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BGH · VI ZR 100/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 100/68

Rechtsanwalt Br Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr«, Bode, Dr. Weher, Prof.Dr.lliißgen und Sonnabend für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29» Januar 1968 wird zurückgewiesen « Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr gesamtschuldnerisch zu dem Ersatz des künftigen Unfallschadens verpflichtet seien, vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger. Auf Grund des Ergebnisses der umfangreichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen könne jedoch davon ausgegangen werden, daß der Zweit beklagte mit seinem Lastzug über die Fahrbahnmitte nach links geraten sei und dadurch den Zusammenstoß verursacht habe. Hierzu haben sie vorgetragens Über den Namen des Zwei tbek lag ten sei die Klägerin durch das Schreiben ihres Anwalts vom 15. Die Klägerin hat sich gegen die Einrede der Verjährung gewandte Das Landgericht hat durch Zwischen- und Teilurteil die Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung getroffen, jeweils beschränkt auf den Haftungsrahmen des Straßen Verkehrsgesetzes und vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf einen Sozialversicherungsträgero Mit ihrer erfolglosen Berufung haben die Beklagten die landgerichtlichc Entscheidung nur insoweit angegriffen, als sie der Einrede der Verjährung nicht stattgegeben hat* 1. Hach § 14 Abs, 1 StVG verjähren die in den §§ 7 bis 13 StVG aufgeführten Ansprüche in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt* Diese Kenntnis ist erst dann vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, v/enn auch nur mit dem Ziel der Feststellung erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgs-aussicht bietet, daß ihm die Klage - v/enn auch nicht risikolos - zuzu demuten ist (BGHZ 6, 195, 201 m.w.N.;BGH Urteil vom 30. So wird im Bereich der Haftung aus unerlaubter Handlung (§ 852 BGB) - die hier nicht in Frage steht - denn auch die Kenntnis der Tatsachen «verlangt, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen (BGH Urteil vom 15. 2. Bas Berufungaurteil (veröffentlicht in; VersR 1968, 679) nimmt an, daß diese Voraussetzungen nicht vor Anfang April 1965 bejaht werden können und damit die Verjährungsfrist des § 14 StVG nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, die damit im Zeitpunkt der Einreichung der Klage, auf den es hier unangefochten ankommt (vgl. 29« November 1964* die der Anwalt der Klägerin bis zu dem 15« Januar 1965 kannte, zu gewinnen war« Diese Unfallvoranzeige berichtet Uber den Unfallhergang lediglich aufgrund ungesicherter Vermutungen, die sich zudem bei den späteren Ermittlungen gerade nicht bestätigten. Eine den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis der Klägerin brauchte das Berufungsgericht auch nicht dem Umstand zu entnehmen, daß sie das Schreiben ihres Anwalts vom 15« Januar 1965 erhalten hat* Dieses Schreiben beruhte ausschließlich auf der erwähnten Voranzeige* Wenn es auch den Unfallhergang bestimmter als diese Voranzeige schilderte, berichtete* es doch nur das, was sich aus den - erst zu dem Teil einsehbaren - Unfallakten ergab« So wurde denn auch der Umstand, daß es sich zunächst nur um eine_Möglichkeit des Unfallablaufs handelte, auch in diesem Schreiben dadurch deutlich, daß der Anwalt ankündigte weiter zu berichten, wenn die Unfallakten vollständig seien* Für die hier in Frage stehende Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG würde damit ausreichen, wenn die geschädigte Klägerin davon wußte, daß ihr Ehemann durch das vom Erstkläger gehaltene und vom Zweitkläger gefahrene Kraftfahrzeug ums Leben gekommen ist. Doch hat man stets hervorgehoben, das gelte nur in der Regel» es könne auch anders sein (BGHZ aaO für den Fall, daß die Rechtsfragen verwiekelt und zweifelhaft sind; vgl. Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt zwar nicht schon dann vor, wenn dem Geschädigten lediglich unbekannt ist oder unsicher erscheint, ob der Schädiger nicht Einwendungen oder Einreden, etv/a des Mitverschuldeno, vortragen wird (BGH Urteil vom 9» Dezember 1958 - VI ZR 272/57 = IM BGB § 852 Nr« 11 = VersR 1959, 274)» Der zu beurteilende Sachverhalt liegt aber anders. Auch der Sachverständige neigte im Ermittlungsverfahren der Auffassung zu, daß der Lastzug vor dem Unfall seine Fahrbahn nicht verlassen, der Pkw dagegen die Kurve geschnitten habe und dabei unter den Anhänger geraten sei. Es mußte sogar damit gerechnet werden, daß nicht Fahrer und Halter des Lastzuges hafteten, sondern nur der Fahrer des Pkw. So haben die Beklagten denn auch jede Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz in Abrede gestellt und sich auf das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses berufen. Biesen Erwägungen steht somit hier nicht, wie die Revision meint, der Umstand entgegen, daß es sich hei den Gegebenheiten, hinsichtlich deren der Klägerin eine hinreichende Kenntnis fehlte, nicht um klagehegründende Tatsachen, sondern um einen der Beweis last der Beklagten unterliegenden Ausschlußtat bestand (§7 Abs. 2 StVG) handelt. So hat auch das Reichsgericht bei einer Haftung aus Gefährdung ( nach dem da-: maligen Kraftfahr zeug ge setz) die irrige Annahme des Ersatzberechtigten, die Geschwindigkeit des unfallursächlichen Fahrzeugs sei auf 20-kra/st beschränkt, als für die Verjährung erhebliches Fehlen der erforderlichen Kenntnis gewertet (RGZ 124, 111, 114/115), Auch insoweit obliegt die Beweislast dafür, daß es sich um ein langsam bewegliches Kraftfahrzeug handelt, dem Halter (Floegel/Hartung StVR 17*Auflo § 8 StVG Bern.

Zitierte Normen: § 7 BGB § 14 StVG
RevisionVerjährungStVGUmstandKlägerinUnfallhergangKenntnis

Volltext der Entscheidung

2089 089
Nachschiagewerk s ja BGHZj____________nein
 StVG § H
Zum Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die sich auf das Straßenverkehrsgesetz gründen,,
BGH, UrtoVo25. November 1969 - VI ZR 100/68 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
BUNDESGERICHTSHOF
f
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
25° November 1969 K r i e g 1,
Justi zhauptsekrctür
 alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 vx zr 100/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
1.
2,
S c h itraße
 der J?irra^Philip]
des Kraftfahrers Walter N
Nr. WB 9/Wi Krei s Bi
& Sohn KG.,
Beklagten, Berufungokläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Witwe Auguste Maria C KflBstraße 9,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollrakchtigter:
Rechtsanwalt Br
 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr«, Bode, Dr. Weher, Prof.Dr.lliißgen und Sonnabend
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29» Januar 1968 wird zurückgewiesen «
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegte
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Zweit beklagte befuhr am 28. November 1964 mit einem Lastzug, dessen Halterin die Erstbeklagte war, die Bundesstraße M von Nü^lHB in Richtung In der für ihn nach rechts verlaufenden Kurve bei km 47 , 5 kurz vor SeflHHBP kam es auf der dort 6,70 n breiten Straße zu einem Zusammenstoß zwisehen dem Anhänger des Lastzuges und einem entgegenkommenden Volkswagen, dessen Halter und Fahrer der bei dem Unfall getötete Leonhard Eflp wer» Zv/ei weitere Insassen des Volkswagens, darunter der Ehemann der Klägerin, wurden ebenfalls getötet, während der vierte Fahrgast schwer verletzt wurde.
Die Klägerin hat mit ihrer am 21. März 1967 hei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 30. März 1967 zugestellten Klage Ersatz der Todesfallkosten und des Unterhaltsschadens in Höhe von 6.800,92 IM nebst Zinsen gefordert. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr gesamtschuldnerisch zu dem Ersatz des künftigen Unfallschadens verpflichtet seien, vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger.
Sie hat vorgetragen: Zwar sei der Unfallhergang nach Ansicht der Staatsanwaltschaft weitgehend ungeklärt geblieben. Auf Grund des Ergebnisses der umfangreichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen könne jedoch davon ausgegangen werden, daß der Zweit beklagte mit seinem Lastzug über die Fahrbahnmitte nach links geraten sei und dadurch den Zusammenstoß verursacht habe. Die Beklagten seien deshalb aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung und der unerlaubten Handlung verpflichtet, den ihr durch den Tod ihres Ehemannes entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Sie haben die Einrede der Vexjührung erhoben. Hierzu haben sie vorgetragens Über den Namen des Zwei tbek lag ten sei die Klägerin durch das Schreiben ihres Anwalts vom 15. Januar 1965 unterrichtet worden. Da ihr Anwalt vor Abfassung dieses Schreibens die Voranzeige der Landespolizei-Inspektion Pa^m^ vom 29. November 1964 über den Unfall eingesehen habe, seien
 
i

ihm die Namen beider Beklagten bekannt gewesen, so daß die Klägerin unschwer auch den Namen der Erstbeklagten von ihm habe erfahren können» Aus der bei der Staatsanwaltschaftt RjgHHHB am 1. Dezember 1964 eingegangenen Voranzeige sei auch der Unfallher-gang im wesentlichen zu entnehmen gewesen» Die daraus zu gewinnende Kenntnis habe für die Erhebung einer Klage nach den §§ 7, 18 StVG ausgereicht» Das gelte selbst dann, wenn man die Kenntnis der Voranzeige für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 852 BGB nicht genügen lasse» Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gefährdungshaftung nach § 14 StVG könne eher beginnen als für solche aus Verschuldenshaftung nach § 852 BGB.
Weiter haben sie geltend gemacht; Es sei in keiner Weise dargetan, daß ihr Lastzug während der Begegnung der Fahrzeuge über die Fahrbahnroitte gekommen sei» Vielmehr sei nach dem Gutachten des Sachverständigen	davon	auszugehen, daß der getötete
 Pkw-Fahrer E^p die für ihn nach links verlaufende Kurve geschnitten habe und daher auf die für ihn linke Fahrbahnseite und unter ihren Anhänger geraten sei » Damit entfalle ein Verschulden des Zweitbeklagten» Darüber hinaus sei der Unfall für den Zweitbeklag'ten auch bei Anwendung der äußersten ihm zu demutbaren Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen; er habe seine rechte Fahrbahnseite eingehalten, der Fahrer des Pkw's sei aus imgeklärten Gründen unter seinen Anhänger geraten; somit scheide auch eine Haftung nach dem Straßenverkehr sges et z aus.
 
Die Klägerin hat sich gegen die Einrede der Verjährung gewandte
 Das Landgericht hat durch Zwischen- und Teilurteil die Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung getroffen, jeweils beschränkt auf den Haftungsrahmen des Straßen Verkehrsgesetzes und vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf einen Sozialversicherungsträgero Mit ihrer erfolglosen Berufung haben die Beklagten die landgerichtlichc Entscheidung nur insoweit angegriffen, als sie der Einrede der Verjährung nicht stattgegeben hat*
Die Beklagten verfolgen mit der zugelassenen Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage wegen Verjährung der Klageansprüche weiter,,
Ent scheidungsgründ e:
Im Streit ist nur, ob die Klageansprüche verjährt sind. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält das Berufungsgericht die Einrede der Verjährung für nicht begründete
 Io
1. Hach § 14 Abs, 1 StVG verjähren die in den §§ 7 bis 13 StVG aufgeführten Ansprüche in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt* Diese Kenntnis ist erst dann vorhanden, wenn
 der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, v/enn auch nur mit dem Ziel der Feststellung erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgs-aussicht bietet, daß ihm die Klage - v/enn auch nicht risikolos - zuzu demuten ist (BGHZ 6, 195, 201 m.w.N.;
BGH Urteil vom 30. September 1969 - VI ZR 54/68 =
VersR 1969, 1045; Urteil vom 27* September 1968 - VI ZR 26/67 = VersR 1968, 1163)*
Zu der geforderten Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen genügt nicht das Wissen um dessen Hamen und Anschrift. Denn aufgrund dieser Umstände vermag der Geschädigte noch keine Klage gegen diese Person mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg zu begründen. Sov/eit muß aber die Kenntnis des Ersatzberechtig ten reichen (vgl. RGZ 124, 111, 114)o Erforderlich ist vielmehr außerdem ein hinreichendes Wissen um den Unfallhergang. So wird im Bereich der Haftung aus unerlaubter Handlung (§ 852 BGB) - die hier nicht in Frage steht - denn auch die Kenntnis der Tatsachen «verlangt, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers hinweisen (BGH Urteil vom 15. März I960 - VI ZR 28/59 - VersR I960, 429).
2. Bas Berufungaurteil (veröffentlicht in; VersR 1968, 679) nimmt an, daß diese Voraussetzungen nicht vor Anfang April 1965 bejaht werden können und damit die Verjährungsfrist des § 14 StVG nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, die damit im Zeitpunkt der Einreichung der Klage, auf den es hier unangefochten ankommt (vgl. § 261 b Abs. 3 ZPO), noch nicht abgelaufen war. Bie Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind nicht begründet.
 
Der Tatrichter konnte annehmen, daß die vorausgesetzte Kenntnis noch nicht aus der Voranzeige der bayerischen Landpolizei-Inspektion	vom
29« November 1964* die der Anwalt der Klägerin bis zu dem 15« Januar 1965 kannte, zu gewinnen war« Diese Unfallvoranzeige berichtet Uber den Unfallhergang lediglich aufgrund ungesicherter Vermutungen, die sich zudem bei den späteren Ermittlungen gerade nicht bestätigten. Die Kenntnis bloßer Vermutungen steht der erforderlichen Kenntnis aber nicht gleich (BGH Urteil vom 13« Juni 1956 - VI ZR 44/55 = VersR 1956,
50? m.v/oNo)» Eine vreitere Kenntnis fehlte«, Zum damaligen Zeitpunkt standen noch keine anderen Erkenntnis-mögliohkeiten zur Verfügung» Schon deshalb war ohne Belang, ob eine solche Kenntnis des Anwalts zur geforderten Kenntnis der Klägerin ausreichen würde*
Eine den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis der Klägerin brauchte das Berufungsgericht auch nicht dem Umstand zu entnehmen, daß sie das Schreiben ihres Anwalts vom 15« Januar 1965 erhalten hat* Dieses Schreiben beruhte ausschließlich auf der erwähnten Voranzeige* Wenn es auch den Unfallhergang bestimmter als diese Voranzeige schilderte, berichtete* es doch nur das, was sich aus den - erst zu dem Teil einsehbaren - Unfallakten ergab« So wurde denn auch der Umstand, daß es sich zunächst nur um eine_Möglichkeit des Unfallablaufs handelte, auch in diesem Schreiben dadurch deutlich, daß der Anwalt ankündigte weiter zu berichten, wenn die Unfallakten vollständig seien*
Im übrigen haben sich gerade die - nur als möglich hingestellten - Umstände des Unfallgeschehens, die für die Berechtigung der Schadensersatzansprüche der
 Jl
 
Klägerin sprechen konnten» im späteren Verfahren gerade nicht bestätigt. Schon deshalb kann nicht davon die Rede sein, die Klägerin habe hinreichende Kenntnis vom Unfallgeschehen im erforderlichen Umfange gehabt.
Die Klägerin konnte nach der Annahme des Berufungsgerichts frühestens aus der endgülti gen Verkehrsunfall-anzoige der Landpolizei-Inspektion	die
 bei der Staatsanwaltschaft	am 26. Januar
1965 einging und nunmehr auch die Niederschriften über die Zeugenvernehmungen enthielt, Genaueres über den Unfallhergang entnehmen. Liese Unfallanzeige hat der A&v/alt der Klägerin aber erst Anfang April 1965 eingesehen. Der Tatrichter hat sich davon überzeugt, daß er erst zu diesem Zeitpunkt aus Gründen, die im Strafverfahren lagen, Einsicht nehmen konnte. Diesen Hergang würdigt das Berufungsgericht in möglicher Weise dahin, daß es auch der Klägerin bei aller Anstrengung ebenso wenig gelungen wäre, früher Einsicht zu nehmen.
3c Vielfach wird die Kenntnis der die Schadens-ersatzpflicht begründenden Tatsachen allerdings genügen, die Ver^hrungsfrist in Lauf zu setzen (vgl. BGHZ 6,
 195, 201; RGZ 157, 18, 20). Für die hier in Frage stehende Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG würde damit ausreichen, wenn die geschädigte Klägerin davon wußte, daß ihr Ehemann durch das vom Erstkläger gehaltene und vom Zweitkläger gefahrene Kraftfahrzeug ums Leben gekommen ist. Doch hat man stets hervorgehoben, das gelte nur in der Regel» es könne auch anders sein (BGHZ aaO für den Fall, daß die Rechtsfragen verwiekelt und zweifelhaft sind; vgl. auch RGZ 142, 280, 283)<>
 
Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt zwar nicht schon dann vor, wenn dem Geschädigten lediglich unbekannt ist oder unsicher erscheint, ob der Schädiger nicht Einwendungen oder Einreden, etv/a des Mitverschuldeno, vortragen wird (BGH Urteil vom 9» Dezember 1958 - VI ZR 272/57 = IM BGB § 852 Nr« 11 = VersR 1959, 274)» Der zu beurteilende Sachverhalt liegt aber anders. Die Klägerin war nicht Zeuge des Unfalls. Der Zweitbeklagte hatte vorgebracht, der Fahrer des PkW habe die Kurve geschnitten und so die unfallauslösende Berührung der Kraftwagen herbei geführt. Auch der Sachverständige neigte im Ermittlungsverfahren der Auffassung zu, daß der Lastzug vor dem Unfall seine Fahrbahn nicht verlassen, der Pkw dagegen die Kurve geschnitten habe und dabei unter den Anhänger geraten sei. Von den vier Insassen des Pkw waren drei tödlioh verunglückt. Der vierte hatte keinerlei Erinnerung an den Geschehensablauf. Hinreichende objektive Anhaltspunkte für den Unfallhergang fehlten. Damit war zu demindest offen, ob die Beklagten oder der Fahrer des Pkw haftbar gemacht werden konnten.
Es mußte sogar damit gerechnet werden, daß nicht Fahrer und Halter des Lastzuges hafteten, sondern nur der Fahrer des Pkw. So haben die Beklagten denn auch jede Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz in Abrede gestellt und sich auf das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses berufen. Unter diesen Umständen v/ar jedenfalls die Frage, wer haftete, insbesondere ob die Beklagten, im damaligen Zeitraum noch so offen, daß die Klage gegen sie bei verständiger Würdigung der der Klägerin bekannten Tatsachen nicht soviel Erfolgs axissicht bot, um ihr die Klage - wenn auch nicht ohne Ri3iko - zuzurauten.
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Biesen Erwägungen steht somit hier nicht, wie die Revision meint, der Umstand entgegen, daß es sich hei den Gegebenheiten, hinsichtlich deren der Klägerin eine hinreichende Kenntnis fehlte, nicht um klagehegründende Tatsachen, sondern um einen der Beweis last der Beklagten unterliegenden Ausschlußtat bestand (§7 Abs. 2 StVG) handelt. So hat auch das Reichsgericht bei einer Haftung aus Gefährdung ( nach dem da-: maligen Kraftfahr zeug ge setz) die irrige Annahme des Ersatzberechtigten, die Geschwindigkeit des unfallursächlichen Fahrzeugs sei auf 20-kra/st beschränkt, als für die Verjährung erhebliches Fehlen der erforderlichen Kenntnis gewertet (RGZ 124, 111, 114/115), Auch insoweit obliegt die Beweislast dafür, daß es sich um ein langsam bewegliches Kraftfahrzeug handelt, dem Halter (Floegel/Hartung StVR 17*Auflo § 8 StVG Bern. 2)o
Da der Klageanspruch bereits aus den erörterten zutreffenden Gründen des Berufungsgerichts nicht verjährt ist, kommt es auf die Hilfsbegründung des Berufung urteile nicht an, die Verjährung nach § 14 StVG beginne nicht eher als die nach § 852 BGB zu laufen«
Somit war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Bngels	Br« Bode	Br«	Weber
 Nüßgens
 Sonnabend