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BGH

Gericht: BGH

Recht sanv/alt Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Prof* Dr* Nüßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagtem wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft Die Berufungsgenossenschaft, der der Verunglückte angehörte, hat an die Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetze erbracht und wird sie ihnen nach ihrer Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen. Die Klägerin gibt sich mit dem .Anteil-, der aus dieser Gesamtzahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen Teil erb hat, nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer des Getöteten (Art. 17 des Warschauer Abkommens /WA/). Auf die Haftungshöchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteil-nehmern keine Flugscheine ausgestellt worden , wie si vor allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerin überreicht hat, ergebe. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Sozialleistungen zu erstatten, die sie den Hinterbliebenen des Versicherten bisher erbracht hat und in Zukunft werde erbringen müssen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den, Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. 1. Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift}dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern» Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art. 1 WA), hafte sie nach Art» 1? Auf die Höchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art» 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, v/eil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe. 2. Das Berufungsurteil (VersR 1908, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA), durch greifenden rechtlichen Bedenken. I» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Feststellungsklage schon deshalb abweisen müssen, eis’cu weil die Klägerin in der Lage gewesen sei, j klage zu erheben. a) Da die Ansprüche der Klägerin ihre Grundlage in den Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens finden, mußte sie nach Art, 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom 1963 an. Eine bezifferte Leistungsklage einzureichen, war ihr, wie das Berufungsgericht rechts irrtumsfrei ausgeführt hat, nicht zuzu demuten. Hätte die Klägerin eine bezifferte Leistungsklage einreichen wollen, so hätte sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der Gesamtüberweisung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalts- und Gepäckschaden) entfiel und hätte sodann nach den Vorschriften Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, well die Klägerin auch dann pflichtet gewesen sei, ihre Ansprüche in einer bi Sie hätte nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungsüberweisungen, die übrigens erst am 30. daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nurwenige Jage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten Leistungsklage genötigt gewesen wären, für jeden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben Feststellungsantrag eingereicht - eine gesondere Klage mit jeweils im einzelnen errechnten und begründeten Zahlungsanträgen auszuarbeiten. Dies wäre, wie das Berufungsgericht mit Recht erklärt, eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie der Klägerin in den wenigen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht zugemutet werden konnte. b) Lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits in der Lage gewesen wäre, Leistungsklage zu erheben (BGHZ 28, 123, 127). Dazu warAsie umsoweniger verpflichtet, als sie im zv/eiten Rechtszug angekündigt hat, sie würde nunmehr zur Leistungsklage übergehen, dann aber bei der Feststellungsklage geblieben ist, nachdem ihr das Berufungsgericht mitgeteilt hat. X 'iiidLX iv der Klägerin auch nicht vorlangt werden, mit einer Leistungsklage Ersatz der von ihr. ein Unterhaltss ent st war und,entstehen wird der auf die Klägerin gegangen war wird und nicht schon von dem Betrag» der ihr auf.der Überweisung des Versicherers zugeteilt worden war, voll gedeckt werde Berufungsgericht hat die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei. Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Pall- einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse. 2. Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden dni-NNwir »in» nV «nm Mir« «M* jtar »nnf MUWH>i>ii^ii konnte das Berufungsgericht der Feststellungsklage allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon überzeugte, daß die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, 291, 293). a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 1* Juli und vom 15» September 1966 erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt* Das läßt sich Jedoch nicht feststellen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es wolle sich dem Rechenwerk der Klägerin nicht voll anschließen» Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsausfalls usw„ erheben müssen* Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgestellt „ Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Leistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis der Revision auf die im Urteil BGHZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehle b) Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer Prüfung der Schadensberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein übergangsfähiger Schaden verblieben sei 0 Dieses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden ProzeßÖkonomie (BGHZ 2, 250)* Schon für den Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sieh aufgrund wenigstens summarischer Prüfling die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH LM § 304 ZPO Nr. 2; BGH VRS 4, 88; Urteil vom 11 . Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23o April 1964 - III ZR 140/63 - VersR 1964, 925, 927; Senatsurteile vom 7o Februar 1967 - VI ZR 126/65 VersR 1967, 456 und vom 11. Daß der Schaden sogar1 mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, v/ie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom 4. November I960 - VI ZR 138/59 - LM § 304 ZPO Nr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden. Denn das Feststellungsverfahren geht nicht wie bei einer Leistungsklago Anschließend in ein Betragsverfahren über; im Feststeilungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97-, 118, 120). IIIc Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 1542 RVO her» Die Revision behauptet, es sei "einhellige Meinung”, daß die Ersatzansprüche aus dem Varschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übergingen» Das ist nicht richtig» 1„ Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Kammergerichts vom 28» Juli 1938 (ArchLR 1938, 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RGZ 161, 76» Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchLR 1940, 146, 159) und Richter (Die Beruf sgcho oscnsphaf11, 1940, 101 ff) dieses Urteil angegriffen» Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadensersatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542 Die Ansicht von Schleicher/Reymann/Abraham (Das Recht der Luftfahrt, 3» Aufl., Art. 25 WA Ansn. Fehl"geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959, 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Srfüllungsanspruch aus einer Unfallversicherung. I» Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte huft-f rächt führerin, gewesen ist und nach den Besti romungen des Warschauer Abkommens haftet. daß es sich um eine zwischenstaatliche huftbeförderung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. hatten oder ob diese sich lediglich auf ö-rund eines ihr von den SeiInehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein huf t fah r tunt er nehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die der ihnen allein haftende Luftfracht- Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am 4« Juli 1961 a:.i zahlreiche handwirte, landwirtschaftliche Berater usw», die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat. das praktische Landv/irte, 'Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestor< Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenhringen, hat uns veranlaßt, im Herhst diesei Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen. Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. die Teilnehmer das Binladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durch zuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahirtunternehmens selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldung er an sie zu richten gewesen; ihr hätten die .Reisekosten bezahlt werden müssen» Ss habe sich um eine von der Beklagten in ihrera Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. s auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft beförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luxtfahrtgesellschaften charterten, Las Berufungsgericht ist der Behauptung der .Beklagten nacbgegangen, sie habe sich nicht selbst au einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln -.wollen Las Berufungsgericht will zwar nicht ausseh ließ en, daß die Beklagte nur als Vermittler-in habe auf treten wollen, angebotenen Flugreisen nur vermitteln« Nicht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesol3.schaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (Schleieher/Reymann/Abraham, .Das Recht der Luftfahrt, 5. bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und mm *** pp pw» tw» mp* *■■■*■* w sollte, Baß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat das srufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inv/i Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen vürden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte abschließen wollen, Eediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie ex mit der Charter-Fluggesellschaft Paul M Auch aus der "agent-clause” in Art. 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer, dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten. cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen dar zu tun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Dritten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft), So liegt es auch hier. Alles hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Sohleieher/Reymann/Abrahain Art, 1 WA An. 28 a,E„; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttransportrecht 1954 S, 50/51)° Ob es sich dabei um die in § 164 Abs, 2 BGB geregelte Frage handeli Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende v/omöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin“ war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Reohtsgründen nicht beanstandet werden. Nicht die ReiseteiInehmer sind an sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enreise gev/orben. Die Revision meint, hier habe es sich "nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei* sein, daß der zwischen der am erikani sehen Plügges eil streits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte _ Pluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zv/isehen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis"0 Dieses kann sehr wohl wie da3 Berufungsgericht angenommen hat, bei einer A % mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Charter vertrag" genannt; ähnlich Beliebet, ResponsaMlite Civile en Cas d’ Afxretoracnt et de Location d* Aörone 1963 So 40)o Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren 1966 dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages keine ausschlaggebende Rolle, Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art, 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Ar 22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Fluggäste zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal" - vgl, Sundberg S, 360; Shawcross/Beaumont Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-Vertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte,, geschlossen hatten. Die Beantwortung dieser das Innenvex’hältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegun des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Be- kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise ee) Schließlich lassen auch dieinbrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre» 2. Ebenso vergeblich greift die Revision den btand punkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Lul ij"' frachtfGhrerin im Sinne des V/arschauer Abkommens gewest*1 • Das Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung• Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten Art, 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Hamen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen sei es selbst, sei es durch andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktisehe äftung für i'od, Verletzung usw. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die .Beklagte Beta ist zuzustirnmen. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht e ceien des Beförderungsvertrages Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblich« und von der IALA für ihre Mitglieder vorge3chriebenen Vor- Das Abkommen, verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art;- 3 ff niedergelegten, für Plugscheine sehr geringen Anforderungen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird weitaus billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, bei dem ein Hicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen, Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art, 22, 24 WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl, auch Meyer ZLR 1957, 330), einanderfolgende Luftfrachtführer (Art, 1 Abs.3 WA) ausge-führt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden 61; Beliebet S, 149)» Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf feilstrecken die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr, 180), als unentgeltlich, im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit au 'entnehmen. Dieses spricht zwar in den §§ 20, 49 -von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen v/erden kann. November 1967 (VI ZR 216/65 = LH LuftVG Nr, 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner.Selbst- Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden v/erden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. . b) Die Auffassungen darüber, was als "remuneration* (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt, Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S, 270; Schleieher/Eeymann/Abraham Art. 1 An. 10; Riese S. Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehr-, als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen v/erden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen- ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Hitfahrt des Reiseleiters IDr und eines seiner Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will schon darin, -daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Plug ent- Dies hält die Revision nicht für richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestelltem Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der 'Teilnehmer durch: sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die DBA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt Ir ihre Firma, ermöglichen. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestelle! Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch v_ durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine mögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .ha Hierbei konnte es sich auch darauf stutzen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt bat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehraen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern ’‘geschuldeten" Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-foclitone Urteil nicht zu versteheno Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer an strebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt daß weder sie und deren Leute ein Ver noch di e Pr schulden an dem Unglück getroffen habe (Art, 20 WA), Ihr Schriftsatz vom 18„ August 1966 setzt sich zwar Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr ob liegenden Beweis nicht angetreten. a) Die Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaft mit dem Versicherer der P b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst an die Fr Daß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. fw Ent punkt, Luftfrachtführer sei die Pr wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Schädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöühst-surome des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art 3 Abe. 2 Satz 2 WA). Das zeigt, daß er nur die Funktion eines Beweispapi er es hat (so jetzt ausdrücklich Satz-’l des im Haager Protokoll, neugefaßten Art. 3 September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. Oktober 1964 (Ib ZR 226/62 = NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG i.d.F. des Gesetzes vom 25« Juli 1964 und das Warschauer Abkommen iod.F« von Ben Haag angeführt. Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. steigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Law 1947, 34) ° Boi bloßen OrdnungsVerstößen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers (vgl. die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23. Hier hatte nicht ein Luftfahrtunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt» Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 23« August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. (also ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sov/ie für die Überweisung der M 1,900", Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1,900 BW, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise, Das ist bei dem Schreiben vom 23. August 1961 anders % es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2, Harvestore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben". Diese Erklärung genügte aber.für einen Flugschein, Daß sie keinen Hinweis auf die HaftungsheStimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,un- schädlich, Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließeh. Es mag swar sein, daß die Bekigte, als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung” übersandte, damit nicht den in Art Daß dadurch die Passagiere usw, ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Pehlen cfer Papiere ruht, ist lediglich eine Webenwirkung, deretv/egen di Sanktion nicht angeordnet ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche ReiseteiInehtner den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten v.räre„ Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (duldimann Art 3 Rdn» 17; vgl» auch Riese, S. Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der in Art. 22 WA bestimmten Höchstsuromen haftet. Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstande, dem fatrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es uro den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur ückzuver weisen»

Zitierte Normen: § 3 ArtSchutzUeb § 287 ZPO § 44 LuftVG § 25 ArtSchutzUeb § 44 LuftVG § 278 BGB § 407 HGB § 328 BGB § 29a LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 8a StVG § 49 LuftVG § 1 ArtSchutzUeb § 286 ZPO § 423 BGB § 17 ArtSchutzUeb § 51 LuftVG § 3 ArtSchutzUeb § 325 BGB
WABerufungsgerichtLuftfrachtführerTeilnehmerKlägerin^Revision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI JR
IM NAMEN DES VOLKES
joo/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2h, Juni 1969 Krieg!,
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma M a	~	Landtechnik
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in _
GeflHHI) ve rtgtg^hgvih tirr^^^^chäftsfühi^er Leu®
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanv/älte Prof.D und Dr„
r
gegen
»•» f
die landwirtschaftliche e n oss enschaft in	vertreten	durch
 Direktor
e r u : Unter franken
 ihren Geschäftsführer
 Klägerin, Berufungsklägerxn
 und Revisionbeklagtes
- Prozeßbevollmächtigter:
Recht sanv/alt
 Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
 auf die mündliche Verhandlung vom
 Mai 1969 unter
 Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Prof* Dr* Nüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagtem wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Beklagte vertrieb die von der Firma A.ü

International S.A. in
(USA) hergestellten Harvest02
r 'Ir'* Q. ^
Anlagen
 die der Rationalisierung der 'i'ierlittterung dienen,
 als deren Generalvertreter für Eurona. Um für den Kauf der Anlage au. werben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen farmen organisiert, au der sie vor allem hand wirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die
 sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Plug
 zeug sum Hin- und Rückflug gechartert hatte. Iin veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul M
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) eine Maschine gechartert. Den von ihr
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su zahlenden Gesamt-Plugpreis legte sie auf die Teilnehmer-
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 usammen mit den übrigen Reise
 um, so daß jeder von ihnen ihr, kosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch
13 r
den Leiter ihrer Verkaufsförderungsabteilung,
 und einen weiteren Angestellten teilnehmen
 AmM,
1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft
	   ,	der	die	Fluggesellschaft Paul	wegen	Ausfalls	der von ihr vorge-
sehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach
USA ab; die Maschine war von Opt (Irland) nach D Zwischenlandung in Shi und startete am
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übernahm Cpt
 das Flu«£eU&
gegen 3 »00 Uhr früh zu dem Vielte-'-’
flug über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben,

Einer der Reiseteilnehmer war der Diplom-
Landwirt Klaus Gö
. Er hinterließ seine Frau
 und drei Kinder. Die Berufungsgenossenschaft, der der Verunglückte angehörte, hat an die Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetze erbracht und wird sie ihnen nach ihrer Behauptung unter Umständen auch für die Zukunft erbringen müssen. Sie verlangt von der Beklagten Erstattung dieser Aufv/endungen.
Mach dein Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft
 Flugzeugunglück Sh machtigter, Rechtsanwalt Dr. W
" zusammen. Ihr Bevoll
 in H
wandte sich zunächst an den Kaftpflichtversicherer
 der P
mit dem schließlich isnde
 August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchst summen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts, am 12. Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen
RGBl
1933 II 1039) erhielten. Insgesamt überwies der Ver
 knapp 1,5 Milli-
sicherer an Rechtsarmalt Br
 onen DM, wogegen dieser auf weitere Ansprüche gegen dis
 verzichtete.
Die Klägerin gibt sich mit dem .Anteil-, der aus dieser Gesamtzahlung auf ihre Versicherten entfallen ist und von dem auch sie wiederum nur einen Teil erb hat, nicht zufrieden. Nach ihrer Ansicht haftet auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer
 des Getöteten (Art. 17 des Warschauer Abkommens /WA/). Auf die Haftungshöchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteil-nehmern keine Flugscheine ausgestellt worden
2 2	A).	Außerdem
 so
seien (Art. 3 Abs. 2 Sat behauptet die Klägerin, lägen die Voraussetzungen des Art. 23 WA vor. Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne Jede vorherige Erkundigung die
 für den Flug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt
, wie si
 vor allem aus dem amtlichen Flugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Klägerin überreicht hat, ergebe.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Sozialleistungen zu erstatten, die sie den Hinterbliebenen des Versicherten bisher erbracht hat und in Zukunft werde erbringen müssen.
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer gewesen zu sein. Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der Teilnehmer zu deren 'Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln. Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last. Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchstbeträge des Art. 22 Y/A beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der PrflU AiflHHA
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bereits gedeckt seien. Die Voraussetzungen des
 Art.
v/A seien nicht zu beweisen
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greife die Sanktion des Art. 3 Abs
2 Sat
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2 WA
ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen. Einmal erfüllten schon die Unterlagen, die sie, die
 Beklagte, den, Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Außerdem habe Cpt Flugscheine der Pr und sie, als er in
 mitgebracht
Or. L
gelandet sei, übergeben, der sie als der Reiseleiter
 der Gruppe für Jeden der Teilnehmer entgegengenommen hab e.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der Revision bittet die Beklagte um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Ent s che iöungsgründe:
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1. Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift}dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die

Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern» Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art. 1 WA), hafte sie nach Art» 1? WA. Auf die Höchstsummen des Art. 22 WA könne sie sich nicht berufen. Ob die Klägerin die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art» 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, v/eil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe.
Sie selbst habe keine Pluscheine ausgestellt; ihre S>.,hr eiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden» Ob die FrflHHP
Flugscheine ausgestellt und durch
 vor dem Abflug in D
Dr. L^HHP habe übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändi-
gung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt habe.
2. Das Berufungsurteil (VersR 1908, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA), durch greifenden rechtlichen Bedenken.
I» Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Feststellungsklage schon deshalb abweisen müssen,
 eis’cu
 weil die Klägerin in der Lage gewesen sei, j klage zu erheben. Diese Rüge greift nicht durch
1o Die besonderen Verhältnisse des vorliegend Falles erlaubten es der Klägerin, den Streit mit der Beklagten mittels unbezifferter Feststellungsklage auszutragen.
a) Da die Ansprüche der Klägerin ihre Grundlage in den Haftungsbestimmungen des Warschauer Abkommens finden, mußte sie nach Art, 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Flug durch den Absturz abgebrochen worden war, also vom 1963 an. Infolgedessen hat sie ihre vom 1961 datierte und an diesem Tage bei Gericht eingegangene Klage gerade noch rechtzeitig erhoben. Eine bezifferte Leistungsklage einzureichen, war ihr, wie das Berufungsgericht rechts irrtumsfrei ausgeführt hat, nicht zuzu demuten.
Erst wenige Tage zuvor v/ar die überweisung des Haftpflichtversicherers der P
bei Rechtsanwalt Dr.
eingegangen. Hätte die
 Klägerin eine bezifferte Leistungsklage einreichen wollen, so hätte sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der Gesamtüberweisung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhalts- und Gepäckschaden) entfiel und hätte sodann nach den Vorschriften
8
*
des
§ 1 Abs o 2 des Durchführungsgesetzes zu dem
Y/arschauer Abkommen vom 15. Tezember 1933 (RGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witv/e und jedes Kind entfiel. Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge aufzuteilen sein würden. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, well die Klägerin auch
 dann
pflichtet gewesen sei, ihre Ansprüche in einer bi
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spätestens
1963 einzureichenden
 Leistungsklage um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten. Sie hätte nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungsüberweisungen, die übrigens erst am 30. August 1963 zugesagt worden waren,, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen würden. Diese Er-
wägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. RGZ 152, 193, 1975 BGIIZ 2, 251
253) o
Es darf auch nicht außer acht gelassen werden,.
daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nurwenige Jage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten Leistungsklage genötigt gewesen wären, für jeden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben Feststellungsantrag eingereicht - eine gesondere Klage mit jeweils im einzelnen
 errechnten und begründeten Zahlungsanträgen auszuarbeiten. Dies wäre, wie das Berufungsgericht mit Recht erklärt, eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie der Klägerin in den wenigen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht zugemutet werden konnte. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs hätte ein Rechenfehler
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zu einem Anspruchsverlust führen können. Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der ?Clage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialver-
sicherungsträgern eine Einigung darüber erzielt werden konnte, in welchem Verhältnis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche, die auf die Sozialversic herungsträger übergegangen, und auf
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die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, autge-teilt werden sollten. Deshalb kann hier die Frage, ob sich etwa die Klägerin kraft Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe ihiei5' AufWendungen aus der V sicherungsleistung hätte;, befriedigen dürfen, uner örtert bleiben.

b) Lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der Feststellungsklage vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits in der Lage
 gewesen wäre, Leistungsklage zu erheben (BGHZ 28, 123, 127). Dazu warAsie umsoweniger verpflichtet, als sie im zv/eiten Rechtszug angekündigt hat, sie würde nunmehr zur Leistungsklage übergehen, dann aber bei der Feststellungsklage geblieben ist, nachdem ihr das Berufungsgericht mitgeteilt hat. es halte die Fest-
stellungsklage für zulässig (vgl. BGHZ 28,
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2. Entgegen der Ansicht der Revision konnte von
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 der Klägerin auch nicht vorlangt werden, mit einer Leistungsklage Ersatz der von ihr. bisher
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38 meint, auf Zahlung
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zu klagen. Jedenfalls konnte von ihr
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 diesen Weg zu beschreiten
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3. Konnte somit die Klägerin wegen der bisher
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 brachten Leistungen Feststellungsklage e so konnte sie dies erst recht hinsichtlich
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 Die Grundsätze des Urteils

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wird und nicht schon von dem Betrag» der ihr auf. der Überweisung des Versicherers zugeteilt worden war,
 voll gedeckt werde
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Berufungsgericht hat die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei.
Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg.
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Soweit es um die künftigen Unterhaltsansprüche
 um
ansprüohe der Klägerin ging, konnte sich das Berufungs-
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stehen solcher Ansprüche eine gewisse '-Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne. Das entspricht der ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ
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enatsurteil vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - LK § 844 Abs. 2 Nr. 9). Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Pall- einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.
2. Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden
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 konnte das Berufungsgericht der Feststellungsklage allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon überzeugte, daß die von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, 291, 293). Diese
12
Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellung der Klägerin gewonnen*
a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 1* Juli und vom 15» September 1966 erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt*
Das läßt sich Jedoch nicht feststellen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es wolle sich dem Rechenwerk der Klägerin nicht voll anschließen» Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsausfalls usw„ erheben müssen* Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgestellt „ Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Leistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis der Revision auf die im Urteil BGHZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehle
b) Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer Prüfung der Schadensberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit,
 daß ein übergangsfähiger Schaden verblieben sei 0 Dieses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden ProzeßÖkonomie (BGHZ 2, 250)* Schon für
 den Erlaß eines Grundurteils genügt es, wenn sieh aufgrund wenigstens summarischer Prüfling die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH LM § 304 ZPO Nr. 2; BGH VRS 4, 88; Urteil vom 11 . Dezember 1961 - III ZR 110/60 a WM 1962, 307). Für den Erlaß
 können
Anförderunge
O
Auch hier genügt eine
 gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil
 vom 23o April 1964 - III ZR 140/63 - VersR 1964, 925, 927; Senatsurteile vom 7o Februar 1967 - VI ZR 126/65 VersR 1967, 456 und vom 11. Juli 1967 - V ZR 115/66 -VersR 1967, 1092). Daß der Schaden sogar1 mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, v/ie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Senatsurteil vom
 4. November I960 - VI ZR 138/59 - LM § 304 ZPO Nr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht anerkannt werden. Denn das Feststellungsverfahren geht nicht wie bei einer Leistungsklago Anschließend in ein Betragsverfahren über; im Feststeilungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97-, 118, 120).
Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner summarischen, aber kritischen Prüfung angelegt, wie sich aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt. Ein Rechtsfehler ist daher nicht ersichtlich. Daß es etwa, als es einen Anspruch der
14 -
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Klägerin trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt hinsichtlich der Schadensberechnung und Vorteilsausgleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden*
IIIc Das Berufungsgericht leitet die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 1542 RVO her» Die Revision behauptet, es sei "einhellige Meinung”, daß die Ersatzansprüche aus dem Varschauer Abkommen nicht zu den Ansprüchen gehörten, die nach § 1542 RVO übergingen» Das ist nicht richtig»
1„ Die Revision bezieht sich auf das Urteil des Kammergerichts vom 28» Juli 1938 (ArchLR 1938, 295) und das diese Entscheidung bestätigende Urteil des Reichsgerichts RGZ 161, 76» Mit Recht haben jedoch schon Haupt (ArchLR 1940, 146, 159) und Richter (Die Beruf sgcho oscnsphaf11, 1940, 101 ff) dieses Urteil angegriffen» Inzwischen hat der Bundesgerichtshof allgemein ausgesprochen, daß auch Schadensersatzansprüche,
 die aus einer Vertragsverletzung hervorgehen, nach § 1542
RVO übergehen (BGHZ 26, 365, 371; 33, 247, 249)» Infolgedessen gehen auch die Ansprüche, die einem Beförderten auf Grund des Beförderungsvertrages gegen seinen Luftfrachtführer zustehen, auf die Sozialver-sicherungstiäger über (so mit Recht Eileser, SozVers
1959? 207» Geigel» Haftpflichtprozeß 13» Aufl„
26» Kapitel Rdnr» 49)= Davon ist der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 14„ Mai 1963 (VI ZR 127/62 - LM LuftVG Nr. 3 = NJW 1963, 1925 =VersR 1963, 773), wenn auch ohne nähere Begründung, ausgegangen» Hieran ist festzuhalten (vgl, auch
 Wussow, Unfallhaftpflichtrecht , 9= Auf1. TZ 903 und in VersR 1963, 651)»
2o Dies gilt nicht nur, wie die Revision meint» für Ansprüche aus § 44 LuftVG, sondern ebenso für Ansprüche aus Art» 17 WA (vgl. auch das erwähnte Senatsurteil vom 14. Mai 1963; Rinck 2LW 1966, 15). Die Ansicht von Schleicher/Reymann/Abraham (Das
 Recht der Luftfahrt, 3» Aufl., Art. 25 WA Ansn. 3) fußt noch auf dem überholten Urteil des Kammer-gerichts (vgl. jetzt Bd. II dieses Kommentars S. 244 zu § 44 LuftVG Anm. 13). Fehl"geht auch der Hinweis der Revision auf den Aufsatz von Bodenschatz ZLR 1959, 230, 276; er befaßt sich nicht mit dem Übergang des hier in Rede stehenden Anspruchs auf Schadensersatz, sondern mit dem Srfüllungsanspruch aus einer Unfallversicherung.
B.
In der Sache seihst haben die Angriffe der Revision, zu dem Heil Erfolg»
I» Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte huft-f rächt führerin, gewesen ist und nach den Besti romungen des Warschauer Abkommens haftet.
1» hie Anwendung dieses
 setzt voraus.
daß es sich um eine zwischenstaatliche huftbeförderung im Sinne des Art. 1 handelt (vgl. § 51 huf tVGr), hei der die Beklagte als huftf^achtfühjerin ivn. Sinne dieses Abkommens anzusehen ist. Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beförderungsvertrag geschlossen
4
hatten oder ob diese sich lediglich auf ö-rund eines ihr von den SeiInehmern erteilten Auftrages verpflichtet
 hatte, für
 deren Beförderung durch ein huf t fah r tunt er nehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die
 der ihnen allein haftende Luftfracht-
führer wire
a) Zutreffend geht das lerufungsgeri'oht von dem
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Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am 4« Juli 1961 a:.i zahlreiche handwirte, landwirtschaftliche Berater usw», die sie als mögliche Käufer oder Befürworter eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat. In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es.u.a.i
"Das große Interesse? das praktische Landv/irte, 'Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestor< Verfahren zur Rationalisierung der Fütterung ent-gegenhringen, hat uns veranlaßt, im Herhst diesei Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der wir Sie herzlich einladen.
Wir wollen voraussichtlich am Bl.®. 1961 von UfPBBBp .... starten und nach	fliegen
 Der Rückflug erfolgt am BP. B° 1961 aOB VBBfc
 Die Kosten einschl. der Buei’eisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1.900 M. 1s sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen.....
%
Die Reise wird in Deutschland durch uns vorberej-und in den USA durch die Firma O.A.	orga-
nisiert..."
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem
 Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß,
 sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den An-
1 •
Meldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.900 W überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23. august 1961 angenommen, das lautet;
"Be.tr

1naoh_USA
Sehr geehrter Herr (hier folgte der Harne )!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den Bmpfang von .'OM 1.900 und teilen. Ihnen hierdurch mit, dal wir für Sie für die zweite HARVBST0R1-Studienreii nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliega
 erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt."
Hach der Auffassung des Beru fungsg eri eht s konnte/
die Teilnehmer das Binladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durch zuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfahirtunternehmens
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<§278 BGB)Sie habe sieh nämlich Vorbehalten,
 Teilnehir.ei? selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldung er an sie zu richten gewesen; ihr hätten die .Reisekosten bezahlt werden müssen» Ss habe sich um eine von der Beklagten in ihrera Interesse veranstaltete Werbereise
 gehandelt. Zwar habe sie den Seilnehmern geschrieben»
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es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch hab sie nicht engegeben, mit welcher Luftfahrtgesellschaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen» Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-fahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfugte» Indes
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s auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft
 beförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Luxtfahrtgesellschaften charterten,
b) Bit e Revi si on macht gelt end
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Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus-
legurgsgrünclsätze und übersehe für die Auslegung wes ent-
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liehe Umstände.- Bas läßt sich aber nicht feststellen.
Bie Würdigung des Vertragsinhalt
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su der das
 Berufungsger.icht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist
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153, 157
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möglich; sie verletzt weder Denkgesetze noch Brfahrungasätze. Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung rausterraäßiger typischer..Vertragsbedingungen Baß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren»
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Las Berufungsgericht ist der Behauptung der .Beklagten nacbgegangen, sie habe sich nicht selbst au einer Beförderung verpflichten, sondern nur den Teilnehmern
 den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln -.wollen Las Berufungsgericht will zwar nicht ausseh ließ en, daß
 die Beklagte nur als Vermittler-in habe auf treten wollen,
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meint aber, sie hatte dies in einer für die Teilnehmer
 klaren Weise ausdrücken müssen
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aa) Lie Rechtsstellung der Beklagten ins. Verhältnis
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zu. den Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einece-
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wandt hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden.«
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Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die
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angebotenen Flugreisen nur vermitteln« Nicht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesol3.schaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende
 Luftfrachtführer (Schleieher/Reymann/Abraham, .Das Recht der Luftfahrt, 5. Auf 1., Ax’t. 1 WA Anm. 28 S. 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz YersWirt 1957, 358? Georgiades RFBA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Baris RFBA 1956, 21?)« Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flug-
reisende sich zusarornentun (Gesellechaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Saroraelbeförderungsvertx’ag abschließt - etwa der Vorstand eines Spor.tclubs, eine Firma für ihre Angestellten? dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausfiüirende Luft fahl’tunt er-.-nehmen (vgl« Schleieher/Keymann/Abraham Art« I WA Anm« 26
£3 h! *
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1957, 328
Bodenschatz aaö 360; Riese ZLR 1958, 7; Meyer ZLR
Mit diesen Fällen läßt sich der hier-
l-T ir ? *
7>0)
zu entscheidende Fall nicht vergleichen« Index’s als bei einem Reisebüro handelte es sich hier uro eine von einem
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Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weit "bekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Flugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente.
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und
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sollte, Baß dies hier der Fall hätte sein sollen, hat
 das
srufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint
 Die Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inv/i
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fern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Namen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen. Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Fluggesellschaft sie fliegen vürden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte abschließen wollen, Eediglich in dem für die Konsulate
 bestimmten Referenzschreiben hat sie ex mit der Charter-Fluggesellschaft Paul M
;, es solle Air Service,
 surückgeflogen werden. Buroh dieses Schreiben
 sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt,
♦
sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausraise sichergestellt sei.
Auch aus der "agent-clause” in Art. 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen
21
«•
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der IATA (International Mr Traffic Association) ange hörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Char t er er schließe den Vertrag "both on his own behalf and as agent for al&%teri3i&ns "carried in the aircraft" (vgl, hierzu eingehend Sund berg, Air Charter 1961, 3« 359 ff)» Es
 kann aber.schon zweifelhaft sein, ob hier wit "agent"
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ein Vertreter im Sinne des
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164 BGB oder nicht bloß
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wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Ver-
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mittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and
 the • Var saw Convention 1956 S. 115 En. 4; Schwe i ckh&idt
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Z1M 1964, 13). Die Präge braucht bei der hier an zu-
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stellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer, dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten.
cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen dar zu tun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit
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der Charter-Gesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnähraer, geschlossen habe (Geschäftsbesorgungsvertrag). Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern eich ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer verml11elnflen .Sped!teur (vgl. § 407 HGB) nur ver-
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pflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen.
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Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere rech*
liehe Konstruktion möglich ist (vgl. Gulclimann, Inter-
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nationales Lufttransportrecht 1965 Art. 1 V/A Rdn. 8;
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Schweickhardt ZLV 1964? 23; Riese ZLW 1962, 8; Rudolf I960, 146) und auch im gegebenen Fall in Betracht gezogen werden konnte. Aber schon im Handelsrecht ist die Frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte,
 der mit dem Dritten im Interesse
 seines Auftraggebers
 abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft), So liegt es auch hier. Alles
 hängt von den Umständen des Falles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Sohleieher/Reymann/Abrahain Art, 1 WA Anm. 28 a,E„; Schweickhardt, Schweizerisches
 Lufttransportrecht 1954 S, 50/51)° Ob es sich dabei
 um die in § 164 Abs, 2 BGB geregelte Frage handeli
U f
wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben. Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende v/omöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat. Beim Erklärung s empfang er entstehende Unklarheiten, gehen nicht
^ *
zu seinen Basten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht
 bloße "Spediteurin“ war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Reohtsgründen nicht beanstandet werden. Sie hatte den Breis von 1,900 DM festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern“ hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die ReiseteiInehmer sind an
 sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studi enreise gev/orben.

Die Revision meint, hier habe es sich "nur" um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei* sein, daß der zwischen der am erikani sehen Plügges eil
‘4,0 reo n'
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°chart (Vercharterer) und der Beklagten (Charterer)
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abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen "group" abgeschlossen war (so Art* 8 des Contracts), wie dies derartige Charterverträge... häufig vorsehen (vgl, Drj limitation of Liabilities in International Air Law,
1954 Hr. 120 3?n, 3). Bei der Entscheidung des Recht! streits kommt es aber nicht auf das Verhältnis Beklagte _ Pluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zv/isehen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis"0 Dieses kann sehr wohl
 wie da3 Berufungsgericht angenommen hat, bei einer A %
Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein TJnter-Beförderungsvertrag, den der
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Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beforderungsvertrag
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mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt (von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Charter vertrag" genannt; ähnlich Beliebet, ResponsaMlite Civile en Cas d’ Afxretoracnt et de Location d* Aörone 1963 So 40)o Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren
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Luftfrachtführer, der ihnen nach Art* 17 WA haftet
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(Schleieher/Reymann/Abraham Art» 1 WA Anm» 26; Riese ArohLR 1939, 138; Bodenschatz aaö. 'S»' 360; Goidhui
 National Airlegislations and the Warsaw Convention
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134; Shaweross/Beaumant, ön Air Law, 2» Auf
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1937, So
1951 Anm. 513 D = 3» Aufl. 1966 dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art. 17 des Charter-Vertrages
* *
 
keine ausschlaggebende Rolle, Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art, 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Ar 22 WA berufen kann - mag er die Person seiner Fluggäste zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal" - vgl, Sundberg S, 360; Shawcross/Beaumont
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Hr. 351

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Auf1, S, 480; Prion Hr, 120: Rudolf ZLW
I960, 146; Dutoit, La Collaboration entre Compagnies Aäriennes 1957 S. 101), Die "agent"-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten ' CBeförderungsansprueh gegen den Charterer erwerben (§ 328 BGB). Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-Vertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte,, geschlossen hatten. Die Beantwortung dieser das Innenvex’hältnis zwischen Charterer und seinen Fluggästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegun des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Das aber hat das Berufungsgericht, wie aus ge führt', bedenkenfrei bejaht.
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
tMW.UWw.,
 
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Be-
förderung	habe. In der Tat ist nicht zu wer-,
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kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise
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nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten
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mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesell-
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schaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen
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Reisen deutlich unterscheidet. Die Teilnehmer flogen
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nicht etwa hur “mit Ma
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 um dort
 eine Rundreise zu unternehmen. Sie nahmen vielmehr an
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einer "Ma
 Reise" teil, die ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der
 Leitung des Ohefs der Veüc auf sförderungs ab teilurig stand
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und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen.
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten, wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern. Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses E i g en i nt er esse an der Reise dadurch geweckt worden war,
 daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten. Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht

ee) Schließlich lassen auch dieinbrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre»
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagt
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berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines
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tragenen ’'Auftrages" gemäß § 664 BGB einem Dritten, hi®
Revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellungen

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der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie -
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3eru£ungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung
 der Reisenden selbst übernommen
2. Ebenso vergeblich greift die Revision den btand punkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obschon sie die Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat, Lul ij"' frachtfGhrerin im Sinne des V/arschauer Abkommens gewest*1 •
II i If !!■ ■ m     IrTTrn" «*i	1	me■■ ...
a) Die Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher <iie
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den Art';, 3 ff WA näher geregelten Beförderungspapiere
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auszuoteilen und gegebenenfalls nach den Art'
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au haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den
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Plug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer» der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen ande-ven, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen«
Das Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung• Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten
 Art, 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Vertrag im eigenen Hamen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem
 Luftwege durchzuführen
 sei es selbst, sei es durch
 andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktisehe
 äftung für i'od, Verletzung usw. , vor allem im Hinblicl

auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das
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Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luf t-
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frachtfülirer regeln wollen. Dieses Hebcnelnande-v
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Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-anis
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Recht, das Schadensersatzanaprüche vorzugsweise ;
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der den Plug tatsächlich ausführt (vgl
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1 WA Anm. 26). Andererseits
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den daß Warschauer Abkommen meint, nämlich den, d.er den
 Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrags«
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nommen hat (so die Denkschrift des Reichs.justizministeri(/i
934-, Sonderveroffentlichung Hr. 1 der Deutschen
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i zu.Art.
1 WA).
Dementsprechend hat auch das Geae~r
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vom 23. Januar 1943
I 69), das in das deutsche
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bildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§
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 Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den v erbte*
liehen Luftfrachtführer gemeint. Baß diese Novelle
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in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff ’’Hai
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LuftfahrzeugsM. belassen hatte, besagt nichts; denn si
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überschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbeförderung
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28, 69 = 2HR 1954, 82 ff; Rinck, 3etr
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Im vorliegenden Pall geht es indes um eine
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zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die §§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmung^
. § 31 LuftVG). Bei dessen *Äf
 des Warschauer Abkommens
 wendung gingen schon immer die Auffassungen im anglo~ai44
kanischen und im kontinental-euronäiBöhen Rechtskreis
 auseinander, wie in der Denkschrift der Bundesregierung
 zu dem Gesetz vom 27
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treffend das Zusatzabkommen vom
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 die von einewi anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks. IV/1234) näher ausgeführ
 ist
Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie
 die Pr
 als ausführende Luftfrachtführerin
 haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu
 beurteilenden Unfall, der sich am
961 er
 eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entscheidungserheblich.
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet hat, hier also die .Beklagte Beta ist zuzustirnmen.
Diesen Standpunkt hatte schon iiamer das deutsche
 ka, Luftver-
Schrifttum vertreten
 kehrsgesetz 1937 S.
enetei
268; Schleicher/Re?/mann/Abraham Art.l
Anm. 26, 28$ Biese, Luftrecht S. 408 und 2LR 1958, ?;.
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser Ansicht (Goedhuia, La Convention de Varsovie, 1933 S. 95 und in Rational.Airlegislations S» 134; Shawcross/Beaumont Hr. 362 Anm. a) und 513 C; Brion Ir. 118 ff| Granfors
j *■
36
81; Belichtet WA Anm. 10).
158; Sundberg S. 286 ff; Guldimann, Art. 1
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
 
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TiP T)r»ni 4- p-p-i irö	T y\ T, p t*».
^tiV/ ^ X 5^J i„ ij s JL JL* * ^	- * •*• — V U X
dieser Ansicht waren (Coquo national Aerien, 1938, S, 92; Juglart, Trait© Ulementnire cie Droit Aerien, 1952- Nr. 276» ebenso Li Irvine, Precis Elfe-
S) O f \ \
ou
 Die von.
mentaire'de Droit Aerien, Brüssel 1953» Nr. dieser Ivlindermblnung angeführten Argumente überzeugen indes nicht. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung
 Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht e
s im art
 Abs, i, Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 im Zusammenhang dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 Abs
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und Ar+
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die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Pa
J- Ä A	Ä	-O ?•*	n _   i   _ _ _
ceien des Beförderungsvertrages
 Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblich« und von der IALA für ihre Mitglieder vorge3chriebenen Vor-
drucke, Darauf kommt es indes, nicht an. Das Abkommen, verlangt die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art;- 3 ff niedergelegten, für Plugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es
 sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Prachtführer leichter möglich sein, den Pluggästen, mit denen er in Ver-
bindung steht und die er
 oft anders als der ausführende
 Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein ausau-stellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
 Deckung der Haftungshöchstsumme unumgängliche und von vielen
4
Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat,
 und zwar
 da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse
 Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird
 weitaus
billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführer

30
43C?
(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, bei dem ein Hicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen, Die Revision bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art, 22, 24 WA), Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens gestanden hat (vgl, auch Meyer ZLR 1957, 330),
ibs
O G
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art, 30 2 WA, wonach dann, v/enn der Plug durch mehrere auf-
einanderfolgende Luftfrachtführer (Art, 1 Abs. 3 WA) ausge-führt worden ist, der "erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden
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Frachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensichtlich nicht vor (vgl, Dutoit S. 61; Beliebet S, 149)» Hier handelte es sich nicht um eine Beförderung auf feilstrecken die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt worden wäre (unrichtig Litvine Hr, 180),
3, Das Warschauer Abkommen gilt nach Art
 Ab
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nur für entgeltliche Luftbeförderungen $ unentgeltliche Beförderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht
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hat die Frage, ob die Beklagte die Teilnehmer der Heise egen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
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a) Was als Entgalt bzw. als unentgeltlich, im Sinne des Art. 1 WA anzusehen ist, ist dem Abkommen selbst nicht mit Sicherheit au 'entnehmen. Da es sich
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um die Auslegung eines volkei’rechtlichen Vertrages handelt, kann der im deutschen Recht verwandte Begriff
'’unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVG; § 1 PBef G; vgl. auch RGZ 163, 356) nicht herangezogen v/erden (Drion Nr, 56; vgl. Riese, Luftrecht S. 68/69). Auch ein Ruck-
a
griff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Dieses spricht zwar in den §§ 20, 49 -von Flügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Frage verglichen v/erden kann. Infolgedessen kann hier
4
auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR 216/65 = LH LuftVG Nr, 5) herangezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine entgeltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner.Selbst-
U
kosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Entscheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden v/erden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Schwenk ZLR 1963? 153» T60).
k
. b) Die Auffassungen darüber, was als "remuneration* (Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt, Einigkeit besteht darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaO S, 270; Schleieher/Eeymann/Abraham Art. 1 Anm. 10; Riese S. 410; ArehLE 1933, 301'). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art. 1 WA aus (Goedhuis, La
32 -
c<
O o
126; Coquoz 3. 89; lemoine, Traite de Droit Aerien
1947 Nr. 577; Schweickhardt, Schweizerisches Lufttrans-
portrecht, 1954» S. 15
Damit ist aber nur der Grund
 satz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen ist
 Entscheidend ist immer die nage des Einzelfalles. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Pall Gewinn erzielt hat. Er ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art. - 17 ff WA unterv/orfen, wenn er in gewinnbringender Absicht gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Worbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratis flug zu erreichen sucht, den Plug schon zu einem ent-

seitlichen macht, weil es dann des Satzes 2 im Art. 1
Abs.
WA kaum bedurft hätte
 Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur
 um "compensation" seiner Auslagen oder
. , 1: n
t (auch) um
"profit" ging (so treffend Pit tax’d, Droit Aerien 193 169 ff» angeführt bei Goedhuis S. 126 bzw. S.
86
Das
 Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Fluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus
 menschlichen Gründen, vor
 aus Gefälligkeit erfolgte.
Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Interesse des Reisenden, während kommerzielle Fluge so Überwiegend im
 Interesse des Luftfr

rxß kein

a?
besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszu-nehmen. Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehr-, als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 WA angesehen v/erden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in
 unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte
l
(vgl. Drion Nr. 56; Litvine Nr. 176; Schweickhard aaO
A f“ ^
ö .	1	5	;	»
-33-
c) Mit diesen Rechtsgrundsätzen steht die sicht des Berufungsgerichts im Einklänge
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Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision anzunehmen- ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten
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gefordert und erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch
 die Hitfahrt des Reiseleiters IDr
 und eines
 seiner Mitarbeiter enthalten. Das Berufungsgericht will schon darin, -daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Plug ent-
4
gelblich gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für
 richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestelltem
* 4
4
notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusamtaenge-hangen.habe, die dadurch verursachten Kosten also zu den
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Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit Recht
*
hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsge richts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der 'Teilnehmer durch: sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die DBA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt Ir ihre Firma, ermöglichen. Die von ihr zuts zweiten Hai veranstaltete Reise war sowohl eine rtWerbereise" wie eine Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestelle! oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungsabteilung und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der Be-
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Klagten war nicht» wie die Revision meint» cl er a daß sie rechtlich nicht ausreichen könne.
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Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen* Das Be
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rufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen zu dem Preise von je 70*000 DM verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch v_ durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine mögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .ha Hierbei konnte es sich auch darauf stutzen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt bat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den
 von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen
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uaw. teiInahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nicht
 Ci
anderes übri
 als stets bei der Reisegruppe zu bleiben.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehraen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern ’‘geschuldeten" Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-foclitone Urteil nicht zu versteheno Um einer Beförderung
 die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer an strebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt
*
35 -
Notwendiß ist nur, daß er ihm aus deren Vermögen zu-
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fließen soll und zwar aufgrund einer schon bei

Schluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung« Das aber hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zutreffend bejaht.
4» Zu Unrecht behauptet die Revision? die
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Beklagte habe Beweise dafür angetreten? daß weder sie
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 schulden an dem Unglück getroffen habe (Art, 20 WA), Ihr Schriftsatz vom 18„ August 1966 setzt sich zwar
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auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfall
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bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes angeführt ist. Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet
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sein könnten, die Verschuldens Vermutung des Art, auszuräumen. Das Berufungsgericht erklärt daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr ob liegenden Beweis nicht angetreten.
5. Hilfsv/eise macht die Revision geltend
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falls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen Das trifft nicht zu.
a) Die Revision meint, durch den von der Interessengemeinschaft mit dem Versicherer der P
abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hätten. Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzi
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der Hinterbliebe-
nen habe auch zugunsten der Beklagten wirlcen sollen (vgl. § 423 BGB), keine Anhaltspunkte vorhanden. Das erufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung
 des Vergleichs zu wirken. Rechtsanwalt Dr, in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
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chriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs be richtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung ver langt oder weitere Fragen gestellt hätte»

b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst
 an die Fr
( und deren Ver si ch er er) al s
ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Be-
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klagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Be träge zu verklagen, stelle ein unzulässiges ’’venire contra factum proprium” dar. Daß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die Beklagte eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Grund davon
 aus, daß letztlich die Pr
 also deren
 Versieherer,,den Schaden regulieren mußte. Wenn die Inter essengemei nschaft sich den anglo-amerikanisehen Stand-
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punkt, Luftfrachtführer sei die Pr wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Schädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Deren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert.
II. Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöühst-surome des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reiseteilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art 3 Abe. 2 Satz 2 WA). Entgegen ihrer Ansicht könne ihr "Bestätigungsschreiben” vom 23« August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden»
37
Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts
 Hecht von der Revision angegriffen.
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a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt
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Abs. 1 WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen oll, aber nicht muß. Rach Absatz 2 ist es auf den Bestall
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und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne
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 fluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß i
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oder in Verlust geraten ist. Das zeigt, daß er nur die Funktion eines Beweispapi er es hat (so jetzt ausdrücklich Satz-’l des im Haager Protokoll, neugefaßten Art. 3
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2 WA)
Er soll in privatrechtlicher Beziehung
 bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem best!mtaten Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, die öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewähr-
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3i st en.
Hach Buchst, e) des Art, 3 Abs. 1 WA soll der j'lugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt. Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schlei eher /Key mann/Abraham
 Art. 3 Anm
*
3
Riese aaO S, 432: Abraham S. 33 Fn.
v. J
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und in Z1R 1953, 79). Erst die Neufassung des Art. 3 im Haager Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr, 148). Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Cour': d’appel Paris ZLW 1967, 115; schief KG NJW 1961, 1170), Es laßt sich auch nicht, wie
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dies die Revisions er v/i derung versucht, sagen, die neue Fassung des Sets 2 im Art. 3 Abs» 2 WA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Ab-kommen zu verstehen gewesen sei . Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1964 (Ib ZR 226/62 = NJW 1964, 2348), obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG i.d.F. des Gesetzes vom 25« Juli 1964 und das Warschauer Abkommen iod.F« von Ben Haag angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl. die Anmerkung von Wessels in 2IW 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung

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b-Senats ohne Bedeutung war
 Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr geringe Anforderungens es genügte die Ausstellung irgend
 eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Flug zu beweisen
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vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S„ 110s "Be la faqon qu’il veut"; ebenso in Air Legislations S„ 157 s "any kind of ticket’1 ; Shav/c ross/Beaumont,
2. Aufl. Mr, 406 Anm. b = 3.Aufl. 1966 S. 439; "some sort of ticket"; Brion Nr. 251; "a slip of paper")» Bas ist. auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S. 422; Goedhuis, Air Legislations S. 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949, 398? Juglart Nr. 293; Schweickhardt aaO S. 30). Bie Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die MichtausStellung eines Fltigscheins auf inkorrektem, etv/a die luftpolizeiliche
 Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführers
9
"beruht oder wenn der Beförderte gerade Infolge der Nicht ausstellung des Flugscheins einen die Höchstsumme über-

steigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of Air Law 1947, 34) ° Boi bloßen OrdnungsVerstößen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers (vgl. Döring, ArchfLR 1935, 10; Goedhuis, Airlegis-lations S. 157; Drion Nr. 223)- Sie ist daher von Anfang an von deutscher Seite bekämpft worden (vgl. Denk
 schrift des Reichs justizministeriums 1934 aaO S. 32;
*
1934, 47). Auch bei der Neufassung des
 ArchfLR
Art
 hat
Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1956 15). Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche Vorschrift nicht. Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht am Platz. Wohl ist daran festzuhalten, daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen konnte Anm. 4; Riese 8. 432; Coquoz S. 1Ö6/1G7). Das wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein. Es muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art. 3 Anm. IV a.E.; Drion Nr. 251; Guldimann Art. 3 Rdn. 17)*
b) Diese Mindest-Erfordernissen erfüllt, wie
*
die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23. August 1961 geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines ’'Fahrtausweises" zu sein«
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f 4
Unter Umständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Nr» 253-), Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben»
Hier hatte nicht ein Luftfahrtunt er nehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt» Das Berufungsgericht meint, der Brief vom 23« August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben,
 Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das mÄit "Lieber Araerikafahrer!" (also
 ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den
 Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung
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Ihrer Anmeldung sov/ie für die Überweisung der M 1,900", Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1,900 BW, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise, Das ist bei dem Schreiben vom 23. August 1961 anders % es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2, Harvestore-Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben". Diese Erklärung genügte aber.für einen Flugschein, Daß sie keinen Hinweis auf die HaftungsheStimmungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,un-
schädlich, Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief beigefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließeh. Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde»
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Es mag swar sein, daß die Bekigte, als sie den Teilnehmern diese "Bestätigung” übersandte, damit nicht
 den in Art
3 WA vorgesehenen "Flugschein” hat auf
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stellen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung de Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion des Art. 3 WA. jedoch nicht ab. Diese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art, aufgestellten Regeln zu veranlassen. Daß dadurch die Passagiere usw, ohne Rücksicht darauf begünstigt werden, ob ihr Schaden überhaupt auf dem Pehlen cfer Papiere ruht, ist lediglich eine Webenwirkung, deretv/egen di Sanktion nicht angeordnet ist.
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abend ist allein der
 ob j ekt ive Sach verha11
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche
 ReiseteiInehtner den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten v.räre„ Die Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (duldimann Art 3 Rdn» 17; vgl» auch Riese, S.
III. Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der in Art. 22 WA bestimmten Höchstsuromen haftet. Da iedoch
 der Versicherer der P
diese Höchst
 summen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an

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 der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit be
 gründet ist»
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42 -
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1. Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schul;zv/irkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei» Bas ist unrichtig» Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführerin ist und aus Art» 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art» 24 WA)»
2» Der unbegrenzte Feststellungsantrag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen zutrifft,. ■ der Beklagten oder der Pr^(B® AiflBIB und deren Leuten falle eine dem. Vorsatz gleich stehende Fahrlässigkeit zur Last (Art» 25 YJA)» Bas Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Ba deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vorgetragenen Umstande, dem fatrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es uro den unbegrenzten Feststellungsantrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur ückzuver weisen»
Engels Br» Weber Nüßgens Sonnabend Bunz