* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 101/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 101/60

Der Kläger, von Beruf Versicherungsagent, hielt sich vom 11, bis 25« Februar 1956 als Gast in dem Erholungsheim der Beklagten in auf.Am 24« Februar 1956 gegen 11 Uhr vormittags kam er dort zu Fall, als er von seinem Zimmer im dritten Stock Uber den Flur ging* Der Flur war mit einem Kokosläufer belegt, der aus mehreren Stücken zusammengesetzt war« Schadhafte Stellen waren durch Herausschneiden der beschädigten Stücke entfernt, die verbliebenen Stücke wieder aneinandergenäht und die Nahtstellen mit Stoffstreifen übernäht worden. Sie hat entgegnet, der Unfall sei nicht auf eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht, sondern allein auf die mangelnde Sorgfalt des Klägers zurückzuführen. Sie gibt zu, daß nach dem Unfall ein über eine Nahtstelle genähter Stoffstreifen etwas abgelöst gewesen sei, läßt.aber dahingestellt, ob der Streifen sich schon vor dem Sturz des Klägers gelöst hatte oder durch den Sturz abgerissen wurde. Bie Läufer seien auf ihre Anordnung ständig überprüft und es sei nicht festgestellt worden, daß sich vor dem Unfall ein Loch an der Unfallstelle befunden habe. Bie Beklagte hat außerdem das Feststeilungsinteresse des Klägers in Zweifel gezogen, da auch der Zukunftsschaden bereits in der ersten Instanz überschaubar gewesen sei. Daß der Läufer ständig überprüft worden sei und die hiermit beauftragten Personen kein Loch im Läufer vor dem Unfall wahrgenommen hätten, habe der Kläger nicht Der Kläger habe aber nicht dargetan, daß die Beschädigung des Läufers schon längere Zeit vor dem Unfall bestanden habe. Da aber die schadhafte Stelle im Läufer einwandfrei im Verantwortungsbereich der Beklagten lag, hat das Berufungsgericht zu Unrecht dem Kläger den Nachweis dafür angelastet, daß der Schaden schon längere Zeit bestanden hat. Es führt aus, der Rückgang der Einnahmen rechtfertige für sich allein noch nicht die Annahme, dies sei eine Folge des Unfalls. Nach dem ärtzlichen Gutachten, das sich auf die Angaben des Klägers stütze, habe dieser ständig Schmerzen im linken Knie, die sich beim Stehen, Gehen und Tragen von Lasten verstärkten, er habe auch ein Gefühl der Unsicherheit im Knie, besonders beim Rur ein ärztlicher Sachverständiger konnte aber beurteilen, ob die Tätigkeit des Klägers im Außendienst, bei der trotz Benutzung eines Personenwagens die Notwendigkeit zu dem Gehen, Stehen und Treppensteigen weithin bestehen blieb, durch die Beschwerden im linken Knie nur unwesentlich beeinträchtigt wurdev, so daß sie keinen nennenswerten Verdienstausfall zur Folge hatten, wie das Berufungsgericht annimmt. Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für seine künftigen Schäden verneint mit folgenden Erwägungen: Der jetzt feststellbare gesundheitliche Befund des Klägers stelle nach dem vom Landgericht eingeholten ärztlichen Gutachten den Dauerschaden dar. Der Kläger, der offenbar die Zahlung einer Rente für seine Zukunftsschäden erstrebe, hätte daher bei einer künftigen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit durch Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit der heute noch nicht zu rechnen sei, die Möglichkeit, diese im Wege einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen. Da der Unfall bei Klageerhebung schon mehr als 2 Jahre zurückgelegen habe, sei schon damals, mindestens aber vor Beendigung der ersten Instanz, der Einfluß der Beschwerden auf die Erwerbstätigkeit des Klägers überschaubar gewesen. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Schaden sei bereits bei Klageerhebung überschaubar gewesen, nicht näher begründet und es bei der Entscheidung ausschließ lieh darauf abgestellt, daß die Schadensentwicklung vor War aber die Peststellungs-klage bei Klageerhebung zulässig, so braucht der Kläger nach fester Rechtsprechung regelmäßig auch dann nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn während des Rechtsstreits die Leistungsklage möglich wird (vgl. 5 zu § 256 ZPO verwiesen wird, macht von dieser Regel eine Ausnahme nur für den Pall, daß im ersten Rechtszug lange vor dessen Beendigung die Schadensentwicklung voll abgeschlossen ist, weitere Zukunftsschäden nicht mehr zu erwarten sind, die Entscheidung über den Grund des Anspruchs durch den Übergang zur Leistungsklage nicht verzögert wird und die Beklagte deshalb den Übergang anregt.

Zitierte Normen: § 323 ZPO
UnfallBerufungsgerichtKnieBrKlägerLäuferSchaden

Volltext der Entscheidung

VI ZR 101/60
Verkündet am 11. April 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Ludwig Gr^^ in Hflpstraße d,
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die	für KflHIIHfc-Erholungsheime,
 Kur- und Genesungsheim für Handel und Industrie e.V. in
P^Mstraße #, Ha9 sm Kufll^^, vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt / Main vom 4- März I960 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger, von Beruf Versicherungsagent, hielt sich vom 11, bis 25« Februar 1956 als Gast in dem Erholungsheim der Beklagten in	auf.	Am 24« Februar 1956 gegen 11 Uhr
 vormittags kam er dort zu Fall, als er von seinem Zimmer im dritten Stock Uber den Flur ging* Der Flur war mit einem Kokosläufer belegt, der aus mehreren Stücken zusammengesetzt war« Schadhafte Stellen waren durch Herausschneiden der beschädigten Stücke entfernt, die verbliebenen Stücke wieder aneinandergenäht und die Nahtstellen mit Stoffstreifen übernäht worden. Der Kläger behauptet, eine Nahtstelle sei aufgeplatzt gewesen, sein Fuß habe sich dort verfangen, dadurch sei er hingefallen.
Der Sturz des Klägers führte zu einer Schädigung des Innenmeniskus und der Kreuzbänder am linken Knie. Als Dauerfolge blieben ein Wackelknie, Gangunsicherheit und Schmerzen im linken Knie. Der GerichtssachverständigeTProf. Dr. DeflBI hat seine dauernde Erwerbsunfähigkeit auf 30 $ geschätzt,
 Am 25. Januar 1957 schlossen die Parteien einen Teilvergleich dahin, daß die Beklagte dem Kläger zur Abgeltung des Schmerzensgeldes und des bis zu diesem Tage entstandenen Vermögensschadens einen Betrag von 3 750 DM ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zahlte.
Mit der am 16. Januar 1958 eingereichten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm zu dem Ersatz aller nach dem 25. Januar 1957 entstandenen und noch entstehenden Unfallschäden verpflichtet ist mit Ausnahme des
 Schmerzensgeldes und vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf einen Sozialversicherungsträger. Er hat vorgetragen, die Schadhaftigkeit des Läufers sei darauf zurückzuführen, daß die Beklagte ihre Pflichten aus dem Beherbergungsvertrag sowie ihre allgemeinen Verkehrssicherungspflichten außer acht gelassen habe. Sein Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, daß die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei und die künftigen Schäden sich noch nicht übersehen ließen. Auch sei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und damit ein weiterer Rückgang seiner Einkünfte zu befürchten.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat entgegnet, der Unfall sei nicht auf eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht, sondern allein auf die mangelnde Sorgfalt des Klägers zurückzuführen. Sie gibt zu, daß nach dem Unfall ein über eine Nahtstelle genähter Stoffstreifen etwas abgelöst gewesen sei, läßt.aber dahingestellt, ob der Streifen sich schon vor dem Sturz des Klägers gelöst hatte oder durch den Sturz abgerissen wurde. Bie Läufer seien auf ihre Anordnung ständig überprüft und es sei nicht festgestellt worden, daß sich vor dem Unfall ein Loch an der Unfallstelle befunden habe. Bie Beklagte hat außerdem das Feststeilungsinteresse des Klägers in Zweifel gezogen, da auch der Zukunftsschaden bereits in der ersten Instanz überschaubar gewesen sei.
Bas Landgericht hat dem Feststellungsbegehren stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger für die Zeit seit dem Unfall - 3 Jahre - insgesamt 15 000 BM nebst Zinsen als Ersatz für entgangenen Verdienst verlangt und seinen
NX
 
Peststellungsantrag auf die zukünftigen Schäden beschränkt.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision will der Kläger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu dem Erfolg verhelfen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht geht davon aus» daß die schadhafte Stelle am Läufer bereits im Zeitpunkt des Unfalls vorhanden und Ursache des Unfalls war. Es ist jedoch der Auffassung» der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis eines unfallursächlichen Verschuldens der Beklagten nicht erbracht.
Es führt zwar zutreffend aus» daß bei einem Gastaufnahmevertrag der Unternehmer sich entlasten muß, wenn die Sachlage auf eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht schließen läßt. Unter Hinweis auf die Entscheidung RG HRR 1951, 1841 erwägt es, ein solcher Schluß sei aber noch nicht gerechtfertigt, wenn derJÜiß am Läufer erst kurz vor dem Unfall entstanden sei; denn ein Gast könne nicht erwarten, vor jedem Unfall geschützt zu sein; derartige Schäden könnten im Laufe eines Tages auf-treten, ohne daß der Gastwirt oder sein Personal auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hiervon sogleich Kenntnis erhalte. Daß der Läufer ständig überprüft worden sei und die hiermit beauftragten Personen kein Loch im Läufer vor dem Unfall wahrgenommen hätten, habe der Kläger nicht
 
bestritten. Man könne von der Beklagten nicht verlangen, daß sie den Läufer sozusagen stündlich auf schadhafte Stellen kontrollieren lasse. Der Kläger habe aber nicht dargetan, daß die Beschädigung des Läufers schon längere Zeit vor dem Unfall bestanden habe. Eine Vermutung hierfür bestehe nicht.
Bas Berufungsgericht verkennt bei diesen Ausführungen, daß nach fester Rechtsprechung (vgl. RGZ 148, 148; JW 1937, 219o Kr. 5; BGHZ 8, 259; Urteil vom 9- Juli 1959 - VII ZR 149/58 - VersR 1959» 948) bei Ersatzansprüchen aus Beherbergungsvertrag der Schluß auf ein Verschulden des Gastwirts nach der Sachlage bereits dann gegeben und damit der Nachweis seines Verschuldens bis zu dem Beweis des Gegenteils als geführt anzusehen ist, wenn die Unfallursache in seinem Gefahren- und Verantwortungsbereich lag. Da aber die schadhafte Stelle im Läufer einwandfrei im Verantwortungsbereich der Beklagten lag, hat das Berufungsgericht zu Unrecht dem Kläger den Nachweis dafür angelastet, daß der Schaden schon längere Zeit bestanden hat.
II.	Bas Berufungsgericht hält die Klage auch deshalb für unbegründet, weil der Kläger die Ursächlichkeit der Ge-sundheitsschaden für den Rückgang seiner Einkünfte nicht hinreichend substantiiert habe. Es führt aus, der Rückgang der Einnahmen rechtfertige für sich allein noch nicht die Annahme, dies sei eine Folge des Unfalls. Nach dem ärtzlichen Gutachten, das sich auf die Angaben des Klägers stütze, habe dieser ständig Schmerzen im linken Knie, die sich beim Stehen, Gehen und Tragen von Lasten verstärkten, er habe auch ein Gefühl der Unsicherheit im Knie, besonders beim
 
Treppenherabsteigen, und das Knie schwelle leicht an. Inwieweit diese Beschwerden den Kläger hinderten, seinem Beruf als Versicherungsagent nachzugehen, sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe hierzu nur wenig besagende Angaben gemacht:
Daß der Außendienst Verhandlungen und Besprechungen mit sich bringe, bei denen sich die Beschwerden im linken Knie stark auswirkten. Da aber der Kläger beim Außendienst einen Kraftwagen benutze und die Verhandlungen und Besprechungen im allgemeinen im Sitzen geführt würden, könnten die beim Stehen und Gehen auftretenden Schmerzen sie nicht erheblich beeinträchtigen.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht beanstandet. Der Kläger bat noch vorgetragen, für die Geschäftsentwicklung der von ihm betriebenen Versicherungsagentur sei allein seine persönliche Tätigkeit im Außendienst (Kundenwerbung und -betreuung) maßgebend, der von ihm allein wahrgenommen werde. Der Geschäftsrückgang sei lediglich eine Folge seiner Behinderung im Außendienst, die so stark gewesen sei, daß er diesen zeitweilig sogar völlig habe einstellen müssen. Er hat für seine Behinderung und deren Folgen sich auf ein Sachverständigengutachten bezogen. Rur ein ärztlicher Sachverständiger konnte aber beurteilen, ob die Tätigkeit des Klägers im Außendienst, bei der trotz Benutzung eines Personenwagens die Notwendigkeit zu dem Gehen, Stehen und Treppensteigen weithin bestehen blieb, durch die Beschwerden im linken Knie nur unwesentlich beeinträchtigt wurdev, so daß sie keinen nennenswerten Verdienstausfall zur Folge hatten, wie das Berufungsgericht annimmt. Das Berufungsgericht durfte daher über das Ausmaß der Behinderung des Klägers durch seine körperlichen Beschwerden nicht ohne Zu-
 
Ziehung eines ärztlichen Sachverständigen entscheiden, da ihm die hierfür erforderliche Sachkenntnis nicht zugebilligt werden kann.
III.	Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für seine künftigen Schäden verneint mit folgenden Erwägungen: Der jetzt feststellbare gesundheitliche Befund des Klägers stelle nach dem vom Landgericht eingeholten ärztlichen Gutachten den Dauerschaden dar. Daß wesentliche Änderungen im Befinden des Klägers zu erwarten seien, die für das Ausmaß des Schadens eine Bolle spielen könnten, habe der Kläger nicht dargetan. Der Kläger, der offenbar die Zahlung einer Rente für seine Zukunftsschäden erstrebe, hätte daher bei einer künftigen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit durch Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit der heute noch nicht zu rechnen sei, die Möglichkeit, diese im Wege einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen. Da der Unfall bei Klageerhebung schon mehr als 2 Jahre zurückgelegen habe, sei schon damals, mindestens aber vor Beendigung der ersten Instanz, der Einfluß der Beschwerden auf die Erwerbstätigkeit des Klägers überschaubar gewesen. Dieser habe daher auf Anregung der Beklagten, die die Zulässigkeit der Feststellungsklage von Anfang an bestritten habe, zur Leistungsklage übergehen müssen.
Diese Ausführungen sind ebenfalls nicht frei von Rechts irrtum. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Schaden sei bereits bei Klageerhebung überschaubar gewesen, nicht näher begründet und es bei der Entscheidung ausschließ lieh darauf abgestellt, daß die Schadensentwicklung vor
 
Beendigung der ersten Instanz überschaubar gewesen sei.
Der Annahme der Überschaubarkeit des Zukunftsschadens im Zeitpunkt der Klageerhebung stand auch der Umstand entgegen, daß beide Vorinstanzen das - vom Landgericht eingeholte - ärztliche Gutachten über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Klägers für erforderlich gehalten und verwertet haben. War aber die Peststellungs-klage bei Klageerhebung zulässig, so braucht der Kläger nach fester Rechtsprechung regelmäßig auch dann nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn während des Rechtsstreits die Leistungsklage möglich wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31• Januar 1952 - III ZR 131/51 = LM § 256 ZPO Kr. 5 mit Nachweisen). Bas angeführte Urteil, auf das an der vom Berufungsgericht zitierten Stelle bei Baumbach / Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 24. Aufl. Bern. 5 zu § 256 ZPO verwiesen wird, macht von dieser Regel eine Ausnahme nur für den Pall, daß im ersten Rechtszug lange vor dessen Beendigung die Schadensentwicklung voll abgeschlossen ist, weitere Zukunftsschäden nicht mehr zu erwarten sind, die Entscheidung über den Grund des Anspruchs durch den Übergang zur Leistungsklage nicht verzögert wird und die Beklagte deshalb den Übergang anregt. Ein solcher Ausnahme« fall liegt hier aber schon deshalb nicht vor, weil es sich nicht um eine abgeschlossene Schadensentwicklung handelt, bei der keine ZukunftsSchäden mehr zu erwarten wären. Es werden mit der Peststellungsklage im Gegenteil ausschließlich Zukunftsschäden geltend gemacht, die schon ihrer Natur nach nicht unerheblichen Schwankungen unterliegen, da es sich nur um den Verlust von Einkünften handelt, die auf Provisionsbasis zu errechnen sind. Die Ausführungen des Berufungsgerichts reichen daher zur Verneinung des Peststellungsinteresses nicht aus.
 
Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an die Vorinstanz zurück-zuverweisen.
Es ist noch darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht die Peststellungsklage nicht gleichzeitig als unzulässig wegen mangelnden Hechtsschutzbedürfnisses und als materiell unbegründet abweisen durfte (vgl- BGHZ 4» 58; mz 153, 216, 219).
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Engels	Dr.	Kleinewefers
 Dr. Pfretzschner
 Ho Meyer
 Dr. Bode