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BGH

Gericht: BGH

Ehe jedoch die Warnleuchten aufgestellt gewesen seien, sei der Lastzug des Klägers, der ihm auf eine Strecke von 4 bis 5 km in einem Abstand von durchschnittlich 100 m gefolgt sei, aufgefahren. Mit der zri'olglosen Berufung hat der Kläger sein Begehren weiter-veriolgt, als Verdienstausfall jedoch nur 4 130 DM nebst Zinsen gefordert und seinen Featstellungsantrag durch den Vorbehalt des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger eingeschränkt. Im Rahmen der Abwägung nach §§ 17, 18 Abs. 3 StVG legt es aber die Tragung des gesamten Schadens dem Kläger auf.I. Bei der Abwägung berücksichtigt das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr des Lastzuges, der in der Nacht auf der Autobahn infolge einer Reifenpanne anhalten mußte. Die Betriebsgefahr hält das Berufungsgericht mit der Begründung für erhöht, der Verkehrevorgang sei nicht ungefährlich gewesen, zu demal der Anhänger des Lastzuges ira Unfallzeitpunkt nicht ganz auf der rechten Seite der rechten Fahrbahn gestanden habe. Dagegen hat sich das Berufungsgericht nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Lastzug Uber die Mitte der beiden Fahrspuren hinaus auf der Überholfahrbahn stand. Es hat sich nicht zu der Feststellung in der Lage gesehen, daß dem Zweitbeklagten möglich war, seien Lastzug nach Platzen der Reifen weiter nach rechts Ebensowenig hat es sich davon zu überzeugen vermocht, daß der Zweitbeklagte die Aufstellung von Sicherungsleuchten und die anderweitige Warnung des herankommenden Lastzugs des Klägers schuldhaft unterlassen hat. Schließlich hält es für nicht erwiesen, daß der Lastzug der Erstbeklagten im Unfallzeitpunkt nicht ordnungsgemäß beleuchtet war und daß das Platzen der Reifen auf einem für den Zweitbeklagten vor dem Unfall erkennbaren Mangel beruhte. Er sei, so führt das Berufungsgericht aus, nach seiner eigenen Darstellung vor dem Unfall etwa 20 km hinter dem Lastzug der Erstbeklagten hergefahren. Bei der Abwägung berücksichtigt das Berufungsgericht, daß der Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten ein außergewöhnlich hohes Maß an Verursachung und erheblichem (grobem) Verschulden zu lasten df?s Klage— gegenüberstehe. Der sehr überwiegende Schadensbeitrag des Klägers rechtfertigt nach seiner Auffassung, daß der Kläger seinen gesamten Schaden allein zu tragen hat und die Beklagten von der Haftung frei-zustellen sind. a) Da3 Berufungsgericht verkennt nicht, daß das nächtliche Anhalten des Lastzugs der Z;/eitbeklagten auf der Autobahn ein gefährlicher Verkehrsvorgang war, zu demal nach seiner Feststellung der Anhänger im Unfallzeitpunkt nicht ganz auf der rechten Seite der rechten Fahrbahn stand. Das Berufungsgericht übersieht auch nicht die Verpflichtung des Zweitbeklagten, den Lastzug möglichst weit nach rechts zu stellen. Es hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß ihm nach Platzen der Reifen ein Lenken des Lastzuges noch weiter nach rechts ohne erhebliche Gefährdung von Fahrzeug und Ladung möglich war. ' b) Mit der Revision ist davon auszugehen, daß der Fahrer für den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs und damit auch seiner Reifen zu sorgen hat. Es hat aber nicht festzustellen vermocht, daß das Platzen der Reifen auf einem vom Zweitbeklagten bereits vor dem Unfall erkennbaren Mangel beruhte. Hierzu hatte das landgerichtliche Urteil in möglicher Würdigung ausgeführt, die Unfallpolizei habe keine Mängel an den Reifen festgestellt, so daß von einem technisch guten Zustand der Reifen vor dem Platzen auszugehen sei. Bas Berufungsgericht sieht sich nicht in der Lage, die Aussage des Zeugen zwischen Anhalten und Zusam- Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe neben der Aussage des Zeugen nur die Bekundung dos Zeugen L^Bm vor der Polizei gev/ürdigt und nicht auch dessen gerichtliche Aussage. Außerdem, so führt, das Berufungsgericht aus, habe die Erstfceklagte entschuldbar der Ansicht sein können, daß der Zeitraum zwischen Anhalten und Zusammen stoß für die Unfallursächlichkeit ohne Bedeutung sei. Auch die Unfallpolizei hatte lediglich ein Verfahren gegen den Fahrer des Klägers eingeleitet und nur die Tachographenscheibe seines Lastzuges sichergestellt. Daraus folgt, daß ein gesetzlich nur vermutetes Verschulden nicht in die Waagschale geworfen werden darf, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (BGH Urteil vom 16. Selbst wenn man zugunsten des Klägers mit der Revision von einer Haftung der Zv/eitbeklagten aus § 831 BGB au3geht, hätte das Berufungsgericht das damit zu ihren Lasten vermutete Verschulden bei Auswahl des Zv/eitbeklagten als Fahrer und der Gerätschaften bei der Abwägung nicht berücksichtigen dürfen. Das Berufungsgericht hat nicht für nachgewiesen erachtet, daß das Platzen der Reifen auf einem vor dem Unfall erkennbaren Mangel beruhte. 3. Her Revision kann nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung unterlassen, die erhöhte Betriebsgefahr einzuwerfen. Sinn der Ausführungen des Berufungsurteils ist, daß der Fahrer des Klägers aus Unaufmerksamkeit das Halten des Lastzugs der Erstbeklagten übersehen hat. Für erschwerend hält das Berufungsgericht, daß Lessing bereits 20 kn lang hinter diesem Lastzug hörfuhr und somit von ihm wußte.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 831 BGB § 7 StVG § 831 BGB § 17 StVG § 831 BGB § 97 ZPO
ReifeBerufungsgerichtLastzugesLastzugBetriebsgefahrKlägerAbwägungVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 100/65
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
17. Januar 1967 Kriegl,
 Justiahauptaekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Werner B	früher:	BlMM-Sj
 jetat: BBBBBB, AI
Straße W,
Klägers; Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
1. die Firma Otto Ernst H
& Co,,
2. den Heinz N ___
D^IBMV^traße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßfcevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof,
 und
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Dr.Pfretzuchner und Dr. Nüßgens
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für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 2. Januar 1961 gegen 02.45 Uhr fuhr der von dem Kraftfahrer	geführte	Lastzug	des	Klägers	auf der
 Autobahn von Berlin in Richtung Westen auf den vom Zweit-' beklagten gesteuerten Lastzug der Srsibeklagten auf, der wegen eines Reifenschadens angehalten hatte. Beim Zusammenstoß erlitt der Kläger Verletzungen, die Fahrzeuge wurden beschädigt.
Der Fahrer des Klägers ist mit einer Geldstrafe belegt, sein Führerschein ist eingezogen worden.
Mit der Klage fordert der Kläger von den Beklagten Krsatz seines Schadens. Sr hat vorgetragen: Der Lastzug der Srstbeklagten habe halten müssen, weil zwei Reifen (Zwillingsreifen) geplatzt seien. Daraus ergebe sich, daß die Reifen bereits vor Antritt der Fahrt nicht verkehrssicher
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gewesen seien. Der Lastzug sei unbeleuchtet gewesen und habe einen Teil der Überholspur in Ansrrveh genommen. Der , Zv/eitbeklagte und dessen Beifahrer K0H| hätten keine Maßnahmen ergriffen, um den Verkehr zu warnen, obwohl sie hierzu genügend Zeit gehabt hätten.
Unter Einräumung einer hälftigen Mitverursachung hat der Kläger Zahlung von 8 631,40 DM Reparaturkosten und 4 315,70 DM Verdienstausfall - jeweils mit Zinsen -sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2 500 DK verlangt. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm zu dem hälftigen Ersatz allen weiteren Unfall Schadens verpflichtet seien.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.
Sie haben geltend gemacht, der Lastzug sei beleuchtet an der äußersten rechten Seite der Fahrbahn angehalten worden. Der Zweitbeklagte und der Beifahrer K||^B seien sofort aus dem Fahrzeug gesprungen, um es nach hinten abzusichern. Ehe jedoch die Warnleuchten aufgestellt gewesen seien, sei der Lastzug des Klägers, der ihm auf eine Strecke von 4 bis 5 km in einem Abstand von durchschnittlich 100 m gefolgt sei, aufgefahren. Der Zweitbeklagte sei ein sicherer und zuverlässiger Fahrer. Gegenüber den Ansprüchen, die der Kläger in Erweiterung der Klage durch am TI. Januar 1963 eingegangenen Schriftsatz geltend gemacht hat, haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zri'olglosen Berufung hat der Kläger sein Begehren weiter-veriolgt, als Verdienstausfall jedoch nur 4 130 DM nebst Zinsen gefordert und seinen Featstellungsantrag durch den Vorbehalt des Übergangs auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger eingeschränkt.
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Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Klage-ansprüche weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Klage für unbegründet. Allerdings bejaht es grundsätzlich eine Haftung beider Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz; abweichend vom Landgericht verneint es eine Entlastung der Erutbeklagten nach § 7 Abs. 2 StVG und des Zweitbeklagten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG. Im Rahmen der Abwägung nach §§ 17, 18 Abs. 3 StVG legt es aber die Tragung des gesamten Schadens dem Kläger auf.
I.
Bei der Abwägung berücksichtigt das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr des Lastzuges, der in der Nacht auf der Autobahn infolge einer Reifenpanne anhalten mußte. Die Betriebsgefahr hält das Berufungsgericht mit der Begründung für erhöht, der Verkehrevorgang sei nicht ungefährlich gewesen, zu demal der Anhänger des Lastzuges ira Unfallzeitpunkt nicht ganz auf der rechten Seite der rechten Fahrbahn gestanden habe. Dagegen hat sich das Berufungsgericht nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Lastzug Uber die Mitte der beiden Fahrspuren hinaus auf der Überholfahrbahn stand.
Ein Verschulden des Zv/eitbeklagten hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen. Es hat sich nicht zu der Feststellung in der Lage gesehen, daß dem Zweitbeklagten möglich war, seien Lastzug nach Platzen der Reifen weiter nach rechts
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zu lenken, ohne Fahrzeug und Ladung erheblich zu gefährden. Ebensowenig hat es sich davon zu überzeugen vermocht, daß der Zweitbeklagte die Aufstellung von Sicherungsleuchten und die anderweitige Warnung des herankommenden Lastzugs des Klägers schuldhaft unterlassen hat. Schließlich hält es für nicht erwiesen, daß der Lastzug der Erstbeklagten im Unfallzeitpunkt nicht ordnungsgemäß beleuchtet war und daß das Platzen der Reifen auf einem für den Zweitbeklagten vor dem Unfall erkennbaren Mangel beruhte.
Dem Kläger lastet das Berufungsgericht an, daß sein Fahrer LflHBfe unaufmerksam gefahren sei. Er sei, so führt das Berufungsgericht aus, nach seiner eigenen Darstellung vor dem Unfall etwa 20 km hinter dem Lastzug der Erstbeklagten hergefahren. Er habe daher gewußt, daß sich vor ihm ein Hindernis befunden habe, und sei daher zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Er habe sich jedoch nicht dementsprechend verhalten. Vielmehr habe er bis kurz vor dem Zusammenstoß den Lastzug der Erstbeklagten grob unaufmerksam übersehen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er den Lastzug rechtzeitig erkennen.und den Unfall vermeiden können. Das Verschulden des	wertet
 das Berufungsgericht als grob fahrlässig. Es erachtet hierdurch die 3etriebsgefahr des Lastzuges des Klägers als wesent lieh erhöht.
Bei der Abwägung berücksichtigt das Berufungsgericht, daß der Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten ein außergewöhnlich hohes Maß an Verursachung und erheblichem (grobem) Verschulden zu lasten df?s Klage— gegenüberstehe. Der sehr überwiegende Schadensbeitrag des Klägers rechtfertigt nach seiner Auffassung, daß der Kläger seinen gesamten Schaden allein zu tragen hat und die Beklagten von der Haftung frei-zustellen sind.
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II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung stand.
1.	Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verneinung der Haftung des Zweitbeklägten aus unerlaubter Handlung.
a) Da3 Berufungsgericht verkennt nicht, daß das nächtliche Anhalten des Lastzugs der Z;/eitbeklagten auf der Autobahn ein gefährlicher Verkehrsvorgang war, zu demal nach seiner Feststellung der Anhänger im Unfallzeitpunkt nicht ganz auf der rechten Seite der rechten Fahrbahn stand. Diese Gefährdung ist bei der Abwägung als eine die Betriebsgefahr erhöhender Umstand berücksichtigt. Das Berufungsgericht übersieht auch nicht die Verpflichtung des Zweitbeklagten, den Lastzug möglichst weit nach rechts zu stellen. Sin Verschulden des Zweitbeklagten sieht es aus besonderen Gründen aber als nicht nachgewiesen an. Es hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß ihm nach Platzen der Reifen ein Lenken des Lastzuges noch weiter nach rechts ohne erhebliche Gefährdung von Fahrzeug und Ladung möglich war. Hierzu weist es auf die Bekundung des Zeugen KVMft hin, es sei der Eindruck entstanden, der Motorwagen werde hinten wegsacken; außerdem habe bei Weiterfahren die Gefahr bestanden, daß die Felgen brächen. Hiermit hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht die Beweislast verkannt. Dem Zweitbeklagten war nachzuweisendaß ihm die Art des Abstel-lens des Lastzuges vorzuwerfen sei. Das ist aber nur der Fall, wenn er in zu demutbarer Weise noch weiter rechts heranfahren konnte. Gerade das hat das Berufungsgericht aber nicht festzustellen vermocht. Von einem ersten Anschein dafür, daß man einen beladenen Lastzug mit den rechten Rädern auf dem Bankett
 
der Autobahn abzustellen vermag, kann mangels Typizität keine Rede sein. Zudem hat das Berufungsgericht seine Auffassung auch mit einem hiervon unabhängigen Umstand - Gefährdung der Felgen - begründet.
' b) Mit der Revision ist davon auszugehen, daß der Fahrer für den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs und damit auch seiner Reifen zu sorgen hat. Das Berufungsgericht hat das indessen nicht übersehen. Es hat aber nicht festzustellen vermocht, daß das Platzen der Reifen auf einem vom Zweitbeklagten bereits vor dem Unfall erkennbaren Mangel beruhte. Hierzu hatte das landgerichtliche Urteil in möglicher Würdigung ausgeführt, die Unfallpolizei habe keine Mängel an den Reifen festgestellt, so daß von einem technisch guten Zustand der Reifen vor dem Platzen auszugehen sei. In der Verkehrsunfallanzeige ist zur "Verkehrssicherheit der beteiligten Fahrzeuge" vermerkt: "Technische Mängel: keine, Zustand der Bereifung: gut, LKW W-P 810 rechtes Hinterrad Panne".
In diesem Zusammenhang hatten die Beklagten im Beru-Xungsverfahren unter Berufung auf Sachverständigenbeweis vorgetragen, bei einwandfreiem Zustand beider Reifen vor Fahrtantritt sei es ausgeschlossen, daß auf einmal beide Zwillingsreifen des Motorwagens platzten. Durch dieses Vorbringen brauchte sich das Berufungsgericht auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen in seiner Würdigung nicht gehindert zu sehen. Der erste Anschein, auf den sich die Revision weiterhin bezieht, spricht ebenfalls nicht für den vorgetragenen Zustand der Reifen.
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c) Vergebens bezweifelt die Revision schließlich die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß der Zweitbeklagte die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen schuldhaft unterlassen habe»
Bas Berufungsgericht sieht sich nicht in der Lage, die Aussage des Zeugen	zwischen	Anhalten und Zusam-
menstoß seien etwa (’’höchstens") drei Minuten vergangen, mit hinreichender Sicherheit seiner Beurteilung zugrundezulegen, und läßt daher dahinstehen, ob diese Zeitspanne für geeignete Sicherungsmaßnahraen ausgereicht hätte. Auf Grund der Bekundung des Zeugen L^B^hat es nicht aus-geräumte Bedenken, ob überhaupt ein solcher Zeitraum zur Verfügung stand.	hat	bekundet,	er sei etwa 20 km
 lang vor dem Unfall, hinter dem Lastzug des Klägers in unregelmäßigem Abstand hergefahren. Biese Beurteilung ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Bie Angriffe der Revision bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen V/Urdigung.
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe neben der Aussage des Zeugen	nur	die	Bekundung
 dos Zeugen L^Bm vor der Polizei gev/ürdigt und nicht auch dessen gerichtliche Aussage. Bas Berufungsgericht zieht nur das heran; was der Zeuge	vor	Gericht	ausgesagt	hat.
Daß er mit einem Abstand von 70 bis 150 m, im Durchschnitt also etwa von 100 m hinterhergefahren ist, was der Zeuge
 vor der Polizei bekundet hatte, wird im Berufungsurteil nicht verwertet. Der Aussage des Zeugen Kfln hat der Tatrichter gerade nicht zu folgen vermocht.
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d) In diesem Zusammenhang meint die Revision'zu Unrecht, Zweifel über die Länge der zwischen Anhalten und Anstoß liegenden Zeitspanne hätten unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung zu Lasten der Beklagten gehen nässen-. Dem kann nicht gefolgt werden. Allerdings ist nach dem Vorbringen der Erstbeklagten im Rechtsstreit die Tachographenscheibe ihres Fahrzeugs nicht mehr vorhanden. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, hierin eine schuldhafte Vereitelung der Aufklärung des Sachverhalts zu sehen. Es verweist darauf, daß die gesetzliche Aufbewahrungsfrist
 von einem Jahr (§ 57 a AbB. 2 StVZO) bereits bei der Klage-
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erhebung abgelaufen war. Außerdem, so führt, das Berufungsgericht aus, habe die Erstfceklagte entschuldbar der Ansicht sein können, daß der Zeitraum zwischen Anhalten und Zusammen stoß für die Unfallursächlichkeit ohne Bedeutung sei. Auch die Unfallpolizei hatte lediglich ein Verfahren gegen den Fahrer des Klägers eingeleitet und nur die Tachographenscheibe seines Lastzuges sichergestellt.
Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
An ihr war das Berufungsgericht nicht deshalb gehindert, weil der Zeuge	in	seinem .Unfallbericht vom 16. Januar
1961 der Erstbeklagten mitte,Ute, zwischen Anhalten und Auffahren könnten nach seiner Ansicht nur einige Minuten vergangen sein, beide Tatsachen müßten sichaauf dem Diagramm-blutt de3 7-Tage-Schreibers markiert haben.
2.	Der Kläger hat sein Klagebegehren gegen die Erst-beklagte auch auf § 831 BGB gestützt. Diese Beklagte hat den gegenüber En.tlaotungsbeweis angetreten. Das Berufungaurteil erörtert diese Haftungsgrundlage nicht, sondern nur § 7 StVG Im Ergebnis beanstandet die Revision dieses Vorgehen ohne Erfolg.
Nur Umstände, die feststehen, dürfen hei der Schadenn-atwägung berücksichtigt v/erden (BGH Urteil vom 23« Juni 1364
 -	VI ZR 99/63 - VeraR 1964, 1024). Daraus folgt, daß ein
 gesetzlich nur vermutetes Verschulden nicht in die Waagschale geworfen werden darf, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (BGH Urteil vom 16. Oktober 1956 - VI ZR 162/55 - VersR 1956, 732; Urteil vom 15. November I960 - VI ZR 30/60 - VersR 1961, 246). Daher darf selbst bei Bejahung des §	831	BGB das damit vermutete Verschulden
 des Geschäftsherrn bei der Abwägung nicht eingeworfen v/erden.
Selbst wenn man zugunsten des Klägers mit der Revision von einer Haftung der Zv/eitbeklagten aus § 831 BGB au3geht, hätte das Berufungsgericht das damit zu ihren Lasten vermutete Verschulden bei Auswahl des Zv/eitbeklagten als Fahrer und der Gerätschaften bei der Abwägung nicht berücksichtigen dürfen. In die sen-Zusammenhang kann auch nicht davon ausgegangen v/erden, daß die geplatzten Zwillingsreifen bereits bei Fahrtbeginn schadhaft v/aren. Das Berufungsgericht hat nicht für nachgewiesen erachtet, daß das Platzen der Reifen auf einem vor dem Unfall erkennbaren Mangel beruhte. Damit scheidet auch dieser Umstand im Rahmen des § 17 StVG aus.
Allerdings war der Umstand, daß die gefährdende Verkehrslage dadurch entstand, daß die beiden Zwillingsreifen des Lastzuges der Erstbeklagten geplatzt waren, bei Abwägung
-	ohne Verschulden der Beklagten - mit zu berücksichtigen.
Dem hat das Berufungsgericht auch durchaus entsprochen.
Somit ist die Nichterörterung des § 831 BGB für die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne Einfluß geblieben.
- ii -
3.	Her Revision kann nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung unterlassen, die erhöhte Betriebsgefahr einzuwerfen. Nach dein Berufungsurteil ist zu Lasten der Beklagten die "ursächlich gewordene Betriebsgefahr", des Lastzuges der Sr3tbeklagten berücksichtigt. Damit ist ersichtlich die konkrete Betriebsgefahr gemeint, die sich ausgewirkt hat und die das Berufungsurteil vorher als durch die nicht ungefährliche Verkehrslage erhöht bezeichnet hat.
Entgegen der Meinung der Revision ist auch der Umfang der Betriebsgefahr des auffahrenden Lastzuges nicht verkannt. Sinn der Ausführungen des Berufungsurteils ist, daß der Fahrer des Klägers aus Unaufmerksamkeit das Halten des Lastzugs der Erstbeklagten übersehen hat. Für erschwerend hält das Berufungsgericht, daß Lessing bereits 20 kn lang hinter diesem Lastzug hörfuhr und somit von ihm wußte.
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III.
Die Revision war daher unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«.
Hanebeck
 Dr„ Bode	Dr.'Hauß
 Dr. Pfretzschner
 Br. Ifüßgens