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BGH · TI ZR 102/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TI ZR 102/52

Bie Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Kläger gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5* März 1952 werden als unzulässig verworfen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel. Juni 1949 gegen Mitternacht auf der regennassen P^|J^ptrasse in T^^lden Ehemann der Klägerin zu .1) und Vater der Kläger zu 2) bis 5) mit sei-.nem von ihm selbst gesteuerten Personenkraftwagen überfahren und tödlich verletzt. Die Kläger verlangen mit der Klage Ersatz der Beerdigungskosten sowie bezifferte und dem Endtermin nach begrenzte Renten. Io) den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger z.Hd. der Klägerin zu 1) einen Betrag von 92,60 DM zu zahlen nebst 4# Zinsen seit 1, 7. Der Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrag, die Klage ganz abzuweisen. Die Kläger haben innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, aber nach Ablauf der Revisionsfrist, Anschluss revision eingelegt und gebeten, unter Zurückweisung der Revision den Klageanspruch in vollem Umfange dem Grunde nach für gerecht- Die Revision ist gemäss § 546 ZPO unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 6 OOO DM nicht übersteigt. Da die Klage im August 1949 dem Beklagten zugegangen ist und dieser später auf förmliche Zustellung verzichtet hat, sind alle .bis zu dem 1. August 1949 einschliesslich fällig gewordenen Beträge als Rückstände zu behandeln« .Hiernach berechnet sich, der Wert der laufenden Rente der Klägerin zu 1) auf die.Hälf te von 120 DM = 60 DM weniger 40 = 20 mal 150 = und der Wert der Rückstände für die Zeit vom 5. 49 (11 Mo-* * nate) 11 mal 35,20 (60-24,80 DM) auf und für die Zeit vom 1. Bei dem Kläger zu 2), der keine Leistungen des Versicherungsträgere erhalten hat. beträgt der Wert des Anspruchs für Juni 1948 d.h,' 27 Tage, die Hälfte von 14,16 = 7,08 DM für die Zeit vom 1.7.48 bis 1.6.52, d.h. 47 Monate, die Hälfte von 47 mal 15,75 370,12 DM Bei dem Kläger zu 3), der im Juni 1948 und vom 1.8.51 bis 1.8.53 keine Sozialleistungen erhalten hat und erhalten wird, beträgt der Streitwert für Juni 1948 8« 51 bis 1« 8« 53, d.h„ 24 Monate 24 mal die.Hälfte von 15,75 DM = 48 bis 31- 7* 51 übersteigt die Sozialrente den zuerkannten Rentenbetrag. Bei dem Kläger zu 4) beträgt der Streitwert für den Monat Juni 1948, in dem keine Sozialrente gezahlt wurde, 7,08 DK, In der Zeit vom 1.9.53 bis 4.9.55 (24 Monate), in der keine Sozialrente gezählt wird, beträgt der Streitwert 24 mal die Hälfte von 1-5,75 DM 189,00 DM. Bei dem Kläger zu 5) beträgt der Wert im Juni 1948 (keine Sozialrente) 7,08 DM

Zitierte Normen: § 546 ZPO
WertBrMonatKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

TI ZR 102/52	2341	061
Verkündet am 20» April 1953? Dickemann, JustaAngest« als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Kaufmanns Alfons C	in
 rue du	VflB»
Beklagten, Revisionsklägers und Ans chlussrevis ionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.
gegen
1)	ddg^^twe Wil
2)	den Walter
3)	die.Anneliese
4)	den Rudolf H
5)	den Karlheinz ________,
die Kläger zu 2)-5) gesetz. Klägerin zu 1),
____Maraarethe gcb.
trasse Kr, 9»
daselbst, vertreten durch die
 Kläger, fievisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar. Br. Bode, Br. HauB und Br. Kaui
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Kläger gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5* März 1952 werden als unzulässig verworfen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel.

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Von Rechts wegen
'll
 
Tatbestand:
Der* Beklagte hat am 3. Juni 1949 gegen Mitternacht auf der regennassen P^|J^ptrasse in T^^lden Ehemann der Klägerin zu .1) und Vater der Kläger zu 2) bis 5) mit sei-.nem von ihm selbst gesteuerten Personenkraftwagen überfahren und tödlich verletzt.
Die Kläger verlangen mit der Klage Ersatz der Beerdigungskosten sowie bezifferte und dem Endtermin nach begrenzte Renten.
Sie haben folgenden Antrag gestellt:
Io) den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger z.Hd. der Klägerin zu 1) einen Betrag von 92,60 DM zu zahlen nebst 4# Zinsen seit 1, 7. 1948,
»
2.	) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1)
eine monatliche Rente von 120.- DM zu zahlen, beginnend mit dem 4* 6. 1948, und zwar die rückständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden Beträge jeweils am 1, eines Monats im Voraus bis zu dem 1. 2« 1972 und von da ab 90 BI,
3.	) den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 2) - 5)
eine monatliche Rente von je 15,75 DM zu zahlen, und zwar beginnend mit dem 4« 6. 1948,
a)	an	den	Kläger	zu	2),	geb.	5*	6.	30,	bis	zu dem	1.	6.1952,
b)	an	die	Klägerin zu 3),	geb.	3*	8.	33,	bis	zu dem	1.	8.1953,
c)	an	den	Kläger	zu	4),	geb.	14.	9.	35,	bis	zu dem	1.	9.1955,
d)	an	den	Kläger	zu	5),	geb.	11.12.	38,	bis	zu dem	1.12.1958.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch, soweit er nicht auf Öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes nur zur Hälfte und im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches nur zu einem Viertel.
Der Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrag, die Klage ganz abzuweisen. Die Kläger haben innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, aber nach Ablauf der Revisionsfrist, Anschluss revision eingelegt und gebeten, unter Zurückweisung der Revision den Klageanspruch in vollem Umfange dem Grunde nach für gerecht-
fertigt zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.
rv
 Entscheidungs gründe:
Die Revision ist gemäss § 546 ZPO unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 6 OOO DM nicht übersteigt.
Da die Klageansprüche im Rahmen des Strassenverkehrs-gesetzes zur Hälfte, im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches aber nur zu einem Viertel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind, ist der Beklagte nach Art und Höhe der Ansprüche am meisten durch die ihm im Rahmen des Strassenverkehrsgesetzes auferlegte Schadensersatzpflicht beschwert. Alle zuerkannten Ansprüche lassen sich nämlich aus dem Strassenverkehrsgesetz herleiten und halten sich innerhalb der in § 12 dieses Gesetzes festgelegten Höchstsummen. Nach der sich hieraus ergebenden Beschwer ist daher der Streitwert für die Revision zu errechnen. Hierbei waren bei den zuerkannten.Rentenansprüchen nach dem Berufungsurteil die gemäss § 1542 RVO auf den öffentlichen Versicherungsträger übergegangenen Ansprüche von den dem Grunde nach zuerkannten Beträgen in Abzug zu bringen. Die Leistungen des Ve-rsicherungs-trägers betragen, wie sich aus dem Schreiben der Landes-versicherungsanstalt Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 1951 ergibt, gegenüber der Klägerin zu 1).vom 1. Juli 1948 ab monatlich 24,80 DM und vom 1. Juni 1949 ab monatlich 40 DM. Die an die Kläger zu 3) bis 5) gezahlten Waisenrenten betragen vom 1. Juli 1948 ab monatlich je 19,70 DK und 1. Juni 1949 ab monatlich je 30.- DM. Sie werden gezahlt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Kläger zu 2) hat keine Waisenrente erhalten.
Hiernach ergibt sich folgende Berechnung des Streitwerts
41
-4 -
hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision:
Der Klageanspruch zu 1) ist zu bewerten mit der Hälfte von 92,60 DM	=
Bei den Rentenansprüchen sind die bei Eintritt der Rechtshängigkeit rückständigen Beträge und der nach % 9 ZPO auf den 12 1/2 fachen Jahresbetrag zu berechnende Wert der laufenden .Renten, soweit der Gesamtwert nicht geringer ist, zusammenzurechnen. Da die Klage im August 1949 dem Beklagten zugegangen ist und dieser später auf förmliche Zustellung verzichtet hat, sind alle .bis zu dem 1. August 1949 einschliesslich fällig gewordenen Beträge als Rückstände zu behandeln« .Hiernach berechnet sich, der Wert der laufenden Rente der Klägerin zu 1) auf die.Hälf te von 120 DM = 60 DM weniger 40 = 20 mal 150 = und der Wert der Rückstände für die Zeit vom
4.	Juni bis 30. Juni 48 (27 Tage), in der keine Sozialrente gezahlt wurde, auf .	=
für die Zeit vom 1. 7« 48 bis 31. 5. 49 (11 Mo-* *
 nate) 11 mal 35,20 (60-24,80 DM) auf und für die Zeit vom 1. 6. 49 bis 31. 8. 49 (3 Monate) 3 mal 20 DM (60-40)DM) auf
46,30 DM
3000.00 DM
54.00	DM 387,20 DM
60.00	DM
Bei dem Kläger zu 2), der keine Leistungen des Versicherungsträgere erhalten hat. beträgt der Wert des Anspruchs
 für Juni 1948 d.h,' 27 Tage, die Hälfte von 14,16 =	7,08	DM
für die Zeit vom 1.7.48 bis 1.6.52, d.h. 47 Monate, die Hälfte von 47 mal 15,75	370,12	DM
Bei dem Kläger zu 3), der im Juni 1948 und vom 1.8.51 bis 1.8.53 keine Sozialleistungen erhalten hat und erhalten wird, beträgt der Streitwert für Juni 1948
4t:
7,08 DM,
189 ,00 D||,
für die Zeit**vom 1. 8« 51 bis 1« 8« 53, d.h„ 24 Monate 24 mal die.Hälfte von 15,75 DM =
Für die Zeit vom 1 * 7. 48 bis 31- 7* 51 übersteigt die Sozialrente den zuerkannten Rentenbetrag.
Bei dem Kläger zu 4) beträgt der Streitwert für den Monat Juni 1948, in dem keine Sozialrente gezahlt wurde,	7,08	DK,
In der Folgezeit bis 1. 9* 53 übersteigt die Soziäl-rente den.zuerkannten• Rentenbetrag.'
In der Zeit vom 1.9.53 bis 4.9.55 (24 Monate), in der keine Sozialrente gezählt wird, beträgt der Streitwert 24 mal die Hälfte von 1-5,75 DM	189,00	DM.
Bei dem Kläger zu 5) beträgt der Wert im Juni 1948 (keine Sozialrente)	7,08	DM
in der Zeit vom 1. 12. 56 bis 1. 12. 58 (24 Monate)
24 mal die Hälfte von 15,75 DM »	189,00	IM.
In der Zeit vom 1. 7. 48 bis 1. 12« 56 übersteigt die Sozialrente den zuerkannten Rentenbetrag.
4512,14 DM
Da mithin die für die Zulässigkeit der Revision gezogene Grenze von 6000 .DM pichjt überschritten wird, musste die Revision gemäss § 554 a ZPO als unzulässig verworfen werden. Hiermit hat auch die unselbständige Anschlussrevision gemäss § 556 in Verbindung mit § 522 ZPO ihre Wirkung verloren, ohne dass es auf ihren Wert ankommt. Auch sie war demnach als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 und 97 ZPO.
Hierbei war davon auszugehen, dass die Kosten einer

unselbständigen Anschlussrevision, die dadurch von Anfang an unzulässig war. dass auch die Revision unzulässig war, den Anschlussrevisionsklägcr treffen (RGZ 95, 121} BHZ 4, 119).
Br. Kleinewefers	Br.	Gelhaar	Br.	Bode
 Br. Haufi	Br. Kaul
k
9
k____