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BGH · VI ZR 100/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 100/83

Im Prozeßkostenhilfeverfahren hat der Gegner des Antragstellers kein Anhörungsrecht zu den Angaben Uber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und insoweit auch kein Recht auf Einsicht in die diese Angaben enthaltenden Aktenteile. Die Klägerin begehrt Einsicht in dieses Beiheft, um sich auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe äußern zu können. Prozeßkostenhilfe wird gewährt, um demjenigen, der die anfallenden Prozeßkosten nicht aus eigener Kraft aufbringen kann, die Inanspruchnahme des gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen und so eine ihn gegenüber dem Gegner benachteiligende Zugangssperre zu dem Gericht zu beseitigen. Soweit § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelt, daß vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, ist nur eine Stellungnahme zu den sachlichen Voraus*etzuacj* der Bewilligung gemeint, nämlich zur Frage der Erfolgsaussü und zur Frage einer etwaigen Mutwilligkeit der beabsichtigt Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Sachgrund dafür ist einmal der Umstand, daß das Gericht ohne eine Stellungnahme des Gegners und ohne weitere Aufklärungsmöglichkeiten keine ausreichende Grundlage dafür hat, über die sachlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfegewährung zu entscheiden. Zum anderen hat der Prozeßgegner ein durch das angeordnete Anhörungsrecht gesetzlich geschütztes Interesse daran, von der mittellosen oder in ihren finanziellen Mitteln beschränkten Partei nicht erst durch die Hilfe des Staates mit einem von vornherein aussichtslosen oder mutwilligen Prozeß überzogen zu werden. 2. Dagegen hat der Gegner des Antragstellers im Prozeßkostenhilfeverfahren kein Anhörungsrecht bei der vom Gericht weiter vorzunehmenden Prüfung, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe rechtfertigen (im Ergebnis ebenso Holch, NJW 1981, 151, 153 ff; Schmid, JR 1983, 3535 Baumbach/Hartmann, ZPO,41.Aufl., § 117 An. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 12.Aufl., § 118 An. 1 a; Birkel, Prozeßkosten- und Beratungshilfe, 2.Aufl., 1981, § 118 ZPO, Erl. 2; Leser, Arbeitsrecht-Blättei /D7, Prozeßkostenhilfe I, E, III 2; LG Stade, Nds.Rpfl. Anderes folgt auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör hat (Art. 103 Abs. 1 Soweit nämlich über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe entschieden werden muß, ist der Gegner nicht Verfahrensbeteiligter. Niemand hat ein schützenswertes Recht daran, nur deswegen von einem Prozeß verschont zu werden, weil der Gegner die Mittel für dessen Führung nicht aufbringen kann. Im übrigen sieht das Gesetz seine Mitwirkung bei der Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe eben nicht vor. b) Die mittelbare Beeinträchtigung des Prozeßgegners, die dadurch eintreten kann, daß er bei einem Obsiegen im Prozeß u.U. gegen den finanziell Schwachen, der Prozeßkostenhilfe erhalten hatte, seinen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Da mithin kein Anhörungsrecht des Gegners zu den vom Antragsteller gemachten Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen besteht, er insoweit auch nicht Verfahrensbeteiligter ist, hat er auch nach § 299 Abs. 1 ZPO kein Recht auf Einsichtnahme in die diese Angaben enthaltenden, im übrigen gesondert geführten Teile der Prozeßakten.

Zitierte Normen: § 117 ZPO
AnhörungsrechtProzeßangebenGegnerZPOProzeßkostenhilfe

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
ZPO §§ 117 Abs. 2, 118, 299 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
Im Prozeßkostenhilfeverfahren hat der Gegner des Antragstellers kein Anhörungsrecht zu den Angaben Uber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und insoweit auch kein Recht auf Einsicht in die diese Angaben enthaltenden Aktenteile.
BGH, Beschl.v.15. November 1983 - VI ZR 100/83 - OLG Hamm
LG Dortmund
BUNDESGERICHTSHOF
VI 2R 100/83 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Beate S straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Herrn Horst S Im
2. Herrn Mario S wohnhaft ebenda,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
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Der VX Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1983 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hiddemann und der Richter Dr. Kulimann,
 Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Einsichtnahme in das über den Prozeßkostenhilfeantrag der Beklagten angelegte Beiheft wird zurückge-wiesen.
Gründe
 Die Klägerin hat Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm eingelegt. Die Beklagten beantragen, ihnen für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, und haben die in § 117 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt. Diese Unterlagen sind in ein gesondertes Beiheft aufgenommen. Die Klägerin begehrt Einsicht in dieses Beiheft, um sich auch zu den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe äußern zu können. Die Beklagten verweigern ihre Zustimmung dazu.
Der Antrag der Klägerin ist unbegründet.
1. Das Prozeßkostenhilfeverfahren ist außerhalb und innerhalb des Zivilprozesses nach der gesetzlichen Regelung in §§ 114 ff ZPO ein (nicht streitiges)
 
seinem Charakter nach der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragsteller, der Prozeßkostenhilfe begehrt, und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen. Prozeßkostenhilfe wird gewährt, um demjenigen, der die anfallenden Prozeßkosten nicht aus eigener Kraft aufbringen kann, die Inanspruchnahme des gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen und so eine ihn gegenüber dem Gegner benachteiligende Zugangssperre zu dem Gericht zu beseitigen.
Das Gesetz unterscheidet in § 114 ZPO zwei Voraus-Setzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe:
Zum einen ist zu prüfen, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zu dem Teil oder nur in Raten aufbringen kann; zu dem anderen muß die tatsächliche Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Die erste Voraussetzung ist nach dem. Aufbau der gesetzlichen Vorschriften und dem Gesetzeswortlaut ohne Beteiligung des Prozeßgegners zu klären. In § 117 Abs. 2 ZPO wird der antragstellenden Partei aufgegeben, eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege vorzulegen. Eine Anhörung des Gegners hierzu ist nicht angeordnet. Soweit § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO regelt, daß vor der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, ist nur eine Stellungnahme zu den sachlichen Voraus*etzuacj* der Bewilligung gemeint, nämlich zur Frage der Erfolgsaussü und zur Frage einer etwaigen Mutwilligkeit der beabsichtigt Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Das wird schon ela
 
deutlich, daß die weiteren Regelungen in § 118 ZPO sich eindeutig nur auf die Erörterung und auf Ermittlungen zu diesen Fragen beziehen. Sachgrund dafür ist einmal der Umstand, daß das Gericht ohne eine Stellungnahme des Gegners und ohne weitere Aufklärungsmöglichkeiten keine ausreichende Grundlage dafür hat, über die sachlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfegewährung zu entscheiden. Zum anderen hat der Prozeßgegner ein durch das angeordnete Anhörungsrecht gesetzlich geschütztes Interesse daran, von der mittellosen oder in ihren finanziellen Mitteln beschränkten Partei nicht erst durch die Hilfe des Staates mit einem von vornherein aussichtslosen oder mutwilligen Prozeß überzogen zu werden. Insoweit ist er kraft Gesetzes beteiligt am Prozeßkostenhilfeverfahren und hat dementsprechend auch Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt, daß er in dieser Beziehung auch nach § 299 Abs. 1 ZPO das Recht hat, die Prozeßakten einzusehen.
2. Dagegen hat der Gegner des Antragstellers im Prozeßkostenhilfeverfahren kein Anhörungsrecht bei der vom Gericht weiter vorzunehmenden Prüfung, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe rechtfertigen (im Ergebnis ebenso Holch, NJW 1981, 151, 153 ff; Schmid, JR 1983, 3535 Baumbach/Hartmann, ZPO,41.Aufl., § 117 Anm. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 12.Aufl., § 118 Anm. 1 a; Birkel, Prozeßkosten- und Beratungshilfe, 2.Aufl., 1981, § 118 ZPO, Erl. 2; Leser, Arbeitsrecht-Blättei /D7, Prozeßkostenhilfe I, E, III 2; LG Stade, Nds.Rpfl. 1982, 165;
y	a.A. u.a. Schneider, MDR 1981, 1, 4 und 793, 796 f.;
^	Zöller/Schneider,	ZPO, 13.Aufl., § 118 I 1a; Mümmler,
 ru
JurBüro 1982, 321, 335; Bischof, AnwBl 1981, 369, 374; Beermann, Deutsche Steuerzeitung, 1982, 135, 142; aus der Rechtsprechung: OLG Bremen, FamRZ 1982, 832 für Scheidungs- und Folgesachen; OLG Celle, MDR 1982,
761; OLG Frankfurt, JurBüro 1982, 1260, 1262; OLG Karlsruhe, NJW 1982, 2507 = OLGZ 82, 469; LAG Hamburg, MDR 1982, 527; OLG Köln,JMBl NRW 1983, 125).
a) Gesetzlich ist ein solches Anhörungs- und damit ein Einsichtsrecht (§ 299 ZPO), wie ausgeführt, nicht vorgeschrieben. Anderes folgt auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß jedermann vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör hat (Art. 103 Abs. 1 Soweit nämlich über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe entschieden werden muß, ist der Gegner nicht Verfahrensbeteiligter. Seine Stellung im Prozeß wird nicht dadurch berührt, daß der Antragsteller im Wege einer staatlichen Sozialleistung in den Stand gesetzt wird, den Prozeß gegen ihn trotz nicht ausreichender finanzieller Mittel zu führen. Jede Partei muß es hinnehmen, daß sie mit einem Prozeß überzogen wird oder daß ein etwaiger Prozeßgegner sich gegen seine Inanspruchnahme vor Gericht durch ihn verteidigt. Niemand hat ein schützenswertes Recht daran, nur deswegen von einem Prozeß verschont zu werden, weil der Gegner die Mittel für dessen Führung nicht aufbringen kann. Er muß das im Gegenteil als gewollte Folge der Öffnung der Zugangssperre zu dem Gericht für den wirtschaftlich Schwachen hinnehmen.
Vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Gerichte durch den finanziell Schwachen ist er, soweit möglich und erforderlich, durch sein Anhörungsrecht zu den sachlichen
 Aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung geschützt. Im übrigen sieht das Gesetz seine Mitwirkung bei der Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe eben nicht vor. Die Prüfung dieser Voraussetzung beim Antragsteller ist allein Sache des Gerichtes, das auch allein etwaige zusätzliche Ermittlungen zu führen hat.
b) Die mittelbare Beeinträchtigung des Prozeßgegners, die dadurch eintreten kann, daß er bei einem Obsiegen im Prozeß u.U. gegen den finanziell Schwachen, der Prozeßkostenhilfe erhalten hatte, seinen Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzen kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Weder verfassungsrechtliche Erwägungen noch solche des einfachen Rechts geben ihm aus diesem Grunde ein Anhörungsrecht. In der Praxis entstehen dadurch übrigens auch keine unbilligen oder gar untragbaren Ergebnisse zu seinen Lasten. Sollte ein Antragsteller, der Prozeßkostenhilfe begehrt, sich diese durch unvollständige oder falsche Angaben erschleichen, sovdrd es in den meisten Fällen ohnehin nur um die Berechnung von ihm zu tragender Ratenzahlungen, nicht um die Versagung von Prozeßkostenhilfe insgesamt gehen. Im übrigen bleibt es dem Prozeßgegner unbenommen, das Gericht auf ihm bekannte Bedenken gegen die geltend gemachte Mittellosigkeit von sich aus hinzuweisen. Mehr wird er im allgemeinen ohnehin nicht tun können. Demgegenüber und auch gegenüber einem etwaigen Interesse des Fiskus an einer zusätzlichen Kontrolle der Angaben des Antragstellers durch den Prozeßgegner wiegt das schutzwürdige Interesse des Antragstellers daran, daß
 
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nicht Dritten mehr oder weniger sensible Daten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenbart werden, im allgemeinen sicherlich schwerer. Ohnehin ist aber eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten des Antragstellers im Prozeßkostenhilf everfahren und einem Grundrecht des Prozeßgegners, bei dem es nur um das rechtliche Gehör gehen kann, nicht vorzunehmen, weil eine solche Rechtsposition, wie ausgeführt, insoweit dem Prozeßgegner nicht zusteht. Da mithin kein Anhörungsrecht des Gegners zu den vom Antragsteller gemachten Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen besteht, er insoweit auch nicht Verfahrensbeteiligter ist, hat er auch nach § 299 Abs. 1 ZPO kein Recht auf Einsichtnahme in die diese Angaben enthaltenden, im übrigen gesondert geführten Teile der Prozeßakten.
Dr. Hiddemann
 Dr. Kullmann
 Dr. Ankermann
 Dr. Lepa
 Bischoff