2, Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Drittel seines weiteren Vermögensschadens aus dem Unfall vom 16 «> Februar 195Q zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger ubergegangen sind. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den weiteren Vermögensschaden aus dem Unfall zu 3/4 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen sind» I«, Bie Revision wendet sich mit Recht dagegen,'daß das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten verneint und dein Kläger deshalb Ersatzansprüche aus §§ 825 ff BGB versagt, ihm also auch kein Schmerzensgeld zugesprochen hat o der mit seinem Fahrzeug hinter dem Y/agen des Beklagten gefahren ist, daß der Beklagte die Blink-anlago in Tätigkeit gesetzt und sich dann etwa 40 bis 50 in vor der Abzweigung zur Straßenmitte eingeordnet hat. Bas Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß sich für den nach links abbiegenden Kraftfahrer aus der Grundregel des § 1 StVO die Pflicht ergeben kann, weitere Maßnahmen zu treffen, um zu verhüten, daß der Folge verkehr durch das Einbiegen übermäßig behindert oder gefährdert wird. Es irrt aber mit seiner Meinung, für den Beklagten habe kein Anlaß zu weiteren Maßnahmen bestanden, er sei auch nicht verpflichtet gewesen, unmittelbar vor dem Einbiegen in den Engländer Weg nochmals Rückschau zu halten und sich zu vergewissern, daß er keinen anderen Verkehrspartner gefährdete. Hat er aber fahrlässig seine Pflichten aus § 1 StVO verletzt, so hat dies zur Folge, daß er nicht nur nach dem Straßenverkehrsgesetz, sondern auch nach Deliktsrecht Schadensersatz zu leisten hat und daher verpflichtet ist, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen« II« Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß den Kläger ein erhebliches eigenes Verschulden an seinen Unfall trifft« J2r ist mit einer für die Verkehrssituation überhöhten Geschwindigkeit gefahren und hat außerdem beim Überholen die vor ihm fahrenden Kraftwagen, vor allem den Wagen des Beklagten nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit beobachtet« Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erwogen, daß die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge über das normale Maß hinaus gesteigert war, weil beide im Begriff waren, Fahrmanöver durchzuführen, die erhöhte Gefahren mit sich bringen: Abbiegen nach links und Überholeno Berücksichtigt man jedoch, daß das Verschulden des Klägers und sein Unfallbeitrag erheblich schwerer wiegen als das Verschulden und der Unfallbeitrag des Beklagten, so ist es gerechtfertigt, den Kläger zwei drittel seines Schadens selbst tragen zu lassen und ihm daher nur in Höhe von 1/3 Ersatzansprüche gegen den Beklagten zu gev/ähren (§ 17 StVG)«, Soweit die Klage abgewiesen worden ist und die Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg hatten, waren ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen«, Die Entscheidung über die weiteren Kosten hängt von dem endgültigen Ausgang der Bache ab; sie war daher dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalten»
VI ZR 100/62 Verkündet am 26o März 1963 Hoffmeister, Justizange-stelltor als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle 2204 001 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Arbeiters Hubert Y/egfl, m Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwa&t Br» \ gegen Albert Q gHBB Str Kommandant der 1„ Gpt o QHT in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26 o Februar 1963 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr» Engels sowie der Bundesrichter Br,, Ko Eo Meyer, Dra Bode, Dr, Hauß und Br. Pfretzschner für Recht erkannt:. I« Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16o Januar 1962 teilweise aufgehoben und das Urteil der 7o Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 30o Dezember I960 geändert» 1. Der Schmerzensgeldanspruch dop Klägers wird zu einem Drittel und der Anspruch auf Ersatz dos Vermögensschadens zu vier Neunteln des eingeklagten Betrages (= einem Drittel des entstandenen Vermögensschadens) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» - 2 ~ rJ rj 2, Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Drittel seines weiteren Vermögensschadens aus dem Unfall vom 16 «> Februar 195Q zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger ubergegangen sind. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen• II. Die Berufung und die Revision des Kläger werden, soweit sie weitergehen, zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger fünf Achtel des ersten, sieben Elftel des zweiten und sieben Heuntel des dritten Rechtszuges auferlegt o Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und der Beklagte befuhren am 16« Februar 1958 mit ihren Kraftfahrzeugen die Köln-Bonner Landstraße in Richtung Bonn«, Der Beklagte hatte die Absicht, mit seinem Kraftwagen - Renault Fregate - nach links in die Abzweigung zur Mondorfer Fähre (Engländer Weg) einzubiegenB Hinter ihm fuhren der Handelsvertreter Franz Ad^und der Vertreter Karl ihren Personenkraftwagen <» Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad - Hörex 400 ccm - an diesen Fahrzeugen links vorbei und wollte den V/agen des Beklagten ebenfalls überholen« Als er in der Höhe des Beklagten war, bog dieser nach links in den Engländer Weg ein« Der Kläger stieß mit dem Motorrad gegen den linken vorderen Kotflügel des Personenkraftwagens« Er verlor die Gewalt über die Maschine, wurde gegen einen Baum geschleudert und landete mit dem Motorrad und der auf dem Soziussitz raitfahrenden Wilma St^p auf dem Felde, das auf der anderen Seite des Engländer Weges liegt« Der Kläger und Wilma erlitten erhebliche Verletzungen« Das Motorrad wurde beschädigt« Der Kläger ist bereit, 1/4 seines Schadens selbst zu tragen und meint, der Beklagte habe den Unfall verschuldet und sei deshalb verpflichtet, ihm den übrigen Schaden zu ersetzenp Er hat vorgetragen: Er habe nicht gesehen, daß das linke Blinklicht am Wagen des Beklagten in Betrieb gewesen sei und habe auch aus der Fahrweiso des Beklagten nicht erkennen können, daß dieser in den Engländer Weg habe einbiegen wollen« Der Beklagte habe entgegen seiner Verpflichtung vor dem Abbiegen nicht nochmals in den Rückspiegel gesehen« Sonst wäre der Unfall vermieden worden« Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 5c000 DM Schmerzensgeld und 3«468 DM Schadensersatz verlangt« Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den weiteren Vermögensschaden aus dem Unfall zu 3/4 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen sind» Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht! Ihn treffe keine Schuld an dem Unfälle Es habe sich für ihn um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abo, 2 StVG gehandelt * Er habe sich vor dem Einordnen durch einen Blick in den Rückspiegel vergewissert, daß ihn niemand überholen wolle. Dann habe er den Blinker in Bewegung gesetzt und sich etwa 50 m vor der Straßeneinmündung zur Straßeni&itte eingeordneto Als er eingebogen sei, habe der Kläger mit großer Geschwindigkeit rücksichtslos die mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Personenkraftwagen überholen wollene Das Landgericht hat die Klage abgewiesene Auf die Berufung des Klägers, mit der er den beanspruchten Schmerzensgeldbetrag auf 10.000 DM erhöht hat, hat das Oberlandesgericht folgendes Urteil, erlassen: 1o Der Kläger wird mit seiner Klage abgewiesen, soweit er Zahlung von Schmerzensgeld verlangt. 2. Von dem geltend gemachten Vermögensschaden wird die Klage zu 4/9 des oingeklagten Schadens (d.i. 1/3 des entstandenen Vermögensschadens) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; wegen eines Betrages von 1.926,66 DM nebst Zinsen wird insoweit die Klage abgewiesen. 0 3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes 1/5 des Vermögensschadens zu ersetzen, den der Kläger auf Grund des Unfalls vom 16« Februar 1958 in Zukunft hat, unter Berücksichtigung des Rechts-Uberganges auf den Versicherungsträger nach § 1542 RVO. Mit der weitergehenden Feststellungsklage wird der Kläger abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem Berufungsrechtszug weitere Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht hat angenommen, den Beklagten treffe kein Verschulden, andererseits sei aber auch nicht dargetan, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis genesen sei (§ 7 Abs* 2 StVG)«, Ber Beklagte sei daher nach § 7 StVG ersatzpflichtig, hafte aber nur für ein Brittel des nach dem Straßenverkehrsgesetz zu ersetzenden Schadens, weil der Kläger den Unfall weitgehend selbst verschuldet habe«, I«, Bie Revision wendet sich mit Recht dagegen,'daß das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten verneint und dein Kläger deshalb Ersatzansprüche aus §§ 825 ff BGB versagt, ihm also auch kein Schmerzensgeld zugesprochen hat o Zuzustimmen ist der Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte die Vorsichtsmaßnahme getroffen hat, die das Gesetz in § 8 Abs. 5 Satz 2 und § 11 Abs. 1 StVO für das Einbiegen in eine andere Straße vorschreibt„ Bas Be- rufungogericht stellt fest, daß der Beklagte seine Absicht, in den Engländer V/eg einzubiegen, rechtzeitig und hinreichend deutlich angezeigt hat. Es entnimmt der Aussage des Franz A^^^? der mit seinem Fahrzeug hinter dem Y/agen des Beklagten gefahren ist, daß der Beklagte die Blink-anlago in Tätigkeit gesetzt und sich dann etwa 40 bis 50 in vor der Abzweigung zur Straßenmitte eingeordnet hat. Karl der hinter A^^fuhr, hat ebenfalls aus dem eingeschalteten Blinklicht und dem Einordnen des Beklagten mit Sicherheit darauf geschlossen, daß der Beklagte in den Engländer Weg einbiegen wolle. Ferner hält das Berufungsgericht für bewiesen, daß der Beklagte auch die Geschwindigkeit seines Y/agena, die zwischen 35 und 50 km/st lag, erheblich verringert hat. Er hat sie so sehr herabgesetzt, daß er den Y/agen nach dem Zusammenstoß sofort zu dem Halten bringen konnte. ' Bas Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß sich für den nach links abbiegenden Kraftfahrer aus der Grundregel des § 1 StVO die Pflicht ergeben kann, weitere Maßnahmen zu treffen, um zu verhüten, daß der Folge verkehr durch das Einbiegen übermäßig behindert oder gefährdert wird. Es irrt aber mit seiner Meinung, für den Beklagten habe kein Anlaß zu weiteren Maßnahmen bestanden, er sei auch nicht verpflichtet gewesen, unmittelbar vor dem Einbiegen in den Engländer Weg nochmals Rückschau zu halten und sich zu vergewissern, daß er keinen anderen Verkehrspartner gefährdete. Per Beklagte hatte, bevor er sich zur Straßcn-mitto einordnote, in den Rückspiegel gesehen und dabei bemerkt, daß ihm drei Personenkraftv/agen und ein Motorrad folgten. Dieao Verkehrslage gab keine Gewähr dafür, daß alle ihm folgenden Kraftfahrer seine Ankündigung, nach links einzubiegen, rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen würden. Es lag nahe, daß der Y/agen des Beklagten für den Motorradfahrer als letzten in der Fahrzeugreihe zunächst verdeckt war. Da die drei Personenkraftwagen ebenso wie der Beklagte mit mäßiger Geschwindigkeit fuhren und der Beklagte die schon geringe Geschwindigkeit bis zu dem Abbiegen noch weiter herabgesetzt hatte, mußte auch damit gerechnet werden, daß bis zu dem Einbiegen schnellere Verkehrsteilnehmer herangekommen waren« In einer solchen Lage wird ein sorgfältiger Kraftfahrer unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals in den Rückspiegel schauen, um sich davon zu überzeugen, daß kein schnellerer Verkehrspartner naht, der ihn links überholen will (vgl, BGH Urteil vom 16„10«,1962 - VI ZR 254/61 = VersR 1963, 85)» Diese nochmalige Rückschau war dem Beklagten umso mehr zuzu demuten, als keinerlei Gegenverkehr herrschte, dem er seine Aufmerksamkeit hätte zuwenden müssen« Bei einem Blick in den Rückspiegel hätte er den inzwischen herangekommenen Kläger bemerken müssen« Daß der Unfall dann vermieden worden wäre, zweifelt auch der Beklagte nicht an« Hat er aber fahrlässig seine Pflichten aus § 1 StVO verletzt, so hat dies zur Folge, daß er nicht nur nach dem Straßenverkehrsgesetz, sondern auch nach Deliktsrecht Schadensersatz zu leisten hat und daher verpflichtet ist, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen« II« Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß den Kläger ein erhebliches eigenes Verschulden an seinen Unfall trifft« J2r ist mit einer für die Verkehrssituation überhöhten Geschwindigkeit gefahren und hat außerdem beim Überholen die vor ihm fahrenden Kraftwagen, vor allem den Wagen des Beklagten nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit beobachtet« Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erwogen, daß die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge über das normale Maß hinaus gesteigert war, weil beide im Begriff waren, Fahrmanöver durchzuführen, die erhöhte Gefahren mit sich bringen: Abbiegen nach links und Überholeno Berücksichtigt man jedoch, daß das Verschulden des Klägers und sein Unfallbeitrag erheblich schwerer wiegen als das Verschulden und der Unfallbeitrag des Beklagten, so ist es gerechtfertigt, den Kläger zwei drittel seines Schadens selbst tragen zu lassen und ihm daher nur in Höhe von 1/3 Ersatzansprüche gegen den Beklagten zu gev/ähren (§ 17 StVG)«, lila Hiernach war das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und das Urteil des Landgerichts entsprechend zu ändern«, Soweit die Klage abgewiesen worden ist und die Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg hatten, waren ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen«, Die Entscheidung über die weiteren Kosten hängt von dem endgültigen Ausgang der Bache ab; sie war daher dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalten» Engels Br„ Bode Bundesrichter Br,K.£»Meyer ist beurlaubt und Bundesrichter Br« Hauß dienstlich abwesend» Engels Br«, Pfretzschner