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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat behauptet, das Kind sei mit vorgebeugtem Oberkörper und verhältnismäßig hoher Geschwindigkeit gefahren, ohne nach vorn zu sehen; dadurch sei es auf dem übersichtlichen Bürgersteig zu dem Unfall gekommen, unter dessen Folgen sie noch immer leide. Das Kind habe den Holler besonders geschickt gehandhabt, so daß ihm das Spielzeug ohne Bedenken habe Überlassen werden können* Der Unfall habe sich nur deshalb ereignet, weil die Klägerin plötzlich mit einem Schritt nach links getreten sei, als Sybille an ihr vorbeifahren wollte. Es habe sich stets an die Weisung gehalten, mit dem Holler innerhalb eines bestimmten Straßendreiecks um die elterliche Wohnung zu bleiben« Sie, die Beklagte, habe ihre > Tochter oft auf die Gefahren hingewiesen, die beim Hollerfahren nicht nur für das Kind selbst, sondern auch für andere entstehen könnten. Der Unfall habe sich ereignet, kurz nachdem Sybille die Wohnung mit dem Holler verlassen habe; er hätte von ihr, der Beklagten, auch dann nicht verhindert werden kennen, wenn sie sich auf der Straße befunden hätte. Dem Kammergericht ist allerdings nicht darin bei-* zutreten, daß es schlechthin mit einer ordnungsmäßigen Aufsicht unvereinbar gewesen sei, der viereinhalbjährigen Tochter der Beklagten unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen einen luftbereiften Roller zu dem Spiel zu Überlassen. von den Eltern stets abzuwartendes Mindestalter läßt sich nicht angeben und begründen* Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 3. Dort ist nur entschieden worden, daß von den Eltern nicht verlangt werden könne, ein erlassenes striktes Verbot (des Dreiradfahrens) ihrem vierjährigen Kinde gegenüber auch noch zu begründen und einsichtig zu machen, weil dies eher Verwirrung stiften und Anreiz zur Übertretung schaffen könne. Dem Kammer-gerecht ist aber nicht darin beiautreten, daß dasselbe auch für die hier in Hede stehende Hähnelstraße gelten müsse, jedenfalls soweit das Spiel eines viereinhalbjährigen Mädchens mit einem luftbereiften Holler auf dem etwa zwei Meter breiten Plattenstreifen des Gehweges zu beurteilen sei. Daß dies die Gefahr eines Anstoßes an Passanten mit sich gebracht habe, kann nach dem Gesagten das geforderte Verbot nicht schon schlechthin rechtfertigen. Wohl aber war von der Beklagten zu verlangen, daß sie diese Gefahr auf ein Mindestmaß beschränkte, das ernsthaft te Unfälle nicht besorgen ließ, und daß sie ihrer Tochter das Spielzeug wieder abnahm, wenn sie sich als dafür noch zu klein erwies. Wollte die Beklagte ihrer derzeit noch recht kleinen Tochter schon ein solches Spielzeug anvertrauen, so hätte sie ganz besonders darauf Bedacht nehmen müssen, daß hierdurch Dritte nicht zu Schaden kamen* November 1964 (VI ZU 163/63 - VeraR 1965» 137) ausgesprochen hat, kommt es für die Haftung aus § 832 BGB nicht darauf an, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat* Entscheidend ist vielmehr, ob dies im konkreten Pall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen 3cha~ denszufügung führenden Umstände geschehen ist, In dieser Hinsicht hat sich nur ergeben, daß das Kind zu demal von seinem Vater laufend und eindringlich darauf hingewiesen worden ist, mit dem Holler vorsichtig und langsam zu fahren und vor allem auf Passanten Rücksicht^ Beides kann wegen der Gefahr, die aus der Überlassung des luftbereiften Hollers unter den gegebenen Verhältnissen für Dritte erwuchs, nicht als ausreichend angesehen werden. erprobt werden müssen, daß das Kind auch die rechte Vorstellung davon hatte, was praktisch mit langsamer Fahrt und Rücksicht auf Passanten gemeint war. Hinsichtlich der Fußgänger hätte dem Kinde klargemacht werden müssen, daß es ihnen auch nicht zu nahe kommen dürfe# Der Unfall hat «ich ersichtlich ereignet , weil die fechter der Beklagten dicht an der Klägerin vorbeifahren wollte. Hätte sich herausgestellt, daß diese Forderungen das Fassungsvermögen des Kindes überstiegen oder daß es sie im Spieleifer alsbald vergaß, so hätte damit festgestanden, daß die Tochter der Beklagten in der Tat für das Spiel mit dem verhältnismäßig gefährlichen Roller unter den örtlichen Verhältnissen noch zu klein war, und dessen Überlassung hätte bis zu einem späteren Zeitpunkt zurückgestellt werden müssen» Hätten sich solche Bedenken bei der gedachten Unterweisung nicht ergeben, so hätte weiter dafür gesorgt werden müssen, daß sich die Tochter der Beklagten auch dam an die erteilten Weisungen hielt, wenn sie sich unbeobachtet glaubte. Hieran fehlt es vollends» üie Beklagte konnte von der Loggia der Wohnung aus naturgemäß nur ein Stück der HÄlBBstraße einsehen« Sie hat selbst nicht behauptet, auch in dem übrigen Teil des Straßendreiecks wenigstens gelegentlich oder durch Dritte kontrolliert zu haben, wie ihre Tochter dort mit dem Roller fuhr» Folgsamkeit dos Kindes im allgemeinen bot insoweit Wenn sie es für vertretbar halten, einem noch recht kleinen Kinde ein solches Gefährt zu Überlassen, und wenn hierfür auch kein llindestalter vorgeschrieben werden kann, so müssen die Eltern doch jedenfalls alles irgend Zumutbare tun, um Schädigungen Dritter hintanzuhalten. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sich der Unfall auch hei gehöriger Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht ereignet hätte. Die Klägerin hat Dauerfeigen ihrer Verletzung weder behauptet, noch ist sie hierfür entschädigt worden* Hur hiergegen richtete sich der vorsorgliche, von der Envision als übergangen gerügte Antrag auf sachverständige Begutachtung.

Zitierte Normen: § 43 StVO § 832 BGB § 97 ZPO
KindElternspielenUnfallTochterHollerGefahrKlägerin

Volltext der Entscheidung

2805 045	3#
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
yX,,.2>R_, 100/66	URTEIL	Verkündet	em
5. December 196? Kriegl,
 Justishauptsekretör als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Greta B u ■, BflH^straße
9
Beklagten« Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin*
- Prozseßbevollmäohtigter:
Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Hausfrau Grete
9
B
Hi
 traße
Klägerin« Berufungsklägerin und Revisionabeklagte,
- Proseßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5- Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Haaebeck, Dr. Bode» Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt»
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5# April 1966 wird 2urückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand»
Die damals 4 1/2 Jahre alte Tochter Sybille der Beklagten befuhr am 4. Juni 1963 mit einem ballonbereiften Roller, den sie von ihrer Mutter erhalten hatte, den Bürgersteig der Hfl|0straße in	Sie	stieß	dabei
 die derzeit 64jährige Klägerin, die in gleiober Richtung ging, von hinten an und brachte sie zu Fall. Die Klägerin erlitt einen Bruch der rechten Kniescheibe unter Absplitterung eines Knochenstucks sowie mehrere Blutergüsse und Schürfwunden. Die Verletzungen machten eine laufende ärztliche Behandlung mit Bestrahlungen, Injektionen und Moorpackungen erforderlich.
 
Die Klägerin hat behauptet, das Kind sei mit vorgebeugtem Oberkörper und verhältnismäßig hoher Geschwindigkeit gefahren, ohne nach vorn zu sehen; dadurch sei es auf dem übersichtlichen Bürgersteig zu dem Unfall gekommen, unter dessen Folgen sie noch immer leide. Sie hat die Beklagte wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen und ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat behauptet, ihrer Aufsichtspflicht genügt zu haben. Das Kind habe den Holler besonders geschickt gehandhabt, so daß ihm das Spielzeug ohne Bedenken habe Überlassen werden können* Der Unfall habe sich nur deshalb ereignet, weil die Klägerin plötzlich mit einem Schritt nach links getreten sei, als Sybille an ihr vorbeifahren wollte.
Das Kind sei artig und folgsam. Es habe sich stets an die Weisung gehalten, mit dem Holler innerhalb eines bestimmten Straßendreiecks um die elterliche Wohnung zu bleiben« Sie, die Beklagte, habe ihre > Tochter oft auf die Gefahren hingewiesen, die beim Hollerfahren nicht nur für das Kind selbst, sondern auch für andere entstehen könnten. Sie habe ihre Tochter regelmäßig und ernstlich zur Vorsicht und Hücksichtnähme, besonders gegenüber älteren Personen, ermahnt und ihr Verhalten vom Fenster oder Balkon aus überwacht . Der Unfall habe sich ereignet, kurz nachdem Sybille die Wohnung mit dem Holler verlassen habe; er hätte von ihr, der Beklagten, auch dann nicht verhindert werden kennen, wenn sie sich auf der Straße befunden hätte.
Die Klägerin ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, Sybille fahre - ebenso wie die Kinder der Wachbarschaft - wild und rasant mit dem Holler, sobald sie sich
 außer Sicht der elterlichen Wohnung befinde. Me Beklagte habe ihrer Tochter denn auch nach dem Unfall vorgeworfen, zu schnell gefahren zu sein, und sich dahin geäußert, sie habe schon immer befürchtet, daß einmal etwas passieren werde. Hiernach habe es die Beklagte zu demindest pflichtwidrig versäumt, ihr Kind unbemerkt an Orten zu überwachen, wo es sich unbeobachtet glaubte.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Kammergericht hat der Klägerin in Abänderung dieser Entscheidung ein Schmerzensgeld von 1 QOÜ,~~ BM nebst Zinsen zuerkannt. Bie Beklagte erstrebt mit der zugelassenen Revision dio Wiederherstellung des landgerioht-lichen Urteils.
Entscheidungsgründe;
Bie Revision konnte keinen Erfolg haben«
Dem Kammergericht ist allerdings nicht darin bei-* zutreten, daß es schlechthin mit einer ordnungsmäßigen Aufsicht unvereinbar gewesen sei, der viereinhalbjährigen Tochter der Beklagten unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen einen luftbereiften Roller zu dem Spiel zu Überlassen.
Es läßt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen herleiten, ein Kind diesen Alters sei außerstande, ein derartiges Oofährt zu beherrschen, insbesondere damit auszu-weiohen und vor Hindernissen zu bremsen. Ob das Kind aus solchen Gründen für das Spielzeug noch zu klein 1st, kann nur im Einzelfall festgestellt werden; ein allgemeines,
 
von den Eltern stets abzuwartendes Mindestalter läßt sich nicht angeben und begründen* Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1937 (VI ZR 265/5& * VersR 1958, 85) dementsprechend nichts dagegen erinnert, daß ein Vater seinem viereinhalbjährigen Jungen das Fahren mit einem ballonbereiften Roller gestattet hatte. Konkrete Feststellungen dahin, daß die Dochter der Beklagten in der Handhabung des Rollers unsicher gev/esen sei, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Beklagte hatte ausdrücklich das Gegenteil behauptet$ die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten.
Es kann ferner nicht als allgemein unmöglich angesehen werden, ein Kind dieser Altersstufe mit Erfolg zu einer ungefährlichen Fahrweise anzuhalten. Auch das hängt vielmehr von den individuellen Eigenschaften ab. Der Senat hat in dem oben angeführten Urteil eine Belehrung und ernstliche Ermahnung des viereinhalbjährigen Jungen gefordert und damit die generelle Möglichkeit bejaht, in dieser Weise auf ein Kind seines Alters einzuwirken. Das schließt nicht aus, daß solche Bemühungen im Einzelfall - etwa wegen dar ün-folgsamkeit des Kindes oder seiner Wildheit beim Spiel -von vornherein aussichtslos sein können und deshalb zur Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht genügen. Hur eine bestimmte Altersgrenze läßt sich auch hier nicht festle~ gen. Das vom Kammergericht angeführte Senatsurteil vom 19* Hovember 1963 (VI 2R 96/63 - VersR 1964, 313) spricht nicht für eine abweichende Auffassung. Dort ist nur entschieden worden, daß von den Eltern nicht verlangt werden könne, ein erlassenes striktes Verbot (des Dreiradfahrens) ihrem vierjährigen Kinde gegenüber auch noch zu begründen und einsichtig zu machen, weil dies eher Verwirrung stiften und Anreiz zur Übertretung schaffen könne. Der Grundsatz
 einer eingehenden Belehrung Uber die Gefahren und einer ernstlichen Ermahnung zur Vorsicht und RUql^l;chtnahme ist demnach nicht auf den Pall der gänzlichen Untersagung des Spiels übertragen worden; für den umgekehrten Pall der Gestattung hat der Senat jedoch unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Urteil vom 3. Dezember 1957 daran festgehalten.
Insgesamt ist stets zu fragen, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern (st. Espr.; vgl. Senatsurteil vom 29# Mai 1962 - VI ZK 231/ 61 » VersB 1962, 783)* Die Antwort kann nur aus einer WÜr-digung-der konkreten Verhältnisse gewonnen	starre
 Richtlinien lassen sich nicht auf st eilen. Das gilt auch hinsichtlich der Gefahren, die fast jedes Spiel in der Öffentlichkeit mit sich bringen kann. Solange die Straße als Spielraum nicht zu entbehren ist, läßt sich nur auf einen erträglichen Ausgleich der Interessen hinwirken. Dieser Gedanke liegt auch den Bestimmungen Über die Benutzung der Fahrbahn für Kinderspiele (§§ 43, 46 Abs. 2 StVO) zugrunde. Den Eltern obliegt es, die Gefahren auf das geringe Maß herabzu demindem, das jedermann in der Bähe spielender Kinder verständigerweise in Rechnung stellen muß; dabei sind: an die Aufsichtspflicht allerdings strenge Anforderungen zu stellen.	*
Diese Grundsätze können durchaus dazu führen, den Kindern wegen der ungünstigen örtlichen Verhältnisse bestimmte Spiele auch auf dem Gehweg ganz zu untersagen, selbst unabhängig von ihrem Alter. Die Gefahr, die roller-fahrende Kinder unzweifelhaft in den Verkehr tragen (so das erwähnte Urteil vom 3. Dezember 1957), kann in einer
 
regelmäßig stark begangenen Straße untragbar erscheinen und deshalb ein generelles Verbot erfordern. Dem Kammer-gerecht ist aber nicht darin beiautreten, daß dasselbe auch für die hier in Hede stehende Hähnelstraße gelten müsse, jedenfalls soweit das Spiel eines viereinhalbjährigen Mädchens mit einem luftbereiften Holler auf dem etwa zwei Meter breiten Plattenstreifen des Gehweges zu beurteilen sei. Bs handelt sich allerdings um eine GroßsiadtStraße.
Sie liegt jedoch unstreitig, wie auch die Beweisaufnahme bestätigt hat, in einem reinen Wohnviertel mit nur wenigen kleinen Geschäften. Auf ihr herrscht kein reger, durchgehender Fußgängerverkehr. Die Ausgestaltung mit Sandstreifen neben dem Plattenweg, von denen der eine mit Bäumen bestanden ist, unterstreicht noch den verhältnismäßig ruhigen Charakter. Zumindest auf den Gehwegen einer solchen Straße ist das Spielen mit Kinderfahrzeugen üblich; in der H^|Ps^:ra^e es offenbar auch von anderen Kindern betrieben. Alsdann war es der Beklagten nicht mit Blick auf die Örtlichkeit grundsätzlich zu verwehren, ihrem Kind den fraglichen Holler zu überlassen. Daß dies die Gefahr eines Anstoßes an Passanten mit sich gebracht habe, kann nach dem Gesagten das geforderte Verbot nicht schon schlechthin rechtfertigen.
Wohl aber war von der Beklagten zu verlangen, daß sie diese Gefahr auf ein Mindestmaß beschränkte, das ernsthaft te Unfälle nicht besorgen ließ, und daß sie ihrer Tochter das Spielzeug wieder abnahm, wenn sie sich als dafür noch zu klein erwies. In diesem Zusammenhang sind die Gesichtspunkte des Berufungsgerichts vollauf berechtigt* die Beklagte hätte sie bedenken und danach handeln müssen* Bin luftbereifter Holler aus Stahlrohr ist in der Tat ein verhältnismäßig schnelles und dabei fast lautloses Gefährt.
Sein Heia für das spielende Kind wie seine (Jefahr für die Passanten liegen gerade in der leicht erzielbaren Geschwindigkeit, mit der die Wucht eines ungewollten Aufpralls erheblich ansteigt. Wollte die Beklagte ihrer derzeit noch recht kleinen Tochter schon ein solches Spielzeug anvertrauen, so hätte sie ganz besonders darauf Bedacht nehmen müssen, daß hierdurch Dritte nicht zu Schaden kamen*
Das Kammergericht hat zu erkennen gegeben, daß die Beklagte nach seiner Auffassung nicht das insoweit Erforderliche getan hat; doch hat es die Präge letztlich -von.seinem Standpunkt aus folgerichtig - dahinstehen lassen. Da die erbotenen Beweise erhoben und dazu die Parteien persönlich gehört worden sind, ist das Revisions-gericht selbst zur Beurteilung in der Lage#
Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. November 1964 (VI ZU 163/63 - VeraR 1965» 137) ausgesprochen hat, kommt es für die Haftung aus § 832 BGB nicht darauf an, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat* Entscheidend ist vielmehr, ob dies im konkreten Pall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen 3cha~ denszufügung führenden Umstände geschehen ist, In dieser Hinsicht hat sich nur ergeben, daß das Kind zu demal von seinem Vater laufend und eindringlich darauf hingewiesen worden ist, mit dem Holler vorsichtig und langsam zu fahren und vor allem auf Passanten Rücksicht^
Ferner hat die Beklagte das spielende Kind von derloggia der Wohnung aus beobachtet. Beides kann wegen der Gefahr, die aus der Überlassung des luftbereiften Hollers unter den gegebenen Verhältnissen für Dritte erwuchs, nicht als ausreichend angesehen werden. Es hätte gesichert und
 
erprobt werden müssen, daß das Kind auch die rechte Vorstellung davon hatte, was praktisch mit langsamer Fahrt und Rücksicht auf Passanten gemeint war. Bas wäre ihm zweckmäßig gleich bei der Überlassung des neuen Spielzeugs an Ort und Stelle gezeigt worden.
Bei der Begrenzung der Geschwindigkeit hätte ein Vergleich mit dem bisher benutzten Holzroller nahegelegen. Hinsichtlich der Fußgänger hätte dem Kinde klargemacht werden müssen, daß es ihnen auch nicht zu nahe kommen dürfe# Der Unfall hat «ich ersichtlich ereignet , weil die fechter der Beklagten dicht an der Klägerin vorbeifahren wollte. Wahrscheinlich wäre zu verlangen gewesen, daß das Kind abstieg, wenn Fußgänger den Plattenweg begingen und so der Fahrt hinderlich wurden. Hätte sich herausgestellt, daß diese Forderungen das Fassungsvermögen des Kindes überstiegen oder daß es sie im Spieleifer alsbald vergaß, so hätte damit festgestanden, daß die Tochter der Beklagten in der Tat für das Spiel mit dem verhältnismäßig gefährlichen Roller unter den örtlichen Verhältnissen noch zu klein war, und dessen Überlassung hätte bis zu einem späteren Zeitpunkt zurückgestellt werden müssen» Hätten sich solche Bedenken bei der gedachten Unterweisung nicht ergeben, so hätte weiter dafür gesorgt werden müssen, daß sich die Tochter der Beklagten auch dam an die erteilten Weisungen hielt, wenn sie sich unbeobachtet glaubte. Hieran fehlt es vollends» üie Beklagte konnte von der Loggia der Wohnung aus naturgemäß nur ein Stück der HÄlBBstraße einsehen« Sie hat selbst nicht behauptet, auch in dem übrigen Teil des Straßendreiecks wenigstens gelegentlich oder durch Dritte kontrolliert zu haben, wie ihre Tochter dort mit dem Roller fuhr» Folgsamkeit dos Kindes im allgemeinen bot insoweit
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sichere Gewähr, schon weil die Verlockung durch das Beispiel größerer oder weniger Bedenklicher Spielkameraden su groß sein konnte* Die Beklagte hat hiernach den in § 832 Abs. 1 BGB sugelassenen Entlastungsbeweis nicht erbracht.
Die damit an die Aufsichtpflicht gestellten, erheblichen Anforderungen entsprechen nur der Gefahr, die von den Eltern mit der Zulassung eines nicht ganz harmlosen Spielzeugs in den Verkehr hineingetragen wird. Wenn sie es für vertretbar halten, einem noch recht kleinen Kinde ein solches Gefährt zu Überlassen, und wenn hierfür auch kein llindestalter vorgeschrieben werden kann, so müssen die Eltern doch jedenfalls alles irgend Zumutbare tun, um Schädigungen Dritter hintanzuhalten. Die gesteigerte Gefahr des technisierten Kinderspiels kann auch nicht teilweise auf unbeteiligte Eußgänger überbürdet werden, die dadurch - wie die Klägerin - völlig schuldlos verletzt werden. Die allgemeinen, in diese Richtung zielenden Darlegungen des Kammergerichts bestehen zu Hecht. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sich der Unfall auch hei gehöriger Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht ereignet hätte. Ihre Haftung ist daher im Ergebnis zutreffend bejaht worden.
Die Klägerin hat Dauerfeigen ihrer Verletzung weder behauptet, noch ist sie hierfür entschädigt worden* Hur hiergegen richtete sich der vorsorgliche, von der Envision als übergangen gerügte Antrag auf sachverständige Begutachtung. Im übrigen waren die von der Klägerin behaupteten und bei ihrer Anhörung nochmals dargesteliten Verletzungen nicht streitig. Die tatsächliche Grundlage, nach der das Schmerzensgeld bemessen worden ist, unter-
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liegt demnach keinen rechtlichen Bedenken.
Die Revision der Beklagten mußte nach alledem als unbegründet zurttckgev/iesen werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Ingels	Hanebeck	Br.	Bode
 Br. P£retzschner	Br.	Rttßgeas