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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte habe ferner gemäß den Bestellungen die Längen der gelieferten Rollen mit 70 m angegeben und berechnet, dagegen nur Rollen von 50 m Länge geliefert. Das sei dem Beklagten bewußt gewesen, der eben durch die Täuschung über die Hollenlänge den Eindruck aufrecht erhalten habe, seine Preise seien besonders günstig, und auf diese Weise im Geschäft geblieben sei. Die Klägerin hat gegen den Beklagten den Vorwurf des Betrugs und der sittenwidrigen Schädigung erhoben und als Schadensersatz den Betrag von 21 858,84 DM nebst Zinsen gefordert. Das sei der Fall gewesen, denn die Listenpreise der Fertigungswerke hätten etwa gleich hoch gelegen wie die von ihm berechneten Preise» Die Klägerin sei daher nicht geschädigt worden» Sie sei auch nie im Zweifel darüber gewesen, daß sie jedenfalls nicht mit einem größeren Unternehmen in Geschäftsbeziehungen gestanden habe. Hätte der Beklagte die Rollen mit den Längenmaßen weiterverkauft, wie sie ihm von der VflHBHP angegeben und berechnet waren, so wäre ein Geschäft mit der Klägerin nicht möglich gewesen. Denn dann hätte diese ohne weiteres ersehen, daß der Beklagte höhere Preise forderte, als sie in den auf dem Markt bekannten Preislisten der Firma VflHHHP und anderer Produzenten enthalten waren. Das Berufungsgericht sieht in dem Verhalten des Beklagten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin (§ 826 BGB) und erklärt daher den geltend gemachten Schadens*-ersatzanspruch für begründet« Sie unterblieb nach der Feststellung des Berufungsgerichts bewußt, weil dann der Beklagte nie einen Lieferungsauftrag erhalten hätte» Zu dem Vortrag des Beklagten, er habe sich darauf verlassen dürfen und verlassen, die Klägerin würde die Rollenlängen überprüfen, was immerhin nicht ganz einfach war, hatte bereits das Urteil des Landgerichts ausreichend Stellung genommen. 2. Lie Revision geht in das Gebiet tatrichterlicher Würdigung über, indem sie ausführt, die Würdigung der mündlichen und schriftlichen Erörterungen im Oktober 1953 habe zu dem Ergebnis führen müssen, daß die Klägerin damals über die Berechnungsmethode des Beklagten unterrichtet worden sei, so daß wenigstens von diesem Zeitpunkt an eine Täuschung entfalle. Las Berufungsgericht hat sieh mit den Vorgängen eingehend auseinandergesetzt und seine Überzeugung begründet, daß der Beklagte damals den Irrtum der Klägerin nicht richtig gestellt, sondern aufrecht erhalten hat. das das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erwähnt (Bl» 30 der Urteilsgründe), gibt nur die vom Beklagten in seinem Schreiben vom 19* Oktober 1953 gebrauchte Wendung über die Rollenlängen wieder, mit der sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt hat« Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß angesichts der auf der Grundlage einer Täuschung angebahnten Geschäftsbeziehungen und der von der Klägerin erbetenen Aufklärung über ihre Zweifel wenigstens jetzt eine klare und deutliche Sprache des Beklagten notwendig gewesen wäre. Doch hat das Berufungsgericht seine Überzeugung ausreichend begründet, daß der Beklagte dieses Schreiben nicht abgesandt hat«. Entgegen der Ansicht der Revision konnte bei der Bildung dieser Überzeugung neben anderen gegen den Beklagten sprechenden Umständen auch die Tatsache ins Gewicht fällen, daß der Angestellte der Klägerin St^^p diesen Brief in seinem be-triebsinternen Schreiben vom 5. Ebenfalls ist es kein rechtlicher Fehler der Beweiswürdigung, daß das Berufungsgericht dem Umstand Beachtung geschenkt hat, daß der Beklagte auch andere Briefdurch-schläge aufbewahrt und vorgelegt hat, deren Originale nicht abgesandt worden sind. Endlich hat das Berufungsgericht mit einer rechtlich nicht angreifbaren Begründung festgestellt, daß die Klägerin auch nicht mündlich Uber die Berechnungsmethode des Beklagten unterrichtet worden ist. Hatte das Berufungsgericht diese Überzeugung schon auf Grund der zahlreichen gegen die Darstellung des Beklagten sprechenden Indizien gewonnen, so mußte es sich im Ergebnis zu lasten des Beklagten auswirken, daß dieser auf eine Vernehmung des Zeugen StU^verzichtete, der nach seiner Behauptung die Aufklärung entgegengenommen hat. Die Angaben des Beklagten über die Art seines Geschäftsbetriebs, wie sie auf Grund seiner Briefe feststehen, sind keineswegs nur als unerhebliche Übertreibungen zu werten, wie sie nach Ansicht der Revision im kaufmännischen Verkehr "gang und gäbe" sind» Vielmehr enthielten diese Angaben, wenn man sie im Zusammenhang mit den übrigen Geschäftsmethoden des Beklagten und seinem verfolgten Ziel sieht, eine grobe Täuschung der Klägerin.

Zitierte Normen: § 826 BGB
BerufungsgerichtTäuschungpreisenGeschäftsbeziehungenSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 20. Februar 1962 Kriegl, Justisobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
24 04g
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rentners Aloys S
in
W
StraßeA
Beklagten, Beijfungsklä.gers und Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
GmbH in S
vertreten durch den Geschäftsführer
 Klägerin, Berufungsbeaklagte und Rey^ionsbeklagte, * Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» flHBHIHHP-
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 206 Februar 1962 l&nter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Dr. Kreft und Dr. Hauß
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Oktober I960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferle.gto
 Von Rechts wegen
 Der Beklagte hat an die Klägerin von Mai 1952 bis
 Juni 1955 laufend gekreppte kautschukgummierte Klebebänder geliefert, die die Klägerin zur Abdeckung von Kühlschränken bei Lackierarbeiten benötigte.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Der Beklagte habe sie von Beginn der Geschäftsbeziehungen an arglistig getäuscht. Er habe ihr vorgetragen, er unterhalte einen ausgedehnten Produktionsbetrieb und könne infolgedessen zu einem besonders billigen Preis liefern. Tatsächlich habe er die Klebebänder von der Firma	LflHHHP	KG
in	bezogen	und in seiner Wohnung für die
 Klägerin, seine einzige Kundin, versandfer+ig gemacht. Der Beklagte habe ferner gemäß den Bestellungen die Längen der gelieferten Rollen mit 70 m angegeben und berechnet, dagegen nur Rollen von 50 m Länge geliefert. Nach dem Handelsgebrauch würden die Längen der Klebebänder nach dem gekreppten Zustand berechnet. Das sei dem Beklagten bewußt gewesen, der eben durch die Täuschung über die Hollenlänge den Eindruck aufrecht erhalten habe, seine Preise seien besonders günstig, und auf diese Weise im Geschäft geblieben sei. Die Klägerin hat gegen den Beklagten den Vorwurf des Betrugs und der sittenwidrigen Schädigung erhoben und als Schadensersatz den Betrag von 21 858,84 DM nebst Zinsen gefordert. Diesen Betrag hätte sie nach ihrer Ansicht nicht aufzuwenden brauchen, wenn sie die vom Beklagten gelieferten Rollen von einem leistungsfähigen Lieferwerk bezogen hätte.
Der Beklagte hat vorgetragen, für den Abnehmer sei es gleichgültig, wer der Lieferant einer Ware sei. Entscheidend., sei für ihn nur, daß er eine gute Ware zu einem angemessenen
- 3. -
Preis beziehe. Das sei der Fall gewesen, denn die Listenpreise der Fertigungswerke hätten etwa gleich hoch gelegen wie die von ihm berechneten Preise» Die Klägerin sei daher nicht geschädigt worden» Sie sei auch nie im Zweifel darüber gewesen, daß sie jedenfalls nicht mit einem größeren Unternehmen in Geschäftsbeziehungen gestanden habe. Was die Längen der Kleberollen angehe, so habe er Kleberollen angeboten, die in gedehntem Zustand 70 m lang seien. Das habe sich aus seinen, der Klägerin mitgeteilten Allgemeinen Verkaufsbedingungen ergeben und sei überdies bei Erörterungen im Jahre 1953 ausdrücklich klargestellt worden. Die Klägerin habe die Geschäftsbeziehungen zu ihm im Jahre 1955 nur deshalb abgebrochen, weil sie seine Lieferungsquelle erfahren und sich dann hinter seinem Rücken durch unmittelbare Verhandlungen mit dem Lieferwerk günstigere Einkaufsbedingungen verschafft habe. Er, der Beklagte, habe durch den Weiterverkauf der Kleberollen keinen unangemessenen Verdienst erzielt. Er habe auch nie damit gerechnet, daß es der Klägerin möglich sein könne, die Kleberollen anderweitig billiger zu beziehen.
Der Beklagte, hat dann die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglose
 Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiter das Ziel der Klageabweisung.
Entecheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht stellt fest:
Die Geschäftsbeziehungen des Beklagten zur Klägerin waren von vornherein auf Täuschung angelegt. Wie der Beklagte wüßte,
 legte die Klägerin Wert d8iauf .> eine beonders preiswerte Bezugsquelle zur Deckung ihres umfangreichen Bedarfs an Kleberollen zu gewinnen. Zu diesem Zweck prüfte sie die Angebote der Bewerber im einzelnen auf Qualität und Preisgünstigkeit nach. Der Beklagte, ein mittelloser Rentner, der sein früheres Handelsgewerbe bei der Polizei abgemeldet hatte, konnte bei dieser Lage nur dadurch zu Lieferungsaufträgen kommen, daß er durch unrichtige Angaben bei der Klägerin den Eindruck erweckte, er könne wesentlich billiger als die Konkurrenz liefern, was tatsächlich ausgeschlossen war, Uip sein Ziel zu erreichen, täuschte er vor, er sei Inhaber eines besonders leistungsfähigen Fertigungsbetriebes, der über ein reiches Lager nebst Labor verfüge und einen umfangreichen Kundenkreis beliefere.
In Wirklichkeit bezog er die Krepprollen von der Firma VttKKttKl LflHBHP KG, die ihm auf ihre Listenpreise einen Großhändlerrabatt von 35 % einräumteo Er berechnete die Rollen der Klägerin, durchweg seiner einzigen Kundin, zu Preisen, die
- gemessen an der tatsächlich gelieferten Menge * über dem Listenpreis der V^pmp L®BMBB| KG lagen. Den so erzielten Händlergewinn teilte der Beklagte mit eine'm an dem Geschäft beteiligten Freund. Hätte der Beklagte die Rollen mit den Längenmaßen weiterverkauft, wie sie ihm von der VflHBHP angegeben und berechnet waren, so wäre ein Geschäft mit der Klägerin nicht möglich gewesen. Denn dann hätte diese ohne weiteres ersehen, daß der Beklagte höhere Preise forderte, als sie in den auf dem Markt bekannten Preislisten der Firma VflHHHP und anderer Produzenten enthalten waren. Auf diese Listenpreise hätte die Klägerin überdies noch, wie dem Beklagten bekannt war, einen erheblichen Mengenrabatt zugebilligt erhalten. Um trotzdem ins Geschäft zu kommen und sich laufend einen Verdienst zu verschaffen, entschloß sich der Beklagte zu einem "Geschafts-trick", indem er die ihm als 50 m - Bänder verkauften Krepprollen als solche von 70 m Länge weiterverkaufte. Auf
 diese Weise entstand der Eindruck eines besonders günstigen Angebots, der die Klägerin zur Anknüpfung der Geschäftsbe-ziehungen bewogo Allerdings wurde im Jahre 1953 seitens der Klägerin der Verdacht einer unrichtigen Mengenangabe geäußert« Der Beklagte verstand es aber, die Klägerin zu beruhigen und die Geschäfte auf der früheren Grundlage fortzuführen« Erst am 1. Juli 1955 entdeckte die Klägerin, daß sie fortlaufend getäuscht war, und brach darauf sofort die Geschäftsbeziehungen zu dem Beklagten ab«
Das Berufungsgericht sieht in dem Verhalten des Beklagten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin (§ 826 BGB) und erklärt daher den geltend gemachten Schadens*-ersatzanspruch für begründet«
II»
Vergeblich versucht die Revision die Feststellungen des Berufungsurteils mit verfahrensrechtlichen Rügen zu erschüttern« Ebensowenig greifen die Beanstandungen gegen die sachlich-rechtliche Würdigung durch, durch
 Io Ging der Beklagte von vornherein auf eine Täuschung der Klägerin aus und konnte er nur bei ihrer Aufrechterhaltun mit weiteren Aufträgen rechnen, so war er nicht in der Lage, die von ihm erfundene originelle Berechnungsmethode dadurch zu dem Vertragsinhalt zu machen, daß er in seine "Verkaufs-und Lieferungsbedingungen” den Satz aufnahm: ”Rollenlängen-moLangaben sind flache Dehnlängen”« Denn der Beklagte rechne-1 damit, daß die Klägerin den unauffälligen, kleingedruckten Satz nicht wahrnehmen oder jedenfalls in seiner Bedeutung nicht verstehen werde« Das Wesen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen würde gröblich verkannt werden, wenn sich ein Verkäufer mit Erfolg ihrer Hilfe bedienen könnte, um sich
 
der Haftung aus einer arglistigen Täuschung zu entziehen, die ei* gegenüber seinem Vertragspartner begangen hat«, Im übrigen wäre allein deshalb, weil die Längenberechnung des Beklagten der allgemein üblichen Praxis widersprach, schon bei den Vorverhandlungen eine ausdrückliche Erläuterung des branchekundigen Beklagten über seine abweichende Berechnungsart erforderlich gewesen. Sie unterblieb nach der Feststellung des Berufungsgerichts bewußt, weil dann der Beklagte nie einen Lieferungsauftrag erhalten hätte» Zu dem Vortrag des Beklagten, er habe sich darauf verlassen dürfen und verlassen, die Klägerin würde die Rollenlängen überprüfen, was immerhin nicht ganz einfach war, hatte bereits das Urteil des Landgerichts ausreichend Stellung genommen. Es war nicht erforderlich, hi»eraufJflm.-Bsrufungs-urteil erneut einzugehen. Las Berufungsgericht ist überzeugt, daß die Klägerin der Auffassung war, sie werde ordnungsmäßig beliefert.
2. Lie Revision geht in das Gebiet tatrichterlicher Würdigung über, indem sie ausführt, die Würdigung der mündlichen und schriftlichen Erörterungen im Oktober 1953 habe zu dem Ergebnis führen müssen, daß die Klägerin damals über die Berechnungsmethode des Beklagten unterrichtet worden sei, so daß wenigstens von diesem Zeitpunkt an eine Täuschung entfalle. Las Berufungsgericht hat sieh mit den Vorgängen eingehend auseinandergesetzt und seine Überzeugung begründet, daß der Beklagte damals den Irrtum der Klägerin nicht richtig gestellt, sondern aufrecht erhalten hat. Labei läßt die Deutung des Schreibens des Beklagten vom 19. Oktober 1953 (Bl. 8 der Strafakten) keinen Verstoß gegen rechtlich anerkannte Grundsätze der Auslegung erkennen. Das betriebsinterne Schreiben des Angestellten StflHP der Klägerin vom 5. November 1953 (Bl. 9 StA),
 
das das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erwähnt (Bl» 30 der Urteilsgründe), gibt nur die vom Beklagten in seinem Schreiben vom 19* Oktober 1953 gebrauchte Wendung über die Rollenlängen wieder, mit der sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt hat« Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß angesichts der auf der Grundlage einer Täuschung angebahnten Geschäftsbeziehungen und der von der Klägerin erbetenen Aufklärung über ihre Zweifel wenigstens jetzt eine klare und deutliche Sprache des Beklagten notwendig gewesen wäre. Allerdings könnte eine solche Aufklärung in dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben vom 20. Oktober 1953 (S. 43 d.A.) gesehen werden. Doch hat das Berufungsgericht seine Überzeugung ausreichend begründet, daß der Beklagte dieses Schreiben nicht abgesandt hat«. Entgegen der Ansicht der Revision konnte bei der Bildung dieser Überzeugung neben anderen gegen den Beklagten sprechenden Umständen auch die Tatsache ins Gewicht fällen, daß der Angestellte der Klägerin St^^p diesen Brief in seinem be-triebsinternen Schreiben vom 5. November 1953 nicht erwähnt hat. Ebenfalls ist es kein rechtlicher Fehler der Beweiswürdigung, daß das Berufungsgericht dem Umstand Beachtung geschenkt hat, daß der Beklagte auch andere Briefdurch-schläge aufbewahrt und vorgelegt hat, deren Originale nicht abgesandt worden sind. Endlich hat das Berufungsgericht mit einer rechtlich nicht angreifbaren Begründung festgestellt, daß die Klägerin auch nicht mündlich Uber die Berechnungsmethode des Beklagten unterrichtet worden ist. Hatte das Berufungsgericht diese Überzeugung schon auf Grund der zahlreichen gegen die Darstellung des Beklagten sprechenden Indizien gewonnen, so mußte es sich im Ergebnis zu lasten des Beklagten auswirken, daß dieser auf eine Vernehmung des Zeugen StU^verzichtete, der nach seiner Behauptung die Aufklärung entgegengenommen hat.
 
3. Die Angaben des Beklagten über die Art seines Geschäftsbetriebs, wie sie auf Grund seiner Briefe feststehen, sind keineswegs nur als unerhebliche Übertreibungen zu werten, wie sie nach Ansicht der Revision im kaufmännischen Verkehr "gang und gäbe" sind» Vielmehr enthielten diese Angaben, wenn man sie im Zusammenhang mit den übrigen Geschäftsmethoden des Beklagten und seinem verfolgten Ziel sieht, eine grobe Täuschung der Klägerin. Die Täuschung über die Art seines Geschäftsbetriebs war auch wenigstens mitursächlich dafür, daß die Klägerin dem Beklagten überhaupt Lieferungsaufträge erteilte und die Geschäftsbeziehungen fortführte. Hätte die Klägerin die Krepprollen bei einem leistungsfähigen Lieferwerk bezogen, so würde sie einen wesentlich geringeren Betrag für die bezogenen Rollen aufgewendet haben. Das ist nach der einwandfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts dem Beklagten sehr wohl bewußt gewesen, der eben deshalb zu dem Mittel der Täuschung griff«
4p Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hat das Berufungsgericht zutreffend die Voraussetzungen des § 826 BGB bejaht. Den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Sittenwidrigkeit ist nichts hinzuzusetzen.
5. Eine Verjährung der Schadensersatzforderung ist nicht eingetreten. Die Klägerin, die am 1. Juli 1955 die Täuschung entdeckte, hat am 27. Juni 1958 einen Zahlungsbefehl Über die Klageforderung erwirkt, der dem Beklagten am 30. Juni 1958 zugestellt wurde. Die dreijährige Verjährung (§ 852 BGB) ist daher rechtzeitig unterbrochen worden. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts Uber den Zeitpunkt der Scbadensent-declcung sind unbegründet (vgl. schon oben II, 2).
Die Revision des Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden«,
Engels
 Hanebeck Dr«, Bode
 Dr. Kreft
 Dr. Hauß