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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

die Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung HMHV, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Dr. Wolfgang Sl Hl Beklagten und Revisionsbeklagten, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann am 25. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Im Ergebnis ist die Klageabweisung jedoch deswegen nicht zu beanstanden, weil dem Beklagten zu 1) - worauf das Berufungsgericht hilfsweise abstellt - nicht zu widerlegen ist, daß er sich auf die regelmäßige Prüfung des Reifendrucks beim Tanken oder in einer Werkstatt verlassen hat und verlassen durfte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 276 BGB
VorsitzendeBerufungsgerichtvTZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vT 2r 101/8; BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Arzthelferin MfliHIPst r aß e#,
Mechthild
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E
9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
1. den Verwaltungsangestellten Klaus-Richard B ;traßeiP,
die	Aktiengesellschaft,
 Zweigniederlassung HMHV, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes Dr. Wolfgang Sl
 Hl
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
 am 25. Januar 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Februar 1982 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten zu 1) mit der Erwägung verneint, auch einem besonnenen und gewissenhaften Kraftfahrer sei nicht hinreichend bekannt, daß ein längeres Fahren mit vermindertem Reifendruck eine Gefahr auch für die Verkehrssicherheit bedeute, erscheint es allerdings fraglich, ob diese Ausführungen dem Gebot der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) Rechnung tragen. Im Ergebnis ist die Klageabweisung jedoch deswegen nicht
 zu beanstanden, weil dem Beklagten zu 1) - worauf das Berufungsgericht hilfsweise abstellt - nicht zu widerlegen ist, daß er sich auf die regelmäßige Prüfung des Reifendrucks beim Tanken oder in einer Werkstatt verlassen hat und verlassen durfte.
Streitwert:	41.322	DM ( 1.322 + 25.000 + 15.000 DM).
Dr. Hiddemann	Scheffen	Dr. Steffen
 Dr. Kulimann
 Dr. Ankermann