ZPO § 81 Die vom Nebenintervenienten (Streitgehilfen) der beklagten Partei erteilte ProzeßVollmacht umfaßt auch dessen Vertretung als Beklagter, wenn die Klage auf den Streitgehilfen erstreckt wird. Auf die Revision der Klägerin wird das Schluß-urteil des 1. Die Klägerin hat von der Witwe S|HBI (Erstbeklagten), der Gemeinde (Zweitbeklagten) und dem Kaufmann Alois MfllHI (Dri 11 beklag ten), der im Jahre Der Srittbe-klagte war an dem Rechtsstreit als Streitgehilfe der Erstbeklagten beteiligt, der er, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W^HPund Dr. A^|^in auf ihre Streitverkündung bei getreten war. Juli 1965 richtete die Klägerin ihre Klage auch gegen den Drittbeklagten, als dessen Prozeßbevollmächtigte sie die Rechtsanwälte Sr. und Sr. bezeichnete. März 1966 erklärte Rechtsanwalt Sr. der für den Srittbeklagten erschienen war, daß er auf förmliche Zustellung des Schriftsatzes vom 3* Juli 1965 und auf Einhaltung sämtlicher Fristen verzichte. März 1966 für den Srittbeklagten ohne Vollmacht auf ge treten seien und der Srittbeklagte sich weigere, die Zustellung der Klageschrift vom 3. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 Abs. 1 BGB) der angeblichen Ansprüche gegen den Drittbeklagten am 15. Daß die ihnen schriftlich erteilte Vollmacht sich auf die zunächst nur in Präge stehende Vertretung des Drittbeklagten als Streitgehilfen der Erstbeklagten beschränkt habe, ergebe sich aus der Vollmachtsurkunde und aus den Bekundungen der Rechtsanwälte Dr. WflBB und Dr. als Zeugen. Juli 1965 an die Rechtsanwälte Dr. V|Bund Dr. AflHV als Prozeßbevollmächtigte des damaligen Streitgehilfen war wirksam (§ 176 ZPO). Der spätere Drittbeklagte wurde, als er aufgrund der Streitverkündung seitens der Erstbeklagten dem Rechtsstreit bei trat, durch die Rechtsanwälte Dr. WflHüund Dr. 4BIvertreten. streckte sich trotz der Bezugnahme auf die Streitverkündung dem Gegner gegenüber, also im Außenverhältnis, auch auf die prozessuale Stellung des Vollmachtgebers als späteren Beklagten. Gegner, dem gegenüber die ProzeßVollmacht erteilt wurde, war hier aber die Klägerin, da der spätere Dritt beklagte als Streithelfer der Erstbeklagten bei trat. Wenn man für den Inhalt der ProzeßVollmacht weiter verlangt, daß sie den Gegner "festlegt" (Wieczorek, ZPO § 81 An. A I b), so ist auch diesem Erfordernis genügt, denn dieser Gegner ist bei der späteren KlageerStreckung auf den Drittbeklagten derselbe geblieben. Demnach war die Zustellung der Klage gegen den Drittbeklagten an die von ihm als Streithelfer bevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. W4HV und Dr. AflH^wirk-sam. Da das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Haftung des Drittbeklagten bisher nicht festgestellt hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
V- ro Nachschlagewerk: j a BGHZ: ja ZPO § 81 Die vom Nebenintervenienten (Streitgehilfen) der beklagten Partei erteilte ProzeßVollmacht umfaßt auch dessen Vertretung als Beklagter, wenn die Klage auf den Streitgehilfen erstreckt wird. BGH, Urt. v. 5. Oktober 1971 - VI ZR 101/70 - OLG Zweibrücken LG Prankenthal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES YI ZR 101/70 URTEIL Verkündet am 5. Oktober 1971 Kriegl Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Ursula L Klägerin und Revisionsklägerin Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof* Dr. und Dr. gegen den Kaufmann Alois M EfllHBß tr aß e Beklagten und Revi si ons beklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 T Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend ^nd Seheffen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Schluß-urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. September 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 11. Juli 1962 verunglückte die damals 15 Jahre alte Klägerin auf dem Friedhof der Gemeinde SflHHK tt/D» der jetzigen Stadt Sie hatte sich an dem Grabstein des Familiengrabes dessen Inha- berin die Witwe Magdalena S^m^war, fest gehalten. Dabei kippte der Grabstein samt Sockel nach hinten um und schlug mit seiner Oberkante den rechten Unterschenkel der Klägerin durch, so daß dieser amputiert werden mußte. Die Klägerin hat von der Witwe S|HBI (Erstbeklagten), der Gemeinde (Zweitbeklagten) und dem Kaufmann Alois MfllHI (Dri 11 beklag ten), der im Jahre 1955 den Grabstein geliefert und errichtet hatte, Schadenersatz verlangt. Sie hatte zunächst nur die Erst- und die Zweitbeklagte verklagt. Der Srittbe-klagte war an dem Rechtsstreit als Streitgehilfe der Erstbeklagten beteiligt, der er, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W^HPund Dr. A^|^in auf ihre Streitverkündung bei getreten war. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 1965 richtete die Klägerin ihre Klage auch gegen den Drittbeklagten, als dessen Prozeßbevollmächtigte sie die Rechtsanwälte Sr. und Sr. bezeichnete. Siesen wurde der Schriftsatz am 7. Juli 1965 zugestellt. Im Verhandlungstermin vom 7. März 1966 erklärte Rechtsanwalt Sr. der für den Srittbeklagten erschienen war, daß er auf förmliche Zustellung des Schriftsatzes vom 3* Juli 1965 und auf Einhaltung sämtlicher Fristen verzichte. Mit Schriftsatz vom 5. April 1966 zeigten die Rechtsanwälte Sr. W4HHB und Sr. AflM jedoch unter Hinweis auf ein Schreiben des Verkehrsanwalts des Srittbeklagten an, daß sie im Termin vom 7. März 1966 für den Srittbeklagten ohne Vollmacht auf ge treten seien und der Srittbeklagte sich weigere, die Zustellung der Klageschrift vom 3. Juli 1965 gegen sich gelten zu lassen. Sarauf wurde der Schriftsatz vom 3. Juli 1965 dem Srittbeklagten selbst am 13. April 1966 zugestellt, der sich fortan durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten ließ. Ser Srittbeklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sas Landgericht hat die Klage gegen den Srittbeklagten wegen Verjährung abgewiesen. Sie Berufung der Klägerin blieb insoweit ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge gegen den Drittbeklagten weiter. Ent schei dungsgründ e I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 Abs. 1 BGB) der angeblichen Ansprüche gegen den Drittbeklagten am 15. November 1965 abgelaufen und die Zustellung der Klage an ihn persönlich vom 13. April 1966 somit verspätet war. Eine Unterbrechung der Verjährung durch die Zustellung der Klageschrift an die Rechtsanwälte Dr. W®-PP und Dr. AHU in am 7. Juli 1965 (§ 209 Abs. 1 BGB) hat das Berufungsgericht aus folgenden Gründen verneint: Die Zustellung sei nicht wirksam, weil die Rechtsanwälte Dr. WflHPund Dr. APHH nicht bevollmächtigt gewesen seien, ihren Mandanten als Beklagten zu vertreten, und weil sie insbesondere auch nicht befugt gewesen seien, die Zustellung für ihn entgegenzunehmen. Daß die ihnen schriftlich erteilte Vollmacht sich auf die zunächst nur in Präge stehende Vertretung des Drittbeklagten als Streitgehilfen der Erstbeklagten beschränkt habe, ergebe sich aus der Vollmachtsurkunde und aus den Bekundungen der Rechtsanwälte Dr. WflBB und Dr. als Zeugen. II. II. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Zustellung der Klage am 7. Juli 1965 an die Rechtsanwälte Dr. V|Bund Dr. AflHV als Prozeßbevollmächtigte des damaligen Streitgehilfen war wirksam (§ 176 ZPO). Der spätere Drittbeklagte wurde, als er aufgrund der Streitverkündung seitens der Erstbeklagten dem Rechtsstreit bei trat, durch die Rechtsanwälte Dr. WflHüund Dr. 4BIvertreten. Die hierfür erforderliche Prozeß Vollmacht war ihnen unter dem 29. Januar 1965 von dem späteren Drittbeklagten"in Sachen IflHV gegen SflBBu.A. wegen Forderung, hier: Streitverkündung 11 erteilt worden. Diese Vollmacht er- streckte sich trotz der Bezugnahme auf die Streitverkündung dem Gegner gegenüber, also im Außenverhältnis, auch auf die prozessuale Stellung des Vollmachtgebers als späteren Beklagten. Die ProzeßVollmacht ist im Anwaltsprozeß - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - dem Gegner gegenüber unbeschränkbar (§83 Abs. 1 ZPO). Die ünbeschränkbarkeit der Vollmacht im Außenverhältnis soll für das Gericht und den Gegner klare prozeßrechtliche Verhältnisse schaffen und die Führung des Rechtsstreits in eine Hand legen. Der Umfang der Prozeß Vollmacht wird allerdings durch die Beziehung auf einen bestimmten Rechtsstreit zwischen bestimmten Parteien begrenzt. Gegner, dem gegenüber die ProzeßVollmacht erteilt wurde, war hier aber die Klägerin, da der spätere Dritt beklagte als Streithelfer der Erstbeklagten bei trat. Wenn man für den Inhalt der ProzeßVollmacht weiter verlangt, daß sie den Gegner "festlegt" (Wieczorek, ZPO § 81 Anm. A I b), so ist auch diesem Erfordernis genügt, denn dieser Gegner ist bei der späteren KlageerStreckung auf den Drittbeklagten derselbe geblieben. Die Prozeß Vollmacht ermächtigt nach § 81 ZPO zu allen Prozeßhandlungen, die diesen konkreten, zwischen T den in der Prozeßvollmacht bezeichneten Gegnern schwebenden Rechtsstreit betreffen. Dazu gehört z.B. die Änderung der Partei rolle durch Erhebung einer Widerklage. Die Prozeß Vollmacht bleibt aber auch bestehen, wenn der Vollmachtgeber zunächst nur Streitgehilfe war und dann Partei wird (Wieczorek aaO § 81 Anm. A II a), denn Gegner und Streitgegenstand bleiben dieselben. Demnach war die Zustellung der Klage gegen den Drittbeklagten an die von ihm als Streithelfer bevollmächtigten Rechtsanwälte Dr. W4HV und Dr. AflH^wirk-sam. Für Ansprüche aus dem Unfall vom 11. Juli 1962 endete die dreijährige Verjährungsfrist frühestens am 11. Juli 1965. Die Zustellung der Klage am 7. Juli 1965 hat somit die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs unterbrochen. III. Da das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Haftung des Drittbeklagten bisher nicht festgestellt hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Pehle Sonnabend Dr. Bode Seheffen Nüßgens