Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29o Mai 1959 unter.Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt? (2) Das Berufungsgericht erblickt die unfallursächliche Fahrlässigkeit des Zweitbeklagten darin, daß er trotz Kenntnis von der Vereisung der Straße nicht die äußerste rechte Fabrbahnseite mit entsprechendem Sicherheitsabstand gegenüber entgegenkommenden Fahrzeugen eingehalten hat, sondern auf vereister Straße die mittlere Fahrbahn befuhr, obwohl der Lastzug der Klägerin entgegenkam. Dabei trägt die Revision selbst zutreffend vor, daß sowohl das Gutachten als auch das Schreiben der Firma KiBHB 'von den Prozeßbevollmächtigten abschriftlich zu den Zivilakten eingereicht worden sind® Waren diese in ihrem Wortlaut unstreitigen Urkunden somit Gegenstand des Parteivortrags, so ist es für die sachliche Würdigung ihres Inhaltes unerheblich, ob dem Berufungsgericht auch die in den Strafakten befindlichen Originale Vorgelegen haben® (c) Die Beklagten hatten beantragt, falls das Gericht es für notwendig halte, den Sachverständigen Brfl^^HP ("als Zeugen") zu hören; er möge sein Gutachten erläutern (Blatt 165)* Die Revision rügt, daß der Antrag, das Erscheinen dieses Sachverständigen anzuordhen, vom Berufungsgericht übergangen worden sei® Sie übersieht, daß die Anhörung des Sachverständigen ausdrücklich in das Ermessen des Gerichtes gestellt worden ist« Es handelte sich daher nicht um einen (d) Die Beklagten hatten weiter beantragt, den Ingenieur der Firma KiflH, der das Gutachten zur Auswertung der Tachografenscheiben erstattet habe, ”zur Erläuterung und Erweiterung seines Gutachtens als Zeugen zu hören” (Blatt 78, 165)* Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantritt zurückgewiesen, weil die Beklagten nicht substantiiert dargetan hätten, inwieweit die unstreitigen Aufzeichnungen der Tachoscheiben falsch seien und welche Fragen von dem Sachverständigen beantwortet. Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 6, 398) anerkannte Anspruch der Parteien auf persönliche Befragung eines 'Sachverständigen setzt indessen voraus; daß ein Sachverständigenbeweis überhaupt erhoben worden ist* Das aber war hier nicht der Fall, der Inhalt des Schreibens der Firma K±WI■■ vielmehr lediglich Gegenstand des Parteivorbringens* Allerdings hätten die Beklagten die Erhebung eines Sachverständigenbeweises beantragen können; ein solcher Beweisantritt bedurfte indessen der Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte (§ 403 ZPO)* Hieran aber haben es die Beklagten nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichts fehlen lassen, zu demal (wie das Berufungsurteil unangefochten feststellt) die vom Sachverständigen zu begutachtenden Aufzeichnungen der Tachografenschei-ben unstreitig waren« kannt geworden war, daß sich der Verkehrsunfall der Parteien außerhalb des Stadtgebietes ereignet hatte, gegen 3 «*25 Uhr auf der Ha^PP Lppstraße wenden« Dabei kam der Punkwagen auf der vereisten Fahrbahn ins Rutschen, drehte sich um die eigene Achse und stieß gegen einen Grenzstein, wobei er leicht beschädigt wurde (Einsatzbericht Blatt 122)• Die Beklagten haben beantragt, die Polizeibeamten SchCHp und KofHi als Zeugen darüber zu vernehmen, daß nicht einmal sic die Vereisung der Straße erkannt hätten (Blatt 142)« Diese Ablehnung der Beweiserhebung ist verfabrens-rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Tatrichter nicht Umstände aufzuklären braucht, die er für unerheblich erachtet und erachten darf • Das Berufungsgericht hat nämlich eine Vernehmung der beiden Polizeibeamten nicht etwa deshalb abgelehnt, weil ihr Einsatzbericht vorliege, sondern weil eine unterstelltermaßen entschuldbare Überraschung von Straßenbenutzern über eine Vereisung an der FppPMMer Stadtgrenze nicht auch eine solche Überraschung des Zweit— beklagten an der Unfallstelle rechtfertigen könne, nachdem er von der Stadtgrenze auf eben dieser Vereisten Straße bereits 3 km zurückgelegt hatte.« (f) Gegen 4 Uhr morgens kamen die Abschleppwagen der Firma AflB-Bienst-W^I aus zur Unfallstelle« Die Beklagten haben die Vernehmung ihres Inhabers Gals Zeugen dafür beantragt, daß zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die Straße zwischen FflHHMB und der kurz vor der Unfallstelle liegenden BraflBBkurve nicht vereist gewesen sei« Bas Berufungsgericht hat von einer Vernehmung des Zeugen Abstand genommen, weil das eindeutige Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Vereisung der Fahrbahn zur Unfallzeit selbst durch eine etwaige andersartige Bekundung des Zeugen schon wegen des zeitlichen Unterschiedes seiner damaligen Beobachtungen nicht erschüttert werden könne« Bie Wertung des Berufungsgerichts, daß die unter Beweis gestellte Tatsache wegen des zeitlichen Zwischenraums zwischen Unfall (2*30 Uhr) und Beobachtung des Zeugen (4 Uhr) unerheblich sei, verstößt nach Auffassung der Revision gegen Erfahrungssätze: Bie Temperatur habe um den Gefrierpunkt gelegen, und eine Tiefdruckstörung habe sich allmählich aufgelöst« Unter solchen Verhältnissen zur Winterszeit entspreche es allgemeiner Erfahrung, daß die Temperatur im Verlaufe einer Nacht zu dem Morgengrauen hin eher abfalle als ansteige, was auch durch die vom Berufungsgericht eingeholte Auskunft des Wetteramtes F( vom 30« April 1957 (Blatt 114) bestätigt werde« Wenn daher das Berufungsgericht auch von der Unterstellung aus, daß GfflHI die Straße gegen 4 Uhr eisfrei Vorgefundene hat, auf Grund der zur Unfallzeit gemachten Beobachtungen überzeugt bleibt, daß sie um 2*30 Uhr vereist war, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden* Rach der Bekundung des Polizeimeisters der mit dem Unfallkommando einige Minuten nach dem Unfall an der Unfallstelle erschien, war die Vereisung der Straße auch vom Fahrzeug aus optisch wahrnehmbar, indem man die vereisten wie die trockenen Stellen der Straße feststellen und unterscheiden konnte* Insbesondre hat der .Zweitbeklagte, wie das Berufungsgericht seiner vom Zeugen S^BBHI Bekundeten Einlassung im Ermittlungsverfahren entnimmt,. Die Revision hält die Möglichkeit nicht für ausgeschlossen, daß ein die äußerste Sorgfalt beobachtender Fahrer am Steuer des Lastzugs der Klägerin die von dem Lastzug der Beklagten drohende Gefahr habe erkennen und durch allmähliches Abbremsen aus einer Endgeschwindigkeit von 30 km/st gefahrlos vermeiden oder doch in den Folgen mildem können« Sie setzt sich dabei indessen in Widerspruch zu den Feststellungen des Tatrichterse Las Berufungsgericht ist nämlich überzeugt, daß für den Fahrer der-Klägerin kein Anlaß zur Befürchtung eines Zusammenstoßes gegeben war, weil überhaupt kein erkennbarer Grund dafür vorlag« Las Berufungsgericht schließt aus dem * Unfallverlauf, daß der Motorwagen des Beklagten geradlinig fuhr, so daß die Beobachtung seiner Lichter nicht auf eine Gefahr hindeutete, und stellt fest, daß ein Pendeln des Anhängers auf nächtlicher Straße bei abgeblendetem Scheinwer- Was die Revision gegen diese weder in sich widersprüchliche, noch Lenkgesetze verletzende Beurteilung vorbringt, bewegt sich im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiete tatsächlicher Würdigung© Mit Recht weist sie selbst darauf hin, daß es bei dem Verlauf der leichte Kurven beschreibenden Straße nicht unterscheidbar war, auf welcher Fahrbahn sich der Begegnende befand© Solange aber an der Fahrweise des Lastzuges der Beklagten keine Auffälligkeit wahrnehmbar war, konnte der Fahrer der Klägerin keinen Grund haben, sich auf dreibahniger und sonst verkehrsfreier, wenngleich vereister Bundesstraße allein durch die Tatsache der Begegnung für gefährdet zu halten und nur dieserhalb Maßnahmen einzuleiten, die ihn angesichts der Straßenverhältnisse erst recht in Gefahr bringen konnten© frontal auf ihren Lastzug geschleuderten Anhänger der Beklagten nicht vermeiden können, so war der Unfall für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis im Sinne von .§ 7 Abs© 2 StVG (BGH TOS 4, 177,- NJW 1954, 185 Nr© 1; BGHZ 20, 260)©
2349 014
VI ZR 101/58
Verkündet am 29c Mai 1959 4HHB9 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
1) der Firma Fritz und Otto K jun»,
Ferntransportgesellschaft in ,
2) des Kraftfahrers Walter H VHMMB in FeVMV>Haus Nr« (Kr. Hötfft),
Beklagten, Berufungsbeklagten, Ans chlußberuf ungskläger und Revisionskläger ,
Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
gegen
die Firma Alexander in Bl
Internationale Iransporte
Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29o Mai 1959 unter.Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 21. Januar 1958 wird zu- . rückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Be-klagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Der mit Autoreifen beladene Lastzug der Klägerin befuhr in der Nacht zu dem IO«, Januar 1956 die Bundesstraße
Tatbestands
dreibabnigen, 9 «>10 m breiten Fahrstraße mit einer Gcschwin- i
digkeit von etwa 30 km/st den Kilometerstein 1(|.9 näherte, 'y
hielt er wegen der Vereisung der Fahrbahn die äußerste '*•
rechte Straßenseite ein, neben der ein unbefestigtes, für
*
den Autoverkehr ungeeignetes und von jungen Laubbäumen be-; > £
grenztes Bcnkett verläuft* In der Höhe des genannten Kilo- ;
metersteins begegnete ihm auf const verkehrsfreier Straße * 1]
der vom Zweitbeklagten gesteuerte, mit Holzfaserplatten be- . g
ladene Lastzug der Erstbeklagten; dieser hatte gerade eine * . |
leichte Linkskurve durchfahren, seine Geschwindigkeit während !{
der letzten 100 m, auf denen seine Strecke schwach abfällt, j
von etwa 43 kn»/st auf etwa 25 km/st herabgesetzt und benutzte * ^ die mittlere Fahrbahn. Die Motorwagen der Lastzüge kamen an- ]
einander vorbei; der Anhänger des Lastzuges der Beklagten jedoch schleuderte und prallte mit seiner linken Vorderkante frontal auf den Motorwagen der Klägerin auf, der vollständig zerstört wurde*
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz von Sachschaden, Auslagen und Verdienstausfall in Anspruch» Das Landgericht erklärte die Klage dem Grunde nach zu 4/5 für gerechtfertigt* Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin die Klage dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt, weil der Unfall für die Klägerin un-
abwendbar gewesen sei« Die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt eine Beschränkung der Haftung auf die Hälfte des Schadens und den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes«,
Entscheidungsgründe s
(1) Die Rüge, der erkennende Senat des Berufungsgerichts sei deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil anstelle des zu dem Vorsitzenden bestellten Senatspräsidenten der dienstälteste Beisitzer den Vorsitz geführt hat, ist offensichtlich unbegründet« Denn weder der Umstand, daß
im Berufungsrechtezuge zweimal ein Wechsel des Berichterstatters eingetreten ist, noch die Tatsache, daß dem Senat des Berufungsgerichts nur 5 Beisitzer zugeteilt waren, deutet im mindesten darauf hin, "daß der Vorsitzende durch andere, aus den Geschäftsverteilungsplänen nicht ersichtliche Aufgaben oder aus sonstigen Gründen sich zu wenig an der Erledigung der anfallenden Geschäfte beteiligte, um einen richtungsweisenden Einfluß auf den Senat auszuüben"« Es handelt sich daher insoweit um eine bloße Vermutung der Revision, die jeder Begründung durch eine den Verfahrensmangel ergebende Bezeichnung von Tatsachen entbehrt, wie die Vorschrift des § 554 A^s. 3 Nr« 2 b ZPO sie zwingend erfordert«
(2) Das Berufungsgericht erblickt die unfallursächliche Fahrlässigkeit des Zweitbeklagten darin, daß er trotz Kenntnis von der Vereisung der Straße nicht die äußerste rechte Fabrbahnseite mit entsprechendem Sicherheitsabstand gegenüber
entgegenkommenden Fahrzeugen eingehalten hat, sondern auf vereister Straße die mittlere Fahrbahn befuhr, obwohl der Lastzug der Klägerin entgegenkam. Es weist die Behauptung, der Zweitbeklagte sei kurz vor dem Unfall plötzlich und unvorhersehbar auf eine vereinzelte vereiste Straßenstelle geraten, als unwahr zurück und stellt demgegenüber fest, daß die von dem Lastzug der Beklagten befahrene, 3 km lange Strecke von der IflHRer Stadtgrenzc bis zur Unfallstelle nicht etwa nur stellenweise auf der Mittelfahrbahn, sondern in voller Breite (wenn teilweise auch nur geringfügig) vereist war, so daß nicht eine trockene, eisfreie Fahrbahn, sondern ihre Vereisung die Regel bildete» Bas Berufungsgericht ist ferner der Überzeugung, daß der Zweitbeklagte diese Vereisung nicht nur erkennen mußte, sondern - wie es seiner eigenen Einlassung im Ermittlungsverfahren entnimmt — auch erkannt hatte»
Biese Feststellungen sucht die Revision vergeblich durch eine Kette von Verfahrensrügen zu erschüttern»
(a) Bie/Revision behauptet nicht, daß dem Zeugen KomaA StfH seine Aussage vom 14» Juni 1957 (Akten Blatt 131 ff) nicht Vorgelegen und von ihm nicht genehmigt worden sei, sondern macht lediglich geltend, die Beobachtung dieser Förmlichkeiten sei nicht nachweisbar, weil sie nicht im Vernehmungsprotokoll selbst, sondern nur in der ihm als Anlage beigefügten Übertragung der Kurzschriftaufnahme in Kurrentschrift beurkundet sind» Auf der somit lediglich behaupteten Unterlassung ordnungsmäßiger Beurkundung kann das ange-fochtene Urteil indessen nicht beruhen» Im übrigen kann der Mangel gemäß § 295 ZPO auch nicht mehr gerügt werden»
(b) Dag angefochtene Urteil befaßt sich nit dem Gutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen Br^BHHfe das
in dem Strafverfahren gegen den Zweitheklagten von der Ver-
*
teidigung vorgelegt worden war, sowie, mit der Auswertung der Tachografenscheiben, zu der sich die Herstellerfirma auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10c April 1956 geäußert hatte* Die Revision rügt insoweit Verletzung des § 315 Abs* 1 Ziff® 3 ZPO (Tatbestand)1, v/eil bei dem Schweigen des angefochtenen Urteils undurchsichtig bleibe, ob Teile der Strafakten Verhandlungsgegen-stBnd vor dem Berufungsgericht gewesen seien oder nicht®
Dabei trägt die Revision selbst zutreffend vor, daß sowohl das Gutachten als auch das Schreiben der
Firma KiBHB 'von den Prozeßbevollmächtigten abschriftlich zu den Zivilakten eingereicht worden sind® Waren diese in ihrem Wortlaut unstreitigen Urkunden somit Gegenstand des Parteivortrags, so ist es für die sachliche Würdigung ihres Inhaltes unerheblich, ob dem Berufungsgericht auch die in den Strafakten befindlichen Originale Vorgelegen haben®
(c) Die Beklagten hatten beantragt, falls das Gericht es für notwendig halte, den Sachverständigen Brfl^^HP ("als Zeugen") zu hören; er möge sein Gutachten erläutern (Blatt 165)* Die Revision rügt, daß der Antrag, das Erscheinen dieses Sachverständigen anzuordhen, vom Berufungsgericht übergangen worden sei® Sie übersieht, daß die Anhörung des Sachverständigen ausdrücklich in das Ermessen des Gerichtes
gestellt worden ist« Es handelte sich daher nicht um einen
%
Beweisantritt, sondern um eine bloße Anregung, die keiner Bescheidung bedurfte®
(d) Die Beklagten hatten weiter beantragt, den Ingenieur der Firma KiflH, der das Gutachten zur Auswertung der Tachografenscheiben erstattet habe, ”zur Erläuterung und Erweiterung seines Gutachtens als Zeugen zu hören” (Blatt 78, 165)* Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantritt zurückgewiesen, weil die Beklagten nicht substantiiert dargetan hätten, inwieweit die unstreitigen Aufzeichnungen der Tachoscheiben falsch seien und welche Fragen von dem Sachverständigen beantwortet. werden sollten* Die Revision rügt Verletzung von § 411 Abs* 3 ZPO, weil der Anspruch auf mündliche Befragung eines Sachverständigen nicht von einer Erläuterung der an ihn zu richtenden Fragen abhängig sei*
Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 6, 398) anerkannte Anspruch der Parteien auf persönliche Befragung eines 'Sachverständigen setzt indessen voraus; daß ein Sachverständigenbeweis überhaupt erhoben worden ist* Das aber war hier nicht der Fall, der Inhalt des Schreibens der Firma K±WI■■ vielmehr lediglich Gegenstand des Parteivorbringens* Allerdings hätten die Beklagten die Erhebung eines Sachverständigenbeweises beantragen können; ein solcher Beweisantritt bedurfte indessen der Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte (§ 403 ZPO)* Hieran aber haben es die Beklagten nach zutreffender Auffassung des Berufungsgerichts fehlen lassen, zu demal (wie das Berufungsurteil unangefochten feststellt) die vom Sachverständigen zu begutachtenden Aufzeichnungen der Tachografenschei-ben unstreitig waren«
(e) Ein mit den Polizeibeamten Scl4MHil und be-
setzter Fidler Funkstreifenwagen wollte, nachdem be-
kannt geworden war, daß sich der Verkehrsunfall der Parteien außerhalb des Stadtgebietes ereignet hatte, gegen 3 «*25 Uhr auf der Ha^PP Lppstraße wenden« Dabei kam der Punkwagen auf der vereisten Fahrbahn ins Rutschen, drehte sich um die eigene Achse und stieß gegen einen Grenzstein, wobei er leicht beschädigt wurde (Einsatzbericht Blatt 122)• Die Beklagten haben beantragt, die Polizeibeamten SchCHp und KofHi als Zeugen darüber zu vernehmen, daß nicht einmal sic die Vereisung der Straße erkannt hätten (Blatt 142)«
Das Berufungsgericht hat die Vernehmung dieser Zeugen abgelehnt, weil sie nicht geeignet sei, die Verhältnisse in der Gemarkung zur klären: Es könne dahinge-
stellt bleiben, ob die Besatzung des Funkstreifenwagens beim Wenden an der Stadtgrenze durch die dortige Vereisung überrascht worden sei, denn ein Vergleich lasse sich nicht zu dem Unfall vor DÖpp^Hi ziehen, v/eil infolge der vom Zweitbeklagten bereits -ziirückgelegten langen vereisten Strecke von der Stadtgrenze ab von einem Überraschungsmoment an der Unfallstelle nicht mehr gesprochen werden könne•
Diese Ablehnung der Beweiserhebung ist verfabrens-rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Tatrichter nicht Umstände aufzuklären braucht, die er für unerheblich erachtet und erachten darf • Das Berufungsgericht hat nämlich eine Vernehmung der beiden Polizeibeamten nicht etwa deshalb abgelehnt, weil ihr Einsatzbericht vorliege, sondern weil eine unterstelltermaßen entschuldbare Überraschung von Straßenbenutzern über eine Vereisung an der FppPMMer
Stadtgrenze nicht auch eine solche Überraschung des Zweit— beklagten an der Unfallstelle rechtfertigen könne, nachdem er von der Stadtgrenze auf eben dieser Vereisten Straße bereits 3 km zurückgelegt hatte.«
(f) Gegen 4 Uhr morgens kamen die Abschleppwagen der Firma AflB-Bienst-W^I aus zur Unfallstelle« Die
Beklagten haben die Vernehmung ihres Inhabers Gals Zeugen dafür beantragt, daß zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die Straße zwischen FflHHMB und der kurz vor der Unfallstelle liegenden BraflBBkurve nicht vereist gewesen sei« Bas Berufungsgericht hat von einer Vernehmung des Zeugen Abstand genommen, weil das eindeutige Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Vereisung der Fahrbahn zur Unfallzeit selbst durch eine etwaige andersartige Bekundung des Zeugen schon wegen des zeitlichen Unterschiedes seiner damaligen Beobachtungen nicht erschüttert werden könne«
Bie Wertung des Berufungsgerichts, daß die unter Beweis gestellte Tatsache wegen des zeitlichen Zwischenraums zwischen Unfall (2*30 Uhr) und Beobachtung des Zeugen (4 Uhr) unerheblich sei, verstößt nach Auffassung der Revision gegen Erfahrungssätze: Bie Temperatur habe um den Gefrierpunkt gelegen, und eine Tiefdruckstörung habe sich allmählich aufgelöst« Unter solchen Verhältnissen zur Winterszeit entspreche es allgemeiner Erfahrung, daß die Temperatur im Verlaufe einer Nacht zu dem Morgengrauen hin eher abfalle als ansteige, was auch durch die vom Berufungsgericht eingeholte Auskunft des Wetteramtes F( vom 30« April 1957 (Blatt 114) bestätigt werde«
Die-Rüge hat keinen Erfolg* Die Entwicklung der Bodentemperatur im Einzelfall kann nämlich erfahrungsgemäß in räumlich begrenzten Bereichen durch örtliche Verhält-nisse bedingte, erhebliche Schwankungen aufweisen* Demgemäß betont das Wetteramt denn auch, daß von Dö^HBHB unmittelbar keine Wetterbeobachtungen vorliegen. Wenn daher das Berufungsgericht auch von der Unterstellung aus, daß GfflHI die Straße gegen 4 Uhr eisfrei Vorgefundene hat, auf Grund der zur Unfallzeit gemachten Beobachtungen überzeugt bleibt, daß sie um 2*30 Uhr vereist war, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden*
(g) Der Fuhrunternehmer der die Bundesstraße
von nach Ka^V ^urz nach dem Zweitbeklagten
ebenfalls mit einem stark beladenen Lastzüge befuhr, hat die vollständige Vereisung der Straße außerhalb der Stadt Ffllfe flP deutlich an der Fahrweisc seines Lastzuges gemerkt*
Rach der Bekundung des Polizeimeisters der mit
dem Unfallkommando einige Minuten nach dem Unfall an der Unfallstelle erschien, war die Vereisung der Straße auch vom Fahrzeug aus optisch wahrnehmbar, indem man die vereisten wie die trockenen Stellen der Straße feststellen und unterscheiden konnte* Insbesondre hat der .Zweitbeklagte, wie das Berufungsgericht seiner vom Zeugen S^BBHI Bekundeten Einlassung im Ermittlungsverfahren entnimmt,. die Vereisung der Straße ab FflMMMi ebenfalls erkannt.«
Hat aber der Zweitbeklagte nach der Ober Zeugung des Tatrichters ebenso; wie andere gleichzeitige Straßenbenutzer den vereisten Zustand der Straße ab Stadtgrenze
gekannt, so bedurfte es keiner Klärung der Frage,
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unter welchen Bedingungen die Vereisung einer Fahrstraße dem Führer eines schweren Lastzuges optisch und am Ver-halten seines Fahrzeugs erkennbar wird* Die Anordnung der yßX
insoweit angetretenen Sachverständigenbeweise durfte daher ,?w
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(3) Las Berufungsgericht ist der Auffassung, daß den" getöteten Fahrer der Klägerin, SaflHB? der bei mäßiger Geschwindigkeit die äußerste rechte Fabrbahnseite einhielt, ' • keine Mitschuld an dem Unfall trifft, der Zusammenstoß sich vielmehr als ein für die Klägerin unabwendbares Ereignis darstellt«
Die Revision hält die Möglichkeit nicht für ausgeschlossen, daß ein die äußerste Sorgfalt beobachtender Fahrer am Steuer des Lastzugs der Klägerin die von dem Lastzug der Beklagten drohende Gefahr habe erkennen und durch allmähliches Abbremsen aus einer Endgeschwindigkeit von 30 km/st gefahrlos vermeiden oder doch in den Folgen mildem können« Sie setzt sich dabei indessen in Widerspruch zu den Feststellungen des Tatrichterse
Las Berufungsgericht ist nämlich überzeugt, daß für den Fahrer der-Klägerin kein Anlaß zur Befürchtung eines Zusammenstoßes gegeben war, weil überhaupt kein erkennbarer Grund dafür vorlag« Las Berufungsgericht schließt aus dem * Unfallverlauf, daß der Motorwagen des Beklagten geradlinig fuhr, so daß die Beobachtung seiner Lichter nicht auf eine Gefahr hindeutete, und stellt fest, daß ein Pendeln des Anhängers auf nächtlicher Straße bei abgeblendetem Scheinwer-
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fer nicht zu erkennen war, zu demal sich die Fahrzeuge einander auf einer leichte Kurven beschreibenden Landstraße näherten©
Was die Revision gegen diese weder in sich widersprüchliche, noch Lenkgesetze verletzende Beurteilung vorbringt, bewegt sich im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen Gebiete tatsächlicher Würdigung© Mit Recht weist sie selbst darauf hin, daß es bei dem Verlauf der leichte Kurven beschreibenden Straße nicht unterscheidbar war, auf welcher Fahrbahn sich der Begegnende befand© Solange aber an der Fahrweise des Lastzuges der Beklagten keine Auffälligkeit wahrnehmbar war, konnte der Fahrer der Klägerin keinen Grund haben, sich auf dreibahniger und sonst verkehrsfreier, wenngleich vereister Bundesstraße allein durch die Tatsache der Begegnung für gefährdet zu halten und nur dieserhalb Maßnahmen einzuleiten, die ihn angesichts der Straßenverhältnisse erst recht in Gefahr bringen konnten©
Hätte somit der Fahrer der Klägerin auch bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrs Sorgfalt hinausgehenden besonderen, überlegenen und gesammelten Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart den Zusammenstoß mit dem (wie das angefochtene Urteil feststellt) plötzlich . frontal auf ihren Lastzug geschleuderten Anhänger der Beklagten nicht vermeiden können, so war der Unfall für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis im Sinne von .§ 7 Abs© 2 StVG (BGH TOS 4, 177,- NJW 1954, 185 Nr© 1; BGHZ 20, 260)©
La die Ausgleichspflicht eine Folge der Schadensersatzpflicht ist und ohne diese nicht bestehen kann (BGHZ 11, 174), war
12 -
hiernach die Betriebsgefahr des Lastzuges der Klägerin zur Ausgleichung nach § 17 Abs* 1 Satz 2 StVG nicht heranzuziehen (BGH Urteil vom 18. Mai 1956 - VI ZR 509/55 = VersR 1956, 518). -
Das angefochtene Urteil läßt auch im übrigen keinen zu dem Nachteil der Beklagten wirkenden Rechtsmangel hervortreten. Ihre Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kleinewefers Engels Hanebeck
Dr. Bode
Heinrich Heyer