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BGH · VI ZR 101/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 101/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz am 16. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Gründe Das Berufungsurteil, in dem die Revision zu dem Bundesgerichtshof zugelassen worden ist, ist den Beklagten am 5. April 1986 haben sie beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nachgesucht. Auch die beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat eingegangen ist (§§ 552, 554 a ZPO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann den Beklagten nicht gewährt werden. Die Beklagten haben nicht dargetan, daß sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Revisionsfrist einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 7 EG § 546 ZPO
RevisionsfristunzulässigProzeßbevollmächtigterzuständigBundesgerichtshofZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 101/86
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
RobertOHHHHBB' PJUHstraße 10,
VJfH Ajjddjversicherungs-AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Franz Josef S{ MfHÄstraße 42, Ml
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Rechtsanwalt
 Revisionskläger Prof. Dr . MHfe -
/
gegen
 Bernhard	Kflfc-E{
|-*Straße 37, M(
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
WI
2
//
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
 am 16. September 1986
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Februar 1986 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
 Das Berufungsurteil, in dem die Revision zu dem Bundesgerichtshof zugelassen worden ist, ist den Beklagten am 5. März 1986 zugestellt worden. Am 4. April 1986 haben sie beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt. Am 25. April 1986 haben sie beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nachgesucht.
Die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision ist unzulässig. Wenn ein bayerisches Oberlandesgericht mit der Zulassung der Revision gern. § 7 Abs. 1 EG ZPO gleichzeitig über die Zuständigkeit für die Revision entscheidet, dann ist die Revision gern. § 553 Abs. 1 ZPO bei
 dem als zuständig bezeichneten Revisionsgericht einzulegen (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 44. Aufl., EG ZPO § 7 Anm. 1 A m.N.). Die Bestimmung des zuständigen Revisionsgerichts ist jedenfalls dann wirksam, wenn die Revision gern. § 546 ZPO der Zulassung bedarf, weil der Wert der Beschwer - wie hier - 40.000 DM nicht übersteigt. Daß das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO den Wert der Beschwer nicht festgesetzt hat, vermag daran nichts zu ändern.
Auch die beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Revisionsfrist von einem Monat eingegangen ist (§§ 552, 554 a ZPO).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist kann den Beklagten nicht gewährt werden. Die Beklagten haben nicht dargetan, daß sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Revisionsfrist einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 1 ZPO). Dies ist auch nicht aus den offenkundigen Umständen ersichtlich.
Dr. Kullmann
 Dr. Lepa
 Dr. Steffen
 Bischoff
Dr. Schmitz