdauernden Verdienstausfall entsprechenden Höhe weitergezahlt wird; so handelt es sich, soweit die Zahlung für die Zeit bis zur Währungsreform begehrt wird, unzweifelhaft nur darum, nach weichem Währungsstatut die bis dahin als Reichs mar lev erbindlichkeit entstandene Zahlungsverpflichtung des Beklagten umgestellt worden ist „ Maßgebend ist hierfür das Recht derjenigen staatlichen Hoheitsgewalt.. so bestimmen sich die hiervon zu unterscheidenden Ansprüche auf Zahlung der laufenden Rentenbeträge doch nach den Umständen; wie sie bei Beginn des jeweiligen Zeitraums gegeben sind,- auf' den sie entfallen (BGHZ 1, 34 /Ti/427)« Von einer bloßen Umstellung der Rente 'kann daher keine Rede sein. Wenn die Rente dem Ersatz des Schadens zu dienen hat, den der Kläger nunmehr dadurch erleidet, daß ihm Verdienst in DM-Ost ent " ' nach dem Tode seines Vaters erhöhte Aufwendungen in DM-Ost erwachsen, so nötigt dies aber nicht zu dem Schluß; daß die Rentenverpflichtung des Beklagten eine auf BM-Ost lautende Fremdwährungsschuld sei» Zwar muß der Beklagte den Kläger nach dem beiderseits der Zonengrenze geltenden Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs so stel len, wie er ohne den Unfall gestellt sein würde«, Er hat ihr daher solche Geldmittel zur Verfügung zu stellen, daß seinjj Verdienstausfall hierdurch einen Ausgleich erfährt« Bas mu|| aber nicht in DM-Ost geschehen« Schadensersatzahsprüche g¥| hören nicht zu solchen Ansprüchen, die von vornherein auf-eine bestimmte Währung lauten; in der Regel ist vielmehr g| zunehmen, daß das Urteil auf Zahlung in der heimischen Wäi rung zu ergehen hat, so vor allem dann, wenn der Kläger selbst nur solche Zahlung begehrt und der Schuldner keine-| triftigen Gegengrunde hat (Raape aaO S 334)«, Baß sich der Schaden in fremder Währung ausgewirkt hat, kommt in einem derartigen Palle nur als Maßstab für die Bemessung der Schuld des Ersatzpflichtigen in Betracht (Raape aaO S ; die in der fremden Währung ermittelten Schadensbeträge bil| den Rechnungsfaktoren für die Peststellung des vom Schuldner in der Währung seines.Landes zu leistenden Schadenser-f Satzes (vgl RGZ 96, 121 /T23/; RG Warn« 1923/24 Nr 60; Staudinger BGB 10« Aufl § 244 Anm 22; zu dem Teil aA Beitzke JR 1952, 419 Z.42j/) „ Grund zu der Annahme, daß es sich bei dem Schadensersatzanspruch des Klägers entgegen seinem.auf Zahlung von DM-West gerichteten Klage-begehren der Sache nach um eine auf DM-Ost lautende spezifische Fremdwährungsschuld des Beklagten handele; der Beklagte hat auch nicht etwa vorgebracht, daß ihm aus besonderen Gründen daran gelegen sei, seine Schadensersatzpflicht durch Leistung von DM-Ost zu erfüllen. Stellungen des Berufungsgerichts beinißt sich der durch die dauernde Erwerbsbeeinträchtigung des'Klägers verursachte Schaden seit der Währungsreform auf wöchentlich 23,40 DM-Ost; dazu treten die einmaligen Schadensbeträge von 41,66 DM-Ost. Von diesen Feststellungen ist auch insoweit auszugehen, als das Berufungsgericht im Ergebnis nichl zugunsten des Beklagten entschieden hat.und der. Sie beruhen auf der nach § 287 ZPO in das freie Ermessen des Tatrich- SSk ters gestellten Würdigung der für Entstehung und Höhe des Schadens in Betracht kommenden Umstände und lassen eine Überschreitung der Grenzen dieses Ermessens nicht erkennen Nach den derzeitigen Bestimmungen ist ein Transfer der vom Beklagten zu zahlenden Beträge aus dem Währungsgebiet der DM-West' in das der DM-Ost nicht möglich. Betrieb 1953, 925), so ergeben sich hieraus doch Schwierigkeiten bei der Bemessung der Höhe des Betrages, den der Beklagte in DM-\ zahlen muß, damit der Kläger seinen DM-Ost-Schaden voll ersetzt erhält» Da sich das Guthaben, das durch die Einzahluif gen des Beklagten in-DM-West für den Kläger bei einem 'Gele Institut im Gebiet dieser Währung entsteht, weder in ein DI Ost-Guthaben bei' einem Geldinstitut der sowjetischen Bes all zungszone transferieren läßt noch auch für den Klager eine; legale Möglichkeit besteht, mit Mitteln des Guthabens: erwofj bene DM-Ost-Beträge aus dem westlichen in das östliche.Wähl rungsgebiet hinüberzuschaffen, geht es nicht an, die Höhe vom Beklagten zu zahlenden DM-West-Beträge nach dem Umrechl nungskurs zu bestimmen, der Von den' in der Bundesrepublik: eingerichteten Wechselstuben beim Umtausch, von DM-West in; Ebensowenig'kann es aber auch als Maßstab dienen, daß nach der Handhabung in der sowjetischen Besatzungszone für DM-West ein gleicher'Betrag in DM-Ost gegeben wird.: : 7 ersetzenden Nachteile zu beheben* Der Schuldner hat 'alsdann .denjenigen Betrag in DM-West zu zahlen, den hier die Herstellung des Zustandes kosten würde, der in der sowjetischen Besatzungszone mit den in DM-Ost errechneten Beträgen herzu-'Ställen isto Etwaige Indexzahlen für die Kosten der;in Betracht kommenden Güter und Leistungen, wie sie z.Bi von dem deutschen Institut für Wirtschaftsforschung :in Berlin veröffentlicht werden, können hierbei einen Anhalt bieten» Im übrigen muß eine großzügige Schätzung Platz greifen* Leitender Gesichtspunkt muß sein, die Leistungspflicht des Schuld- In gewissen Grenzen kann sich von dem im Währun bi et der DM-\Yest bestehenden Sperrkonto der in der sowj sehen Besatzungszone wohnende Inhaber Beträge zur Verwei düng in diesem Währungsgebiet freigeben lassen, so name lieh für den Lebensunterhalt bei einem Aufenthalt im we liehen Währungsgebiet oder für die Anschaffung und Verse dung von Gebrauchsgütern in die sowjetische Besatzungszo .freu und Glauben können es gebieten, bei der Bemessung vom Schuldner zu zahlenden Betrages dieser Möglichkeit d durch Rechnung zu tragen, daß dem Schuldner die Zahlung gleichhoher Westmark-Beträge aufgegeben wird, wie sie z fernmäßig dem Ostmark-Schaden des Gläubigers entsprechen dies vor allem dann, wenn die in der sowjetischen Besät zone wohnenden Inhaber gesperrter Y/estmark-Guthaben nach ihren Verhältnissen darauf: angewiesen 'sindy sich v&ie v© Schuldner zu zahlenden.Beträge auf diese Weise nutzbar machen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wirkt sich die unfallbedingte Körperbeschädigung des Klägers in der Weise aus, daß er nur einen Teil des für sich und seine Familie notwendigen Le-benshedarfs zu-verdienen imstande und daß er bei seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nahezu in voller Höhe des Verdienstausfalls auf fremde Unterstützung angewiesen ist0 Wenn es sich bei seinem Schadensersatzanspruch rechtlich auch nicht um einen Unterhaltsanspruch handelt, so soll er ihm nach Lage der Sache im wesentlichen doch Ersatz für Einkünfte verschaffen,•die er zu dem Lebensunterhalt benötigt und verwendet haben würde, Billigerweise müssen die Schadener-satzzahlungen des Beklagten daher auf eine solche Höhe be^ messen werden, wie in der Bundesrepublik zur Deckung des Le-bensbedarfs erforderlich wäre, den der Kläger in der sowjetischen Besatz’üagszone mit den Beträgen des Verdienstentgangs hätte bestreiten können und bestritten haben würde. Mai 1953 (VI ZE 62/52) hat der erkennende Senat es aucl •bereits gebilligt, daß die Unterhaltsrente,' die: der Be kl a wegen des von ihm verschuldeten Lodes des Ehemanns der Kläl -gerin an diese zu zahlen hatte, nicht aus dem Grunde eine Kürzung erfuhr, daß die Klägerin von ihrem Ehemann getren in der sowjetischen Besatzungszone lebtec Das landgerichtliche Urteil muß hiernach mit der Einf Schränkung wieder hergestellt werden, die sich daraus ergibt , daß der Kläger in der Berufungsinstanz sein Rentenbc gehren auf die Zeit bis zu dem 20.
für das Nachschlagewerk* Für die Amtliche Sammlung! Gesetz; Rechtssatz Interzonales Privatrecht» BGB §§ 244, 249 .cht Schadensersatzansprüche gehören ni< Ansprüchen, die von vornherein auf zu solcher . , ; . -eine-: be- stimmte Währung lautem für die Schadensersatz- etischen Be-der Bundes-ttelten Scha-die Peststel-zu leistenden ansprüche eines Bewohners der sowj Satzungszone gegen einen Bewohner republik bilden die in DM-Ost ermi densbeträge Hechnungsfaktoren für lung des vom Schuldner in DM-West Ersatzes = 2... Die Berechnung des DM-West-Betrages kann bei dem Pehlen einer Transfermöglichkeit weder nach dem in der sowjetischen Besatzüngszone hoch ■ nach dem in den Wechselstuben der Bundesrepublik angewendeten Umrechnungskurs von DM-Ost zu DM-West vorgenommen werden, 3, Maßgebend ist vielmehr ein Vergleich,'welche Aufwendungen nach ihrer Kaufkraft in DM-Ost und DM-West erforderlich sind, um den konkreten - 'Schaden zu ersetzen» ' .-'P Aktenzeichens VI ZR 102/53 Urteil des BGH vom 10/ Juli 1954 OLG Bamberg Verkündet am 10* Juli 1954 ialeasa, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Malermeisters Erich Straße Wb Klägers, Berufungsbeklagten und levisionsKlägers, Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt den Fabrikbesitzer Dr, Han Beklagten, Berufungskläger und Eevisionsbeklagten, Rechtsanwalt I)r hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom '3o. Ju.li 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Kleinewefers, Dr.. Meyer, Hanebeck,- Dr, Bode und Dr,. Hauß Auf die_ Revision des Klägers wird das Urteil des .31 Zivilsenats des Oberländesgerichts in Bamberg vorn. 11 "Februar 1953 teilweise aufgehoben und wie 1 folgt neu gefaßt'%, h;;;:hrylr,v.ov . . Die Berufung'des Beklagten gegen das Urteil der 1«I Zivilkammer des Landgerichts in Hof-Saale vom 2« Oktober 1952 wird zurückgewiesen, jedochWird die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer laufenden wöchentlichen Rente begrenzt auf die Zeit vom 5=> Dezember 195,1 bis 20* Dezember 1973» Die Kosten der BechtsmitteTverfahren werden dem Be-' klagten auf erlegt« Von Rechts wegen " 55 Tatbestands .... Der ^K3_äger ; erlitt am 11 ■> September 1937 in Würzburg ■// Del einem durch den Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall Armverletzungen, durch die er in seiner Erwerbsfahigkeit: beeinträchtigt wurde.. Zum Ersatz seines. Schadens zahlte' ihm. die'Versicherung des Beklagten eine laufehäe/Rente von wöchentlich .24,25 EM0 Die Zahlungen wurden mit Ende Februar 1945 eingestellt. Unter der Behauptung, daß er nach wie vor in seiner Arbeitsfähigkeit beschrankt gewesen sei und es dauernd bleiben werde/ hat der Kläger den Beklagten mit der im .Dezember 1951 ^erhobenen -Klage auch, für/die‘folgende Zeit auf Schadensersatz ir Anlprue! | ien i Minderverdienst bei seiner ir Saatfeld au eöbten Thligkeit in dem Mal i e • < h ä 1 ( seines V 9 o hu ti ra < «''rlirldoh 1 l i w oh 9s1 beziffert, E hai < n v \ li pte f , i aß )h dorch eine Röntgenuntersuchung in dei U Lversitäts-IviiniV in Pump» und die Reise dorthin K si n von 16 66 + 25 - 4i ,66 DM-Os t entstanden e ien I i ;z seines' Schadens hat er in DM-West verlangt'., wobei er die bis zu dem 4< Dezember 1951 aufgelaufenen Schadensbe träge wie felgt-O berechnet hats Verdienstentgang vom i, März 1945 bis 16, Juni 1946 t, 024,80 RM - 402,43 DM Verdieustcntgang vom 19. Juni 1948 bis 4, Dezember 1951= 4 191,30 " Untersuchungs- und Reisekosten = 4_1_»66_ !‘ 4 635?4n DM E i e r au f e r h a int e n 20 0 .. - - _ 4 435,44 DM Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, diesen Betrag nebst 4 c/° Prozeßzinsen sowie 23,40 DM laufende wöchent 1:che Rente ab 5, Dezember 155' auf ein für den Kläger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eiii zuricht end es Speh konto zu zahlen» Das Landgericht hat der. Klage stattgegeben» Das Oberlandesgericht hat dagegen den Beklagten nur zur Zahlung solcher DM-West-Beträge auf Sperrkonto verurteilt 5 wie sie am'Tage der Zahlung nach dem Kurswerte den Klagebeträgen in PM-Ost entsprechen; dabei hat es die Verurteilung des Beklagten zur Rentenzahlung entsprechend einer vom Kläger im Berufungsverfahren mit Einverständnis des Beklagten vorgenommenen Einschränkung auf diel Zeit bis zu dem 20» Dezember 1973— d„i» bis zur Vollendung des 65.. Lebensjahres des Klägers - begrenzt» m ■ Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtiichen Urteils mit dieser zeitlichen Begrenzung. Der Beklagte hat beantragt» die Revision zUrückzuv/eisfl Ents dljeidungsgründe'% Uber die Verpflichtung des Beklagten,, dem Kläger nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen den durch seinej Unfall verursachten Schaden zu ersetzen, besteht unter del Parteien kein Streit» Im Rechtsstreit geht es nur darum, ob und in welcher Höhe seit 1945 Unfallauswirkungen noch v| handen sind und Schaden zu ersetzen ist» Das Berufungsgeric| hat das Vorbringen des Klägers als erwiesen angesehen und M den behaupteten bisherigen Verdienstausfall und künftigen % Verdienstentgang als dargetan erachtet; es hat ausgeführtM daß dem Kläger eine gleich hohe Einbuße in Zukunft auch dafp erwachsen werde, wenn er nach dem Tode seines Vaters dessej fe-. m m Malergeschäft übernehme;, da ihn in diesem Palle seine körperliche Behinderung nötigen werde, eine Hilfskraft einzustellen, wenn er denselben Verdienst erzielen wolle, den 'er bei voller Arbeitskraft haben würde * Auch daß dem Kläger die behaupteten Kosten aus Anlaß der ärztlichen Untersuchung entstanden sind, hat das Berufungsgericht für erwiesen gehalten» Bei der Beurteilung des hieraus sich ergebenden Anspruchs des Klägers hat das Berufungsgericht in’ Anlehnung an die Ausführungen in dem Urteil BGHZ 5, 138 = HJV/ 1952, 618 erwogen, es handle sich’ hier nicht so sehr um die Präge, in welcher Währung oder nach welchem WährungsStatut, dem des Tatorts oder dem des Wohnsitzes des Klägers oder Beklagten, der Kläger .zu entschädigen sei; vielmehr gehe es lediglich um die Pestsetzung des Betrages, der erforder-lieh sei, um den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre» Entscheidend sei der Betrag, der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung benötigt werde* Maßgebend für.Tatbestand und Wirkung der unerlaubten Handlung sei das Recht des Ortes, wo die unerlaubte Handlung begangen sei» Für die allein vorzunehmende Prüfung, nach welchen Grundsätzen der entstandene Schaden der Höhe nach wiedergutzu demachen sei, ergebe sich aber aus der sowohl am Tatort Würzburg wie am Wohnsitz der Parteien geltenden,Bpstimimmg des § 249 BC-3, daß Ersatz immer an dem Ort zu leisten sei, wo der Arbeitsverdienst ohne den zu dem Ersatz verpflichtende Umstand den Interessen des Gläubigers gedient hätte» Dieser Rechtssatz führe aber dazu, daß der Rentenanspruch des Klägers nach den in der sowjetischen Besatzungszone aufzuwendenden Beträgen zu bemessen sei. Für den dort wohnenden Kläger komme nur ein Arbeitsverdienst in DM-Ost in Betracht; daher könne er unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ‘*3 auch nur die Überlassung der Geldmittel verlangen, die notwendig seien, seinen Vermögensverlust in DM-Ost auszugleichen o Hiernach stehe aber fest, daß er einen auf. DM-Ost lautenden Kentenanspruch gegenüber dem Beklagten' besitze„ Dasselbe gelte auch für seine Fahrtauslagen und Kosten für die Röntgenaufnahmeo Dies schließe indessen, sc hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, nicht aus, daß der Beklagte auf das Verlangen des Klägers ohne weiteres auch zur Zahlung von DM-West verurteilt werden könne; einer besonderen devisenrechtlichen Genehmigung be- ' dürfe es hierzu nicht« Nur müsse in diesem Falle in An- ; Wendung des § 244 BGB die DM-Ös1-Forderung in DM-West umgerechnet werdend Wenn auch die DM-Ost für die Bundesrepu-f blik keine Devise im Sinne der Begriffsbestimmung des Artl des Gesetzes Nr 53 der Militärregierung sei, vielmehr eberis’1 wie die DM-West ein "deutsches Zahlungsmittel1' darstelle, stehe sie praktisch doch einem ausländischen Zahlungsmittel gleich, so daß § 24'4 BGB mit der Maßgabe angewendet werden 1 -■' ' ■*'« ■■ *3b müsse, daß mangels einer amtlichen Festsetzung des Kurswerjl zwischen der West- und Ostwährung die Umrechnung nach dem Tageskurs der in der Bundesrepublik errichteten Wechsels tu“ ben vorzunehmen sei« Dies entspreche auch der Billigkeit, da nicht einzusehen sei,, weshalb ein Ostmarkgläubiger, de eine Verurteilung in DM-West verlange, besser gestellt sei| sollte, als wenn die Verurteilung in DM-Ost erfolge. Darül hinaus sei es aber auch gerade der Zweck des § 244 BGB, .deflffe I inländischen Gläubiger die Möglichkeit zu geben, in "Reih Währung" zu bezahlen und einen möglichen Kursgewinn aus zu nutzen, ganz abgesehen davon, daß sich ein zur Zeit günst|f ger Kurs zu einem späteren Zeitpunkt vielleicht auch einnr als ungünstiger auswirken könne. Diese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Be denken.. flach Art I 1 d und h, Art X MRG 53 ist es dem Beklagten vorbehaltlich einer von der Militärregierung oder einer von ihr bestimmten Stelle erteilten Ermächtigung untersagt,.. Zahlungen an den Kläger zu leisten; demgemäß ist nach Art 1 DVO 3 zu dem MRG 53 auch eine entsprechende Verurteilung nicht statthafte. Kraft der ihr durch: allgemeine. Genehmigung Nr 8 zu dem MRG 53 erteilten Ermächtigung hat die Bank. Deutscher Lander durch die Allgemeine Genehmigung Nr 27/49 (Mittel-. Zungen der Bank Deutscher Länder 40/1949 S 628) die in der 19i Durchführungsverordnung zu dem IJmstellungsgesetz enthaltene Ermächtigung auch als/allgemeine Genehmigung auf Grund des Art I MRG 53 in Kraft gesetzt-/ Dariäöh dürfen Verbindlichkeiten in Deutscher Mark-, die eine Person im Währungsgebiet gegenüber einer Person mit Wohnsitz / Sitz oder Ort ,// der Niederlassung in der sowjetisch besetzten Zone Deutschland oder im/sowjetischen Sektor von Uroßberlin hat / in! der Y/eise beglichen -werden, daß der geschuldete Betrag auf ein nach § 26 Abs 2 ürr.stG gesperrtes Konto des Gläubigers bei einem Geldinstitut oder Postscheckamt im Währungsgebiet gezahlt oder überwiesen wird/ Der Kläger hat im Hinblick hierauf auch nur Zahlung des eingaklägten.Betrages auf ein für ihn einzurichtendes Sperrkonto verlangt., Wenn das Berufungsgericht von der Annahme ausging, daß es . sich bei dem Klagebegehren um einen auf DM-Öst läutenden Anspruch handelte, so durfte es aber nicht von der Prüfung absehen/ ob die ' ..allgemeine .Genehmigung der 19> Durchführungsverordnung zürn Umstellungsgesetz auch, auf eine derartige Verbindlichkeit zutrifft«, Zwar ist verschiedentlich als unbedenklich eräch-/ / tet worden, sie auch, auf den'Pall zu beziehen, daß: an'sich ■ DM-Ost geschuldet werden und nach Lage der Umstände nur die Erfüllung in BM-West verlangt wird; bei dem Pehlen ande tiger Schuldbefreiungsmöglichkeiten ist dies * namentlich uHnterhaltsverbindlichkeiten von Westschuldnern gegenüber Ostzonengläubigern vertreten; worden (so Raupe,; Intema Privatrecht, 3 B Aufl S 345; Beitzke NJW 1950 P 929/930 • Mar'quordt MDR 1951 5 390 /5947; LG Dortmund MDR 1 950? 552-LG Bochum NJW 1951? 239 und MDR 1932? 169; LG Würzburg .1951 j 490 u.oao)c In dem Beschluß vom 12» Februar 1954 hat es der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (I ZR 106/5,yd auch für zulässig gehalten; die Erstattung von Kosten, 3/jt dem in der sowjetischen Besatzungszone ansässigen Kläger durch Zuziehung eines dortigen Patentanwalts in dem Rechts? streit gegen die im Westsektor von Berlin ansässige unter! Beklagte in DM-Ost entstanden und an sich daher auch nur ; DM-Ost zu erstatten waren, in der Weise zu regeln, daß ein gleicher Betrag in DM-West auf ein für den Kläger im Währungsgebiet anzulegendes Sperrkonto zu zahlen sei» in- f dessen ist nicht zu verkennen, daß die 19» Durchführung^ ordnung zu dem ümstellungsgesetz als eine Bestimmung, die im : Rahmen der Währungsurastellung im Währungsgebiet der LM-Wes ergangen ist, nur die DM-West gemeint haben kann, wenn sie von Verbindlichkeiten in Deutscher Mark spricht„ Zur Durch' führung ihrer Allgemeinen Genehmigung Nr 127/49 in Verbindung mit der 19» Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsge-^ setz hat die Bank Deutscher Länder in ihrer Mitteilung Nr 6013/52 vom 19. März 1952 hierauf auch noch besonders hingewiesen» Es .fragt sich'daher, ob'es nicht doch besonderer-devis'enrechtlicher Genehmigung bedarf, wenn auf die Klage ; eines in der sowjetischen Besatzungszone wohnenden Gläubig« ein im Währungsgebiet der DM-West wohnender Schuldner weger: eines auf DM-Ost lautenden Geldanspruchs zur Zahlung eines DM-West-Betrages, sei es auch auf Sperrkonto, verurteilt we den soll (Beitzke JR 1952, 419 /422/) u Der Frage braucht hie aber nicht näher nachgegangen zu werden» Dem Berufungsge-rieht kann nämlich nicht gefolgt werden, wenn es annimmt, 1 daß es währungsrechtlich eine auf DM-Ost lautende Geldforderung sei, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet» Der Unfall des Klägers hat sich 1937 zugetragem. Lange bevor es zu der Währungsreform in den westlichen Besatzungsgebieten und in der sowjetisch besetzten Zone mit der Einführung der DM-West (Deutsche Mark der Bank Deutscher Länder) bzw» DM-Ost (Deutsche Mark der Deutschen Notenbank) gekommen ist., hat die Schadens ersatzpflicht des Beklagten bereits bestanden und in der Dorm einer dem Kläger gezahlten Rente zun Ausgleich des durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit verursachten Schadens Gestalt gewonnen. Wenn der Kläger verlangt; daß ihm die bis Ende Februar 1945 gezahlte Rente in der seinem fortdauernden Verdienstausfall entsprechenden Höhe weitergezahlt wird; so handelt es sich, soweit die Zahlung für die Zeit bis zur Währungsreform begehrt wird, unzweifelhaft nur darum, nach weichem Währungsstatut die bis dahin als Reichs mar lev erbindlichkeit entstandene Zahlungsverpflichtung des Beklagten umgestellt worden ist „ Maßgebend ist hierfür das Recht derjenigen staatlichen Hoheitsgewalt.. der der Beklagte als Schuldner angehört (BGHZ 5, 302 /311/3127)C Das ist vorliegend die Bundesrepublik mit dem hier geltenden Währungsrecht der DM-West« Die bis zur Währungsreform aufge-laüteuen Rentenbbträge (si^d hiernach :gemaß .§ 16 HmstG im . Verhältnis von 10 s 1 auf DM-West umgestellt worden« ?/as die Rentenbeträge für die Folgezeit betrifft, so sind es DM-Ost-Beträge, die dem Kläger entgangen sind und weiterhin entgehen werden« Wenn-auch das Renterstammrecht bereits vorher begründet worden war? so bestimmen sich die hiervon zu unterscheidenden Ansprüche auf Zahlung der laufenden Rentenbeträge doch nach den Umständen; wie sie bei Beginn des jeweiligen Zeitraums gegeben sind,- auf' den sie entfallen (BGHZ 1, 34 /Ti/427)« Von einer bloßen Umstellung der Rente 'kann daher keine Rede sein. Wenn die Rente dem Ersatz des Schadens zu dienen hat, den der Kläger nunmehr dadurch erleidet, daß ihm Verdienst in DM-Ost ent " ' nach dem Tode seines Vaters erhöhte Aufwendungen in DM-Ost erwachsen, so nötigt dies aber nicht zu dem Schluß; daß die Rentenverpflichtung des Beklagten eine auf BM-Ost lautende Fremdwährungsschuld sei» Zwar muß der Beklagte den Kläger nach dem beiderseits der Zonengrenze geltenden Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs so stel len, wie er ohne den Unfall gestellt sein würde«, Er hat ihr ^|jL daher solche Geldmittel zur Verfügung zu stellen, daß seinjj Verdienstausfall hierdurch einen Ausgleich erfährt« Bas mu|| aber nicht in DM-Ost geschehen« Schadensersatzahsprüche g¥| hören nicht zu solchen Ansprüchen, die von vornherein auf-eine bestimmte Währung lauten; in der Regel ist vielmehr g| zunehmen, daß das Urteil auf Zahlung in der heimischen Wäi rung zu ergehen hat, so vor allem dann, wenn der Kläger selbst nur solche Zahlung begehrt und der Schuldner keine-| triftigen Gegengrunde hat (Raape aaO S 334)«, Baß sich der Schaden in fremder Währung ausgewirkt hat, kommt in einem derartigen Palle nur als Maßstab für die Bemessung der Schuld des Ersatzpflichtigen in Betracht (Raape aaO S ; die in der fremden Währung ermittelten Schadensbeträge bil| den Rechnungsfaktoren für die Peststellung des vom Schuldner in der Währung seines.Landes zu leistenden Schadenser-f Satzes (vgl RGZ 96, 121 /T23/; RG Warn« 1923/24 Nr 60; Staudinger BGB 10« Aufl § 244 Anm 22; zu dem Teil aA Beitzke JR 1952, 419 Z.42j/) „ Bie vom Berufungsgericht angezogene Entscheidung BGHZf 5, 138 steht dieser Auffassung nicht-entgegen« Wenn hier ) ausgeführt worden ist, daß für die der Klägerin durch unejl laubte Handlung entzogenen Sachen Ersatz dort zu leisten sei, wo sie ohne den zu dem Ersatz verpflichtenden Umstand ihren Interessen gedient hätten, der zu zahlende Geldbetrag sich also danach bemesse, welche Beträge sie an diesem Or|p aufwenden müsse, um sich gleichwertige Sachen zu beschaffe! so ist -damit keine 'Entscheidung darüber getroffen, in eher Währung der Schuldner den Schadensersatz zu leisten hatc Es ist nicht auf die frage abgehoben worden,' in welcher Währung zu entschädigen ist, sondern darauf, daß der Schadensausgleich zu voller Befriedigung der Gläubigerin führen muß*, Im vorliegenden Falle- besteht kein. Grund zu der Annahme, daß es sich bei dem Schadensersatzanspruch des Klägers entgegen seinem.auf Zahlung von DM-West gerichteten Klage-begehren der Sache nach um eine auf DM-Ost lautende spezifische Fremdwährungsschuld des Beklagten handele; der Beklagte hat auch nicht etwa vorgebracht, daß ihm aus besonderen Gründen daran gelegen sei, seine Schadensersatzpflicht durch Leistung von DM-Ost zu erfüllen. Gegenstand des .Rechtsstreits ist daher eine BM-West-Schuld des Beklagten. Das gilt sowohl für das Rentenbegehren des Klägers als auch für den Anspruch auf Ersatz der durch die Röntgenuntersuchung veranlaßten Kosten» ■■Danach besteht aber -kein; de vis en-,rechtliches Hindernis, das der begehrten Verurteilung des-Beklagten zur Zahlung auf ein Sperrkonto des Klägers entgegenstände» Aus dem Gesagten folgt weiter, daß für eine Anwendung des § 244 BGB kein Raum ist» Es kommt nicht in Betracht, daß eine in DM-Ost ausgedrückte Geldschuld des Beklagten in DM-West umzurechnen wäre; vielmehr geht, es nur darum, die von vornherein in DM-West bestehende Schadensersatz-pfücht des Beklagten zu bestimmen! ; s':: Der vom Beklagten zu leistende Geldbetrag muß dem Kläger vollen Ersatz seines Schadens gewähren» Nach den Fest- Stellungen des Berufungsgerichts beinißt sich der durch die dauernde Erwerbsbeeinträchtigung des'Klägers verursachte Schaden seit der Währungsreform auf wöchentlich 23,40 DM-Ost; dazu treten die einmaligen Schadensbeträge von 41,66 DM-Ost. Von diesen Feststellungen ist auch insoweit auszugehen, als das Berufungsgericht im Ergebnis nichl zugunsten des Beklagten entschieden hat.und der. Beklagte sie nicht schon darum gegen sich gelten lassen muß, weil e|fj§ nicht seinerseits Revision eingelegt hat! Sie beruhen auf der nach § 287 ZPO in das freie Ermessen des Tatrich- SSk ters gestellten Würdigung der für Entstehung und Höhe des Schadens in Betracht kommenden Umstände und lassen eine Überschreitung der Grenzen dieses Ermessens nicht erkennen Nach den derzeitigen Bestimmungen ist ein Transfer der vom Beklagten zu zahlenden Beträge aus dem Währungsgebiet der DM-West' in das der DM-Ost nicht möglich. Y/enn den Beklagten auch nicht davon befreit, seine Verpflichtung zu erfüllen (Urteil des erkennenden Senats vom 23. 3e] tember 1953 - VI ZR 152/52 - VRS 1953, 432 =. Betrieb 1953, 925), so ergeben sich hieraus doch Schwierigkeiten bei der Bemessung der Höhe des Betrages, den der Beklagte in DM-\ zahlen muß, damit der Kläger seinen DM-Ost-Schaden voll ersetzt erhält» Da sich das Guthaben, das durch die Einzahluif gen des Beklagten in-DM-West für den Kläger bei einem 'Gele Institut im Gebiet dieser Währung entsteht, weder in ein DI Ost-Guthaben bei' einem Geldinstitut der sowjetischen Bes all zungszone transferieren läßt noch auch für den Klager eine; legale Möglichkeit besteht, mit Mitteln des Guthabens: erwofj bene DM-Ost-Beträge aus dem westlichen in das östliche.Wähl rungsgebiet hinüberzuschaffen, geht es nicht an, die Höhe vom Beklagten zu zahlenden DM-West-Beträge nach dem Umrechl nungskurs zu bestimmen, der Von den' in der Bundesrepublik: eingerichteten Wechselstuben beim Umtausch, von DM-West in; 12 DM-Ost zugrunde gelegt wird. Der von Beitzke (NJW 1952, 1179) bei der Erörterung von Unterhaltsansprüchen vertretenen gegenteiligen Meinung kann nicht beigetreten werden. Rechtsgeschäftliche Vorgänge, wie'sie unter Anwendung des , Umrechnungskurses abgewickelt werden, kommen vorliegend nicht in Betrachte Daher kann auch der Umrechnungskurs.der Wechselstuben nicht anwendbar sein. Ebensowenig'kann es aber auch als Maßstab dienen, daß nach der Handhabung in der sowjetischen Besatzungszone für DM-West ein gleicher'Betrag in DM-Ost gegeben wird.: Da ein Geldwechsel nicht stattfindet, ist bei der Bemessung der .Hohe des'in DM-West zu leistenden Schadensersatzes auch für die Heranziehung eines auf den Geldwechsel bezogenen Umrechnungskurses kein Raum, Da ein maßgeblicher Kurswert zur Ermittlung des Umrechnungsverhältnisses der beiden Währungen nicht zur Verfügung steht, bleibt nichts anderes übrig, als:den Maßstab der Umwechslung dem inneren Wertverhältnis der beiden Währungen zu entnehmen, wobei beim -SchadensersatzAnspruch der Geldwert zu den Gütern und Leistungen ins Verhältnis zu setzen ist, deren Erstattung begehrt wird. Die Berechnung des in DM-West zu leistenden Schadensbetrages kann daher im allgemeinen nur in der Weise erfolgen, daß in Anbetracht der verschiedenen Kaufkraft der DM-Ost und DM-West zu vergleichen ist, welche Aufwendun- ' gen in der sowjetischen Besatzungszone und welche in der Bundesrepublik erforderlich' sind, um.die entstandenen und zu. : 7 ersetzenden Nachteile zu beheben* Der Schuldner hat 'alsdann .denjenigen Betrag in DM-West zu zahlen, den hier die Herstellung des Zustandes kosten würde, der in der sowjetischen Besatzungszone mit den in DM-Ost errechneten Beträgen herzu-'Ställen isto Etwaige Indexzahlen für die Kosten der;in Betracht kommenden Güter und Leistungen, wie sie z.Bi von dem deutschen Institut für Wirtschaftsforschung :in Berlin veröffentlicht werden, können hierbei einen Anhalt bieten» Im übrigen muß eine großzügige Schätzung Platz greifen* Leitender Gesichtspunkt muß sein, die Leistungspflicht des Schuld- ners in DM-West der Höhe nach so zu he stimmen? wie es her Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Pall den Grundsätzen von Treu und Glauben entspricht.. In gewissen Grenzen kann sich von dem im Währun bi et der DM-\Yest bestehenden Sperrkonto der in der sowj sehen Besatzungszone wohnende Inhaber Beträge zur Verwei düng in diesem Währungsgebiet freigeben lassen, so name lieh für den Lebensunterhalt bei einem Aufenthalt im we liehen Währungsgebiet oder für die Anschaffung und Verse dung von Gebrauchsgütern in die sowjetische Besatzungszo .freu und Glauben können es gebieten, bei der Bemessung vom Schuldner zu zahlenden Betrages dieser Möglichkeit d durch Rechnung zu tragen, daß dem Schuldner die Zahlung gleichhoher Westmark-Beträge aufgegeben wird, wie sie z fernmäßig dem Ostmark-Schaden des Gläubigers entsprechen dies vor allem dann, wenn die in der sowjetischen Besät zone wohnenden Inhaber gesperrter Y/estmark-Guthaben nach ihren Verhältnissen darauf: angewiesen 'sindy sich v&ie v© Schuldner zu zahlenden.Beträge auf diese Weise nutzbar machen. Die begrenzte Möglichkeit der Breigabe von Sper haben, zu solcher Verwendung läßt es freilich nicht ohne teres zu; in vollem Umfang auch bei höheren Schadensers« Verpflichtungen in dieser Weise zri verfahren, Auch im vo liegenden Palle erheben sich bei der Höhe des dem Kläger ersetzenden Schadens Bedenken, unter diesem Gesichtswin die Zahlungen des Beklagten insgesamt auf den Nermbetr Ostmark-Schadens zu bemessen, - . Auch daraus kann für den vorliegenden Pali nichts folgert werden, daß sich bei Unterhaltsansprüchen von wohnern der sowjetischen Besatzungszone gegen Verpflic -n 3er Bundesrepublik'einerseits und Unterhaltsansprüc von Bewohnern der Bundesrepublik gegen Verpflichtete in Genehmigung eine Art Claering herausgebildet die Ansprüche des einen Gläubigers gegen die des an ausgetauscht werden* Zwar wird es gegebenenfalls dem Unterhaltsverpflichteten zugemutet werden können, dem Berechtigten durch Zahlung eines dem Unterhaltsbedarf in DM-Ost ziffernmäßig gleichstehenden Betrages in DM-West■die Mög- ,'ü lichkeit zu geben, auf diesem Wege die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel "zu erlangen* Bür die hier zu treffende Entscheidung kommt dies aber schon darum nicht in Betracht, weil es mangels entsprechender Darlegungen an tatsächlichen Grundlagen für die Annahme fehlt, daß dem Kläger der angedeutete Weg zur Verwirklichung des Schadensersatzes offen steht * Dennoch erscheint es angebracht und geboten, die vom Beklagten zu erbringenden Zahlungen auf den Nennbetrag des Ostmark-Schadens des Klägers zu bestimmen,. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wirkt sich die unfallbedingte Körperbeschädigung des Klägers in der Weise aus, daß er nur einen Teil des für sich und seine Familie notwendigen Le-benshedarfs zu-verdienen imstande und daß er bei seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nahezu in voller Höhe des Verdienstausfalls auf fremde Unterstützung angewiesen ist0 Wenn es sich bei seinem Schadensersatzanspruch rechtlich auch nicht um einen Unterhaltsanspruch handelt, so soll er ihm nach Lage der Sache im wesentlichen doch Ersatz für Einkünfte verschaffen,•die er zu dem Lebensunterhalt benötigt und verwendet haben würde, Billigerweise müssen die Schadener-satzzahlungen des Beklagten daher auf eine solche Höhe be^ messen werden, wie in der Bundesrepublik zur Deckung des Le-bensbedarfs erforderlich wäre, den der Kläger in der sowjetischen Besatz’üagszone mit den Beträgen des Verdienstentgangs hätte bestreiten können und bestritten haben würde. Über die verschiedene Höhe der Lebenshaltungskosten geben die Wochenberichte des deutschen Instituts für sc hung in Berlin Aufschlüße »Vie sie erkennen lassen, ist' lie Kaufkraft der Ostmark verschieden nach der Höhe des Einkommens; für denselben gesamten Lebensunterhalt sind I bei größerem Einkommen höhere Ausgaben erforderlich als bei geringerem Im großen und ganzen erfordert der Lebens; unterhalt für eine Familie mit so niederem Einkommen wie dem des Klägers in der sowjetischen Besatzungszone aber u: gefähr dieselben Aufwendungen in BM-Ost wie bei einigermaßen gleichem Lebenszuschnitt in der Bundesrepublik in H West (vgl Schweckendieck JR 1952, 463 /4677; Kregel NJW 1953, 615 ß>W\ LG Kassel MDR 1953, 105). Soll der Kläger: vollen Schadensausgleich erhalten, so muß ihm sein Schade in DM-West daher in gleicher Höhe zugesprochen werden, wi er sich auf DM-Ost beziffert. In seiner Entscheidung vom,; 20. Mai 1953 (VI ZE 62/52) hat der erkennende Senat es aucl •bereits gebilligt, daß die Unterhaltsrente,' die: der Be kl a wegen des von ihm verschuldeten Lodes des Ehemanns der Kläl -gerin an diese zu zahlen hatte, nicht aus dem Grunde eine Kürzung erfuhr, daß die Klägerin von ihrem Ehemann getren in der sowjetischen Besatzungszone lebtec Das landgerichtliche Urteil muß hiernach mit der Einf Schränkung wieder hergestellt werden, die sich daraus ergibt , daß der Kläger in der Berufungsinstanz sein Rentenbc gehren auf die Zeit bis zu dem 20. Dezember 1973 begrenzt h Bei der Kostenentscheidung, die sich aus §§ 97, 271, 92 ZPO ergibt, ist berücksichtigt worden, daß, wie das Bei rufungsgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat, durcl