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BGH · VI-ZB-101/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI-ZB-101/56

Ben Anspruch der Kläger auf Ersatz der.entgehenden Bienste haben das Landgericht und das Oberlandesgericht dem Kraftfahrer gegenüber für die Zeit vom 12. Uta darzutun, daß Lflü auch sonst unzuverlässig und ungeeignet für diese Fahrt gewesen sei, haben die Kläger eine Reihe von Behauptungen vorgetragen, die sich im einzelnen aus dem Berufungsurteil ergeben. ' Ferner wollen die Kläger ihren Rentenanspruch aus §§ 623, 31, 89 BGB herleiten, weil den verfassungsmäßigen Yertretem der Beklagten in verschiedener Hinsioht ein Verschulden zur Last zu legen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Kläger mit ihr von der Beklagten eine monatliche Rente für die durch den Tod Ihres Sohnes entgehenden Dienste begehren. Bie Beklagte wäre daher nach § 831 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn ihr nicht der Nachweis gelänge, daß sie bei der Auswahl, Anleitung und Überwachung ihres Fahrers die im Verkehrs erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder daß der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Beide Vorder-gerichte haben angenommen,, daß'dieser Entlastungsbeweis geführt ist, Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß sich bei der Unglücksfahrt durch fortgesetzten Alkoholgenuß und durch sein leichtfertiges Fahren als unzuverlässig erwiesen hat, und unterstellt, daß er auch in anderen Fällen nicht die Zuverlässigkeit gezeigt hat, die für seine verantwortliche Tätigkeit als Omnibusfahrer notwendig war. Im weiteren hält das Berufungsgericht auch für möglich, daß IflHHl während seines Dienstes bei der Beklagten einmal in Trunkenheit sein Bahrzeug mit Kot beschmiert und wiederholt den ihm anvertrauten Dienstwagen zu Privatfahrten nach Oberkirch benutzt hat. Gewiß sind, wie der Revision zuzugeben ist, hinsichtlich der Auswahl und Beaufsichtigung der Verrichtungsgehilfen besonders strenge Anforderungen an den Unternehmer zu stellen, wenn mit der Tätigkeit seines Gehilfen Gefahren für die öffentliche Sicherheit verbunden sind, wie es bei dem Steuern eines ständig dem Personenverkehr dienenden Omnibusses in besonderem Maße der Pall ist (RG JW 1933, 2993 Hr 9 und RG HRR 1934 Hr 799) beide mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; vgl auch das Urteil des erkennenden Senats vom 22. All das hat aber auch das Berufungsgericht nicht übersehen« Es ist vielmehr in den Entscheidungsgründen seines Urteils ebenfalls von diesen strengen Anforderungen sowie davon ausgegangen» dafl LfliiHB für den verantwortungsvollen Posten eines Omnibusfahrers nicht geeignet war. Es hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagten die Unzuverlässigkeit nicht bekannt war und daß ihr diese Un- kenntnis nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann, weil sie bei der Einstellung, Beaufsichtigung und Leitung des LflHi| HB die erforderliche und zu demutbare Sorgfalt angewandt habe. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig, denn die Entlastung des Geschäftsherrn hängt nach dem Gesetz (§ 831 BGB) nicht davon ab, ob der beauftragte Kraftfahrer für seine Aufgabe objektiv geeignet oder ungeeignet war. Daher kann die erwiesene Unzuverlässigkeit eines Angestellten für sich allein nicht ausreichen, um den Entlastungsbeweis des Unternehmers scheitern zu lassen. Entscheidend für die Entlastung ist somit, ob er bei .der Beauftragung des Fahrers mit einer bestimmten Fahrt von dessen Zuverlässigkeit so überzeugt sein konnte, daß er ihn, ohne seine Sorgfaltspflicht zu verletzen, diesen Auftrag erteilen durfte. Bei dieser Viedereinstellung war er der Beklagten aus seiner früheren langjährigen Tätigkeit in ihren Diensten als ein erprobter und zuverlässiger Kraftfahrer bekannt. Januar 1941, die aus Anlaß der planmäßigen Anstellung des iflü erteilt wurde, entnimmt das Berufungsgericht, daß ein umsichtiger, guter und zuverlässiger fahrer war. Er hat ausgesagt, LflHBl sei ein stets zuverlässiger Fahrer gewesen und habe sich keines Alkoholmissbrauchs schuldig gemacht. Ferner macht das Berufungsgericht sich die Feststellungen der Strafkammer zu eigen, in dessen Urteil X^NHi als ein zuverlässiger Fahrer geschildert wird, der bei unzähligen Fahrten auf schwierigen Strecken und bei großer Verantwortung noch keinen Unfall gehabt habe. Die anderen Bälle der Trunkenheit des lägen teils soweit zurtick (*.929/ 30 in Likörfabrik)» daß die Beklagte dem kein Gewicht habe beizu demesaen brauchen» teils lägen sie nach Antritt der Unglücksfahrt (Trunkenheit auf dieser Bahrt und am 27. November 1954 in ZflB))» so daß sie der Beklagten bei der Einstellung und Einteilung des I4HHMI nicht hätten bekannt sein können. Des weiteren hält das Berufungsgericht für bewiesen, daß die Beklagte ihren Pahrer iflÜnach seiner Wiedereinstellung auch gehörig beaufsichtigt hat. Hierzu ist festgestellt: Die Kraftwagenfahrer der Beklagten werden in gewissen'Abständen sowohl durch Anschlag am schwarzen Brett als auch ln Unterrichtsstunden, an denen jeder Fahrer einmal im Monat teilnehmen muß, darauf hingewiesen, daß sie im Dienst keinen Alkohol zu sich nehmen dürfen. Schließlich findet das Berufungsgericht sich in seiner Annahme, die Beklagte habe DflHH als zuverlässigen Fahrer an8ehen dürfen, auoh dadurch bestärkt, daß der bei dem Unfall tödlich verunglückte Vorsitzende des Gesangvereins, HaflB ausdrücklich als Fahrer für die Ausflugs- auch den Vermerk "Fahrer iBHHI wird gewünscht" * Hieraus entnimmt das Berufungsgericht) daß der Vereinsvorsitzende der ebenso wie X^m^aus Z^BP stamme und XflHH deshalb genau gekannt habef diesen für einen zuverlässigen Fahrer gehalten labe* Freilich wird es, wie der Bevision einzuräumen ist, Fälle geben, in denen die Unzuverlässigkeit eines Angestellten so deutlich zutage tritt, daß sie einem sorgfältigen Unternehmer bei gehöriger Aufsicht nicht verborgen geblieben sein kann. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beklagte sich fortdauernd über die Eignung ihrer Fahrer vergewissern muß. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ist entscheidend, dafi schon bald nach seiner Einstellung als Omnibusfahrer der Beklagten zweimal unvermutet kontrolliert worden iBt. Ms entspricht der allgemeinen Anordnung der Beklagten und genügt den an eine ordnungsgemäße Überwachung zu stellenden Anforderungen. II, Ob der Fahrer St(^ dadurch, daß er in Schweich ausgestiegen ist und XflflMBdas Steuer des Tsgens Überlassen hat, widerrechtlich gehandelt und hierdurch den Unfall mitverursacht hat, kann auf sich beruhen, denn jedenfalls ist nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichte auch für ihn der Entlaatungsbeweis erbracht. Darin ist aber nach Ansicht des Berufungsgerichts keine Fflichtwidrigkeit zu sehen, denn, so führt das Berufungsgericht aus, StflHEhabe das Einverständnis seiner Dienststelle annehmen dürfen, weil sein * vorzeitiges Aussteigen stets ordnungsgemäß gemeldet und von der Dienststelle nicht gerügt worden sei. Da die etwa 20 km lange Reststrecke von Schweich nach Zewen nicht mehr durch enge Mo-seldörfer führte, hätte die Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt, nicht pflichtwidrig gehan- -delt, wenn sie ihrem Kraftfahrer St^fc der am anderen Horrr gen Frühdienst hatte, gestattet hätte, auf der Rückfahrt in Schweich auszusteigen. lach alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte : den ihr obliegenden Entlastungsbeweis für beide Pahrer erbracht hat und daher nicht naoh § 831 BGB zur Verantwortung gesogen werden kann. 1. Ihre Ansprüche aus § 823 BGB begründen die Kläger in erster Linie damit, daß der Zeuge BqpP als Leiter des Kraftwagenbetriebswerks der Beklagten in Trier schuldhaft seine Pflichten vernachlässigt habe. Soweit die Kläger der Beklagten weiter vorgeworfen haben, sie habe ihren Hilfezug zu spät in Fahrt gesetzt, hält das Berufungsgericht ein Verschulden der verantwortlichen Organe der Beklagten nicht für bewiesen« Seine Ausführungen hierzu sind frei von rechtlichen Bedenken und werden auch von der Revision nicht angegriffen. Bas gleiche gilt von dem weiteren Vorwurf der Kläger, die Beklagte habe das Schweißgerät des Hilfazugs nicht eingesetzt, um den zwischen Lokomotive und Anhänger eingeklemmten Sohn der Kläger zu befreien. Auch in diesem Funkte halten die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein Verschulden der Beklagten verneint, der rechtlichen Prüfung stand. Bes weiteren wollen die Kläger den streitigen Rentenanspruch auch daraus herleiten, daß LflHHfc» wie unstreitig ist, seine Forderung gegen die Beklagte auf Befreiung von den ihm aus dem Unfall erwachsenden Schadensersatz-Verpflichtungen an die Kläger abgetreten hat. Es kann offen bleiben, ob ihm hierin zuzustimmen ist, denn das Begehren der Kläger muß schon daran scheitern, daß l4NHIgar keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Befreiung von den aus dem Unfall herrührenden Verbindlichkeiten hatte, so daß auf Orund der Abtretung auch keine Hechte auf die Kläger übergegangen sein können» Zwar gebt die Bürsorgepflicht'des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag dahin, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Belastung mit solchen Schäden und Schadensersatzan-sprüchen zu demuten darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der übertragenen Arbeit folgen und als solche auch dann zu dem typischen vom Unternehmer zu tragenden Betriebsrisiko gehören können, wenn sie im Einzelfall vom Arbeitnehmer schuldhaft herbeigefUhrt worden sind (BGHZ 16, 111). Biese Grundsätze können aber hier nicht angewandt werden, weil LflHBP in grobfahrlässiger Weise dem strengen Alkoholverbot der Beklagten zuwidergehandelt hat und der folgenschwere Unfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf die Trunken-heit des IflBlzurückzuführen ist. liehe Gefahr gebracht und auch das leben der Straßenbenutzer gefährdet hat, bedeutet eine so grob leichtfertige und verantwortungslose Handlungsweise, daß es der Beklagten nicht zugemutet werden kann, ihren Pahrer von den Polgen dieses seines grobfahrlässigen Handelns auch nur teilweise zu entlasten. Die Kläger erleiden daher dadurch, daß die Beklagte nach dem Pfliohtveraicherungsgesetz von der Verpflichtung, als Halterin von Kraftfahrzeugen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, ausgenommen ist, keine Hachteile. Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die Kläger von der Beklagten aus keinen der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte Ersatz für die entgangenen und

Zitierte Normen: § 831 BGB
ÜberwachungBGBFahrerUnfallBerufungsgerichtKraftfahrerKläger

Volltext der Entscheidung

2350 038
Sieht für das Nachschlagewerk!
Floht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	BGB	$	831	Ahe	1 Sate 2
Bechtssate:	An	die	Auswahl	und	Überwachung	eines	Osnibua
 fahrers sind besonders strenge Anforderungen su stellen.
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Aktenseichen:	VI	ZB	101/56
ürt. des BGH vom 14- Hai 1957 OLG Köhlens
TI ZB 101/56
TerUndet am 14. lfai 1957 Boaacker, Justizangest. ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Barnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.
2.
de8 Schreinermelsters Earl traBe MBL
der Ehefrau Karl itrafie
 Maria gab.
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungabeklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion in frier.
Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der 71. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Meifi sowie der Bundesrichter Br.K.B. Meyer, Martin, Br. Bode und Br. Baufi
 für Recht erkannt*
Bis Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 9. Pebruar 1956 wird surttckgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen
 ii
- 2
Tatbestand:
An den unbeschrankten Bahnübergang in der Nähe von Kenn hei Trier sind an 10. Juni 1951 un 22.46 Ohr ein Omnibus der Beklagten, der von den Kraftfahrer Mathias
 gesteuert wurde, und ein Personsnsug der MöiflP’ IAO zusamraengeStößen. Von den Insassen des Omnibusses fanden 15 den Tod, 50 wurden verletzt. Zu den Toten gehört auch der 18 Jahre alte Sohn der Kläger.
Der Omnibus befand sich auf der Kickfahrt von einem Ausflug, den der Männergesangverein "(W aus ZflBfcan diesem Tage nach Bream an der Mosel unternommen hatte. Zu diesem Ausflug hatte der Verein von der Kraftverkehrsstelle Trier der Beklagten zwei Omnibusse mit je einem Anhänger gemietet. Als Babrer waren dem verunglückten Vagen von dem Kraftwagenbetriebswerk der Beklagten die Kraftfahrer Mathias Lm^und Vilhelm St^p altgegeben. Vachdea IflB (mPden Vagen auf der Hinfahrt bis Brenn gesteuert hatte, übernahm auf der Rückfahrt St^das Steuer bis Schweich.'
In Schweich, seinem damaligen Wohnort, verließ St^|den Omnibus und überließ das Steuer dem angetrunkenen ZflHjHfr» Auf der Veiterfahrt in Sichtung Trier übersah iPHHBhbei dem Bahnübergang in der Nähe von Kenn den herankoamenden Zug der KoflHB Aß. Dadurch kam es su dem Zusammenstoß. l4HHBist wegen fahrlässiger Tötung und anderer Straftaten zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Kläger haben für den Tod ihres Sohnes die Beklagte, die MoflHHM AG' und den. Kraftfahrer iflHP verantwortlich gemacht und von ihnen als Gesamtschuldnern Schadensersatz verlangt. Während das Verfahren gegen die MoflHP
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AS ruhty ist der Rechtsstreit gegen XflHBl und teilweise auch gegen dis Beklagte rechtskräftig erledigt. Die Beklagte hat ihre Schadensersatzpflicht im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes (jetzt Straßenverkehrsgesetz) anerkannte Sie und LflHHHl sind verurteilt worden, an die Kläger einen bestimmten Schadensbetrag zu zahlen. Ben Anspruch der Kläger auf Ersatz der.entgehenden Bienste haben das Landgericht und das Oberlandesgericht dem Kraftfahrer	gegenüber
 für die Zeit vom 12. Juni 1951 bis zu dem 1. Juli 1958 dem Grunde nach bejaht. Ferner ist festgestellt, daß die Beklag-te und IflHNMls Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern im Fall ihrer Bedürftigkeit eine ihren Lebensverhältnissen entsprechende Unterhaltsrente zu zahlen. In Streit ist noch der Anspruch auf Ersatz der entgehenden* <> Bienste, soweit er gegen die Beklagte gerichtet ist. ln dieser Hinsicht haben die Kläger von der Beklagten für die Zeit vom 10. Juni 1951 bis 1. Juli I960 eine angemessene Rente, mindestens jedoch monatlich 200 BK verlangt.
Sie haben ihren Anspruch in erster Linie auf § 831 BGB gestützt und geltend gemacht: Bie Beklagte habe es an der nötigen Überwachung und Belehrung ihres Fahrers fehlen lassen.	sei	kein zuverlässiger Fahrer gewesen.
Bas ergebe sich schon daraus, daß er auf der Ausflugsfahrt fortgesetzt Alkohol getrunken habe. Uta darzutun, daß Lflü auch sonst unzuverlässig und ungeeignet für diese Fahrt gewesen sei, haben die Kläger eine Reihe von Behauptungen vorgetragen, die sich im einzelnen aus dem Berufungsurteil ergeben.
' Ferner wollen die Kläger ihren Rentenanspruch aus §§ 623, 31, 89 BGB herleiten, weil den verfassungsmäßigen Yertretem der Beklagten in verschiedener Hinsioht ein Verschulden zur Last zu legen sei.
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Die Beklagte hat Abweisung des Rentenanspruohs beantragt. Sie hat für ihre lahrer l^HH^und St^Hfcdsn Ent- . lastungsbeweis des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB angetreten und bestritten» daß ihre satzungsmäßigen Vertreter ein Verschulden treffe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Kläger mit ihr von der Beklagten eine monatliche Rente für die durch den Tod Ihres Sohnes entgehenden Dienste begehren. Die Berufung der Kläger, mit der sie ihren Rentenan-aprüch auf die Zeit vom 12. Juni 1951 bis 1. Juli 1958 beschränkt haben, 1st ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgen die Kläger diesen Rentenanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
EntscheidungsgrUnde:
A. Ansprüche aus Art. 54 GrundG und $ 959 BGB.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so ist hierfür hach Art 54 GrundG grundsätzlich die Körperschaft verantwortlich, in deren Dienst er .steht. Die Anwendung dieser Bestimmung hat das Berufungsgericht schon in seinem feilurteil vom 8. April 1954 abgelehnt, weil LflÜHl als Kraftfahrer bei der Personenbeförderung der Bundesbahn nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt habe. Im Gegensatz zur Post, deren Personenbeförderung der Bundesgerichtshof in BGBZ 20, 102 als
 Ausübung öffentlicher Gewalt angesehen hat, ist der Betrieb der Bundesbahn bewußt privatrechtlich organisiert fBGHZ 20, 102 [105])» IflBlhat daher, obwohl er Beamter war, bei der Unglücksfahrt nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt. Bas hat zur Folge, dafl Art 34 GrundG als An-spruchsgrundlage ausscheidet. Auch die. Kläger sind auf diese rechtliche Stütze ihres Klageanspruchs nicht mehr zurückgekommen.
B. Ansprüche aus § 831BGB.
I. Ber schwere Unfall ist, wie feststeht, durch den in Biensten der Beklagten stehenden Kraftfahrer widerrechtlich verursacht worden. Bie Beklagte wäre daher nach § 831 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn ihr nicht der Nachweis gelänge, daß sie bei der Auswahl, Anleitung und Überwachung ihres Fahrers die im Verkehrs erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder daß der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Beide Vorder-gerichte haben angenommen,, daß'dieser Entlastungsbeweis geführt ist,
 Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß sich bei der Unglücksfahrt durch fortgesetzten Alkoholgenuß und durch sein leichtfertiges Fahren als unzuverlässig erwiesen hat, und unterstellt, daß er auch in anderen Fällen nicht die Zuverlässigkeit gezeigt hat, die für seine verantwortliche Tätigkeit als Omnibusfahrer notwendig war.
2s hält für bewiesen, daß er in den Jahren 1929/ 1930 im Alter von 20 Jahren als Kraftfahrer einer Likörfabrik fast dauernd unter Alkoholeinfluß stand und Schwarzfahrten unternommen hat, ferner, daß er am 27. November 1954, also
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mehr als drei Jahre nach dem hier au beurteilenden Unfall vom 10. Juni 1951) nachts nach dem Besuch einer Gastwirtschaft in ZdHi» angetrunkenem Zustand versucht hat, mit dem Motorrad nach Hause zu fahren. Im weiteren hält das Berufungsgericht auch für möglich, daß IflHHl während seines Dienstes bei der Beklagten einmal in Trunkenheit sein Bahrzeug mit Kot beschmiert und wiederholt den ihm anvertrauten Dienstwagen zu Privatfahrten nach Oberkirch benutzt hat. Schließlich unterstellt es auch die Behauptung der Kläger als riohtig, daß XflHÜ allgemein zu übermäßigem Alkoholgenuß neigte.
Gewiß sind, wie der Revision zuzugeben ist, hinsichtlich der Auswahl und Beaufsichtigung der Verrichtungsgehilfen besonders strenge Anforderungen an den Unternehmer zu stellen, wenn mit der Tätigkeit seines Gehilfen Gefahren für die öffentliche Sicherheit verbunden sind, wie es bei dem Steuern eines ständig dem Personenverkehr dienenden Omnibusses in besonderem Maße der Pall ist (RG JW 1933,
 2993 Hr 9 und RG HRR 1934 Hr 799) beide mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts; vgl auch das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1955 VI ZR 179/54 - VRS 10, 4 Hr 3 = VersR 1955, 746). In solohen Fällen genügt es nicht, daß die beauftragte Person die für ihren Beruf nötige Sachkunde und -technische Geschicklichkeit besitzt. Sie muß vielmehr auch die charakterlichen Eigenschaften haben, die sie vor leichtfertiger Gefährdung des Verkehrs und ihrer Mitmenschen behüten, vor allem also Gewissen haftigkeit, Zuverlässigkeit und Verantwortungsgefühl (vgl RG JV 1937, 1964 Hr 3). Der Unternehmer eines öffentlichen Kraftfahrbetriebes muß daher die Prüfung auch darauf erstrecken, ob sein Fahrer die erforderliche sittliche Reife hat, die das Vertrauen rechtfertigt, er werde im Straßen-

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verkehr auf leib und Leben der Fahrgäste und anderer die gebotene Rücksicht nehmen . All das hat aber auch das Berufungsgericht nicht übersehen« Es ist vielmehr in den Entscheidungsgründen seines Urteils ebenfalls von diesen strengen Anforderungen sowie davon ausgegangen» dafl LfliiHB für den verantwortungsvollen Posten eines Omnibusfahrers nicht geeignet war. Gleichwohl hat es den Entlastungsbeweis als geführt angesehen. Es hat auf Grund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagten die Unzuverlässigkeit	nicht	bekannt war und daß ihr diese Un-
kenntnis nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann, weil sie bei der Einstellung, Beaufsichtigung und Leitung des LflHi| HB die erforderliche und zu demutbare Sorgfalt angewandt habe. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig, denn die Entlastung des Geschäftsherrn hängt nach dem Gesetz (§ 831 BGB) nicht davon ab, ob der beauftragte Kraftfahrer für seine Aufgabe objektiv geeignet oder ungeeignet war. Daher kann die erwiesene Unzuverlässigkeit eines Angestellten für sich allein nicht ausreichen, um den Entlastungsbeweis des Unternehmers scheitern zu lassen. Sr haftet nach § 831 BGB für - vermutetes - eigenes Verschulden bei der Auswahl und Überwachung seiner Hilfspersonen. Entscheidend für die Entlastung ist somit, ob er bei .der Beauftragung des Fahrers mit einer bestimmten Fahrt von dessen Zuverlässigkeit so überzeugt sein konnte, daß er ihn, ohne seine Sorgfaltspflicht zu verletzen, diesen Auftrag erteilen durfte. Daher ist naben dem Hachweis der sorgfältigen Ais wähl bei der früheren Einstellung auch der Hachweis erforderlich, daß der Unternehmer den Fahrer während seiner bisherigen Tätgikeit überwacht und keinen Anlaß gefunden hat, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln (BGHZ 8, 239 1243))- Davon ist zutreffend auch das Berufungsge-
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rieht ausgegangen. Es hat die Entscheidung mit Hecht darauf abgestellt, ob die Beklagte die Kichteignung des für den Beruf des Omnibusfahrers erkannt hat oder bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte erkennen müssen, ob sie vor allem bei der Einstellung, Beaufsichtigung und Leitung des IJHHHk die erforderliche Sorgfalt hat »alten lassen. Bas Ergebnis,* zu dem es in dieser frage in Übereinstimmung mit dem Landgericht gekommen ist, beruht auf folgenden Fest-stellungen und Erwägungen:
war von Juli 1938 bis Kriegsende als Kraft-wagenführer im Güterverkehr der Beklagten eingesetzt und wurde, nachdem er bei Kriegsende suspendiert war, im Oktober 1950 wieder eingestellt. Bei dieser Viedereinstellung war er der Beklagten aus seiner früheren langjährigen Tätigkeit in ihren Diensten als ein erprobter und zuverlässiger Kraftfahrer bekannt. Ben Personalakten, vor allem den Beurteilungen der Vorgesetzten und der dienstlichen Äußerung des Kraftwagenbetriebswerkes vom 4. Januar 1941, die aus Anlaß der planmäßigen Anstellung des iflü erteilt wurde, entnimmt das Berufungsgericht, daß	ein	umsichtiger,
 guter und zuverlässiger fahrer war. Bas hat auch sein damaliger Dienstvorgesetzter Ki^Bals Zeuge bestätigt. Er hat ausgesagt, LflHBl sei ein stets zuverlässiger Fahrer gewesen und habe sich keines Alkoholmissbrauchs schuldig gemacht. Ferner macht das Berufungsgericht sich die Feststellungen der Strafkammer zu eigen, in dessen Urteil X^NHi als ein zuverlässiger Fahrer geschildert wird, der bei unzähligen Fahrten auf schwierigen Strecken und bei großer Verantwortung noch keinen Unfall gehabt habe. Zu den Fällen, in denen das Berufungsgericht Trunkenheit des festgestellt oder unterstellt hat, ist im Berufungsurteil ausgeführt:	Selbst	wenn	iflH^Pbetrunken	gewesen	sei.
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als er Anfang des Krieges einmal seinen Wagen mit Kot beschmiert habe» so habe die Beklagte diesem einmaligen Vorfall angesichts des sonst einwandfreien dienstlichen Verhalten des	keine	.entscheidende	Bedeutung	mehr
 zuzu demessen brauchen» als sie ihn im Jahr 1950 wieder einstell tei Daß die Beklagte von diesem Vorfall Kenntnis erhalten habe» sei nicht bewiesen. Der damalige Dienet-atellenvorgesetzte des LflHBItabe nichts davon gewußt. Dieses Nichtwissen brauche nicht auf mangelnder Überwachung zu beruhen» da 'der Zeuge bei der Grüße .des Betriebes nicht jeden Vorfall habe erfahren können und es möglich sei» daß die Kollegen des	über	dessen Tat aus falsch-
verstandener Kameradschaft Stillschweigen bewahrt hätten. Die anderen Bälle der Trunkenheit des	lägen	teils
 soweit zurtick (*.929/ 30 in Likörfabrik)» daß die Beklagte dem kein Gewicht habe beizu demesaen brauchen» teils lägen sie nach Antritt der Unglücksfahrt (Trunkenheit auf dieser Bahrt und am 27. November 1954 in ZflB))» so daß sie der Beklagten bei der Einstellung und Einteilung des I4HHMI nicht hätten bekannt sein können. Ob	außerhalb
 seines Dienstes übermäßig dem Alkohol zugesprochen habe» habe der Beklagte nicht wissen können» da sich in seinem dienstlichen Verhalten dafür kein besonderer Anhalt geboten habe.
Daß die Beklagte sich bei der Wiedereinstellung des	im Jahre 1950 keine Gewißheit darüber ver-
schafft hat» ob LflHHIBin der Zwischenzeit zuverlässig war» war nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden» denn nach seiner Beststellung wäre dem Bahrer iflHMMauf Anfrage ein gutes Zeugnis ausgestellt worden. Das entnimmt das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen IgflU in dessen Birma
 
IjHHP von September 1949 bis zu seiner Wiedereinstel-lung bei der Beklagten im Oktober 1950 als Omnibusfahrer tätig war. D^BIhat ausgesagt* IflHBsei sehr zuverläs... sig und fleißig gewesen und habe sich stets einwandfrei -geführt. Ober Alkoholmißbrauch sei ihm nie etwas bekannt geworden.
Des weiteren hält das Berufungsgericht für bewiesen, daß die Beklagte ihren Pahrer iflÜnach seiner Wiedereinstellung auch gehörig beaufsichtigt hat. Hierzu ist festgestellt: Die Kraftwagenfahrer der Beklagten werden in gewissen'Abständen sowohl durch Anschlag am schwarzen Brett als auch ln Unterrichtsstunden, an denen jeder Fahrer einmal im Monat teilnehmen muß, darauf hingewiesen, daß sie im Dienst keinen Alkohol zu sich nehmen dürfen. Ferner soll nach einer Anordnung der Beklagten jeder Fahrer mindestens zweimal im Jahr unauffällig auf seine'Fahrweise kontrolliert und seine Kenntnis der Straßenverkehrsordnung sowie der Zustand des Wagens und der Papiere überprüft werden. Hach dem KontrOllbuch der Beklagten ist I^HH^während seiner Tätigkeit ala Omnibusfahrer der Beklagten (von Oktober 1950 bis Juni 195V) zweimal auf der Strecke Trier - Kaiserslautern kontrolliert worden und zwar am 21. Hovember und am 23* Dezember 1950. Bei beiden Kontrollen wurde er in allen Sparten mit "gut* beurteilt.
Schließlich findet das Berufungsgericht sich in seiner Annahme, die Beklagte habe DflHH als zuverlässigen Fahrer an8ehen dürfen, auoh dadurch bestärkt, daß der bei dem Unfall tödlich verunglückte Vorsitzende des Gesangvereins, HaflB ausdrücklich	als	Fahrer	für	die	Ausflugs-
fahrt gewünscht hat. Er hat diesen Wunsch bei der Kraftverkehrsstelle der Beklagten geäußert. DaB Bestellbuch enthält
 
auch den Vermerk "Fahrer iBHHI wird gewünscht" * Hieraus entnimmt das Berufungsgericht) daß der Vereinsvorsitzende der ebenso wie X^m^aus Z^BP stamme und XflHH deshalb genau gekannt habef diesen für einen zuverlässigen Fahrer gehalten labe*
Aus alledem folgert das Berufungsgericht» dafi die Beklagte die Unzuverlässigkeit des iBHHB weder bei dessen Einstellung als Kraftwagenfahrer noch bei seiner Einteilung zur Ausflugsfahrt vom 10. Juni 1951 gekannt hat oder hätte kennen müssen» ’dafi sie vielmehr annehmen durfte» sei ein zuverlässiger Fahrer.
Die Angriffe» mit denen die Bevision der Beurteilung des Berufungsgerichts entgegentritt, können keinen Erfolg haben.
1.	Baß das Berufungsgericht an den Entlastungsbeweis des Beklagten den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt hat» wurde schon dargelegt. Seine Würdigung» mit der es diesen Beweis als erbracht ansieht, gehört weitgehend dem tatsächlichen Gebiet an und zeigt keinen rechtlichen Irrtum. Freilich wird es, wie der Bevision einzuräumen ist, Fälle geben, in denen die Unzuverlässigkeit eines Angestellten so deutlich zutage tritt, daß sie einem sorgfältigen Unternehmer bei gehöriger Aufsicht nicht verborgen geblieben sein kann. Ebenso mag sich im Einzelfall aus der Art oder dem Umfang der Verfehlungen ergeben, daß eie dem Geachäfteherrn bei ordnungsmäßiger Aufsicht hätten bekannt werden müssen. Fälle dieser Art sieht das Berufungsgericht hier jedoch nicht als gegeben an. Bern kann aus.BechtsgrÜnden nicht entgegengetreten werden. Bas Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei das entscheidende Gewicht darauf gelegt, daß	in	vielen
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Jahren erprobt worden ist und Bioh in langer Dienstzeit als tüchtig und verlässig bewährt hat. Dabei hätte es ebenso wie das Landgericht auch das gute Zeugnis heranziehen können, das der Pfarrer aus Zfl^Müber LflHüäLs Mensch und Kraftfahrer ausgestellt bat (Bl 252» 253 der Strafakten)
2. Zu unrecht bemängelt die Bevision den Überwachungs dienst der Beklagten. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Beklagte sich fortdauernd über die Eignung ihrer Fahrer vergewissern muß. Gerade-bei Yerkehrsuntsrneh-men, deren Betrieb erhebliche Gefahren mit sich bringt, kommt der Pflicht des Unternehmers zu einer fortwährenden Überwachung besondere Bedeutung zu. An. die hierbei aufzuwendende Sdrgfalt sind grofie Anforderungen zu stellen (so das schon angeführte Senatsurteil vom 22* Oktober 1955 aaO). Dab im Direktionsbezirk frier zur Überwachung der Fahrer nur ein Streckenkontrolleur tätig ist, zwingt entgegen ihrer Meinung nicht zu dem Schluß, daß die Überwachung der Fahrer unzureichend gewesen sein müsse. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ist entscheidend, dafi	schon
 bald nach seiner Einstellung als Omnibusfahrer der Beklagten zweimal unvermutet kontrolliert worden iBt. Ms entspricht der allgemeinen Anordnung der Beklagten und genügt den an eine ordnungsgemäße Überwachung zu stellenden Anforderungen.
3* Darin, daS 34HW fast regelmäßig Beinen Magen über Macht in Z^HPhat stehen lassen, sieht das Berufungsgericht keine Pflichtwidrigkeit. Es nimmt an, das könne der Beklagten nicht verborgen geblieben und müsse daher mit Duldung der •Dienststelle geschehen sein. Auch diese Erwägung enthält keinen rechtlichen Irrtum.
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II,	Ob der Fahrer St(^ dadurch, daß er in Schweich ausgestiegen ist und XflflMBdas Steuer des Tsgens Überlassen hat, widerrechtlich gehandelt und hierdurch den Unfall mitverursacht hat, kann auf sich beruhen, denn jedenfalls ist nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichte auch für ihn der Entlaatungsbeweis erbracht.
Er war, wie das Berufungsgericht feststeilt, zuverlässig und ist stets gut beurteilt worden. Zwar ist er bei der Rückkehr von Fernfahrten wiederholt in Schweich ausgestiegen, anstatt bis frier mitzufahren. Darin ist aber nach Ansicht des Berufungsgerichts keine Fflichtwidrigkeit zu sehen, denn, so führt das Berufungsgericht aus, StflHEhabe das Einverständnis seiner Dienststelle annehmen dürfen, weil sein * vorzeitiges Aussteigen stets ordnungsgemäß gemeldet und von der Dienststelle nicht gerügt worden sei.
Die Revision meint, es gehe zu Lasten der Beklagten, . dafl sie das Verhalten ihres Fahrers Stg^ geduldet habe; sie habe auch bei der Ausflugsfahrt vom 10. Juni 1951 damit rechnen müssen, daß Stfl^vorzeitig aus stieg und ihn deshalb anweisen müssen, in diesem Falle die Fahrt bis zu ihrem Ende mizu demachen. Dem kann nicht beigepfliohtet werden. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist Stflp nicht zur Ablösung des Fahrers	mitgegeben	worden;	er	hatte
 vielmehr nur den Auftrag, bei Wendemanövern in den engen Moseldörfem Hilfe zu leisten. Da die etwa 20 km lange Reststrecke von Schweich nach Zewen nicht mehr durch enge Mo-seldörfer führte, hätte die Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt, nicht pflichtwidrig gehan- -delt, wenn sie ihrem Kraftfahrer St^fc der am anderen Horrr gen Frühdienst hatte, gestattet hätte, auf der Rückfahrt in Schweich auszusteigen. Die Einteilung eines zweiten
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Fahrers war, wie das Berufungagerioht ebenfalls ohne Reohts-verstoß annimmt, nicht erforderlich, weil die einfache Fahrstrecke von ZflBR nach Bremm nur etwa 75 km betrug und in Bream in der Zeit von 14 bis 20 Uhr eine ausreichende Ruhepause zur Verfügung stand, so daß die ganse fahrt von einem Fahrer ohne Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit bewältigt werden konnte.
111.	lach alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte : den ihr obliegenden Entlastungsbeweis für beide Pahrer erbracht hat und daher nicht naoh § 831 BGB zur Verantwortung gesogen werden kann.
Cv Ansprüche aus §§ 823« 31, 89 BGB.
1.	Ihre Ansprüche aus § 823 BGB begründen die Kläger in erster Linie damit, daß der Zeuge BqpP als Leiter des Kraftwagenbetriebswerks der Beklagten in Trier schuldhaft seine Pflichten vernachlässigt habe. Bas Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob BopHals ▼erfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten anzusehen ist (§§ 31« 89 BGS). Hach seiner Ansicht ist nicht dargetan, daß Bo^Psich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht habe. Er sei nicht verpflichtet gewesen, den beiden Fahrern für die Fahrt genauere Anweisungen über ihr Verhalten zu geben, vor allem auf das Alkoholverbot hinzuweisen. Beide seien erfahrene Omnibusfahrer -gewesen, hätten sich seit mehreren Jahren im Dienst der Beklagten bewährt und seien über das Verbot, im Bienst Alkohol zu trinken, hinreichend belehrt worden. Biese Annahme des Berufungsgerichts, daß dem Leiter des Kraftwagenbetriebswerks der Beklagten das Unterlassen einer besonde-
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ren Belehrung der Fahrer nicht zun Vorwurf gemacht werden könne, gibt keinen AnlaS zu rechtlichen Bedenken. Auch in übrigen hat das Berufungsgericht ein Verschulden des Zeugen Bojfl^ohne Rechtsverstoß verneint.
II.	Soweit die Kläger der Beklagten weiter vorgeworfen haben, sie habe ihren Hilfezug zu spät in Fahrt gesetzt, hält das Berufungsgericht ein Verschulden der verantwortlichen Organe der Beklagten nicht für bewiesen« Seine Ausführungen hierzu sind frei von rechtlichen Bedenken und werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Bas gleiche gilt von dem weiteren Vorwurf der Kläger, die Beklagte habe das Schweißgerät des Hilfazugs nicht eingesetzt, um den zwischen Lokomotive und Anhänger eingeklemmten Sohn der Kläger zu befreien. Auch in diesem Funkte halten die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein Verschulden der Beklagten verneint, der rechtlichen Prüfung stand.
III.	Bes weiteren wollen die Kläger den streitigen Rentenanspruch auch daraus herleiten, daß LflHHfc» wie unstreitig ist, seine Forderung gegen die Beklagte auf Befreiung von den ihm aus dem Unfall erwachsenden Schadensersatz-Verpflichtungen an die Kläger abgetreten hat. Bas Berufungsgericht hat angenommen, ein solches Recht sei nach seinem Ursprung und Inhalt höchstpersönlich und deshalb nicht abtretbar (§ 399 BOB). Es kann offen bleiben, ob ihm hierin zuzustimmen ist, denn das Begehren der Kläger muß schon daran scheitern, daß l4NHIgar keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Befreiung von den aus dem Unfall herrührenden Verbindlichkeiten hatte, so daß auf Orund der Abtretung
 auch keine Hechte auf die Kläger übergegangen sein können» Zwar gebt die Bürsorgepflicht'des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag dahin, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Belastung mit solchen Schäden und Schadensersatzan-sprüchen zu demuten darf, die letztlich aus der besonderen Gefahr der übertragenen Arbeit folgen und als solche auch dann zu dem typischen vom Unternehmer zu tragenden Betriebsrisiko gehören können, wenn sie im Einzelfall vom Arbeitnehmer schuldhaft herbeigefUhrt worden sind (BGHZ 16, 111). Aueh in der Überlassung eines betriebssicheren Omnibusses liegt bei dem aufierordentlieh starken Kraftfahrzeugverkehr, wie er heute herrscht, regelmäßig die Übertragung einer mit erheblicher Gefahr verbundenen Tätigkeit. Biese Grundsätze können aber hier nicht angewandt werden, weil LflHBP in grobfahrlässiger Weise dem strengen Alkoholverbot der Beklagten zuwidergehandelt hat und der folgenschwere Unfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf die Trunken-heit des IflBlzurückzuführen ist. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil BGHZ 16, 111 C119, 120] ausgeführt hat, fordern das sachliche Bedürfnis nach Beteiligung des Arbeit-gebers an den Böigen der dem Arbeitnehmer übertragenen, mit Gefahren verbundenen Tätigkeiten und das sozialrechtliche Schutzbedtirfnis nicht, daß der Arbeitgeber immer einen Teil des Schadens seihst trägt« Vielmehr wird nicht nur bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Schadens durch den Arbeitnehmer eine Beteiligung des Arbeitgebers an dem so verursachten Schaden aussoheiden, sondern auch schon grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers weitgehend zu dessen Alleinhaftung fahren. iflHMBist, wie feststeht, oft und regelmäßig auf das strenge Verbot, im Kraftfahrdienst Alkohol zu trinken, hingewiesen worden. Baß er sich trotzdem, unter dem Einfluß erheblicher Alkoholmengen ans Steuer gesetzt und dadurch die vielen Insassen des Omnibusses und des Anhängers in erheb-
 
liehe Gefahr gebracht und auch das leben der Straßenbenutzer gefährdet hat, bedeutet eine so grob leichtfertige und verantwortungslose Handlungsweise, daß es der Beklagten nicht zugemutet werden kann, ihren Pahrer von den Polgen dieses seines grobfahrlässigen Handelns auch nur teilweise zu entlasten.
17. Auch aus anderen Gründen läßt sich keine Pflicht der Beklagten herleiten, für ihren Pahrer einzutreten. I^HBlist bei der Versicherungsgesellschaft IWM haftpflichtversichert. Sie hat’nach ihren Vertragsbedingungen für Personenschäden bis zu 100.000 DM und für Sachschäden bis zu 10.000 DH einzustehen, wenn wie hier die Haftung des Arbeitgebers ihres Versicherten (Beklagte) zu verneinen ist. Die Kläger erleiden daher dadurch, daß die Beklagte nach dem Pfliohtveraicherungsgesetz von der Verpflichtung, als Halterin von Kraftfahrzeugen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, ausgenommen ist, keine Hachteile. Dafür, daß die genannten Höchstsätze zur Abgeltung der Schäden nicht ausreichen sollten, sind bisher ke^ine Anhaltspunkte gegeben. Soweit das der Pall sein sollte, will die Beklagte sich an den Erlaß des Bundesvefkehrsmi-nisters vom 15. Dezember 1949 (VerkBl 1950 S 4) und den Bunderlaß des früheren Beichsverkehrsminiatars vom 9«
April 1942 (Beichsbauahalts- und Besoldungsblatt S 86) halten. Bei dieser Sachlage kann weder von einer Aats-pflichtsverletzung noch von einem sittenwidrigen Handeln der Beklagten die Bede Bein.
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die Kläger von der Beklagten aus keinen der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte Ersatz für die entgangenen und
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entgehenden Dienste ihres Sohnes verlangen können.	ft
 Daher haben die Vordergerichte die Klage in diesen	.	j;
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