Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressier und Dr. Greiner beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Dem könnte die Regelung des § 767 Abs. 2 ZPO nicht entgegengehalten werden, da der Einwand der Erfüllung erst nach Schluß der erstinstanzlichen Verhandlung über den entsprechenden, der Berufungsinstanz nicht angefallenen Teil des Klageanspruchs entstanden ist. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 100/98 vom 17. November 1998 in dem Rechtsstreit 1. Nikolaus Josef 2. TM I Vi Hl Istraße' AG, vertreten durch den Vorstand \, Vorsitzender Dr. Wilhelm Norbert K^rl-Heinz Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Martha Nl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressier und Dr. Greiner beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Februar 1998 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Fassung des Tenors des Berufungsurteils ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hatte die behauptete Zahlung nicht zu berücksichtigen, da sie nicht den Streitgegenstand des Berufungsrechtszugs betraf. Den Beklagten steht, soweit über die Zahlung im Rahmen einer Vollstreckung des Berufungsurteils Streit entstehen sollte, ggf. die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO offen. Dem könnte die Regelung des § 767 Abs. 2 ZPO nicht entgegengehalten werden, da der Einwand der Erfüllung erst nach Schluß der erstinstanzlichen Verhandlung über den entsprechenden, der Berufungsinstanz nicht angefallenen Teil des Klageanspruchs entstanden ist. 3 Groß Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 79.992,39 DM Dr. Lepa Dr. Müller Dr. Dressier Dr. Greiner