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BGH · VI ZR 100/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 100/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressier und Dr. Greiner beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Dem könnte die Regelung des § 767 Abs. 2 ZPO nicht entgegengehalten werden, da der Einwand der Erfüllung erst nach Schluß der erstinstanzlichen Verhandlung über den entsprechenden, der Berufungsinstanz nicht angefallenen Teil des Klageanspruchs entstanden ist. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 767 ZPO
17ZahlungBerufungsurteilsZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 100/98
vom 17. November 1998
in dem Rechtsstreit
1.	Nikolaus Josef
2.	TM	I Vi
 Hl
Istraße'
AG, vertreten durch den Vorstand \, Vorsitzender Dr. Wilhelm	Norbert
K^rl-Heinz
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
Martha Nl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am
17. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die
 Richter Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressier und Dr. Greiner
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Februar 1998 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Fassung des Tenors des Berufungsurteils ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hatte die behauptete Zahlung nicht zu berücksichtigen, da sie nicht den Streitgegenstand des Berufungsrechtszugs betraf. Den Beklagten steht, soweit über die Zahlung im Rahmen einer Vollstreckung des Berufungsurteils Streit entstehen sollte, ggf. die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO offen. Dem könnte die Regelung des § 767 Abs. 2 ZPO nicht entgegengehalten werden, da der Einwand der Erfüllung erst nach Schluß der erstinstanzlichen Verhandlung über den entsprechenden, der Berufungsinstanz nicht angefallenen Teil des Klageanspruchs entstanden ist.

3
Groß

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 79.992,39 DM
Dr. Lepa	Dr.	Müller
 Dr. Dressier	Dr.	Greiner