Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Professor Br» Nußgens, Sonnabend und Bunz für Recht erkannt: revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Eevisions-inctanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Um für den Kauf der Anlage zu worben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Land wirte und landwirtschaftliche Berater eingeladon und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flug- o daß jeder von ihnen ihr zusammen mit den übrigen Reise kosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch Dr den Leiter ihrer Verkaufsförderungsabteilung und einen weiteren Angestellten teilnehmen Am 1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft über Sh wegen Ausfalls der von ihr vorgesehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach de.i liner der Reiseteilnehmer war der Landwirt Hans Werner Freiherr von Sr hinterließ seine Frau und zwei Kinder« Die Berufsgenossenschaft, der der Verunglückte angehörte, hat an die Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetze erbracht und wird sie ihnen nach ihrer Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen« Sie verlangt von der Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen« wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der Pr mit dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandakam, nach welchem allerdings keiner der Hin- Die Klägerin gibt sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen feil er- auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens /Wa7)° Auf die Haftungshöchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 WA). Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Opt. wie sich vor allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerin überreicht hat, ergebe» Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Sozialleistungen zu erstatten, die sie den Hinterbliebenen des Versicherten bisher erbracht hat und in Zukunft werde erbringen müssen» Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die eie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die von ihr für die Hinterbliebenen etwa künftig zu erbringenden Sozialleistungen zu ersetzen. Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehinern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern» Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art» 1 WA), hafte sie nach Art» 17 WA» Auf die Höchst-summen des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen» Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art» 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil eie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art» 3 WA verstoßen habe» Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen wer- Berufungsgericht, auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe» 2» Das Berufungsurteil (Versl 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art, 3 Abs» 2 Satz 2 WA) anderorooite die Ao Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Peststellungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgeben dürfen» Ihre Bedenken sind unbegründet» zulässig war, unterliegt keinem Zweifel» Bie Klägei’in konnte wegen der Brstattungsansprüehe, die ihr künftig gegen die Beklagte zustehen könnten, falls die von ihr mit Witwen- und Waisenrenten versorgten Hinterbliebenen unterhaltsbedürftig werden sollten und daher von dem Verunglückten hätten unterhalten werden müssen, nur eine Peststellungsklage und keine Leistungsklage erheben«, Ber Hinweis der Revision auf das Urteil BGHZ 5, XI«, Auch die aus dem sachlichen Recht hergeleiteten Bedenken der Revision sind unbegründet«, 1«, Allerdings konnte der Peststellungsklage nur stattgegeben werden, wenn die Klägerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatte, daß der Ver- unglückte künftig hätte Unterhalt leisten müssen and können, so daß es zu übergehenden Ersatzansprüchen der Hinterbliebenen kommen konnte6 Das aber hat das Berufungsgericht festgestellt» Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, daß die Hinterbliebenen auf Unterhaltsleistungen des Verunglückten angewiesen sein könnten» Die dazu vom Be rufungsgericht angestellten Erwägungen stehen in Ein klang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Senatsurteil vom 21„ Oktober 1953 LM § 844 Abs» 2 BUB Nr» 9)» Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision eint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen daß der Ball einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte» Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Orundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden ersetzen müsse» 2„ Das Berufungsgericht leitet die iktivlegitiraa-tlon der Klägerin aus § 1542 RVÖ her» Die Revision behauptet, es sei "einhellige Meinung”,' daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVÖ übergingen» Das ist nicht richtig» a) Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Kammergerichts von 28» Juli 1938 (ArchDR 1938, 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadensersatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO übergehen (BGHZ 26, 365, 371 ; 33» 247, 249). b) Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche aus erwähnte Aufl., Art. 25 WA An. 3) fußt noch auf dem überholten Urteil des Kammergerichts (vgl. Behl geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959, 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Erfüllungsanspruch aus einer Unfallversicherung. I» Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Aus-führu.ngen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfracht führerin.gewesen ist und nach den Bestiromungen des Warschauer Abkommens haftet» § 51 LuftVG), bei der die Beklagte als Luftfracht^ im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist» Von ausschlaggebender Be-deutung ist daher die Präge, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen. Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunter-nehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr*- a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usw», die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat» In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es.u.a "Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvester Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent, ;egenhringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieser Jahres eine zweite Studienreise nach den USA sü~° organisieren, zu der wir Sie herzlich einladea,. Sie Reise wird in Deutschland durch uns vorborei und'in den USA durch die Firma O.A» Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Vei unglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurüokgesandt und ihr die 1.900 DM V/ir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von Dff 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESTORE-Stiidienrei nach USA* einen Platz fest gebucht haben. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Duftbeförderung durch Zufuhren, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus-legungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung v/esent-11che Umstände» Das läßt sich aber nicht feststellen. Die Würdigung des Vertragsinhalt zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist möglich; sie verletzt weder Das Eerufuiigsgericlit ist der nenauptung a er klagten nachgegangen, sie habe sich nicht.selbst au aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge wandt hat,.mit der eines Reisebüros verglichen werden. von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten? Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter {§ 164 BGB) sein wollte und sollteo Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint» Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen,,. Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des CharterVertrages die Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertrags- . ab schließen wollen» Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Faul Air Service, zurüokgeflogen werden» Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Vfiederausreise sichergestellt sei» Auch aus der "agent-clause” in Art» 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen Es kann aber, schon zweifeihaft sein, ob hier mit "agent” ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. 115 Fn.4; Schweickhardt ZLW 1964, 13)> Die Präge braucht bei der hier anzu stellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich, in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Aber schon im Handelsrecht ist er die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit den) Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär-Oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier» Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Aus legung der, Erklärungen ab (Schlei eh er/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm„ 28 a.35.; 50/51)» Ob es sich ei um die in § 164 Abs» 2 BGB geregelte Frage handelt, v/ie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben» Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grund- nicht klar ausgedrückt hat» Von diesen Grundsätzen ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die'Beklagte nicht 'bloße “Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet v/erden» Sie hatte den Breis von 1.900 DM festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren “Auftraggebern" hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Wicht die ReiseteiInehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben abgeschlossene■“Aircraft Charter Contract” auch zugunsten .der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen ’’group" abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge..• Bei der Ent s ch ei du ne des Rechts streits kommt es aber nicht' auf das Verhältnis Beklagte Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis”<> Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer -rag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der aus führenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag " genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilitö Civile en Cas d* Affretenent et de Location d* Aäi'onef, Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, d„er ihnen nach Art. 17 WA haftet (Schlei eher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm, 26 ; Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aaQ. Auch bei dieser Präge spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages ti Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebx’achten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen-•> damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luft-, frachtführ er s im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich dahex’ gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzlclagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art» bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkte« '"Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB). Das würde aber nichts daran ändern- daß die Passagiere zunächst und vox’ allem einen Beförderungs-Vertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten». Die Beantwortung dieser das Innenverhältnie zwischen Charterer und seinen Flu, gästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab» Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von Ihr geworbenen Rei-senden abgeschlossen hatte» Das aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht» dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt Das Berufringsgericht hat sich eingehend mit der kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in. Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit Me Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels ein von ihr. ee) Schließlich lassen auch disidibrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechts fehler haft wäre. Hach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung der Reisenden selbst übernommen. a) hie Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art-; . 3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Art',- 17 ff WA zu haften hat, kann bei einem "echten Ohartervertra Das Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung Geht inan davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend tü sein sollten vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durehzuführen sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktisehe Haftung für 5od, Verletzung usw., vor allem ira Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, aas Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft- Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die A.usgabe dem BefÖrderungsvertrag, Auch ist im Art. 1 Abs, 2- und Art, 3 die Rede-von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beförderungsvertrages, Die Revision meint, oft ver •Luftfrachtführer'.nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen ausausteilen nämlich die bei den gewerblichen Lufffahrtunternehmen üblich® und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeochriebener Vordrucke. bindung steht und die er - oft anders als der ausfiihrende Luftfrachtführer - namentlich kennt* einen Flugschein auszustellen. Für die angleamerikanisehe Auffassung könnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Fall, bei dem ein Hieht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukoiMen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertrag-► • ( schließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich schlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Wider c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs.3 WA:) ausge- führt worden ist, der ’"erste Luftfrachtführer1" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Dutoit handelte es sich nicht um eine die von zwei als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht .mit Sicherheit zu entnehmen. Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des $ 49 LuftVG handelt, wenn der nur seiner Selbst Entscheidend ist immer die Lage des Eingelfalles« 7or allem kommt es nicht darauf an, ob der iuftfraeh im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat. Interesse des Luftfrachtführers liegen, besteht, ihn von den Beatimmuhgen desAbkommens ..auszunehmen, Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann Die Beklagte hat, wie .zugunsten der Revision anzunehmen': ist, ’nur die Erstattung ihrer Selbstkosten des Reiseleiters Dr und eines seiner .Mitarbeiter enthalten« Das Berufungsgericht will Dies hält die Revision nicht richtig, weil das Aitfliegen der beiden Angestellten Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu.Gefallen der 'Teilnehmer durch, sie woll ihnen nicht nur eine billige Hundreise durch die USA, ie nach Rückkehr von der; Heipe, wen» nicht noch gar während der Reise, bei Ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden» Eigenschaft eines unentgeltlichen au nehmen» Bas Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70»000 DM verkauft hatte. ■Sii Me Keyieion rechtsirrigdavon au sgegang^^^ Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden Mt an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in von den Teilnehmern die es er Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen zu-fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei A 5. Hilfsweise macht die Revision geltend, jeden falls sei eine Haftung der Beklagten wieder Bas trifft nicht zu. a) Die Revisi on meint H durch den von der Inter sion, das Verhalten der an die l3r ihren Hinterbliebenen, sich zunächst deren Versicherer) als di e Be— r den re er en mußte so deren die Inter easengeraeinschaft sich den anglo-amerikanischen Stand punkt, Luftfrachtführer sei die Pr wesen, zunutze machte und dadih*öh von dieser eine S ht als Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird Recht von der Revision angegriffen.. Nach Absatz 2 ist es auf den und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Ein st and Das ist, fehlt daß er nur die Funktioh eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrück- des Abkommens unterliegt» Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem noch nicht diese Eigenschaft iche Art kommen zu verstehen gewesen sei» Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (lb 2R 226/62 = IfJW 1964, 2348), öbsehon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftTG i.d.P» des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.P» von Ben Haag angeführt» Ob dmit aber eine Rückwirkung des er Protokolls anerkannt werden ii Die Sektion mag Strmf gerechtfertigt sein, wenn die Plugsoheins auf inkorrektem, iliehe ii Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der .Beförderte gerade infolge der Nicht- Biese Mindest-Erfordernissen erfüllt, wf die Beklagte mit Recht geltend flacht, das Schreiben as sue also nicht als bl ehmer unter vt Hier’ hatte nicht ein Luf t fahl' tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen» sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma» die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt Bas gerieht meint» der Brief vom 23. ohne Nennung des Namens) überschrieben und mit den Worten beginnt: ’’Wir Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der Dieses Schreiben enthält die Auf die subjektive Willensriohtung c Ausstellers und des Fluggastes des Arte 5 WA jedoch nicht ahö 'ekt Auch es darauf, an, ob sämtliche Lseteilnehmer den Brief bei sichhatten, wie dies nach der Lebenserfahrung aller dings au erwarten v/äre Bie Sanktion' greift- nur ein, wennder Luftfrachtführer es ver säumt ha t, ei nen Beisende ihn auf dem' für:seine von 1, Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ S23 ff BGB verant- wortlich sei« Das ist unrichtig« nachdem fest steht, daß die Beklagte Luftfrachtführerin ist und aus Art« 17 ff WA haftet, scheiden alle aus (Art. 24 Zur Anschlußrevision der liggerin Mit Grund wendet sieh die Klägerin dagegen, daß das ;Berufungsgericht ;geglaubt; hat, .schon jetzt ihr fest-stellungshegehren insoweit abweisen zu können, als sie Erstattung der von ihr bisher an die Hinterbliebenen er- rischer Prüfung tun« Renn diese Abweisung nur liegen Vielmehr würde es sich um eine Bachabweisung weil sie auf mangelndem Rachweis der sachlich Die Teil-Abweisung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein? daß bisher den Hinterbliebenen ein Schaden nicht erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist* Ob es aber so weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen® «Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Schadensberechnungen der Hinterblie- benen eingeht, nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der sicheren Feststellung gekommen sein will, daß bisher keine eingetreten war. ist daher nicht in der Dage, die Gründe nachzuprüfen, aus denen gericht die Klägerin teilweise abgewiesen hat Die von diesem Sachverhalt ausgehenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts sind an sich, entgegen den An griffen der Revision, nicht zu beanstanden» ■ Zwar wird hach" § 843 Abs» 4 BGB die Brsatzpflicht eines Schädigers nicht dadurch ausgeschlossen,.daß nach dem Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (§ 1615 BUB) nunmehr ein anderer nach den §§ 1601 ff tig geworden ist» Dieser Grundsatz gilt auch hier AbSi::-,'2. 4 muß jedoch vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift ausgegangen werden» Von ihr ist dann eine Ausnahme wenn der nunmehr unterhaltspflichtig gewordene Dritte Geschädigten den Unterhalt aus denselben Einkünften ge- , wie das vp^ der fall 1st, wenn dessen Vermögen, dem ? wie so hat darauf hingewiesen, daß hei einer eben beschrieben, der Möglichkeit nachgegangen werden muß, ob nicht der dem Geschädigten erwachsene Unterhalte ersatzanspruch im Wege der Vorteilsausgleichung wieder weggefallen ist (Urteil vom 10, Dezember 1964 -III ZR 1 Jedoch läßt sich dem einen Satz, mit dem das angefochtene Urteil auf diese Fragen eingegängen ist? ■' Kinder von wir in ebenso■aus den Erträgen desHofes werden, wie dies der Gesetz tun muß daß etwa durch Auch könnte sich die Beklagte nicht auf Erträge berufen, die die Witwe nur deshalb erhielt hat weil sie bei der Bewirtschaftung des in 469) ° Auf diese fragen ist das Berufungsgericht nicht gegangen.Es durfte aber nur dann die hinsichtlieh der Vergangenheit äbweiien? gericht , auch bei ihr könne nicht daß eie bereits einen Unterhaltsschaden weil sie sich - außer diesen Ausgangspunkt des einzuwenden sein. Die teilweise Abweisung der nicht bestehen bleiben, weil auch imäowei bei dem Anspruch der Kinder erörterten Bedenken durchgreifen 0 An Hand des einen Satzes, rait dem das Berufungsgericht die feil-Abweisung begründet hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob das Berufungsgericht den von ihm herangezogenen Rechtssatz auch im vorliegenden fall fehlerfrei angewandt hat. Wie ausgeführt, hatte die Klägerin mit Sr und nicht Leistungs-, sondern feststellungsklage erhoben, um die komplizierten Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZPO hier möglicherweise unumgänglichen Bev/eiserhebungen solange zurückzustellen, bis Uber den "Grund" der Irsatzpflicht rechtskräftig ent- weil das die,' KLä gerin nicht befragt hatte, wie sie ihren festsfeiiungs- anirag, dessen fassung esselbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollte, Inso fern beschwert sich die Ansehlußrevision auch darüber, daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung zu einem wesentlichen Teil schon über Fragen zur Berechnung des tJherhalt saus falls befunden hat, obwohl die Klägerin sich mit Billigung des Berufungsgerichts auf eine FeststeliungsJclag© beschränkt hatte« 1s ist deshalb verständlich, wenn sie davon ausgegangen ist, Über die mit der Höhe des Schadens zusamraenhängenden Fragen werde noch nicht entschieden. Sie konnte sich daher durch die Teil-Abweisung ihres Begehrens, deretwegen sie das Berufungsgericht mit einem erheblichen Kostenanteil belastet hat, überrascht fühlen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
24. Juni 1969
Krieglj
Justishaup
tsokrctür
ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma M a Gesellschaft mit 'beschräh „ y^^^^^^durch ihre
-Landtechnik er Haftung in 3> Geschäftsführer Lou Im
Gc und Li
Beklagten, Berufungsbeklagten,
Revis ionsklägerin und
Anschlußrevisionsbeklagten.
Prozeßbevollmäehtigto:
Rechtsanwälte und Dr0
Prof.Br«
V
gegen
die Westfälische landwirtschaftliche Berufsgenossonschaft MiW/Wcstfalcn, Hoh® Hei^fcweg 4P/4B, vertreten durch ihren Hauptgoschäftsführer, Landesrat Lr. SchflU zur
Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und
Anschlußrevisionsklägerin,
Pro3eßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt
i
1 a -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Professor Br» Nußgens, Sonnabend und Bunz
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten und die Anschluß? revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15° Dezember 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Eevisions-inctanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Beklagte vertrieb die von der Firma
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international S.A. in Hi
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(USA) hergestellten Harvester©
die der Rationalisierung der Tierfiitterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa. Um für den Kauf der Anlage zu worben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Land wirte und landwirtschaftliche Berater eingeladon und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flug-
zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte, veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte
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sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul M
) eine Maschine gechartert. Den von zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer
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1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft
, der die Flug
gesellschaft Paul M
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wegen Ausfalls der von ihr vorgesehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach de.i USA ah; die Maschine war von Opt (Irland) nach Zwischenlandung in Sh und startete am
gebracht worden. Mach einer
übernahm Cpt
das Flugzeug
gegen 3«00 Uhr früh zu dem Weiter-
flug über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte ela Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben.
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liner der Reiseteilnehmer war der Landwirt Hans
Werner Freiherr von
Sr hinterließ seine
Frau und zwei Kinder« Die Berufsgenossenschaft, der der Verunglückte angehörte, hat an die Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetze erbracht und wird sie ihnen nach ihrer Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen« Sie verlangt von der Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen«
Hach dem Unglück schloß sich ein feil der Hinterbliebenen zu einer *'Interessengemeinschaft Flugzeug-
unglück Sh
n zusammen» Ihr Bevollmächtigter
Rechtsanwalt Dr
in H
wandte sich zunächst
an den Haftpflichtversicherer der Pr mit dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandakam, nach welchem allerdings keiner der Hin-
terbliebenen mehr als die Haftungshöchstsummen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12, Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl» 1933 II 10395 erhielt, die Freifrau von und ihre Kinder "ex gratia'*
i
nur 16»000 DM« Insgesamt überwies der Versicherer an Rechtsanwalt Br« knapp 1,5 Millionen DM, wogegen
dieser auf weitere Ansprüche gegen die FrflflHBl AW~
verzichtete«
Die Klägerin gibt sich mit dem Anteil, der aus dieser Gesamtzahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen feil er-
halten haben, nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet
f
auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art. 17 des Warschauer Abkommens /Wa7)° Auf die Haftungshöchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behauptet die Klägerin, lägen die Voraussetzungen des Art» 25 WA vor. Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne {jede vorherige Erkundigung dio FrMHHP? für den Flug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Opt. wie sich vor allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerin überreicht hat, ergebe»
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Sozialleistungen zu erstatten, die sie den Hinterbliebenen des Versicherten bisher erbracht hat und in Zukunft werde erbringen müssen»
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln. Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der FrfllH^ Ai^HHI bereits gedeckt seien. Die Voraussetzungen des Art» 25 WA seien
nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die eie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Außerdem habe Cpt. Flugscheine der AiflHHI mit-
gebracht und sie, als er in DmHHHfc gelandet sei, hr, I4HHP übergeben, der sie als der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer entgegengenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die von ihr für die Hinterbliebenen etwa künftig zu erbringenden Sozialleistungen zu ersetzen. Soweit es um die Erstattungspflicht der Beklagten für die den Hinterblie-* benen in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsschä-den geht, hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat Anschlußrevinion eingelegt und gebeten, die Irstattungspflicht der Beklagten auch hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen festzustellen.
6
Int sehe idungsgrUnde
0
1. Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehinern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern» Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art» 1 WA), hafte sie nach Art» 17 WA» Auf die Höchst-summen des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen» Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art» 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil eie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art» 3 WA verstoßen habe» Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen wer-
den» Ob die Pr
und durch öpt
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habe übergeben lassen, könne, so
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Berufungsgericht, auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe»
2» Das Berufungsurteil (Versl 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art, 3 Abs» 2 Satz 2 WA) anderorooite die
Klage teilweise abgewiesen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken»
Zur Revision der Beklagten:
Ao
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dem Peststellungsantrag schon aus allgemeinen Erwägungen nicht stattgeben dürfen» Ihre Bedenken sind unbegründet»
I„ Baß die Peststellungsklage insoweit, als ihr
das Berufungsgericht stattgegeben hat.
gemäß § 256 ZPO
zulässig war, unterliegt keinem Zweifel» Bie Klägei’in konnte wegen der Brstattungsansprüehe, die ihr künftig gegen die Beklagte zustehen könnten, falls die von ihr mit Witwen- und Waisenrenten versorgten Hinterbliebenen unterhaltsbedürftig werden sollten und daher von dem
Verunglückten hätten unterhalten werden müssen, nur eine Peststellungsklage und keine Leistungsklage erheben«, Ber Hinweis der Revision auf das Urteil BGHZ 5,
314 geht fehl«,
XI«, Auch die aus dem sachlichen Recht hergeleiteten Bedenken der Revision sind unbegründet«,
1«, Allerdings konnte der Peststellungsklage nur stattgegeben werden, wenn die Klägerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan hatte, daß der Ver-
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i?
unglückte künftig hätte Unterhalt leisten müssen and können, so daß es zu übergehenden Ersatzansprüchen der Hinterbliebenen kommen konnte6 Das aber hat das Berufungsgericht festgestellt» Unter Würdigung der gegebenen Umstände ist es zu dem Ergebnis gelangt, die Möglichkeit sei nicht auszuschließen, daß die Hinterbliebenen auf Unterhaltsleistungen des Verunglückten angewiesen sein könnten» Die dazu vom Be rufungsgericht angestellten Erwägungen stehen in Ein klang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Senatsurteil vom 21„ Oktober 1953 LM § 844 Abs» 2 BUB Nr» 9)» Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision eint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen daß der Ball einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte» Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Orundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden ersetzen müsse»
4, 133, 135 VI ZR 320/52 -
9
2„ Das Berufungsgericht leitet die iktivlegitiraa-tlon der Klägerin aus § 1542 RVÖ her» Die Revision behauptet, es sei "einhellige Meinung”,' daß die Ersatzansprüche aus dem Warschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVÖ übergingen» Das ist nicht richtig»
a) Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Kammergerichts von 28» Juli 1938 (ArchDR 1938, 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des
Reichsgerichts RGZ 161, 76. Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchLR 1940, 146, 159) und Richter (hie Berufsgenossenschaft 1940, 101 ff) dieses Urteil angegriffen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadensersatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 RVO übergehen (BGHZ 26, 365, 371 ;
33» 247, 249). Infolgedessen gehen auch die Ansprüche die einem Beförderten auf Grund des Beförderungsver-
trages gegen seinen Luftfrachtführer zustehen, auf die Sozialversicherungsträger über (so mit Recht Bllcser, SozVers 1959, 207; Geigel, Haftpflichtprozeß 13. Aufl.
26. Kapitel Rdnr. 49). Davon Ist der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 14. Mai 1963 (VI ZR 127/62 - LM LuftVG Nr. 3 = NJW 1963, 1925 = VersR 1963, 773),
wenn auch ohne nähere Begründung, ausgegangen. Hieran ist festzuhalten (vgl. auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht,
9. Aufl. TZ 903 und in VersR 1963, 651).
b) Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint, für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche
aus
erwähnte
14. Mai 1963; Rinck ZLW 1966, 15). Me Ansicht von Schleicher/Reymann/Abraham (Das Recht der Luftfahrt,
3. Aufl., Art. 25 WA Anm. 3) fußt noch auf dem überholten Urteil des Kammergerichts (vgl. jetzt Bd. II dieses Kommentars S. 244 zu § 44 LuftVG Anm. 13). Behl geht
auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959, 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Erfüllungsanspruch aus einer Unfallversicherung.
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In der Sache selbst haben die Angriffe der Revision
zu dem Seil Erfolg»
I» Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Aus-führu.ngen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luftfracht führerin.gewesen ist und nach den Bestiromungen des Warschauer Abkommens haftet»
1» Lie Anwendung dieses Abkommens setzt, voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche -Luftbeförderung
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Sinne des Art» 1 handelt
§ 51 LuftVG), bei
der die Beklagte als Luftfracht^ im Sinne dieses
Abkommens anzusehen ist» Von ausschlaggebender Be-deutung ist daher die Präge, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen. Beförderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunter-nehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr*-
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der ihnen allein
aide Luf t fr acht
führer wäre
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usw», die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat» In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es.u.a
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"Das große Interesse, das praktische Landwirte,
Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvester Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent, ;egenhringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieser Jahres eine zweite Studienreise nach den USA sü~° organisieren, zu der wir Sie herzlich einladea,.
uir wollen voraussichtlich am ®.®»I951von DMHHflHH coco starten und nach fliegen
Ser Rückflug erfolgt am •«Ä1961 ah Nfll
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Die Kosten eirschl, der Busreisen und Übernachtungen belaufen sieh auf 1*900 IM. Es sollen insgesamt 76 Personen tei lnehrnen
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Sie Reise wird in Deutschland durch uns vorborei und'in den USA durch die Firma O.A»
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Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung,
bei der Beklagten die
Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Vei unglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurüokgesandt und ihr die 1.900 DM
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überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23. August 1961 angenommen, das lautet5
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2.HARVFSTORi-Studienreise nach USA
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Sehr geehrter Herr (hier folgte der Name )2
V/ir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von Dff 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESTORE-Stiidienrei nach USA* einen Platz fest gebucht haben. Anlieger erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt."
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Duftbeförderung durch Zufuhren, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahrtunternehmens
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(§278 BGB), Sie habe sich nämlich Vorbehalten, die
Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten
bezahlt werden müssen
Es habe sich um eine von der Be
klagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise
gehandelt» Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgesellschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen, Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-fahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Plugseug verfügte» Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft Beförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von
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Luftfahrtgesellschaften charterten*
b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus-legungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung v/esent-11che Umstände» Das läßt sich aber nicht feststellen.
Die Würdigung des Vertragsinhalt
zu der das
Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist
möglich; sie verletzt weder
133, 157
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ze noch Erfahrungs
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ätze» Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren»
- 13
Das Eerufuiigsgericlit ist der nenauptung a er klagten nachgegangen, sie habe sich nicht.selbst au
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, sondern nur den Teilnehmern
Beförderung verpflichten
den Abschluß eines BeförderungsVertrages mit einer von ihr herungezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wolle»
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Das Berufungsgericht will zwar nicht ausschließen
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die Beklagte nur als Vermittlerin habe auftreten wollen
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meint aber, sie hätte dies in einer für die Teilnehmer" klaren Weise ausdrücken müssen.
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aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge wandt hat,.mit der eines Reisebüros verglichen werden.
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Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die ngebotehen Flügreisen nur vermitteln., Nicht das Reise-
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hüro, sondern die Luitfahrtgesellschaft
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der en Plugs ch ei
es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleicher/Reymann/Abraham, Das Recht
28 S. 274; Riese
der Luftfahrt, 3» Auf1„, Art. 1 WA Aim,
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ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Georg!ades
RfDA 1953,
ff; Urteil der Gour de Cassation Paris
RFDA 1956, 217). Nichts anderes gilt, wenn mehrere Plug reisende sich zusammentun (Gesellschaftsreise) und eil
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von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Sammelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfracht-
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führer, sondern allein das ansführende Luft.fahr tunt er.- -
nehmen (vgl. Schlei cher/Rey mann/Abraham Art. 1 V/A Anw. a.E.; Bodenschatz aaO 360; Riese ZLR 1958, 7; Meyer ZLR
2b
1957, 328,
Mit diesen Fällen läßt sich der hier
zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders als bei einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
14
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Unternehmen organisierte Reise, das zu einem v/eithe
kannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente.,
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter {§ 164 BGB) sein wollte und sollteo Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint»
Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen,,.
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Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des CharterVertrages die Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertrags- .
partner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hatte
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ab schließen wollen» Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Faul Air Service,
zurüokgeflogen werden» Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Vfiederausreise sichergestellt sei»
Auch aus der "agent-clause” in Art» 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen
der IAIA (International Air Traffic Association) angehörenden Gesellschaften bei der Charterung von Plug-zeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag 11 both on his own behalf and as agent for all -hersions carried in the aircraft” (vgl. hieran
>'gl -
eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S. 359 ff). Es kann aber, schon zweifeihaft sein, ob hier mit "agent” ein Vertreter im Sinne des § 164 BGB oder nicht bloß, wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and
the • Warsaw. Convention 1956 S. 115 Fn. 4; Schweickhardt ZLW 1964, 13)> Die Präge braucht bei der hier anzu stellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte
mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß
*
zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllt.en An meldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
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cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich, in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Fracht führer vermittelnden_Scedit eur (vgl. § 407
nur v er
pflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere rec liehe Konstruktion möglich ist (vgl. Guldimann, Inter-
nationales Iiufttransnortrecht 1965 Art. 1 WA Rein„
*
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Schweickhardt ZLW 1964, 23; Riese Z1W 1962, 8; Rudolf ZU I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht
zogen werden konnte. Aber schon im Handelsrecht ist
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die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit den) Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär-Oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier» Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Aus legung der, Erklärungen ab (Schlei eh er/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm„ 28 a.35.;
Bufttransportrecht 1954
Schweiclchardt, Schwei zerische
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50/51)» Ob es sich
ei
um die in § 164 Abs» 2 BGB geregelte Frage handelt, v/ie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben» Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grund-
aaxz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen
nicht auf das ahkoromt, v;as der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat» Beim Erklärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich
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nicht klar ausgedrückt hat» Von diesen Grundsätzen ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die'Beklagte nicht 'bloße “Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet v/erden» Sie hatte den Breis von 1.900 DM festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren “Auftraggebern" hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Wicht die ReiseteiInehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende
Studienreise geworben
Die Revision raeint» hier habe es sieh
"nur"
wo einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt. Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei , Es mag sein» daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft (■Ver.ahSx’terer) und der Beklagten (Charterer)
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abgeschlossene■“Aircraft Charter Contract” auch zugunsten .der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen ’’group" abgeschlossen war (so Art. 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge..•
häufig vor sehen (vgl... Sri on
Limitation of Liabilities in International Air Lav/
1954 Nr.' 120 Fn. 3
Bei der Ent s ch ei du ne des Rechts
streits kommt es aber nicht' auf das Verhältnis Beklagte Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zwischen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis”<> Dieses kann sehr wohl,
wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer
*
Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvert
-rag
sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der aus führenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Chartervertrag " genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilitö Civile en Cas d* Affretenent et de Location d* Aäi'onef,
1963 So
40).. Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist
aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, d„er ihnen nach Art. 17 WA haftet (Schlei eher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm, 26 ; Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aaQ. S. 360; Goidhuis,
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ional Airlegislations and the Warsaw Convention
1937
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134; Shav/cross/Beaumont, On Air Law, 2
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& -*T2L K* ***
1951 Anm. 513 D = 3. Aufl. 1966 S. 603). Auch bei
dieser Präge spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages
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keine ausschlaggebende Rolle. Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebx’achten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen-•> damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luft-, frachtführ er s im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich dahex’ gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzlclagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art»
22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Pliiggä zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal" - vgl. Sundberg S» 360; Shawcross/Beaumont
jga s r e
Nr. 351 = 3c Aufl. S
480; Drion Kr. 120; Rudolf ZLW
I960, 146; Dutoit, La Collaboration entre Öovnpagnies
Aeriennes 1957 S« 101). Die "agent"-Klausel mag daher
*
bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkte« '"Beförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB). Das würde aber nichts daran ändern- daß die Passagiere zunächst und vox’ allem einen Beförderungs-Vertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten». Die Beantwortung dieser das Innenverhältnie zwischen Charterer und seinen Flu, gästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab» Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von Ihr geworbenen Rei-senden abgeschlossen hatte» Das aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht»
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig
und zutreffend gewürdigt
19 -
Das Berufringsgericht hat sich eingehend mit der
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Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen de:
A
Wartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreQv für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Be-ftärderuhg' ühefnoTrirnen habe. In der Tat ist nicht zu ver-
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kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise
nicht nur vorbereitete, sondern bis in. die Einzelheiten
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mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesellschaftsreisen und den von Reiseunternehmen-'angebotenen Reisen deutlich unterscheidet. Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit Me
" in die USA, um dort eine Rundreise zu unternehmen» Sie nahmen vielmehr o
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Reise" teil, die ihr Interesse am Kauf
der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Deitung des Chefs der Vezk aufsförderungsabteilung stand und nach einem vor geschriebenen Programm, ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen»
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels ein von ihr. veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr
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angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten,
nämlich den Verkauf der ßärfutter~Anlagen zu fördern.
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Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt wor daß in der letzten Woche der leise auch
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von allgemeinem Interesse stattlinden sollten. Da
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tand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
entgegen.
ee) Schließlich lassen auch disidibrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechts fehler haft wäre.
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklag
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berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines
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der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, v/ie die Revision meint. Hach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung
der Reisenden selbst übernommen.
2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Stand-
punkt des Berufungageri
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'-vVvt-a anj die Beklagte sei, obschon
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sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat. Ruit
fr acht fuhr er in ini Sinne des Warschauer Abkommens gev/enen.
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a) hie Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in den Art-; . 3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere auszustellen und gegebenenfalls nach den Art',- 17 ff WA zu haften hat, kann bei einem "echten Ohartervertra
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zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den
?lug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer,
der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu 1
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Das Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung Geht inan davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend
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tü sein sollten vereinheitlicht werden sollen, so wird man
den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durehzuführen
sei es selbst, sei es durch
andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktisehe
Haftung für 5od, Verletzung usw., vor allem ira Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, aas Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
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.Off ! 5 i ... •. , , . Sj . . ' *• .J . iijUH.;:: ' ■*:/.. : -.i;.I;'/.: • . i j, ■ ¥ " •L*''. ...... • •; J ’ i* • . • ?v' !|' s' . N ... .... b s . b • • 1. 5ü • . . V; • - i, — i i • ;! ; . ' • - il.\ v . • ( -% \ v • m:, s - • .• s \ . •." / • !v ; • ■ . \ ' i:.. '■ ■ '■■■.: '' \ '« , • fe.i' ji-. -.•••••• . '••• • :• v' y\,\: I . ' • •’ ' ' . ,ip ^ ■ /:;:>!* , ... ■ ■ C • • s': ... •; • : -••• ‘ • • • • • • .. • • ' ... • ,S>.J lj!' It :s; «■;■■■•. Fi!i ;=:I j: : i: . 'L ■■■■■: ■ . ■■ ■ ■■ - ■ ■- !i‘. • • ! |- ' . * •x\ •• ■ • .-V • • ••• . . ■ ■ . - t - -v ||.y ■ Ni'j^T ■ ■ ' :. :v . j- . - ::; '-üv: M.: - > 'v.;"v: I:.-: : ^-derAlin^ffug-: tat9&clii'.tch';.:.Ä ; ; Heyiffl -1..m| AnmV;::Ini« ■ : .aie\..:&rtlhdö,'^eutiöiie Auffe i.: ;|haischlif lenken;., huf tf'»is -di - den das . f arsehauer Abkoiaaen : meint j nüml ä ;ü■■.luftthihSiJhrtf -: eines : Beförderur -; 1934, dfi^ : : vom M *:: danuar . 1 4:3*'; Ililft: die'; dem,MAb bildeten §§ §§ gemeint . Daß die ftedei:1
•: ; - ••••:. .... ••• •, - feiitl? . • • ' • * ' .v : ' .• •;"•.••••' •: :• mV''W ' i' • •. •' j- ' -i ' ■ ... _ ■ V r- ■ V : ■ ■■ ■ ■;; ,:b »t e r |^h| leiis
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11
1
dieser Ansicht waren (Coq.uo'2, Le Droit Drive Inter-• national Adrien, 1938, S, 92; Juglart, fraite Elementaire de. Droit Aerien, 1952 Nr»' 276; ebenso Litvine, Precis El§-mentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953, Nr. 180). Die von
4 -
■dieser M'indßrttdihung angeführten Argumente überzeugen indes
* ♦
nicht. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des
Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die A.usgabe
> v *
x •
der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art. 3
Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art
r"
Abs. 2 im
...g nu fc
i
i •
dem BefÖrderungsvertrag, Auch ist im Art. 1 Abs, 2- und Art, 3 die Rede-von den Vereinbarungen der Parteien und von den Parteien des Beförderungsvertrages,
Die Revision meint, oft
ver
•Luftfrachtführer'.nicht die Möglichkeit, die im Warschauer
Abkommen vorgesehenen
ausausteilen
nämlich die bei den gewerblichen Lufffahrtunternehmen üblich® und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeochriebener Vordrucke. Darauf kommt es indes nicht an, Das die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt
sic
* '
mit den in Ärtt,, 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es
- 4 f
sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Prachtführer
leichter möglich sein, den Pluggästen, mit
.er in Ver-
bindung steht und die er - oft anders als der ausfiihrende Luftfrachtführer - namentlich kennt* einen Flugschein auszustellen. Für die angleamerikanisehe Auffassung könnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer
f-
<S£t
(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Fall, bei dem ein Hieht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukoiMen. Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertrag-► • (
schließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn
den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich schlossen ist (Art. 22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Wider
:epruch zu den. Bestimmungen des warschauer Abkommens gestanden hat (vgl. auch Meyer SLR 195?» 530).
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 Abs. 2 WA, wonach dann, wenn der Flug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs. 3 WA:) ausge-
führt worden ist, der ’"erste Luftfrachtführer1" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die
Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensicht
1
JL
nicht vor (vgl. Dutoit
handelte es sich nicht um eine
die von zwei
6lj fblichet S. 149)1 Hier
auf Teilstrecken,
ausge
worden wäre
Li tvine Hr. 1
3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs. 1
nur für entgeltliche
4m* +*# *n m üwhü
e-
£orderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem fahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das hat die Frage, ob die ‘
der Reise
gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
aas Urteil den Angriffen der Revision stand«.
a) Was als Entgelt bzw. als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen
selbst nicht .mit Sicherheit zu entnehmen. Da es sich
um die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages handelt, kann, def- im deutschen Recht verwandte Begriff
"unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVG'» § 1 PBefG; vgl. auch RGZ 163,.356) nicht herangezogen werden (Drion
Nr. 56; vgl i. Riese, Luftrecht
Auch ein Rück-
griff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht
statthaft. Dieses.spricht zwar in den §§ 20, 49 von
Flügen "gegen Entgelt", aber in einem
4 • •
der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden
Frage verglichen werden kann. Infolgedessen kann hier
auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 '(VI ZI 216/65 » LM LuftVG Hr*. 5) heran-
gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des $ 49 LuftVG handelt,
wenn
der
nur
seiner Selbst
kosten.'verlangt hat. Der Senat hat schon In dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter '.Beförderung gegen
*
Entgelt; In § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse' wie' in Art. ■ 1 WA (vgl,. Schwenk ZLR 4.963;j 153j 160)
b) Die Auffassungen darüber, was als "remuneration
1 WA) an zus ehen Ist, s ind
Schleiche
Are
1933, 301)
Einigkeit besteht
darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über;seine Selbst
- *.***♦. * .* 1 * ' * ' * *
oder aaO S
T Am.
Riese S. 410
*
In diesem Sinne legt auch überwiegend
das ausländische Schrifttum Art
A
i
i aus
La
öonvention de Varsoviei:: S. 86 und National Airlegislations
t
4»V —
O o
126; Coquoz 3. 89; Lemoine, 'fraite de Droit Aerien 1947 Hr. 577; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttrans portreeht, 1954» 3- 15)* Damit ist aber nur der Grundsatz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen ist.
Entscheidend ist immer die Lage des Eingelfalles« 7or allem kommt es nicht darauf an, ob der iuftfraeh im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat. Ir ist schon dann den strengen und unabdingbaren Se
Öhr er
ff "WA unterworfen, wenn er in gewinnbri gehandelt hat. Zweifelhaft kann bloße Werbeeffekt, den ein
Artl:.'
Absicht
-*1 'f'- *
1 i
seih.* od aer
mit einem.
*D
flug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem ent—
a dea....3atzeS:::'2'::im Art-,. 1
Abs» . 1
, weil es
kaum bedurft hätte.
Äbzusteilen ist darauf, ob es dem
? nur
umi-^cofflhensatiohb-iseiner;Auslagen oder nicht (au "profit-' ging (so treffend Fittard, Droit Äeri
w
C* ■
Ö *.
169 ff» angeführt bei Goedhuia 3. 126 bzw.
Warschauer Abkommen wollte vor allem: die
• * i . , *
gewerblichen Luftverkehrs irefeinheitlichen, -daher; die
fcl
unentgeltliche (,,gr&tuitM) Beförderung eines fluggaste
freisteilen, die aus nichtkommerziellen,
aus
, vor
Denn dann liegt der' Flug nahezh allein im
**•*_ 1"!
erfolgte
«t
se des
leise
kommerzielle
so
v ^
y~t jf3.rr.g5
im
’ kein /•
Interesse des Luftfrachtführers liegen, besteht, ihn von den Beatimmuhgen desAbkommens ..auszunehmen, Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann
ß s ’ . '
nicht mehr;-. als ', unentgeltlich im Sinne■ des Art
we
wenn ein
r*
*3
ihn zu einem geschäftlichen Zweck
in
unmittelbar -gewinnbringender Absicht übernommen hatte
(vgl. Drion
361 Lit vine
1761 Schweickhard a
3 a 0
f“** \
7 )
» 27
e) Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die An
*
sicht des Berufungsgerichts im Einklang.
Die Beklagte hat, wie .zugunsten der Revision anzunehmen': ist, ’nur die Erstattung ihrer Selbstkosten
■i.'
gefordert und: erhalten: ein Gewinn sollte ihr nicht
, I %
“ *
verbleiben* Allerdings war in-dem Gesamtoreis auch
ifitf?
ahr.t des Reiseleiters Dr
und eines
seiner .Mitarbeiter enthalten« Das Berufungsgericht will
s " # i , •.••v f * I " ’s’* ,
schon 'darihV: daß '.die: Beklagte.\f!ir deren Elug-nichts be-
zahl t
einen Gewinn sehen, weshalb der' Eilig ent geltlieh gewesen sei. Dies hält die Revision nicht richtig, weil das Aitfliegen der beiden Angestellten
4V: ;
X U
V*
notwendig mit der Verkaufs~ und Werbereise zusaiarrienge-
hangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den
1
Selbstkosten- der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen 'Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74- Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufangsge--richts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen. -
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu.Gefallen der 'Teilnehmer durch, sie woll
11 H
V ^
ihnen nicht nur eine billige Hundreise durch die USA,
verbunden mit de
enen «
* *
iv M
für ihre firma, ermöglichen. Die von ihr zu® zweiten Mal
*, V
veranstaltete Heise war sowohl eine ’'Werbereise'1 wie eine Verkaufsverahstaltung. Ihr Einiadungssehreiben feitte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte,
j»
ie nach Rückkehr von der; Heipe, wen» nicht noch gar
während der Reise, bei Ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen
oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden»
b *
Eben deshalb flogen der Dexter der Verkaufsförderungsab-
teilung und sein Mitarbeiter mit.
Diese Erwartung der ne-
«
klagten war nicht, wie die Revision meint, derart uns ichor,
daß sie rechtlich nicht ansreichen könne, dem Flug die
*
Eigenschaft eines unentgeltlichen au nehmen» Bas Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70»000 DM verkauft
hatte. Es kann daher rechtlich nicht tnißhilügt werden
wenn das Berufungsgericht in dieser kauftaänniseh
. . ► *
durchaus begründeten Erwartung der mögenswerte
•>
e x ne ve?~
Weit ■
Hierbei konnte es sich auch darauf stützen» daß die
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der lei se zu
s
iehern, in ihr em
egt hat
e Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den
von
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new, tei InaHmeB ÜM nicht
mm
Bl
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anderm ührig* ala ;ateta hei der
■Sii
Me Keyieion
rechtsirrigdavon au sgegang^^^ Beklagte die
Teilnehmer vertraglich gebunden Mt an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in von den Teilnehmern
die
es er
■gesehen;:'hähe. In diesemSxnne ist das ange- : ; fööhtenh Urteil nicht zu verstehen» Um einer Beförderung
zu
es nx
k.|7$äJ3.:; "der:;;;
*S \t t . t I 1 .* . .*.*..* *.*.*.. *.
'‘:aU§:?'Eruhdv ei her
an—
ver
aus dem Vermögen des Fluggastes''zufließt
-29-
Notwendig ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen zu-fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei A
*4 ^ J +***
Schluß des Beforderungsvertrags getroffenen Vereinbarung» Das aber hat das Berufungsgericht hier im Er
»
gehnis :zutreffend bejaht.
4». ,2h Onrecht behauptet die Revision, die
se
sie
noch die
•**?*
De
n
an dem üngl ück
**•
TV
rt. 20 WA
r/ o
Verstoß gegen § 286 ZPO, die
1 i egend en Bewei s ni ch t an ge treten
t
Ihr Schriftsatz vom ,18. August 1966 Setzt sieh zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfall bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes führt ist. Er enthält jedoch keine Beweise, die geeigne
4 ' , ,
sein könnt en, die V er
i
auszuräumen. Bas Berufungsgericht erklärt daher ohne
clagte habeden ihr cm-
t
5. Hilfsweise macht die Revision geltend, jeden
falls sei eine Haftung der Beklagten wieder Bas trifft nicht zu.
ent f
1
a) Die Revisi on meint H durch den von der Inter
it' <
ei ch
,,3
>c
me
’Ha
abgeschlossenen VerglBich ■aei;;:hhdfe:-^;lhi?e.: Haftung entfallen, weil die ilinferbliebenen dabei auf weitere
de Be-
* . ' • * hauptung der Revision, der Versieht der Hinterbliebe
nen habe auch zugunsten der. Beklagten wirken sollen
( Vgl o
vorh enden. Bas
Berufungsgerieht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung
TV* JJJ~ O
des Vergleichs zu wirken» Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
hatte
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt oder weitere Brägen gestellt hätte,
► ►
b) Unbegründet ist auch die 'Ansichtder Revi-
sion, das Verhalten der an die l3r ihren
Hinterbliebenen, sich zunächst
deren Versicherer) als
di e Be—
zu
klagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Be-
t *
träge zu verklagen contra factum proprium" dar i n d er wenige
ein
u
wer der Luftfrachtführer
war, mit der
i ,
eh die
eine
läßt sich nicht feststellen
hät ten
aus, daß':le t ztli ch di e Pr
davon
r den
re
er en mußte
so deren
die Inter
easengeraeinschaft sich den anglo-amerikanischen Stand punkt, Luftfrachtführer sei die Pr
wesen, zunutze machte und dadih*öh von dieser eine S
söhMdigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag
inoma
dies auch im Interesse der
’en
**
&
Ist, wie die Hinterbliebenen nie^bestritten haben, um
II, Bas
ührt, daß die
summe des
Abs, 2 Satz 2 W.
Sich - von
esehsn - schon deshalb nicht auf dl©
22 WA beruf en könne, wer
n
ggegen
yt
eiben" vom 25
lugs ch ein angesehen werden
O •
aus Art. 17
*
it
ni
r:*rr-
Reise-
t ü
O
ht als
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wird Recht von der Revision angegriffen..
a
Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art
0
. 1 WA. mehrere Erfordernisse auf., denen er entspredien soll, aber nidht muß,. Nach Absatz 2 ist es auf den und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Ein
st and
- 4 ^
fluß, wenn der Flugschein nicht ox oder in .Verlust geraten ist. Das
ist, fehlt
daß er nur die
Funktioh eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrück-
i 1 .
lieh Satz'1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art. 3
Br.soll in privatrechtlioher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit
■ i • • * t
' k " ...... • -
darüber schaffen, ob. der Reisende zu diesem bestiraffiten
Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die
*
« . b
öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung
des Geschäftsbetriebes des
leisten»
s zu
p . • . . - • .
Nach. Buchst, e) des Art, 3 Abs. 1 WA soll der
auch die Angabe enthaltendaß die Beförderung
der
* ?
des Abkommens unterliegt» Doch
nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem
noch nicht diese Eigenschaft
iche
Art
-
Anm. 6: Riese aaO S» 432s Abr
..33. Ä, 68
und in ZLR 1953, 79). Erst die Neufassung des Art, 3
im ■
er Protokoll vom 28.
1 v
II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser
O:
2 WA auslö0"*'
Indes ist das
1. August 1902
1
t»i*i
*7
H
9
die sich schon vorher ereignet habenv gilt es
4 j.
(so auch Urteil der Court d’appel Perle schief KQ N1W 1961,
t sich auch m
%
dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue
V
Passung des Satz 2 im Art» 3 Abs» 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Ab-
kommen zu verstehen gewesen sei» Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (lb 2R 226/62 = IfJW 1964, 2348), öbsehon es um die Beurteilung
eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftTG i.d.P» des Gesetzes vom 25» Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.P» von Ben Haag angeführt» Ob dmit aber
eine Rückwirkung des
er Protokolls anerkannt werden
k®,
sollte, muß'bezweifelt werden (vgl» die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168). liner Auseinanderset:
ung mit
diesem. Urteil bedarf es hier mcht, weil die Änderung des Art» 20 WA im
xe Bi-
des Ib-Senats ohne
war
Q
Bas Warschauer Abkommen in seiner urs
"nglichen
Passung stellte an den Inhalt eines Plugsoheins sehr
die Ausstall
Lung irgend
geringe Anford er ungens es genü eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Plug au beweisen
Convention de Varsovie
.r*
&
110
*
o
»Be *k| j~ a
S» 1571
2».. Aufl 1 i
of tick
qnJ11 veut »;
in
Q
i slations
ii
any ki nd of bi cket»;
Hr« 4Ö6 An®. b = 3» Auf 1»■ 1966 g„ 439
*
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• *
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I
a
of pap er"
Da
s ist
auch sachgerecht
die Satz 2 des Art» 3 Abs» 2
öanktxon,
fehlen eines Plug
40
*
V ' k?
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s, Air Lßfeislati
H*. 0
L
398 j Jaglart
Hr. 293t Schwei oJchardt aaO B
ii
Die Sektion mag
Strmf
gerechtfertigt sein, wenn die Plugsoheins auf inkorrektem,
iliehe
ii
Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers beruht oder wenn der .Beförderte gerade infolge der Nicht-
Ausstellung des Flugscheins einen die Höchst summe, über-
«
steigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of
Air law; 1947ti54) = Bjgi bloßen Or dnui%s Verstößen und
. ' v “ ' i‘ ' ’ •
fr
Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten
ä ■ a
Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers
(vgl„ Döring, ArchfLR 1935, 10; Ooedhuis, Airlegis-lati ons S„ 157; Bri on Hr» 2
i s t daher von Ahr
g an von deutscher Seite
worden (vgl..
Den]«:
•ws-
nu
ziums
aaO Sf 32
RieSe ArchfLR 1934; 47)» Auch bei der Neufassung Art» 3 im
des
e
4^
X
Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese 2 LR 1956 15)» Bas deutsche Luftverkehrsgesets kennt eine solche
der Sanktion
festzuhalten.
7
Vorschrift nicht
Bine
IC*
ist dah er nicht.am Platz
1 ist
daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als
n
Anm» 4; Biese
432; Coquoz S
Bas wird nach
Löge des jeweiligen Falles zu entscheiden sein» Es muß
jedoch genügen, v/enn aus dem vorgeht,
er unzweid
her
es zur
se
berechtigte
a.E, ; Bri on Nr
Art» 3: Anm» IV
: ■ ft y* :
Biese Mindest-Erfordernissen erfüllt, wf die Beklagte mit Recht geltend flacht, das Schreiben
as sue
also nicht als bl
ehmer unter
vt
* Jt
13
rei
seinee
6
9
ö *?
1961 geschickt hat » Denn der Flugschein hrauoht kein Formular in der Art eines ,,PahriSusweisesM zu sein»
Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flagsohein sein (so mit Recht Urion Nr. 251). Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben.
>
Hier’ hatte nicht ein Luf t fahl' tunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen» sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma» die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und
Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt
Bas
gerieht meint» der Brief vom 23. August 1961 sei nichts
anderes als ein kaufmännisches
ehr ei ben
Bern vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Bas
4' ' "
trifft wohl zu für das ;jenem Brief als Anlage beigefüg Rundschreiben, das 1JMt
£te
a rer s
ohne Nennung des Namens) überschrieben
und mit den
Worten beginnt: ’’Wir
Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der Dieses Schreiben enthält die
1
A
11
und des Eingangs der 1. 900 IM, 'außerdem; auf''den; folgen den Seiten Instruktionen für die Reise. Bas ist
es
Schreiben vom 23. August auf die Mitteilung, ’’daß wir für Sie für die
9
£. o
r e
ienrolse nach den USA einen Platz fest gebucht
* *
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>•».«
•; a \
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efkelhenilfin^ die: Haftung sbestiromungen des
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Im übrigen weist die
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le mit .Recht
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n, daß sie in der
e; dem. .Brief beige-
o
eraten hatte, für die Reise eine Urfallver
Sicherung abzuschließeho Bern konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines X
ücfcs die Haftung besehränkt
sein werde
*
äs mag zwar sein
die Betagte, als sie den
iPeilnehwern diese "Bestätigung” übersandte, damit nicht den in Art» 3 WA vorgesehenen ’’Flugschein" hat aus-steilen wollen. Auf die subjektive Willensriohtung c Ausstellers und des Fluggastes
des Arte 5 WA jedoch nicht ahö
l es
ee
rf*
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ii>■
>
bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung. der' im Art. . 3 WA
zu ver
Baß dadurch die
Bassagiere uswv ohneRücksicht darauf begünstigt wer dei ob ihr Schäden:überhaupt auf dem Fehlen efer
2 p
ere be-
ruht, ist lediglich eine .Hebenwirkwng,. deretwegen -di«
Smfcti on nicht Ungeordnet ist.
rsr allein; der
'ekt
Auch
es
darauf, an, ob sämtliche
Lseteilnehmer den Brief bei sichhatten, wie dies nach der Lebenserfahrung aller dings au erwarten v/äre
Bie Sanktion' greift- nur ein, wennder Luftfrachtführer es ver säumt ha t, ei nen
Beisende ihn auf dem' für:seine
von
17; vgl. au ch
,S0 ^
Ö o
■■■-/■■T-":'''-!--111. .Somit rechtfertigt der vom
V • • . . ' J. . . 3 .
rieht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Saöhverha3 nur die Feststellung, daß die
in Art
C
ei
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ey,a*
e
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cs
»"t'f -
bis zur Höhe d®r
1- bestimmten Höchstsummen haftet, ha jedoch
** bst -
an,
ob
be-
gründet ist
1, Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ S23 ff BGB verant-
wortlich sei« Das ist unrichtig« nachdem fest steht, daß die Beklagte Luftfrachtführerin ist und aus Art« 17 ff WA haftet, scheiden alle aus (Art. 24
nur
zutrifft,
Der unbegrenzte d et sein, wenn die Behauptung der Hint er bli e bene
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'oder1' der
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und
lässigkeit zur last (Art. 25
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vor allem die Würdigung des amtlichenUrfallberiehts und
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die Prü fu ng der übri gen von beiden Parteien vor getragenen
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Umstände, dem latri chter Vorbehalten bleiben muß, war di e Sache, soweit es um den unbegrenzten geht, zur anderweiten Verhandlung und Bntscheiduiig an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
- 37-
Zur Anschlußrevision der liggerin
Mit Grund wendet sieh die Klägerin dagegen, daß das ;Berufungsgericht ;geglaubt; hat, .schon jetzt ihr fest-stellungshegehren insoweit abweisen zu können, als sie Erstattung der von ihr bisher an die Hinterbliebenen er-
braohten: Sozialleistungen verlangt hat» ln der Bat ist die’ Zäsur, die das Berufungsgeriehi'mit dem Zeitpunkt der;:.letz ten mündlichen ■ Verhandlung, also, m it de®'':
260.;:;i:Sep:tember 1966, vorgenannten hat, nicht haltbar■«, Zu Hnrecht bez ieht es■sich
fers»; 1964, 92?
deM. es:, wenn ein geltend, gemacht
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es (in der Regel) von vorneherein nicht um den Betrag geht, und einer Leistungsklage, bei der es sowohl um den Grund wie um den Betrag geht, hervor,. Ergibt bei
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einer Leistungsklage die
daß im Betragsverfahren wahrscheinlich ein Schaden bewiesen wird, so darf ■ der'Eio1ht^::'^bht:/a1^:''Äi#''
Klage abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß des' §runä--Urteils absehen und schon im anhängigen Verfahren über den Schaden Beweis erheben! Inders bei der ■festetel-lungsklag : da es hier
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in zwei Abschnitte nicht zur Wahl« Der Richter kann die
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Klage nur entweder zusprechen -Grund bloßer summarischer Prüfung - oder sie abweisen
Im letzteren Pall darf er das nicht auf Grund
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rischer Prüfung tun« Renn diese Abweisung
nur liegen
Vielmehr würde es sich um eine Bachabweisung weil sie auf mangelndem Rachweis der sachlich
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des
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im Anschluß an Rosenberg LRZ 1950, 567 BGH Urteile vom
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1952 - III ZR
256ZP0 Nr« 7 und vom
- VI ZR 320/52 - B5 §■■ 844 Abo« _ Nr» 9 = VersR 1953, 481; anders noch BGHZ 4, 133,
würde die Rechtskraft oines Urteils
155)
das
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die
skiage mangels '‘gewisser Wahrscheinlich-
" einer späteren Leistunge-
■i:X.seibs.h=:'Weh^ hier den
Beweisifür''das. Bestehen- ■ des'Xnsprhchs erbringt.,
1
Die Teil-Abweisung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein? wenn es sich davon überzeugt hätte? daß bisher den Hinterbliebenen ein Schaden nicht erwachsen ist, jedenfalls mit Sicherheit anderweitig gedeckt ist* Ob es aber so weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen® «Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Schadensberechnungen der Hinterblie-
benen eingeht, nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es zu der sicheren Feststellung
gekommen sein will, daß bisher keine eingetreten war. Da
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ist daher nicht in
der Dage, die Gründe nachzuprüfen, aus denen gericht die Klägerin teilweise abgewiesen hat
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2. Allerdings könnte der Aufbau des angefochtenen
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Nachlaß des Verunglückten bestand nämlich im wesentlichen aus einem Hof, den die Mutter geerbt hat»
Die von diesem Sachverhalt ausgehenden rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts sind an sich, entgegen den An griffen der Revision, nicht zu beanstanden»
38
■ Zwar wird hach" § 843 Abs» 4 BGB die Brsatzpflicht eines Schädigers nicht dadurch ausgeschlossen,.daß nach dem Erlöschen des Unterhaltsanspruchs (§ 1615 BUB) nunmehr ein anderer nach den §§ 1601 ff tig geworden ist» Dieser Grundsatz gilt auch hier
AbSi::-,'2. DuftVG) B Bei'der Anwendung des- $ 843 ''Abs». 4 muß jedoch vom Sinn und Zweck dieser Vorschrift ausgegangen werden» Von ihr ist dann eine Ausnahme wenn der nunmehr unterhaltspflichtig gewordene Dritte Geschädigten den Unterhalt aus denselben Einkünften ge-
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währt
, wie das
vp^ der fall 1st, wenn dessen Vermögen, dem
t|r::;:|^terfmlt entnommen war, infolge seines Todes auf dabilujnmehr., 1^ anderen im .
Erbiegb^ ist»:vBemi daimiisi"der ''andere’'"
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nur. der Person naohi.: :'hicht aber
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nicht, wie die Revision meint*
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^^ehtähen ;yentrs:ten (so.: ''IRri^
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'Ädil W:' 5 und
41
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Vielmehr geht dieser Rechtssatz auf eine ständige Recht sprechung des Reichsgerichts zurück (RGZ 64? 350, 360; 69, 292? 294; 72, 437, 438: EG JW 1936, 444 Hr * 5 und
; Vgl» auch OLG Zweibrückern HER 1941? Hz*, 430 und OLG Oldenburg, VersR 1956, 635 = VRS 10, 185 sowie OLG
«neben VersR 1967
Auch der
VI ZR
? wie so
hat darauf hingewiesen, daß hei einer eben beschrieben, der Möglichkeit nachgegangen werden muß, ob nicht der dem Geschädigten erwachsene Unterhalte ersatzanspruch im Wege der Vorteilsausgleichung wieder weggefallen ist (Urteil vom 10, Dezember 1964 -III ZR 1
vom 15b Dezember 1966
VersR 1965? 376, 379 ühd Senatsurteil
so auch Wussow VM 1967, 23 und Unfallhaftpfliohtrecht f, Aufl, TZ 1107, 1
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Wenn das Berufungsgericht von diesem Grundsatz auch im. vorliegenden'■ Fall 'au sgegangeh:: so ist das an • sich
also
einwandfrei. Jedoch läßt sich dem einen
Satz, mit dem das angefochtene Urteil auf diese Fragen eingegängen ist? nicht sicher entnehmen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen dieser Ausnahme von § 843 Abs. 4 BGB Vorgelegen haben.
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ebenso■aus den Erträgen desHofes
werden, wie dies der
Gesetz tun muß daß etwa durch
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42 -
hat, einkunftsmindernde Kosten entstanden sind oder daß
die Erträge des Hofes infolge des lodes des Verunglückten
haben. Auch könnte sich die Beklagte nicht auf Erträge berufen, die die Witwe nur deshalb erhielt hat
weil sie bei der Bewirtschaftung des
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geworden ist, die ihr als Hutter eines unmündigen Kindes möglicherweise nicht zusumuten ist urteil vom 11. Februar 1969 - VI ER 240/67 -
469) ° Auf diese fragen ist das Berufungsgericht nicht gegangen.Es durfte aber nur dann die
hinsichtlieh der Vergangenheit äbweiien? wenn die Kinder mit Sicherheit in dieser Zeit keinerlei
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büße erlitten hatten.
b) Hinsichtlich der Y/itv/e erklärt das Berufungs-
gericht , auch bei ihr könne nicht daß eie bereits einen Unterhaltsschaden
weil sie sich - außer
diesen Ausgangspunkt des einzuwenden sein. Hach ständiger sich ein
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der Leistungen der Berufsgenossenschaft - auch Einkünfte aus dem Hof anrechnen lassen müsse.
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was ihm aus dem vom Getöteten ererbten Vermögen
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Erträgnisse zufließt (BGHZ 8, 325* 39? 249, 250). Die
teilweise Abweisung der
nicht bestehen bleiben, weil auch imäowei bei dem Anspruch der Kinder erörterten Bedenken durchgreifen 0 An Hand des einen Satzes, rait dem
das Berufungsgericht die feil-Abweisung begründet hat, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob das Berufungsgericht den von ihm herangezogenen Rechtssatz auch im vorliegenden fall fehlerfrei angewandt hat.
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Die Anschlußrevision rügt auch nicht zu Unrecht
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daß das Verfahren des
hier kaum ange-
bracht war. Wie ausgeführt, hatte die Klägerin mit Sr und nicht Leistungs-, sondern feststellungsklage erhoben, um die komplizierten Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZPO hier möglicherweise unumgänglichen Bev/eiserhebungen solange zurückzustellen, bis Uber den "Grund" der Irsatzpflicht rechtskräftig ent-
schieden war» Deshalb hatte sie ganz allgemein beantragt, die ixstattungspflicht für die bisher erbrachten und künftig zu erbringenden Leistungen festzustellen. Auch
sie hat nicht verkannt,
Unterhaltsverluste gedeckt war. Bs mag auch sein, daß im gegebenen fall fast der gesamte, möglicherweise gar der samte bis zu dem 26«, September 1966 aufgelaufene Unterhalt s-
verluat, soweit er überhaupt entstanden war, gedeckt war» Das Verfahren des Berufungsgerichts sinnt aber der klär-
/ * ♦ * ' *.* * i *. * -
gerin nun doch an,
indestens insoweit Berechnungen an
ge
her 1966 handelt» Bine solche 2«äsur war hier aber wenig
auch
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weil das
die,' KLä
gerin nicht befragt hatte, wie sie ihren festsfeiiungs-
anirag, dessen fassung esselbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollte, Inso
fern beschwert sich die Ansehlußrevision auch darüber, daß das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung zu
einem wesentlichen Teil schon über Fragen zur Berechnung des tJherhalt saus falls befunden hat, obwohl die Klägerin sich mit Billigung des Berufungsgerichts auf eine FeststeliungsJclag© beschränkt hatte« 1s ist deshalb verständlich, wenn sie davon ausgegangen ist, Über die mit der Höhe des Schadens zusamraenhängenden Fragen werde noch nicht entschieden. Sie konnte sich daher durch
die Teil-Abweisung ihres Begehrens, deretwegen sie das Berufungsgericht mit einem erheblichen Kostenanteil belastet hat, überrascht fühlen.
Br. Weber
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Sonnabend