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BGH · VI ZR 100/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 100/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22, Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. an der Spitze ein leichter Lkw und nachfolgend drei Pkw's, die so dicht aufgeschlossen waren» daß zwischen sie nicht gefahrlos eingeschert werden konnte. etwa in Höhe des die Kolonne anführenden Lkw befand, kam ihm in etwa 100 m Entfernung mit einer Geschwindigkeit von etwa 110 km/h in seinem Pkw Mercedes der später verunglückte K.entgegen. Jeder Überholvorgang für sich - und in verstärktem Maße beide zusammen - seien geeignet gewesen, durch die Gefahr eines Frontalzusammenstoßes oder Jedenfalls durch eine erhebliche Behinderung des Gegenverkehrs den Unfall zu verwirklichen. Es sei aber auch i.S. des § 830 Abs. 1 Satz 2 B6B ungeklärt, ob und inwieweit der Unfall letztlich durch B. Es lasse sich aber auch nicht ausschließen, daß ohne das Überholmanöver des v.G. der Unfall vermieden worden wäre. Insoweit könne folgendes Vorbringen der Beklagten zu ihren Gunsten unterstellt werden: Dem v.G. sei es, als er das Fahrzeug des K. durch das Fahrzeug des v.G. zusätzlich behindert geglaubt habe, daß er dadurch in seiner Fahrweise erneut beeinflußt worden und daß es dadurch schließlich zu dem sonst noch vermeidbaren Unfall gekommen sei. Dann habe er es als zusätzliche Gefahr empfinden müssen, daß die vor ihm liegende (Gesamt-) Fahrbahn nicht nur durch die entgegenkommende Kolonne, sondern auch noch durch ein in zweiter Reihe fahrendes Fahrzeug verengt gewesen sei. die durch v.G. geschaffene Situation wenigstens unbewußt wahrgenommen habe und durch sie zusätzlich irritiert worden sei, so daß er schuldlos die Gewalt über sein Fahrzeug verloren habe, lasse sich nicht ausschließen« 2 BGB* Dabei könne, so meint das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 55, 86, dahinstehen, ob nicht das Verhalten des B* etwa auf alle Fälle für den Unfall ursächlich geworden sei* Denn es gehe nicht an, die Vorschrift dann nicht anzuwenden, wenn die Haftung des einen Beteiligten nur deshalb angenommen werden könne, weil man im Wege eines "erweiterten Kausalitätsbegriffs" ihm auch die möglichen Folgen der Handlung des anderen Beteiligten zurechne. Keinen Erfolg könnte sie im Falle I haben • Die Eigenart der Vorschrift besteht nun darin, daß sie bei einem bestimmten (negativen) Beweisergebnis eine zusätzliche Anspruchsgrundlage für den Verletzten gewährt, was dann zu Ausgleichungsansprüchen unter den (potentiellen) Schädigern führen kann. gegen v.G. setzt voraus, daß weder der Fall I noch der Fall II ausgeschlossen werden kann; denn sonst bestünde eine alternative Ungewißheit über die Verursachung nicht, von der die Vorschrift aber gerade aus geht. Selbstverständlich muB - worüber im vorliegenden Fall kein Streit besteht - positiv feststehen, daß mindestens das Handeln von einem der "Beteiligten” für den Schaden ursächlich geworden ist. Ob daneben die Feststellung Bestand hat, eine Schadensursächlichkeit des v.G. könne auch aufgrund der angebotenen Beweise nicht ausgeschlossen werden, mag in diesem Zusammenhang dahinstehen. 2. Das Berufungsgericht meint freilich, nach Sinn und Zweck der Vorschrift könne ihr Anwendungsbereich nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen eine alternative Kausalität mit ihrer typischen Beweisnot für den Geschädigten vorliege. Sie müsse auch da Anwendung finden, wo zwar die Zurechenbarkeit des Schadens für einen der Beteiligten feststehe, der Schaden aber möglicherweise auch durch einen andern verursacht worden sei, wobei sich dies oder der Anteil der beiderseitigen Verursachung nicht feststellen lasse. aa) Richtig ist zwar, daß sie auch da eingreifen kann, wo zwar feststeht, daß jeder der "Beteiligten" für einen Teil des Schadens rechtlich verantwortlich ist, wo aber nicht festgestellt werden kann, inwieweit der Schaden von den einen oder von dem anderen verursacht worden ist (bloße "Anteils-Zweifel" und nicht schon "Urheber-Zweifel" - vgl. Dann kann jeder von ihnen für den ganzen Schaden insoweit haftbar sein, als die von ihm selbst zu vertretende Gefährdung geeignet war, ihn herbeizuführen. Darum geht es aber im vorliegenden Fall nicht, der durch ein einheitliches Schadensereignis und einen feststehenden Schaden gekennzeichnet ist. bb) Im übrigen aber ist es gerade ein Tatbestandsmerkmal des von der Vorschrift gewährten erweiterten Schadensersatzanspruchs, daß mehrere eine zur Herbeiführung des Schadens geeignete Gefahr in rechtlich zurechenbarer Weise gesetzt haben, daß der Schaden mit Sicherheit entweder durch den einen oder den anderen (möglicherweise auch durch beide) verursacht worden ist ("alternative Kausalität"), und daß der Geschädigte ohne die Vorschrift nur deshalb ersatzlos bleiben müßte, weil er eben wegen der Möglichkeit der Schadensverursachung durch den (oder einen der) anderen "Beteiligten" die Verursachung durch den jeweils in Anspruch Genommenen nicht sicher nachweisen kann. Für diesen Fall einer echten Altemativhaftung hat sich das Gesetz zugunsten des Geschädigten fUr eine Gesamthaftung der je einzeln für ihre Gefährdungshandlung verantwortlichen Beteiligten entschieden« An dieser Zweckrichtung der Vorschrift lassen schon die Materialien keinen Zweifel (vgl. Diese Voraussetzung der alternativen Kausalität ist aber dort nicht gegeben, wo festgestellt werden kann, daß dem Geschädigten auf jeden Fall einer von denen, die ihn gefährdet haben, haftet, so daß er auch nicht als "Beteiligter" im Sinne der Vorschrift bezeichnet werden kann; denn er ist dann nicht in das alternative System einbezogen. Daß keiner der Beteiligten nachweislich die Ursache gesetzt hat, gehört vielmehr, wie bemerkt, schon zu dem Tatbestand des Anspruchs. Dagegen besteht kein Grund, die Haftung der potentiellen Täter aus alternativer Kausalität auch dann zurück treten zu lassen, wenn daneben ein Dritter eine andere Schadensbedingung gesetzt hat (z.B. fällt der Verletzte, von zwei Personen angestoßen, infolge des einen (welchen?) Daß die Haftung eines Dritten, der außerhalb des Kreises der Beteiligten steht, die Anwendung der Vorschrift nicht ausschließt, hat der Senat schon in BGHZ 55, 86, Ist demnach auch die Verwendung des Begriffs "Subsidiarität" in diesem Zusammenhang verfehlt, so bleibt es doch Jedenfalls im Grundsatz dabei, daß eine Alternativbeteiligung im Sinne der Vorschrift dann nicht gegeben ist, wenn einer der für die "Beteiligung" in Frage kommenden erwiesenermaßen haftet. Außerhalb ihrer muß es bei den allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechts bleiben; ein für eine Gefährdung Verantwortlicher haftet nur, wenn sie sich nachweislich im Schaden verwirklich hat. cc) Eine andere Beurteilung der Frage wäre auch unvereinbar damit, daß für die Anwendung der Vorschrift dann kein Raum ist, wenn der Geschädigte seinen Schaden selbst verursacht haben kann (BGHZ 60, 177; vgl. Denn es wäre unerträglich, wenn zwar der Verletzte nur dann seinen Schaden wenigstens teilweise selbst tragen müßte, wenn er nachweislich eine nicht hinwegzudenkende Ursache gesetzt hat, während ihm Jeder potentielle Fremdschädiger auf das Ganze haftete, wenn dessen gefährdendes Tun auch nur vielleicht ursächlich geworden ist. b) Der erkennende Senat hat es allerdings in drei früheren Entscheidungen für möglich gehalten, daß unter gewissen Umständen die sichere Kausalität einer Gefährdungshandlung die Nithaftung eines zweiten, nur potentiellen Schädigers für den Schaden nicht ausschließt (BGHZ 33, 268; Urt. vom 23. den besonderen Fall, daß zwei "Beteiligte" je selbständig einen Schadensfall verursacht haben und nur das Ausmaß des jeweils von dem Einen oder von dem Anderen verursachten Schadens, also nur der Haftungsumfang, zweifelhaft ist, wobei jedoch die weitere Besonderheit besteht, daß sich der zweite Schadensfall jeweils als ein dem ersten Schädiger ursächlich zuzurechnender Folgeschaden darstellt. Ob wenigstens diese Fälle, in denen das Problem der alternativen Verursachung sich in besondere Form tatsächlich ergibt, zugunsten des Geschädigten der Vorschrift untergeordnet werden können, hat indessen die Entscheidung BGHZ 55f 86, 90 letztlich wieder offengelassen (vgl. Hier gibt es nämlich nur ein Schadensereignis, das entweder von einem der beiden Versicherungsnehmer oder auch von beiden zusammen verursacht worden sein kann. Deshalb findet die Meinung des Berufungsgerichts in jenen Senatsurteilen keine Stütze, so daß es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit der dort erwogene Standpunkt aufrecht zu erhalten ist. 2. Dagegen durfte das Berufungsgericht nicht auf Feststellungen darüber verzichten, ob v.G. entsprechend der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten sich mit seinem Fahrzeug in dem Augenblick, in dem er allenfalls von K. Nicht in Frage steht jedenfalls - was übrigens als erwiesener Sachverhalt die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ausschlösse -, daß etwa B. Sollte die des v.G. durch § 17 StVG gemindert sein, dann brauchte sich die Beklagte mit der Klägerin auch nur auf der Grundlage dieses verminderten Haftungsumfanges auszugleichen* Bei alledem kommt es nicht darauf an, daß B. b) Zum anderen würde ein voller Erfolg des von der Beklagten angebotenen Beweises wohl keinen Zweifel mehr daran lassen, daß der Uhfallbeitrag des B* nicht hinweggedacht werden kann* Bleibt dann aber eine Mitverursachung durch v.G. nicht sicher zu erweisen, so wird die Klage abzuweisen sein.

Zitierte Normen: § 830 BGB § 17 StVG
VorschriftBerufungsgerichtBeteiligteFallBGBBGHZSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschla gewerk:	j	a
BGHZ:	Ja
(nur zu Leits, a)
BGB §§ 830, 254 G; StVG § 17
a)	Für die Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist jedenfalls in der Regel kein Raum, wenn einer der Beteiligten aus erwiesener Verursachung haftet.
b)	Die nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB haftenden Alternativtäter bilden dem Geschädigten gegenüber nicht notwendig eine Haftungseinheit, daher können sich für sie verschiedene Abwägungen ergeben.
BGH, ürt. v. 22. Juni 1976 - VI ZR 100/75 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TI ZR 100/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 22. Juni 1976 Walz,
 Jus ti zhaupt sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 derRflHB|M-jmd
vHHflHHvr?VBB6tra6e9,
vertreten durch den Vorstand,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.l
gegen
iMIHBtetraße
 vertreten durch den Vorstand,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22, Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 13. Januar 1971 gegen 9.40 Uhr verunglückte der Kaufmann K. in seinem Mercedes-Pkw auf der BundesstraBe 513. Bei diesem Verkehrsunfall steht eine Beteiligung des Haftpflichtversicherungsnehmers B. der Klägerin wie auch eine solche des Haftpflichtversicherungsnehmers v.G. der Beklagten in Frage.
B. in einem Pkw BMW und hinter ihm v.G. in einem Pkw VW 1500 befuhren die 7,6 m breite, trockene, aber an den Rändern auf 30 - 50 cm breite mit schmierigem Altschnee bedeckte ■Sehnell-Straße" in Richtung Reutlingen. Vor ihnen fuhr mit 70 - 80 km/h eine Kolonne,
 
an der Spitze ein leichter Lkw und nachfolgend drei Pkw's, die so dicht aufgeschlossen waren» daß zwischen sie nicht gefahrlos eingeschert werden konnte. Diese Kolonne wollten B. und ihm folgend y.G. auf einer etwa 700 m langen» leicht ansteigenden Geraden überholen. Das war» worüber die Parteien sich einig sind» verkehrswidrig; denn sie begannen ihr Überholmanöver erst im oberen Drittel der Geraden» die später in eine zwar langgezogene» aber wegen eines Geländeeinschnitts und einer anschließenden Kuppe unübersichtliche Linkskurve übergeht.
Als B. und v.G. zu dem Überholen der Kolonne ansetzten» betrug ihre Sichtweite 250 - 280 m. B. hatte eine Geschwindigkeit von 100 - 110 km/h, v.G. folgte mit etwa der gleichen Geschwindigkeit in 30 - 40 m Abstand. Als sich B. etwa in Höhe des die Kolonne anführenden Lkw befand, kam ihm in etwa 100 m Entfernung mit einer Geschwindigkeit von etwa 110 km/h in seinem Pkw Mercedes der später verunglückte K.entgegen.
K. bremste sein (spikes-bereiftes) Fahrzeug stark ab und lenkte es an den rechten Fahrbahnrand; deshalb konnte B. noch knapp vor dem Lkw wieder auf die rechte Fahrbahn überwechseln. Jedoch geriet nun das Fahrzeug des K. ins Schleudern. Zwar konnte er es zunächst noch auf seiner Fahrbahn halten; er passierte auch ohne Berührung den Pkw des v.G.» der sich bremsend an die Seite eines in der Kolonne an zweiter Stelle fahrenden Pkw Mercedes gedrängt hatte. Dann aber verstärkten sich die Schleuderbewegungen.
K. geriet schließlich auf die Gegenfahrbahn, wo er mit dem Pkw des W. - dieser hatte eben in einiger
 
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Entfernung von der Kolonne ein anderes Fahrzeug überholt - zusannen stieß.
K. wurde schwer verletzt, sein Fahrzeug zerstört. Die Klägerin hat teils an ihn, teils an Rechts nachfolger insgesamt DM 97*598,30 als Schadensersatz bezahlt. Die Hälfte dieses Betrags nebst Zinsen verlangt sie von der Beklagten erstattet.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Beklagten erstrebt weiterhin ihre Abweisung.
Entscheidungsgründe
I
Das Berufungsgericht führt - unter Bezugnahme auf das Senatsurteil BGHZ 33 > 286 - aus:
1. Die Versicherungsnehmer beider Parteien seien Beteiligte i.S. des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB; denn beide hätten in sachlichem, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang rechtswidrig und schuldhaft eine Gefahrenlage geschaffen, die geeignet gewesen sei, den Schaden herbeizuführen. Jeder Überholvorgang für sich - und in verstärktem Maße beide zusammen - seien geeignet gewesen, durch die Gefahr eines Frontalzusammenstoßes oder Jedenfalls durch eine erhebliche Behinderung des Gegenverkehrs den Unfall zu verwirklichen.
 
Es sei aber auch i.S. des § 830 Abs. 1 Satz 2 B6B ungeklärt, ob und inwieweit der Unfall letztlich durch B. oder v.G. oder durch beide verursacht worden sei.
Da6 K. wegen der Fahrweise des B. zur Seite gelenkt und gebremst habe, damit ins Schleudern geraten sei und schließlich die Gewalt über sein Fahrzeug verloren habe, sei offensichtlich möglich. Es lasse sich aber auch nicht ausschließen, daß ohne das Überholmanöver des v.G. der Unfall vermieden worden wäre. Ferner könne dahinstehen, ob die Fahrweise des B. überhaupt ursächlich geworden sei. Insoweit könne folgendes Vorbringen der Beklagten zu ihren Gunsten unterstellt werden: Dem v.G. sei es, als er das Fahrzeug des K. erkannt habe und als B. begonnen habe, sich vor den Lkw zu setzen, noch gelungen, sich nach rechts neben den vordersten Pkw der Kolonne zu "drücken”, so daß er nur noch mit den linken Rädern auf der Mittellinie der Fahrbahn gefahren sei. Bis dahin - auch dies solle trotz geringerer Wahrscheinlichkeit unterstellt werden, habe andererseits K. das Fahrzeug des v.G. noch nicht wahrnehmen können.
All das schließe aber nicht aus, daß sich K. durch das Fahrzeug des v.G. zusätzlich behindert geglaubt habe, daß er dadurch in seiner Fahrweise erneut beeinflußt worden und daß es dadurch schließlich zu dem sonst noch vermeidbaren Unfall gekommen sei. Denn K. habe sich, nachdem B. nach rechts ausgewichen gewesen sei, mindestens möglicherweise schon in Schwierigkeiten und im Schleudern befunden. Dann habe er es als zusätzliche Gefahr empfinden müssen, daß die vor ihm liegende (Gesamt-) Fahrbahn nicht nur durch die entgegenkommende Kolonne, sondern auch noch durch ein in zweiter Reihe fahrendes Fahrzeug verengt gewesen sei. Für den Fahrer
 
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eines schleudernden Wagens bedeute es eine gewisse Beruhigung, wenn er die Fahrbahn vor sich ganz oder doch teilweise frei sehe, auch jenseits der Mittel-linie. Daß K. die durch v.G. geschaffene Situation wenigstens unbewußt wahrgenommen habe und durch sie zusätzlich irritiert worden sei, so daß er schuldlos die Gewalt über sein Fahrzeug verloren habe, lasse sich nicht ausschließen«
2. Diese Beweislage führe zur Anwendung des § 830 Abs* 1 S. 2 BGB* Dabei könne, so meint das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 55, 86, dahinstehen, ob nicht das Verhalten des B* etwa auf alle Fälle für den Unfall ursächlich geworden sei* Denn es gehe nicht an, die Vorschrift dann nicht anzuwenden, wenn die Haftung des einen Beteiligten nur deshalb angenommen werden könne, weil man im Wege eines "erweiterten Kausalitätsbegriffs" ihm auch die möglichen Folgen der Handlung des anderen Beteiligten zurechne.
II
Dem Berufungsgericht kann in Begründung und Ergebnis nicht gefolgt werden.
1. Revisionsmäßig sind, weil das Berufungsgericht auf weitere Feststellungen verzichtet hat, folgende Verlaufsmöglichkeiten zu unterstellen; B. hat entweder den Unfall allein verursacht, weil sich der Verkehrsverstoß des v.G. nicht mehr auswirken konnte (Fall I) - oder v.G. hat den Unfall allein verursacht.
 
veil K., als er ihn sah, seinen Vagen schon wieder in seine Gewalt gebracht hatte (Fall II) - schließlich aber auch: B. und v.G. haben den Unfall gemeinsam verursacht, denn K. konnte durch v.G. nur deshalb in verhängnisvoller Weise irritiert werden, weil er, durch B. verschuldet,ins Schleudern, Jedenfalls aber in schreckhafte Erregung (Fall III), geraten war.
a) Die Klage wäre ersichtlich ohne die Sondervorschrift des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB - künftig: Vorschrift - im Falle III aus §§ 840, 426 BGB begründet, im Falle II evtl, aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag. Keinen Erfolg könnte sie im Falle I haben • Die Eigenart der Vorschrift besteht nun darin, daß sie bei einem bestimmten (negativen) Beweisergebnis eine zusätzliche Anspruchsgrundlage für den Verletzten gewährt, was dann zu Ausgleichungsansprüchen unter den (potentiellen) Schädigern führen kann. Infolgedessen ist, soweit ihre Anwendung in Frage steht, für die vom Berufungsgericht gewählten Unterstellungen kein Raum; vielmehr gilt es insoweit, alle Erkenntnisquellen aus zu schöpfen. Das hat das Berufungsgericht verkannt.
Ein Anspruch des Verletzten aus der Vorschrift und damit auch ein hierauf gegründeter Ausgleichtings-anspruch des B. gegen v.G. setzt voraus, daß weder der Fall I noch der Fall II ausgeschlossen werden kann; denn sonst bestünde eine alternative Ungewißheit über die Verursachung nicht, von der die Vorschrift aber gerade aus geht. Weitere Voraussetzung
 
ist die Nichterweislichkeit von Fall III. Denn wäre er erwiesen, dann bedürfte der Verletzte nicht des ihn von jener Vorschrift gewährten besonderen Schutzes. Selbstverständlich muB - worüber im vorliegenden Fall kein Streit besteht - positiv feststehen, daß mindestens das Handeln von einem der "Beteiligten” für den Schaden ursächlich geworden ist.
b) Das Berufungsgericht hat demnach nicht die Feststellungen getroffen, die den Klaganspruch zu rechtfertigen vermöchten. Denn es hat geglaubt, offen lassen zu können, ob nicht jedenfalls B. dem K. für den ganzen Schadensverlauf haftete. Ob daneben die Feststellung Bestand hat, eine Schadensursächlichkeit des v.G. könne auch aufgrund der angebotenen Beweise nicht ausgeschlossen werden, mag in diesem Zusammenhang dahinstehen.
2. Das Berufungsgericht meint freilich, nach Sinn und Zweck der Vorschrift könne ihr Anwendungsbereich nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen eine alternative Kausalität mit ihrer typischen Beweisnot für den Geschädigten vorliege. Sie müsse auch da Anwendung finden, wo zwar die Zurechenbarkeit des Schadens für einen der Beteiligten feststehe, der Schaden aber möglicherweise auch durch einen andern verursacht worden sei, wobei sich dies oder der Anteil der beiderseitigen Verursachung nicht feststellen lasse.
Dieses Verständnis der Vorschrift wird aber ihrem Sinn und Zweck gerade nicht gerecht.
 
aa) Richtig ist zwar, daß sie auch da eingreifen kann, wo zwar feststeht, daß jeder der "Beteiligten" für einen Teil des Schadens rechtlich verantwortlich ist, wo aber nicht festgestellt werden kann, inwieweit der Schaden von den einen oder von dem anderen verursacht worden ist (bloße "Anteils-Zweifel" und nicht schon "Urheber-Zweifel" - vgl. RGZ 58, 359, 360). Dann kann jeder von ihnen für den ganzen Schaden insoweit haftbar sein, als die von ihm selbst zu vertretende Gefährdung geeignet war, ihn herbeizuführen. Darum geht es aber im vorliegenden Fall nicht, der durch ein einheitliches Schadensereignis und einen feststehenden Schaden gekennzeichnet ist.
bb) Im übrigen aber ist es gerade ein Tatbestandsmerkmal des von der Vorschrift gewährten erweiterten Schadensersatzanspruchs, daß mehrere eine zur Herbeiführung des Schadens geeignete Gefahr in rechtlich zurechenbarer Weise gesetzt haben, daß der Schaden mit Sicherheit entweder durch den einen oder den anderen (möglicherweise auch durch beide) verursacht worden ist ("alternative Kausalität"), und daß der Geschädigte ohne die Vorschrift nur deshalb ersatzlos bleiben müßte, weil er eben wegen der Möglichkeit der Schadensverursachung durch den (oder einen der) anderen "Beteiligten" die Verursachung durch den jeweils in Anspruch Genommenen nicht sicher nachweisen kann. Er müßte ersatzlos bleiben, obwohl er mit Sicherheit entweder gegen den einen oder einen anderen "Beteiligten" einen Anspruch hat. Das erscheint deshalb unbillig, weil jeder der
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"Beteiligten" eine Gefährdung rechtlich zu verantwort«! hat und es in Zweifel nicht sein Verdienst ist9 wenn nicht seine eigene, sondern eine fremde Gefährdungshandlung ursächlich geworden sein sollte. Für diesen Fall einer echten Altemativhaftung hat sich das Gesetz zugunsten des Geschädigten fUr eine Gesamthaftung der je einzeln für ihre Gefährdungshandlung verantwortlichen Beteiligten entschieden« An dieser Zweckrichtung der Vorschrift lassen schon die Materialien keinen Zweifel (vgl. BGHZ 25, 271, 273; Prot. 2,606; Mot. 2,738). Auch der erkennende Senat hat sich ständig dahin ausgesprochen (BGHZ 33, 286, 290/291; 55, 90, 91; 55, 96,
98; 60, 177, 181).
Diese Voraussetzung der alternativen Kausalität ist aber dort nicht gegeben, wo festgestellt werden kann, daß dem Geschädigten auf jeden Fall einer von denen, die ihn gefährdet haben, haftet, so daß er auch nicht als "Beteiligter" im Sinne der Vorschrift bezeichnet werden kann; denn er ist dann nicht in das alternative System einbezogen. Deshalb von einem "subsidiären" Charakter der Vorschrift zu sprechen (so erstmals Gernhuber JZ 1961, 148) erscheint allerdings verfehlt. Daß keiner der Beteiligten nachweislich die Ursache gesetzt hat, gehört vielmehr, wie bemerkt, schon zu dem Tatbestand des Anspruchs. Dagegen besteht kein Grund, die Haftung der potentiellen Täter aus alternativer Kausalität auch dann zurück treten zu lassen, wenn daneben ein Dritter eine andere Schadensbedingung gesetzt hat (z.B. fällt der Verletzte, von zwei Personen angestoßen, infolge des einen (welchen?) der Stöße in einen Kanalschacht). Hier würde der Anwendung der Vorschrift in Richtung auf die Anrempelnden
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sicher nicht entgegenstehen, daß ein Dritter zweifelsfrei für die versäumte Abdeckung des Schachts und damit ebenfalls für alle Unfallfolgen verantwortlich ist. Daß die Haftung eines Dritten, der außerhalb des Kreises der Beteiligten steht, die Anwendung der Vorschrift nicht ausschließt, hat der Senat schon in BGHZ 55, 86,
90 ausgesprochen.
Ist demnach auch die Verwendung des Begriffs "Subsidiarität" in diesem Zusammenhang verfehlt, so bleibt es doch Jedenfalls im Grundsatz dabei, daß eine Alternativbeteiligung im Sinne der Vorschrift dann nicht gegeben ist, wenn einer der für die "Beteiligung" in Frage kommenden erwiesenermaßen haftet.
Denn dann besteht die Beweisnot der Geschädigten nicht, die dem Gesetzgeber Anlaß zu der Sonderregelung gab. Außerhalb ihrer muß es bei den allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechts bleiben; ein für eine Gefährdung Verantwortlicher haftet nur, wenn sie sich nachweislich im Schaden verwirklich hat.
cc) Eine andere Beurteilung der Frage wäre auch unvereinbar damit, daß für die Anwendung der Vorschrift dann kein Raum ist, wenn der Geschädigte seinen Schaden selbst verursacht haben kann (BGHZ 60,
 177; vgl. dazu auch Bauer JZ 1973 , 599). Denn es wäre unerträglich, wenn zwar der Verletzte nur dann seinen Schaden wenigstens teilweise selbst tragen müßte, wenn er nachweislich eine nicht hinwegzudenkende Ursache gesetzt hat, während ihm Jeder potentielle Fremdschädiger auf das Ganze haftete, wenn dessen gefährdendes Tun auch nur vielleicht ursächlich geworden ist.
(zu Unrecht anders Heinze NJW 1973 , 2021 und VersR 1973$ 1081, 1086).
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b) Der erkennende Senat hat es allerdings in drei früheren Entscheidungen für möglich gehalten, daß unter gewissen Umständen die sichere Kausalität einer Gefährdungshandlung die Nithaftung eines zweiten, nur potentiellen Schädigers für den Schaden nicht ausschließt (BGHZ 33, 268; Urt. vom 23. September 1969 - VI ZR 37/68 - VersR 1969, 1023; BGHZ 55,
86). Im Anschluß daran scheint die vom Berufungsurteil für richtig gehaltene erweiterte Auslegung der Vorschrift inzwischen im Schrifttum mehrfach ohne Einschränkung vertreten zu werden (vgl. Palandt/Thomas 35. Aufl.
 Anm. 3 c zu § 830 BGB; Deutsch, Haftungsrecht Bd. 1 S. 351 f9 indessen mit erheblichen Einschränkungen anderer Art; Weckerle, Die deliktisehe Verantwortung mehrerer 1974 S. 125 f). Bauer (JZ 1971, 5, 8) will die erweiternde Anwendung wenigstens dann zugestehen, wenn der sicher Haftende unauffindbar (BGHZ 33 , 268) oder insolvent (Urt. vom 23. September 1969) ist. Dabei dürfte jedenfalls die Anerkennung des zweiten Sachgrundes mit dem System unseres Haftpflichtrechts schwerlich vereinbar sein, doch gibt der vorliegende Fall zu näherer Erörterung keinen Anlaß.
Die Meinung des Berufungsgerichts wird daher vielfach abgelehnt (vgl. Gernhuber aaO; Esser, Schuldrecht 4. Aufl. Bd. 2 § 112 I 1 b S. 447; Köndgen NJW 1970, 2281; Heinze aaO S. 1084 f; Bambring: Mittäter, Nebentäter und Beteiligte und die Verteilung des Schadens bei Mitverschulden des Geschädigten 1973, 112 f). Sicher ist, daß sie sich in ihrer Allgemeinheit zu Unrecht auf die erwähnten drei Senatsurteile beruft.
Sie betreffen, wie vor allem das letzte klarstellt,
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den besonderen Fall, daß zwei "Beteiligte" je selbständig einen Schadensfall verursacht haben und nur das Ausmaß des jeweils von dem Einen oder von dem Anderen verursachten Schadens, also nur der Haftungsumfang, zweifelhaft ist, wobei jedoch die weitere Besonderheit besteht, daß sich der zweite Schadensfall jeweils als ein dem ersten Schädiger ursächlich zuzurechnender Folgeschaden darstellt. Ob wenigstens diese Fälle, in denen das Problem der alternativen Verursachung sich in besondere Form tatsächlich ergibt, zugunsten des Geschädigten der Vorschrift untergeordnet werden können, hat indessen die Entscheidung BGHZ 55f 86, 90 letztlich wieder offengelassen (vgl. auch die Anm. LM BGB § 830 Nr. 15).
Die Frage bedarf auch jetzt keiner abschließenden Überprüfung, da der hier zu entscheidende Fall anders liegt. Hier gibt es nämlich nur ein Schadensereignis, das entweder von einem der beiden Versicherungsnehmer oder auch von beiden zusammen verursacht worden sein kann. Deshalb findet die Meinung des Berufungsgerichts in jenen Senatsurteilen keine Stütze, so daß es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit der dort erwogene Standpunkt aufrecht zu erhalten ist.
4. Damit hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Das Berufungsgericht wird einen Ausgleichungsanspruch auf der Grundlage einer alternativen Verursachung i.S. von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB erst dann bejahen dürfen, wenn es unter Ausschöpfung aller Erkenn tnismöglichkei ten nicht festzustellen vermag, daß jedenfalls B. den Unfall sicher verursacht hat.
III
Bel seiner anderweiten Entscheidung wird das Berufungsgericht insbesondere noch folgendes zu beachten haben:
1« Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt es» wenn das Berufungsgericht ein Mitverschulden des K# verneint. Venn das angefochtene Urteil auch davon spricht» daß dieses Verschulden ein zu demindest geringes gewesen wäre» so stellt sich das nur als Hilfserwägung dar. Jedoch geht auch das Berufungsgericht davon aus» daß den K. im Rahmen einer Abwägung jedenfalls die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs belastet» die angesichts seiner Geschwindigkeit und der Gesamtumstände nicht allzu gering angesetzt werden darf. Trotzdem begegnet die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung wenigstens insoweit keinen Bedenken» als es diese Betriebsgefahr gegenüber der Auswirkung des groben Verschuldens des B. zurück treten lassen will.
2. Dagegen durfte das Berufungsgericht nicht auf Feststellungen darüber verzichten, ob v.G. entsprechend der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten sich mit seinem Fahrzeug in dem Augenblick, in dem er allenfalls von K. wahrgenommen werden konnte, schon wieder auf seiner eigenen Fahrbahnhälfte befand, abgesehen davon, daß seine linken Räder noch auf der Mittellinie liefen.
a) Einmal könnte es ein auch nur teilweiser Erfolg dieses Beweisantritts verbieten, daß das Be-
 
rufungsgericht bei der Abwägung gegenüber K. beide Versicherungsnehmer sozusagen in einen Topf wirft.
Sollte v.G. den K. nur in geringfügiger Weise gefährdet haben, dann könnte ihm bei der Abwägung diesem gegenüber auch nur die mögliche Auswirkung der nachweislich von ihm gesetzten Gefährdung zur Last gelegt werden. Denn es ginge über den Sinn des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus, wenn v.G. im Rahmen der Abwägung gegenüber K. höher belastet wird, als wenn sein allenfalls denkbarer Verursachungsbeitrag feststände. Schon deshalb kann auch zwischen den "Beteiligten" keine Haftungseinheit (vgl. BGHZ 6l,
 213» 218) im Verhältnis zu K. angenommen werden, wie dies dem Berufungsgericht offenbar vorschwebt. Denn der Unfall kann nur durch das Zusammentreffen der von B. oder v.G. zu verantwortenden Unfallursachen mit der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des K. zustandegekommen sein, sofern sich nicht alle drei Verursachung sbeiträge erst in der Verwirklichung des Unfalls vereinigt haben. Nicht in Frage steht jedenfalls - was übrigens als erwiesener Sachverhalt die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ausschlösse -, daß etwa B. und v.G. gemeinsam einen bestimmten Verursachungsbeitrag geleistet hätten, der erst als solcher mit den vom Verletzten selbst zu vertretenden Tatumständen zusammengetroffen wäre.
Daher können sich auch bei einer gesamtschuldnerischen Haftung gemäß §§ 830 Abs. 1 Satz 2, 840 BGB dem Geschädigten gegenüber verschiedene Haftungsquoten er-
geben. Sollte die des v.G. durch § 17 StVG gemindert sein, dann brauchte sich die Beklagte mit der Klägerin auch nur auf der Grundlage dieses verminderten Haftungsumfanges auszugleichen* Bei alledem kommt es nicht darauf an, daß B. und v.G* der gleiche Vorwurf eines grob verantwortungslosen Verkehrsverhaltens belastet*
Ein schwerer Schuldvorwurf hat insoweit außer Betracht zu bleiben, als er sich im tatsächlichen Geschehensablauf nicht ausgewirkt hat. Daß es so war, hat die Beklagte unter Beweis gestellt, so daß dem nachgegangen werden muß*
b) Zum anderen würde ein voller Erfolg des von der Beklagten angebotenen Beweises wohl keinen Zweifel mehr daran lassen, daß der Uhfallbeitrag des B* nicht hinweggedacht werden kann* Bleibt dann aber eine Mitverursachung durch v.G. nicht sicher zu erweisen, so wird die Klage abzuweisen sein.
Dr. Weber	Dunz	Scheffen
 Dr. Kulimann	Dr*	Ankermann