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BGH · VI ZR 101/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 101/85

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, der Versicherungsnehmer der Zweitbeklagten habe die Fahrertür seines Fahrzeuges erst geöffnet, als sich der Reisebus kurz vor ihm befand. H. habe vielmehr gesehen, daß es wegen der beiderseits haltenden Fahrzeuge, des im Gegenverkehr herannahenden Lastzuges und der geöffneten Fahrertür des PKW für ein ungehindertes Passieren der Fahrzeuge zu eng werden würde und habe deshalb den Bus abgebremst. Wegen des an der Unfallstelle vorhandenen unterschiedlichen Fahrbahnbelages sei dieser in eine schleudernde Drehbewegung gekommen, so daß er nur leicht die Zugmaschine des Lastzuges gestreift habe und dann voll mit der linken vorderen Seite gegen den Anhänger gestoßen sei. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dec Versicherungsnehmer der Zweitbeklagten habe durch das Öffnen der Fahrertür entgegen § 14 Abs. 1 StVO sich schuldhaft nicht so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen war. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht eine Haftung der Zweitbeklagten aus § 7 StVG i.V. aa) Der Umstand, daß sich der Reisebus und der am rechten Straßenrand abgestellte PKW des Versicherungsnehmers der Zweitbeklagten nicht berührt haben, steht, wovon auch die Revision ausgeht, der Haftung aus § 7 StVG nicht entgegen, wenn festgestellt werden kann, daß das Fahrzeug zur Entstehung des Unfalles beigetragen hat (Senatsurteil vom 4. Es stellt fest, der Fahrer des Reisebusses habe gesehen, daß es wegen des im Gegenverkehr herannahenden Lastzuges und angesichts der geöffneten Fahrertür des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers der Zweitbeklagten für ein ungehindertes Passieren der Fahrzeuge "zu eng" werden würde. Mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch die weitere Annahme der Revision nicht zu vereinbaren, zu einer Kollision wäre es auch gekommen, wenn der Versicherungsnehmer der Zweitbeklagten die Tür seines Fahrzeugs nicht geöffnet haben würde. 2. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Zweitbeklagten für die zukünftigen materiellen Schäden der Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 1. b) Die Zweitklägerin hat, wie das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - ausführt, dargetan, daß sie sich noch einer plastischen Operation unterziehen muß. b) Gegen die einzige, zur Stützung des Schuldvorwurfs geeignete Feststellung des Berufungsgerichts, der Versicherungsnehmer der Zweitbeklagten habe die Tür erst geöffnet, als sich der Reisebus kurz vor dessen PKW befand, wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung ausschließlich auf die Aussage des im Bus der Klägerin befindlichen Reiseleiters und die Rekonstruktion des Unfallgeschehens durch den Aus dem Sachverstandigengutachten ergibt sich kein Anhalt dafür, wann der Versicherungsnehmer der Zweitbeklagten die PKW-Tür geöffnet hat. Danach hat er erst, nachdem er durch ein plötzliches Bremsen des Busfahrers aufmerksam geworden ist, in die Fahrtrichtung des Busses geblickt und nun gesehen, daß etwa 10-15 m vor dem Reisebus die linke Fahrzeugtür eines am rechten Fahrbahnrand stehenden PKW geöffnet und der Fahrer bereits ausge- Jedenfalls ergibt sich aber daraus, daß der Reisebus im Zeitpunkt des Türöffnens noch wesentlich weiter von dem PKW entfernt gewesen sein muß als 10-15 m. Mit dieser Aussage läßt sich demnach nicht die Feststellung vereinbaren, der Versicherungsnehmer der Zweitbeklagten habe die Tür erst geöffnet, als sich der Reisebus "kurz" vor dem PkW befand. c) Darüberhinaus fehlen Feststellungen, aus denen sich ergeben könnte, daß der Versicherungsnehmer der Zweitbeklagten auch damit rechnen mußte, für den Fahrer des Reisebusses würde die Durchfahrt wegen des entgegenkommenden Lastzuges zu eng werden. Bei dieser Sachlage muß die Revision zurückgewiesen werden, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu dem Ersatz des Sachschadens und zur Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Zweitbeklagten für zukünftige materielle Schäden der beiden Kläger aus dem Urteil vom 1. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und im Kostenpunkte mußte das Berufungsurteil jedoch aufgehoben und insoweit die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 14 StVO § 7 StVG § 3 PflVG § 7 StVG § 14 StVO
FeststellungBusBerufungsgerichtReisebusLastzugesFahrzeuglinkKlägerZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 101/85
URTEIL
und Versäumnisurteil in dem Rechtsstreit
1.
2.
Verkündet am:
16. September 1986 Recknagel
 JustizObersekretärin als Urkundsbeamter dec Geschäftsstelle
3.
4.
gegen
1.
2.
WI
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter L)r. Kullman Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Zweitbeklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. März 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Zweitbeklagte darin zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3
f
Tatbestand
 Die Kläger waren Mitglieder einer amerikanischen Reisegesellschaft, die sich auf einer Europareise befand. Sie wurden in B. als Insassen eines der Drittbeklagten gehörenden und bei der Viertbeklagten haftpflichtversicherten Reisebusses verletzt.
Der Fahrer des Busses befuhr am 1. Dezember 1975 mit der Besuchergruppe die 11,40 m breite und regennasse 0.-Straße in Berlin-K.. Der mittlere Teil der Fahrbahn war mit Blaubasallsteinen gepflastert, an den Fahrbahnrändern (3 m auf der von dem Reisebus befahrenen und 2,30 m auf der anderen Fahrbahn-seite) befand sich ein Schwarzdeckenstreifen.
Am Straßenrand standen in der Fahrtrichtung des Busses mehrere PKW, darunter ein bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherter VW-Variant. Dem Reisebus kam ein LKW mit Anhänger entgegen. Auch für den LKW-Fahrer war die Fahrbahn verengt, weil in seiner Fahrtrichtung an dem für ihn rechten Straßenrand ein Linienbus der B.-Verkehrs-Gesellschaft an einer Haltestelle hielt.
Bevor der LKW den Linienbus erreicht hatte, stieß der Bus der Drittbeklagten zunächst gegen den linken hinteren Kastenaufbau des LKW und dann gegen die vordere linke Ecke des Anhängers, wobei dieser vorne links aufgerissen wurde und die Auflage des Kastenaufbaus brach. An dem Reisebus wurde die linke Seite vom Fahrerhaus bis zur Hinterachse aufgerissen. Der Fahrer des Reisebusses erlitt ein schweres Schädel-Hirntrauma. Auch zehn Angehörige der amerikanischen Reisegruppe, darunter
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die beiden Kläger, wurden verletzt. Der Erstkläger erlitt eine Impressionsfraktur am Kopf, die mehrfach operativ behandelt werden mußte, und die Zweitklägerin einen Hüftbruch, einen Bruch des linken Oberschenkels und eine tiefe Fleischwunde am Unterschenkel.
Die technische Überprüfung des Lastzuges ergab, daß sowohl die Betriebs- als auch die Hilfsbremsanlage am Motorwagen und am Anhänger völlig unzulänglich wirkten und deshalb der Lastzug im Zeitpunkt des Unfalles nicht verkehrssicher war. Der Fahrer des Lastzuges war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis.
Die Kläger haben im ersten Rechtszug ein in das gerichtliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der Zukunftsschäden begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszug haben die Kläger ihre Sachschäden zu dem Teil beziffert. Das Kammergericht hat die Beklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Erstkläger 12.135,25 DM und 15.323,30 ö.S. und an die Zweitklägerin 24.688,70 DM und 276,— US-Dollar nebst Zinsen zu zahlen und außerdem den Erstbeklagten, an jeden der beiden Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Darüber-hinaus hat es festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den beiden Klägern den zukünftigen materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 1. Dezember 1975 zu ersetzen. Mit der Revision erstrebt die Zweitbeklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Revision der Beklagten zu 3 und 4 hat der Senat nicht angenommen.
Der Erstkläger hat sich vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten lassen. Zur mündlichen Verhandlung ist er ordnungsgemäß geladen worden.
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En.t sehe idungsgründe
A.
Da der Kläger und Revisionsbeklagte zu 1) trotz rechtzeitiger Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, mußte auf den Antrag der Revisionsklägerin gegen ihn dui.cn Versäumnisurteil entschieden werden (BGHZ 37, 79, 81). Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sachund Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
B.
I.
Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, der Versicherungsnehmer der Zweitbeklagten habe die Fahrertür seines Fahrzeuges erst geöffnet, als sich der Reisebus kurz vor ihm befand. Es hat sich ferner - sachverständig beraten -davon überzeugt, daß H., der Fahrer der Drittbeklagten, nicht wegen des Türöffnens des Versicherungsnehmers der Zweitbeklag-ten nach links zur Fahrbahnmitte ausgeschert sei. H. habe vielmehr gesehen, daß es wegen der beiderseits haltenden Fahrzeuge, des im Gegenverkehr herannahenden Lastzuges und der geöffneten Fahrertür des PKW für ein ungehindertes Passieren der Fahrzeuge zu eng werden würde und habe deshalb den Bus abgebremst. Wegen des an der Unfallstelle vorhandenen unterschiedlichen Fahrbahnbelages sei dieser in eine schleudernde Drehbewegung gekommen, so daß er nur leicht die Zugmaschine des Lastzuges gestreift habe und dann voll mit der linken vorderen Seite gegen den Anhänger gestoßen sei.
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dec Versicherungsnehmer der Zweitbeklagten habe durch das Öffnen der Fahrertür entgegen § 14 Abs. 1 StVO sich schuldhaft nicht so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen war.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Zweitbeklagten nicht durchweg stand.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht eine Haftung der Zweitbeklagten aus § 7 StVG i.V. mit § 3 Nr. 1 PflVG bejaht.
aa) Der Umstand, daß sich der Reisebus und der am rechten Straßenrand abgestellte PKW des Versicherungsnehmers der Zweitbeklagten nicht berührt haben, steht, wovon auch die Revision ausgeht, der Haftung aus § 7 StVG nicht entgegen, wenn festgestellt werden kann, daß das Fahrzeug zur Entstehung des Unfalles beigetragen hat (Senatsurteil vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74 - VersR 1976, 927 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei diese Feststellung getroffen.
Es stellt fest, der Fahrer des Reisebusses habe gesehen, daß es wegen des im Gegenverkehr herannahenden Lastzuges und angesichts der geöffneten Fahrertür des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers der Zweitbeklagten für ein ungehindertes Passieren der Fahrzeuge "zu eng" werden würde. Deshalb habe er
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den Bus abgebremst, sei dadurch wegen des unterschiedlichen Fahrbahnbelages leicht ins Schleudern gekommen und so gegen den entgegenkommenden Lastzug geraten.
Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet. Der Senat sieht gemäß § 565a ZPO davon ab, dies näher zu begründen.
Mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch die weitere Annahme der Revision nicht zu vereinbaren, zu einer Kollision wäre es auch gekommen, wenn der Versicherungsnehmer der Zweitbeklagten die Tür seines Fahrzeugs nicht geöffnet haben würde. Da der 1,64 m breite VW-Variant (Bö S. 7) an der Bordsteinkante hielt (BU S. 5 f), und sich der entgegenkommende Lastzug allenfalls 1 m auf der 5,70 m breiten Fahrbahnhälfte des Reisebusses befand (BU S. 21), hätte der 2,50 m breite Bus (BU S. 7) bei geschlossener PKW-Tür noch Platz gehabt, um ohne Kollision an dem Lastzug vorbeizukommen.
bb) Den Entlastungsbeweis aus § 7 Abs. 2 StVG hat die Zweitbeklagte nicht geführt.
2. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Zweitbeklagten für die zukünftigen materiellen Schäden der Kläger aus dem Verkehrsunfall vom 1. Dezember 1975 bejaht.
a)	Hinsichtlich des Erstklägers konnte das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse rechtlich einwandfrei schon deshalb bejahen, weil aufgrund der Art und der Schwere seiner Verletzungen Spätfolgen nicht auszuschließen sind.
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b)	Die Zweitklägerin hat, wie das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - ausführt, dargetan, daß sie sich noch einer plastischen Operation unterziehen muß. Schon dieser Umstand rechtfertigt den Feststellungsausspruch zu ihren Gunsten.
3. Rechtsfehlerhaft bejaht das Berufungsgericht demgegenüber ein Verschulden des Versicherungsnehmers der Zweitbeklagten.
a)	Der Versicherungsnehmer der Zweitbeklagten hatte zwar gemäß § 14 Abs. 1 StVO gesteigerte Sorgfaltspflichten zu erfüllen: Er mußte sich beim Aussteigen so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.
Daraus folgte, daß er die linke Wagentür nur öffnen durfte, wenn er sicher sein konnte, daß er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdete. Dabei hatte er grundsätzlich auch auf Fahrzeuge des Gegenverkehrs zu achten (Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 297/79 - VersR 1981, 533, 534).
b)	Gegen die einzige, zur Stützung des Schuldvorwurfs geeignete Feststellung des Berufungsgerichts, der Versicherungsnehmer der Zweitbeklagten habe die Tür erst geöffnet, als sich der Reisebus kurz vor dessen PKW befand, wendet sich die Revision mit Erfolg. Sie rügt insoweit mit Recht, daß es an ausreichenden tatsächlichen Grundlagen für die getroffene Feststellung fehlt.
Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung ausschließlich auf die Aussage des im Bus der Klägerin befindlichen Reiseleiters und die Rekonstruktion des Unfallgeschehens durch den
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Sachverständigen. Aus dem Sachverstandigengutachten ergibt sich kein Anhalt dafür, wann der Versicherungsnehmer der Zweitbeklagten die PKW-Tür geöffnet hat. Aber auch die Aussage des Reiseleiters liefert keine Grundlage für die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung. Das Berufungsgericht hält die Schilderung des Reiseleiters für wahr, die er im Ermittlungsverfahren als Zeuge abgegeben und die das Berufungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben hat (BU S. 21). Danach hat er erst, nachdem er durch ein plötzliches Bremsen des Busfahrers aufmerksam geworden ist, in die Fahrtrichtung des Busses geblickt und nun gesehen, daß etwa 10-15 m vor dem Reisebus die linke Fahrzeugtür eines am rechten Fahrbahnrand stehenden PKW geöffnet und der Fahrer bereits ausge-
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stiegen war (BU S. 7). Zu der entscheidenden Frage, wann der Versicherungsnehmer der Zweitbeklagten die Tür geöffnet hat, konnte der Zeuge nichts aussagen, weil er zu dieser Zeit den PKW noch nicht beobachtet hatte. Jedenfalls ergibt sich aber daraus, daß der Reisebus im Zeitpunkt des Türöffnens noch wesentlich weiter von dem PKW entfernt gewesen sein muß als 10-15 m. Mit dieser Aussage läßt sich demnach nicht die Feststellung vereinbaren, der Versicherungsnehmer der Zweitbeklagten habe die Tür erst geöffnet, als sich der Reisebus "kurz" vor dem PkW befand.
c)	Darüberhinaus fehlen Feststellungen, aus denen sich ergeben könnte, daß der Versicherungsnehmer der Zweitbeklagten auch damit rechnen mußte, für den Fahrer des Reisebusses würde die Durchfahrt wegen des entgegenkommenden Lastzuges zu eng werden. Abgesehen davon, daß § 14 Abs. 1 StVO das Öffnen der linken Tür nicht grundsätzlich verbietet (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - aaO - m.w.N.), könnte gegen den Versicherungsnehmer der Zweitbeklagten ein Schuldvorwurf nur erhoben
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werden, wenn er damit rechnen mußte, daß der entgegenkommende Lastzug nicht hinter dem Linienbus der B.-Verkehrs-Gesellschaft anhalten und dem Reisebus keine freie Durchfahrt gewähren würde. Um dies verläßlich beurteilen zu können, sind nähere Feststellungen über die dem Versicherungsnehmer der Zweitbeklagten erkennbare Fahrweise des Lastzuges (Geschwindigkeit und Beginn des Fahrens zur Straßenmitte zu, um an dem Linienbus vorbeifahren zu können) erforderlich.
III.
Bei dieser Sachlage muß die Revision zurückgewiesen werden, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu dem Ersatz des Sachschadens und zur Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Zweitbeklagten für zukünftige materielle Schäden der beiden Kläger aus dem Urteil vom 1. Dezember 1975 wendet. Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und im Kostenpunkte mußte das Berufungsurteil jedoch aufgehoben und insoweit die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Steffen
 Bischoff
Dr. Kullmann
 Dr. Schmitz
 Dr. Lepa