■■■ in hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22'; Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr.Bode, Dr.Hauß und Erbel für Recht erkannt: Der Kläger hat den Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht, da er nach links abgebogen sei, ohne sich mit der gebotenen Sorgfalt überzeugt zu haben, ob er auch den hinter seinem Lastkraftwagen herannahenden Verkehr nich^ gefährde. Der Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger habe seinen Unfall überwiegend selbst verschuldet« Der Winker sei für ihn gut sichtbar gewesen; auch habe ihn die auffallend langsame Fahrweise des Lastkraftwagens und das Hupensignal warnen müssen» Das Landgericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten für 2/3 der Schäden festgestellt, soweit die Ansprüche nicht auf die Landesschulkasse (Land Hordrhein-Westfalen) übergegangen sind, und den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu 2/3 dem Grunde nach für berechtigt erklärt» 1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht unter irrtumsfreier Bejahung der Voraussetzungen des § 256 ZPO für die Zulässigkeit des Feststel_ lungsbegehrens die Haftung des Beklagten für den Schaden des Klägers sowohl nach § 7 KrfzG (jetzt StVG) als auch nach § 823 Abs 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 11 Abs 1 Satz 2, 17 Abs 1 StVO für begründet gehalten. Es hat festgestellt, daß für Verkehrsteilnehmer, die sich in Verlängerung der linken Seitenfront des Lastkraftwagens des Beklagten hinter diesem befanden, der ausgestreckte Winker ohne Behinderung sichtbar gewesen ist, doch hat es erwogen, nachfolgende Verkehrsteilnehmer hätten über das Vorhaben des Beklagten, zu der geschlossenen Toreinfahrt abzubiegen, bei deren Lage kurz hinter der Einmündung der Pabrikstraße und nur 40 m vor der Einmündung der nächsten Straße Zweifel haben können: damit habe der Beklagte rechnen müssen. Auch sein Hupensignal, das dem Pförtner der Firma G^J^^gegol-, ten habe, sei für den nachfolgenden Kläger nicht als Zeichen, einbiegen zu wollen, zu erkennen gewesen. 2, Daß die Schadensersatzpflicht des Beklagten bejaht worden ist, läßt sich im Ergebnis rechtlich nicht beanstanden, Hiergegen werden von der Revision auch keine Angriffe erhoben. a) Bei der in erster Linie angestellten Untersuchung, inwieweit der Unfall vorwiegend von der einen oder anderen Partei verursacht worden ist, hat das Berufungsgericht die von dem Lastkraftwagen des Beklagten und von dem Kleinkraftrad des Klägers ausgehende Betriebsgefahr in Betracht gezogen, mit Recht davon ausgehend, daß sich der Kläger, obwohl zur Zeit des Unfalls die Haftungsbestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes (jetzt Straßenverkehrsgesetzes) auf Kleinkrafträder keine Anwendung fanden, die von dem Betriebe seines Fahrzeugs ausgehende Gefahr auch im Rahmen der Schadensabwägung nach § 254 BGB zurechnen lassen muß (Urteil des erkennenden Senats vom 8,6»1955 VI ZR 59/54» zur Veröffentlichung vorgesehen). die rechte Fahrbahn verlassenden schweren Lastkraftwagens gegenüber der Betriebsgefahr des zur Überholung herannahenden Kleinkraftrades für überwiegend gehalten, Lies ist nicht angreifbar* Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe hierbei unbeachtet gelassen, daß der Beklagte das Ablenken des Lastkraftwagens auf die Toreinfahrt zu in äusserst verlangsamter Bewegung ausgeführt habe* Las Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte, als der Kläger gegen den linken vorderen Kotflügel des Lastkraftwagens stieß, sofort angehalten hat und daß sein Fahrzeug dabei nicht nur vor dem Bürgersteig, sondern auch noch vor dem 2 m breiten Streifen zwischen befestigter Fahrbahn und Bürgersteig auf der befestigten Fahrbahn selbst zu dem Stehen gekommen ist* Angesichts dieser Feststellungen spricht nichts dafür, daß sich das Berufungsgericht darüber getäuscht oder es übersehen haben sollte, daß der Beklagte nur mit stark herabgesetzter Fahrgeschwindigkeit eingebogen ist« Auch die Angriffe, die von der Revision hierzu erhoben werden, greifen nicht durch, aa) Zu Unrecht beanstandet es die Revision, daß das Berufungsgericht den Beklagten, wenn er schon nicht anhielt, für verpflichtet erachtet hat, nicht nur durch Herausstellen des Winkers, sondern auch durch Ausstrecken des linken Armes seine Absicht, zur geschlossenen Toreinfahrt abzubiegen, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen» Laß Kraftfahrzeugführer nach § 11 StVO die Absicht einer Richtungsänderung durch Benutzung des nach § 54- StVZO vorgeschriebenen Fahrtrichtungsanzeigers anzuzeigen haben und dem Herausstellen des Winkers daher die für alle Verkehrs- Diesen Erwägungen der Revision liegt eine rechtsirrtümliche Auffassung zugrunde« Durch Warnzeichen hat der Fahrzeugführer nach § 12 StVO gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen seines Fahrzeuges aufmerksam zu machen» Ausserdem darf' er durch Warnzeichen die Absicht des Überholens kundgeben. Es war daher mißbräuchlich, daß der Beklagte das Hupensignal abgab, um den Pförtner herauszurufen« Auch entspricht es nicht der gesetzlichen Zweckbestimmung, ein-Wamzeichen abzugeben, um hierdurch nachfolgenden Verkehrsteilnehmern die Absicht des Abbiegens anzuzeigen (Müller, Straßenverkehrsrecht, 18, Aufl, Verkehrsordnung § 12 Anm 4; Arndt-Guelde StVO 4- Aufl § 12 Anm 4)« In dem Sinne, wie es die Revision verstanden wissen möchte, kam dem Hupensignal eine verkehrsrechtliche Bedeutung also nicht zu« Wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Signal sei für den Kläger als Zeichen, abbiegen zu wollen, nicht zu erkennen gewesen, so enthält auch dies somit keinen Rechtsfehler, cc) Soweit die Revision im Zusammenhang mit ihren Angriffen zur Schuldabwägung darauf zurückkoromt, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß der Beklagte das Ablenken auf die Toreinfahrt zu in äußerst verlangsamter Bewegung ausgeftihrt habe, kann auf die obigen Ausführungen unter 2 a verwiesen werden, dd) Die Revision ist schließlich der Ansicht, der Beklagte habe, nachdem.er bei dem Blick in den Rückspiegel den Kläger nicht wahrgenommen habe, sein Augenmerk wieder nach vorn auf die von ihm durchzuführende Bewegung richten dürfen und richten müssen. Mit Hecht hat das Berufungsgericht jedoch hervorgehoben, daß den Fahrzeugführer, der von der Straße aus in ein Grundstück einbiegt, eine besondere Sorgfaltspflicht trifft« Er muß sich nach § 17 StVO so verhalten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. 65) für den gleich liegenden Fall ausgeführt hat, daß ein Fahrzeugführer aus einem Grundstück ausfährt, haben ihm gegenüber die Teilnehmer am Verkehr auf der Straße das Recht, unter Beibehaltung ihrer Fahrgeschwindigkeit in fließender Fahrt zu bleiben, ohne daß sie freilich diese Befugnis rücksichtslos ausnutzen und dem Ausfahrenden die billigerweise zu gewährende Rücksicht bei der Einschaltung in den Verkehr versagen dürften» In ähnlicher Weise* hat auch der Fahrzeugführer, der von der Straße aus in ein Grundstück einfährt, jede nach der Verkehrslage gebotene Sorgfalt aufzuwenden, um beim Einfahren in das Grundstück eine Gefährdung der Teilnehmer am Verkehr auf der Straße zu verhüten (vgl Dienstanweisung zur Durchführung der Vorschriften über den Straßenverkehr in der Fassung vom 13« Mai 1940 zu § 17 Abs 1). Welche Maßnahmen hierzu notwendig sind, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles -Hat das Berufungsgericht auch keine klaren Feststellungen darüber getroffen, ob sich der Beklagte bereits durch wiederholtes Blicken in den Rückspiegel hinreichende Gewißheit darüber hätte verschaffen können, daß er beim Abbiegen keinen nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdete, oder ob ihm nach der Sachlage nichts anderes übrig geblieben wäre, als zu halten und sich durch den Pförtner der Firma Girmes in die Grundstückseinfahrt einweisen zu lassen, so begegnet es doch keinen rechtlichen Bedenken, daß es ein die Schadensabwägung beeinflussendes schuldhaftes Verhalten des Beklagten darin gesehen hat, auf die Grundstückseinfahrt hin abgebogen zu sein, ohne sich auf die eine oder andere Weise zuverlässig davon überzeugt zu haben, 3. Was den Antrag des Beklagten betrifft, bei der urteil smässigen Feststellung seiner Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kläger zu dem Ausdruck zu bringen, daß die Feststellung nicht gelte, soweit die Ansprüche des Klägers auf —öffentliche Versicherungsträger übergegangen seien, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, zu einem solchen Vorbehalt bestehe kein Anlaß, weil aus dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen sei, daß der Kläger als Beamter Leistungen der Sozialversicherungsträger zu erwarten oder gar schon empfangen habe.
Nicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2337 044 mwmm* m mm mn —■ w* Gesetz* StVO § 12 Rechtssatz* Zweck des Warnzeichens ist nichts nachfol genden Verkehrsteilnehmern die Absicht des Abbiegens anzuzeigen» Aktenzeichens VI ZR 101/54 Urteil des BGH vom 22. Juni 1955 OLG Düsseldorf VI ZR 101/54 I// Verkündet am 22. Juni 1955 Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Heinrich in , Inhabers eines Transportgeschäfts Strasse Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. gegen 1- den Volkssgn^^irer Willi in Kl Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. die Landesschulkasse des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Streithelfer des Klägers, - Prozeßbevollmächtigter II,Instanz: Rechtsanwalt Dr. ■■■ in hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22'; Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr.Bode, Dr.Hauß und Erbel für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9* Februar 1954 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger fuhr am 26« April 1950 gegen 7«45 Uhr bei regnerischem Wetter mit seinem Kleinkraftrad (Hubraum 123 ccm) zur Schule in 0^ß9 wo er als außerplanmäßiger Lehrer tätig war. Auf der Johannes-Girmes-Straße in 0^^ fuhr vor ihm in gleicher Richtung der Beklagte mit seinem Magirus-Lastkraftwagen von 3 t Ladefähigkeit. Der Beklagte wollte in den Fabrikhof der Firma einfahren, der - in seiner Fahrtrichtung gesehen - auf der linken Seite lag, kurz hinter der Fabrikstraße und etwa 40 m vor einer weiteren Straße, die beide von links einmünden* Das Einfahrtstor zur Fabrik war geschlossen. Der Beklagte stellte den linken Winker heraus, bevor er an die. Einmündung der Fabrikstraße herangekommen war, gab Signal und bog hinter der Straßeneinmündung nach links ab, um vor die Toreinfahrt zu gelangen. In diesem Augenblick stieß der Kläger, der den Lastkraftwagen überholen wollte, gegen dessen linken vorderen Kotflügel und stürzte zu Boden. Der Beklagte hielt sofort an» Sein Fahrzeug kam noch auf dem befestigten Teil der 5,80 m breiten Fahrbahn, neben der sich ein 2 m breiter unbefestigter, befahrbarer Streifen sowie ein ebenso breiter Bürgersteig befindet, zu dem .Stehen. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, die zu seiner Entlasß&ng aus .dem Schuldienst führten. Seine Dienstbezüge sind ihm bis zu dem 30. April 1952 weitergezahlt Wörden“; seitdem erhält er bis auf weiteres ein Ruhegehalt» Der Kläger hat den Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht, da er nach links abgebogen sei, ohne sich mit der gebotenen Sorgfalt überzeugt zu haben, ob er auch den hinter seinem Lastkraftwagen herannahenden Verkehr nich^ gefährde. Der Winker sei, so hat der Kläger behauptet, seiner Sicht durch den Wagenaufbau entzogen gewesen; man habe auch nicht damit rechnen können, daß der Beklagte, statt i i f i ü 1 ^ i .IV , 1 t in die Fabrikstraße oder die nachfolgende links einmündende Straße einzufahren, auf die geschlossene Toreinfahrt zu würde abbiegen wollene Der Kläger, der seine Schadensersatzansprüche an den Regierungspräsidenten in a^getreten hat, soweit ihm sein Schaden aus der Landesschulkasse ersetzt worden ist und weiterhin ersetzt wird, hat auf Feststellung geklagt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen übrigen bisher entstandenen und in Zukunft noch entstehenden Schaden im Rahmen der Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes wie auch des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ersetzen» Weiter hat er ein vom Gericht festzusetzendes angemessenes Schmerzensgeld verlangt, mindestens jedoch Zahlung von 3000 DM, Der Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger habe seinen Unfall überwiegend selbst verschuldet« Der Winker sei für ihn gut sichtbar gewesen; auch habe ihn die auffallend langsame Fahrweise des Lastkraftwagens und das Hupensignal warnen müssen» « Das Landgericht hat die Ersatzpflicht des Beklagten für 2/3 der Schäden festgestellt, soweit die Ansprüche nicht auf die Landesschulkasse (Land Hordrhein-Westfalen) übergegangen sind, und den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu 2/3 dem Grunde nach für berechtigt erklärt» Gegen das Urteil haben der Kläger Berufung und der Beklagte Anschlußberufung eingelegt, der Kläger mit dem Anträge, in vollem Umfange nach seinem Klagebegehren zu erkennen, der Beklagte mit dem Ziele einer Beschränkung seiner Ersatzpflicht auf 1/3 des Schadens, soweit die Ansprüche nicht auf die Landesschulkasse oder auf öffentliche Versicheringsträger übergegangen seien. - 4 */'/ Dem Kläger ist die Landesschulkasse des Landes Nord-. rhein-Westfalen als Streithelferin bei getreten, Das Oberlandesgericht hat Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte das mit der Anschlußberufung erstrebte Ziel weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Bntscheidungsgründe s 1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht unter irrtumsfreier Bejahung der Voraussetzungen des § 256 ZPO für die Zulässigkeit des Feststel_ lungsbegehrens die Haftung des Beklagten für den Schaden des Klägers sowohl nach § 7 KrfzG (jetzt StVG) als auch nach § 823 Abs 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 11 Abs 1 Satz 2, 17 Abs 1 StVO für begründet gehalten. Es hat festgestellt, daß für Verkehrsteilnehmer, die sich in Verlängerung der linken Seitenfront des Lastkraftwagens des Beklagten hinter diesem befanden, der ausgestreckte Winker ohne Behinderung sichtbar gewesen ist, doch hat es erwogen, nachfolgende Verkehrsteilnehmer hätten über das Vorhaben des Beklagten, zu der geschlossenen Toreinfahrt abzubiegen, bei deren Lage kurz hinter der Einmündung der Pabrikstraße und nur 40 m vor der Einmündung der nächsten Straße Zweifel haben können: damit habe der Beklagte rechnen müssen. Auch sein Hupensignal, das dem Pförtner der Firma G^J^^gegol-, ten habe, sei für den nachfolgenden Kläger nicht als Zeichen, einbiegen zu wollen, zu erkennen gewesen. Der Beklagte habe durch Ausstrecken des linken Armes oder durch An- I. :: 5- • l 4 halten Vorkehrungen treffen müssen, die jeden Zweifel an seiner Absicht, zur Toreinfahrt hin’atozubiegen, aus geräumt hätten. Auf jeden Pall sei er verpflichtet gewesen, sich vor dem Abbiegen zu vergewissern, ob auch niemand zu dem Überholen angesetzt habe. Bies habe er schuldhaft verabsäumt* Es habe nicht genügt, daß er, wie von ihm behauptet, nur einmal in den Rückspiegel geschaut habe, vielmehr habe er vor dem Abbiegen und während des Abbiegens wiederholt in den Rückspiegel blicken und, falls er sich nicht selbst habe überzeugen können, ob die Strasse hinter ihm von nachfolgenden Fahrzeugen frei gewesen sei, seinen Lastkraftwa-gen an der rechten Straßenseite anhalten und sich nach Öffnen des Tores durch den Pförtner einweisen lassen müssen. Dem Kläger hat das Berufungsgericht aber gleichfalls ein Verschulden an seinem Unfall beigemessen. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe er den ausgestreckten Winker bemerken müssen, als er sich angeschickt habe, den Lastkraftwagen zu überholen» Sei auch das Überholen eines Fahrzeugs, das eine Fahrtrichtungsänderung angezeigt habe, nicht ausdrücklich verboten, so müsse der nachfolgende Verkehrsteilnehmer nach § 1 StVO hiervon doch absehen, wenn es das Verhalten des zu Überholenden nicht ohne Gefährdung zulasse* Bas Herausstellen des Winkers müsse den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer daher zu besonderer Vorsicht veranlassen. Er könne nicht ohne weiteres damit rechnen, daß der vor ihm befindliche Fahrer, der den linken Richtungsanzeiger betätigt habe, nicht nach links abbiegen werde, wenn nicht dort eine Straße einmünde. In Zweifelsfällen müsse der Überholende mit dem Vorausfahrenden durch Signale Verbindung aufnehmen, um dessen Vorhaben zu erkunden« Auch der Kläger habe daher nicht ohne weite- u res überholen dürfen. Bas Berufungsgericht hat hiernach eine Schadensteilung ~r gemäß § 254 BGB, § 9 KrfzG (StVG) für geboten gehalten. In Abwägung der beiderseits wirksam gewordenen Schadens-Verursachung und des Maßes der beiderseitigen Schuld hat es ebenso wie das Landgericht den Beklagten für verpflichtet erachtet, dem Kläger 2/3 seines Schadens zu ersetzen; das restliche Drittel müsse der Kläger selbst tragen, 2, Daß die Schadensersatzpflicht des Beklagten bejaht worden ist, läßt sich im Ergebnis rechtlich nicht beanstanden, Hiergegen werden von der Revision auch keine Angriffe erhoben. Die Revision bekämpft nur die Schadensverteilung, Diese ist jedoch grundsätzlich Sache des Tatrichters, Die von ihm vorgenommene Abwägung kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Revisionsverfahren nur dann ange-fochten werden, wenn die Möglichkeit besteht, daß ihr rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen, wenn insbesondere die insoweit erheblichen Umstände nicht vollständig und richtig berücksichtigt worden sind» Daß ein derartiger Verstoß dem Berufungsurteil zugrunde läge, kann nicht festgestellt werden» a) Bei der in erster Linie angestellten Untersuchung, inwieweit der Unfall vorwiegend von der einen oder anderen Partei verursacht worden ist, hat das Berufungsgericht die von dem Lastkraftwagen des Beklagten und von dem Kleinkraftrad des Klägers ausgehende Betriebsgefahr in Betracht gezogen, mit Recht davon ausgehend, daß sich der Kläger, obwohl zur Zeit des Unfalls die Haftungsbestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes (jetzt Straßenverkehrsgesetzes) auf Kleinkrafträder keine Anwendung fanden, die von dem Betriebe seines Fahrzeugs ausgehende Gefahr auch im Rahmen der Schadensabwägung nach § 254 BGB zurechnen lassen muß (Urteil des erkennenden Senats vom 8,6»1955 VI ZR 59/54» zur Veröffentlichung vorgesehen). Es hat die Betriebsgefahr des die rechte Fahrbahn verlassenden schweren Lastkraftwagens gegenüber der Betriebsgefahr des zur Überholung herannahenden Kleinkraftrades für überwiegend gehalten, Lies ist nicht angreifbar* Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe hierbei unbeachtet gelassen, daß der Beklagte das Ablenken des Lastkraftwagens auf die Toreinfahrt zu in äusserst verlangsamter Bewegung ausgeführt habe* Las Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte, als der Kläger gegen den linken vorderen Kotflügel des Lastkraftwagens stieß, sofort angehalten hat und daß sein Fahrzeug dabei nicht nur vor dem Bürgersteig, sondern auch noch vor dem 2 m breiten Streifen zwischen befestigter Fahrbahn und Bürgersteig auf der befestigten Fahrbahn selbst zu dem Stehen gekommen ist* Angesichts dieser Feststellungen spricht nichts dafür, daß sich das Berufungsgericht darüber getäuscht oder es übersehen haben sollte, daß der Beklagte nur mit stark herabgesetzter Fahrgeschwindigkeit eingebogen ist« b) Bei der weiterhin vorgenommenen Abwägung des Maßes der beiderseitigen Schuld hat das Berufungsgericht das grössere Verschulden gleichfalls dem Beklagten beigemessen«. Auch die Angriffe, die von der Revision hierzu erhoben werden, greifen nicht durch, aa) Zu Unrecht beanstandet es die Revision, daß das Berufungsgericht den Beklagten, wenn er schon nicht anhielt, für verpflichtet erachtet hat, nicht nur durch Herausstellen des Winkers, sondern auch durch Ausstrecken des linken Armes seine Absicht, zur geschlossenen Toreinfahrt abzubiegen, anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen» Laß Kraftfahrzeugführer nach § 11 StVO die Absicht einer Richtungsänderung durch Benutzung des nach § 54- StVZO vorgeschriebenen Fahrtrichtungsanzeigers anzuzeigen haben und dem Herausstellen des Winkers daher die für alle Verkehrs- t~f f teilnehmer geltende verständliche Bedeutung der Anzeige einer beabsichtigten Richtungsänderung zukommt, hat das Berufungsgericht nicht verkannt* Es hat das Herausstellen des Winkers darum für ungenügend gehalten, weil hierdurch nicht hinreichend verdeutlicht wurde, daß der Beklagte nicht in die Pabrikstraße oder in die nächste links einmündende Straße einfahren, sondern auf die zwischen den Strassen liegende, noch dazu geschlossene Toreinfahrt zu abbie-gen wollte* Hiergegen lassen sich rechtlich begründete Bedenken nicht erheben* Schon beim Einbiegen in eine einmündende Straße befreit das“Herausstellen des Winkers nicht von der gebotenen Sorgfalt (§11 Abs 1 Satz 2 StVO), so daß also bei mehreren in Betracht kommenden Straßen der Fahrzeugführer durch weitere Maßnahmen deutlich machen muß, wohin er einbiegen will* Erst recht gilt dies für den Fahrer, der in ein Grundstück einzufahren, also eine Bewegung auszuführen beabsichtigt, die sein Fahrzeug aus dem Verkehr auf den Strassen herausbringen soll. Mit gutem Grund ist dem Fahrer für diesen Fall durch § 17 StVO eine erhöhte Sorgfaltspflicht auferlegt worden. Es steht mit dem Gesetz in Widerspruch und ist verfehlt, wenn die Revision das Einfahren in ein Grundstück dem Abbiegen in eine einmündende Strasse gleichstellen will» bb) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dem Beklagten nicht ansinnen dürfen, den linken Arm auszustrek-ken, weil er doch ein Hupensignal abgegeben habe. Wenn er mit dem Hupensignal auch nur den Pförtner zu dem öffnen des Fabriktores habe veranlassen wollen, so habe sich die verkehr srechtliehe Bedeutung des Signals hierin doch nicht er-> schöpft; es habe sich von Gesetzes wegen als Warnungszeichen auch an alle Verkehrsteilnehmer gerichtet und auf das durch den Winker angezeigte Vorhaben,abzubiegen, hingewiesen. Diesen Erwägungen der Revision liegt eine rechtsirrtümliche Auffassung zugrunde« Durch Warnzeichen hat der Fahrzeugführer nach § 12 StVO gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen seines Fahrzeuges aufmerksam zu machen» Ausserdem darf' er durch Warnzeichen die Absicht des Überholens kundgeben. Dagegen ist es verboten, Warnzeichen zu anderen Zwecken, insbesondere zu dem Zwecke des eigenen rücksichtslosen Fahrens, und mehr als notwendig abzugeben. Es war daher mißbräuchlich, daß der Beklagte das Hupensignal abgab, um den Pförtner herauszurufen« Auch entspricht es nicht der gesetzlichen Zweckbestimmung, ein-Wamzeichen abzugeben, um hierdurch nachfolgenden Verkehrsteilnehmern die Absicht des Abbiegens anzuzeigen (Müller, Straßenverkehrsrecht, 18, Aufl, Verkehrsordnung § 12 Anm 4; Arndt-Guelde StVO 4- Aufl § 12 Anm 4)« In dem Sinne, wie es die Revision verstanden wissen möchte, kam dem Hupensignal eine verkehrsrechtliche Bedeutung also nicht zu« Wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Signal sei für den Kläger als Zeichen, abbiegen zu wollen, nicht zu erkennen gewesen, so enthält auch dies somit keinen Rechtsfehler, cc) Soweit die Revision im Zusammenhang mit ihren Angriffen zur Schuldabwägung darauf zurückkoromt, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß der Beklagte das Ablenken auf die Toreinfahrt zu in äußerst verlangsamter Bewegung ausgeftihrt habe, kann auf die obigen Ausführungen unter 2 a verwiesen werden, dd) Die Revision ist schließlich der Ansicht, der Beklagte habe, nachdem.er bei dem Blick in den Rückspiegel den Kläger nicht wahrgenommen habe, sein Augenmerk wieder nach vorn auf die von ihm durchzuführende Bewegung richten dürfen und richten müssen. Dem Beklagten falle nur zur Last, nicht nochmals einen Blick nach rückwärts />• getan zu haben. Mit Hecht hat das Berufungsgericht jedoch hervorgehoben, daß den Fahrzeugführer, der von der Straße aus in ein Grundstück einbiegt, eine besondere Sorgfaltspflicht trifft« Er muß sich nach § 17 StVO so verhalten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom 10 November 1952 (L-M Nr 1 zu § 17 StVO =VRS 5, 92 = BAR 1953, 35 =-* VersR 1953, 65) für den gleich liegenden Fall ausgeführt hat, daß ein Fahrzeugführer aus einem Grundstück ausfährt, haben ihm gegenüber die Teilnehmer am Verkehr auf der Straße das Recht, unter Beibehaltung ihrer Fahrgeschwindigkeit in fließender Fahrt zu bleiben, ohne daß sie freilich diese Befugnis rücksichtslos ausnutzen und dem Ausfahrenden die billigerweise zu gewährende Rücksicht bei der Einschaltung in den Verkehr versagen dürften» In ähnlicher Weise* hat auch der Fahrzeugführer, der von der Straße aus in ein Grundstück einfährt, jede nach der Verkehrslage gebotene Sorgfalt aufzuwenden, um beim Einfahren in das Grundstück eine Gefährdung der Teilnehmer am Verkehr auf der Straße zu verhüten (vgl Dienstanweisung zur Durchführung der Vorschriften über den Straßenverkehr in der Fassung vom 13« Mai 1940 zu § 17 Abs 1). Welche Maßnahmen hierzu notwendig sind, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles -Hat das Berufungsgericht auch keine klaren Feststellungen darüber getroffen, ob sich der Beklagte bereits durch wiederholtes Blicken in den Rückspiegel hinreichende Gewißheit darüber hätte verschaffen können, daß er beim Abbiegen keinen nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdete, oder ob ihm nach der Sachlage nichts anderes übrig geblieben wäre, als zu halten und sich durch den Pförtner der Firma Girmes in die Grundstückseinfahrt einweisen zu lassen, so begegnet es doch keinen rechtlichen Bedenken, daß es ein die Schadensabwägung beeinflussendes schuldhaftes Verhalten des Beklagten darin gesehen hat, auf die Grundstückseinfahrt hin abgebogen zu sein, ohne sich auf die eine oder andere Weise zuverlässig davon überzeugt zu haben, >1 f Ü! \\ i i i. '4 V > -11- daß er durch sein Ahhiegen keinen anderen Verkehrsteilnehmer in Gefahr brachte. Die Angriffe der Revision zur Schadensabwägung müssen hiernach ohne Erfolg bleiben, 3. Was den Antrag des Beklagten betrifft, bei der urteil smässigen Feststellung seiner Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kläger zu dem Ausdruck zu bringen, daß die Feststellung nicht gelte, soweit die Ansprüche des Klägers auf —öffentliche Versicherungsträger übergegangen seien, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, zu einem solchen Vorbehalt bestehe kein Anlaß, weil aus dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen sei, daß der Kläger als Beamter Leistungen der Sozialversicherungsträger zu erwarten oder gar schon empfangen habe. Soweit sich die Revision unter Zurückgreifen auf die Berufungsanträge des Beklagten auch hiergegen wendet, hat sie es an einer Begründung fehlen lassen. Die Revision muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden. Dr c Kleinewefers Hanebeck Dr»Bode Dr.Hauß Erbel