Nach seiner Ansicht haften ihm die Beklagten nicht nur für die Heck-Schäden, sondern auch für die Front-Schäden an seinem Fahrzeug - insoweit allerdings abzüglich 486,60 DM für die vordere Stoßstange, die schon bei seinem Auffahren auf den Kombi-Wagen beschädigt worden war. Die Beklagten haben vor allem behauptet, daß der Mercedes des Klägers beim ersten Auffahren nicht nur an der Stoßstange beschädigt worden sei. Soweit dieses "Wrack'* dadurch, daß der Erstbeklagte es nochmals auf den Kombi-Wagen aufgeschoben habe, an Wert verloren habe, betrage dieser Schaden nicht mehr als 750 DM (einen Betrag, den die Beklagten dem Kläger schon vor Klageerhebung als Ersatz für seine materiellen Schäden gezahlt haben). Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht (sein Urteil ist veröffentlicht in NJW 1971, 1944) vermag sich nicht davon zu überzeugen, daß auch die Frontschäden am Fahrzeug des Klägers, soweit sie Uber die Beschädigung der Stoßstange hinausgehen, durch den Erstbeklagten (demnächst: der Beklagte) verursacht sind; es sieht vielmehr die ernstliche Möglichkeit, daß der Kläger alle diese Schäden bei seinem ersten Aufprall selbst verursacht hat. Bei der Berechnung des vom Beklagten zu leistenden Ersatzes geht das Berufungsgericht wiederum zu seinen Gunsten davon aus, daß die Frontschäden durch den ersten Aufprall ohne seine Beteiligung entstanden waren und deshalb beim Aufprall seines Fahrzeugs den Wert des Pkw Mercedes bereits gemindert haben. Wert von DM 588,50 gehabt, nämlich 2,800 DM Zeitwert abzüglich der zur Behebung der Frontschaden erforderlichen 2.011,50 DM, Da der zerstörte Wagen noch 200 DM Restwert gehabt habe, brauche der Beklagte dem Kläger somit nur noch 588,50 DM zu ersetzen, also zusammen mit kleineren nachgewiesenen Schadensposten anderer Art nicht mehr als die bereits bezahlten 750 DM. 2 BGB auf Fälle der vorliegenden Art lehnt das Berufungsgericht mit Recht ab; es befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit einer unlängst ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats (Urteil vom 30. Januar 1973 - VI ZR 14/72 - Betrieb~f 973, 912, für die Ent s che i dungs Sammlung vorgesehen), Die Vorschrift paßt für den Fall, daß außer einem möglichen Schädiger nur der Geschädigte selbst den Schaden verursacht haben kann, schon nach ihrem Wortlaut nicht. 1 ZPO) erwähnt; das Revisionsgericht ist aber zu einer Prüfung deshalb gehalten, weil sich die Revision von der Vorschrift des § 830 Abs. 1 ausgehend, allgemein gegen die Beurteilung der Beweislast durch das Berufungsgericht wendet und übrigens auch ausdrücklich die Verletzung des § 286 ZPO rügt. Eine Verletzung des § 287 ZPO stellt es allerdings nicht dar, daß das Berufungsgericht eine Verursachung der nicht die Stoßstange betreffenden Frontschäden durch den Beklagten als nicht erweislich außer Betracht läßt. Die Ausführungen der Entscheidungsgründe machen aber deutlich, daß sich das Berufungsgericht auch nicht davon zu überzeugen vermocht hat, daß eine ursächliche Beteiligung des Beklagten an den Frontschaden wenigstens deutlich wahrscheinlicher ist als ihr Gegenteil. Ob daneben allerdings auch die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr mitursächlich geworden ist, ist eine Tatfrage, die das Berufungsurteil nicht erkennbar berücksichtigt; die Prüfung mag im Rahmen der (s.u.) gebotenen neuerlichen Entscheidung nachgeholt werden. Daß die Klage auch hier im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, beruht vor allem darauf, daß das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang davon ausgeht, beim Anprall des Beklagten sei das Fahrzeug des Klägers durch die gesamten später festgestellten Frontschäden schon im wesentlichen entwertet gewesen, obgleich dieser Hergang positiv nicht festgestellt ist. satz kann aber gerade bei Verkehrsunfallen der vorliegenden, häufig begegnenden Art zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß der bei dem Kettenunfall iji der Mitte befindliche Geschädigte regelmäßig auch insoweit benachteiligt ist, als eine physische Einwirkung des nachfolgenden Fahrers auf sein schließlich wirtschaftlich totalbeschädigtes Fahrzeug feststeht; dies beruht vor allem auch darauf, daß der typisch enge zeitliche Zusammenhang der Ereignisse (sie dürften sich hier in einem Zeitraum von etwa 3 Sekunden abgespielt haben) eine zeitliche Aufgliederung unmöglich macht, wie dies im Streitfall auch der Sachverständige erklärt hat. Das' kann freilich nicht dazu führen, daß dem Beklagten für die sicher von ihm verursachten Heckschäden nicht entstandene Reparaturkosten auferlegt werden; dergleichen macht auch die Klage nicht geltend. Wohl aber kann es im Sinne der Vorschrift des § 287 ZPO billig sein, ihm den Gesamtschaden (Zeitwert abzüglich Restwert) zu einem Teil auf zu erlegen, der dem Umfang der von ihm verursachten Schäden im Verhältnis zu den übrigen Beschädigungen, die ihm nicht oder nicht mit hinreichender Sicherheit zugerechnet werden können, entspricht. Schätzung nicht entgegen, daß im vorliegenden Fall ein Hergang, der gerade diese Aufteilung rechtfertigen könnte, weniger wahrscheinlich erscheinen mag als ein solcher, der zu einer wesentlich höheren oder auch geringeren Belastung des Beklagten führen müßte, wenn alle Umstände bekannt wären. Die anderweite Entscheidung setzt die tatrichterliche Prüfung voraus, ob sich das zu III 2) aufgezeigte Vorgehen nicht etwa deshalb verbietet, weil nach dem Beweisergebnis der Eintritt der wesentlichen Frontschäden erst zusammen mit den Heckschäden weniger wahrscheinlich ist als der zeitlich umgekehrte Verlauf.In diesem Fall
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein ZPO § 287 Möglichkeiten der Schadensschätzung bei ungeklärtem Verlauf eines doppelten Auffahrunfalls. BGH, Urt. v. 8. Mai 1973 -VI ZR 101/71 - OLG Karlsruhe LG Mannheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vi zr 101/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am Amtsinsp ektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Handelsvertreters Karl ►str. Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. den Kellner Peter AI die AfHHB^Vers.AG, vertreten durch ihren Vorstand, ___ Vorsitzender: Alfred H^j^, ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie die Richter Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Steffen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 19. September 1967 morgens gegen 10.20 Uhr hatte sich auf der Überholspur der Autobahn Mannheim-Heidelberg bei einer Stundengeschwindigkeit von etwa 100 km. eine Kolonne gebildet. Im Zuge einer Stockung kam es zu einem doppelten Auffahrunfall. Der Kläger fuhr mit seinem Personenkraftwagen, einem älteren Mercedes-Benz 220, auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auf, das sein Fahrer noch rechtzeitig zu dem Halten hatte bringen können. Auf das Fahrzeug des Klägers fuhr unmittelbar darauf der Erstbeklagte auf, der bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert ist; sein Volkswagen 1200 schob den Mercedes erneut gegen das vordere Fahrzeug. Nach dem Unfall hatte der vorne und hinten schwer beschädigte Mercedes-Wagen des Klägers, der vorher einen Zeitwert von 2.800 DM gehabt hatte, nur noch einen Restwert von DM 200. Seine Instandsetzung hätte insgesamt DM 4.739,20 gekostet, nämlich DM 2.011,50 für die Behebung der Frontschäden und DM 2.727,70 für die Behebung der Heckschäden. Mit seiner Klage hat der Kläger Ersatz seines Fahrzeugschadens verlangt sowie Ersatz für weitere Sachschäden und Kosten. Nach seiner Ansicht haften ihm die Beklagten nicht nur für die Heck-Schäden, sondern auch für die Front-Schäden an seinem Fahrzeug - insoweit allerdings abzüglich 486,60 DM für die vordere Stoßstange, die schon bei seinem Auffahren auf den Kombi-Wagen beschädigt worden war. Der Kläger hat daher - neben anderen jetzt nicht mehr im Streit befindlichen Beträgen -Zahlung von 2.600 DM (2.800 DM Zeitwert weniger Restwert von 200 DM) abzüglich dieser 486,60 DM, also 2.113,40 DM gefordert. Die Beklagten haben vor allem behauptet, daß der Mercedes des Klägers beim ersten Auffahren nicht nur an der Stoßstange beschädigt worden sei. Vielmehr habe der Wagen bereits dabei solche Schäden an der Frontseite davongetragen, daß er als totalbeschädigt habe betrachtet werden müssen. Soweit dieses "Wrack'* dadurch, daß der Erstbeklagte es nochmals auf den Kombi-Wagen aufgeschoben habe, an Wert verloren habe, betrage dieser Schaden nicht mehr als 750 DM (einen Betrag, den die Beklagten dem Kläger schon vor Klageerhebung als Ersatz für seine materiellen Schäden gezahlt haben). Das Landgericht hat dem Kläger - unter Abweisung seiner Forderung im übrigen - 2,094,23 DM nebst Zinsen zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht (sein Urteil ist veröffentlicht in NJW 1971, 1944) vermag sich nicht davon zu überzeugen, daß auch die Frontschäden am Fahrzeug des Klägers, soweit sie Uber die Beschädigung der Stoßstange hinausgehen, durch den Erstbeklagten (demnächst: der Beklagte) verursacht sind; es sieht vielmehr die ernstliche Möglichkeit, daß der Kläger alle diese Schäden bei seinem ersten Aufprall selbst verursacht hat. Daher will es dem Beklagten dem Grund nach nur die Haftung für die sicher von ihm verursachten Heckschäden auferlegen. Bei der Berechnung des vom Beklagten zu leistenden Ersatzes geht das Berufungsgericht wiederum zu seinen Gunsten davon aus, daß die Frontschäden durch den ersten Aufprall ohne seine Beteiligung entstanden waren und deshalb beim Aufprall seines Fahrzeugs den Wert des Pkw Mercedes bereits gemindert haben. Demnach habe der Wagen des Klägers beim Anprall des Beklagten nur noch einen Wert von DM 588,50 gehabt, nämlich 2,800 DM Zeitwert abzüglich der zur Behebung der Frontschaden erforderlichen 2.011,50 DM, Da der zerstörte Wagen noch 200 DM Restwert gehabt habe, brauche der Beklagte dem Kläger somit nur noch 588,50 DM zu ersetzen, also zusammen mit kleineren nachgewiesenen Schadensposten anderer Art nicht mehr als die bereits bezahlten 750 DM. Den Standpunkt des Klägers, der Beklagte müsse dann jedenfalls nach Satz 2 des § 830 Abs. 1 BGB -wenigstens teilweise (§ 426 BGB i.V. mit § 17 StVG) -die Frontschäden ersetzen, da immerhin die Möglichkeit bewiesen sei, daß der Beklagte sie beim Aufschieben verursacht habe, hält das Berufungsgericht für unrichtig. II. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auf Fälle der vorliegenden Art lehnt das Berufungsgericht mit Recht ab; es befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit einer unlängst ergangenen Entscheidung des erkennenden Senats (Urteil vom 30. Januar 1973 - VI ZR 14/72 - Betrieb~f 973, 912, für die Ent s che i dungs Sammlung vorgesehen), Die Vorschrift paßt für den Fall, daß außer einem möglichen Schädiger nur der Geschädigte selbst den Schaden verursacht haben kann, schon nach ihrem Wortlaut nicht. Sie bezweckt in erster Linie die Haftung eines jeden von mehreren möglichen Verursachern auf den vollen Schaden und kann nur - aber muß nicht - im weiteren Verlauf zu einer Schadensaufteilung unter den mehreren potentiellen Schädigern führen. Soweit aber nur eine Verursachung des Schadens durch den Geschädigten selbst in Frage steht, könnte es schon von vomeherein nur um eine Schadensaufteilung gehen. Noch wesentlicher aber ist, daß derjenige, der seinen Schaden möglicherweise selbst verursacht hat, sich nicht in der besonders unbilligen Beweisnot befindet, die ohne die Vorschrift den belasten würde, der mit Sicherheit gegen einen von mehreren Unrechtstätern einen Ersatzanspruch hat, ihn aber nicht durchsetzen kann, weil ungeklärt bleibt, wessen Verhalten schadensursächlich geworden ist. Es wäre auch kaum erträglich, wenn, wer seinen Schaden selbst verursacht hat, beweismäßig günstiger gestellt würde, als der, dessen Schaden entweder auf der unerlaubten Handlung eines anderen oder auf einem schicksalhaften Ereignis beruht. Im einzelnen kann auf die eingehendereci Ausführungen in dem genannten Senatsurteil vom 30. Januar 1973 verwiesen werden, das auch einen Überblick über den bisherigen Stand der Meinungen in dieser Frage vermittelt. III. Das angefochtene Urteil kann indessen keinen Bestand haben, weil es der Vorschrift des § 287 Abs. 1 ZPO nicht erkennbar gerecht wird. Die Revision hat zwar diese Vorschrift nicht ausdrücklich als Grundlage einer Verfahrensrüge (§ 559 S. 1 ZPO) erwähnt; das Revisionsgericht ist aber zu einer Prüfung deshalb gehalten, weil sich die Revision von der Vorschrift des § 830 Abs. 1 ausgehend, allgemein gegen die Beurteilung der Beweislast durch das Berufungsgericht wendet und übrigens auch ausdrücklich die Verletzung des § 286 ZPO rügt. 1. Eine Verletzung des § 287 ZPO stellt es allerdings nicht dar, daß das Berufungsgericht eine Verursachung der nicht die Stoßstange betreffenden Frontschäden durch den Beklagten als nicht erweislich außer Betracht läßt. Zwar ist nicht mit Sicherheit zu erkennen, ob sich das Berufungsgericht insoweit seiner freieren verfahrensrechtlichen Stellung bewußt gewesen ist. Die Ausführungen der Entscheidungsgründe machen aber deutlich, daß sich das Berufungsgericht auch nicht davon zu überzeugen vermocht hat, daß eine ursächliche Beteiligung des Beklagten an den Frontschaden wenigstens deutlich wahrscheinlicher ist als ihr Gegenteil. Damit war, da die genannte Vorschrift von der Beachtung der Beweislastregeln nicht allgemein entbindet (grundsätzlich hierzu Senatsurteil vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 = LM ZPO § 287 Nr. 39 ss VersR 1970, 924 = JZ 1971, 228 mit Anm. von Klauser), insoweit aus der Sicht des Tatrichters eine andere Entscheidung rechtlich nicht möglich. 2. Anders verhält es sich hinsichtlich des Umfangs, in dem der Beklagte wegen der Heckschäden zu dem Schadensersatz verpflichtet ist. Davon, daß diese Schäden ohne das schuldhaft verkehrswidrige Verhalten des Beklagten nicht eingetreten wären, geht das Berufungsgericht zutreffend und unangefochten aus. Ob daneben allerdings auch die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr mitursächlich geworden ist, ist eine Tatfrage, die das Berufungsurteil nicht erkennbar berücksichtigt; die Prüfung mag im Rahmen der (s.u.) gebotenen neuerlichen Entscheidung nachgeholt werden. Daß die Klage auch hier im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, beruht vor allem darauf, daß das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang davon ausgeht, beim Anprall des Beklagten sei das Fahrzeug des Klägers durch die gesamten später festgestellten Frontschäden schon im wesentlichen entwertet gewesen, obgleich dieser Hergang positiv nicht festgestellt ist. Das entspricht zwar dem oben erwähnten Grundsatz, daß der Kläger die Anspruchsgrundlagen voll zu beweisen hat. Dieser Grund- t-.; satz kann aber gerade bei Verkehrsunfallen der vorliegenden, häufig begegnenden Art zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß der bei dem Kettenunfall iji der Mitte befindliche Geschädigte regelmäßig auch insoweit benachteiligt ist, als eine physische Einwirkung des nachfolgenden Fahrers auf sein schließlich wirtschaftlich totalbeschädigtes Fahrzeug feststeht; dies beruht vor allem auch darauf, daß der typisch enge zeitliche Zusammenhang der Ereignisse (sie dürften sich hier in einem Zeitraum von etwa 3 Sekunden abgespielt haben) eine zeitliche Aufgliederung unmöglich macht, wie dies im Streitfall auch der Sachverständige erklärt hat. Bei solcher Fallgestaltung befindet sich der Eigentümer des mittleren Fahrzeugs hinsichtlich der Heckschäden in einer ähnlichen Beweisschwierigkeit wie der Eigentümer einer zerstörten Sache, der keine Möglichkeit mehr hat, ihre wertbildenden Eigenschaften nachzuweisen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß in diesen besonders gelagerten Fällen der Richter im Rahmen des § 287 ZPO zu einer echten Schätzung, zu einem teilweisen Absehen von der Beweislast (was sonst auch 9 bei § 287 ZPO nicht allgemein zulässig ist - vgl. das oben angeführte Senatsurteil vom 7. Juli 1970) befugt sein kann (vgl. BGH Urt. v. 16, Dezember 1963 - III ZR 47/63 VersR 1964, 258). Nur dadurch kann das unbillige Ergebnis vermieden werden, daß sich der in Beweisnot befindliche Kläger immer mit dem denkbar geringsten Betrag begnügen muß. ' Eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze vermag auch bei den typischen Auffahrunfällen der vorliegenden Art insgesamt zu einem befriedigenderen Ergebnis zu führen. Es wird so vermieden, daß nur dem von hinten aufgefahrenen die durch die typische Gestaltung des Unfallverlaufs bedingte Ungewißheit zugutekommt, ob die von ihm. mit Sicherheit verursachten Schäden noch nach technischöl, von Reparaturkosten ausgehenden Gesichtspunkten, oder mit Rücksicht auf in der vorhergehenden Phase des Gesamtunfalls eingetretene Schäden ganz oder teilweise unter dem wirtschaftlichen Aspekt des Totalschadens zu bewerten sind. Das' kann freilich nicht dazu führen, daß dem Beklagten für die sicher von ihm verursachten Heckschäden nicht entstandene Reparaturkosten auferlegt werden; dergleichen macht auch die Klage nicht geltend. Wohl aber kann es im Sinne der Vorschrift des § 287 ZPO billig sein, ihm den Gesamtschaden (Zeitwert abzüglich Restwert) zu einem Teil auf zu erlegen, der dem Umfang der von ihm verursachten Schäden im Verhältnis zu den übrigen Beschädigungen, die ihm nicht oder nicht mit hinreichender Sicherheit zugerechnet werden können, entspricht. Dabei bietet sich als Grundlage dieser Verhältnisrechnung in erster Linie der — ■ 10 - wegen des wirtschaftlichen Totalschadens allerdings nur gedachte - Reparaturaufwand für die Behebung einerseits der vom Beklagten verursachten, anderseits der übrigen im Unfallverlauf entstandenen Schäden an. Es steht der Billigkeit einer solchen vermittelnd«! Schätzung nicht entgegen, daß im vorliegenden Fall ein Hergang, der gerade diese Aufteilung rechtfertigen könnte, weniger wahrscheinlich erscheinen mag als ein solcher, der zu einer wesentlich höheren oder auch geringeren Belastung des Beklagten führen müßte, wenn alle Umstände bekannt wären. Soweit im Rahmen des § 287 ZPO ausnahmsweise eine echte Schätzung zulässig ist (obiges Urteil vom 7. Juli 1970 - JZ aaO S. 229), braucht ihr nicht die - wenngleich durch freiere Feststellung erlangte - Überzeugung des Gerichts zugrundezuliegen, daß gerade dieses Ergebnis der sachlichen Rechtslage genau entspricht. IV. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob diese vom erkennenden Senat für richtig gehaltenoiBeweis-grundsätze im vorliegenden Fall Anwendung finden können. Die anderweite Entscheidung setzt die tatrichterliche Prüfung voraus, ob sich das zu III 2) aufgezeigte Vorgehen nicht etwa deshalb verbietet, weil nach dem Beweisergebnis der Eintritt der wesentlichen Frontschäden erst zusammen mit den Heckschäden weniger wahrscheinlich ist als der zeitlich umgekehrte Verlauf. In diesem Fall 11 müßte es bei dem Ergebnis des angefochtenen Urteils sein Bewenden haben; denn die Befugnis des Gerichts zu einer echten und damit notwendig in gewissem Umfang willkürlichen Schätzung muß besonderen Sachgestaltungen Vorbehalten bleiben. Dr. Weber Sonnabend Dunz Scheffen Dr.Steffen