Der im Zeitpunkt des Unfalls 25 Jahre alte Beklagte war schon längere Zeit vor dem Unfall wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgefallen. Auf Drängen seines Vaters begab er sich anschließend zur Behandlung in die Psychiatrische Universitätsklinik in M.Schon vor dem Unfall war er dort und in der Landesnervenklinik in A. September 1976 ein Gutachten erstattet hatte, kam bei seiner Vernehmung in dem gegen den Beklagten wegen der Straftat, die Gegenstand des Streitfalls ist, durchgeführten Strafverfahren zu dem Ergebnis, es sei nicht auszuschließen, daß beim Beklagten,als er Ki. das Steuer überließ, eine schizophrene Psychose Vorgelegen habe. Der Beklagte beruft sich darauf, er habe sich, unabhängig vom Genuß von Drogen und Alkohol, in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden. Die Klägerin bestreitet dies und ist im übrigen der Ansicht, falls der Beklagte in der Nacht des Unfalls tatsächlich an einer schizophrenen Psychose gelitten habe, so liege sein Verschulden darin, daß er durch Absetzen der verordneten Medikamente und durch den Genuß von Rauschmitteln und Alkohol diesen Zustand selbst herbeigeführt habe. zu dem Unfallzeitpunkt erneut aufgetretenen schizophrenen Psychose (und nicht erst infolge des Einflusses von Drogen und Alkohol) die freie Willensbestimmung des Beklagten aufgehoben gewesen sei. Das Berufungsgericht führt zu der nur aus Verschulden (§ 825 BGB) in Betracht kommenden Haftung des Beklagten aus: Der Beklagte sei für die unzulässige Überlassung des Steuers an den völlig betrunkenen Ki. verantwortlich. Es sei nicht bewiesen, daß er sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe; der vom Sachverständigen Prof. Weder sei eine persönliche Anhörung des Sachverständigen noch die Beauftragung eines anderen Sachverständigen geboten, da bei der gegebenen Sachlage nicht überzeugend dargelegt werden könne, daß der Beklagte zu dem Unfallzeitpunkt an einer Schizophrenie gelitten habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt es aber letztlich hierauf nicht an, weil selbst dann, wenn der Beklagte infolge Exazerbation einer Schizophrenie in der Unfallnacht deliktsunfähig gewesen sei, sich seine Haftung aus § 827 Satz 2 BGB ergebe. 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß grundsätzlich derjenige, der sich auf einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit a) Die Revision sieht zu Recht einen Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Wenn das Berufungsgericht wegen widersprüchlich formulierter Angaben des Sachverständigen Bedenken hatte, mit dem Gutachter die Beweisfrage zugunsten des Beklagten zu entscheiden, so war es verpflichtet, jedenfalls zu versuchen, die Widersprüche durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens oder durch persönliche Anhörung des Sachverständigen zu klären, anstatt sich eine eigene Beurteilung dieser nicht einfach zu beantwortenden medizinischen Frage zuzutrauen, obwohl es (BU S. 16), daß die freie Willensbestimmung des Beklagten im Zeitpunkt, als er die Führung des Kraftfahrzeugs dem Ki. überließ, aufgrund einer erneut exazerbierten schizophrenen Psychose aufgehoben war (so S. Das Beweisthema ging dahin, der - wie oben dargelegt beweispflichtige - Beklagte habe sich nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden. In dem Rechtsstreit Kilian gegen Colonia Ver-sicherungs-AG (AZ: 5 0 471/76 LG Koblenz), in welchem das Beweisthema positiv dahin formuliert war, ob der Kläger (hier Beklagte) sich im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, hat Prof. Entsprechendes gilt von der Ausführung des Gutachters auf Seite 41 seines Gutachtens:"Die Annahme, daß sich der Proband zu dem Tatzeitpunkt in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, läßt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein aus der Tatsache des Vorliegens einer schizophrenen Psychose ableiten". etwa wegen seiner unterschiedlichen Formulierungen oder der Tatsache, daß der Beklagte sein Privatpatient gewesen war, überhaupt für ungeeignet hielt, das Beweisthema abschließend zu beantworten, hätte es nach § 412 Abs. 1 ZPO ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen einholen müssen. c) Schließlich war es auch verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Angaben des Vaters des Beklagten über das Verhalten seines Sohnes in den beiden letzten Wochen vor dem Unfall, die Prof. 3. Diese Verfahrensfehler haben sich auch insoweit ausgewirkt, als das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 827 Satz 2 BGB bejaht. Es ist der Meinung, der Beklagte müsse selbst dann für den Schaden einstehen, wenn er zur Zeit des Unfalls infolge Exazerbation einer Schizophrenie nicht verantwortlich gewesen sei, denn er habe sich durch unterlassene Einnahme der ihm bei seiner Entlassung aus der Psychiatrischen Universitätsklinik in M.am 26. Juni 1975 ver-ordneten Medikamente und durch den Genuß von Haschisch und Alkohol schuldhaft selbst in diesen Zustand versetzt; seine freie Willensbestimmung sei nur für die Zeit der akuten schizophrenen Psychose aufgehoben gewesen, nicht aber für die Zeit davor und danach. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht ferner zu beachten haben, daß, falls es wiederum zu einer Verurteilung des Beklagten kommen sollte, nach dem inzwischen verkündeten Urteil des BGH vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 25. Mai 1982 Walz, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle vi zr 101/80 URTEIL in dem Rechtsstreit des Arbeiters Horst Istraße fl, Ni » Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums, vertreten durch den^Geschäftsführer, Oberregierungsrat Bernhard Mflfl Iflflflstraße fl, Hflflfl fl, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 sS? Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. März 1980 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Betriebskrankenkasse, nimmt den Beklagten auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Anspruch, die sie aufgrund gesetzlicher Krankenversicherung für den bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten K. an Heilungs- und Pflegekosten leistet. Sie hat Zahlung von DM 87.754,31 begehrt und die Feststellungsklage erhoben. K., damals 18 Jahre alt, erlitt als Insasse des Pkw des Beklagten bei einer gemeinsamen Fahrt neben anderen Verletzungen eine Querschnittslähmung mit kompletter Lähmung von Blase und Mastdarm. Der Unfall ereignete sich am 1. November 1975 gegen 3.00 Uhr nachts. Der im Zeitpunkt des Unfalls 25 Jahre alte Beklagte war schon längere Zeit vor dem Unfall wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgefallen. Er hatte sich am Abend des 31. Oktober 1975 zu einem Treffpunkt rauschgiftsüchti-ger Jugendlicher in W. begeben und dort seinen Freund Ki. und R. getroffen. Sie nahmen gemeinsam Alkohol zu sich. Nach 24.00 Uhr fuhren sie zusammen in eine andere Diskothek nach S.,, wobei der Beklagte K. und dessen Freundin auf deren Bitten im Auto mitnahm. In S. tranken er und seine beiden Freunde weiter Alkohol, während K, mit seiner Freundin im Auto blieben. Ki. war Jetzt so betrunken, daß er nicht mehr stehen konnte. Auch der Beklagte und R. waren ersichtlich betrunken. Auf der Rückfahrt nach ¥, brachte der Beklagte zunächst R. nach Hause. Als er auf der Weiterfahrt anhielt und ausstieg, setzte Ki. sich ans Steuer und bestand darauf, nunmehr weiterfahren zu wollen. Der Beklagte ließ ihn gewähren. Ki. kam mit einem Blutalkoholgehalt von 2,73 %o von der Fahrbahn ab, wobei er selbst tödlich verletzt wurde. Er war nicht im Besitz eines Führerscheins. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat diesem den Versicherungsschutz entzogen, weil er sein Fahrzeug Ki. überlassen hatte. Der Beklagte erlitt im wesentlichen eine Gehirnerschütterung. Er wurde nach 2-3 Wochen aus dem Krankenhaus entlassen. Auf Drängen seines Vaters begab er sich anschließend zur Behandlung in die Psychiatrische Universitätsklinik in M. Schon vor dem Unfall war er dort und in der Landesnervenklinik in A. mehrfach wegen Drogenmißbrauchs (jeweils mit anschließender freiwilliger Entziehungskur) behandelt worden. Er war jedoch immer wieder rückfällig geworden. Der Sachverständige Dr. A. , der bereits in einem gegen den Beklagten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleiteten (später eingestellten) Ermittlungsverfahren am 2. September 1976 ein Gutachten erstattet hatte, kam bei seiner Vernehmung in dem gegen den Beklagten wegen der Straftat, die Gegenstand des Streitfalls ist, durchgeführten Strafverfahren zu dem Ergebnis, es sei nicht auszuschließen, daß beim Beklagten,als er Ki. das Steuer überließ, eine schizophrene Psychose Vorgelegen habe. Der Beklagte wurde aus diesem Grunde freigesprochen. Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte schuldhaft handelte, als er Ki. das Steuer überließ. Der Beklagte beruft sich darauf, er habe sich, unabhängig vom Genuß von Drogen und Alkohol, in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden. Die Klägerin bestreitet dies und ist im übrigen der Ansicht, falls der Beklagte in der Nacht des Unfalls tatsächlich an einer schizophrenen Psychose gelitten habe, so liege sein Verschulden darin, daß er durch Absetzen der verordneten Medikamente und durch den Genuß von Rauschmitteln und Alkohol diesen Zustand selbst herbeigeführt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem der als Sachverständiger beauftragte Direktor der Neuro-Psychiatrischen Klinik der Universität in M., Prof. Dr. P.,dargelegt hatte, daß mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon aufgrund des Vorliegens einer zu dem Unfallzeitpunkt erneut aufgetretenen schizophrenen Psychose (und nicht erst infolge des Einflusses von Drogen und Alkohol) die freie Willensbestimmung des Beklagten aufgehoben gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat ohne Beweiserhebung den Beklagten - allerdings unter Berücksichtigung eines MitVerschuldens des K. von 50 % - zur Zahlung der Hälfte des eingeklagten Betrages verurteilt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die Hälfte des weiteren materiellen Schadens des K. aus dem Unfall vom 1. November 1975 zu ersetzen, soweit der Anspruch auf die Klägerin übergegangen sei. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt zu der nur aus Verschulden (§ 825 BGB) in Betracht kommenden Haftung des Beklagten aus: Der Beklagte sei für die unzulässige Überlassung des Steuers an den völlig betrunkenen Ki. verantwortlich. Es sei nicht bewiesen, daß er sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe; der vom Sachverständigen Prof. Dr. P. bestätigte Grad "überwiegender Wahrscheinlichkeit" genüge hierfür nicht. Der Sachverständige habe nicht mit ’Gewißheit die Diagnose einer Schizophrenie stellen können. Zudem sei das Gutachten nicht überzeugend und daher unbrauchbar; es halte einer kritischen Prüfung auf seine logische und wissenschaftliche Begründung nicht stand. Das Gericht, das nicht über medizinische Fachkenntnisse verfüge, habe sich auch nicht etwa aufgrund des gesamten Inhalts der Verhandlung über das vom Sachverständigen angegebene Maß an Wahrscheinlichkeit hinaus vom Vorliegen einer Geisteskrankheit des Beklagten zur Tatzeit zu überzeugen vermocht. Weder sei eine persönliche Anhörung des Sachverständigen noch die Beauftragung eines anderen Sachverständigen geboten, da bei der gegebenen Sachlage nicht überzeugend dargelegt werden könne, daß der Beklagte zu dem Unfallzeitpunkt an einer Schizophrenie gelitten habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt es aber letztlich hierauf nicht an, weil selbst dann, wenn der Beklagte infolge Exazerbation einer Schizophrenie in der Unfallnacht deliktsunfähig gewesen sei, sich seine Haftung aus § 827 Satz 2 BGB ergebe. Zumindest hafte er aus § 829 BGB, da die Billigkeit jedenfalls eine teilweise Schadloshaltung des K., den ein Mitverschulden von 50 % treffe, erfordere. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß grundsätzlich derjenige, der sich auf einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S. von § 827 BGB beruft, diesen Umstand zu beweisen hat, im Streitfall also der Beklagte. 2. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen führen jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zwar hat der Tatrichter grundsätzlich nach seiner freien, durch das Sachverständigengutachten nicht gebundenen Überzeugung zu entscheiden, ob er unter Berücksichtigung aller Umstände eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit für erwiesen hält. Diese Überzeugungsbildung setzt jedoch voraus, daß der Richter zuvor alle möglichen und erforderlichen Beweise ausgeschöpft hat. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. a) Die Revision sieht zu Recht einen Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. zur Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten nicht folgt, ohne ihn entweder zur. schriftlichen Klarstellung gewisser Widersprüche aufgefordert oder zur Erläuterung seines Gutachtens geladen zu haben. Wenn das Berufungsgericht wegen widersprüchlich formulierter Angaben des Sachverständigen Bedenken hatte, mit dem Gutachter die Beweisfrage zugunsten des Beklagten zu entscheiden, so war es verpflichtet, jedenfalls zu versuchen, die Widersprüche durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens oder durch persönliche Anhörung des Sachverständigen zu klären, anstatt sich eine eigene Beurteilung dieser nicht einfach zu beantwortenden medizinischen Frage zuzutrauen, obwohl es (BU S. 17) einräumt, selbst nicht liber die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen. Zu einer solchen weiteren Klärung bestand umso mehr Anlaß, als die Formulierung des Sachverständigen, es lasse sich "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit” annehmen (BU S. 16), daß die freie Willensbestimmung des Beklagten im Zeitpunkt, als er die Führung des Kraftfahrzeugs dem Ki. überließ, aufgrund einer erneut exazerbierten schizophrenen Psychose aufgehoben war (so S. 40 des Gutachtens; vgl. auch S. 331 40),möglicherweise auf eine ungenaue Fragestellung des Beweisbeschlusses zurückzuführen war. Das Beweisthema ging dahin, der - wie oben dargelegt beweispflichtige - Beklagte habe sich nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden. In dem Rechtsstreit Kilian gegen Colonia Ver-sicherungs-AG (AZ: 5 0 471/76 LG Koblenz), in welchem das Beweisthema positiv dahin formuliert war, ob der Kläger (hier Beklagte) sich im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, hat Prof. Dr. P. diese Frage in einem am gleichen Tage, an dem er auch das Gutachten des hier zu behandelnden Rechtsstreits erstattete, erstellten Gutachten eindeutig bejaht. Letztere Feststellung entspricht auch verschiedenen anderen Ausführungen in dem in diesem Rechtsstreit erstatteten Gutachten, so etwa den Bemerkungen,"schon vor dem Unfallereignis sei die Diagnose einer Schizophrenie gesichert” (S. 32) und " die Freiheit der Willensbestimmung zu dem Zeitpunkt des Unfalls aufgehoben” (S. 40) gewesen. Entsprechendes gilt von der Ausführung des Gutachters auf Seite 41 seines Gutachtens:"Die Annahme, daß sich der Proband zu dem Tatzeitpunkt in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, läßt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein aus der Tatsache des Vorliegens einer schizophrenen Psychose ableiten". Schließlich hätte es auch zu einer vollständigen Beweiswürdigung gehört, sich mit dem vom Sachverständigen Dr. A. in seinem im Ermittlungsverfahren wegen Drogenmißbrauchs erstellten Gutachten, vom 2. September 1976 auseinanderzusetzen, das ebenfalls zu dem Ergebnis kam, der Beklagte habe bei seinen zweimaligen stationären Aufenthalten in der Landes-nervenklinik in A. (die beide einige Monate vor dem Unfall lagen) ein Krankheitsbild eindeutig schizophrener Natur geboten. b) Sofern das Berufungsgericht aber den Sachverständigen Prof. Dr. P. etwa wegen seiner unterschiedlichen Formulierungen oder der Tatsache, daß der Beklagte sein Privatpatient gewesen war, überhaupt für ungeeignet hielt, das Beweisthema abschließend zu beantworten, hätte es nach § 412 Abs. 1 ZPO ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen einholen müssen. (Zur Überzeugungsbildung des Richters unter Verzicht auf Sachverständigenbeweis siehe zuletzt Senatsurteil vom 7. Juni 1977 - VI ZR 77/76 = VersR 1977, 819). c) Schließlich war es auch verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Angaben des Vaters des Beklagten über das Verhalten seines Sohnes in den beiden letzten Wochen vor dem Unfall, die Prof. Dr. P. in seine Begutachtung einbezieht, für unglaubwürdig hält, ohne 10 die hierzu (Bl. 238 GA) angetretenen Beweise erhoben zu haben (Verstoß gegen § 286 ZPO). 3. Diese Verfahrensfehler haben sich auch insoweit ausgewirkt, als das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 827 Satz 2 BGB bejaht. Es ist der Meinung, der Beklagte müsse selbst dann für den Schaden einstehen, wenn er zur Zeit des Unfalls infolge Exazerbation einer Schizophrenie nicht verantwortlich gewesen sei, denn er habe sich durch unterlassene Einnahme der ihm bei seiner Entlassung aus der Psychiatrischen Universitätsklinik in M. am 26. Juni 1975 ver-ordneten Medikamente und durch den Genuß von Haschisch und Alkohol schuldhaft selbst in diesen Zustand versetzt; seine freie Willensbestimmung sei nur für die Zeit der akuten schizophrenen Psychose aufgehoben gewesen, nicht aber für die Zeit davor und danach. Die vom Sachverständigen erwähnte Uneinsichtigkeit habe nicht den Verlust der freien Willensbestimmung bewirkt. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen, der (S. 32 ff, S. 41 seines Gutachtens) ein solches Verhalten der Kritiklosigkeit und Uneinsichtigkeit gerade als ein Zeichen hebephrener Schizophrenie des Beklagten wertet, also als eine Erscheinungsform seiner Erkrankung. Es verstößt gegen anerkannte Grundsätze der Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht den gegenteiligen Standpunkt vertritt, ohne seine Meinung fachkundig abgesichert zu haben. 4. Das angefochtene Urteil läßt sich auch mit der zu § 829 BGB angestellten Hilfserwägung nicht halten, und zwar schon deswegen nicht, weil das 11 Berufungsgericht bei seiner Abwägung, ob die Billigkeit nach den Umständen eine Schadloshaltung erfordere, davon ausgegangen ist, daß es sich beim Beklagten um einen gesunden Menschen handele (BU S. 35). Diese Feststellung wird aber gerade von den aufgezeigten Verfahrensfehlem beeinflußt. III. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht ferner zu beachten haben, daß, falls es wiederum zu einer Verurteilung des Beklagten kommen sollte, nach dem inzwischen verkündeten Urteil des BGH vom 27. Mai 1981 (IV a ZR 66/80 = BGHZ 80, 332 mit Erläuterung Hoegen in LM RVO § 1542 Nr. 114 und Ruland in JUS 1981, 852) der Rückgriffsanspruch eines Sozialversicherungsträgers gegen einen Kraftfahrzeughalter, dessen Haftpflichtversicherer wegen einer Ob-liegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls in vollem Umfang leistungsfrei ist, auf einen Betrag von DM 5.000 beschränkt ist. Dr. Hiddemann Scheffen Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr.Ankermann