- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25, März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8« April 1952 wird als unzulässig verworfen» Der Zweitbeklagte sei, so hat sie behauptet, bei abgeblendetem Licht mit einer Stundengeschwindigkeit von 50 km gefahren, so daß er, zu demal die Sicht durch das schlechte Y/etter noch beeinträchtigt gewesen sei, den Bremsweg nicht habe über- reicht also nicht die gesetzliche Revisionssumme eines DM 6 000 übersteigenden Betrages (§ 546 Abs 1 ZFO)* Allerdings hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß die Revision zugelassen werde, weil die Frage des verantwortlichen Führers bei wechselnden Fahrern noch der höchstrichterlichen Klärung bedürfe. Augenscheinlich hat das Berufungsgericht hierbei daran gedacht, daß die Beklagten auf das Verlangen der Hinterbliebenen des Kramer nach Leistung von Schadensersatz in dem Rechtsstreit 9 ü 282/51 des Oberlandesgerichts in Hamm - VI ZR 100/52 des Bundesgerichtshofs, der beim Berufungsgericht an demselben Tage zur Verhandlung und Entscheidung gelangt ist wie der vorliegende Rechtsstreit, eingewendet haben, die Klägerinnen müßten sich außer dem eigenen Verschulden ihres Ernährers an seinem tödlichen Unfall nach § 254 BGB auch seine Haftung nach § 18 KrfzG entgegenhalten lassen, da K^Bl neben H0 Führer des Lastzuges gewesen sei und sogar die Hauptverantv/ortung getragen ’-abe. Im vorliegenden Rechtsstreit hat jedoch die Frage, ob K^BBim AuSento^icic des Unfalls Führer des Lastzuges gewesen ist und ob ihn daher eine Haftung nach § 18 KrfzG treffen könnte, keine Rolle gespielt. nach § 831 BGB angetreten* Bas Berufungsgericht hat darum auch keine Veranlassung gesehen, sich in dem angefochtenen Urteil damit zu befassen, inwiefern die Präge des verantwortlichen Führers bei wechselnden Fahrern für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang sein konnte. Es hat Haß als den Führer des Lastzuges angesehen und von dieser Sachlage aus seine Entscheidung getroffen. Es widerspricht aber dem Sinn und Zweck des § 545 Abs 2 ZPO und ist offensichtlich gesetzwidrig, in einer Sache die Revision wegen einer Rechtsfrage für zulässig zu erklären, von der die Rechtssache nicht berührt wird. Ber Ausspruch über die Zulassung der Revision ist daher ohne Wirkung (vgl BGHZ 2, 396 = NJW 1951, 762 = Lindenmaier-Möhring §546 ZPO /Nr 4/; Urteil des BGH vom 17.4*1952 - III ZB 182/51 - in Lindenmaier-Möhring § 546 Abs 2 ZPO /Nr Die Revision muß daher mit der KostenfoXge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden»
2331'066 Mr das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: ZPO § 546 Bechtssatz: läßt das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zu, auf die es für die Ent« Scheidung nicht ankommen kann, so ist diese Zulassung ohne Wirkungo Aktenzeichens VI ZR 101/52 Urt des BGH vom 26*3 «1955 OLG Hamm* ~ / vi zr 101/52 Verkündet am 26« März 1953 Dickemann? Just*Angest* als 4Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. 2c der Speditionsfirma Paul traße des Kraftfahrers -Allee K , B Beklagten? Berufungskläger und Revisionskläger? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* gegen die Speditionsfirma Pritz W TI in Bl Klägerin? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte ? - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25, März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers? Hanebeck, Br« Bode? Br« Hauß und Br- Kaul für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8« April 1952 wird als unzulässig verworfen» Bie Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last« Von Rechts wegen — 2 ~ 13 Tatbestand: «mmmmk <* •» mWmiw mm—** Am 26. April 1950 befand sich der Lastzug de.r Klägerin, bestehend aus einem Lancia-Lastkraftwagen und einem Möbelwagenanhänger>mit einer Ladung von 400 Kisten Zitronen auf der Fahrt über die Autobahn von Köln nach Berlin> Als Führer war bis zur Autobahnraststätte Rhynern bei Hamm der Kraftfahrer K|^AB tätig; er wurde dann von dem Kraftfahrer im Fahren abgelöst* Es herrschte unsichtiges Wetter; Regenschauer, die~mit Schnee vermischt waren, gingen nieder» Als sich der Lastzug nach Eintritt der Dunkelheit gegen 21*30 Uhr östlich Oelde in der Nähe der Ortschaft St« Vith befand, platzte der innere der Zwillingsreifen vorne rechts am Anhänger. HA, der den Knall hörte, ließ den Lastzug auf der rechten Fahrbahnseite auslaufen und verließ mit KAMI das Führerhaus, um die Ursache des Geräusches festzustellen* Auf den haltenden Lastzug fuhr an der hinteren linken Ecke des Anhängers der vom Zweitbeklagten gelenkte Lastzug der Erstbeklagten auf, der, aus einem Faun-Lastkraftwagen mit zwei Anhängern bestehend, mit einer Lädung von 26 t Ble- * * chen auf der Fahrt nach Braunschweig war. KAMI’ der aus dem Führerhaus auf der linken Seite ausgestiegen war, erlitt bei dem Zusammenprall schwere Kopfverletzungen, die zu seinem Tode führten. An den Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden. Die Klägerin macht die Beklagten für den ihr erwachsenen Schaden verantwortlich. Der Zweitbeklagte sei, so hat sie behauptet, bei abgeblendetem Licht mit einer Stundengeschwindigkeit von 50 km gefahren, so daß er, zu demal die Sicht durch das schlechte Y/etter noch beeinträchtigt gewesen sei, den Bremsweg nicht habe über- sehen können. Sie hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 4 802,25 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. • Die Beklagten führen den Unfall im wesentlichen darauf zurück* daß die Schlußlichter am Anhänger des Lastzuges der Klägerin nicht gebrannt hätten oder zu dem mindesten infolge .Verschmutzung oder anhaftenden Pappschnees nicht kenntlich gewesen seien und daß der Lastzug auch nicht durch rote Sturmlaternen gesichert gewesen sei. Der Lastzug sei auch nicht weit genug nach rechts abgestellt worden. Sie haben behauptet, der Zweitbeklagte sei durch entgegenkommende Fahrzeuge geblendet worden. Der Erstbeklagte hat vorgebracht, er sei bei der Auswahl des .Zweitbeklagten sehr sorgfältig verfahren und habe ihn laufend überwacht, wenn er unbeobachtet und unvorhergesehen mit seinem Personenkraftwagen hinter ihm hergefahren sei; dabei habe sich der Zv/eitbeklagte äus-serst genau und zuverlässig gezeigt. Das Landgericht hat den Klageanspruch gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfange für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht nur zu zwei Dritteln; im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die völlige Abweisung der Klage, Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründes Die Revision ist unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes.beläuft sich nur auf zwei Drittel von 4 802.25 = 3 201,50 DM, er- reicht also nicht die gesetzliche Revisionssumme eines DM 6 000 übersteigenden Betrages (§ 546 Abs 1 ZFO)* Allerdings hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß die Revision zugelassen werde, weil die Frage des verantwortlichen Führers bei wechselnden Fahrern noch der höchstrichterlichen Klärung bedürfe. Augenscheinlich hat das Berufungsgericht hierbei daran gedacht, daß die Beklagten auf das Verlangen der Hinterbliebenen des Kramer nach Leistung von Schadensersatz in dem Rechtsstreit 9 ü 282/51 des Oberlandesgerichts in Hamm - VI ZR 100/52 des Bundesgerichtshofs, der beim Berufungsgericht an demselben Tage zur Verhandlung und Entscheidung gelangt ist wie der vorliegende Rechtsstreit, eingewendet haben, die Klägerinnen müßten sich außer dem eigenen Verschulden ihres Ernährers an seinem tödlichen Unfall nach § 254 BGB auch seine Haftung nach § 18 KrfzG entgegenhalten lassen, da K^Bl neben H0 Führer des Lastzuges gewesen sei und sogar die Hauptverantv/ortung getragen ’-abe. Im vorliegenden Rechtsstreit hat jedoch die Frage, ob K^BBim AuSento^icic des Unfalls Führer des Lastzuges gewesen ist und ob ihn daher eine Haftung nach § 18 KrfzG treffen könnte, keine Rolle gespielt. Für den Einwand der Beklagten, daß sich die Klägerin wegen schuldhaften Verhaltens ihres Lastzugführers und der hierdurch erhöhten Betriebsgefahr ihres Lastzuges einen Schadensausgleich gefallen lassen müsse, kam es nicht darauf an, ob von den beiden Fahrern KBHB un<^ H®, die von der Klägerin zur abwechselnden Lenkung des Lastzuges bestimmt worden sind, zur Zeit des Unfalls der eine oder der andere oder auch beide die Eigenschaft des Lastzugführers gehabt haben. Auch hat die Klägerin für keinen von beiden einen Bntlastungsbeweis *■* nach § 831 BGB angetreten* Bas Berufungsgericht hat darum auch keine Veranlassung gesehen, sich in dem angefochtenen Urteil damit zu befassen, inwiefern die Präge des verantwortlichen Führers bei wechselnden Fahrern für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang sein konnte. Es hat Haß als den Führer des Lastzuges angesehen und von dieser Sachlage aus seine Entscheidung getroffen. Baß diese anders ausgefallen wäre, wenn als Füh- rer hätte angesprochen werden müssen, hat das Berufungsgericht nicht gesagt; es ist auch nicht ersichtlich, wieso die Beurteilung in diesem Falle eine andere hätte sein können. Für die Erörterung der Frage, deren Klärung das Berufungsgericht für wünschenswert gehalten hat« ist in dem vorliegenden Rechtsstreit daher überhaupt kein Raum. Bie rechtsgrundsätzliche Entscheidungf die das Berufungsgericht durch die Zulassung der Revision geglaubt hat ermöglichen zu sollen, kann gar nicht ergehen. Es widerspricht aber dem Sinn und Zweck des § 545 Abs 2 ZPO und ist offensichtlich gesetzwidrig, in einer Sache die Revision wegen einer Rechtsfrage für zulässig zu erklären, von der die Rechtssache nicht berührt wird. Ber Ausspruch über die Zulassung der Revision ist daher ohne Wirkung (vgl BGHZ 2, 396 = NJW 1951, 762 = Lindenmaier-Möhring §546 ZPO /Nr 4/; Urteil des BGH vom 17.4*1952 - III ZB 182/51 - in Lindenmaier-Möhring § 546 Abs 2 ZPO /Nr Die Revision muß daher mit der KostenfoXge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden» Hanebeck Pr, Kleinewefers Pr» Hauß Pr* Kaul Pr» Bode