Juni 1958 erneut wegen Thromboseerscheinurigen des linken Beines im RflHHÜIHHilK-Kx'ankenhaus stationär behandelt und nach Anlegung eines Zinkleimverbandes in die ambulante Behandlung seines Hausarztes ent- lassen» Der Kläger, der vorher als Tischlermeister tätig war, ist jetzt auf Grund der Thrombose dauernd erwerbsunfähige Der Kläger hat behauptet, seine Erwerbsunfähigkeit sei darauf zurückzuführen, daß er am 12«, Oktober aus der stationären Behandlung des Krankenhauses vorzeitig entlassen worden sei. Der Kläger hat einen Teilbetrag von monatlich 200 DM des von ihm behaupteten Verdienstausfalls für die Zeit vom 1. Das Kammergericht hat nicht verkannt, daß es die gerechte Interessenabwägung im Ralle eines groben ärztlichen Kunstfehlers gebieten kann, von dem Gegner des Patienten den Nachweis zu fordern, daß der Schaden auch ohne das Versagen des Arztes eingetreten wäre* Es hat die Berufung des Klägers zurückgev/iesen, weil er die Voraussetzung dieser Abwägung, nämlich das Vorliegen eines Kunstfehlers, nicht bewiesen habe* Die Revision meint, daß auch insoweit vom Kläger kein strikter Beweis zu verlangen gewesen wäre, und daß er ihn in übrigen sogar erbracht habe* Ihre Rügen greifen jedoch nicht durch* Der Kläger kann ferner nicht behaupten, daß es in jedem Falle ein Kunstfehler sei, einen Patienten mit einer unausgeheilten Thrombose nach Anlegen eines Zinkleimverbandes aus dem Krankenhaus zu entlassen. Bei dem Vorwurf, daß dem Kläger nicht einmal Anweisungen für sein weiteres Verhalten mit-gegeben worden seien, übergeht die Revision, daß der Klä-ger nicht auf sich selbst gestellt, sondern ausdrücklich in die ambulante Behandlung seines Hausarztes überwiesen worden ist, an dessen Anordnungen er sich dann auch gehalten hat. Daß es ärztlich unverantwortlich gewesen wäre, den Kläger nach dem erstmaligen Anlegen eines Zinkleimverbandes ohne Kontrolle der Verträglichkeit schon am nächsten Tage nach Hause zu schicken, stellt die beklagte Stadt nicht in Abrede. Das Kammergericht hat die Behauptung des Klägers, daß so mit ihm verfahren worden sei, jedoch ohne Rechtsverstoß als nicht bewiesen angesehen. Oktober 1957 erneuert worden ist, hindert die Feststellung nicht, daß der Kläger den ersten Verband jedenfalls schon am 5» Oktober erhalten hat» -Es kann ferner unterstellt werden, daß selbst eine Entlassung nach zwei bis drei Tagen noch bedenklich gewesen wäre, weil das Krankenhaus in solchen Fällen nach der Bekundung des Oberarztes Dr» Bflm^die schriftliche Bestätigung des Patienten fordert, daß die Entlassung auf eigenen Wunsch und gegen ärztlichen Rat erfolgeo Biese Übung gibt auch dann nichts dafür her, daß dieselben Bedenken noch am ^»Oktober, sieben Tage nach dem Anlegen des Verbandes, hätten bestehen müssen, wenn die Entlassung durchschnittlich erst nach 14 Tagen erfolgt» Es kommt mithin allein darauf an, ob es nach dem erkennbaren Zustand des Klägers ein grober Kunotfehler war, ihn zu diesem Zeitpunkt aus der stationären in die ambulante Behandlung zu überweisen» Dieses Nachweises ist der Kläger - entgegen der Meinung der Revision - nicht wegen der gerügten Lückenhaftigkeit des Krankenblattes enthoben» Bas Krankenblatt ist eine Gedächtnisstütze des Arztes, ein von ihm oder für ihn gefertigtes Hilfsmittel, das ihm den jederzeitigen, raschen Überblick über den Verlauf der Krankheit und ihrer Behandr lung ermöglichen und ihn damit vor allem hei der Durchführung der Therapie entlasten soll» Es ist nicht etwa eine schriftliche Festlegung der Krankengeschichte, die sorgfältig und vollständig zu führen der Arzt im Verhältnis zu dem franken verpflichtet wäre» Gewiß kann der Patient glcichv/ohl die Vorlegung des Krankenblattes zu Beweiszwecken nach § 421 ZPO verlangen mit der Folge, daß seine Behauptungen über den Inhalt nach § 444 ZPO als bewiesen ange- Einen Rückschluß von den alsbald aufgetretenen Beschwerden auf eine vorzeitige Entlassung als Ursache der weiteren, unglücklichen Entwicklung hat das Kammergericht wegen der Darlegungen des Sachverständigen Dr» Sinz abgelehnt, daß der Verlauf einer Thrombose schlechthin unvorhersehbar sei, insbesondere nach dem Abklingen der Erscheinungen jederzeit zu neuen Schüben führen könne. Der Revision muß allerdings zugegeben werden, daß das Kanmergericht sich in den Gründen seines Urteils nicht mit der Ansicht der Ärzte Dr. Sfli^und Dr. ZflBU auseinander-gesetzt hat, der Kläger könne nach den am 13. Denn sollte der auf 24 Stunden begrenzte Rückschluß trotz des unberechenbaren Verlaufs der Krankheit möglich sein* so könnte in der Überweisung des Klägers an den Hausarzt auf Grund eines objektiv zu günstigen Befundes jedenfalls kein:: grober Kunstfehler erblickt werden« So läge es erst, wenn ein gewissenhafter Arzt es am 12« Oktober 1957 nicht nur als wünsehenswert, sondern als unerläßlich hätte an-sehen müssen, daß der Kläger weiter in stationärer Behandlung verblieb« Dieser Auffassung ist ersichtlich Dr«, Ziemer selbst nicht gewesen, da er den Kläger zunächst länger als drei Wochen zu Hause behandelt hat, ehe er seine erneute Aufnahme in ein Krankenhaus veranlaßte«, Auch ist der Kläger zu demindest nicht gegen seinen Wunsch und trotz geäus-sorter Klagen entlassen worden« Er ist unstreitig beim Verlassen des Krankenhauses dem behandelnden Arzt Dr«, KaflBHHl begegnet, ohne ihm zu saggn, daß er in Wahrheit nicht gen-fähig sei und heftige Schmerzen habe« Beschwerden von erheblichem Ausmaß haben also entweder zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden, oder sie sind vom Kläger verschwiegen worden« Beides würde der Annahme eines groben Verschuldens Dr. KaflHBh gleichermaßen entgegenstehen«, Endlich begehrt der Kläger nicht Schadensersatz wegen seiner alsbald aufgetretenen Beschv/erden, sondern wegen der nunmehr feststehenden Unheilbarkeit seines Leidens«, Von dieser läßt sich aber noch dem nicht angegriffenen Gutachten des Sachverständigen Dr«, Sinz keinesfalls sagen, daß sie die typische Folge einer vorzeitigen Entlassung aus der stationären Behandlung sei« Das wäre jedoch neben der Feststellung eines groben Kunstfehlers die weitere Voraussetzung, unter der allein von der beklagten Stadt der Hach- v/eis gefordert werden könnte* daß der Schaden des Klägers auch ohne Versagen des behandelnden Arztes eingetreten wäre,, Es hätte mithin zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis führen können* wenn sich das Kammergericht die Ansicht der Ärzte Er» SflBi und Er» zu eigen ge-
VI ZR 101/62 2180 006 Verkündet am 4« December 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in B| desT^chlermei^ters Fritz R Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Berlin, vertreten durch den Senator für Gesundheits v/e3en. dieser vertreten durch den Senator für Finanzen in Straße( Beklagte:,. Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sov/ie der Bundesrichter Br« Karl E»Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 15» März 1962 v/ird zurückgewiesen Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am geborene Kläger wurde in der Zeit vom 24. Juli 1957 bis 12. Oktober 1957 im Städtischen Krankenhaus Tegel-Süd wegen einer Bronchitis stationär behandelt. Im Zuge dieser Behandlung verabreichte ihm der Stationsarzt Dr. in der Zeit vom 17. bis 20. September 1957 Grlobucid-Injektionen in die Vene an der Innenseite des linken Schienbeins. Am 24o September 1957 stellten die Ärzte thrombotische Erscheinungen am linken Unterschenkel des Klägers fest. Am 12. Oktober 1957 wurde der Kläger mit einem am linken Unterschenkel angebrachten Zinkleimverband entlassen. In der Folgezeit, nach den Behauptungen des Klägers schon unmittelbar auf der Heimfahrt vom Krankenhaus, traten jedoch weitere thrombotische Schübe auf. Wegen dieser Thromboseerscheinungen wurde der Kläger in der Zeit vom 9. November 1957 bis 19. Dezember 1957 in der chirurgischen Abteilung des KflHHHHHfe-Krankenhauses stationär behandelt und anschließend wegen einer inzwischen aufgetretenen schweren Lungenentzündung in die innere Abteilung dieses Krankenhauses verlegt, aus der er schließlich am 8. Februar 1958 entlassen wurde. Der Kläger wurde in der Zeit vom 9. his 12. Juni 1958 erneut wegen Thromboseerscheinurigen des linken Beines im RflHHÜIHHilK-Kx'ankenhaus stationär behandelt und nach Anlegung eines Zinkleimverbandes in die ambulante Behandlung seines Hausarztes ent- lassen» Der Kläger, der vorher als Tischlermeister tätig war, ist jetzt auf Grund der Thrombose dauernd erwerbsunfähige Der Kläger hat behauptet, seine Erwerbsunfähigkeit sei darauf zurückzuführen, daß er am 12«, Oktober aus der stationären Behandlung des Krankenhauses vorzeitig entlassen worden sei. Die ganze weitere Krankengeschichte zeige, daß die Thrombose bei ordnungsgemäßer Weiterbehandlung im Krankenhaus etwa am 1. Januar 1958 ausgeheilt gev/esen wäre. Dadurch, daß er infolge der nunmehr unheilbaren Thrombose nicht mehr in der Lage sei, weiter als Tischlermeister tätig zu sein, sei ihm ein Verdienst von monatlich 800 DM entgangen. Die Beklagte sei ihm zu dem Ersatz dieses Schadens und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet. Der Kläger hat einen Teilbetrag von monatlich 200 DM des von ihm behaupteten Verdienstausfalls für die Zeit vom 1. Januar 1958 bis 31. Dezember 1959 geltend gemacht und weiter ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 2000 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Sie behauptet, der Kläger sei bei seiner Entlassung beschwerdenfrei und gehfähig gev/esen. Entzündliche Erscheinungen hätten bei seiner Entlassung nicht Vorgelegen. Der Kläger selbst habe auf seine Entlassung gedrängt. Wenn gleichwohl später Throm-bosccrscheinungen wieder aufgetreten seien, so 3eien diese .nicht auf einen vorzeitigen Abbruch der Behandlung im Krankenhaus zurückzuführen. Bezüglich des Stationsarztes hat die Beklagte den Entlastungsbeweis dafür angetreten, daß sic diesen sorgfältig ausgev/ählt und überwacht habe. Lf6 Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter* Entscheidungsgründe: Die Revision konnte keinen Erfolg haben* Das Kammergericht hat nicht verkannt, daß es die gerechte Interessenabwägung im Ralle eines groben ärztlichen Kunstfehlers gebieten kann, von dem Gegner des Patienten den Nachweis zu fordern, daß der Schaden auch ohne das Versagen des Arztes eingetreten wäre* Es hat die Berufung des Klägers zurückgev/iesen, weil er die Voraussetzung dieser Abwägung, nämlich das Vorliegen eines Kunstfehlers, nicht bewiesen habe* Die Revision meint, daß auch insoweit vom Kläger kein strikter Beweis zu verlangen gewesen wäre, und daß er ihn in übrigen sogar erbracht habe* Ihre Rügen greifen jedoch nicht durch* Der Kläger bestreitet nicht, daß sein im Lauf des Krankenlagers aufgetretenes Leiden erkannt und mit den an sich richtigen Mitteln behandelt worden ist* Soweit die Revision darauf zurückkommt, daß die Thronbocid-Injektionen zu früh und oh^c Kontrolle des endgültigen Erfolges abgebrochen wor-den seien, übersieht sie die vom Kläger hingenommene Erwiderung der beklagten Stadt, daß von weiteren Gaben des Medikaments bewußt wegen der Gefährlichkeit für den Kläger abgesehen worden sei, dessen G-rundleiden bei zu starker Herabsetzung der Gerinnungsfähigkeit Blutungen der Bronchiektasen habe befürchten lassen. Wenn der Kläger diese Erwägungen der behandelnden Ärzte als verfehlt nicht gelten lassen wollte, hätte er dies in der Tatsacheninstanz zu dem Ausdruck bringen müssen. Der Kläger kann ferner nicht behaupten, daß es in jedem Falle ein Kunstfehler sei, einen Patienten mit einer unausgeheilten Thrombose nach Anlegen eines Zinkleimverbandes aus dem Krankenhaus zu entlassen. Aus dem RjBHHHHHP~Krankenhaus eT nach der späte-ren, zweimaligen Behandlung seines Leidens nicht anders nach Hause zurückgekehrt. Bei dem Vorwurf, daß dem Kläger nicht einmal Anweisungen für sein weiteres Verhalten mit-gegeben worden seien, übergeht die Revision, daß der Klä-ger nicht auf sich selbst gestellt, sondern ausdrücklich in die ambulante Behandlung seines Hausarztes überwiesen worden ist, an dessen Anordnungen er sich dann auch gehalten hat. Danach bleibt als möglicher Kunstfehler nur übrig, daß diese Überweisung verfrüht erfolgt sein könnte. Daß es ärztlich unverantwortlich gewesen wäre, den Kläger nach dem erstmaligen Anlegen eines Zinkleimverbandes ohne Kontrolle der Verträglichkeit schon am nächsten Tage nach Hause zu schicken, stellt die beklagte Stadt nicht in Abrede. Das Kammergericht hat die Behauptung des Klägers, daß so mit ihm verfahren worden sei, jedoch ohne Rechtsverstoß als nicht bewiesen angesehen. Die insoweit erhobenen Rügen der Revision stellen unzulässige Angriffe gegen die freie Bev/eisWürdigung des Tatrichters dar. Die hervorgetretenen und nicht verkannten V/idersprüche in der Krage, ob der Verband am 11. Oktober 1957 erneuert worden ist, hindert die Feststellung nicht, daß der Kläger den ersten Verband jedenfalls schon am 5» Oktober erhalten hat» -Es kann ferner unterstellt werden, daß selbst eine Entlassung nach zwei bis drei Tagen noch bedenklich gewesen wäre, weil das Krankenhaus in solchen Fällen nach der Bekundung des Oberarztes Dr» Bflm^die schriftliche Bestätigung des Patienten fordert, daß die Entlassung auf eigenen Wunsch und gegen ärztlichen Rat erfolgeo Biese Übung gibt auch dann nichts dafür her, daß dieselben Bedenken noch am ^»Oktober, sieben Tage nach dem Anlegen des Verbandes, hätten bestehen müssen, wenn die Entlassung durchschnittlich erst nach 14 Tagen erfolgt» Es kommt mithin allein darauf an, ob es nach dem erkennbaren Zustand des Klägers ein grober Kunotfehler war, ihn zu diesem Zeitpunkt aus der stationären in die ambulante Behandlung zu überweisen» Dieses Nachweises ist der Kläger - entgegen der Meinung der Revision - nicht wegen der gerügten Lückenhaftigkeit des Krankenblattes enthoben» Bas Krankenblatt ist eine Gedächtnisstütze des Arztes, ein von ihm oder für ihn gefertigtes Hilfsmittel, das ihm den jederzeitigen, raschen Überblick über den Verlauf der Krankheit und ihrer Behandr lung ermöglichen und ihn damit vor allem hei der Durchführung der Therapie entlasten soll» Es ist nicht etwa eine schriftliche Festlegung der Krankengeschichte, die sorgfältig und vollständig zu führen der Arzt im Verhältnis zu dem franken verpflichtet wäre» Gewiß kann der Patient glcichv/ohl die Vorlegung des Krankenblattes zu Beweiszwecken nach § 421 ZPO verlangen mit der Folge, daß seine Behauptungen über den Inhalt nach § 444 ZPO als bewiesen ange- sehen werden können, wenn der Arzt den Beweis durch Beseitigung oder Untauglichmachen des Blattes vereitelt hat. Dieser Pall liegt aber nicht schon bei lückenhafter Führung während einer Zeit vor, in der an eine andere als die interne Hilfsfunktion der Aufzeichnungen noch nicht zu denken war. Einen Rückschluß von den alsbald aufgetretenen Beschwerden auf eine vorzeitige Entlassung als Ursache der weiteren, unglücklichen Entwicklung hat das Kammergericht wegen der Darlegungen des Sachverständigen Dr» Sinz abgelehnt, daß der Verlauf einer Thrombose schlechthin unvorhersehbar sei, insbesondere nach dem Abklingen der Erscheinungen jederzeit zu neuen Schüben führen könne. Die Übereinstimmung dieser Ausführungen mit der wissenschaftlichen Erfahrung wird von der Revision nicht bezweifelt. Wenn sie gleichwohl auf dem Rückschluß besteht, so begehrt sie damit im Gruiide, daß die Unaufklärbarkeit des ursächlichen Zusammenhangs in doppelter Hinsicht zu Lasten des behandelnden Arztes gehen müsse, nämlich nicht nur bei der Rückführung eingetretener Schädigungen auf einen unterlaufenen Kunstfehler, sondern auch bei der Feststellung dieses Kunst-fehlero selbst. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Der Revision muß allerdings zugegeben werden, daß das Kanmergericht sich in den Gründen seines Urteils nicht mit der Ansicht der Ärzte Dr. Sfli^und Dr. ZflBU auseinander-gesetzt hat, der Kläger könne nach den am 13. Oktober 1957 aufgetretenen Erscheinungen bei seiner Entlassung am Vortage nicht ’'beschwerdenfrei und gehfähig” gewesen sein. Auf diesem Mangel beruht die Entscheidung jedoch nicht. Denn sollte der auf 24 Stunden begrenzte Rückschluß trotz des unberechenbaren Verlaufs der Krankheit möglich sein* so könnte in der Überweisung des Klägers an den Hausarzt auf Grund eines objektiv zu günstigen Befundes jedenfalls kein:: grober Kunstfehler erblickt werden« So läge es erst, wenn ein gewissenhafter Arzt es am 12« Oktober 1957 nicht nur als wünsehenswert, sondern als unerläßlich hätte an-sehen müssen, daß der Kläger weiter in stationärer Behandlung verblieb« Dieser Auffassung ist ersichtlich Dr«, Ziemer selbst nicht gewesen, da er den Kläger zunächst länger als drei Wochen zu Hause behandelt hat, ehe er seine erneute Aufnahme in ein Krankenhaus veranlaßte«, Auch ist der Kläger zu demindest nicht gegen seinen Wunsch und trotz geäus-sorter Klagen entlassen worden« Er ist unstreitig beim Verlassen des Krankenhauses dem behandelnden Arzt Dr«, KaflBHHl begegnet, ohne ihm zu saggn, daß er in Wahrheit nicht gen-fähig sei und heftige Schmerzen habe« Beschwerden von erheblichem Ausmaß haben also entweder zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden, oder sie sind vom Kläger verschwiegen worden« Beides würde der Annahme eines groben Verschuldens Dr. KaflHBh gleichermaßen entgegenstehen«, Endlich begehrt der Kläger nicht Schadensersatz wegen seiner alsbald aufgetretenen Beschv/erden, sondern wegen der nunmehr feststehenden Unheilbarkeit seines Leidens«, Von dieser läßt sich aber noch dem nicht angegriffenen Gutachten des Sachverständigen Dr«, Sinz keinesfalls sagen, daß sie die typische Folge einer vorzeitigen Entlassung aus der stationären Behandlung sei« Das wäre jedoch neben der Feststellung eines groben Kunstfehlers die weitere Voraussetzung, unter der allein von der beklagten Stadt der Hach- v/eis gefordert werden könnte* daß der Schaden des Klägers auch ohne Versagen des behandelnden Arztes eingetreten wäre,, Es hätte mithin zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis führen können* wenn sich das Kammergericht die Ansicht der Ärzte Er» SflBi und Er» zu eigen ge- macht hätte» Eie Revision des Klagers mußte deshalb als unbegründet mit der Kostenfolge nach § 97 2P0 zurückgewiesen werden» Engels KoEoMeyer Hanebeck Meyer Er» Pretzschner