Die GfllBstraße ist 5 m breit und verläuft auf einer Strecke von 250 m völlig gerade« Ara Ende der Straße liegt - in der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen - auf der linken Seite ein größerer Platz, der damals als Parkplatz benutzt wurde« Auf ihm hatte der Vertreter Kl^HB seinen.Wagen abgestellt« Die zur Straße gelegene Seite dieses Platzes grenzt an ein Hausgrund stück, das an der Grenze mit hohen Bäumen und Strauchwerk bepflanzt war« KlflHB fuhr nicht weit von der Ecke entfernt, an der Platz und Grundstück Zusammenstößen, mit seinem Kraftwagen langsam von dem Parkplatz herunter auf die G^Bfcstraße, um auf ihr nach rechts in Sichtung HflHl Straße weiterzufähren« Wegen eines Renault-Personenkraftwagens, der auf der rechten Seite - in Richtung Hmt Straße gesehen - in einem Abstand von 1,40 ra von der Ecke Parkplatz und Hausgrundstück dicht am Bürgersteig abgestellt war, benutzte KlflHPbcim Einbiegen in die G^l^straße auch die von ihm aus gesehene linke Fahrbahn der Straße« Dort stieß er rait dem ihm entgegenkommenden Wagen des Beklagten zusammen« Der Beklagte hatte noch versucht, sein Fahrzeug abzu-bremsen« Dabei war eine Bremsspur von etwa 7 m entstanden« Pemer hat er beantragt, festzustellen, daß der Beklagte und KlfHHP verpflichtet seien, ihm allen in Zukunft entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht von anderen Kostenträgern . Io Die Revision will eine Ersatzpflicht des Beklagten unabhängig davon, ob er sich bei dem Entstehen des Unfalls selbst schuldhaft verkehrswidrig verhalten hat, allein schon daraus her lei ten, daß er die GflHBstraße befahren hat, obwohl sie für ihn als Kiohtanlieger gesperrt war. Damit kann die Revision keinen Erfblg haben« Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Kläger unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keine Ansprüche gegen den Beklagten her leiten kann« Der Revision ist auch zuzugeben, daß es bei Beachtung des durch das Verkehrszeichen ausgesprochenen Verbots nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Das allein kann aber nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Beklagte nach § 823 Abs« 1 oder Abs. 2 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen habe. Ersichtlich sollte der Verkehr auf der nur 5 m breiten GflHBstraße eingeschränkt v/erden* Gewiß dient diese Maßnahme auch der Sicherheit des Verkehrs, denn durch sie sollen Unfälle vermieden werden., die bei einer i4assierung des Verkehrs in dieser Straße entstehen können* Biese Gefahr, die durch die behördliche Anordnung (V arkehrsverbot für Nichtanlieger) hintangehalten werden sollte, hat sich aber hier nicht verwirklicht9 denn es ist unstreitig, daß die GrflHB&traße zur Zeit des Unfalls nur von dem Beklagten und dem aus dem Parkplatz ausbiegenden Peter befahren wurde. Der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf zurückzufUhren, daß KlflHHP beim Verlassen des Parkplatzes seine Pflichten aus § 17 StVO gröblich verletzt hat. Bas Verbot für Nichtanlieger, die GflHP3t3?aße in dieser Richtung zu befahren, ist nicht dazu bestimmt, die Straßenbenutzer und deren Begleiter (hier der Begleiter des Beklagten) vor den Folgen einer solchen Pflichtverletzung zu schützen. Sind aber durch den Unfall keine Gefahren varwirklicht worden, die die behördliche Anordnung verhüten will, so kann der Beklagte nicht allein wegen des Verstoßes gegen diese Anordnung (§ 3 Abs.I StVO) für den Schaden des Klägers haftbar gemacht werden. Dio Revision kann sich für ihre gegenteilige Meinung nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26o Januar 1955 ~ VI ZR 251/53 - VersR 19559 183 =s VRS 8* 109 Berufene In dem damals entschiedenen Falle war eine Straße durch ein amtliches Verkehrszeichen für den Durchgangsverkehr gesperrt, um den Verkehr vor der dort liegenden Großroarkthalle nicht zu beeinträchtigen o Der damalige Beklagte hatte die Straße entgegen dem Verbot mit seinem Lastkraftwagen befahren und dabei einen Marktarbeiter, der zusammen mit zv/ei anderen Arbeitern damit beschäftigt v/ar, einen mit Kisten beladenen Anhänger auf der Straße fortzubewegen, tödlich verletzt. 2, Hiernach kann die Klage gegen den Beklagten nur Erfolg haben, v/enn dieser sich in anderer YJeise schuldhaft verkehrswidrig verhalten und dadurch zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. a) Das Berufungsgericht hält ebenso wie das Landgericht nicht für bewiesen, daß der Beklagte die straße schneller als mit einer Geschwindigkeit von Ba der Wagen des Beklagten nur 1,50 bis 1,60 m breit ist und aus der Gegenrichtung keine Fahrzeuge kamen, verblieb dem Beklagten genügend Baum, um mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st gefahrlos zwisehen den beiden abgestellten Fahrzeugen hindurchzufahren. Bie Tatsache, daß die Goethestraße in der Fahrtrichtung des Beklagten nur von Anliegern befahren werden durfte, verpflichtete den Beklagten nicht, eine geringere Fahrgeschwindigkeit einzuhalten, wenn die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrslage eine Geschwindigkeit von 40 kro/st erlaubten. Januar 1962 - VI ZR 155/61 - VersR 1962, 283)«, Auch als Nichtanlieger brauchte er nicht damit zu rechnen, daß KlflHB» ohne sorgfältig auf den Straßenverkebr zu achten, pflichtwidrig in die Goethestraße einbiogen und in seine, des Beklagten, Fahrbahn gelangen werde. Das aber ist nicht festgestellt, Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Beklagte den Kraftwagen des früher als o) Auch im übrigen gibt das Berufungsurteil keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken, Landgericht und Berufungsgericht haben vielmehr mit Recht angenommen, daß der Klä$ Schadensersatzansprüche nur gegen Kl^H^, nicht aber auch gegen den Beklagten erheben kann»
2089 084; Nachschi agewerk: ja BGHZj____________ nein StVO § 3; BGB § 823 F Zuin Schutzbereich eines amtlichen Verkehrszeichens, das eine Straße nur für den Anliegerverkehr freigibt. BÖH, Urt.v.9. Dezember 19*9 ~ VI ZR 101/68 “ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI_ ZR_ 101/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 9« Bez ember 1969 K r i e g 1 Jus ti zhaupt sekretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Zimmermanns Antonio £ MMjM? früher in KBM-NMBM» Straße Mt bei EMU, jetzt in IMBM wohnhaft, Klägers, Berufungskliiger s und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen sgggngeagggi Gterhard W 9 Beklagten, Berufungs beklag ten und Revi sionobeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Br< und äfr« 'MM - 2 ) Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Dez ember 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Weber, Dr«Bode, Prof0Dr«Nüßgens, Sonnabend und Bunz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15- März 1968 wird zurück gewiesen« Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand: Am Samstag, den 11« April 1964 kam es gegen 8?50 Uhr in der G^BBstraße in St« bei Bo^ zu einem Verkebrsunfall, bei dem der Personenkraftwagen des Beklagten (Opel Rekord) und der Personenkraftwagen des Vertreters Peter KlflBB (Opel Kadett) frontal zusammen-stießen« Dabei wurde der Kläger, der als Pahrgast in dem Wagen des Beklagten mit fuhr, erheblich verletzt« Ihm drefflgei Splitter der zertrümmerten Windschutzscheibe in die Augen« Er mußte mehrmals operiert werden und ist auf einem Auge erblindet« Die Sehkraft des anderen Auges ist stark herabgesetzt« Der Beklagte war aus der Straße kommend in die GrflBBstraße eingefahren, die in seiner Fahrtrichtung nur für den Anliegerverkehr frei gegeben war« Er war weder Anlieger noch wollte er einen der Anlieger aufsuchen« Die GfllBstraße ist 5 m breit und verläuft auf einer Strecke von 250 m völlig gerade« Ara Ende der Straße liegt - in der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen - auf der linken Seite ein größerer Platz, der damals als Parkplatz benutzt wurde« Auf ihm hatte der Vertreter Kl^HB seinen.Wagen abgestellt« Die zur Straße gelegene Seite dieses Platzes grenzt an ein Hausgrund stück, das an der Grenze mit hohen Bäumen und Strauchwerk bepflanzt war« KlflHB fuhr nicht weit von der Ecke entfernt, an der Platz und Grundstück Zusammenstößen, mit seinem Kraftwagen langsam von dem Parkplatz herunter auf die G^Bfcstraße, um auf ihr nach rechts in Sichtung HflHl Straße weiterzufähren« Wegen eines Renault-Personenkraftwagens, der auf der rechten Seite - in Richtung Hmt Straße gesehen - in einem Abstand von 1,40 ra von der Ecke Parkplatz und Hausgrundstück dicht am Bürgersteig abgestellt war, benutzte KlflHPbcim Einbiegen in die G^l^straße auch die von ihm aus gesehene linke Fahrbahn der Straße« Dort stieß er rait dem ihm entgegenkommenden Wagen des Beklagten zusammen« Der Beklagte hatte noch versucht, sein Fahrzeug abzu-bremsen« Dabei war eine Bremsspur von etwa 7 m entstanden« Der Kläger hat für seinen Schaden den Beklagten und Klflp verantwortlich gemacht« Er hat vorgetragon: Kleinert habe sich beim Ausfahren aus dem Grundstück grob verkehrswidrig verhalten, denn er sei in die G^B^straße eingebogen, obwohl er diese Straße wegen der Bäume und Sträucher am Rande des Parkplatzes und wegen des an der Ausfahrt des Parkplatzes parkenden Wagens (Renault) nicht habe einsehen können. Dem Beklagten sei vorzuv/erfen, daß er mit einer zu hohen Geschwindigkeit gefahren sei. Bas ergebe sich schon daraus, daß er sein Pahrzeug nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können. Eine erheblich geringere Geschv/indigkeit sei auch erforderlich gewesen» weil wegen der in der GflIBstraße parkenden Autos ein Engpaß bestanden habe. Hinzu komme, daß der Beklagte die nur für den Anliegerverkehr freigegebene Goethestraße befahren habe, obwohl er kein Anlieger gewesen sei. Kit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten und Kl^HB als Gesamtschuldnern 15.650,75 TM nebst Zinsen abzüglich 15*000 UM, die der Haftpflicht Versicherer des Peter Kl^HIB bereits gezahlt hat, und ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. Pemer hat er beantragt, festzustellen, daß der Beklagte und KlfHHP verpflichtet seien, ihm allen in Zukunft entstehenden Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht von anderen Kostenträgern . übernommen werden. Ber Beklagte hat ebenso wie Kleinert gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert: Ber Unfall sei allein von KlflÜ^P verschuldet worden. Biesersei plötzlich hinter dem parkenden Renault hervorgekommen und über die Fahrbahnmitte hinaus in seine, des Beklagten, Fahr bahnhälfte gekommen. Ba er in diesem Zeitpunkt schon auf 10 - 15 m herangekommen sei, habe er den Zusammenstoß nicht mehr ~ 5 - vermeiden können. Seine Geschwindigkeit beim Befahren der GdBstraBe habe etwa 30 km/st betragen. Bas Landgericht hat die Klageansprüche gegen KlflÜto dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage, soweit sie gegen KlflHH) gerichtet war, stattgegeben. Bagegen hat es die gegen den Beklagten erhobene Klage abgevn esen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, soweit seine Klage gegen den Beklagten abgewiesen worden ist. Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Hit der Revision verfolgt der Kläger die Klageansprüche gegen den Beklagten weiter. Ber Beklagte beantragt, die Revision zurückzu-weisen. Entscheidungsgründ e% I. Bie Parteien sind sich einig darüber, daß die §§ 7 und 18 StVG als Anspruohsgrundlage ausscheiden. Bern Insassen eines Kraftfahrzeugs, der bei einem Unfall verletzt wird, haften der Halter und der Fahrer dieses Fahrzeugs nur dann nach dem Straßenverkohrs-gesetz, wenn es sich um eine entgeltliche, geschäfts-mäßige Beförderung gehandelt hat (§ 8 a StVG). Biese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, denn es ist unstreitig, daß der Beklagte den Kläger aus Gefälligkeit in seinem Wagen mitgenommen hat. IIo Gegen den Beklagten können daher Schadensersatzansprüche nur erhöhen werden, wenn nicht nur KlflHIK, sondern auch er den Unfall schuldhaft rait-herbeigeführt hat (§ 823 BGB). Io Die Revision will eine Ersatzpflicht des Beklagten unabhängig davon, ob er sich bei dem Entstehen des Unfalls selbst schuldhaft verkehrswidrig verhalten hat, allein schon daraus her lei ten, daß er die GflHBstraße befahren hat, obwohl sie für ihn als Kiohtanlieger gesperrt war. Sie meint, das Verkehrsverbot, gegen das der Beklagte damit verstoßen habe, sei ein Schutzgesetz, das auch zugunsten des Klägers erlassen sei. Damit kann die Revision keinen Erfblg haben« Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Kläger unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keine Ansprüche gegen den Beklagten her leiten kann« Allerdings hat der Beklagte durch das Nichtbe-folgen des amtlichen Verkehrszeichens schuldhaft gegen § 3 Abs« 1 StVO verstoßen. Der Revision ist auch zuzugeben, daß es bei Beachtung des durch das Verkehrszeichen ausgesprochenen Verbots nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Das allein kann aber nicht die Annahme rechtfertigen, daß der Beklagte nach § 823 Abs« 1 oder Abs. 2 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen habe. Im Rahmen beider Vorschriften ist Voraussetzung der Ersatzpflioht, daß der geltend gemachte Schaden in den Schutz bereich der verletzten Rechtsnorm fällt. Die 3!^tfolgen, für die Ersatz begehrt wird, müssen also zu den Gefahren gehören, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen v/urde (BGHZ 12, 213, 217; 19, 114, 126; 27, 137; 30, 154, 156 und Urteil des BGH vom 7o Juni 196f3 - VI ZR 1/67 - NJW 1968, 2287 s JZ 1969, 703 - VersR 1968, 800; vgl* hierzu Huber in JZ 1969, 677 und daß von ihm angeführte Schrifttum)* An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Bie behördliche Anordnung, die das Befahren der Goethestraße aus Richtung Straße nur* den Anliegern und ihren Besuchern erlaubte, ist in erster Linie aus Verkehrspolizei liehen Gründen erlassen worden. Ersichtlich sollte der Verkehr auf der nur 5 m breiten GflHBstraße eingeschränkt v/erden* Gewiß dient diese Maßnahme auch der Sicherheit des Verkehrs, denn durch sie sollen Unfälle vermieden werden., die bei einer i4assierung des Verkehrs in dieser Straße entstehen können* Biese Gefahr, die durch die behördliche Anordnung (V arkehrsverbot für Nichtanlieger) hintangehalten werden sollte, hat sich aber hier nicht verwirklicht9 denn es ist unstreitig, daß die GrflHB&traße zur Zeit des Unfalls nur von dem Beklagten und dem aus dem Parkplatz ausbiegenden Peter befahren wurde. Der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darauf zurückzufUhren, daß KlflHHP beim Verlassen des Parkplatzes seine Pflichten aus § 17 StVO gröblich verletzt hat. Bas Verbot für Nichtanlieger, die GflHP3t3?aße in dieser Richtung zu befahren, ist nicht dazu bestimmt, die Straßenbenutzer und deren Begleiter (hier der Begleiter des Beklagten) vor den Folgen einer solchen Pflichtverletzung zu schützen. Sind aber durch den Unfall keine Gefahren varwirklicht worden, die die behördliche Anordnung verhüten will, so kann der Beklagte nicht allein wegen des Verstoßes gegen diese Anordnung (§ 3 Abs. I StVO) für den Schaden des Klägers haftbar gemacht werden. Dio Revision kann sich für ihre gegenteilige Meinung nicht mit Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26o Januar 1955 ~ VI ZR 251/53 - VersR 19559 183 =s VRS 8* 109 Berufene In dem damals entschiedenen Falle war eine Straße durch ein amtliches Verkehrszeichen für den Durchgangsverkehr gesperrt, um den Verkehr vor der dort liegenden Großroarkthalle nicht zu beeinträchtigen o Der damalige Beklagte hatte die Straße entgegen dem Verbot mit seinem Lastkraftwagen befahren und dabei einen Marktarbeiter, der zusammen mit zv/ei anderen Arbeitern damit beschäftigt v/ar, einen mit Kisten beladenen Anhänger auf der Straße fortzubewegen, tödlich verletzt. Da die Sperrung dazu diente, die Marktteilnehmer vor dem Durchgangsverkehr zu schützen, war gerade der Erfolg eingetreten, der durch die Sperrung vermieden wurde. Anders als in der Jetzt zu entscheidenden Sache fiel der Schaden also in den Schutzbereich der Rechtsnorm, die zu beachten der Schädiger verpflichtet war. 2, Hiernach kann die Klage gegen den Beklagten nur Erfolg haben, v/enn dieser sich in anderer YJeise schuldhaft verkehrswidrig verhalten und dadurch zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Insoweit traf den Kläger die Beweislast dafür, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft. Diesen Beweis sieht das Berufungsgericht nicht als geführt an. Die Gründe, aus denen es zu diesem Ergebnis gekommen ist, sind rechtlich nicht zu beanstanden, a) Das Berufungsgericht hält ebenso wie das Landgericht nicht für bewiesen, daß der Beklagte die straße schneller als mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st befahren hat. Auch der Kläger geht jetzt davon aus5 daß die Geschwindigkeit des Besagten nicht höher war o Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/st ist aber bei einer Verkehrslage, wie sie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, nicht zu beanstanden. Nach den Feststollungen des Berufungsgerichts bestand kein Engpaß im eigentlichen Sinne. Zwar parkten in der Fahrtrichtung des Beklagten etwa 8 bis 10 m vor der Unfallstelle auf der rechten und auf der linken Straßenseite einander gegenüber je ein Kraftfahrzeug. Biese Fahrzeuge standen aber zu dem Teil auf dem Bürgersteig und ließen auf der Fahrbahn einen Zwischenraum von 3 m für die Burchfahrt. Ba der Wagen des Beklagten nur 1,50 bis 1,60 m breit ist und aus der Gegenrichtung keine Fahrzeuge kamen, verblieb dem Beklagten genügend Baum, um mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st gefahrlos zwisehen den beiden abgestellten Fahrzeugen hindurchzufahren. Bie Tatsache, daß die Goethestraße in der Fahrtrichtung des Beklagten nur von Anliegern befahren werden durfte, verpflichtete den Beklagten nicht, eine geringere Fahrgeschwindigkeit einzuhalten, wenn die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrslage eine Geschwindigkeit von 40 kro/st erlaubten. Baß dies hier der Fall war, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. b) Bei der Annäherung an den links gelegenen Parkplatz durfte der Beklagte darauf vertrauen, daß die Benutzer dieses Platzes beim Herausfahren auf die Straße ihre Pflichten aus § 17 StVO ei’füllen und sein Vorrecht beachten werden (Urteil des BGH vom 5. Januar 1962 - VI ZR 155/61 - VersR 1962, 283)«, Auch als Nichtanlieger brauchte er nicht damit zu rechnen, daß KlflHB» ohne sorgfältig auf den Straßenverkebr zu achten, pflichtwidrig in die Goethestraße einbiogen und in seine, des Beklagten, Fahrbahn gelangen werde. Dem Beklagten könnte ein Vorwurf nur gemacht werden, wenn er das verkehrswidrige Verhalten KlfHBHB in einem Zeitpunkt hätte erkennen können, in dem der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge noch zu vermeiden war. Das aber ist nicht festgestellt, Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Beklagte den Kraftwagen des früher als 10 bis 15 m vor der Unf allst eile hinter dem auf der linken Seite parkenden Rpnault-Personenkraftwagen auf die Fahrbahn fahren sah. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der dem Tat rieht er zukomraenden freien Würdigung des Prozeßstoffes (§ 286 ZPO). Die Verfahrensrügen, die von der Revision hiergegen erhoben werden, greifen nicht durch (Art, 1 Nr. 4 des Entlastungsgesetzes vom 15* August 1969, BGBl I 1141). 11 o) Auch im übrigen gibt das Berufungsurteil keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken, Landgericht und Berufungsgericht haben vielmehr mit Recht angenommen, daß der Klä$ Schadensersatzansprüche nur gegen Kl^H^, nicht aber auch gegen den Beklagten erheben kann» Br, Weber Sonnabend Br« Bode Mßgens Dunz